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        <title>Grundteilungsgesetz</title>
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            <idno>1738045803</idno>
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werde und daß dadurch jegliche staatliche Aufsicht ausgeschaltet
 werde. Seite 24 der Begründung sage:
Insbesondere sollen die Vorteile des Zwischenkredits
 und der Gebühren- und Stempelfreiheit
ebenso gewährt werden können, wie im Verfahren
vor der Generalkommission. Dies hat namentlich
jezz. oute Zu um.:
steht. Im Hinblicke hierauf und zur Geschäftserleichterung
 wird hier bei den Rentengutsgründungen
 die Vermittlung der Generalkommisssion
 nach § 12 a. a. O. nicht mehr in Anspruch
 genommen. U
Das dürfte zu weiteren Bedenken keinen Anlaß geben; denn
wenn er auch darauf hinweisen möchte, daß die Generalkommission
 nach der Ansiedlungskommisssion die erste Behörde
 oder der erste Kolonisator gewesen sei, welche im
preußischen Staate überhaupt in größerem Umfange innere
Kolonisation getrieben habe, so sei es vielleicht verständlich,
daß bei diesen ersten Versuchen auch Fehler vorgekommen
seien. Wenn nun außerdem bei der bureaukratischen Verfassung
 der Generalkommisssionen eine Verzögerung und Erschwerung
 des Verfahrens eingetreten sei, so sollten alle diese
Nachteile nicht geleugnet werden. Es sei deshalb auch
durchaus verständlich, daß, befreit von allen bureaukratischen
 Maßregeln, die Gessellschaften, die als gemeinnützig
 anerkannt seien, sich freier bewegten, freier arbeiteten
und schneller ohne irgendeine Fessel die innere Kolonisation
fördern könnten. Aber er weise hier noch einmal darauf
hin, daß es ihm nach diesen Geseßesbestimmungen den Anschein
 habe, als ob die privilegierten Gesellschaften nun
auch von jeglicher Kontrolle bezüglich der Höhe der Beleihung
 befreit würden. Es erscheine doch nicht unbedenklich,
 einer Gesellschaft, die ihrerseits die Taxen vornähmen,
auf Grund dieser allein Staatskredit ohne jegliche Kontrolle
irgend zu gewähren. Denn auch die Landschaften beliehen
nicht nach dem Kaufpreise, sondern nach spezieller
eigener Taxe. Diese Bestimmungen würden dahin führen,
daß schließlich nach den gezahlten Kaufpreisen beliehen
werden würde. Das täten aber die großen landwirtschaftlichen
 Kreditinstitute, seien es Landschaften oder Aktiengesellschaften,
 auch nicht, sondern sie bestimmten die Beleihung
 ihrerseits.
Der letzte Satz Seite 24 laute:
Ihre Mitwirkung beschränkt sich im wesentlichen
darauf, die Renten auf den von den Siedlungsgesellschaften
 selbständig begründeten Rentengütern
nach § 1 flg. a. a. O. abzulösen.
Wenn dieser Sat im Gesetz stünde, so würde damit das
Recht der Generalkommisssion oder der sonstigen Siedlungsbehörden
 die vielleicht geschaffen werden Jollten, statuiert
worden sein, ihrerseits für die Höhe der Beleihung die Verantwortung
 zu übernehmen. Auch dieser Punkt werde wohl
bei der Debatte zu erörtern sein.
Hinsichtlich der Frage des Kursverlustes sei zu bemerken:
 Die Staatsregierung sei, wie aus der Antwort auf
den Antrag 1 sich ergebe, dazu übergegangen, den Kursverlust
 bei 4higen Rentenbriefen in Höhe von drei Vierteln
den gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften zu ersetzen.
Diese seien ebensowenig wie ein anderer Käufer in der
Lage, den Rentengutsnehmern irgendetwas zu schenken.
ne cueraut w]: Uf h tte
preisen zum Ausdruck gekommen. Wenn nun die gemeinnützigen
 Gesellschaften einen Ersaß des Kursverlustes bei
1higen Rentenbriefen bekämen, so seien sie damit gegenüber
 allen übrigen Rentengutsgründungen, die nicht gerade
von ihnen ausgegeben würden, erheblich bevorzugt.

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