[30 (2) Der Landrat stellt die nötigen Ermittlungen an und legt die Vorlagen dem zuständigen Spezialkommisssar vor. (3) Auf Verlangen des Spezialkommisssars sind der Grundsstückshändler (Grundstücksvermittler) und wer sonst an der Zerschlagung beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Ur- kunden vorzulegen, die für die Genehmigung von Bedeutung sein können. (4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der Spezialkommissar den Antrag mit seiner gut- achtlichen Äußerung der Generalkommisssion vor. (5) Gegen den Bescheid, durch den die Ge- nehmigung versagt wird, ist innerhalb 2 Wochen nach der Zustelung die Beschwerde an die Landeskulturbehörde zulässig. Die Entscheidung der Landeskulturbehörde ist endgültig. Bei der Landeskulturbehörde schwebe den Antrag- stellern eine Behörde vor, welche die ganze Frage der inneren Kolonisation in jeder einzelnen Provinz zu be- arbeiten habe. Der Landrat würde also nur so weit heran- gezogen werden, als es sich um die notwendigen Ermitt- lungen handle. Im übrigen würde die ganze Entscheidung in die Hand des Spezialkommissars und der General- kommission gelegt werden, keine politischen Instanzen, sondern im allgemeinen unabhängige Instanzen, und das Landeskulturamt würde die letzte Entscheidung treffen. Von anderer Seite (dem vierten Redner) wurde gegen Antrag 31 erneut geltend gemacht, daß Entschei- dungen, die unter Umständen in die ganzen kommunalen und steuerlichen Verhältnisse des Kreises tief einschnitten, die sehr unangenehme Rückwirkungen in der Kommunal- verwaltung haben könnten, den Kreisausschüssen zugewiesen werden sollten. Es komme übrigens viel weniger auf die Kenntnis von Persönlichkeiten als auf die Kenntnis der ganzen Situation, der Mischung des Grundbesitzes an. Der praktische Verlauf werde der sein, daß der Regierungs- präsident sich mit seinen Landräten von vornherein im all- gemeinen darüber schlüssig mache, was auf dem Gebiete der inneren Kolonisation im einzelnen Kreise geschehen könne, und was unter allen Umständen nicht geschehen dürfe. Dazu sei die nötige Sachkenntnis beim Regierungs- präsidenten im allgemeinen schon gegeben, und die im Augenblick fehlende Sachkunde sei sehr leicht durch die Hinreise des Dezernenten oder eines Abteilungsvorstehers zu ergänzen. Antrag 27 sei annehmbar, da er, wenn auch nicht notwendig, so doch mindestens nicht schädlich sei. Die gegen Abs. 3 der Regierungsvorlage (Abs. 4 des Antrags 11 zu 2) vorgetragenen Bedenken würden von einem (dem dritten) Mitgliede unterstütt mit dem Hinweis auf die Befürchtung der Notare, daß dadurch das Vertrauen des Publikums zu ihnen erheblich gemindert werden könnte. Besonders fürchteten die rheinischen No- tare, daß das Publikum ssich von ihnen zurückziehen werde. Er bitte deshalb um Streichung dieser Bestimmung. Ein anderer (zweiundzwanzigster) Redner zweifelte, ob diese Bestimmung überhaupt mit der Notariatsordnung in Einklang zu bringen sei. Es handle sich um Interna, die vor den Notaren zwischen den Parteien verhandelt worden seien. Er möchte das Ver- trauen des Publikums zu den Notaren in dem früheren französischen Rechtsgebiet nicht zerstört sehen. Bei Durch- führung dieser Bestimmung würde der Notar nur noch Beurkundungssstelle sein, und für alle anderen Geschäfte würde das Publikum zum Rechtsanwalt getrieben werden.