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        <title>Grundteilungsgesetz</title>
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      <div>zu beseitigen. Seine Freunde gäben der Fassung der 
Vorlage den Vorzug. 
Der Minister habe sich auf den letten Absatz in der 
Begründung bezogen und erklärt, daß dieser Sat sich 
nur auf den Ankaufspreis beziehe. Man könnte aber 
auch sagen – immer unter der Voraussezung, daß bei 
einzelnen Stellen vielleicht ein viel höherer Preis ge- 
fordert werden könnte , daß ein gewisser Durchschnitts- 
preis für Wiesen und Acker beim Verkauf nicht über- 
schritten werden dürfe. Das Privatvermögen des einzelnen 
mache die Stelle ja nicht ertragreicher; das sei, soweit es 
sich um die Stelle handle, außer acht zu lassen. 
Der einundgwanzigste Redner ging noch einmal 
auf die Anfrage wegen der zweiten und dritten Ge- 
nehmigung ein. Das Rentengutsgesetz von 1890 gestattete 
die Austuung von Rentengütern für jeden Privaten nicht 
gegen Kapitalzahlung, sondern gegen Eintragung einer 
Privatrente für den Verkäufer. Es zeigte sich aber schon 
innerhalb Jahresfrist, daß diese Form der Rentenguts- 
gründung in der Praxis gänzlich versagte, weil jeder sein 
Kapital heraushaben und keine Rente bestehen lassen 
wolle. In dem zweiten Geseß von 1891 sei dann aus- 
drücklich gesagt worden „Vermittlung der Rentenguts- 
gründung durch die Generalkommission“. Die erste 
Genehmigung, von der er gesprochen habe, ging nur 
dahin, daß Bereitwilligkeit bestehe, unter den obwaltenden 
Verhältnissen für dieses Gut die Vermittlung der über- 
nahme der Renten auf die Rentenbank später zu be- 
wirken. Das hatte, wie ganz richtig ausgeführt, seine 
Begründung darin, daß Staatskredit darauf gegeben 
werden sollte. Denn sonst habe ja die Generalkommisssion 
überhaupt zunächst nichts hineinzureden gehabt. Nun 
handelte es sich nicht um eine zweite Genehmigung, 
sondern, wenn man wolle, um eine zweite, dritte und 
vierte Genehmigung. Denn es sei jeder einzelne Par- 
zellenerwerber mit seinem Fragebogen dem Spegzialkom- 
missar vorgestellt worden, und dieser habe sein Gutachten 
abgeben müssen. Der ausgelegte Plan sei auch geprüft 
worden. Wenn alles fertig war, unterlag es noch einmal 
der Prüfung der Generalkommission, ob die Parzellen 
richtig ausgelegt seien, ob Wege und Gräben da seien, 
alles davon ausgehend, welcher Staatskredit nun gewährt 
werde. Die Generalkommissionen seien ja nach § 3 Nr 2 
überhaupt ausgenommen, für diese würde das Ge- 
nehmigungsverfahren, wenn sie noch weiter benutt werden 
sollten, überhaupt nicht zutreffen. Es würden aber doch 
auch nicht nur Rentengüter gebildet, sondern es sJolle 
auch die freie Parzellierung möglich sein. Für diese 
würde nun eine andere Behörde, weil die Generalkom- 
mission ja nichts damit zu tun habe, die Genehmigung 
z: Fer Hh Sie derührzug. "! ZtaÄteÜrt 
auch für die Zukunft nicht zu vermeiden sein. Irgend 
eine staatliche Behörde werde immer da sein müssen, um 
zum Schluß festzustellene, ob die Parzellen so ausgelegt 
seien, daß man mit gutem Gewissen staatlichen Kredit 
darauf geben könne, und in welcher Höhe. 
Daß die Sache nicht auf den Osten und den Westen 
gleichmäßig zutreffe, sei klar. Aber wenn gesagt worden 
sei, daß in Cassel vor 20 Jahren zwei Rentengutsgrün- 
dungen mißglückt seien, so beruhe das nur darauf, was 
er zu Anfang gesagt habe, daß das Geschäft auch ver- 
standen sein wolle. Im Anfang der 9er Jahre seien 
viele Mißgriffe vorgekommen. Diese Praxis würden sich 
auch alle Siedlungsgenossenschaften erst aneignen müssen 
und seien bei diesen ebenso Mißgriffe vorgekommen, wie 
bei den Generalkommisssionen, die damals vor einer ganz 
neuen Aufgabe standen. 
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