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        <title>Grundteilungsgesetz</title>
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            <idno>1738045803</idno>
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        Pp
        <pb n="2" />
        nr 059A
5ierzr. Nr 085B (Kommissiousbeschlüsse)
Nr t§e ( ) Fefe gestellte
Nr 085 P Gyseztyg zer Staatsregierung
Haus der Abgeordneten h
29. Lgtsletrhe ere II. Session . wf.
Grundteilungsgesetz E
f Ö..::::::555:: " ua y
Berichterstatter:
Abgeordneter Weisserm el
Vorläufig festgestellr
Bericht
der
„mmission über die erste Lesung des
We,... ..twurfs über Teilung land- oder
forstwirtschaftlicher Besitzungen (Grund-
teilungsgeseßz).
Drucksache Nr 196 -
und folgende Anträge:
a) des von dem Abgeordneten Frhrn
v. Zedlitz und Neukirch aufgenommenen
Antrages des früheren Abgeordneten
Dr Engelbrecht, betreffend die Erhaltung
des Bauernsstandes
. Drucksache Nr 28 -
b) des Antrages der Abgeordneten Boisly
und Genossen, betreffend die Erhaltung
des Bauernsstandes
q Drucksache Nr 55 -
c) des Antrages der Abgeordneten Ecker
(Winsen), Meyer (Diepholz), Fuhr-
mann, Dr Schifferer (Hohenwarte),
Wachhorst de Wente und Genossen auf
Annahme eines Gesetzentwurfs, be-
treffend Ansiedlung von Landarbeitern
und Schaffung von Almenden in den
        <pb n="3" />
        Provinzen Ostpreußen, Pommern,
Brandenburg, Schlesien, Sachsen,
Schleswig-Holstein und Hannover
~ Drucksache Nr. 177
d) des Antrages der Abgeordneten Ecker
(Winsen), Meyer (Diepholz), Fuhr-
mann, Dr Schifferer (Hohenwarte),
Wachhorst de Wente und Genossen auf
Annahme eines Gesetzentwurfs, be-
treffend Schaffung von klein- und
mittelbäuerlichen Betrieben
Drucksache Nr 178% &gt;
[) des Antrages der Abgeordneten Ecker
(Winsen), Meyer (Diepholz), Fuhr-
mann, Dr Schifferer (Hohenwarte),
Wachhorst de Wente und Genossen auf
Annahme eines Gesetzentwurfs, be-
treffend Förderung der inneren Kolo-
nisation durch provinzielle Ansiedlungs-
gesellschaften in den Provinzen Ost-
preußen, Pommern, Brandenburg,
Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein
und Hannover
~ Drucksache Nr 179 —
. des Antrages der Abgeordneten Aron-
hn und Genossen auf Annahme eines
;chentwurfs, betreffend Förderung
‘[r inneren Kolonisation im Königreich
Vreuten
Drucksache Nr 214
Der auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom
23. Februar 1914 dem älégegrbneterhause sugegangene
U N t q
CL s Ba lh U.
Lon toaftitucte su qua 93" März 1914 und brledigte
tr ze ut. iu1t sSufuuger horugl ts ts
tees seilten der Kön i glichen Staatsregie-
        <pb n="4" />
        Nr 035 A
der Minister für HLandwirtsgaft,
Domänen und Forsten
Frhr v. Schorlemer,
der Unterstaatssekretär im Ministerium für Land-
wirtschaft usw Dr Küster,
der Unterstaatssekretär im Finanzministerium
Dr Michaelis,
der Untersstaatssekretär im Justizministerium
Pr Müghel,
sowie folgende Kommissare:
a) des Ministers für Land wirtschaft usw:
Ministerialdirektor Wesener,
Geh. Oberregierungsräe. Dr H oltz und
Vr Kraufse.
Geh. Regierungsrat Dr Abicht,
Regierungsrat Larenzg,
Regierungsassessor Niermann;
b) des Finanz ministers:
Geh. Finanzrat Dr Me y d enb auer;
c) des Ministers für Hand el und Gewerbe:
Geh. Regierungsrat Bail;

d) des Ministers des Innern:

ur Geh. Oberregierungsrat v. Falken-

ayn,

Geh. Oberregierungsräte Dr Frhr v. Ziller
und Or Conge;

é) des Justizgministers: .

Geh. Justizrat Dr Güth e.

Bei ihrer Konstituierung hatte die Kommission in
einer Vorbesprechung beschlossen, die Königliche Staats-
regierung zu ersuchen, erstens schriftliche Mitteilungen über
tezttiqe Zweifel, zweitens statistisches Material vor-
zulegen.

In der ersten Sitzung wurden nach längerer Debatte
und Begründung die an die Staatsregierung zu stellenden
Fragen formuliert. Das Ergebnis derselben war folgendes.
Antrag 1

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, das
folgende für die Beurteilung des Entwurfs eines Grund-
teilungsgesetes, Drucksache Nr 196, und der Drucksachen
Nr 24 55, 177, 178, 179 und 214 erforderliche Material
vorzulegen:

*) 1. eine Übersicht über den Umfang der Grundstücks-
zerschlagungen durch gewerbsmäßige Güterzer-
trümmerer in den einzelnen Provinzen;
eine allgemeine Übersicht über das Gesamtareal
der Grundstücke von 2 bis 5, von 5 bis 20,
von 20 bis 100 ha und über 100 ha, die in den
Jahren 1911/13 innerhalb Preußens den Besitzer
gewechselt haben, getrennt:

a) infolgevon Erbgang, Vermächtnis, Schenkung
von Todes wegen, sowie jeder anderen ent-
geltlichen oder unentgeltlichen Grundstücks-
übereignung, soweit sie bei Lebzeiten der
Eigentümer an Abkömmlinge, Ehegatten,
Stief- oder Schwiegerkinder erfolgte,

'. infolge von entgeltlichen Geschäften aus-
schließlich der unter a) bezeichneten über-
tragungen,

c) summarisch nach Provinzen;

. Die Nr 1 des Antrags 1 ist zurückgezogen
worden
        <pb n="5" />
        ! eine allgemeine Übersicht über die bäuerlichen
Besitzungen, die in den Jahren 1911/13 mit
Gutsland vereinigt worden sind, getrennt nach
Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen;
eine Darlegung der Organisation der provinziellen
gemeinnützigen Ansiedlungsgesellschaften, wie sie
sich nach Durchführung der geplanten Neuordnung
ergeben wird unter Angabe der Höhe des
Stammkapitals, der Stammanteile des Staates,
der Kommunalverbände und Privater, der dem
Staate einzuräumenden Rechte und der Zu-
sammensetzung der Taxkommisssionen;
eine Nachweisung über die Verwendung der
durch Geseß vom 28. Mai 1913 zur Beteiligung
des Staates mit Stammeinlagen bei gemein-
nütigen Ansiedlungsgesellschaften bewilligten
Summe von 10 Millionen Mark;
eine Nachweisung über die auf Grund des
Ministerialerlasses vom 10. August 1909 (M. Bl.
f. L., D. u. F. S. 269) zur Regelung der öffentlich-
rechtlichen Verhältnisse bewilligten Beihilfen;
eine Darlegung der für die Gewährung von
Zwischenkredit bei der Errichtung von Renten-
qütern zur Zeit geltenden und mit Rücksicht auf
§ 24 des Gesehentwurfs in Aussicht genommenen
Grundsätze;
eine Darlegung der Grundsätze, nach denen die
Königliche Staatsregierung die Kursverluste, die
bei der Ausgabe von Rentenbriefen entstehen,
auf den Staat zu übernehmen beabsichtigt;
eine Darlegung der Vorteile und Nachteile, die
sich für den Staat, die Ansiedlungsunternehmungen,
den Fentenguttgcher und den Rentengutsnehmer
ergeben
a) bei Beibehaltung des Systems der Renten-

briefe unter Berücksichtigung einer Übernahme
der Kursverluste durch den Staat,
b) bei Einführung des Systems taatlicher
Darlehen.
Antrag 2
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, beim
Reichsjustizamt Rückfrage zu halten, ob es der Königlich
bayerischen Regierung vor Erlaß des bayerischen Par-
zellierungsgesetzes ein Rechtsgutachten erstattet hat darüber,
ob das Genehmigungs- und das Vorkaufsrecht gegen das
Reichsrecht (Freizügigkeitsgeset, Gewerbeordnung, Ar-
tikel 119 Abs. 1 B. G. B.) verstößt und bejahenden Falles
um Mitteilung des Gutachtens zu ersuchen.
Antrag 3

|. Verstößt der vorgelegte Gesetentwurf nicht gegen
§ 1 Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes mit Rück-
sicht auf das in der Begründung zu §§ 4 und 16
offenbarte Ziel der Verhinderung der polnischen
Bevölkerung am Bodenerwerb, welches Ziel in
der Rede des Herrn Landwirtschaftsministers
vom 19. März 1914 (Sp. 4397 oben) bestätigt
worden ist?

Zu § 12flg.: Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt
unter „die Veräußerungsbeschränkungen“ ? Zumal
bei Zwangsverssteigerungen, wo die g, Ver-
äußerung“, wenn sie überhaupt geschieht, doch
nicht „beschränkt “" werden Joll?

Ist nicht Voraussetzung eines Vorkaufsrechts ein
Kauf, da der Vorkauf begrifflich nur den An-
spruch auf Eintritt in einen Kaufvertrag bedeutet :
l Vergl. § 20 des Entwurfs)
        <pb n="6" />
        Nr 035 A
4 Wird das Vorkaufsrecht an Mobilien (8§ 19)
gedeckt durch Artikel 119 ! des Einführungs-
geseßbes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ?
Antrag 4
a) Zu § 1
1. Kann der obligatorische Veräußerungsvertrag
als „Veräußerung“ im Sinne des Artikels 119?
des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch gelten? '
Ist die verbotswidrige Zerschlagung gemäß § 134
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig ?
Welche Rechtsfolgen entstehen aus der Versagung
der Genehmigung zwischen den Beteiligten ?
Ist die Genehmigungspflicht für die von einem
Grundsstückshändler vermittelten Zerschlagungen
mit der Reichsgewerbeordnung vereinbar?
"' Zu § 10

' Ist das unverzichtbare Rücktrittsrecht des Ver-
käuf ers eine „Beschränkung der Veräußerung“
im Sinne des Artikels 119' des Einführungs:
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ?

Welche Rechtswirkungen treten durch die Aus-
übung des Vorkaufsrechtes ein? Wer trägt ins-
besondere die Kosten und Schäden?

~' Zu § 12

1. Ist das Vorkaufsrecht nach Artikel 119 des
hufthruuosgeiess zum Bürgerlichen Gesetzbuch
h das Vorkaufsrecht gegen das Frei-
zügigkeitsgeseßh? – unter Berücksichtigung der
Begründung für §§ 4 und 16 des Entwurfs
und der Rede des Herrn Landwirtschaftsministers ?
Kann dem gesetzlichen Vorkaufsrecht durch Landes-
geseß dinglicher Charakter (§8 12 Schlußsay)
verliehen nerden?

1\) Zu §§ 16 bis 18

1. Können durch Landesgesetz die reichsgesetlichen
Vorschriften über das Vorkaufsrecht (§§8 504
bis 514 BGB.) abgeändert werden?

» Können die reichsgesetzllichen Vorschriften über
die Rechtswirksamkeit von Grundbucheintragungen
durch Landesgeseß abgeändert werden (§ 18) ?
Welche Rechtsansprüche stehen dem Käufer nach
Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich seiner
Kosten und Auslagen zu?

Zu § 20

Können bei der Zwangsverssteigerung die Vor-
schriften des § 16 des Entwurfs gegenüber dem
ftti(;shosuchverheiteeuagsrcet zur Geltung
üsnnen die Wirkungen des im Ywangs-
versteigerungsverfahren nach Reichsrecht erteilten
Zuschlages durch die Ausübung des landesgesetz-
lichen Vorkaufsrechts beseitigt werden?

Welche Wirkungen hat das Vorkaufsrecht beim
Tauschvertrag oder bei der Einbringung eines
Grundstücks in eine Gesellschaft („sinngemäße“
Anwendung der §§ 12 bis 19)?

e ur. Antrag ' Lh!Ärect/srhe v. Zedlit und
eq Ô L lücng von Grundstücken mit
Großgrundbesit, auch wenn sie nicht grundbuch-
mäßig, sondern nur wirtschaftlich erfolgt, nac)

F
        <pb n="7" />
        [

Artikel 119 des Einführungsgesetes zum Bürger-
lichen Gesetbuch landesgesetlich beschränkt werden?

Antrag 5

Zu §§ 22 flg.

Auf welchen Wegen kann die Festlegung der neu
zu schaffenden Stellen gesetzlich gesichert und wie
kann verhindert werden, daß die durch die Arbeit
der inneren Kolonisation zu schaffende gesunde
Mischung der einzelnen Bessitzgrößen wieder un-
günstig verändert wird?

Antrag 6 (zu Drucksache Nr 28)

Ist das Verbot des Bauernlegens — Vereinigung
von Rustikal- mit Gutsland ~ landesgesetlich zulässig
oder widerspricht eine diesbezügliche landesgesetliche
Vorschrift dem Reichsrechte?

Antrag 7

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, für die
Beurteilung des Entwurfs eines Grundteilungsgesetes
folgende Nachweise zu beschaffen:

' Wieviel Teilungen von landwirtschaftlichen Grund-

stücken in den einzelnen Provinzen des preußischen
Staates in den letten 10 Jahren vorgenommen
worden sind und zwar:
a) von staatlichen Organen
b) von staatlich unterstütten Siedelungsgesell-
c) [fu iets gemeinnützigen Gefsellschaften
d) von Erwerbsgesellschaften
e) von einzelnen Güterhändlern
In derselben Teilung
2 Vie groß die Fläche des aufgeteilten Landes ist
und die durchschnittliche Größe der Parzellen,
' Vieviel Ansiedler angesett worden sind,
Wieviel Ansiedler in Vermögensverfall geraten sind,
Wieviel Prozent der landwirtschaftlichen Besitzer
auf alten Stellen in Vermögensverfall ge-
kommen sind.
Antrag S

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, eine
sich auf das Etatsjahr 1913 oder die ersten 9 Monate
desselben erstreckende Nachweisung vorzulegen, aus der
entsprechend den Nachweisungen in den Anlagen, namentlich
der Anlage IV zur Denkschrift über die Verwendung des
Fonds zur Förderung der inneren Kolonisation usw für
das Etatsjahr 1912 – Session 1914, Drucksache 30 A –
die Erwerbspreise der besiedelten Güter, die Höhe der
für die einzelnen Rentenstellen zu entrichtenden Renten
und die Regelung der Gemeinde-. Schul- und Kirchen-
verhältnisse ersichtlich wird
Antrag 9 [vorläufig zurückgezogen]

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen:

in Erwägungen darüber einzutreten, ob es sich

empfiehlt, eine Reorganisation der General-

kommisssionen in der Richtung vorzunehmen, daß

sie als provinzielle Zentralbehörden für alle An-

y legenheit der inneren Kolonisation ausgebaut
und

das Ergebnis dieser Erwägungen vorzulegen.
        <pb n="8" />
        Nr 035 A

Zur Begründung des Antrages 1 wurde im
besonderen ausgeführt, die Antragsteller hielten es für
wünschenswert, bei Beratung des Entwurfes alle Fragen
der inneren Kolonisation zu berühren, also besonders die
Gesetze von 1886, die Rentengutsgesetgebung von 1890/91,
dann die Gesetze über die Besitzfestigung, das Anerbenrecht
usw, die Gesetze von 1904, 1907, 1913 usw und namentlich
die Frage der besseren Organisierung und der Unterstützung
der Siedlungsgesellschaften in Anlehnung an die Anträge
vom 25. Februar 1914, Drucksache Nr 177 bis 179. Auch
würde eine Neugestaltung der bestehenden Behörden für
die Zwecke der inneren Kolonisation in Frage kommen.
Es sei daher mehr statistisches Material als bisher vor-
zulegen notwendig. In Bayern sei man allerdings in dieser
Beziehung in günstigerer Lage gewesen. Doch würde es
auch hier wohl möglich sein, bis zum Herbst neues Material

u beschaffen.
q Watte. n was Gutsland und was Bauernland sei
(Antrag 1 Ziffer 3), sei vielfach nur aus den historischen
Vörgängen zu entscheiden. Bei der Bedeutung des Bauern-
legens für unsere Volkswirtschaft müsse aber der Versuch
gemacht werden, hier Klarheit zu schaffen. Wenn in den
Anträgen vom 25. Februar 1914 die Einführung des Dar-
lehnsystems an Stelle des Rentenprinzips gefordert werde,
so zielten die Ziffern 4 bis 9 des Antrags Nr 1 dahin, für
die Lösung dieser Frage, die eine Zweckmäßigkeits- und
keine grundsätzliche Frage sei, ausreichendes Material zu
" Jextreter des Landwirtschaftsmini-
steriums sowie mehrere Mitglieder d er Kom-
ttt tu! Urt. vk iu hen
ferner auch im Westen vielfach Bauernland durch Bauern
aufgekauft werde, daß dies auch zur Vernichtung von bäuer-
lichen Existenzen führe, während in Sachsen und in der
Rheinprovinz vielfach bäuerliche Stellen durch die In-
dustrie, Zuckerfabriken, Kalibergwerke aufgekauft würden.

Ein Kommissionsmitglied wies besonders
darauf hin, daß es gar nicht darauf ankomme, ob die Auf-
hebung bäuerlicher Stellen durch Vereinigung mit Guts-
land oder Bauernland stattfinde, sondern daß es
nur darauf ankomme, festzustellen, ob bäuerliche Stellen in
: zt aut uts
Westen überhaupt nicht bekannt.

Ein Vertreter des Ministeriums des
Innern bemerkte dazu, die einzig scharfe Unterscheidung
wäre die zwischen Gutsbezirks- und Landgemeindeland.
Das sei aber wieder nicht das, was der Antragsteller wolle,
denn es gebe bekanntlich im Osten Güter von 1 000 und
1 200 Morgen in Landgemeindebezirken, und es sei die
Grenze zwischen diesen Besitzungen und bäuerlichen Be-
sißungen nicht genau festzulegen, denn der Besitzer von
1 000 Morgen nenne sich hier Gutsbesitzer, dort Bauer.

Der Vertreter des Antrages 1 führte aus, er
habe drei Fälle im Auge, erstens Vereinigung von bäuer-
lichen Besitzungen mit selbständigen Gutsbezirken, zweitens
Vereinigung von Bauernland mit solchen Gütern, die nicht
Bauernland, aber auch keine Gutsbezirke bildeten, drittens
solche Fälle, daß Kapitalisten sich verschiedene Bauernhöfe
ankauften und dann nach und nach immer mehr umliegende
Bauerngrundstücke hinzufügten. Er müsse anerkennen, daß
die Beschaffung dieses Materials schwierig sei und es frag-
lich erscheine, ob sich eine zuverlässige Statistik darüber bis
zum Herbst beschasfen lasse. s .

Ferner wurden aus der Kommission Wünsche laut,
sowohl die Verhandlungen des bayerischen
Landtages über das bayerische Güterzertrümmerunas-
        <pb n="9" />
        geseß der Kommission zugänglich zu machen, als auch von
der bayerischen Staatsregierung eine Erklärung darüber
einzuholen, wie das Gesetz bisher gewirkt habe.

Zur Begründung des Antrages 9, welcher
von denselben Mitgliedern gestellt war wie der Antrag 1,
führte einer der Antragsteller aus, daß neue Aufgaben neue
Maßnahmen erforderten, und da niemand vorher geahnt
habe, daß die Frage der inneren Kolonisation eine solche
Bedeutung annehmen würde, müsse man die Frage der
Reorganisation der Generalkommissionen erwägen und auf
den alten Gedanken des Ausbaues der Generalkommissionen
zu Provinzialbehörden zurückgreifen.

Ein Vertreter des Land w irtschaftsmini-
ssteriums erklärte darauf, er könne nicht in Aussicht
stellen, daß die Staatsregierung in Erwägungen nach dieser
Richtung eintreten werde. In Verfolg des Artikels V der
Novelle zum Landesverwaltungsgeseß habe die Staats-
regierung bereits einen Geseßentwurf, betreffend die Auf-
hebung der Generalkommission in Königsberg, vorgelegt und
mache er darauf aufmerksam, daß beide Gesetzentwürfe vom
Herrenhause bereits angenommen seien, dem Abgeordneten-
hause zur Beratung vorlägen und im Herbst zur Verhand-
lung kommen würden.

