Nr 035 A Auf die Frage des achten Kommisssionsmitgliedes, ob die Konstruktion des Einspruchsrechts nach Antrag 49 mit den Bestimmungen des Reichsrechts in Einklang zu bringen sei gab ein Vertreter des JIustigministeriums folgende Auskunft: Nach dem Wortlaut müssse man den Antrag so auf- fassen, daß der Staat in j e d e m Falle die Veräußerung einer wirtschaftlich selbständigen bäuerlichen Stelle unter- sagen könne. Er mache von seinem Einspruchsrecht Ge- brauch, indem er verbiete, daß diese Stelle veräußert werde. Nun sei zwar in Satz 2 hinzugefügt worden, daß bei Aus- übung des Einspruchsrechtes der Staat verpflichtet Jei, auf Verlangen des Veräußerers in das Veräußerungs- geschäft einzutreten. Der Eintritt des Staates in das Ver- äußerungsgeschäft vollziehe sich also nicht mit Notwendigkeit, sondern solle nur dann erfolgen, wenn der Veräußerer es verlange. Es seien daher Fälle möglich, in denen bei Aus- übung des Einspruchsrechtes des Staates das Grundstück nicht zur Veräußerung gelange, sondern im Eigentum des Veräußeres bleibe. Es sei nicht ohne weiteres die Mög- lichkeit von der Hand zu weisen, daß die Rechtsprechung bei Anwendung des Gesetzes zu der Auffassung gelangen werde, es würde in derartigen Fällen die Veräußerung untersagt. Zu einer Untersagung der Veräußerung sei aber nach Artikel 119 Nr 1 des Einführungsgeseßes zum Bürger- lichen Gesetbuch die Landesgesetzggebung nicht befugt. Hiergegen könnte allerdings eingewendet werden, die beiden Sätze des Abs. 1 des Antrages 49 seien im Zu- sammenhange zu verstehen und hätten demnach die Be- deutung, daß durch sie ein einheitliches Recht geschaffen würde. Zugunsten dieses Einwandes ließe sich anführen, daß man auch das Vorkaufsrecht des Entwurfs in zwei Teile zerlegen und sagen könnte, es bestehe aus einem Ein- spruchsrecht des Staates gegen die Veräußerung an einen Dritten, und aus einem Erwerbsrecht des Staates. Aber auch von diesem Standpunkt aus sei die Möglichkeit der Auffassung nicht ganz auszuschließen, daß durch das Ein- spruchsrecht die Veräußerung untersagt werde. Denn während beim Vorkaufsrecht die Ausübung des sstaat- lichen Einspruchsrechts mit Notwendigkeit und in allen Fällen den Erwerb des Grundstückes durch den Staat zur Folge habe, während also hier nur eine Beschränkung der Veräußerung hinsichtlich der Person des Erwerbers ein- trete, bestehe bei dem in dem Antrage 49 vorgeschlagenen Einspruchsrecht die Pflicht des Staates, das Grundstück zu übernehmen, nicht in allen Fällen, sondern nur dann, wenn der Eigentümer den Eintritt des Staates in das Veräußerungsgeschäft verlange. Nach dieser Erklärung wie auch infolge der voran- gegangenen Erörterung hielt die Kommission die Sachlage tatsächlich wie rechtlich für so ungeklärt, daß sie beschloß, die weitere materielle Erörterung der Frage bis gur gweiten Lesung .gzurüc- zustellen. Antrag 52 wurde zusammen mit Antrag 61 angenommen mit der Maßgabe, daß letzterer in b und c die Fassung des Antrag es 63 bekam. Antrag 63 wurde von dem neunten Redner des weiteren damit begründet, daß zur Beschaffung des genauen Materials der Staatsregierung ein größerer Beitraum zur Verfügung gestellt werden müsse. Die in dem Antrage 61 gestellte Aufgabe dagegen werde bis zur zweiten Lesung gelöst werden können. Der Regierungsvertreter ersuchte, von einer Statistik über eine so weit zurückliegende Zeit Abstand zu nehmen. h Aus der Kommission wurde empfohlen, es bei Annahme des Antrages 61 bewenden zu lassen, aber den 60 237