Sachsen, Schleswig-Holstein und Hannover be- legen sind, ?. in § 13 a) in Abs. 1 Zeile 1 die Zahl „10“ durch ,„250“ zu ersetzen, b) als neue Absätze anzufügen: (3) Das Vorkaufsrecht darf nur dann aus- geübt werden, wenn der betreffende Grund- besiß innerhalb 2 Jahren für die Zwecke der inneren Kolonisatipn verwendet wird. (4) Sämtliche Kosten des Vertrages ein- schließlich des Stempels sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts zu erstatten. Antrag 36 [zur 2. Lesung zurückgestellt]: hinter § 9 einzufügen: ] Der Eigentümer ( Erusdbefiges von mehr als 250 ha bedarf der Genehmigung, wenn er diesen durch Erwerb einer benachbarten, selb- ständigen ländlichen Stelle von weniger als 100 ha vergrößern will. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber sich verpflichtet, in der betreffenden Gemeinde oder in seinem Gutsbezirk zwei lebens- fähige, ländliche Stellen neu zu errichten. Antrag 37 [zu 1 angenommen, zu 2 zurückgezogen]: im § 13 1. im Abs. 1 Zeile 1 statt „10“ zu setzen ,„5“ 2. den Abi. 2 zu streichen Antrag 38 [ersett durch Antrag 45]: dem § 14 als Abs. 2 anzufügen: Ist ein Grundstück länger als zehn Jahre in derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht des Staates nur dann ein, wenn das Grundstück von einem Grundstückshändler oder Grundstücksver- mittler erworben wird. Erbgang und Verkauf unter den in Abs. 1 bezeichneten Verwandten be- wirken keine Unterbrechung der zehnjährigen Frist. Antrag 39 [zurückgezogen]: nach § 20 einzuschalten: § 20a (1) In denjenigen Landesteilen, in denen eine den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechende Grundbesitzverteilung oder die Ziele der staatlich geförderten inneren Kolonisation durch den Auf- oder Zusammenkauf von selbständigen Besitzungen von mehr als 10 ha aber weniger als 100 ha ge- fährdet wird, steht dem Staate neben dem Vor- kaufsrecht ein Einspruchsrecht gegen eine solche Veräußerung vor, es sei denn, daß der Veräußerer aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen die Ausübung des Vorkaufsrechts verlangt. Die §§ 12 bis 19 finden ssinngemäße Anwendung. (2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat ist die Beschwerde gemäß § 13 Abi. 3 gegeben. In welchen Cub Et die Bestimmungen des § 20a Platz greifen, wird durch Königliche Verordnung nach Anhörung des Provinzialland- tages bestimmt