92929 wurde ausgeführt, ein Tauschvertrag sei etwas ganz anderes als zwei Kaufverträge, wofür auf die Judikatur zu verweisen sei. Auch moralisch sei eine solche Be- stimmung nicht zulässig. Auch bei der Einbringung in eine Gesellschaft solle nach dem Entwurf das Vorkaufsrecht stattfinden. Die Antwort der Staatsregierung auf Antrag 4e Nr 3 sei in diesem Punkte ganz unverständlich. Ein anderes, das dritte Kommissions- mitglied hielt die sinngemäße Anwendung des Vor- kaufsrechts auf den Tausch vom wirtschaftlichen Stand- punkt aus ebenfalls für verwerflich. Danach sollten zwei Leute mit Geld abgefunden werden; sie wollten aber kein Geld, sondern wollten selbständige Existenzen bleiben, sie wollten nach wie vor jeder ein Gut bewirtschaften, nur in der Meinung, daß das Gut A sich für den Besitzer des Gutes B besser eigne als B. und umgekehrt. Die getroffene Bestimmung würde dem Zweck der inneren Kolonisation vollständig widersprechen, wie er bereits einmal hervorgehoben habe. Der Unterstaatssekretär des Justizmini- steriums gab zu, daß die Ausdehnung des Vorkaufs- rechts auf den Tausch und die Einbringung in eine Ge- sellschaft zu Bedenken Anlaß geben könnten und daß ihre Einschränkung wünschenswert wäre, hielt eine solche aber nicht für möglich. Andererseits seien solche Vorschriften auch wieder notwendig, um Umgehungen vorzubeugen. Wenn jemand ein Grundstück verkaufen wolle, bei dem voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werde, so könne er, falls das Vorkaufsrecht nicht auf den Tausch erstreckt würde, die Ausübung des Vorkaufsrechts dadurch hintertreiben, daß er das Grundstück gegen ein städtisches Grundstück eintausche; dieses könne dann am nächsten Tage frei verkauft werden. Ebenso habe man früher die Stempelvorschriften dadurch zu umgehen ver- sucht,, daß man Gesellschaften mit beschränkter Haftung gebildet und die Grundstücke eingebracht habe. Eine Kautel dagegen, daß wirtschaftlich unbillige Folgen durch diese Vorschriften eintreten könnten, liege darin, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Akt der Ver- waltungsbehörde erfolge, der der Beschwerde und auch der öffentlichen Kritik unterliege. Man müsse das Zu- trauen zu den Behörden haben, daß sie für eine ver- ständige Durchführung des Gesetzes sorgen würden. Der erste Redner hielt diese Anschauung für einen unbegründeten Optimismus. Der Hinweis auf die Ge- fahr der Umgehung sei nicht überzeugend, denn auch derjenige, der auf Grund des BGB. ein Vorkaufsrecht habe, laufe Gefahr, daß es umgangen werde. Aber dann habe er noch immer das Recht der Anfechtung. Man dürfe hier dem Staate unter dem Titel des Vorkaufs- rechtes nicht etwas gang anderes geben, als was man sonst im wirtschaftlichen Leben unter Vorkaufsrecht ver- stehe. Vielleicht sei es richtiger, es als „Näherrecht“ zu bezeichnen; jedenfalls sei es kein Vorkaufsrecht. Die Befürchtung, daß im Wege der Gesellschafts- bildung eine Umgehung des Gesetzes stattfinden könne, sei auch nicht gerechtfertigt, denn der Stempel auf Ge- sellschaftsbildungen namentlich mit Einbringung von Grundstücken sei jetzt so kolossal geworden, daß dieses Geschäft vollständig unterbunden sei. Aber durch eine solche Bestimmung werde immer mehr die Freiheit des Verkehrs unterbunden. Andre Redner qhdhielten die Vorschriften über den Tauschvertrag für jurisstisch zulässig und zu Ver- hütungen von Umgehungen für unentbehrlich. Ein Vertreter des Ministeriumsgs -Êdiees I nn ern wies darauf hin. daß die Umgehunag durch