I 7( des Landwirtschaftsministers, dahingehend, daß es ssich nicht empfehle, daß der Staat sich bei den kleinen Besiedelungsgesellschaften mit Stammanteilen beteilige, sondern, daß es sich empfehle auf dem bisher beschrittenen Wege fortzufahren, diese kleinen Siedlungsgesellschaften in anderer Weise zu unterstizen. Der Staat würde durch die Beteiligung bei diesen vielen kleinen Siedlungs- gesellschaften, deren es jet ungefähr 50 gebe, seine Kräfte sehr zersplittern, und eine Mitverantwortung für die ganze Geschäftsführung übernehmen, die er nicht tragen könne. Auch die Aufsichtsführung würde sehr erschwert sein. Wenn irgendwelche Fehler bei diesen kleinen Gesellschaften gemacht würden, würde der Staat als Gesellschafter dafür verantwortlich gemacht werden. Er weise auch darauf hin, daß die finanzielle Wirkung der Maßregel wohl überschäßt werde. Diese kleinen Gesell- schaften hätten meist nur ein sehr geringes Stammtkapital; wenn der Staat, der grundsäglich nicht mehr als die Hälfte des Gesamtkapitals leiste, beitrete, so werde dadurch der'a b s o lu t e Betrag des Stammkapitals nicht besonders verbessert werden. Die Gesellschaften seien auch meist als Genossenschaften gegründet, bei denen die finanzielle Beteiligung der einzelnen Genossen statutarisch nach oben begrenzt sei. Nütlicher würde es sein, den Gefellschaften Realkredit und erhöhten Zwischenkredit zu geben und die Beihilfenfrage befriedigend zu regeln. Dann würden die Gesellschaften selbst nicht wünschen, daß der Staat ihnen als Gesellschaster beitrete. Aus der Ko mmission wurde diesen Aus- führungen zugestimmt. Antrag 78 wurde dahin g eänd ert, daß die Zahl 15 durch 10 ersetzt werde. Der Antrag wurde abgelehnt. § 25 Hierzu lag Antrag 77 vor: im § 26 Abs. 1 Zeile 2 hintet ,„24" einzu- schalten „24a und 28Aa“. Da der beantragte § 24a abgelehnt worden war und ein ebenfalls beantragter § 28a noch nicht beraten war, wurde der Antrag 77. zurückgestellt. und § 25 zunächst unverändert ang eno m men. Nach Ein- schaltung eines § 24a (s. § 27 — Antrag 81) wurden in § 25 Heile 2-. die Worte „nach § 24" ersetzt durch „nach den §§ 24 und 24a“. Im übrigen fand An- trag 77 Erledigung durch Zurückziehung des beantragten § 28a. § 26 wurde ohne Erörterung ange no m men. Nach Ein- fügung eines § 24a wurde wie bei § 25 eine redaktionelle Änderung erforderlich, die dahin erfolgte, daß die Worte des nach § 24 der Seehandlung zur Verfügung gestellten Betrags ersetzt wurden durch der nach den g§ 24 und 24a zur Verfügung gestellten Beträge. § 27 Hierzu lagen vor die Anträge 68, 79 und 81: a) Antrag 68: einzufügen: § 28 a Der Staatsregierung wird ein Fonds von 75 Millionen Mark zur Verfügung gestellt: 1. Zur Gewährung von Beihilfen von in der Regel 2000 & für jede neuerrichtete Stelle