Nr 035 C Antrag 14 |[ersett durch Antr. 19]: im § 3 die Nr 1 zu fassen: 1. zu Zerschlagungen, bei denen die wirtschaft- liche Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grund- stücks unberührt bleibt und keine neuen Stellen geschaffen werden Jollen. Antrag 15 [zurückgezogen]: im § 5a des Antrags 11 zwischen Abs. 2 und 3 ein- éus§etteh. .: Genehmigung kann nach Maßgabe eines bestimmten Planes unter Bezeichnung der Trenn- stücke, der Parzgellenerwerber und des Kaufpreises oder nach Maßgabe der in der Form des g 313 BGB albgeschlossenen Veräußerungsverträge er- teilt werden. Im letzteren Falle soll der Grund- buchrichter die Auflassung nur entgegennehmen, wenn die nach § 313 BGB erforderliche Urkunde vorgelegt wird. Antrag 16 [ersett durch Antr. 44]: hinter § 9 einzufügen: Zweiter Abschnitt § 9a (1) Wer seinen Grundbesitz durch Erwerb einer benachbarten ländlichen Stelle vergrößern will, bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit der Stelle auf- gehoben oder gefährdet wird und die Voraus- sezungen des § 4 vorliegen. (3) Die s§ 2, 5 bis 9 gelten sinngemäß, der § 3 mit der Maßgabe, daß die Genehmigung auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das dem öffentlichen Wohle dient, und die zuständigen Minister er- klären, daß die Vergrößerung erforderlich ist. (4) Der Genehmigung bedarf es auch zum Er- werbe von Teilen einer ländlichen Stelle (Ab- satß 1), wenn nicht die zuständige Auseinander- setzungsbehörde bescheinigt, daß die wirtschaft- liche Selbständigkeit der Stelle hierdurch nicht gefährdet wird. § 9 b (1) Wer seinen Grundbesitz innerhalb eines Kreises oder benachbarter Kreise auf mehr als 2000 ha oder seinen Grundbesitz innerhalb derselben Provinz auf mehr als 4 000 ha oder seinen Grundbesitß innerhalb mehrerer Provinzen auf mehr als 6 000 ha vergrößern will, bedarf der Königlichen Genehmigung. (2) Die §8§ 2, 6 bis 9 gelten sinngemäß, der § 3 mit der Maßgabe, daß die Genehmigung auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das dem öffentlichen Wohle dient, und die zuständigen Minister er- klären, daß die Vergrößerung erforderlich ist. Antrag 17 [erseßt durch Antr. 23]: im § 1 die Abs. 1 und 2 zu fassen: (1) Wer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt (Grundstückshändler) oder gewerbsmäßig den Er- werb oder die Veräußerung von Grundstücken vermittelt (Grundstücksvermittler), darf eine land- Ü