Von einigen Mitgliedern der Kommission
wurde darauf hingewiesen, daß der Antrag 9 zur Zeit
mindestens verfrüht sei, andererseits auch über den Rahmen
dessen hinausgehe, was die Kommission bei Beratung dieses
Gesetzentwurfs zur Zeit zu entscheiden habe, und daß Ge-
legenheit sein würde, bei der Plenarberatung über das Ge-
setz, betreffend die Einziehung der Generalkommission in
Königsberg, auf diese Frage zurückzukommen und sich
darüber schlüssig zu machen.

Bis zur zweiten Sitzung der Kommission am 28. April
waren von der Staatsregierung gedruckte
Antwort en *) zum Antrage 1 Nr 4 bis 9 und zu den
Anträgen 3 bis 6 eingegangen.

Der Landwirtschaftsminister machte Mit-
teilungen hierüber, welches fernere Material der Kom-
mission gegenwärtig von der Staatsregierung zur Ver-
fügung gestellt werden könne. Außer den vorgenannten
schriftlichen Antworten sei in die Wege geleitet worden
die Beschaffung des Materials zu dem Antrage 8. Es
bedürfe wohl kaum der Bemerkung, daß die Beschaffung
dieses Materials sich in wenigen Tagen oder Wochen
nicht ermöglichen lasse, und er könne kaum in Aussicht
stellen, daß vor Herbst dieses Jahres eine erschöpfende
Nachweisung zu dem Antrage 8 vorgelegt werden könne.
Das Material für das bayerische Güterzertrümmerungs-
geseß sei inzwischen eingegangen, doch seien nur wenige
Eremplare von der bayerischen Staatsregierung zu erlangen
gewesen. Für die Wirkung des bayerischen Gesetzes sei zu
verweisen auf die Zeitschrift des bayerischen statistischen
Landesamtes 1913, Heft 4. Es seien dann in dem An-
trage 1 Nr 2 und 3 eine Reihe von Wünschen geäußert
worden in bezug auf statistisches Material. Hierzu sei zu
bemerken, daß das statistische Landesamt zu dem Antrage 1
Nr 3 das erforderliche Material überhaupt nicht besitze,
desgleichen nicht bezüglich des Antrages Nr 7. Einzelnes,
was in diesem Antrage verlangt werde, sei aber aus anderen
Nachweisungen ersichtlich.. Für die Frage, wieviel Tei-
lungen von staatlich unterstütten Siedlungsgesellschaften
vorgenommen seien, wie groß die Fläche des aufgeteilten
Landes und die durchschnittliche Größe der Parzellen sei
und wieviel Ansiedler von ihnen angesetzt worden seien, er-
gebe die Denkschrift der Ansiedlungskommission, die Denk-
schrift über die Verwendung des Kolonisationsfonds und

*) Drucksache Nr 035 D
        <pb n="10" />
        Nr 035 A

die statistischen Nachweise der landwirtschaftlichen Verwal-
tung für 1912 Seite 195 und 220 die erforderlichen Zahlen.
Aus diesen Druckschriften sei ersichtlich, was staatliche
Organe und staatlich unterstütz te Siedlungsgesell-
schaften aufgeteilt hätten. Die Teilungen, die von Er-
werbsgesellschaften, von anderen gemeinnützigen Gefell-
schaften und von einzelnen Güterhändlern vorgenommen
worden seien, seien statistisch nicht nachweisbar. Das
statistische Landesamt habe nun darauf aufmerksam gemacht,
daß zu dem Antrage 1 Nr 2 einigermaßen genaue Angaben
über den Umfang des Besitzwechsels nicht gemacht werden
könnten, weil in der Besitzwechselstatistik nur die Z ahl der
den Besitzer wechselnden Grundstücke nach den gewünschten
Größenklassen, nicht aber die Flächen, wie der Antrag
wünsche, erhoben und verarbeitet sind. Mehr Material
stände zur Zeit nicht zur Verfügung. Wenn aber die Kom-
mission Wert darauf lege, daß aus den zu dem Antrage 7
vorher angegebenen Drucksachen das Material zusammen-
gestellt würde, so würde das veranlaßt werden können. Da
hierzu eine Nachfrage bei den betreffenden Gesellschaften er-
forderlich wäre, so würden voraussichtlich mehrere Wochen
vergehen, ehe dieses Material vorgelegt werden könne.

Es waren sodann noch den Mitgliedern der Kom-
mission von der Staatsregierung die Statuten nach-
scehender provingieller gemeinnäüägiger
Anssiedlungsgesellschaften zugegangen:

1. der ostpreußischen Landgesellschaft in Königsberg

für die Provinz Ostpreußen;

2 der pommerschen Landgesellschaft in Stettin für

die Provinz Pommern;

i der Landgesellschaft „Eigene Scholle“ in Frank-

furt a. O. für die Provinz Brandenburg;

1 der schlesischen Landgesellschafst in Breslau für die

Provinz Schlesien;

ö. der Schleswig-Holsteinischen Höfebank in Kiel;

li her Siedlungsgesellschaft „Sachsenland" zu Magde-

urg.

Der von dem Vorsitzenden vorgelegte Beratungsplan
wurde von der Kommission genehmigt. Danach bildet zu-
nächst den Gegenstand der Erörterung

1. Behördliche Genehmigung
1. Generaldebatte
a) juristische Fragen
Kommissionsantrag 3 Nr 1 und 4 € Nr 2
= 4a - 4
- 2

Der Berichterstatter trug diese Kommissionsanträge
und die darauf eraangenen Antworten vor:
Antrag 3 Nr 1:

Verstößt der vorgelegte Gesetentwurf nicht gegen § 1
Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes mit Rücksicht auf das in
der Begründung zu !§§ 4 und 16 offenbarte Ziel der Ber-
hinderung der polnischen Bevölkerung am Bodenerwerb,
welches Ziel in der Rede des Herrn Landwirtschaftsministers
vom 19. März 1914 (Sp. 4397) bestätigt worden ist ?
Antrag 4 c Nr 2:

Verstößt das Vorkaufsrecht gegen das Freizügigkeits-
geseß ? — unter Berücksichtigung der Begründung für 8§ 4
und 16 des Entwurfs und der Rede des Herrn Landwirt-
schaftsministers ?

Diese Frage ist zu verneinen. Nach § 1 Abs. 1 Nr
des Freizügigkeitsgesehßes vom 1. November 1867 hat jeder
Deutsche das Recht, innerhalb des Deutschen Reiches an
        <pb n="11" />
        [ (!

jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben. Da-
durch wird indessen nicht ein Privatrecht auf den Erwerb
bestimmter Grundstücke begründet, das geeignet wäre, ent-
gegenstehende Privatrechte anderer zu überwinden. Wie
das Freizügigkeitsgeseß nicht das Recht gibt, einen Eigen-
tümer gegen seinen Willen zum Verkaufe seines Grund-
stücks zu zwingen, so gibt es auch keine Einrede gegen ein
Vorkaufsrecht, mag dieses auf Reichsrecht oder auf Landes-
geseß beruhen. Daß das Vorkaufsrecht des Entwurfs
dem Staate selbst zusteht, macht keinen Unterschied. Denn
bei Geltendmachung dieses Rechtes handelt der Staat nicht
als Obrigkeit im Sinne des § 1 Abhs. 2 des Freizügigkeits-
gesetes, sondern als Träger eines Privatrechts. Auf dem
gleichen Standpunkte steht das Reichsgericht (R.G. 73

Diesen Erwägungen gegenüber ist es unerheblich, ob
die Ausübung des Vorkaufsrechts dahin führen kann, daß
im einzelnen Falle ein die polonisierenden Bestrebungen
unterstüßender Preuße ein von ihm gekauftes Grundstück
nicht zu Eigentum erhält. Denn eine derartige Rechts-
wirkung wird lediglich dadurch erzielt, daß der Staat von
einem auch dem Freizügigkeitsgeseße gegenüber wirksamen
Privatrechte Gebrauch macht.

Antrag 4 a Nr 4:

Ist die Genehmigungspflicht für die von einem Grund-
stückshändler vermittelten Zerschlagungen mit der Reichs-
gewerbeordnung vereinbar ?

Diese Frage ist zu bejahen. Nach §$ 1 Abs. 1 der
Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann
gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung selbst Aus-
nahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. Solche Ausnahmen und Beschränkungen sind in der
Gewerbeordnung nur insoweit vorgeschrieben, als nach § 35
Abs. 3 der Betrieb zu untersagen ist, wenn Tatsachen
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Grundstücks-
händlers oder des Grundstücksvermittlers in bezug auf
ihren Gewerbebetrieb dartun und als nach § 38
Abs. 4 die Zentralbehörden befugt sind, Vorschriften darüber
zu erlassen, in welcher Weise Grundsstückshändler oder
Grundstücksvermittler ihre Bücher zu führen und welcher
polizeilichen Kontrolle über den Umfang und die Art ihres
Gesschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben. Der 8§ 1
Abs. 1 der Gewerbeordnung betrifft indessen lediglich die
Gewerbefreiheit als solche. Er verwehrt also den Landes-
geseßen nur den Erlaß von solchen Vorschriften, durch die
ein Eingriff in die Gewerbefreiheit bewirkt d. h. die Zu-
lassung zum Gewerbebetriebe. beeinträchtigt wird. Dagegen
steht der Landesgesetgebung es frei, innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigkeit für die auf Grund der Gewerbeordnung
zugelassenen Gewerbetreibenden die Art der Ausübung
ihres Gewerbes durch Auferlegen bestimmter Berufspflichten
zu regeln. Um eine solche Berufspflicht handelt es sich,
wenn der § 1 des Entwurfs die Einholung einer behördlichen
Genehmigung für die Zerschlagung von Grundstücken vor-
schreibt. Die Ausübung ihres Gewerbes als solche wird
dadurch weder den Grundstückshändlern noch den Grund-
stücksvermittlern verwehrt.

Antrag 2

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, beim
Reichsjustizamt Rückfrage zu halten, ob es der Königlich
bayerischen Regierung vor Erlaß des bayerischen Par-
zellierungsgesetßes ein Rechtsgutachten erstattet hat darüber,
ob das Genehmigungs- und das Vorkaufsrecht gegen das
Reichsrecht (Freizügigkeitsgeset, Gewerbeordnung, Ar-
tikel 119 Abs. 1 B. G. B.) verstößt und bejahenden Falles
um Mitteilung des Gutachtens zu ersuchen.
        <pb n="12" />
        Nr 035 A

Der Berichterstatter leitete die sachliche Debatte
durch einige Vorbemerkungen ein. Der Gesetzentwurf wolle
die innere Kolonisation fördern 1. durch Verhinderung wirt-
schaftlich schädlicher Zerschlagungen (§§ 1 bis 11), 2. durch
die Förderung nütlicher Zerteilungen (88 12 bis 28).
Die Kommission werde die voraussichtlichen Wirkungen der
vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zweckmäßigkeit der
strsfle&lt; Btiticl pr prdfen habes. Mt vie wscceschihte
ausreichend gesprochen worden.

Von den gestellten Anträgen seien juristischer Natur
die Anträge 3, 4 a bis f und 6. Legislatorischer Ärt sei der
Antrag s, indem er die Anregung gebe, weitere geset-
geberische Maßnahmen zu treffen. Der Antrag 9, der eine
Änderung der Behördenorganisation zum Ziele habe, sei
einstweilen zurückgezogen worden. Rein statistischer Natur
seien die Anträge 1, 7 und 8. Vorlegung von Material
bezüglich des bayerischen Parzellierungsgeseßes fordere der
Antrag 2. Die Anträge 3, 4, 5 und 6 seien von der Staats-
regierung beantwortet worden, und zwar würden diesse Ant-
worten nach dem Beratungsplan unter I zu zerlegen sein.

Zu dem Gesetz seien bisher 4 Petitionen eingegangen,
die teils jurisstische, teils wirtschaftliche Fragen beträfen und
nach Erledigung der juristischen Fragen bei Punkt b des
Beratungsplans (wirtschastliche Fragen) vorzutragen
wären.

Die Anfragen unter Antrag 3 Nr 1 und Antrag 4€
Nr 2 kämen ziemlich auf dasselbe hinaus. §$ 1 des Gesetzes
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 laute:

Jeder Bundesangehörige hat das Recht, inner-
halb des Bundesgebietes:

1. an jedem Orte sich aufzuhalten oder nieder-
zulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein
Unterkommen sich zu verschaffen imstande ist;

2 an ret Orte Grundeigentum aller Art zu
erwerben;
umherziehend oder an dem Orte des Aüùfent-
haltes, bezw. der Niederlassung, Gewerbe aller
Art zu betreiben, unter den für Einheimische
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

In der Ausübung dieser Befugnisse darf der
Bundesangehörige, soweit nicht das gegenwärtige
Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrig-
keit seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des
Orts, in welchem er sich aufhalten oder nieder-
lassen will, gehindert oder durch lästige Be-
dingungen beschränkt werden.

Keinem Bundesangehörigen darf um des
Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender
Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufent-
halt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder
der Erwerb von Grundeigentum verweigert werden.

Die Staatsregierung habe beide Fragen seines Erachtens
zutreffend verneint, indem sie ausgeführt habe, daß zwar
jeder Staatsangehörige das Recht habe, sich irgendwo auf-
zuhalten oder niederzulassen oder Grundeigentum zu er-
werben, daß damit aber nicht ein Recht gegeben sei, ein
be stimmtes Grundstück oder an einer b estimmten
Stelle das Grundeigentum zu erwerben. Es könnten
vertragliche Vorkaufsrechte eingetragen sein, oder es
könnten im Wege der Enteignung Eisenbahnflächen usw
dem Eigentum entzogen werden.

In ihrer Antwort auf Antrag 4 a Nr 4 führe die
Staatsregierung aus, daß der Betrieb des Gewerbes durch
dieses Gesetz nicht beschränkt werde, sondern nur die Art
des Gewerbebetriebes, und daß die Landesgeseßgebung zu
solchen Beschränkungen berechtigt sei. Zutreffend sei auch

] ]
        <pb n="13" />
        .

der Schlußsatz: „Die Ausübung ihres Gewerbes als solche
wird dadurch weder den Grundstückshändlern noch den
Grundstücksvermittlern verwehrt."

Eine Antwort auf den Kommisssionsantrag 2 sei noch
nicht ergangen.

Der erste Redner führte aus, er erblicke das
einzige Ziel des Gesetzes darin, die polnische Bevölkerung
von dem Erwerb von Grund und Voden auszuschließen.
Dafür . berufe er sich auf die einstimmigen Äußerungen
der Presse, auf die schriftliche Begründung des Gesetz-
entwurfs, auf die Rede des Landwirtschaftsministers,
auf die der Kommission vorgelegten Statuten der Genosssen-
schaften und schließlich auch auf die Beantwortung der ge-
stellten Fragen, in der, wenn auch etwas verschämt, zu-
gegeben werde, daß allerdings im Einzelfall jemand, der
bolonisierende Bestrebungen unterstütze, das Grundstück
vom Staate kaum erhalten werde. Was aber unter poloni-
sierenden Bestrebungen zu verstehen sei, wisse man zur
Genüge durch die Ausführung des Ansiedlungsgesetes von
1904. Zur Versagung der Ansiedlungsgenehmigung reiche
schon der Umstand aus, daß ein Arbeiter oder Bauer zu
Hause mit seinen Kindern polnisch spreche.

Der Minister des Innern habe im Plenum ausgeführt,
unter Ausnahmegessetz im sstaatsrechtlichen Sinne verstände
man ein Geset, das ein Sonderrecht für beslimmte Kate-
gorien der Bevölkerung schaffen solle. Tatsächlich werde
aber doch mit diesem Entwurf, wenn er Geset werde, ein
Sonderrecht für die polnische Bevölkerung geschaffen. In
welcher Form das geschehe, sei vollständig gleichgültig. Es
könne auch ein Ausnahmegesetz in der Form geschaffen
werden, daß der Exekutive carte blanche gegeben werde.
Aber ein Ausnahmegesetß sei jedes Geset, dessen Zwe &gt;
her sei, einen Teil der Bevölkerung ungleichmäßig zu be-

andeln.

Der § 1 Abjs. 2 des Freizügigkeitsgesetes ordne aus-
drücklich an, daß kein Bundesangehöriger von Staats wegen
bei dem Grundstückserwerb durch lästige Bedingungen be-
schränkt werden dürfe. Der Entwurf enthalte aber doch
lästige Bedingungen für die Grundstückshändler wie für die
sonsstigen Kauflustigen.

Die Staatsregierung führe nun aus, der Staat handle
hier nicht als Obrigkeit, sondern als Träger eines Privat-
rechts, und deshalb finde das Freizügigkeitsgesetß keine An-
wendung; sie berufe sich auf die Entscheidung des Reichs-
gerichts Bd 73 S. 20. In dieser Entscheidung stehe aber
kein Wort davon, daß der Staat ein Privatrecht ausübe.
Da handle es sich um das Recht der Verweigerung der An-
siedlungsgenehmigung. Abgesehen davon sei auch die Be-
qründung dieses Urteils ganz falsch, wie der Redner im
Plenum nachgewiesen habe. Der Staatsregierung sei zu
erwidern, daß der Staat allerdings sehr wohl auch Träger
eines Privatrechts sein könne. Dies sei aber hier nicht
der Fall. Das Kriterium sei der Erwerbstitel; dieser sei
doch hier ein auvsschließlich öffentlich-rechtlicher. Folgte man
den Ausführungen der Staatsregierung, jo müßte man jede
Steuerforderung des Staates für ein Privatrecht erklären,
weil sie sich in das Eigentum am Gelde verwandele.

Die Staatsregierung stütze ihr Recht auf Einführung
des Vorkaufsrechts auf den Vorbehalt des Artikels 119 des
Einführungsgessetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche: „Un-
berührt bleiben die Bestimmungen des Landesrechtes, welche
die Veräußerung von Grundstücken beschränken." Was
heiße „die Veräußerung von Grundstücken beschränken“ ?
Der Belastung des Eigentümers stehe nicht etwa gegen-
über ein Privatrecht des Staates. Es könne damit nur
ein polizeiliches Verbotsrecht des Staates gemeint sein,
also niemals ein positives Privatrecht, welches der Staat
nicht allein selbst ausüben, sondern auch abtreten könnte.
        <pb n="14" />
        Nr 035 A

_ Ein zweiter Redner führte aus, die Be-
schränkungen, welche die Abschnitte über die Genehmigungs-
pflicht und über das Vorkaufsrecht brächten, gründeten sich
in ihrer Zulässigkeit, wie der Vorredner angedeutet habe,
auf den Artikel 119 des Einführungsgeseßes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche, wonach die landesgesetzlichen Vorschriften
unberührt blieben. Soweit dies der Fall sei, könne auf
Grund des Artikels 3 ein neues Gesetß erlassen werden.
Wie der Vorbehalt des Artikels 119 auszulegen sei, sei aus
dem Gesetz unmittelbar nicht zu entnehmen. Der Zweck, zu
welchem die zugelassene Veräußerungsbeschränkung solle er-
folgen dürfen, sei nicht umf chrieben. Die Kommentare drückten
sich auch nicht bestimmt darüber aus. Planck sage: aus
welchem Grunde die Veräußerung beschränkt werde, komme
nicht in Betracht; Staudinger, daß die Gutszertrümmerung
wohl in erster Linie gemeint sei, daß aber darüber hinaus
die Beschränkung der Veräußerung von Grundstücken jeder
Art und aus jedem Grunde zulässig sei; und Niedner meine,
daß sich diese Beschränkungen nicht auf Gründe der Person
des Erwerbers bezögen, sondern daß es sich um die Ver-
äußerungsbeschränkungen handle, die im allgemeinen
öffentlichen Interesse für notwendig erachtet würden.

