18 Antrag 6: Ist das Verbot des Bauernlegens + Vereinigung von Rustikal- mit Gutsland — landesgesetzlich zulässig oder widerspricht eine diesbezügliche landesgesetzliche Vorschrift dem Reichsrechte ? Der Artikel 119 E.G. B.G.B. gibt in Nr 3 der Landes- geseßgebung nur das Recht, die nach § 890 Abs. 1 B.G.B. zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach § 890 Ahbs. 2 B.G.B. zulässige Zuschreibung eines Grund- stücks zu einem anderen Grundstücke zu untersagen oder zu beschränken. Die Vorschrift bezieht sich also nur auf die grund buchmäßi g e Husammenschreibung, nicht auf die gemeinsame Bewirtschaftung mehrerer Grundstücke. Da- gegen könnte nach Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. die Veräußerung bäuerlichen Besißes beschränkt werden, z. B. durch die Vorschrift, daß der bäuerliche Besit; nur mit Genehmigung einer Behörde ganz oder teilweise an den Eigentümer des Gutslands veräußert werden darf. Antrag 5: Auf welchen Wegen kann die Festlegung der neu zu schaffenden Stellen gesetzlich gesichert und wie kann ver- hindert werden, daß die durch die Arbeit der inneren Kolo- nisation zu schaffende gesunde Mischung der einzelnen Be- sitgrößen wieder ungünstig verändert wird? Nach dem Gesetz, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedlungsgütern, vom 8. Juni 1896 (Gesetz- samml. S. 124) werden die im Wege der Rentenguts- bildung geschaffenen oder künftig zu schaffenden Anfsiedler- stellen durch von Amts wegen zu veranlassende Eintragung im Grundbuch Anerbengüter. In dieser Eigenschaft können sie ohne die Genehmigung der Generalkommisssion weder zer- teilt, noch können Teile von ihnen abveräußert, noch kann ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch Vereinigung mit einem größeren Gute aufgehoben werden (§88 1, 2, 7 des Gesetzes). Soweit die Rentengüter ausnahmsweise eine wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besizen und daher die Eintragung der Anerbengutseigenschaft unterbleibt (§ 2 Abs. 3 a. a. O.), kann die Erhaltung der Stellen durch Ver- iragsbedingungen gesichert werden, deren Verletzung die Ausübung des dinglichen Wiederkaufsrechts (Artikel 29 Aus- führungsgeses zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nach sich zieht