[ 5K befestigungsgeseze und der ländlichen Wohlfahrtspflege. An direkten Maßnahmen sind zu nennen: Einführung eines staatlichen Vorkaufsrechts oder Einspruchrechts und Einführung der Genehmigungspflicht. Der Berichterstatter wurde beauftragt, nach dieser Richtung hin Vorschläge zu machen, die als Grundlage für die weitere Beratung dienen sollten. Er legte folgenden Plan vor: I. Welche gesetgeberischen Maßnahmen zur Ver- hinderung der Aufsaugung von Bauernstellen empfehlen sich? 1. Genehmigungspflicht ? 2 Genehmigungspflicht in Verbindung mit Vorkaufsrecht des Staates ? 3 Genehmigungspflicht in Verbindung mit Ankaufspflicht des Staates für den Fall der Versagung der Genehmigung? Staatliches Einspruchsrecht ? Staatliches Einspruchsrecht in Verbindung mit Vorkaufsrecht des Staates? Staatliches Einspruchsrecht in Verbindung mit Ankaufspflicht des Staates? 7. Vorkaufsrecht des Staates? II. Sollen die Beschränkungen allgemein oder nur gegenüber dem Großgrundbesitz eingeführt werden? Bei der Besprechung der Vorschläge wurde zunächst die Frage aufgeworfen, ob diese Maß nahmen mit den Bestimmungen des Reichsrechts verträg- lich sind. Dazu wurde entgegen den Zweifeln, die von einigen Seiten vorgetragen wurden, seitens des Kom- missars des Justizministers erklärt, daß weder der Artikel 119 Nr 1 des Einführungsgeseßes des Bürger- lichen Gesetzbuches, noch die Reichsgewerbeordnung, noch auch das Freizügigkeitsgeseß einer Beschränkung der Ver- äußerung bäuerlichen Besites durch Einführung eines staatlichen Vorkaufsrechts oder einer Genehmigungspflicht cb Oy cg t Z ON gl; s âtte dieser gesetgeberischen Maßnahme vorliege. Der Berichterstatter erläuterte sodann die in dem Plan vorgeschlagenen Maßnahmen. Er kann die Ein- räumung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nicht empfehlen, weil es, um alle bäuerlichen Stellen zu schützen, auch auf die kleinsten Flächen ausgedehnt werden muß. Das würde eine große Beunruhigung in die Bevölkerung hineintragen. Bezüglich der Einführung einer Genehmigungspflicht liegt dies Bedenken im verstärkten Maße vor, da jeder Abverkauf einer behördlichen Prüfung in einem besonderen Verfahren unterzogen werden müßte. Das würde zu weitgehenden Belästigungen führen. Die Genehmigungs- pflicht trifft ferner die Veräußerung der ländlichen Grundstücke ohne Rücksicht darauf, ob wirtschaftliche Schäden entstehen oder nich. Ihre Wirkung würde sich also auch dann fühlbar machen, wenn ein Bauer eine benachbarte Bauernstelle aufkaufe. Der Berichterstatter gelangte hiernach zu der Ansicht, daß es am zweckmäßigsten sei, auf das Einspruchsrecht zurückzugreifen. Wenn ein Einspruchsrecht eingeführt würde, so habe es der Staat in der Hand, nach Lage des Falles zu prüfen, ob das Eingehen der Stelle wirt- schaftlich schädlich sei oder nicht, und sich zu entscheiden, ob er von dem Einspruchsrecht Gebrauch machen wolle. Die Ausübung des Rechtes wird sich dann auf wenige Fälle beschränken. Auch insofern ist dem Einspruchsrecht vor dem Vorkaufsrecht der Vorzug zu geben, als es eine gewisse erzieherische Wirkung ausüben wird, die von einem allgemeinen Vorkaufsrecht nicht erwartet werden kann.