Nr 035 A ' allen diesen 20 000 Verkäufen wolle man Fesseln anlegen mit Rücksicht auf diesen geringen Prozentsaß von unsachlichen Verkäufen. Dänemark habe das Beispiel für ein richtiges Verfahren gegeben. Wer bereits eine ländliche Besizung habe und eine zweite hinzukaufe, sei verpflichtet, eine andere selb- ständige Besikung zu gründen, bei einer bestimmten fiskalischen Strafe. Dagegen wäre nichts einzuwenden. Ein anderer Weg wäre der des Anerbenrechts für bäuerliche Besitzungen, aber ohne die Fesseln des geltenden preußischen Gesetzes. Das Gesetz sollte nur da zum Schutze der bäuer- lichen Besitzungen einschreiten, wo der einzelne nicht vor- sichtig genug sei. Es gingen viele bäuerliche Besitungen bei Erbteilung zugrunde, bloß weil der Vorbesiter so un- vorsichtig gewesen sei, kein Testament zu machen. Werde aber, ohne dem Besitzer Fesseln anzulegen, ein solches Gesetz tv tähet. so werde man auch dagegen nichts einwenden önnen. Wenn der Rechtsweg ausgeschlossen werde, wie es von einer Seite vorgeschlagen worden sei, wenn man also von den Behörden abhängig sein solle, so sei die Fassung des Gesetzes vollständig gleichgültin. Die Behörden würden dann doch machen, was sie wollten, ob es sich um die innere Kolonisation handle oder nicht. Der betreffende Vorredner verwechsle auch die Frage, ob ein Vorkaufsrecht auf Grund des Gesetzes geltend gemacht werden dürfe, und die Frage, ob es angemessen sei, das unbestrittene Vorkaufsrecht aus- zuüben. Bezüglich der zweiten Frage könnte es in der Ord- nung sein, den Rechtsweg auszuschließen, aber nicht bezüg- lich der ersten. Derselbe Redner begeisterte sich für das Obereigentum des Staates, weil es an die alte deutsche Allmende erinnere. Aber nicht alles, was alt sei, sei gut. In Rußland sstehe nur ein Drittel jeder Gemeinde im Privatbesitz, dagegen zwei Drittel im gemeinsamen Besitz. Dieser Zustand be- deute den wirtschaftlichen Ruin des Landes. Man dürfe nicht einwenden, daß man in einzelnen Dörfern darauf aus- gehe, eine Allmende zu schaffen. Es handle sich um Sand- gruben, Lehmgruben u. dgl., alles in geringem Umfange. hier wolle man aber vier Fünftel des Landes damit be- glücken. Der Entwurf bedeute einen . Triumph der Sozial- demokratie. Wenn auch ein Teil der Sozialdemokratie ihn bekämpfe, so geschehe dies bloß deshalb, weil sie glaube, der Entwurf vermehre die Macht der derzeitigen Regierung; wenn man aber an die Zukunft denke, so müsse man er- kennen, daß das Gesetß den Siea der sozialistischen Theorie bedeuten werde. Der Untersschied des Gesetzes gegenüber der unpolitischen Enteignung liege darin, daß die Enteignung im Falle des Baues einer Eisenbahn, Chaussee usw niemandem zuleide geschehe. Gewiß könne eine Einzelperson darunter leiden, aber das sei eine zuf äll i g e Folge. Im vorliegenden Falle aber ebenso wie bei der politischen Enteignung handle es sich gerade darum, jemandem etwas zuleide zu tun, ihn seiner Person wegen aus dem Grundstück hinauszuwerfen. Bei der Enteignung komme hinzu, daß das, was dem Betroffenen heute zuleide geschehe, ihm morgen als dem Interessenten an einer öffenilichen Verkehrsanstalt Nutzen bringen könne. Ob bei dem Gesetz die wirtschaftlichen Zwecke in erster Reihe ständen und der Kampf gegen die Polen in zweiter Reihe, oder umgekehrt, sei Gefühlssache. Schließlich seien das alles nur Worte. Materiell werde weder der Vertreter des Landwirtschaftsministers bestreiten können, noch habe der Minister selbst es bestritten, daß dieses Gesetz gegen die polnische Bevölkerung gerichtet sei. Den Polen werde Terrorismus vorgeworfen. Wenn sie nicht gestatteten, an einen Deutschen zu verkaufen, so sei das Pflicht der Selbst- erhaltung. Wollte man dafür sorgen, daß die Ansiedlungs- [ 83