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        <title>Grundteilungsgesetz</title>
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      <div>darauf hinzuweisen, daß die Verträge, die die Guts- 
verwalter mit den Ansiedlern abschlössen und naturgemäß 
abschließgen müßten – sie würden an Ort und Stelle, 
auf dem Besiedlungsgut, abgeschlossen —, nicht immer 
die nötige Korrektheit und Sorgfalt zeigten. Infolge- 
dessen komme es zu Mißverständnissen und unter Um- 
ständen zu Streitigkeiten. In dieser Richtung liege der 
in der Kommission vorgetragene Fall des Schmiedes 
Neubauer in Hohenkarzigz. Es sollte der Vertrag 
mit ihm dahin abgeschlossen sein, daß ihm sämlliche 
Gebäude für 8 000 A verkauft waren, während hinterher 
eine Forderung der Eigenen Scholle von 12765 ll geltend 
gemacht worden sei wegen Hinzukommens einer Stall- 
scheune. Der Fall liege aber anders, als wie er zur 
Sprache gebracht worden sei, und sehr wesentlich ün- 
Pe sir pts schu Kepa. Or hs: 
Landgesellschaft ohne Vorbehalt vor dem Spegzial- 
kommissar anerkannt habe, nachdem er schon vorher 
Anerkenntnisse in dieser Richtung der Eigenen Scholle 
RE r utelüt "zi iets van qu tät gevejen. 
Ferner sei zu bemängeln die vielleicht etwas un- 
g! tsËttumn rr ra! 
— Schlanow — sei hier auch vorgetragen worden. Zu 
bemerken sei zu diesem Fall, daß Wahrheitswidriges in 
dem Prospekt nicht enthalten sei. 
Solche Vorkommnisse würden sich nicht vermeiden 
lassen. Gin Gegengewicht dagegen könne sein eine scharfe 
Aufsicht der Direktionsmitglieder. Nun sei zu bemerken, 
daß die Eigene Scholle bisher eigentlich nur einen 
Direktor, den vorhin schon genannten Regierungsrat Otto, 
gehabt habe, der von einem Assessor unterstützt werde, 
während bei den anderen Landgesellschaften 3, tin :Ost- 
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reiche, sei klar, das habe auch die Eigene Scholle ein- 
gesehen und deshalb in allerlettter Zeit einen neuen Ge- 
schästsführer, der als dritter hinzukomme, eine besonders 
tüchtige Kraft, eingestellt. 
Vorwürfe, die nach Ansicht der Staatsregierung nicht 
begründet seien, bezögen sich auf grundsätliche Fehler 
der Landgesellschaft Eigene Scholle in landeskultureller 
wie in siedlungstechnischer Hinsicht. Diese Vorwürfe 
würden allerdings, wenn sie begründet wären, sehr viel 
schwerer wiegen als die bisher erörterten. 
Daß ungeeignete Bessiedlungsobjekte angekauft worden 
seien, dafür habe sich ein Nachweis nicht erbringen lassen. 
Das Gut Schlanow sei nicht als ungeeignetes Besiedlungs- 
file t tetechrn. ie MEH besu-! 
Der Antkaufspreis, der für Schlanow gezahlt worden sei, 
sei nicht so hoch, wie hier vorgetragen, auch die Verkaufs- 
preise an die Ansiedler seien nicht so hoch. Der Boden 
sei überwiegend nicht so leicht, wie bemängelt sei, der 
bessere Boden, die ersten 5 Acterklassen, umfasse den weit- 
aus größeren Teil des Gutsareals. 
Ferner sei Bezug genommen auf unwirtschaftliche 
Abholzungen auf verschiedenen Gütern. Als Beispiel 
sei angeführt eine Sache Dessow-Trieplat und eine Sache 
Hohenkarzig. In Dessow-Trieplatz seien von 1 380 Morgen 
Wald, die auf den beiden Gütern vorhanden seien, 
250 Morgen abgeholzt worden, die hiebreis und schon 
vom Vorbesitzer für die Abholzung bestimmt gewesen 
seien. Ein weiterer Bestand von 131 Morgen seien 
schlechte Schonungen, die nicht mehr wüchsen und daher 
abgeholzt und neu angesät werden müßten. Alle ab- 
geholzten Flächen. allo im ganzen 381 Morgen, würden 
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