Nr 035 A Bauern hinaus auf die Erhaltung des bestehenden Be- sites; bei dieser erweiterten Fassung würden alle Pro- vinzen gleichmäßig betroffen werden. Damit würde man auch die Bildung der Luxusgüter im Rheinland verhindern. Ein Vertreter des Antrages 35, der zehnte Redner, bestätigte, daß unter der Voraussetzung, daß das Vorkaufsrecht erst bei 250 ha beginne, die Ausdehnung auf alle Provinzen nach Ziffer 1 beantragt worden sei. Aber selbst wenn die Ziffer 2 abgelehnt werden sollte, sei er von der Notwendigkeit der Ausnahme für die genannten Pro- vinzen nicht überzeugt. Es sei nicht einzusehen, weshalb dann Schleswig-Holstein im Geset bleiben solle. Er stelle aber keinen Antrag für Schleswig-Holstein, weil er über- haupt kein Freund solcher Ausnahmebestimmungen sei. Der Vertreter des Landwirtschaftsminissteriums habe darauf hingewiesen, daß die westlichen Provinzen nicht in das Gesetz aufgenommen worden seien, weil dort die gemein- nüthzigen Besiedlungsgesellschaften nicht vorhanden seien, die die nötige Organisation für die innere Kolonisation dort schaffen müßten. Er mache aber darauf aufmerksam, daß das Vorkaufsrecht nicht nur zugunsten der gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften ausgeübt werden könne, sondern auch zugunsten von Kommunalverbänden. Es könnten doch sehr wohl Kommunalverbände ein Interesse daran haben, ein ft! zu erwerben, um die Zwecke der inneren Kolonisation zu fördern. Nach der eben erfolgten Erläuterung des Antrages 41 solle bei diesem Abschnitt auch dem sogenannten „Auf- saugen der bäuerlichen Betriebe“ entgegengetreten werden. Der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums habe schon darauf hingewiesen, daß mit diesem Gedanken ein ganz neues Prinzip von kaum übersehbarer Tragweite in das Gesetß hineinkomme. Zuzugeben sei, daß auch Maßnahmen wünschenswert seien, um den vorhandenen bäuerlichen Be- sit zu erhalten. In dieser Richtung bewege sich ja auch der Antrag 36, der das Mittel des Genehmigungsrechtes dafür vorschlage. Den ganzen bäuerlichen Grundbesitz unter das Vorkaufsrecht zu stellen, dazu liege kein zwingender Grund vor. Der zwölfte Redner wies darauf hin, daß in Bayern, wo die Besitzverhältnisse ähnlich lägen wie in der Rheinprovinz, das Vorkaufsrecht im Landtage angenommen worden sei. Die Erschwernisse, die dem Kleingrundbesitz damit zugemutet würden, könnten also wohl nicht sehr groß sein, sonst würden nicht alle bäuerlichen Kleinbesitter im bayerischen Landtage dafür gestimmt haben. Da die Verhältnisse in den nach dem Entwurf aus- genomenen Provinzen sich doch einmal ändern könnten, wäre es zweckmäßig, sie jett gleich in das Gesetz aufzu- nehmen. Ähnlich, wie in Bayern der Staat das Vorkaufs- recht an die Darlehnskassenvereine übertragen habe, würde hier sicherlich eine Hand gefunden werden, die in diesen Aus- nahmefällen eine weitere Zerschlagung verhüten könnte. Von anderer Seite, dem dritten Redner, wurde dieser Standpunkt für unverständlich erklärt. Auch die Deduktionen des Vorredners in bezug auf Bayern gingen vollständig fehl. Das bayerische Vorkaufsrecht sei ganz anders ausgestattet. Dort sei es nur anwendbar auf die Geschäfte der Güterschlächter, nicht aber auf den ganzen Grundbesitz. Die bayerischen Bauern würden sich entschieden dagegen gewehrt haben. Das bayerische Geset sollte nur die Auswüchse der Güterschlächterei bekämpfen, einen weiteren Zweck habe es nicht. Der vierzehnte Redner gab für Hannover zu, daß es wünschenswert gewesen wäre, wenn das Ödland von anderen Käufern als den Gesellschaften erworben worden wäre. Aber diese Verkäufe wären nicht zustande gekommen, 1 89