1 () 2 e) Antrag 39: einzuschalten : § 20 a (1) In denjenigen Landesteilen, in denen eine den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechende Grundbesitzverteilung oder die Ziele der staatlich geförderten inneren Kolonisation durch den Auf- oder ßusamzzenkquf von selbständigen Besitzungen hsführbel wirt, V V IO L h; here kaufsrecht ein Einspruchsrecht gegen eine solche Veräußerung vor, es sei denn, daß der Ver- äußerer aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen die Ausübung des Vorkaufsrechts verlangt. Die §§ 12 bis 19 finden sinngemäße Anwendung. (2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat ist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 gegeben. In welchen Und cle. die Bestimmungen des § 20 a Platz greifen, wird durch Königliche sicrertuuzos 306 Anhörung des Provinzialland- f)} Antrag 40: im § 13 Abs. 1 Zeile 4 hinter dem Worte „zu" fol- gende Worte einzuschalten : ts § 1. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 1); ; 2. r Auras z.. 2 Nr 2 ohne die Worte ,zwei- mal oder öfter“); s sofern es sich um Grundstücke handelt, deren Yer- schlagung in Gemäßheit der §§ 1 bis '9 zwar dem Genehmigungsverfahren unterliegt, aber noch nicht genehmigt worden ist ; wenn die Widmung land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zu einem Fideikommisse erfolgen soll, soweit dieser Grundbesitz innerhalb der letzten zehn Jahre durch den Erwerb wirtjschaftlich selbständiger Stellenunter Lebenden entstandenist, deren Besitz nach den Kreisordnungen nicht zur Wahl im Wahlver- hande dergrößerenländlichenGrundbesitzerberechtigt &) Antrag 50: im § 12 Zeile 5. die :Wolte: Zuttreichsn und Hannover . "Der zweite Redner führte aus, das Vorkaufsrecht sei ia schon ij der boyrilezen Gesetzgebung zum Gegenstand Uthlcth;1s: Br st %s Elzctt V k dort zu Zweifeln in bezug auf die Rechtsgültigkeit nicht geführt. „Indessen werde die Kommission selbständig prüfen müssen, ob die Vorschriften, die hier für das Vor- kaufsrecht vorgeschlagen worden seien, mit dem Reichsrecht vereinbar seien, und welche Bedenken etwa dagegen be- ständen. Das Vorkaufsrecht würde nur mit dem Reichsrecht vereinbar sein, wenn es auf dem Artikel 119 EG. BGB. basiere, wonach das Landesgesetz berechtigt sei, Veräuße- rungsbeschränkungen einzuführen. Wenn das Vorkaufs- recht dahin wirke, daß einem Käufer das Grundstück zu- gunsten des Vorkaufsberechtigten entzogen werde, werde damit auch die Berechtigung des Verkäufers, des Eigen- tümers, an einen anderen als an den Vorkaufsberechtigten gu verkaufen, beschnitten; danach liege also in dem Vor- kaufsrecht eine Beschränkung der Veräußerung. Daher hylte !; ff zus®uh das Vorkaufsrecht nach Artikel 119 Es sei far talisrg.. Generaldebatte gefragt worden ob die Ausübung des Vorkaufsrechtes u gegen das