Nr 035 A Veräußerungsvertrag, sondern erst in die Auflassung legen. In letzterer Beziehung halte er die wirtschaftlichen Be- denken, die vom Landwirtschaftsminister gegen den Antrag geltend gemacht worden seien, für zutreffend. Es sei besser, nicht erst die Auflassung, sondern schon den obli- gatorischen Vertrag, der der Auflassung vorangehe, unter die Genehmigungspflicht zu stellen. Es würden zweifellos wirtschaftliche Nachteile dadurch verhütet werden, wenn unter Strafandrohung bereits der obligatorische Veräußerungsver- trag genehmigungspflichtig gemacht werde. Was die Teilung einer grundbuchlich einheitlichen Besitzung angehe, so sei es theoretisch ohne weiteres zu- zugeben, daß auf dem von dem Vertreter des Antrages 17 zuletzt dargelegten Wege eine Umgehung des s 1 erzielt werden könnte. Im allgemeinen würden aber wirtschaft- liche Gründe gegen die Beschreitung dieses Weges sprechen. Denn mindestens müßte doch ein volles Jahr oder zwei Jahre darüber vergehen, ehe man die Anwendbarkeit des Abs. 3 des §1 für ausgeschlossen halten könnte. Wenn bloß eine getrennte Verpachtung einer so geteilten Besitzung stattgefunden habe und nach wenigen Monaten bereits eine Zerschlagung er- folgen sollte, so würde wohl niemand Bedenken tragen, hierin eine Umgehung der gesetlichen Bestimmungen zu finden und dementsprechend zu verfahren. Immerhin seien prinzipielle Bedenken gegen den Antrag nicht geltend zu machen. Denn wenn jemand aus berechtigten Gründen sein Grundstück teilen wolle, so werde er sich ja gar nicht eines Vermittlers bedienen, sondern werde selbst teilen, wie er wolle, und dann werde die Genehmigungspflicht aus § 1 gar nicht vorliegen. Man sei ja nur an die Genehmigung gebunden, wenn man sich eines Güterhändlers bediene, oder wenn ein solcher selbst die Transaktion vor- nehme. In diesen Fällen sei auch klar ersichtlich, zu welchem Zweck die Sache geschehe, und dann könnte man gegen . solche Regelung keine prinzipiellen Bedenken geltend machen. Antrag 18 sei eine zu radikale Lösung der Autkti- onatorenfrage. Er habe es allerdings unerträglich ge- funden, daß die Auktionatoren in Ostfriesland und Osnabrück, während sie tatsächlich im wirtschaftlichen Leben dieselbe Rolle spielten wie die in Westfalen und Hannover, eine vollständig andere Stellung gegenüber diesem Gesete einnehmen sollten als die anderen Auktionatoren. Aber es sei doch zu erwägen, daß, wenn jetzt die vereidigten Auktio- natoren grundsätzlich von der Genehmigung freigestellt würden, die Gefahr vorliege, daß sie sich nach und nach zu einer Art von Güterhändlern entwickelten, und wenn im In- teresse der Verhütung einer unzweckmäßigen inneren Kolo- nisation im Einzelfalle auch die gemeinnützigen Gesellschaften unter eine Genehmigung gestellt werden sollten, dann würden sich auch die Auktionatoren nicht darüber beklagen können, daß sie wenigstens, soweit sie Vermittlergeschäfte in engerem Sinne betreiben, ebenio der Genehmigung unterstellt würden. Der dreizehnte Redner führte aus, wenn die Auktionatoren in Ostfriesland und Osnabrück nicht unter das Gesetz fielen, so sehe er nicht ein, warum nicht auch uhrweeeaeaeeaeelealaelcee daß die Regierung die Entscheidung darüber habe, ob sie die Auktionatoren konzessionieren wolle oder nicht; wenn sie sich als unzuverlässig erwiesen, werde ihnen ja die Konzession wohl auch wieder entzogen werden können. Wenn ein Händler 50 Morgen kaufe, dann sei er dafür überhaupt nicht genehmigungspflichtig, sondern ge- nehmigungspflichtig werde erst der Verkauf von Parzellen. Wer die 50 Morgen kaufe, könne sie vielleicht in 10 Jahren erst wieder verkaufen, er erachte es aber als zweckmäßig, im Kataster einzelnen Grundstücken zwei Nummern zu Y ]