Im ersten Abschnitt werde die Genehmigunagspflicht
vorgeschrieben für gewerbsmäßige Güterhändler und Güter-
vermittler. Nach dem allgemeinen Gedanken des Gesetzes
sei es ihm zweifellos, daß eine Beschränkung für diese dahin,
daß sie anzeigepflichtig seien, und daß eine Genehmigung
erfordert werden könne, für die von ihnen abgeschlossenen
und vermittelten Geschäfte durch Landesgesetz eingeführt
verden könne. Ebenso sei das Vorkaufsrecht, wenn es die
Veräußerung einschränken solle, eine Beschränkung, welche
an sich unter das Geset falle. Es frage sich nur, ob Zwecke
vorlägen, welche nach Reichsrecht, insbesondere durch das
Freizügigkeitsgeset, der Verfügung des Landesrechts ent-
zogen würden. Das werde von dem Vorredner behauptet,
er meine, daß die Veräußerung beschränkt werde nicht nur
aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Kolonisation,
sondern auch aus nationalen Gesichtspunkten, und daß
damit den Polen der Erwerb verschränkt werden solle. Es
sei Streit in der Literatur darüber, ob die Veräußerungs-
beschränkung auch aus der Person des Erwerbers zulässig
sein Jolle. Jellinek meine, daß die persönlichen Be-
schränkungen in Artikel s6 bis 88 abgehandelt seien, daß
also wegen anderer persönlicher Gründe Veräußerungs-
beschränkungen nicht zugelassen würden; andere, wie Ge-
heimrat Holz und Landrichter Sonntag, meinten, daß, wenn
die Veräußerungsbeschränkungen aus Gründen eingeführt
würden, die gewisse Tendenzen verfolgten, es darauf nicht
ankomme, ob mittelbar auch der Erwerber getroffen werde.
Das Reichsgericht habe sich in der Entscheidung, die hier
zitiert, aber vielfach auch namentlich vom Zentrum abfällig
[kritisiert worden sei, in Bd 73 S. 20 dahin ausgesprochen:
das Freizügigkeitsgeset bezwecke in erster Linie, die An-
gehörigen der verschiedenen Bundesstaaten einander gleich-
zustellen; es gewähre die gleiche Freiheit allerdings auch
den Angehörigen desselben Bundesstaates, habe aber hin-
sichtlich des Grundstückserwerbs nur veräußerliche Grund-
stücke im Auge, während Erwerbsbeschränkungen, die sich
nur mittelbar aus gesetlichen Veräußerungsbeschränkungen
ergäben, von jenem Gesete nicht berührt würden. Man
irorde also, wenn Veräußerungsbeschränkungen dahin ein-
geführt würden, daß deutsche Reichsangehörige gewisser
Nationalität nicht zum Erwerb von Grundstücken zugelassen
würden, annehmen müsssen, daß diese Bestimmung mit dem
Freizügigkeitsgeset, welches den Erwerb von Grundeigen-
tum jedem Deutschen gestatte, nicht vereinbar sein würde.
Es frage sich aber, ob die im Entwurf vorgesehenen Be-
stimmungen diesen Sinn hätten. Die Genehmigung solle
nach 8 4 des Entwurfs nur dann versagt werden dürfen,

|
        <pb n="15" />
        1

„wenn die Zerschlagung mit einer den gemeinwirtschaft-
lichen Interessen entsprechenden Grundbesitverteilung, ins-
besondere auch mit den Zielen der staatlich geförderten
inneren Kolonisation nicht vereinbar ist‘“. Man dürfe wohl
annehmen, daß mit den Zielen der staatlich geförderten
inneren Kolonisation auch die Ziele in den Provinzen
Posen und Westpreußen gemeint seien, wo die Staals-
regierung mit Genehmigung der gesetzgebenden Faktoren
die Ansiedlung von Deutschen ins Auge gefaßt habe. Es
P ;;;
Freizügigkeitsgeset nicht in Übereinstimmung zu bringen
wäre.

Wenn zunächst aus gewissen objektiven Gesichtspunkten
Veräußerungsbeschränkungen eingeführt würden, könne
danach, ob der Bewerber dieser oder jener Gattung an-
gehöre, kein Unterschied gemacht werden. Wenn also jetzt
Veräußerungsbeschränkungen eingeführt würden, die der
staatlich organisierten Kolonisation den Weg ebnen sollten,
so würden sie zu behandeln sein unter dem Gesichtspunkt
einer richtigen Grundbesitzverteilung und der Ansässig-
te Uursdhh porter Ausetrern te tc se.
hier als Ziel der Gesetzgebung annehmen und die Ver-
äußerungsbeschränkungen unter diesen Gesichtspunkt stellen.

Diese Zweckbestimmung der Planmäßigkeit habe nun
eine besondere Färbung in den national gemischten
Provingen, in denen man es im Staatsinteresse
für nötig halte, Ansiedler d euts&lt;h er Nationalität
in größerer Zahl seßhaft zu machen. Wenn nun auch unter
diesem Gesichtspunkte die gewerbsmäßigen Parzellierungen
unter staatliche Kontrolle gestellt würden, so meine er, daß
auch diese Veräußerungsbeschränkung zulässsig und mit dem
Freizügigkeitsgesezß vereinbar sei; denn es komme nicht
darauf an, wer in dem einzelnen Falle der Bewerber fei,
sondern ob das Grundstück, welches durch den Güterhändler
verkauft werden solle, im Staatsinteresse bessser in seiner
jeßigen ungeteilten Verfassung erhalten, oder ob es für
Zwecke der staatlichen Ansiedlung (die auch unter nationalen
Gesichtspunkten stehe) vorbehalten werden solle. Wenn
die Genehmigungspflicht zu diesem Zwecke eingeführt werde,
so widerspreche sie dem Freizügigkeitsgeset nicht, auch wenn
Personen polnischer Nationalität in Aussicht genommen
hätten, Parzellen davon zu kaufen. Es dürfe nur nicht,
weil sie Polen seien, ihnen der Erwerb verschränkt werden.

Beim Vorkaufsrecht könnte noch mehr die Person
in Frage kommen, weil man ja da den Käufer schon aus
dem Kaufvertrage kenne. Aber wenn auch beim Vorkaufs-
recht der Gesichtspunkt der Verwendung des Grundstücks
für die Zwecke der Kolonisation entscheidend sei, sei es. zur
Erhaltung des Grundstücks, sei es zur Inanspruchnahme
für die staatliche Ansiedlung, so sei das auch ein objektiver
Zweck des Staatsinteresses, welchem die einzelnen Staats-
bürger weichen müßten, gleichviel welcher Nationalität die
Kauflustigen angehörten.

Nun komme beim Vorkaufsrecht der Grund hinzu, der
in der Auseinandersetßung der Staatsregierung vorgetragen
sei, daß durch die Einführung des gesetlichen Vorkaufs-
EY ! dt. sqtt v Minarett leuhuäet urtht. zt
Rechts ausgeübt werden könne. Es sei ja auch anerkannt,
daß privatrechtliche Ansprüche durch das Freizügigkeitsgeset
nicht durchbrochen würden; denn dieses gebe keinen Anspruch
uuf ein konkretes Grundstück, sondern habe mehr die nega-
tive Bedeutung, daß niemand vom Erwerb eines veräußer-
then Ettzifeües seiner Person wegen ausgeschlossen
verden dürfe.

[ä
        <pb n="16" />
        Nr 035 A

Stelle man so die Zwecke der Kolonisation fest, so
glaube er, daß sie mit dem Freizügigkeitsgeset nicht in
Widerspruch ständen.

Der Landwirtscaftsminisster hielt es für un-
bewiesen, daß der Geseßentwurf sich formell als ein Aus-
nahmegeset darstelle. Auch die Ausführungen des ersten
Redners gingen wohl nur dahin, daß das Gesetz sich in
materieller Beziehung als ein Ausnahmegesetz gegenüber
den Polen darstelle, weil eben der § 4 in den Provinzen
Posen und Westpreußen die Bedeutung haben müsse, daß
Zerschlagungen, bei welchen der Erwerb von Grundstücken
durch Polen in Aussicht genommen sei, nicht stattfinden
könnten. Auch diese Ausführungen seien seiner Ansicht nach
nicht zutreffend. Zunächst habe auch schon der Vorredner
darauf hingewiesen, daß es sich bei der behördlichen Ge-
nehmigung nicht um die Genehmigung von Verkäufen von
Grundstücken im ganzen handle, sondern nur um die
Genehmigung von HZerschlagungen. Nach diesem Gesetz-
entwurf könne jeder Pole ebensogut wie jeder Deutsche sein
Grundstück im ganzen verkaufen, er sei durch die Bestim-
mungen dieses Gesseßes daran nicht gehindert, und die An-
ssiedlungskommission und jede gemeinnützige Siedlungs-
gesellschaft sei nicht in der Lage, den Verkauf dieses Grund-
stücks im ganzen zu verhindern. Es handle sich lediglich
um Herschlagungen durch oder durch Vermittlung
von Grundstückshändlern, und bei diesen komme allerdings
in Frage, daß die Genehmigung dazu auch versagt werden
könne in den Fällen, wo die Zerschlagung mit den Bielen
der staatlich geförderten Kolonisation in den Provinzen
Posen und Westpreußen, also mit anderen Worten mit den
Zielen der Ansiedlungskommission in Widerspruch stehe.
Aber diese Bestimmung habe doch auch keineswegs den
Sinn, daß nunmehr die behördliche Genehmigung jeder
Zerschlagung versagt werden müsse, welche unter Um-
ständen auch den Polen zugute kommen könnte. Es sei ja
allgemein bekannt, daß die Ansiedlungstätigkeit in den
Provinzen Posen und Westpreußen, die allerdings die Er-
haltung und Stärkung des deutschen Elements zum Ziele
habe, sich immer auf bestimmte Bezirke beschränke und in
der Hauptsache den Zweck verfolge, die Zahl der Deutschen
in den Distrikten zu vermehren, wo sie bereits angesessen
seien und festen Fuß gefaßt hätten. Es kämen also eine
ganze Reihe von Yerschlagungen auch in Zukunft in Be-
tracht, welche außerhalb des Bereichs der Tätigkeit der An-
siedlungskommission lägen, und welche deshalb auch in Zu-
kunft genehmigt werden könnten, weil die in Frage
kommende Zerschlagung im einzelnen Falle mit den Zielen
der Ansiedlungskommission nicht in Widerspruch stehe.

Also auch von diesem Gesichtspunkt aus sei das Gesetz
nicht als ein Ausnahmegeset anzusehen, und er habe es bis
dahin immer als einen großen Vorzug dieses nach gründ-
licher und eingehender Prüfung zustande gebrachten Geset-
entwurfs betrachtet, daß er eben nicht ein Ausnahmegeset
darstelle, sondern sich wesentlich auf wirtschaftlicher Grund-
lage aufbaue und nicht allein die Provinzen Posen und
Westpreußen, sondern alle die Fttzriet ft. Betracht
jc ret Pn zlsteäterens tr etentese
fördert werden müsse. u. §ttci;;3:..35:5:5û

Der Unterstaatssekretär d e s Justizmini-
steriums führte zu Antrag 2 aus: Nach den vom Instiz-
ministerium eingezogenen Erkundigungen sei ein solches
Gutachten vom Reichsjustizamt nicht erstattet worden. Es
brauche daher nicht erörtert zu werden, ob, wenn es er-
*tattet worden wäre, für das preußische Justizministerium
Veranlassung vorgelegen hätte, um Mitteilung dieses Gut-
sets sr cut. von dem ersten Redner erhobenen Vor-
wurf, daß das Reichsgerichtsurteil Bd 73 S. 20 von der

| 5
        <pb n="17" />
        Regierung zu Unrecht in Bezug genommen sei, weise er
darauf hin, daß die angezogene Stelle des Reichsgerichts-
urteils nicht nur, wie dieser Redner annehme, die Verein-
barkeit der Ansiedlungsgenehmigung mit dem Freizügig-
keitsgesetß behandle, sondern auch erörtere, ob das Freizügig-
keitsgeseß der Einführung von Veräußerungsbeschränkungen
entgegenstehe, und ob es Beschränkungen des Grundstücks-
erwerbs ausschließe. Es werde dort ausdrücklich ausgeführt,
daß das Freizügigkeitsgeseß solchen Beschränkungen nicht
entgegenstehe. Denn das Reichsgericht sage wörtlich:
„Niederlassungen oder Erwerbsbeschränkungen, die
sich nur mittelbar aus den Vorschriften über die
Gründung neuer Niederlassungen und aus geset-
lichen Veräußerungsbeschränkungen ergeben, werden
von jenem Geseße – d. h. dem Freizügigkeits-
geseße ~ nicht berührt. Das ergibt sich, was die
Veräußerungsbesschränkungen anlangt, ohne weiteres
schon aus den späteren reichsgesetzlichen Vorschriften
der §§ 135 flg. BGB. und den die landesgeset-
lichen Veräußerungsbeschränkungen aufrechthalten-
den und zulassenden Vorschriften des Einführungs-
geseßzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Artikel
b? sig., 62 flg., 119 flg., insbesondere Artikel 119
Nr 1 und 2)."
Artikel 119 Nr.1 und 2 enthielten gerade den Vorbehalt,
auf den sich der vorliegende Gesetzentwurf stütze. Die vor-
gelesenen Sätze würden genügen, um erkennen zu lassen,
daß das Reichsgericht auf demselben Standpunkt stehe wie
der Gesetzentwurf.

Der erste Redner wandte demgegenüber ein, er
habe gar nicht bestritten, daß die Entscheidung im Bd 73
auch die Frage der Erwerbsbeschränkungen sstreife. Aber
der springende Punkt in den Ausführungen der Staats-
regierung sei doch der, daß es sich im vorliegenden Falle bei
dem gesetzlichen Vorkaufsrecht nicht um ein öffent-
liche s Recht handle ~ da ein Jolches sicherlich mit dem
Freizügigkeitsgeseß kollidieren würde —, sondern um ein
reines Privatrecht des Staates; und mit dem Privatrecht
habe das Freizügigkeitsgeset nichts zu tun. Er wiederhole,
daß die ganze Entscheidung nicht auf dem Standpunkt
stehe, daß der Staat in dem streitigen Falle als Besitzer eines
Privatrechts handle. Allerdings erwähne das Reichsgericht
(fälschlich), daß auch Erwerbsbeschränkungen mit dem Frei-
zügigkeitsgesehß nicht kollidierten. Er habe schon beim Etat
der Ansiedlungskommission erwähnt, daß er dieses Urteil bei
demselben 5. Senat angefochten habe. Redner trug sodann
auch die Erwiderung des Reichsgerichts vor. Wenn man
sage, nur veräußerliche Grundstücke fielen unter das Frei-
zügigkeitsgeset, so sei das doch ein reines Sophisma, denn
der Staat, welcher selbst das Grundstück zu dem Zwe &gt;,
eine Klasse von Bürgern vom Erwerb auszuschließen, zu
einem unveräußerlichen mache, könne sich doch nicht auf die
Unveräußerlichkeit berufen. Ferner habe er dem Reichs-
gericht gegenüber angeführt, daß der § 1 Abs. 2 des Frei-
zügigkeitsgeseßes eine Verbotsbesstimmung enthalte. Jedes
Verbotsgesset richte sich gegen zwei Punkte: erstens gegen
den verpönten Erfolg, zweitens gegen die rechtswidrige Ab-
sicht des Täters. Ist der Kausalzusammenhang zwischen
beiden Punkten vorhanden, so kommt es gar nicht darauf
an, ob die Zuwiderhandlung eine unmittelbare oder nur
eine mittelbare war.

Das Reichsgericht sage, auch die Fideikommissse ent-
hielten eine mittelbare Erwerbsbeschränkung, seien aber
troßdem kein Verstoß gegen das Freizügigkeitsgeset.
Darauf sei zu erwidern, daß zunächst das Einführungs-
geseß zum Bürgerlichen Gesetbuche auf dem ganzen Gebiete
des Fideikommitkwessens der Landesgeselzgebuna ausdrück-

I U
        <pb n="18" />
        Nr 035 A

lich freie Hand lasse, außerdem Jei doch bei der Zulassung
der Fideikommisse die Absicht det Landesgesetgebung nicht
auf den Ausschluß eines Teils der Bevölkerung vom Er-
werb gerichtet, sondern ihr positiver und ausschließlicher
Zweck der Sicherung des Besitzes einer Familie. Also der
Zweck des Gesetzes sei eben nicht eine Verletzung des Frei-
zügigkeitsgesezes. Der Entscheidung des Reichsgerichts
rs fc ja die literarische Kritik in der nächsten Zeit noc
vemächtigen.

î Auf die Kommentare zum Einführungsgesetz könne
man sich wohl kaum berufen. Geheimrat Holz könne nicht
als unparteiisch gelten, und für die betreffenden Teile in
den Kommentaren von Planck und Staudinger trügen nicht
diese Autoren selbst, sondern nur deren Helfer die Verant-
wortung. Man solle nur ein Gutachten von Niedner ein-
holen.

Die Ausführungen des Landwirtschaftsministers
lauteten heute etwas anders als im Plenum, widerlegten
aber nicht die Auffassung des Redners. Der Minister werde
doch zugeben müssen, daß die Staatsregierung nur deshalb
zur Vorlegung dieses Gesetzentwurfs gedrängt worden sei,
um die polnische Bevölkerung vom Erwerb auszuschließen.
Er könne nur wiederholen, bei einem Ausnahmegesetß komme
es nicht auf den Wortlaut an, sondern auf den Zweck, auf
den beabsichtigten Erfolg. Auch in dem Ansiedlungsgeset;
von 1904 seien die Polen mit keinem Wort erwähnt, und
dennoch sei es das unerhörteste Ausnahmegesetz der Welt.

Ein dritter Redner vermißte in dem Gutachten
der Staatsregierung eine Darlegung der Entstehungs-
geschichte der Nr 1 des Artikels 119 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetßbuche, der in dem Entwurf gefehlt
und von dem Bundesrat eingefügt worden sei, ohne eine
Begründung zu geben. Es sei daher nicht zu ersehen, welchen
Sinn der Bundesrat mit dieser Bestimmung verknüpft habe.
In den Motiven des Einführungsgesetßes zum Bürgerlichen
Gesetbbuche werde bei Artikel 66 auch die Frage erörtert,
ob es zweckmäßig und angängig sei, die rechtliche Ver-
fügungsmacht des Eigentümers zu beschränken. Die Motive
wehrten sich sehr scharf dagegen und sagten: wollte man der
Landesgesetzgebung überlassen, auch in rechtlicher Beziehung
den Eigentümer zu beschränken, so würde das konsequent
dahin führen, daß die Landesgesetzgebung befugt wäre, den
Grundstücksverkehr vollständig lahmzulegen. Es sei in dem
Entwurf damals nur die Nr 2 des Artikels 119 zugelassen
worden. Wenn die Motive sich nun so scharf gegen die Be-
schränkung der rechtlichen Verfügungsmacht des Cigen-
tümers wehrten und dann diese Nr 1 des Artikels 119 hin-
zugefügt werde, und wenn man weiter daneben halte die
Nrn 2 und 3, die ganz harmlos seien, dann sei unmöglich
anzunehmen, daß der Landesgesetzgebung eine so weit-
gehende Befugnis habe eingeräumt werden Jollen, wie das
jett in der rechtlichen Begründung des Justizministeriums
geschehe. Wenn man die Ausführungen Niedners in seinem
Kommentar zu Artikel 119 zugrunde lege, so könne nur
daran gedacht gewesen sein, daß eine gewisse Sperre des
Grundstücks habe eintreten sollen oder zugelassen werden
sollen, so daß der Grundbuchrichter ohne weiteres verhindert
sei, die Auflassung entgegenzunehmen und den Erwerber
als Eigentümer einzutragen. Das würde aber etwas ganz
anderes sein, als was die Staatsregierung hier auf die ge-
stellten Fragen antworte.

Bezüglich der Vereinbarung der Genehmigungs-
pflicht mit der Reichsgewerbeordnung sei er
ganz anderer Ansicht als der Berichterstatter. Die Staats-
regierung habe bei der Begründung des Entwurfs diese Be-
sugnis, auch den Vermittler in seiner Tätigkeit zu be-
schränken, auf den Artikel 119 des Einführungsgesetes ge-

1
        <pb n="19" />
        [| 8

gründet. Diese Begründung scheine man fallen lassen zu
wollen, denn jett werde auf den § 38 Abj. 4 der Gewerbe-
pq rtv th! bah dest!
rz Lu. tt fe LU U cue
Bestimmung zu erlassen.

Der Vertreter des Justizminisssters erläuterte
gegenüber den Ausführungen des ersten Redners noch ein-
mal die Antwort der Staatsregierung auf Antrag 3 Nr 1
und 4 c Nr 2. Der Schlußsat des ersten Absatzes: „Auf
dem gleichen Standpuntkie steht das Reichsgericht (Bd 73
S. 20)" sei von diesem Redner mißverstanden worden,
rr t CN (Pehl «U vt rst: ruhÑs
nur der sei, daß das Reichsgericht ebenfalls auf dem Stand-
ft M!. uk J sert. tzu szuuubicuor-
spruch stehe. Wenn die Ausführungen der Regierung zur
Begründung dieses Standpunktes neue Gesichtspunkte bei-
brächten, so sei das gerade zu dem Zweck geschehen, um den
Einwendungen, die gegen die Richtigkeit der Entscheidung
des Reichsgerichts erhoben seien, zu begegnen.

