Nr 035 A sie parzelliert würden, den Zielen der staatlich geordneten Kolonisation entspreche. Das seien die objektiven Gesichts- punkte bei deren Durchführung die Person des Erwerbers außer Betracht bleibe. Er glaube auch, wie seitens der Staatsregierung ausgeführt worden sei, daß, wenn die Veräußerung beschränkt werden könne, auch diejenigen Maßnahmen, welche mit bindender Wirkung dem Veräußerungsgeschäft vorausgingen, mit getroffen werden könnten, so daß etwa vorgeschrieben werden könnte, die Auflassung dürfe nur stattfinden auf Grund eines staatsseitig genehmigten rechtswirksamen Vertrages. Diese Vorschrift würde tat- sächlich eine Veräußerungsbeschränkung sein. Der Ent- wurf lasse es dahingestellt, ob ein Vertrag vorliege oder nicht; wenn aber einer vorliege, so sollte dieser nicht geschlossen werden ohne Genehmigung der Behörde. Es sei richtig, daß die Teilung ein einseitiger Akt des Grundsstückseigentümers sei. Ein Vorredner habe gemeint, daß durch die Teilung in der Hand eines Parzellanten ein Nachteil nicht entstehen könne. Bei einem grundbuchmäßig einheitlichen Grundstück sei jede Absplitterung von der Genehmigung betroffen. Bei Grundstücken, die auf verschiedenen Grundbuchblättern ständen, müsse die Zusammenbewirtschaftung festgestellt werden. Jetzt erleichtere sich der Parzellant die Rechts- lage, indem er die Grundstücke teile. Dann müsse ihm, wenn er zur Genehmigung verpflichtet werden Jolle, die Zusammenbewirtschaftung nachgewiesen werden. Dadurch bessere er seine Position. Nun sete er ein bei der Husammenbewirtschaftung und versuche, durch tatsächliche Verfügung über das Grundstück die YZusammenbewirt- schaftung aus der Welt zu schaffen, indem er Erbbau- rechte an den einzelnen Parzellen bestelle und den Besitz übertrage und indem er die Grundstücke verpachte oder noch unter anderen Rechtstiteln in fremde Hände gebe in der stillschweigenden Erwartung späterer Auflassung. Dann könne er vielleicht erzielen, daß die Zusammen- bewirtschaftung aus tatsächlichen Gründen verneint werde und daß er nicht zur Genehmigung verpflichtet sei. Diesen Umweg wolle er dadurch abschneiden, daß er auch schon die Teilung unter Kontrolle stellen wolle. Es sei zwar möglich, daß jemand Interessse daran habe, Grundstücksteile in verschiedener Weise hypothekarisch zu belasten, aber der Antrag 17 wolle nur die Teilung durch den Parzellanten selbst unter Kontrolle stellen. Er stelle in seinem Antrage 17 nebeneinander die Teilung des Grundstücks durch den Parzellanten und ferner die Veräußerung eines Leiles einer Besitzung ohne behördliche Genehmigung durch Vornahme oder Vermittlung der Veräußerung. Was den Begriff der Besißung an- betreffe, jo habe er angenommen, daß aus dem Worte Teilung schon folge, daß es sich um eine grundbuchmäßig einheitliche Besikung handle. Der gewerbsmäßige Par- zellant solle aber ein Grundstück nur dann nicht teilen können, wenn es eine land- oder forstwirtschaftlich be- nutzte Besizung sei. In dem Worte „teilen“ liege schon die rechtliche Beleuchtung, daß eine grundbuchmäßige Teilung der landwirtschaftlichen Bessitung nicht stattfinden dürfe, daß also gemeint sei eine auf e in e m Grundbuchblatt stehende land- oder forstwirtschaftliche Besitung. Er sei aber bereit, das auch noch durch eine Änderung des An- trages zum Ausdruck zu bringen. | ' Was die Fristen anlange, in denen die Genehmigung nachgesucht werden solle, so habe er nur einen Zeitpunkt feststellen wollen, von dem an der Mann sich strafbar mache, wenn er die Genehmigung nicht einhole. Der Regierungsvertreter habe es für sicherer gehalten, ihm die Verpflichtung aufzuerlegen vor Abschluß des obligatorischen Vertrages. Nichtig solle ja das Rechlsgelchäft :: sein. w Y