Nr 035 A 199 wurde ohne Erörterung ang eno m men. § 7 Das dritte Kommissionsm itglied vermißte im § 7 die klare Fassung, welcher Tatbestand vorliegen müsse, wenn der Grundstückshändler oder -vermittler unter die Strafvorschrift des § 7 fallen solle. Wenn z. B. die Parteien zum Notar gingen, um den Vertrag abzuschließen, sei er nicht in der Lage, die Genehmigung zu erwirken. Der Untersstaatssekretär des Justizministe- riums verwies zur Beantwortung dieser Frage auf § 1 Abs. 2. Es werde darauf ankommen, daß man aus der Gesamtheit der Umstände schließen könne, ob die Zer- schlagung das Werk des Grundstückshändlers oder -ver- mittlers sei. Er nehme an, daß der Vermittler in der Lage sei, aus eigenem Recht den Antrag auf Genehmi- gung zu stellen, und daß er dazu verpflichtet sei. Im Gegensatz dagu wurde von dem ersten Kom- missionsmitgliede die Klärung der Frage noch für nötig erachtet, wann die strafbare Handlung beginne. Man könne zweifeln, ob auch schon die vielen vor- bereitenden Atte als strafbar angesehen werden könnten, wenn der Grundstücksvermittler Rat erteile, wenn er mit den Verkäufern oder Käufern gesprochen habe oder zum Notar gegangen sei. Der Unt erstaatssekretär des Justizmini- steriums bemerkte unter erneutem Hinweis auf s 1, der gewerbsmäßige Güterhändler werde nicht straffällig, wenn er dafür sorge, daß in dem Vertrage, der nachher zustande komme, der Vorbehalt der Genehmigung auf- genommen sei. Wenn der Vertrag, der abgeschlossen werden solle, in Widerspruch mit § 1 stehen würde, müsse er seine Vermittlungstätigkeit versagen oder vor Beginn seiner Vermittlung die Genehmigung einholen. Daß er sich im lezten Moment zurückziehe und den Abschluß den Parteien überlasse, sei nicht zulässig. Einer der Vorredner (der fünfte) erkannte an, daß mit dem Beginn der Vermittlungstätigkeit eventuell auch schon eine strafbare Handlung beginne. Diese könne aber immer erst in dem Moment vollendet sein, wo fesststehe, daß der Vertrag ohne den in § 1 Abhs. 2 erwähnten Vorbehalt abgeschlossen sei. Insofern habe der Vermittler allerdings, um sssich dagegen zu schützen, die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Vorbehalt in den Vertrag aufgenommen werde. Der vierzehnte Redner hielt das Bedenken noch nicht für beseitigt. Wenn der Grundstücksvermittler mit dem Veräußerer über das Erfordernis der Genehmigung im Einvernehmen sei und bona kicle auf das Geschäft eingehe, am Schluß aber der Veräußerer sich weigere, den Vertrag mit der Genehmigungsklausel zu vollziehen, so könne der Grundstücksvermittler unmöglich strafbar sein. Ein anderer (der siebzehnte) Redner bemerkte, daß die Formulierung des § 7 des Entwurfs nicht klar erkennen lasse, wann die strafbare Handlung als begangen anzusehen sei. Der Entwurf bestimme: Wer eine Zer- schlagung ohne Genehmigung vornimmt . . .. . wird bestraft. Nach der Begründung des Entwurfs sei die Zerschlagung erst vollendet, wenn der obligatorische Ver- trag zwischen Parzellanten und Erwerber beurkundet sei; dies sei der der Genehmigung unterliegende Akt. Unter Zugrundelegung dieser Begründung würde also die straf- bare Zerschlagung vorgenommen sein, wenn der Vertrag beurkundet sei, ohne daß die Genehmigung eingeholt sei; die Unterlassung der vorherigen Einholung der Ge- nehmigqung mache also schon strafbar. Dagegen sei im Lv s (|