Der dritte Redner habe in den Motiven zum Ein-
try. Fr &lt;c§tute erÂ sags:
geseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vermißt. Aus dem
Zusammenhang ergebe sich schon, daß diese Vorschrift agrar-
w uE MM:; 4:56
schränkung der Teilung, und in den Motiven sei darauf hin-
gewiesen, daß diese Bestimmung volkswirtschaftlichen
Zwecken dienen solle.

Die Staatsregierung habe aber Nachforschungen
darüber angestellt, welchen Erwägungen die Nr 1 des
Artikels 119 ihre Aufnahme in das Gesetz verdanke. Dabei
habe sich ergeben, daß die Aufnahme dieser Vorschrift auf
einer Anregung der preußischen Staatsregierung beruhe,
die den Zweck verfolgte, der Landesgesetzgebung für eine
Reform des Agrarrechts freie Hand zu lassen.

Es sei nicht richtig, daß die Staatsregierung den
Standpunkt der Begründung aufgegeben habe, wonach die
Vorschriften der §§ 1 flg. des Entwurfs ihre rechtliche
Grundlage in Artikel 119 des Einführungsgeseßes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche fänden. Die Staatsregierung habe
sich nur mit der von der Kommission gestellten Frage be-
schäftigen müssen, ob aus der Gewerbeordnung ein Hinder-
nis für die Regelung des Entwurfs herzuleiten sei, und
diese Frage habe sie verneint. Die Antwort lege zunächst
dar, welche Vorschriften die Gewerbeordnung über die Ge-
werbefreiheit enthalte. Im Anschluß hieran sei bemerkt,
daß der Landesgeseßgebung es freistehe, innerhalb der
Grenzen ihrer Zuständigkeit für die auf Grund der Ge-
werbeordnung zugelassenen Gewerbetreibenden die Art der
Ausübung ihres Gewerbes durch Auferlegung bestimmter

Berufspflichten zu regeln, und daß es sich hier um eine solche
Berufspflicht handele. Der Sinn dieser Ausführungen sei
also der, daß die Landesgesetzgebung in der Anwendung des
Artikels 119 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche durch die Gewerbeordnung dann nicht gehindert
werde, wenn die auf Grund des Artikels 119 erlassene Vor-
schrift nicht in die Gewerbefreiheit eingreife, sondern nur
bestimmte Berufspflichten schaffe. Es sei daher keineswegs
die Ytfche gewesen, den Standpunkt der Begründung auf-
zugeben.

Ein vierter Redner erklärte namens seiner
Fraktion, daß sie in Übereinstimmung mit den Aus-
führungen des zweiten Redners und der Staatsregierung
        <pb n="20" />
        Nr 035 A
die reichsrechtliche Zulässigkeit der F§ 1 bis 9 des Entwurfs
nicht anzweifle.

Ein fünfter Redner schloß sich namens seiner
Fraktion dieser Erklärung an.

Zu der Frage, ob die Einführung der Genehmigungs-
pflicht und des Vorkaufsrechts gegen das Freizügigkeitsgeset
verstoße, führte Redner aus: die Voraussetzung der An-
nahme einer Unzulässigkeit dieser Regelung oder eines
Widerspruchs mit dem § 1 des Freizügigkeitsgesetßes sei
natürlich die, daß das Freizügigkeitsgeseß nicht bloß die
Tendenz und den Zweck gehabt habe, auszusprechen, daß
jedem der zum damaligen Bunde gehörigen Einzelstaaten
Bleichstellung verbürgt sei, sondern daß es die weitere Be-
deutung habe, daß es vorschreiben wollte, auch die Landes-
gesetgebung sei nicht befugt, Beschränkungen im Grund-
ÄtriUus sa sehuitttt. SG U§U s rom tos
werde ausgeführt, daß der damalige Norddeutsche Bund
überhaupt nach der Lage der damaligen Gesetzgebung gar
nicht kompetent gewesen sei, ein solches Verbot der Regelung
durch einzelstaatliche Gesetzgebung zu erlassen. Sei das
richtig, dann seien sämtliche Bedenken nach dieser Richtung
überhaupt beseitigt.

Der erste Redner habe seine Auffassung, daß der § 1
des Freizügigkeitsgeseßes der Landesgesetzgebung des
Einzelstaates verbiete, Bestimmungen zu erlassen, durch die
der Erwerb des Grundeigentums erschwert werde, auf § 1
Abs. 2 dieses Gesetzes gestützt, der laute:-

In der Ausübung dieser Befugnisse darf der
Bundesangehörige, soweit nicht das gegenwärtige
Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrig-
keit seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des
Orts, in welchem er sich aufhalten oder nieder-
lassen will, gehindert oder durch lästige Be-
dingungen beschränkt werden.
Die Beschränkung durch die Obrigkeit würde natürlich
auch eine Beschränkung im Wege der Landesgesetzgebung
umfassen. Nach Bornhack habe das Freizügigkeitsgeset
gar nicht die Befugnis zu dieser Regelung gehabt, es habe
nur in Ziffer 1 Beschränkungen eingeführt hinsichtlich des
Aufenthalts und der Niederlassung und in Hiffer 3, die
von dem Gewerbebetrieb handle, gesagt: „unter den für Ein-
heimische geltenden gesetlichen Bestimmungen“. Daraus,
daß diese Beschränkung sich nur in Biffer 3 finde, werde
von der gegnerischen Seite deduziert, daß sie für die Ziffer 2,
die von dem Erwerb des Grundeigentums handle, nicht
zutreffe. Er hebe nur hervor, daß in dem erwähnten Aufsatz
gesagt werde, nach der Rechtslage im Jahre 1867 habe der
Kompetenz des Norddeutschen Bundes eine Regelung des
Grundbesitzrechts überhaupt nicht unterlegen. Die Zu-
lässigkeit der privatrechtlichen Regelung von Verhältnissen,
die den Grundbesitz beträfen, sei dem Bunde oder später
dem Reiche erst gegeben worden durch das Verfassungs-
gesez vom 20. Dezember 1873, das zu Artikel 4 ergangen
sei. Daraus folge ohne weiteres, daß das Freizügigkeits-
geset -in § 1 nicht dahin ausgelegt werden könne, daß der
Landesgesetgebung verboten sei, im Wege der Geset-
gebung den Grunderwerb zu beschränken, sondern es sei
zwingend der Schluß gegeben, daß der § 1 nur dahin auf-
gefaßt werden könne, wie auch in dem Gutachten des
preußischen Justizministeriums, daß er nur die Gleich-
stellung des Angehörigen des einen Bundesstaates mit dem
eines anderen Bundesstaates habe garantieren wollen.

Der zweite Redner hob hervor, daß die Ge-
werbefreiheit, wie sie in . Gewerbe-
ordnung dahin vorgesehen sei, daß der Betrieb eines Ge-
werbes jedermann gestattet sei, soweit nicht durch das Ge-

] Y
        <pb n="21" />
        ()

setz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgesehen seien, sich
nur auf die Zulassung zum Gewerbebetriebe beziehe, daß
dagegen Vorschriften, die den Gewerbetreibenden besondere
Berufspflichten auferlegten oder die Ausübung des Ge-
werbebetriebes beträfen, den Grundsatz der Gewerbefreiheit
nicht berührten. Dieser Grundsaß sei vom Ober-
verwaltungsgericht und vom Kammergericht anerkannt.

Der dritte Redner habe gemeint, wenn hier von
der Yentralpolizeibehörde gesprochen worden sei, so sei damit
noch nicht gesagt, daß die Landesgesetgebung Vorschriften
erlassen dürfe. Das sei ihm bedenkenfrei. Denn was die
Zentralpolizeibehörde könne, könne natürlich erst recht der
Gesetggeber des Bundesstaates. Es handle sich hier keines-
wegs um die Verschränkung der Gewerbefreiheit; denn durch
die hier vorgeschriebene Beschränkung werde der Umfang
eines Gewerbebetriebes und seine freie Betätigung nicht
eingeengt, der Gewerbetreibende werde nur verpflichtet, bei
einzelnen Geschäften, die unter das. Gesetz fielen, die Ge-
nehmigung nachzusuchen. Er entnehme daher aus der
Reichsgewerbeordnung kein Bedenken.

Ein sechster Redner gab im Namen seiner Partei
die Erklärung ab, daß sie auf dem Standpunkt stehe, daß
die F§ 1 bis 9 des Gesetzentwurfs nicht mit dem Reichs-
geseß in Einklang zu bringen seien. Auch die Beant-
wortung der Fragen durch die Staatsregierung könne diese
ihre Auffassung nicht ändern. Auch der zweite Redner habe
erklärt, daß objektiv das Freizügigkeitsgeset verletzt würde,
wenn die deutschen Staatsbürger vom Erwerb von Grund-
stücken ausgeschlossen würden. Er habe diese Ausführung
nur dahin eingeschränkt, daß, wenn bestimmte Gesetze, wie
das Ansiedlungsgesetz, schon erlassen seien und diese Be-
schränkung für diese Gesetze eingeführt werde, dann wohl ein
Verstoß gegen die Freizügigkeit nicht vorhanden sei. Darin
liege aber doch gerade das Ausnahmegeset, welches der
Minister bestreite.

Derselbe Vorredner habe dann erklärt, daß das Vor-
kaufsrecht, das der Staat hier in dem Gesetz zuerteilt be-
kommen Jolle, da es sich gegen die Güterhändler richte, nicht
als eine Einschränkung bezüglich der bisherigen Gesetz-
gebung angesehen werden könne. Er glaube aber, daß fich
das doch bloß so weit rechtfertigen lasse, als nach § 4 des
vorliegenden Gesetzes die polnischen Erwerber ausgeschlossen
werden sollten, wenn sie Güterhändler seien. Das Vor-
kaufsrecht aber beziehe sich doch auf alle Erwerbungen, auch
wenn sie nicht von einem Güterhändler gemacht würden.
Es solle doch auch bei anderen Käufen ausgeübt werden,
nicht nur bei Käufen, die zum Zweck der Zerschlagung von
[Grundstücken stattfänden. Jedenfalls sei das Vorkaufsrecht
auch bei jedem Verkauf vom Staate anwendbar.

Wenn es nun hier nach den Erklärungen der Staats-
regierung zu Antrag 4 Nr 2 als ein Privatrecht deduziert
werde, das der Staat ausübe, nachdem die Gesetzgebung
ihm das Vorkaufsrecht zuerteilt habe, so sei ihm nicht recht
erfindlich, wie der allmächtige Staat durch die Gesetgebung
ein Privatrecht bekommen könne, welches kein anderer
Mensch ausüben könne. Ein solches Recht könnte doch nur
ein öffentliches Recht des Staates und niemals ein Privat-
recht sein. Deshalb verstehe er auch nicht die Erklärung
des Ministers, daß hier kein Ausnahmegeset vorliege, da es
ja allgemein auf alle Bürger Anwendung finde. Wenn der
Minister erklärt habe, daß die Ansiedlungskommission gar
nicht in der Lage sei, alles zu kaufen, was irgendwie zum
Verkauf stehe, so sei das ein schwacher Trost für die Be-
lroffenen, und mit Recht wehrten sich die Polen dagegen, daß
hier wieder ein Gesetß zustandekomme, das ähnlich aus-
zelegt werde wie das Geset von 1904, welches tatsächlich
in einzelnen Fällen zu solchen Härten geführt habe, daß
man sagen könne, es involviere tatsächlich ein Unrecht
        <pb n="22" />
        Nr 035 A

gegen die Betroffenen. Nach der ganzen Entstehung des
Geseles werde daher jeder anerkennen müssen, daß es ein
Ausnahmegesetz sei und daß es entstanden sei auf das
Drängen derjenigen, die eben den Erwerb ihrer Mitbürger
polnischer Nationalität nicht wünschten, wenn es irgendwie
mit den Zielen des Ansiedlungsgesetzes kollidierte.

Wenn der Minister erklärt habe, daß sich das Geseh
nicht bloß auf die Provinzen Posen und Westpreußen er-
strecke, sondern auch auf die angrenzenden Provinzen, so sei
ja gerade deshalb dieses Vorkaufsrecht gefordert worden,
weil gesagt worden sei: die polnischen Bürger, die in den
Provinzen Posen und Westpreußen ausgekauft würden,
qingen nun nach Schlesien, Pommern und Brandenburg und
siedelten sich dort an. Aus diesem Grunde hätten ja auch
die Provinzen hineingenommen werden müssen, die in der
Umgegend dieser Ansiedlungsprovinzgen lägen, und das sei
kein Grund, zu sagen: weil diese Provinzen hinein-
genommen worden seien, sei es kein Ausnahmegeset. Das
Ausnahmegesetz stehe schon dadurch fest, daß die Staats-
regierung seit Jahren gedrängt worden sei, das Gesetz zu
erlassen zur Förderung der Zwecke der Ansiedlungs-
kommission. Es bedeute nur.ein Versteckspielen, wenn man
leugne, daß es sich um ein Ausnahmegesetz handle, welches
hu du die ganze Entwicklung der Angelegenheit ge-
eben sei.

Der Landwirtschafisminister erwiderte, von
Versteckspielen sei hier absolut nicht die Rede. Die Ent-
stehungsgeschichte des Gesetzes sei ziemlich einfach. Seit
Jahren sei die Forderung erhoben worden, ein sogenanntes
Parzellierungsgesetz speziell sür die Provinzen Posen und
Westpreußen zu erlassen. Er habe bei verschiedenen Ver-
handlungen in diesem Hause und auch in der Budget-
kommission darauf hinagewiesen, daß ein solches Geset wirk-
sam gewesen wäre, wenn man es 1896 oder in den nächst-
folgenden Jahren erlassen hätte, daß es aber voraussichtlich
iet die erwartete Wirkung nicht mehr haben würde, daß die
Zeit vorüber sei, wo mit Erfolg speziell seitens der
polnischen Banken und Güterhändler Güter zerschlagen und
aufgeteilt werden könnten. Der Gesichtspunkt, der dem
vorliegenden Gesetzentwurf zugrunde liege, sei wesentlich
wirtschastlicher Natur, und die Staatsregierung habe auch
keineswegs die Absicht gehabt, in erster Linie damit den
Erwerb von Polen in den anderen Provinzen zu unterbinden,
sondern sie habe das Gesetß auf alle Provinzen ausgedehnt,
in denen die innere Kolonisation, also die Ansezung von
Bauern und ländlichen Arbeitern und ebenso eine
bessere Verteilung oder Einteilung des Grundbesitzes in
aroßen, mittleren und kleineren Besitz, am Plate sei. Die
Provinzen Schleswig-Holstein und vor allem auch Hannover
seien in dieses Geseß einbegriffen worden, obgleich es wohl
auch dem Vorredner bekannt sein dürfte, daß die Polen
ihre Erwerbungen bisher nicht auf diese Provinzen oder auf
die Mark Brandenburg oder auf Sachsen ausgedehnt hätten.

Er bestreite nach wie vor entschieden, daß es sich um
ein Ausnahmegesetß handle, und sei auch der Meinung, daß
seine Ausführungen bei der ersten Beratung im Plenum
durchaus den Standpunkt vertreten hätten, daß ein Aus-
nahmegeset nicht vorliege.

Der § 1 dieses Geseß es und die folgenden
Bestimmungen richteten sich ausschließlich
qegen Grundstückshändler und Grundstücks-
makler. Der einzelne Privateigentümer
werde durch dieses Gesetz gar nicht betroffen,
und es sei danach auch heute noch dem polnischen Eigentümer
vollständig freigestellt, sein Grundstück zu verkaufen und es
auch zu zerschlagen. Nur diejenige Zerschlagung sei nach
dem Gesetze aenehmigunaspflichtiq, welche durch Grund-
stlickshändler und Grundstücksmakler ausgeführt werde; und

? 1
        <pb n="23" />
        JI

das sei doch auch entschieden der Beweis dafür, daß diesem
Entwurf nicht ausschließlich nationale, sondern überall auch
wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt worden Jeien.

Der Vertreter des Justizminissters wies
gegenüber dem Vorredner aus der Kommission, der es als
ein Unding bezeichnet habe, wenn in der Begründung das
Vorkaufsrecht des Staates als Privatrecht bezeichnet sei,
darauf hin, daß die Begründung von Privatrechten durch
Gesetz unmittelbar für den Staat durchaus nichts neues sei.
Solche Rechte fänden sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuche.
Beispielshalber sei der § 981 (Recht an Fundsachen) und
der § 928 (Recht zur Aneignung aufgegebener Grundstücke)
zu erwähnen.

Der erste Kommisssionsredner bezeichnete die
Behauptung des zweiten Mitgliedes, daß, wenn die Reichs-
zentralbehörde befugt sei, gewerbliche Beschränkungen ein-
zuführen, die Landesgesetzgebung um so mehr dazu befugt
sei, als vollständig unrichtig. Ebenso gut könnte man be-
haupten, daß ein Landesgesetz oder die Landesverwaltungs-
behörden berechtigt seien, den Verkehr mit Zucker oder mit
anderen Waren zu verbieten. Auch der Handel mit Grund
und Boden dürfe keinen anderen Beschränkungen unter-
worfen werden als denen, die durch die Reichsgesetgebung
und die Reichszentralbehörden auferlegt würden.

Die unglaublichen Ausführungen von Bornhack, welche
darin gipfelten, daß das Reich gar nicht befugt gewesen sei,
das Grundbesitzrecht nach der öffentlich-rechtlichen Seite zu
regeln, fänden ihre Widerlequng in dem Einführungsgesset
zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Jede Erwerbsbeschränkung
sei öffentliches Recht. Drei Erwerbsbeschränkungen seien ja
im Einführungsgeseß zum Bürgerlichen Gesetzbuch be-
handelt: die der Ordensmitglieder, der juristischen Per-
sonen und der Ausländer

Die Frage, ob der Norddeutsche Bund befuat gewesen
sei, eine gesetzliche Bestimmung wie diejenige des 8 1 Abs. 2
des FFreizügigkeitsaeseßes über die Freiheit des Eigentums-
erwerbers zu erlassen, ~+ sei völliq müßig. Denn das Ge-
setz über die Verfassung des Deutschen Reichs habe das ganze
Freizügiakeitsgeset ausdrücklich für ein Reichsgesetz erklärt,
also seinem aanzen Inhalt nach bestätigt.

Der dritte Redner gab dem zweiten Redner darin
recht, daß die Gewerbeordnuna nur die Zulassung zum Ge-
werbebetrieb im Auge habe, daß daaegen die Ausübung des
Gewerbetriebes landesgesetlich geregelt werden könne. Aber
aqeordnet könne er doch nur werden aus allgemeinen polizei-
lisc Gesichtspunkten, die hier in keiner Weise ersichtlich
eien.

Die Ausführungen . des Vertreters des Justiz-
ministeriums hätten ihn durchaus nicht überzeuat.. In der
Antwort werde ausdrücklich die Vorschrift des § 1, soweit
sie sich auf den Grundstücksvermittler beziehe, auf den §$ 38
Abs. 4 der Reichsgewerbeordnuna gestützt. Sie lasse sich
auch gar nicht anders stützen. Artikel 119 Einführungs-
qeseß zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalte Veräußerunas-
beschränkunaen; der Grundstücksvermittkler veräußere aber
aar nicht. sondern der Eigentümer,. und dieser werde durch
die für den Vermittler vorgesehene Genehmigunaspflicht
in seiner Veräußerunasbefugnis nicht beschränkt. Er werde
wirischaftlich beschränkt, aber nicht rechtlich, und nur recht-
liche Beschränkungen kämen in Frage.

Der Vertreter des JIuttizminifkters er-
widerte, die Antwort der Staatsregieruna stütze sich, wie
er bereits ausgeführt habe, keinesweas auf den § 38 Abs. 4
der Gewerbeordnuna. Der Artikel 119 entsvrinae, wie be-
merkt, aqrarpolitischen Rücksichten, und die Staatsregierung
folgere daraus, daß er in weiterem Sinne, nämlich dahin
        <pb n="24" />
        Nr 035 A

zu verstehen sei, daß er die Begründung von Veräußerungs-
beschränkungen unabhängig davon zulasse, ob sie mittelbar
oder unmittelbar die Veräußerung beschränkten. Daß eine
mittelbare Einschränkung der Veräußerung vorliege, wenn
dem Vermittler seine Tätigkeit erschwert werde. unterliege
keinem Aweifel.

