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        <title>Grundteilungsgesetz</title>
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kürlich sei. Sie sei genau so willkürlich wie die Zahl 10 
der Regierungsvorlage und die Zahl 5 in dem Antrage 37. 
Die Antragsteller wollten sich darauf nicht festlegen. Es 
solle damit nur zum Ausdruck kommen, daß die innere 
Kolonisation in erster Linie dadurch zu fördern sei, daß in 
den Gegenden, wo der Großgrundbessiß überwiege, durch 
seine Zerschlagung kleine Stellen geschaffen würden. Das 
Hauptziel der inneren Kolonisation sei die Schaffung neuer 
selbständiger L and g em e ind en, und 250 ha würden 
wohl das Minimum des Areals einer selbständigen Land- 
gemeinde darstellen. Nach der Statistik von 1907 ergebe 
sich, daß, wenn nach dem Antrage 37 schon Betriebe von 
5 ha unter das Vorkaufsrecht gestellt würden, 6 7 7 8 5 3 
Vetriebe mit 1812#.6 23.5.ha. &amp;gt;&amp;gt; 871 des ge- 
samten Grundbesitz es unter das Vorkaufsrecht 
fallen wür d en. Wenn man nach der Regierungs- 
vorlage bei Betrieben von 10 ha anfange, würden sich 
immer no &amp;lt; 7 51 ergeben, während nach dem Antrag 3 5 
zu 2 nur s 000 Vetriebe mit 20 g des ge- 
samten Grundbesitzes unter das Vorkaufsrecht 
fallen würden. Wenn man also unter das Minimum 
von 250 ha heruntergehe, werde eine durch nichts gerecht- 
fertigte Belästigung von Hunderttausenden von bäuerlichen 
Betrieben stattfinden. Hier komme es darauf an, 
qröß ere Güter für die innere Kolonisation bereit zu 
halten. Das Aufsaugen der bäuerlichen Betriebe durch 
den Großgrundbesitz zu verhindern, bezwecke der Antrag 36, 
der das Genehmigungsrecht einführe. Falls die Ziffer 250 
nicht angenommen werde, könnten seine Freunde den 
§§ 13 flg. nicht zustimmen. 
„Walzendes Gut" könne jedes Gut werden, es brauche 
nur der Fall einzutreten, daß es häufiger verkauft werde. 
Der Vordersatß bis „wird“ in Antrag 45 werde durch den 
Nachsatz, der durch den Unterantrag 43 eingefügt werden 
solle, wieder aufgehoben; denn erst werde gesagt, nur die 
„walzenden Güter“ sollten unter das Vorkaufsrecht gestellt 
werden, und nachher, daß in besonderen Fällen auch sonst 
der gelockerte Grundbesitz unter das Vorkaufsrecht fallen 
könne. Der Vorredner habe darauf hingewiesen, daß das 
unter Umständen in den zweisprachigen Gegenden in Frage 
kommen könnte; das sei für seine Freunde mit ein Grund, 
das Vorkaufsrecht für kleinere Betriebe nicht zu konzedieren. 
Eine solche Ausdehnung auf den kleinen Besitz sei nicht not- 
wendig, um die wirklichen Ziele der inneren Kolonisation 
zu erreichen. Dafür sei es nötig, Güler zur Verfügung zu 
stellen, und das müsse dort geschehen, wo sie günstig lägen. 
Nach diesem Antrage betreffend die walzenden Güter würden 
vielleicht gerade diejenigen Güter, die für die innere 
Kolonisation günstig seien, nicht gekauft werden können, 
während Güter, die fortwährend den Besitzer wechselten, 
zur Verfügung ständen, aber für die Zwecke der inneren 
Kolonisation nicht verwendet werden könnten. 
Ein anderer, der sechsundzwanzigste, Re dn er er- 
widerte, wenn ein kleiner Besitzer als Adjazent an einen 
qrößeren Bauernhof verkaufen möchte und das Ge- 
nehmigungsrecht verweigert werde, um diese wirtschaftliche 
Existenz nicht verschwinden zu lassen, dann müsse doch der 
Ausweg des Vorkaufsrechtes des Staates gegeben werden, 
damit dem Mann kein Unrecht geschehe. Ihm schwebe weder 
mittlerer, noch kleiner, noch großer Besitz als ein Faktor vor, 
der besonders berücksichtigt werden müsse. Das Bestreben, 
zuzukaufen habe jeder, und man dürfe es deshalb bei 
kein er Gruppe als abnorm empfinden. 
Er gebe zu, daß es häufig nicht möglich sein werde, die 
„walzenden Güter" zur inneren Kolonisation heranzuziehen. 
Eben deshalb, weil sie sich dazu nicht eigneten, wechselten 
sie ja den Besitzer so häufig. Es komme darauf an, einer- 
seits dem Staate das Recht zu geben, geeignete Güter zur</div>
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