Nr 035 A könnten in Antrag 54 zu 3 die Worte „an den Provinzial- rat" vorläufig herausbleiben. Erst wenn die Kommission sich grundsätzlich für die Einführung des Einspruchsrechts entschieden habe, brauche sie sich mit den Einzelheiten zu be- fassen. Der zehnte Redner war der Ansicht, daß nicht jedes Verschwinden eines selbständigen bäuerlichen Be- triebes unter allen Umständen zu verurteilen set. Nm Gegenden, wo überhaupt nur bäuerliche Betriebe vorhanden seien, sei es ein ständiger und normaler wirtschaftlicher Vor- gang, daß die eine Stelle verschwinde und eine andere dafür eintrete. Keinesfalls dürfe man den freien Grundstückver- kehr beeinträchtigen. Durch eine Fesselung des Bauern- standes werde man das Gegenteil von dem erreichen, was angestrebt werde. Man Jolle sich hüten, durch Belästigungen die Freude am eigenen Besitz zu stören. Der soziale Auf- stieg vom Arbeiter zum kleinen Bauern, vom kleinen zum größeren Bauern, vom größeren Bauern zum Gutsbesitzer dürfe nicht erschwert werden. Antrag 49 gehe zu weit, denn das Einspruchsrecht mit Kaufzwang sei in Virklichkeit nichts anderes als eine Ausdehnung des Vorkaufsrechts. Der Antrag enthalte also etwas, was von der Kommission grundsätzlich schon abgelehnt sei. Auch der Antrag, der die Maßnahmen auf die „walzen- den Güter“ beschränken wollte, würde hierdurch vollständig unwirksam gemacht werden. Die Bedenken würden noch verstärkt werden durch den Antrag 51; mit diesem Zusatz würde der ganze Bauernstand der Willkür der Verwaltungs- behörden ausgeliefert werden. Auf eine solche kautschuk- artige Bestimmung wie „gewichtige wirtschaftliche Gründe“ könne man sich nicht einlassen. Antrag 836 habe den großen Vorzug, daß er die Hundert- tausende von bäuerlichen Betrieben von allen Beschrän- kungen frei lasse und nur diejenigen Fälle treffe, die eigent- lich den Gegenstand der Diskussion bildeten. Der Einwand, daß der Antrag 36 den Reichsgeseßen widerspreche, könne schwerlich erhoben werden, wenn man einmal die Frage be- jahe, daß das Genehmigungsrecht überhaupt mit den Reichs- geseßen in Einklang sei. Es sei wiederholt festgestellt worden, daß eine Veräußerungsbesschränkung auch darin liegen könne, daß der Kreis der Erwerber eingeschränkt werde. Falls Bedenken gegen diesen Punkt bestehen sollten, könnte man auch umgekehrt bestimmen, daß der bäuerliche Besitzer zur Veräußerung an einen Großgrundbesitzer der Genehmigung bedürfe, wie es in dem Gventualantrage 62 vorgeschlagen werde. Antrag 52 sei gewiß zu befürworten, aber „bis zur zweiten Lesung“ werde er wohl nicht wirksam werden können. Der Unterstaatssekretär des Landwirt- schaftsministeriums teilte mit, daß die Staats- regierung davon Abstand genommen habe, Bestimmungen im Sinne der hier vorgelegten Anträge, mit deren Zielen sie durchaus einverstanden sei, in den Geseßentwurf Ein- zuarbeiten, weil sie nicht habe übersehen können, in welchem Umfange und in welcher Weise auch in neuerer Zeit ein sogenanntes Bauernlegen stattgefunden habe und noch statt- finde. Daß es in den letten Jahrzehnten vorgekommen sei, sei bekannt; die von dem Vertreter des Antrages 49 er- wähnten Fälle lägen vielfach schon 10 oder 20 Jahre zurück. Die Beschaffung wirklich brauchbaren Beurteilungsmaterials sei überaus schwierig, weil ohne genaue Untersuchung der Bedingungen jedes Einzelfalles falsche Schlüsse aus den nackten Zahlen der Statistit gezogen werden könnten. Die Staatsregierung habe sich deshalb entschlossen, auf breiter Grundlage, mit Hilfe der Materialien der Ergänzungs- steuer. eine Erhebuna für die lekten 10 Iahre durch das 23 |