Der fünste Redner der Kommilssion er;
kannte nicht an, daß die Frage der Einführung eines ge-
setzlichen Vorkaufsrechts öffentlich-rechtlicher Natur sei. Es
sei hier zwar aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten ein-
geführt, bleibe aber natürlich nach wie vor ein Privatrechts-
verhältnis. Wenn sich. der erste Redner zum Beweise für
seine Ansicht, daß jede Erwerbsbeschränkung öffentliches
Recht sei, auf einige Artikel des Einführungsgesetzes be-
rufen habe, in denen solche Erwerbsbeschränkungen geregelt
seien, so beweise das am besten, daß auch diese Be-
schränkungen privatrechtlicher Natur seien; sonst könnten sie
gar nicht im Einführungsgesetß zum Bürgerlichen Gesetzbuch
geregelt worden sein, da dieses sich eben nur mit der Rege-
lung des Privatrechts befaßt, freilich diese Regelung selbst
häufig auf öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten beruht.

Aber selbst wenn és richtig wäre, daß es sich hierbei
um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung handelte + was
ja allerdings für den ersten Abschnitt des Gesetzes zutreffe,
denn die Genehmigungspflicht des Staates sei zweifellos
eine Ausübung des Hoheitsrechtes und könne natürlich nur
als öffentlich-rechtliche Befugnis, nämlich, wie die Begrün-
dung zum Entwurf S. 17 zu §§ 5, 6 sagt, „als agrar- und
gewerbepoliz e ili ch e Maßnahme aufgefaßt werden —,
so sei in dem Bornhack'schen Aufsatz, der zunächst ausführt,
dasz nach der damaligen Rechtslage der Norddeutsche Bund
nicht befugt gewesen sei, nach der privatrechtlichen
Seite hin überhaupt Fragen des Grundbesitzrechts zu
regeln, sondern bis zur Änderung der Verfassung im Jahre
1873 dies lediglich eine Befugnis der Einzelstaaten gewesen
sei, ausdrücklich hervorgehoben: nach der öffentlich-rechtlichen
Seite fehle dem Reiche auch heute noch überhaupt die Be-
fugnis jeder Regelung.

Der erste Kommisssionsredner erwiderte, der
Vorredner stehe mit seiner Ansicht, daß dem Reiche die
Befugnis zur Emanation von Gesetzen auf öffentlich-recht-
lichem Gebiete nicht zustehe, allein. Alle Juristen seien
darüber einig, daß das Reich auf dem Gebiete der Gesetz-
gebung vollständig unbeschränkt sei. also seine im Artikel 4
der Reichsverfassung festzustellende Zuständigkeit jederzeit
erweitern könne.

b) Wirtschaftliche Fragen
Hierbei standen zur Debatte Antrag 10 und 11 sowie
1 Petitionen. Die Anträge lauten:
Antrag 10:
1. im § 1 Abs. 1 zu streichen die Worte „des Regierungs-
präsidenten";
2. folgenden § 1 a einzuschalten:

(1) über die Genehmigung beschließt der Kreis-
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde-
vorstand, in der Provinz Vosen die Ansiedlungs-
kommission.

(2) fe Beschluß der Ansiedlungskommission ist
endgültig.

g Im übrigen ist gegen die Versagung der Ge-
nehmiqung innerhalb zweier Wochen die Be-
schwerde an den Landeskulturrat gegeben.
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz aus
dem Präsidenten des Landeskulturamts oder seinem
Stellvertreter und vier von der Landwirtschafts-
kammer der Nrovinz auf sechs Jahre gewählten

) 3
        <pb n="25" />
        Mitgliedern. Von diesen muß eines ein Groß-
qrundbesitzer, eines ein Bauerngutsbesiter sein. Als
Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich anderer Regelung
durch die Landwirtschaftskammer ein Grundbesitz
von mindestens 100 ha Größe.

(4) In Westpreußen tritt an Stelle des Präsi-
denten des Landeskulturamts der Präsident der
Ansiedlungskommission, in den anderen Provinzen,
in denen Landeskulturämter noch nicht bestehen,
der Präsident der Generalkommisssion, sofern diese
ihren Sitß in der Provinz hat, sonsst der Ober-
präsident.

(5) Der Beschluß des Landeskulturrats ist end-
qültig.

Antrag 11:
1. im § 1 des Abs. 1 das Wort „Regierungspräsidenten“
zu ersetßen durch „Bezirksausschusses“ ;
2. an die Stelle des § 5 folgende Paragraphen zu setzen:
§ 5

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Land-
rat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung er-
forderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(2) Der Landrat ordnet die nötigen Ermittlungen
an und legt die Vorlagen dem zuständigen
Spezialkommissar mit dem Ersuchen um agutacht-
liche Äußerung vor.

(3) Auf Verlangen des Landrats und des
Spezialkommissars sind der Grundstückshändler
(Grundstücksvermittler) und wer sonst an der Zer-
schlagung beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tat-
sachen Auskunft zu geben und alle in ihrem Besitze
befindlichen Urkunden vorzulegen, die für die Ge-
nehmigung von Bedeutung sein können.

(4) Auch der Notar, der mit der Zerschlagung im
Zusammenhange stehende Rechtsvorgänge be-
urkundet hat, hat Auskunft zu erteilen.

(5) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Landrat die Verhandlungen mit seiner gutachtlichen
Äußkerunag dem Bezirksausschusse vor.

§ 5 a

(1) Für die Verhandlungen des Bezirksaus-
schusses gilt §$ 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(2) Bei der Beschlußfassung tritt dem Bezirks-
ausschuß ein Kommissar der zuständigen General-
kommission (in den Provinzen Posen und West-
preußen ein Kommissar der Königlichen An-
siedlungskommission) hingu. Neben dem Kom-
missar müssen bei der Beschlußfassung wenigstens
sechs Mitglieder mitwirken.

(3) Der Beschluß des Bezirksausschusses ist mit
Gründen zu versehen, wenn die Genehmigung nichl
dem Anltrage gemäß erteilt wird.

(4) Gegen den Beschluß, durch den die Ge-
nehmigung versagt wird, findet innerhalb zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den
Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten statt.

§ 5b
Anträge auf Genehmigung sind schleunig zu
behandeln.
Der Landwirtschafisminister wiederholte eine
Bemerkung aus der ersten Beratung, betreffend das
baherische Güterzertrümmerungsgeseß. Es stehe wohl außer

) /
        <pb n="26" />
        Nr 035 A

allem Zweifel, daß dieses Geseß in einer Beziehung für
den Augenblick nicht günstig gewirkt habe. Die Sub-
hastationen hätten nach der Stalisstik nicht ab-, sondern
zugenommen. Das liege daran, daß nach dem Intraft-
treten des Geseles der gewerbsmäßige Güterhandel sich zu-
rückgezogen habe und damals die Gemeinden und die land-
wirtschaftlichen Darlehnskassen-Vereine in ihre neue Auf-
gabe noch nicht hineingewachsen gewesen seien. Manches
überschuldete Anwesen, das verkauft werden mußte, aber
nun einen zur Übernahme bereiten Güterhändler nichl fand,
sei dann zur Zwangsverssteigerung gekommen. Es handele
sich übrigens nach neueren Berichten nur um eine über-
qangserscheinung.

In Preußen beständen schon jetzt in den Provinzen,
für die das Vorkaufsrecht im Gesetzentwurf vorgesehen sei,
abgesehen von der Ansiedlungskommisssion, leistungsfähige
unter Beteiligung des Staats gegründete provinzielle Sied-
lungsgesellschaften. Er glaube deshalb, die in Bayern an-
fangs wahrgenommenen unerfreulichen Nebenerscheinungen
nicht befürchten zu müssen.

Auf eine Anregung aus der Kommission, die Ver-
handlung zu vertagen, bis Material über die Tätigkeit der
Güterhändler eingegangen sei, bemerkte der Minister, die
Staatsregierung sei nicht in der Lage, ausreichendes
Material über die Tätigkeit der Güterhändler vorzulegen,
was gerade bei § 1 von großer Bedeutung sei. Sie würde
qu kaum bis zum Herbst weiteres Material dazu vorlegen
önnen.

Ein siebent er Redner stellte zunächst als zweifel-
los fest, daß die Ziele des Geseßes dem Gemeinwohl ent-
sprächen, und bejahte sodann die Frage, ob das Mittel,
nämlich die Parzellierungskontrolle, geeignet sei, dieses Biel
zu fördern, und zwar sowohl hinsichtlich der Förderung der
inneren. Kolonisation wie hinsichtlich der Erhaltung des
Bauernstandes. Die sich daran knüpfenden Fragen, wie die
Bestimmungen des Gesetzes im einzelnen zu gestalten s eien,
müßten wohl der Spezialdebatte überlassen bleiben.

Das vierte Kommissionsmitglied bemerkte,
daß das Ziel des ersten Abschnitts des Geseßentwurfs, die
Förderung der inneren Kolonisation durch Beschränkung
qgemeinschädlicher Parzellierungen, zweifellos durchaus er-
strebenswert sei. Fraglich sei aber, ob die Wege, welche die
Staatsregierung zur Erreichung dieses Zieles beschritten
habe, zweckmäßig seien, und ob nicht auf diesen Wegen der
gerechtfertigte Geschäftsbetrieb ehrlicher Leute unbillig be-
schränkt werde. Zur Beantwortung dieser Frage müsse man
sich zunächst den Inhalt des § 1 vergegenwärtigen. Danach
solle jede von einem gewerbsmäßigen Güterhändler getätigte
Parzellierung oder Zerschlagung genehmigungspflichtig sein.
Im allgemeinen verstehe man unter Zerschlagung eine Auf-
teilung des Grundbesitzes, bei der die wirtschaftliche Einheil
des zerschlagenen Grundstückes nicht erhalten werde. Der
(Geseßentwurf wolle aber offenbar den Begriff Zerschlagung
viel weiter fassen. Er wolle, wie namentlich aus dem ersten
Satz des Ab. 2 klar hervorgehe, unter Zerschlagung auch
den Abverkauf einer kleinen und kleinsten Parzelle von
einem in seiner wirtschaftlichen Einheit durch diesen Ab-
verkauf nicht beeinträchtigten Grundstück verstehen. Es
würde also hiernach in jedem einzelnen Falle, in welchem
durch oder unter Vermittlung eines Güterschlächters oder
Güteragenten ein auch noch so kleiner Teil eines Grundstücks
verkauft werde, eine Genehmigung erforderlich sein. Lege
man das zugrunde, so komme man zu dem Resultat, daß
auch wirtschaftlich durchaus gerechtfertigte Geschäfte sehr
schwer unter dem Gesetz leiden könnten. Namentlich da, wo
zersplitterter Kleinbesit vorherrsche, würden häufig Abver-
käufe und auf der anderen Seite Zukäufe vorkommen und
die beteiligten kleinen Leute bedienten sich hierbei wegen

I 5
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        I ()

ihrer vielfach mangelhaften Geschäftsgewandtheit gewohn-
heitsmäßig solcher Güteragenten und -händler, wie dies
seinen politischen Freunden von verschiedenen Seiten schon zu
Ohren gekommen sei. Wenn nun jeder einzelne Abverkauf
dieser Art genehmigungspflichtig gemacht werde, dann werde
er allerdings sehr erschwert, unter Umständen sogar vielleicht
unmöglich gemacht werden. Denn wenn auch unzweifelhaft
in solchen Fällen die Genehmigung stets erteilt werden
würde, so liege doch in dem Aufschub, den das Geschäft unter
allen Umständen durch das Genehmigungsverfahren erleide,
eine große Beeinträchtiqung, die unter Umftänden das
qanze Geschäft in Frage stellen könne. Es wäre sehr zu
wünschen, daß es gelänge, für diese zweifellos wirtschaftlich
gerechtfertigte Tätigkeit irgendwelche Ausnahmevorschriften
von den strengen Bestimmungen des § 1 zu finden. Er
müsse aber für seine Person bekennen, daß er zu einer
solchen Lösung noch nicht gelangt sei, vielmehr jeder Ver-
such dazu ihn zu dem Resultat gebracht habe, daß man
r zsn möglichen unerwünschten Umaehungen Tür und
Tor öffne.

Daraus gehe hervor, daß die Beschränkung, die der
Güterhandel im ganzen durch den ersten Abschnitt des
Gesetzes erleiden werde, sehr groß sei, und daß auch der
reelle Güterhandel von diesen Bestimmungen schwer ge-
troffen werden würde. Das habe sich auch in Bayern
sehr deutlich gezeigt, indem eigentlich der ganze Güter-
handel dort vollständig lahmgelegt worden sei. Es gebe
nun gewiß eine große Anzahl von Güterhändlern, die in
der unerwünschtesten Weise lediglich in ihre Taschen gewirt-
schaftet und bei ihren Parzellierungen die gemeinwirtschoft:
lichen Gesichtspunkte vollständia außer acht gelassen hätte.
Es müsse aber betont werden, daß es auch andere Güter-
händler gebe, die nach ihrer bisherigen Geschäftsgebarung
zweifellos beanspruchen könnten, nach Möglichkeit in ihren
Geschäften nicht beeinträchtint zu werden.

Diese Erwägung lege nun den Gedanken nahe, die
Genehmigungspflicht auf Grundstücke von bestimmter
Größe zu beschränken. Er müssse diesen Gedanken allerdings
auch ablehnen. Denn wenn man die Genehmigungspflicht
z. B. auf Grundstücke von 5 ha und darüber beschränke, so
werde das Resultat sein, daß der Güterhandel sich aus-
schließlich auf die kleineren Grundstücke stürze, und daß
dann der unreelle Händler sich dieser kleineren Grund-
stücke in einer für die innere Kolonisation unerwünschten
Weise bemächtige. ]

Es werde also kaum möglich sein, anders vorwärts
zu kommen, als indem man sich im großen und ganzen auf
den Boden des Gesetzentwurfs stelle. Aber wenn man die
GenehmigungspFflicht für alle von gewerbsmäßigen Par-
zellanten getätigten Parzellierungen einführe und weiter
der Ansicht sei, daß es darunter auch Leute gebe, die ordent-
lich parzellierten und denen die Genehmigung dazu nicht
versagt werden könne, so müsse man. danach trachten, die
qanzen Bestimmungen so zu fassen, daß diese Leute durch
das Genehmigungsverfahren möglichst wenig beeinträchtigt
würden. Daraus folae, dak es wöglichst schnell vor lich
gehen müsse. Deshalb müsse er die schwersten Bedenken
gegen die Anträge 10 und 11 äußern. Namentlich der An-
trag 11 müsse das Verfahren sehr verlanasamen, und diese
Verlangsamung schließe eine sehr schwere Schädigung in sich,
die durch die geschaffenen Rechtsgarantien bei weitem nicht
aufgewogen würden. Es bleibe auch noch in Betracht zu
ziehen, daß gegenüber den Enlscheidungen der Regiminal-
behörde, welche die Königliche Staatsregierung hier zur
Entscheidung berufen wolle, die parlamentarische Kontrolle
Platz greife, nicht dagegen gegenüber den Entscheidungen
der Beschlußbehörde.

Der Antrag 10 wolle in erster Linie den Kreisausschuß
berufen. Dieser stehe den Verhältnissen gewiß nahe und
        <pb n="28" />
        Nr 035 A '

könne schnell entscheiden. Aber er gebe doch zu bedenken,
daß er den Verhältnissen vielfach so nahe stehen werde,
daß unter Umsständen die Obiektivität darunter leiden
könne, und er glaube, daß man den Kreisausschuß und
den Landrat mit solchen Genehmigungen nicht belasten
dürfe. Die Kommission handle richtig, wenn sie die Ge-
nehmigung aus dem Kreise heraus in die Bezirksinstanz
lege. Er stehe aber auf dem Standpunkt, daß die Regiminal-
behörde der Beschlußbehörde vorzuziehen und daher auch
hié zweite Instanz in eine Regiminalinstanz zu ver-
egen sei.

Bei den sogenannten gemeinnützigen Gefellschaften
(§ 3), die von der Genehmigungspflicht befreit werden
sollten, sei, wenn überhaupt eine derartige Ausnahme ge-
macht werden könnte, eine Verschärfung der Staatsaufsicht
jedenfalls dringend geboten. Diese Frage werde aber erst
in der Spezialdebatte zu erörtern sein.

Ein achter Redner bestätigte, daß nach früheren
Mitteilungen der Pressse auch der reelle Güterhandel
durch -das bayerische Güterzertrümmerungsgesetz behindert
worden sei. Neuerdings mehrten sich aber die Stimmen
von Autoritäten, die dahin gingen, daß inzwischen eine sehr
wesentliche Beruhigung auf dem Gütermarkt eingetreten sei.
Redner führte sodann die Resultate von Erhebungen an,
die nach dem Reichsboten vom 28. April 1914 in Sachsen
von einigen Landratsämtern angestellt seien und zu der
Feststellung geführt hätten, daß den Güterhändlern in
3 Jahren ein Gewinn von 3 Millionen Mark zugeflossen
wäre. Wenn diese Statistik fürdie anderen Provinzen zutreffen
sollte, woran er nicht zweifle, so beweise sie, wie dringend
notwendig es sei, gegen das unreelle Güterzertrümmerungs-
geschäft vorzugehen. Der Zweck dieses Gesetzes sei ja, der
wahnsinnigen Mobilisation des Grundbesitzes und der un-
gesunden Preissteigerung entgegenzutreten und eine ver-
nunftgemäße Relation zwischen dem Verkaufswert und dem
Ertragswert des Grundbesitzes wiederherzustellen. Jeden-
falls müsse verhindert werden, daß die Preise noch weiter
unnatürlich gesteigert würden. Ob dieser Zweck erreicht
werde, hänge von den Mitteln ab, und bezüglich der Ge-
nehmigung seien seine Freunde zu der Überzeugung ge-
kommen, daß in dem Genehmigunassystem allerdings ein
wirksames Mittel gegen diese Mißstände zu sehen sei. Bei
einer Frage, die für die Volkswirtschaft von eminenter Be-
deutung sei, müßten einiae Unbequemlichkeiten in den Kauf
qenommen werden. Im übrigen sei er der Überzeugung,
daß nur das unreelle Geschäft auf die Dauer durch die Ge-
nehmigung berührt werden würde, während das reelle Ge-
schäft nach einer gewissen Übergangszeit nur Vorteile davon
haben werde.

Die von dem Vorredner hervorgehobenen Bedenken
bezüglich des Abverkaufs kleiner Parzellen würden noch zu
prüfen sein. Man könne vielleicht zur Ausstellung einer
Art von Unschädlichkeitsattestes durch den Regierungs-
vräsidenten, den Landrat oder die Generalkommission
kommen, ein Attest, das dahin ainae, daß die in Frage
stehende Zerschlaaung nicht als Rerschlaaung im Sinne des
Gesetes anzusehen sei. Für bedenklich halte er es mit dem
Vorredner, die Genehmigunaspflicht von einem gewissen
Umfange der Grundstücke abhängig zu machen.

Dagegen müsse er den Bedenken hinsichtlich der Be-
wertung des Antrages 11 entgegentreten. Nach seinen Er-
fahrunaen stellte gerade die Genehmiauna durch den Bezirks-
ausschuß die Form dar, die das Genehmiaunasverfahren
b eschleunigen würde.

Der siebente Redner bezeichnete die Aus-
führungen des vierten Redners als zutreffend, daß, während
es darauf ankomme, gemeinschädliche Güterzertrümme-
rungen zu verhindern. es andererseits notwendig ei, solchen.

I
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        IK

deren Genehmigung von vornherein sicher sei, den Weg
nicht zu versperren und zu erschweren, sondern in dieser
Beziehung moöglichst leichte Bestimmungen zu treffen.
Gerade unter diesem Gesichtspunkt sei aber der Antrag 10,
den dieser Redner bekämpft habe, gestellt. Zweifellos sei
es die leichteste Form der Erledigung, wenn derjenige, der
die Vorbereitungen für die Entscheidung zu treffen habe,
auch die Entscheidung selbst zu fällen habe. Er gebe zur
Erwägung, daß die Kreisbehörden schon in ganz ähnlichen
Fällen mit solchen Fragen befaßt seien; und er habe das
Zutrauen zu den Kreisausschüssen, daß sie sich nicht von
lokalen Rücksichten in der Erledigung der Frage nach dem
Gemeinwohl würden behindern lassen.

