Nr 035 D doch gewährt sie mit Rücksicht auf mögliche Zinsrückstände den Kredit nicht bis zur vollen Höhe des Rentenbrief- kapitals, beleiht vielmehr die zu erwartenden Rentenbriefe nur bis zu 90 1 ihres Kurswertes; noch unverkaufte Flächen beleiht sie bis zu '/, bis höchstens */, ihres von der Generalkommisssion ermittelten Taxwertes. Die Generalkommisssion legt der Seehandlung eine Nachweisung der verkauften und unverkauften Rentengüter, der Kauf- preise und des Taxwertes vor, die ihr als Unterlage sür die Gewährung des Kredits dient, und sie bescheinigt den jeweiligen Wert der fertiggestellten Neubauten. Den provinziellen Ansiedlungsgesellschaften kann der Zwischenkredit bis zu 85 h des Wertes des zu besiedelnden Gutes schon dann gewährt werden, wenn die General- kommission oder ein Kommisssar dieser Behörde auf Grund einer vorläufigen Schätzung begutachtet, daß das Gut zur Besiedlung geeignet ist. Dieser Kredit wird aber stets nur unter dem Vorbehalt gewährt, daß er den beleih- baren Teil der zu erwartenden Rentenbriefe und sonstigen Sicherheiten nicht übersteigt. Die Seehandlung kann daher im Laufe des Verfahrens, sobald eine angemessene Zahl von Rentengutsverträgen abgeschlossen ist, von der Generalkommission die Vorlegung einer Nachweisung der verkauften Rentengüter verlangen und auf Grund dieser Nachweisung den Kredit ermäßigen. Der Yinsfuß der als Zwischenkredit gewährten Dar- lehen beträgt 3'/,. h. Bei vorübergehender Erschöpfung der Mittel des Zwischenkreditfonds pflegte die Seehand- lung bisher Bankkredit zu 4'/, oder b h zu den für den Zwischenkredit festgesetten Bedingungen zu gewähren. Die Rückzahlung des Zwischenkredits an die See- handlung findet grundsätlich alsbald nach Ausgabe der Rentenbriefe statt, indem die Seehandlung die von der Rentenbankdirektion auf Ersuchen der Generalkommisssion ihr übersandten Rentenbriefe versilbert, soweit die Deckung des Kredits es erfordert. Da so neue Mittel für den Zwischenkredit flüssig werden, ist diese Beschleunigung der Versilberung erwünscht. Im einzelnen Verfahren wickelt sich das Kreditgeschäft in der Regel innerhalb 1’/, bis 2'/» Jahren von der Einleitung an vollständig ab. Schon im Laufe des Verfahrens findet eine Minderung des Zwischenkredits durch die bei der Seehandlung ein- gehenden Anzahlungen und durch die Zahlungen für die bar verkauften Flächen statt. Diese Beträge sind der Seehandlung vom Rentengutsausgeber zu überweisen, esert hit Seehandlung nicht ausdrücklich auf sie ver- zichtet hat. In der Hauptsache sollen diese Grundsätze, die sich in der Praxis bewährt haben –~ Verluste sind bisher nicht entstanden –~ auch nach Vermehrung der Zwischen- kreditmittel (§88 24 flg. Gesetzentwurf) beibehalten werden. Antrag 1 Nr 8§: Darlegung der Grundsätze, nach denen die Königliche Staatsregierung die Kursverluste, die bei der Ausgabe von Rentenbriefen entstehen, auf den Staat zu über- nehmen beabsichtigt. Den provinziellen Landgesellschaften, bei denen der Staat Gesellschafter ist, ist die Übernahme der Renten- briefkursverluste auf die Staatskasse nach folgenden Grundsätzen zugesagt. Nach den heutigen Geldverhältnissen muß eine 4 hige Verzinsung des Ansiedlungskredits zugrunde gelegt werden. Danach tritt eine Entschädigung für Kursverluste ein, wenn bei Ausgabe von 4 higen Rentenbriefen ihre Verwertung unter pari und dementsprechend bei Ausgabe von 3'/, hHigen Rentenbriefen ihre Verwertung zu einem F