J. Der Iustizminister Z.-M. ] 1619 M. f. L. 1 B ] b 2097 Berlin, den 7. April 1914 Eurer Hochwohlgeboren übersenden wir ergebenst in der Anlage die schriftliche ußerung der Staatsregierung auf die Anfragen, die von der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses in der Sitzung vom 27. v. Mts entsprechend den Anträgen 3, 4, 5 und 6 gestellt worden sind. Der Justizminister Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten In Vertretung In Vertretung Mügel Küster An den Herrn Vorsitzenden der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses Antrag 4 a Nr 1: . Kann der obligatorische Veräußerungsvertrag als Veräußerung im Sinne des Artikels 119 E.G. B.G.B. gelten ? uz. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt in Artikel 119 Nr 1: Vat -n „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor- Jschriften, welche ; 1. die Veräußerung eines Grundstücks be-! schrätikenß !! L 4-Diese Vorschrift beruht auf einem Beschlusse des Bundesrats. Der erste Entwurf des Einführungsgesetzes enthielt in Artikel 70 Abs. 1 Nr 1 nur eine – dem Artikel 119 Nr 2 E.G. B.G.B. entsprechende – Bestimmung über die Untersagung oder Beschränkung der Teilung von Grundstücken. Diese Bestimmung dient nach den Motiven zu dem Artikel 70 des Entwurfs (S. 194) volkswirtschaftlichen Zwecken. Auch für die Nr 1 des Artikels 119 EG. B.G.B. kann es nicht zweifelhaft sein, daß in erster Linie wirtschaftspolitische Erwägungen die Rechtfertigung für die Vorschriften bilden werden, durch die das Landesgesetz die Veräußerung von Grundftücken beschränkt (Planck, E.G. B.G.B.? Artikel 119 Nr 1; v. Staudinger, E.G. B.GB. 5/6 Artikel 119 A. 2t; Niedner, E.G. B.G.V.2 Artikel 119 A. 1). Da aber Erwägungen wirtschaftspolitischer Art vielfach nur durch die Art der Ausgestaltung des schuldrechtlichen Veräußerungsvertrags zur Geltung gebracht werden können, Jo ergibt sich, daß die Veräußerung im Sinne des Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B. auch dann beschränkt ist, wenn die Art des Abschlusses oder der Inhalt des Veräußerungsvertraqs einer Beschränkung unterworfen wird.