Ein neuntes Kommissionsmitglied er-
neuerte für seine Freunde das grundsätzliche Einverständnis
mit der Beschränkung des gewerbsmäßigen Güterhandels.
Sie müßten aber Wert darauf legen, daß diese Bekämpfung
nicht dahin ausarte, daß der ganze gewerbsmäßige Güter-
händlerstand,. auch soweit er nicht unlauter sei, davon be-
troffen werde. Es werde also darauf ankommen, Be-
stimmungen zu finden, die dagegen Kautelen verschafften.
Der Gesetßentwurf habe seine Freunde in dieser Beziehung
nicht befriedigt. Sie hätten gerade darin, daß man dem
Regierungspräsidenten als der Genehmigungsbehörde alles
in die Hand gelegt habe, keine genügende Sicherheit dafür
erblickt, daß die Genehmigung nur versagt werde, wenn
dies im gemeinwirlschaftlichen Interesse liege.

Die Anträge 10 und 11 wünschten seine Freunde erst
näher zu prüfen.

Was die Ahsicht anlange, durch die Genehmigung einen
Druck auf die Güterpreise auszuüben, so müsse man auch
darin sehr vorsichtig sein. Zweifellos seien die Güterpreisse
besonders in den beiden Ostprovinzen unter der Konkurrenz
sehr gestiegen; aber dem stehe die Erklärung des Ministers
gegenüber, daß die Ansiedler bei den bisher getätigten An-
siedlungen noch vollständig zu ihrem Rechte gekommen oder
wenigstens nicht dadurch zugrunde gerichtet worden seien.
Wenn aber auch die Güterpreise in den letzten Jahren er-
heblich gestiegen seien, so berechtige dies noch nicht dazu,
von Staats wegen die Preisbildung zu regeln. Man müsse
immer bedenken, daß es Zeiten der Hausse und der Baisse
nebe, und daß mit der Zeit immer ein Ausgleich stattfinde.
Die in Bayern gemachten Erfahrungen seien vielfach sehr
wertvoll. Mit einem Preisdruck treffe man zunächst die
schwachen Existenzen, das ganze Hnpothekenverhältnis werde
beunruhigt.

Die Schwierigkeit liege bei diesem ersten Punkt darin,
daß man den gewerbsmäßigen Güterhandel nicht zu weil
beschränken dürfe, damit keine Stockung eintrete und der
Preisdruck nicht zu stark werde. Den Bestimmungen des
Geseßentwurfs, die in dieser Beziehung vorgesehen seien,
könnten seine Freunde nicht zustimmen.

Ein zehnter Redner erklärte für seine Freunde
nochmals ihr Einverständnis mit dem Ziel der Förderung
der inneren Kolonisation, betonte aber ihre Zweifel an der
Nichtigkeit des vorgeschlagenen Mittels der Genehmigung.
Schon die Überschrist „Beschränkung der Teilungen“ stehe
mit dem Ziel in einem gewissen inneren Widerspruch. Man
könne jedenfalls zweifeln, ob die durch diese gesetslichen Be-
stimmungen für die innere Kolonisation eintretenden
Schäden nicht größer sein würden als die durch Ausschluß
des unreellen Güterhandels zu beseitigenden Schäden. Aber
im Augenblick könne man sich unmöglich ein Urteil darüber
bilden; das vorlieaende Material sei vollständia unzuläng-
lich. Kaum jemals sei ein solcher Eingriff in das Privat-
bestimmungsrecht der Grundbesitßer vorgenommen worden,
wie es hier geschehen solle. Die Wirkungen dieser Maß-
regel seien noch nicht zu übersehen. Seine Freunde hätten
        <pb n="30" />
        Nr 035 A

daher die größten Bedenken gegen den vorgeschlagenen
Weg, um so mehr, als es ihnen sehr schwierig erscheine, eine
auch nur einigermaßen akzeptable Form für den Instanzen-
zug bezüglich der Genehmigung zu konstruieren.

Ein elfter Redner äußerte ebenfalls Bedenken
gegen das Gesetz, welches den stärksten Eingriff in die agrar-
politische Rechtssphäre seit der Stein-Hardenbergschen Gesetz-
gebung darstelle, wegen der daraus zu befürchtenden Schädi-
gungen. Gegenüber den beachtenswerten Erfahrungen in
Bayern habe der Minister zwar geltend gemacht, daß es
dort an zahlungsfähigen übernehmern der Grundstücke fehle;
er glaube aber gar nicht, daß das Moment der Zahlungs-
sähigkeit maßgebend sei, sondern das Moment des Auf-
schubs und der Unsicherheit. Ein großer Teil der Güter-
käufer würden sich zweifellos von dem Kauf solcher Grund-
stücke zurückziehen, bei denen sie auch nur annähernd eine
Schwierigkeit in bezug auf die Genehmigung zu erwarten
haben würden. Die Folge werde ein erheblicher Preisdruck
auf dem Gütermarkt sein. Alle diese Maßregeln müßten
namentlich eine Seite der Bevölkerung treffen, die ohnehin
heute schwer zu ringen habe: den mittleren bäuerlichen Be-
sit, und zwar den verschuldeten. Über die Tragweite dieser
Dinge müsse man sich klar sein. Er erwähne sie bloß, um
die Anregung zu unterstüten, daß die Kommission, wenn
sie an solche Beschlüsse herangehen wolle, mindestens die-
jenigen Kautelen finden müsse, ohne die eine solche Be-
stimmung überhaupt unerträglich sein würde. Mit den
hier gewählten Mitteln könnte es vielleicht so gehen wie bei
dem Kampf gegen das Grundsstücksspekulantentum mit der
Wertzuwachssteuer. In diesem Kampf seien auch Seiten
getroffen worden, die man nicht habe treffen wollen. Alle
diese Bestimmungen seien von so großer Tragweite für
unser ganzes Rechtsleben, daß man sich sehr ernst die Folgen
klar machen müsse, die die betroffenen Bevölkerunasktreise
davon zu erwarten hätten.

Er bitte daher jedenfalls, nicht mit allzu großer Eile
weiter in der Beratung dieses Gesetzes vorzugehen, sondern
sehr reiflich und ernstlich und mit der nötigen Zeit und
Überprüfung durch die Öffentlichkeit die Beratungen Schritt
sür Schritt fortzuführen.

Der Landwirtschaftsminister stellte in Aus-
sicht, soweit den hier gemachten Ausführungen widersprochen
werden müsse, dies bei der Spezialdebatte zu tun.

Der Berichterstatter trug den Inhalt der in-
zwischen eingegangenen Petitionen Nr 437, 1094, 1113,
1151, 1208, 1237, 1238, 1268 und 1310 ausführlich vor
und bemerkte dazu im einzelnen. ;

1. I 1188. Der Hauptverband der öffentlich
angestellten und vereidigten Versteigerer
für das Deutsche Reich bittet durch seinen Geschäftsführer
Ludolf Oldendorf zu Dorum, Land Wursten, diesen Stand
vor dem ihm durch das Grundteilungsgeseß drohenden
Untergang zu schützen durch Einfüquna folgender Bestim-
muna:

„Derjenige land- und forstwirtschaftliche Grund-

stücksverkehr, den öffentlich angestellte und be-

eidigte Versteigerer vermitteln, unterliegt der be-

hördlichen Genehmigung, dem Rücktritts- und dem

Vorkaufsrechte nur, soweit er im Inleresse eines

gewerbsmäßigen (Grundstückshändlers erfolgt",
indem er ausführt, die beeidigten Versteigerer seien von
den Behörden, nachdem sie auf ihre Vertrauenswürdigkeit
und Fähigkeit geprüft, vielfach auch eine angemessene
Kaution gestellt hätten, auf Grund der §8 35, 36 der Reichs-
gewerbeordnung für Grundsstücksversteigerungen öffent-
lich angestellt und beeidi gt, ihre Tätigkeit könne
sür den Grundstücksmarkt und im Inleresse der ländlichen
Bevölkeruna nicht entbehrt werden.

!
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        2 ()

Der im Westen der Monarchie vorhandene Bauernstand
erleide durch die Bestimmungen des Gesetzes den Haupt-
schaden, und gerade dieser unabhängige Stand empöre sich
am ehesten gegen Bevormundung und Zwang.

Die behördliche Genehmigung, das überflüssige und
gegen Treu und Glauben verstoßende Rücktrittsrecht und
das Vorkaufsrecht sollten auf die westlichen Provinzen,
wenn überhaupt, nur in sehr beschränktem Maße und äußerst
vorsichtig angewandt werden.

Durch die Tätigkeit der Aukti o natoren seien auch
neue Arbeiter- und Kleinbauersiedlungen gegründet, die der
inneren Kolonisation dienten. Beschränkt dürfe nur der
durch die Güterhän dl er bewirkte künstliche Umsatß im
Grundîtücksverkehr werden.

2. Il 1208 (Depesche). Die Vereinigung der
&lt;ristlichenBauernvereine bittet dringend, das im
Entwurf des preußischen Grundteilungsgesetzes vorgesehene
Vorkaufsrecht des Staates als einen unberechtigten und in
seinen Folgen unübersehbaren Eingriff in die Freiheit des
Feiveteigentams abzulehnen. gez. FFrhr v. Twickel, Vor-
ibender

3. Il 1197. Ein Herr v. Land sberg-Berlin
führt unter anderem aus, daß ein Vorkaufsrecht des Staates
schwerlich auf das Zurückgehen der Grund- und Bodenpreise
einwirken und der Staat durch Scheinverkäufe und ähnliche
Machinationen getäuscht werden werde.

Er bäte daher folgendes Gesetz anzunehmen:

1. Jeder, der deutschen Grund und Boden erwirbt,
soll diesen seinen Besitz nur zu dem Preise wieder
veräußern dürfen, den er selbst dafür erlegt hat,
doch sollen Verbesserungen, welche das Einkommen-
steuergeseß als solche ansieht, beim Verkauf buch-
mäßig nachgewiesen und in Anrechnung gebracht
werden können.

Staatlich konzessionierte Prearzellierungsgesell-
schaften dürfen beim Weiterverkauf der einzelnen
Frischer. einen Preisaufschlag von 10 4 vor-
nehmen.

Mit einbegriffen hierin ist auch jegliches Bau- und
sonstiges Terrain.

x Hs Gesetz tritt mit dem Tage der Annahme in

xaft. :
Nur gründliche energische Gegenmaßregeln könnten hier
Abhilfe schaffen gegen die das deutsche Volk verseuchende
Spekulations- und Verteuerunaswut.

4. II 437. Es läge eine Resolution der Land wir t -
schaftska mmer für die Provinz Westpreußen
vom 14. März 1913 vor, welche darauf hinwiese, daß die
Abwanderung der ländlichen Arbeiterbevölkerung die hier-
durch hervorgerufene Entvölkerung des platten Landes und
als weitere Folge die Abhängigkeit der landwirtschaftlichen
Betriebe von ausländischen Wanderarbeitern die ernstesten
wirtschaftlichen und politischen Gefahren in sich berge, daß
aber der intensive Betrieb einen stark steigenden Arbeits-
bedarf habe, und daß der ländliche Arbeitersstand hauptsäch-
lich derjenige Stand sei, aus dem sich die übrigen Bevölke-
rungsklassen ergänzten und der das Fundament für die
Wehrkraft unseres Volkes bilde. Eine nachhaltige Abhilfe
könne in der Hauptsache nur durch die Seßhaftmachung von
Landarbeitern auf eigener Scholle erreicht werden.

5. I1l 1094. Die Vereinigung selbständiger
in Preußen vwereideter HLandmesser gu
Berlin, e. V., hebt hervor, daß den in freier Praxis
arbeitenden Landmessern durch die Tätigkeit der Kataster-
kontrolleure eine schwere Konkurrenz bereitet würde, daß
sie sich dadurch sowie durch andere Umsstände, z. B. den
        <pb n="32" />
        Nr 035 A |

darniederliegenden Grundstücksverkehr in einer Notlage
befänden, die noch verschärft werden würde, wenn durch
das Grundteilungsgesetz die schließliche Verstaatlichung des
Siedlungswesens eintreten würde. Sie bäten daher, daß
im Grundteilungsgeseß bestimmt werde, daß die Aus-
führung der für die innere Kolonisation notwendigen Ver-
messungen und anderer technischer Arbeiten auch den selb-
ständigen Landmessern übertraaen werden könne.

6. Il 1113. Dex beeidete Auktionator und
Grundstücksmakler Christian Grothe zu
Mülhausen in Thüringen führt aus, daß zwar
in dem gewerbsmäßigen Güterhandel erhebliche Aus-
wüchse vorkämen und oftmals Schädigungen der bäuer-
lichen Besitzer herbeigeführt worden seien, welche ein
Eingreifen der Staatsbehörde rechtfertigen könnten, daß
aber der vorliegende Gesetzentwurf viel zu weit gehe und
geradezu die Existenz derjenigen Grundstücksmakler und ver-
eidigten Auktionatoren in den Provingstädten und in den
ländlichen Bezirken, welche vorwiegend den Verkauf länd-
lichen Grundbesitzes vermitteln und die in diesen Kreisen
ein wohlverdientes Vertrauen der Bevölkerung besäßen, ver-
nichte. Daß die Grundstücksmakler mit den unreellen
Güterhändlern auf eine Stufe gestellt und in das Gesetz
hineingezogen werden sollten, erscheine ungerechtfertigt. Das
Gesetz dürfe sich allein gegen den unre e lle n Güterhandel
richten und nicht den anständigen Gewerbebetrieb der Ver-
miltler schädigen. Es müsse daher das Rücktrittsrecht des
Käufers von dem Kaufvertrage beseitigt werden, wenn die
Vermittlung durch einen Grundstücksmakler für den Grund-
stickls eig entümer nicht Güterhändler erfolge. Er bäte
daher, daß die das Gewerbe der Grundstücksmakler ein-
schränkenden Vorschriften und die angedrohten Strafen be-
seitigt würden, sowie daß der Entwurf eine Fassung erhielte,
der jede unnötige Härte und Schädigung in der Freiheit des
Cigentums vermeide und dem Gesetz eine klare zweifelsfreie
Fassung in bezug auf sein Anwendungsgebiet gebe.

7. IL 1151. Ein Herr Angertal, Berlin. Gneisenau-
straße 88, führt unter Überreichung einer Denkschrift aus,
daß der gewerbsmäßige Handel mit Grundstücken bisher in
der Kolonisierung segensreich gewirkt habe. Wenn auch
einzelne Mißstände wie in jeder Branche, was nicht ge-
leugnet werden solle, vorgekommen wären, so gäben solche
allein doch zu einem neuen Gesetze keine Veranlassung,
welches zur Folge haben würde, daß der gewerbsmäßige
Güterhändler und damit auf die Dauer der Parzellen-
handel zum Nachteil der Parzellenreflektanten verschwinden
würde. Es liege auch keine Veranlassung vor, die Grund-
eigentümer durch ein solches Geseß unter Vormundschaft zu
stellen, welches außerdem zur Folge haben würde, daß der
Wert von Grund und Boden sich verringere und der Grund-
eigentümer den Schaden erleiden würde, insbesondere da-
durch, daß die Grundstücke erheblich von ihrer dinglichen
Sicherheit und Beleihungsfähigkeit einbüßen, und daß
weniger Kapitalisten ihr Geld auf Hypotheken ausleihen
würden. Durch das Grundteilungsgeset in der Vorlage
der Regierung werde besonders ein so großer Preissturz
der kleineren und großen Güter herbeigeführt werden, das;
eine vollständige Deroute entstehen und die innere Koloni-
sation auf viele Jahre hinaus aufgehalten werden würde.
Es dürften deshalb nur Güter für die Kolonisierung be-
stimmt werden, welche über 560 ha groß wären, während
die Grundstücke bis zu 50 ha von den Bestimmungen des
Gesetzes auszuschließen seien. Infolge des Rücktrittsrechts
sei anzunehmen, daß in Zukunft nie mehr ein Vertrag zu-
stande kommen werde. Das Gesetz bedeute den Anfang zur
Verstaatlichung von Grund und Boden und würde weiter
ausgeführt mit logischer Konsequenz zum sozialistischen Zu-
kunftssstaat führen. Er bäte daher, die Vorlage ablehnen

q
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        ,

zu wollen. Der Petent weist außerdem auf einen von ihm
überreichten Artikel des Dr Heim im Bayerischen Bauern-
blatt vom 31. März 1914, Nr 13, über das bayerische Güter-
zertrümmerungsgesetß hin, in welchem unter anderem aus-
geführt wird, daß dieses Geset nicht segensreich gewirkt
habe. Man hätte den gewerblichen Güterhandel nicht aus-
schalten dürfen, ehe man nicht für geeigneten Ersat gesorgt
hätte. Die Gemeinden hätten von dem ihnen eingeräumten
Vorkaufsrecht so gut wie gar keinen Gebrauch gemacht,
dagegen seien die Subhastationen ländlicher Anwesen von
Jahr zu Jahr im Steigen. Bezeichnend sei der Jahres-
bericht der Landwirtschaftsbank in Bayern, welcher für das
lezte Jahr die Zahl der Zwangsverssteigerungen in seinem
Weschäftsgebiet anführe. Diese hätten betragen

1.907 s -/s p- es s sr s s s § q s s OM

1.908. ..... ;.141 » s astittt.. tels tthcets e 0

Err EE

1910...j. isi wrbrds..tescb avi. t6q'stelsis39

1911 (d. h. nach Erlaß des Güter-

zertrümmerungsgesetes) . .. :

l9tg. ...... ...... l. .22
Unter Bezugnahme auf eine Abhandlung in der Beitschrist
des Königlich bayerischen statistischen Landesamtes Nr 4
vom Jahre 1913, Seite 579, wird ferner ausgeführt, daß
es möglich erscheine, daß die Zunahme der zZwangsver-
steigerungen, wie sie sich für die Jahre 1911 und 1912 er-
geben habe, ganz oder wenigstens zum Teil eine Wirkung
des Güterzertrümmerungsgeseßes sei. Auch diese Aus-
führungen unterstützten sein Petitum.

8. Il 1237. Der Leiter der Deutschen An-
siedlungsbank in Berlin, zugleich Groß-
qrundbesitzer, Dr iur. Karbe, wendet -sich gegen
die Bestimmungen der Vorlage und macht weitere Vor-
schläge zur Förderung der Kolonisierung. Insbesondere
wendet er sich gegen die staatliche Genehmigung, da in
dem jetzigen Stadium der Entwicklung der inneren Kolo-
nisation ein staatliches Überwachungsrecht einführen zu
wollen, eine Fessel der inneren Kolonisation erblickt werden
müsse. Cine Einwirkung darauf, daß das Land billiger
verkauft werde als zu den ortsüblichen Preisen der Gegend
bezw. zu dem Preise, den der Käufer nach seinem Ermesssen
sür eine Stelle anzulegen geneigt sei, habe keinen Zweck,
da die Ansiedler, wie die Praxis der 90 er Jahre bewiese,
in denen die Generalkommissionen die Kaufpreise „im
Interessse des Erhaltens der neuen Stelle in der Familie
des Ansiedlers“ sehr niedrig festzulegen bemüht gewesen
wären, der Erfolg, der gewesen wäre, daß die Ansiedler
bald mit enormem Gewinn, bis über 100 h die Stelle weiter
verkauft hätten. Auswüchse bei Parzellierung von Land-
qütern seien vorgekommen, als die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches über Grundstücksverkauf noch nicht be-
standen hätten, doch sei jezt zu so einschränkenden Ve-
stimmungen keine Veranlassung. Das Rütktrittsrecht bringe
eine unerwünschte Differenzierung zwischen landwirtschaft-
lichem und städtischem Grundbesitz und stelle die Grund-
stückshändler unter ein Ausnahmerecht, das sie nicht verdient
hätten. Das Vorkaufsrecht würde schlechterdings den Grund-
stückshandel völlig unterbinden und zwar auch insoweit, als
er dem im Sinne des Grundteilungsgesetzes erlaubten und
berechtigten Zwecke diene. Es dürften daher Experimente,
wie sie der Entwurf des Grundteilungsgesettes in der Ein-
führung der staatlichen Genehmigung des Rücktrittsrechtes
und des Vorkaufsrechtes vorschlage, nicht gemacht werden.
Wirksam gefördert könne die innere Kolonisation werden
tuch VeusrU1 ! L§ur V r Re
den öffentlichen Einrichtungen (Schullasten usw), aber nicht
        <pb n="34" />
        Nr 035 A

durch Bestimmungen, die; selbst wenn sie gar nicht oder nur
sehr liberal durchgeführt würden, schon durch ihre Existenz
ine erhebliche Rechtsunsicherheit und ein Nachlassen koloni-
satorischer Bestrebungen herbeiführen müßten.

9. II 12388. Der Verband Deutscher Grund -
stücs- und Hypothekenmaklervereine gu
Frankfurt a. M. begrüßt die von dem Gesetze ver-
folgten auf eine mittelbare und unmittelbare Förderung
r Zur un. iuuerer Koustetm teisices B
da aus dem Entwurf ein Mißtrauen gegen die gewerbs-
mäßigen Grundstücks v erm ittler hervorgehe, dem jede
gerechtfertigte Grundlage fehle. Wenn der gewerbs -
mäßige Grundstück sh ändler, der ländliche Grund-
stücke im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu
Spekulationszwecken ankaufe und wieder mit Gewinn zu
verkaufen suche, und dadurch eine Zerschlagung vornehme,
jo sei es berechtigt, daß ein solcher Vertrag zur Unter-
drückung der Güterschlächterei einer staatlichen Ge-
nehmigung unterworfen werde. Ein gewerbsmäßiger Grund-
stükls v erm ittler aber, der den Verkauf oder die Zer-
Uzhuuute: Lt rthee vater vetüezts
übliche Vermittlungsprovision erhalte, dürfe in seiner Tätig-
keit nicht eingeschränkt werden, zumal eine Beschränkung
des Vermittlers, da er nicht veräußere, sondern nur ver-
mittle, nach dem bürgerlichen Rechte und dem Artikel 119
des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche reichs-
rechtlich nicht zulässig sei, auch der Grundsatz der Gewerbe-
freiheit durch den Gesetentwurf ohne gesetliche Grundlage
durchbrochen werde.

10. I112686. Der Pommersche Hypotheken-
maklerverein in Stettin wendet sich gegen das Ge-
setß, da durch dessen Bestimmungen den Immobilienmaklern
sämtliche Rechte genommen würden und der Ruin dieses
Standes herbeigeführt würde, und weil ferner das Gesetz ein-
schneidend in die Rechtsverhältnisse der Grundsstücksbesitzer
selbst eingreife, weil dann niemand mehr freihändig über
seinen Grund und Boden verfügen könne. Er bezieht sich
gleichfalls auf den erwähnten Aufsatz des bayerischen
Bauernbündlers Abgeordneten Dr Heim.

11. I 1294. Der Schutz verband Deutscher
Grundbesitzer in Cöln führt aus, daß die Steuer-
überbürdung Veranlassung geben könne, Parzellenverkäufe
vorzunehmen, daß aber das Steuergesetz und das Grund-
teilungsgeseß den Grundbesitzer, der die Parzellierung nicht
selbst vornehmen könne, in die Zwangsversteigerung treibe.
Es würde also notwendig die Bestimmung zu treffen sein,
daß das Teilungsverbot nicht Platz greift, wenn eine unwirt-
schaftliche Steuerüberbürdung vorläge, welche in der Regel
auf der Unterstellung der Baulandqualität, ohne daß in ab-
sehbarer Zeit die Möglichkeit einer Bebauung anzunehmen
sei, beruhe.

12. II 18310. Die Landesstube des Landes
Wursten zu Dorum (Wesermündung) befürchtet,
daß durch zu weitgehende Bestimmungen des Gesetzes die
Tätigkeit der öffentlich ang estellten beeidigten
Versteigerer im Grundstücksverkehr durch das Erforder-
nis der behördlichen Genehmigung und das Rücktrittsrecht
ausgeschaltet werden könne, wodurch die ländliche Bevölke-
rung, welche diese sachverständigen beeidigten Verssteigerer
ten u uur U Jh
würde.

Die im Grundteilungsgesetz liegende Beeinträchtiqung
ihrer Eigentumsrechte bezw. ihrer freien Willensbestimmung
bedeute für die Bewohner des Landes Wursten (Wesser-

4

3 3
        <pb n="35" />
        1 J

mündung) eine unerträgliche beschämende Bevormundung,
welche zwar eine Verhinderung der Güterschlächterei billige,
aber einen gesunden und natürlichen Grundstücksverkehr
durch das reelle Geschäftsgebahren der beeideten öffentlichen
Versteigerer nicht gehindert sehen wolle. Sie bäte daher,
dem Gesetz eine solche Fassung zu geben, daß der land- und
forstwirtschaftliche Grundstücksumsatz, den öffentlich ange-
stellte und vereidigte Versteigerer vermitteln, nicht unter
dasselbe falle, sofern er nicht im Interesse eines gewerbs-
mäßigen Güterhändlers erfolgt.

Ferner waren inzwischen eingegangen die Anträge 12,
13, 14 und 15:

Antrag 12:
dem § 3 hinzuzufügen:

4. tt Veräuhertig eines Stéinftäcs. f Geofit
ifrs Ötserzgzöße ud F! tigt ülerstegt !
von Trennstücken nicht stattgefunden hat.

Antrag 13:
im § 4

1. in Zeile 2 nach dem Worte „Zerschlagung"“ einzu-
schalten: nach Plan und Art;

2. in Zeile 2 und 3 statt „den gemeinwirtschaftlichen
Interesssen“ zu seßen „dem Gemeinwohl“.

Antrag 14:
im § 3 statt Nr 1 einzuschalten:

1. zu Zerschlagungen, bei denen die wirtschaftliche
Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grundstücks
unberührt bleibt und keine neuen Stellen geschaffen
werden sollen.

Antrag 15:

im § 5 a des Antrags 11 zwischen Abs. 2 und 3 einzu-

[ss Die Genehmigung kann nach Maßgabe eines
bestimmten Planes unter Bezeichnung der Trenn-
stücke, der Parzellenerwerber und des Kaufpreises
oder nach Maßgabe der in der Form des s 313
BGB. abgeschlossenen Veräußerungsverträge erteilt
werden. Im letzteren Falle soll der Grundbuch-
richter die Auflassung nur entgegennehmen, wenn
die nach §8 313 BGB. erforderliche Urkunde vor-
gelegt wird.

Zu Antrag 13 bemerkte der Berichterstatter, daß
der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ bereits ein
terminus technicus der. Geseßgebung sei, da er in den §8§ 2
und 3 des Rentengutsgesetzes von 1891 und in den §g§ 2, 5
und 8 des Anerbengeseßes vom 8. Juni 1896 vorkomme,
in denen bestimmt sei, daß die Zerschlagung eines Renten-
gutes oder Anerbengutes von der Generalkommisssion nicht
genehmigt werden dürfe, wenn sie den gemeinwirtschaftlichen
Interessen widerspreche. Ob nun das Wort „Gemeinwohl“
als Ersatz für „gemeinwirtschaftliche Interessen“ zu be-
trachten oder als Ergänzung noch hinzuzufügen wäre, werde
von der Entschließung der Kommission nach der Begründung
der Antragsteller abhängen.

© Durch den Antrag 14 solle anscheinend verhindert
tretoes; daß alle Zerschlagungen genehmigungspflichtig

Die Tragweite des Antrages 15 sei noch nicht zu
übersehen, da noch nicht erkennbar sei, ob die Genehmigung
durch die hier vorgeschlagene Maßnahme ersetzt werden solle.
        <pb n="36" />
        Nr 035 A
I. Behördliche Genehmigung
1. Generaldebatte

b) Wirtschaftliche Fragen (Fortseßung)

Der Landwirtschaftsminisster gab gegenüber

den erhobenen Bedenken noch einmal eine Darstellung der
Absichten des Gesetzentwurfs. Nach der Begründung und nach
seinen Ausführungen bei der ersten Beratung im Plenum
sei der Yweck des Gesetzes wesentlich die Förderung der
inneren Kolonisation sowie die Erhaltung und Vermehrung
der ländlichen Bevölkerung durch Ansetzung von Bauern und
ländlichen Arbeitern. Auf keiner Seite der Kommission sei
wohl ein Zweifel darüber vorhanden, daß die so beabsichtigte
innere Kolonisation nicht allein nütlich, sondern in vielen
Beziehungen geradezu notwendig sei. Aber nach den Er-
fahrungen in der mehr als 25 jährigen Tätigkeit der An-
siedlungskommission und ebenso nach den verhältnismäßig
kürzeren Erfahrungen der verschiedenen Besiedlungsgesell-
schaften könne wohl auch darüber kein Zweifel obwalten, daß
die Förderung der inneren Kolonisation nicht allein und
nicht in erster Linie bedingt werde durch die Beschaffung der
dazu erforderlichen Geldmittel. Noch nirgends, wo sich
staatlich organisierte oder unterstützte Besiedlungsgesell-
schaften mit der inneren Kolonisation befaßt hätten, sei über
einen Mangel an Landangebot zu klagen gewesen, und
troßdem sei ein Landmangel vorhanden, der sich dadurch
kennzeichne, daß die zahlreich angebotenen Güter doch der
Besiedlung, den Zwecken der inneren Kolonisation, nicht
dienstbar gemacht werden könnten. Das sei hauptsächlich
auf die Konkurrenz eines allzu übermächtigen und zu weit
ausgebreiteten Güterhandels zurückzuführen.
. Run lägen die Verhältnisse in Preußen keineswegs
überall gleich. Während im Osten ~ größere Teile der
Provinzen Brandenburg und Sachsen nicht ausgenommen
über die Landflucht, über die Abwanderung vom Lande
und den Rückgang der ländlichen bäuerlichen Bevölkerung
und ebenso der ländlichen Arbeiter zu klagen sei, lägen im
Westen, besonders in Westfalen, der Rheinprovinz und auch
in der Provinz Hannover die Bessitzverhältnisse relativ
günstig. Es sei eine glückliche Mischung von größerem,
mittlerem und kleinerem Besiß vorhanden. Aber hier sei
umgekehrt vielfach darüber Klage zu führen, daß der bäuer-
liche Bessit im Wege des Verkaufs und der Zerschlagung
zurückgehe, daß ein unwirtschaftlicher Zwergbesitz entstehe.
Deshalb müsse es hier Aufgabe des Staates sein, einer
weiteren Zerschlagung und Dezimierung gerade des bäuer-
lichen Besitzes an vielen Stellen entgegenzutreten ebenso wie
es in Bayern durch das Güterzertrümmerungsgesetz ver-
sucht worden sei.

Diese Erwägungen müßten zu der Erkenntnis führen,
daß der vorliegende Geseßentwurf im ersten Abschnitt von
zwei eigentlich ganz verschiedenen Gesichtspunkten aus
gleichartige Vorschriften für den Bezirk der ganzen
Monarchie treffen wolle. Er wolle im Often die wirtschaft-
lichen Zerschlagungen fördern und im Westen in erster Linie
unwirtschaftlichen Zerschlagungen entgegentreten; deshalb
seien diese Vorschriften in Vorschlag gebracht worden, welche
dahin gingen, den gewerbsmäßigen Güterhandel und die
gewerbsmäßigen Gütermakler unter bestimmten Voraus-
sezungen von einer behördlichen Genehmigung bezüalich der
Zerschlagungen abhängig zu machen.

Nun sei in der letzten Sitzung bei einer Kritik der
Vorschläge der Staatsregierung die Meinung ausgesprochen
worden, daß es seit der Stein-Hardenbergischen Gesetgebung
kaum einen gesetgeberischen Akt gebe, der so einschneidende
Bestimmungen gegenüber dem Eigentum und den privat-
rechtlichen Verhältnissen enthalte, wie der gegenwärtige
Entwurf. Er könne das nur mit einer gewissen und be-

3.5
        <pb n="37" />
        &gt; ()

deutenden Einschränkung zugeben; und selbst wenn er es
auch zugeben müßte, dann würde das doch zweifellos nicht
dazu führen müssen, die Vorschläge der Staatsregierung von
vornherein abzulehnen, sondern lediglich zu der Prüfung,
f te solhea Vorschriften wirklich ein Bedürfnis vor-
anden sei.

Er dürfe bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß
ähnliche und viel eingreifendere Maßnahmen der Gesetz-
gebung im vorigen Jahrhundert getroffen worden seien. Er
erinnere an das Edikt von 1807, welches die Gutsunter-
tänigkeit der Bauern aufhob, an das Regulierungsedikt von
1811, an die Ablösungsordnung von 1821 und endlich an
die Ablösungsgeseßzgebung von 1850, Maßnahmen der
Staatsregierung, die hauptsächlich doch darauf hinausliefen,
wichtige Privatrechte zum Teil ohne jede Entschädigung auf-
zuheben. Das seien Akte der Agrargesetggebung, wie sie in
allen Kulturstaaten sich von Zeit zu HYeit wiederholen
würden, und er glaube, daß auch die schärfsten Anhänger
der bestehenden staatlichen Ordnung und diejenigen, welche
wie er das Eigentum für unverletlich und für eine der
Grundfesten unserer bestehenden Staatsordnung hielten,
doch nicht umhin könnten, zuzugeben, daß es Zeiten und
Verhältnisse gebe, wo auch die Staatsregierung sich mit der
Verteilung des Grundbesitzes und mit seiner richtigen Ein-
teilung zu befassen habe. Das sei auch in anderen Ländern
bereits geschehen. Er verweise auf die Begründung zum
ersten Abschnitt des Geseßentwurfs, wo eine Reihe von Ge-
seßen angeführt worden sei, welche sich mit der Besitz-
verteilung und der Frage befaßten, unter welchen Voraus-
sezungen eine Zerschlagung stattfinden könne.

Er möchte bei dieser Gelegenheit auch noch einmal auf
das bayerische Güterzertrümmerungsgeseß zurückkommen,
hauptsächlich auch deshalb, weil er, irregeleitet durch die bis-
herigen Mitteilungen, ebenfalls der Ansicht gewesen sei, daß
die Wirkung dieses Gesetßes für die ersten Jahre nicht so
günstig gewesen sei, wie es sich jetßt eigentlich tatsächlich
herausstelle. Er bitte die Herren, die sich für diese Frage
interessieren, das Aprilheft der Zeitschrift für innere
Kolonisation in die Hand zu nehmen, wo sich ein Aufsatz
finde von einem Regierungsrat Schmetlle, also jedenfalls
einem Bayern, der mit den Verhältnissen vertraut sei. In
dieser Abhandlung, die sich mit den Wirkungen des
bayerischen Güterzertrümmerungsgessetes befasse, sei in
erster Linie, was auch er vorher schon hervorgehoben habe,
betont, daß dieses Gesetz nicht bestimmt sei, der weiteren Zer-
schlagung zu dienen, sondern der weiteren Zerschlagung des
bäuerlichen Besitzes im allgemeinen Interesse Einhalt
zu tun.

Es sei dann statistisch nachgewiesen, daß die schon mehr-
fach in der Debatte hervorgehobenen Zwangsverssteigerungen
sich in Wirklichkeit viel harmloser darstellten, als es nach
den bloßen Zahlen den Anschein habe. Das sei so interessant,
daß er diese Zahlen mitteilen möchte. Die Zahl der
Zwangsverssteigerungen habe 190 8, also bevor das
bayerische Güterzertrümmerungsgesetz in Kraft getreten sei,
tr gf Z18.fetzuger die ft aut eur Flüße ze:
n a ch dem Inkrafttreten des bayttihdes Güterzertrümme-
rungsgesetzes, seien es 5 3 4 mit einer Fläche von 3 9 3 1 ha
gewesen, also nur 20 8 ha me hr als im Jahre 1908;
und wenn die Zahl der Anwesen, die 1908 518 betragen
habe und 1912 auf 534 gestiegen sei, dementsprechend um
16 gestiegen sei, so dürfe nicht außer acht gelassen werden,
daß die Gesamtfläche, auf welche die Zwangsversteigerungen
sich erstreckten, ungefähr die gleiche geblieben sei, so daß die
Vermutung naheliege, daß diese Zwangsversteigerungen
teilweise auch Besitzungen erfaßt hätten, welche im Wege der
Zerschlagung gebildet worden seien und wo es sich um die
        <pb n="38" />
        Nr 035 A
Ansetzuung von Ansiedlern handle, die tatsächlich nicht lebens-
fähig gewesen seien. -

Aber in diesem Aufsatz sei auch ein interessantes
Moment hervorgehoben, das bei Beurteilung der Sachlage
in Bayern nicht außer acht gelassen werden dürfe, daß näm-
lich zweifellos eine Reihe von Güterhändlern sich durch den
Erwerb der letzten Hypotheken in die Möglichkeit versett
hätten, die Zwangsversteigerungen selbst zu betreiben und
so den Bestimmungen des bayerischen Geseßes auszuweichen.

Nach alledem sei wohl der Einwand hinfällig, das die
Zwangsverssteigerungen durch das bayerische Güter-
zertrümmerungsgesetß als solches vermehrt und in dieser
Beziehung ungünstige Wirkungen festzustellen gewesen seien.

Der Verfasser dieser Abhandlung mache dann aber auch
darauf aufmerksam, daß es sich augenscheinlich in den ersten
beiden Jahren nur um ein Übergangsstadium gehandelt
habe, daß infolge der Bestimmungen des bayerischen Gesetzes
allerdings eine Reihe von Güterhändlern im Augenblick
aus dem Geschäft ausgeschieden seien, daß aber im letzten
Jahre der Güterhandel schon wieder ein normaler geworden
sei, und daß vor allem zwei Vorteile eingetreten seien, ein-
mal die Zunahme der Zerschlagungen durch die vom Gesetz
in Aussicht genommenen Darlehnskassenvereine und ihre
Zentralen; diese hätten zugenommen von 110 in 1909/10
auf 225 in 1912; und zweitens hätten auch die Zertrümme-
rungen zugenommen durch die Anwesenbesitzer selbst, durch
die Eigentümer, die es gelernt hätten, mit oder ohne Unter-
stützung der Darlehnskassenvereine die Zerschlägung ihrer
Besitzungen zu bewerkstelligen, und die so ebenfalls den ge-
werbsmäßigen Güterschlächtern aus dem Wege gegangen
seien und so wahrscheinlich auch einiges Geld gespart hätten.
Der Verfasser schließe mit der nach Vorstehendem gewiß
nicht unrichtigen Bemerkung, daß man, wenn man die Er-
gebnisse der Güterzertrümmerungsstatistik für das Jahr
1912 überblicke, zweifellos zu der Meinung kommen müùsse,
daß das Gesez vom 13. August 1910 in Bayern sich im
ganzen bewährt habe.

Bei dem ersten Abschnitt des Gesetentwurfs müsse er
hervorheben, daß der § 1 in bezug auf die Beschränkung
des gewerbsmäßigen Güterhandels nicht so weit gehe, wie
es beim ersten Anblick der Fall zu sein scheine; denn es
blieben von den Bestimmungen des Gesetzes einmal unter
allen Umständen unberührt die Verkäufe von ländlichen
und forstwirtschaftlichen Besißungen im g anz en. Wer
ein Gut im ganzen verkaufe, bedürfe dazu keiner Genehmi-
gung, und es bedürfe auch der gewerbsmäßige Güterhändler
und Gütermakler keiner Genehmigung, wenn er im Auf-
trage des Eigentümers das Gut im ganzen weitergebe; und
zweitens bedürften auch alle die Zerschlagungen, die der
Eigentümer als solcher vornehme, keiner Genehmigung, sie
würden erst genehmigungsbedürftig, wenn sie sich in der
Hand des Gülerschlächters oder des Grundstücksmaklers be-
fänden. Das sei doch eine sehr erhebliche Einschränkung, die
auf der anderen Seite auch nicht weiter gehen dürfe, wenn
man nicht den Zweck des ganzen Gesetzes gefährden wolle.

Nun wisse er wohl, daß er sich, wenn er bezüglich der
bisherigen Ergebnisse der Tätigkeit der Grundstücksmakler
und -händler Angaben mache, insofern in einer sehr
schwierigen Situation befinde, als ein ausreichendes
statistisches Material nicht vorliege, und er habe bei der
ersten Beratung des Gesetzentwurfs auch schon zugeben
müssen, daß das in der Begründung vorgelegte Zahlen-
material keineswegs als welterschütternd angesehen werden
könne. Aber er glaube doch, daß es kaum eine Provinz
gebe, in der nicht über die Zunahme des Güterhandels und
der Güterspekulation und vor allem auch darüber Klage
L L"idGu t Ururkbüssrs mobil mathe her jose

) 7
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        )

zweifellos in derselben Hand erhalten und an die Kinder
weitervererbt werden würde.

Nun sei es interessant, von einer Statistik Kenntnis
zu nehmen, die der Oberpräsident der Provinz Sachsen
unter dem 18. März 1914 vorgelegt habe. Es handle sich
da allerdings um Angaben und Feststellungen der Landräte,
und er gebe ohne weiteres zu, daß diese Angaben sowohl
hinsichtlich der Preise wie der Grundflächen nicht ganz genau
zahlenmäßig nachzuweisen sein würden. Aber im großen
und ganzen werde man doch annehmen können – und er
habe keinen Grund, daran zu zweifeln , daß es sich um
eingehende Ermittlungen handle, und daß die Hahlen in
großen Umrissen auch zutreffen würden. Die hier mit-
geteilten Zahlen bezögen sich auf den Zeitraum von un-
gefähr zwei Jahren, der sich aus verschiedenen Abjschnitten
der Jahre 1910, 1911 und 1912 zusammensetze. Es ergebe
sich daraus, daß in der Provinz Sachsen, die ja bekanntlich
lange nicht so dem Güterhandel und der Güterschlächterei
unterworfen sei wie andere Provinzen, in den zwei Jahren
durch gewerbsmäßige Güterhändler und Panrgzellanten,
deren Zahl auf ungefähr 264 angegeben werde, 12238 ha
i; rs ruthes et err eier alte sir t
worden nur 1 566 ha, während 10 261 ha für die Ver-
größerung bestehender Wirtschaften benutzt worden seien.
Der mutmaßliche Gewinn der Aussclächter
werde bei dieser, im ganzen also nur zirka 12 0 0 0 ha um-
fassenden Transaktion, auf 2 224 3 6 7 &amp; angegeben.
Wenn diese Zahlen auch nur einigermaßen zutreffend seien,
woran er nicht zweifle, so entrollten sie doch ein Bild von
der Tätigkeit des Güterhandels, das auch wohl den Herren,
die den Vorschlägen der Staatsregierung nicht ohne Be-
denken gegenübersständen, Grund zu ihrer erneuten ein-
gehenden Prüfung geben müßte.

Nun habe er aus der bisherigen Verhandlung den Ein-
druck gewonnen, daß sich manche Vertreter der verschiedenen
Parteien schließlich abfinden würden mit der Belästigung,
die dem Güterhändler aus der erforderlich werdenden Ge-
nehmigung erwachse, in dem Gedanken, daß doch ein großer
Teil des Güterhandels nach wie vor in seinen Ent-
schließungen frei bleibe, und daß es im Interesse der inneren
Kolonisation unbedingt erforderlich sei, die Zerschlagung
ländlicher Besitzungen in die richtigen Bahnen zu lenken.
Bedenken würden mehr erhoben vom Standpunkt des
Grundbesitzes selbst aus, von dem Gesichtspunkt aus, daß
der Vorschlag der Staatsregierung ein Sinken der Güter-
[j bz eine Entwertung des Grundbesitzes zur Folge

aben würde. i

Zunächst wieder ein Beispiel aus Bayern: in Bayern
seien im Jahre 1912 durchschnittlich für den Hektar 1 800
und einige Mark bezahlt, also jedenfalls ein Beweis, daß
das bayerische Güterzertrümmerungsgesetz abschwächend auf
die Preise der ländlichen Grundstücke nicht eingewirkt habe.
' Er bitte auch das wiederholen zu dürfen, was er schon
bei der ersten Beratung im Plenum ausgeführt habe: die
Wertsteigerung, die der Grundbesitz durch die größere
Rentabilität erfahre, dadurch, daß der ländliche Besitzer
besser wirtschaften gelernt habe und dem Lande größere Er-
träge abgewinne, bleibe auch in Zukunft dem ländlichen
Grundbesitz jedenfalls erhalten, und er wüßte auch keinen
Grund, warum nicht eine weitere Preissteigerung in Zu-
kunft auch in den Fällen eintreten könnte, wo es sich um
einen besonders günstig gelegenen Grundbesit handle, wo
ein Nachbarbesitzer sich zu arrondieren wünsche und wo sich
schließlich mehr Käufer geltend machten als bisher, infolge
der Zunahme des Kapitals, der Zunahme der Leute, die
Grundbesitß zu erwerben und ihr Geld in Grundbesitz an-
zulegen wünschten. Diese Vorteile, die der Grundbesitz in
den letten Jahrzehnten gehabt habe, blieben ihm bezüglich
        <pb n="40" />
        Nr 035 A

der Wertsteigerung zweifellos auch in Zukunft erhalten.
Was ihm vielleicht infolge der Vorschläge der Staats-
regierung genommen werden könnte, das sei der
Spekulationsaufschlag, den ein Grundbesitz dadurch be-
komme, daß sich seiner unter Umständen Unternehmer be-
mächtigen wollten, welche hofften, durch eine möglichst
teure Ansetzung von Ansiedlern auch noch etwas heraus-
zuschlagen. Das sei der Krebsschaden der augenblicklichen
Situation und der Fehler, dem unter allen Umständen auf
die eine oder andere Weise entgegengetreten werden müsse.
Es müsse verhindert werden, daß die Agy-
siedler so angesett würden, daß sie später
nichtmehr existieren könnten; und das sei ja auch
der Grund gewesen, weshalb die Staatsregierung sich schon
seit einigen Jahren den bloßen Ervwerbsgesellschaften
weniger freundlich gegenübergestellt habe, welche sich mit der
inneren Kolonisation befaßt hätten, weil die Staats-
regierung der Meinung gewesen sei, daß, wie auch der Er-
folg gezeigt habe, dort nicht die volle Garantie dafür be-
stehe, daß die Ansiedler auch wirklich existenzfähig blieben.

_ Nun gebe er ja gern zu, daß auch bei den sowohl staat-
lich betriebenen wie staatlich unterstützten Kolonisations-
gesellschaften auch in Zukunft Fehler vorkommen könnten;
es könnten Käufe getätigt werden, bei denen der Wert der
Grundstücke und vor allem auch ihre Beschaffenheit für die
Zwecke der inneren Kolonisation verkannt worden sei. Das
lasse sich nicht ganz verhindern. Aber man habe bei diesen
Besellschaften doch einmal das Mittel, auf dem Wege der
Öffentlichkeit und der parlamentarischen Verhandlung dem
entgegenzutreten, an ihrer Tätigkeit Kritik zu üben, und
Ut ttt. v rte tet SUCH lurch t, ie
er diesen Gesellschaften gewähre, auch immer in der Lage
sei, ihre Tätigkeit genügend zu überwachen.

" DHhne auf die zur Diskussion stehenden Anträge im
einzelnen einzugehen, sei er grundsätlich geneigt, alles, was
darin enthalten sei, wohlwollend zu prüfen; aber er möchte
gleich bemerken, daß eine Reihe von diesen Vorschlägen auch
bei der Vorberatung des Gesetzentwurfs bereits erwogen
worden seien, und daß gerade, was die genehmigende Behörde
angehe, die Staatsregierung schließlich doch wieder zu dem
Ergebnis gekommen sei, daß es kaum anders möglich sein
würde, als in erster Instanz den Regierungspräsidenten, in
leetsr Instanz den Oberpräsidenten mit der Entscheidung
zu betrauen.

Ein zwölftes Kommisssionsmitglied schloß
ssich der Meinung des Ministers an, daß in wirtschaftlicher
Beziehung eine Entwertung der Grundstücke durch dieses
Gesetz nicht eintreten werde, wenn auch bei der Wirkung
eines Geseßes noch eine ganze Reihe Faktoren mitspielten,
deren Einfluß vorher schwer einzuschätzen sei. Man werde
anerkennen müssen, daß dort, wo verhältnismäßig wenig
Zerschlagungen vorkämen, diese für die Preise der Grund-
stücke keine. Rolle spielen würden; dort, wo viele Zer-
splitterungen vorkommen würden, werde es sich fragen, nach
welcher Richtung hin sie eine Rolle spielten. Man werde
einerseits annehmen können, daß, wenn durch dieses Gesetz
eine Anzahl von Zerstückelungen verhindert werde, dann,
wenn sie vorkämen, für die einzelnen Trennstücke schließlich
nicht niedrigere, sondern möglicherweise sogar höhere Preise
geboten würden; andererseits, daß einzelne Bauerngüter
einen etwas niedrigeren Verkaufspreis erzielen würden.
Nun halte er es auch persönlich für durchaus nicht
wünschenswert, daß die Preise, die jezt nun einmal be-
ständen, überhaupt herabgedrückt würden; denn diese Preis-
steigerungen seien ja einmal eine Folge der intensiven Ge-
staltung der Landwirtschaft, aber andererseits, was immer
zu wenig betont werde, liege sie daran, daß der Geldwert
an und für sich erheblich gesunken sei, und daß letzterem

3 Y
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        4

Uuisterde leltstrerithvoltth auch ein höherer Güterpreis ent-
prechen müsse.

Er komme darauf zurück, daß im bayerischen Landtage
dieselben Bedenken wie hier ausgesprochen worden seien da-
hingehend, daß man befürchten müsse, daß die Preise herab-
gingen. Die Mehrzahl der bayerischen Abgeordneten seien
aber agrarische Abgeordnete, die aus dem Kleinbesitz
stammten. Sie hätten dem Güterzertrümmerungsgesetz
seine endgültige Gestalt verliehen, seien also wohl der An-
sicht gewesen, daß ein wesentliches Herabgehen der Preise
nicht erfolgen würde. Sie hätten aber auch betont, daß bei
den hohen Preisen, welche für die Trennstücke gezahlt
würden, eine unbeschränkte Zerstückelung der Güter die
Preise für die einzelnen Bauernhöfe leicht derart in die
Höhe treiben könnte, daß, wenn bei Vererbung, bei Aus-
einanderseßung zwischen Angehörigen solche Preise zugrunde
gelegt würden, der das Gut übernehmende Teil viel zu
ungünstig angesetzt würde.

Der Minister sei auch auf die von anderer Seite her-
vorgehobenen Wirkungen des bayerischen Gesetzes ein-
gegangen und habe von den Zwangsversteigerungen im Jahre
1912 gesprochen. Er habe sich die Zahlen für Preußen zu
verschaffen gesucht, und das Statistische Landesamt habe ihm
heute mitgeteilt, daß die preußischen Zahlen für 1912 erst
in 6 Wochen vorliegen würden. Aber selbst wenn die
Zahlen und die Schlußfolgerungen, die neulich gezogen
worden seien, richtig gewesen wären, dann hätte man doch
berücksichtigen müssen, daß das Jahr 1911 für große Teile
der preußischen Landwirtschaft und insbesondere auch für
Bayern ein sehr schweres gewesen sei. Im Jahre 1911 seien
in großen Teilen des Landes absolute Mißernten gemacht
worden, sodaß es gar nicht erstaunlich gewesen wäre, wenn
im Jahre 1912 viel mehr Zwangsverssteigerungen vorge-
kommen wären als in den vorangegangenen Jahren. Es
sei nun hier mitgeteilt worden, daß das nicht der Fall ge-
wesen sei. Aber auch ein anderer wirtschaftlicher Grund
hätte es durchaus gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn im
Jahre 1912 mehr Zwangsversteigerungen vorgekommen
wären: das sei die schwierige Beschaffung von Geld an
zweiter Stelle, wenn die Leute in Not gewesen seien. Er
würde daraus schließen, daß das Güterzertrümmerungsgesetz
im Jahre 1912 durchaus nicht ungünstig gewirkt habe, müsse
aber im allgemeinen davor warnen, die Wirkungen eines
Gesetzes nach so kurzem Bestehen einschätzen zu wollen.

Der Minister habe dargelegt, daß mit dem Gesetz
verschiedene Zwecke verfolgt würden: einmal eine über-
mäßige Zertrümmerung in den Gegenden zu verhindern, die
mit verhältnismäßig viel Kleingrundbesitz schon gesegnet
seien, und auf der anderen Seite eine Kolonisation herbei-
zuführen in den Gegenden, wo der Großgrundbesitz herrsche.
Darin liege die große Schwierigkeit, die einzelnen Be-
lighuuth so zu fassen, daß sie allen diesen Verhältnissen
entsprächen.

Ein anderes Kommissionsmitglied stand
den Wegen, die das Gesetz zur Erreichung des allseitig er-
strebten Zieles einschlagen wolle, etwas skeptischer gegenüber
als der Vorredner.

In seiner Bezugnahme auf die Stein-Hardenbergische
Gesetzgebung möchte er nicht mißverstanden werden. Wenn
das Wohl der Nation heute wieder einen so starken Ein-
griff gebieten würde, wie ihn die Stein-Hargenbergische Ge-
seizgebung in die damalige Rechtssphäre darstellte, so müßte
dieser Eingriff zweifellos vorgenommen werden. Er
persönlich würde auch heute dem von dem Gesetz vorge-
schlagenen Eingriff unbedenklich zustimmen, wenn er
glaubte, daß damit den Zielen, die das Gesetz verfolge, ge-
dient würde, und wenn er es für notwendig hielte. Ob man
aber diese beiden Voraussetzuungen als vorliegend anerkennen
könne, scheine ihm durchaus zweifelhaft.
        <pb n="42" />
        Nr 035 A

Die Erfahrungen der inneren Kolonisation seien doch
§z4 r Urs cht ks chi MOR
des Hauses zu beeinflussen, weder nach positiver noch nach
negativer Richtung; aber auch die Erfahrungen in Preußen
seien noch sehr fragmentarisch. Sie hätten bisher eigentlich
nur erwiesen, daß die Verhältnisse so überaus verschieden im
Lande lägen, daß sie sich sehr schwer, wenn überhaupt,
irgendwelchen allgemeinen Regulierungen fügen könnten.
Das sei das Hauptbedenken, das er im allgemeinen gegen
eine staatliche Regelung der inneren Kolonisation habe; und
h!;:! komme der vorliegende Gesetzentwurf unzweifelhaft
inaus.

Das Genehmigungsrecht solle zweifellos nur die
eigentlichen Güterschlächter treffen, die unreell
oder zum Schaden des Landes ihr Gewerbe betrieben. Es
sei aber die Frage, ob diese Absicht des Gesetzes erfüllt
werde, da das vorgeschriebene Genehmigungsverfahren eine
sehr große Zeitversäumnis und viele Umsständlichkeiten mit
sich bringen werde. Wenn die Genehmigung überhaupt
einen materiellen Inhalt haben solle, so werde sie sich, wie
auf S. 16 der Begründung ausgeführt, auf eine Reihe von
ganz bestimmten Punkten stüßen müssen. Die ge-
nehmigende Behörde müsse die Vorlegung eines An-
siedlungsplanes verlangen, müsse sich über die Angemessen-
heit der Preise der einzelnen Grundstücke orientieren usw.
Kein Güterhändler werde noch das Risiko übernehmen, sich
einem so wieitschichtigen Verfahren auszuseßzen. Der
Güterhandel werde also namentlich bei dem mittleren Besitz
nahezu vernichtet werden. Das Gesetz habe, wie der
Minister selbst ausgeführt habe, seinen Grund in der über-
mäßigen Konkurrenz des Güterhandels, also in dem Preis-
druck nach oben, der zurzeit vielleicht in gewissem Umfange
auch mit Unrecht durch den Güterhandel herbeigeführt
werde. Nun werde aber zweifellos die umgekehrte Er-
scheinung eintreten. Wer heute unbedingt verkaufen müsse,
wer nicht das nötige Geld habe, sei nicht in der Lage, sich
einen beliebigen Vermittler auszusuchen; er müsse den-
jenigen nehmen, der ihm am bequemsten liege und ihm die
besten Bedingungen stelle. Wenn nun die Güterhändler, die
in erreichbarer Nähe lägen, ausschieden, so werde der Mann
sein Grundstück gar nicht, oder nur zu ungenügendem Preise
verkaufen können, und er werde nicht nur selbst in seinem
Erwerbsstande schwer geschädigt sein, sondern mit ihm viel-
leicht noch eine ganze Reihe anderer Personen, Hypotheken-
gläubiger, Personalschuldner usw. Diese praktische Wirkung
des lBettchntiguesechtes des Staates werde keinesfalls
ausbleiben.

Die zweite große Frage sei die, ob es überhaupt richtig
sei, die innere Kolonisation nur nach staatlich genehmigten
Normen vorzunehmen und den privaten Güterhandel ganz
auszuschalten. Der Minister habe schon gesagt, daß das
statistische Material sehr lückenhaft sei, und in der Tat könne
man sich nur schwer danach ein Bild von der Sachlage
machen. Nach seinen Erfahrungen habe der Güterhandel
unter Umständen sehr wohltätig gewirkt und hätten
andererseits die staatlichen Behörden die innere Kolonisation
nicht immer gefördert. Es sei ganz natürlich, daß ein von
entfernter liegenden Punkten ausgeübter Einfluß einer Be-
hörde den lokalen Verhältnissen nicht immer gerecht werde.

Als Beispiel dafür könne folgender Fall dienen. Einer
der größten Schäden sei der, daß die Stellen durch Luxus-
bauten, Steigerung der Bodenpreise usw zu teuer würden.
Nun gebe es eine Reihe von Leuten, die in ihrem eigenen
und vielleicht auch im nationalen Interesse bereit wären,
unter dem augenblicklichen Marktwerte Grundstücke an
kleinere Leute, Arbeiter oder Kossäten, auszugeben. Sie
könnten das natürlich nur, wenn die Spekulation aus-
geschlossen sei. Das sei ohne weiteres erreichbar durch Ein-

1:.J

4. ]
        <pb n="43" />
        1 2

tragung eines dinglichen Wiederkaufsrechts, und zwar zum
Ausgabepreise. Er wolle an diesem Beispiel zeigen, wie
tatsächlich dadurch für einzelne Fälle eine innere Koloni-
sation, die vielleicht sehr erwünscht wäre, die innere Koloni-
sation Privater, einfach lahmgelegt werde. Ein solches
Reglementieren vertrage ein so schwieriges Gebiet wie das
der inneren Kolonisation nicht. Man sollte sich darauf be-
schränken, die innere Kolonisation zu überwachen, sie in
geordnete Bahnen zu leiten und im nationalen Sinne zu
fördern. Aber die ausschließliche Übertragung der koloni-
satorischen Tätigkeit auf die Funktionäre des Staates werde
die schwersten allgemeinen Gefahren für die innere Koloni-
sation selbst im Gefolge haben und auch einen sehr schwer-
wiegenden Preisdruck auf wirtschaftlich schwache Existenzen,
beides unerwünschte Erscheinungen, die durch die Not der
Zeit nicht geboten würden.

Über alle diese sehr ernsten Bedenken habe er sich vor-
läufig noch nicht hinwegsetzen können.

Der vierte Redner gab dem Minister darin recht,
daß der § 1 bei weitem nicht so weitgehende Einschränkungen
t ZUR tt tir ble esscisen
auch wenn sie durch Grundstücksmakler getätigt würden,
und daß ferner der Eigentümer auch bei Parzellierungen
vollständig frei von jeder Genehmigung sei, sofern er sich
eines Grundstücksmaklers oder -händlers nicht bediene, daß
also durch das Gesetz nur die gewerbsmäßigen Parzellanten
getroffen werden sollten, und zwar aus dem Grunde, weil
erfahrungsmäßig bei diesen zum Schaden der inneren
Kolonisation übermäßig hohe Gewinne erzielt würden. In
der Kommission werde wohl Einhelligkeit darüber bestehen,
daß man dem gewerbsmäßigen Güterhandel da, wo er ge-
meinschädlich gewirkt habe, mit allem Ernst entgegentreten
müsse. Gegenüber den Ausführungen des Ministers müsse
aber doch betont werden, daß überzeugende Statistiken und
Nachweise für eine allgemein gemeinschädliche Wirkung des
Güterhandels bisher nicht vorlägen. Die Statistik aus der
Provinz Sachsen sei vielfach nicht beweisend, denn daß
die Grundstückshändler bei ihrem Geschäft verdienten, sei
nicht zu beanstanden, und deshalb sei auch an sich ein staat-
licher Eingriff nicht gerechtfertigt, wenn die Güter-
händler große Verdienste machten. Nach seiner Auf-
fassung würde eine Reprimande durch die Staatsgessetßgebung
nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Gewinne so groß
würden, daß die Leute, welche gekauft hätten, nicht mehr
prästationsfähig blieben, wenn leistungsunfähige Ansiedler
angesiedelt würden; und dies treffe nach seinen persön-
lichen Erfahrungen bei der sogenannten Adjazenten-
zzz!!! w ty Kegel vit s1U beiviujetleta: rie
Gründen irgendein ihnen bequem liegendes Landstück er-
werben wollten, gern bereit und in der Lage, hohe Preise
;;; t sss eue tue Ze4s!aÂctt:
anstanden möchte. Was verhindert werden müsse, sei auf
der einen Seite, daß leistungsunfähige Ansiedler angesetzt
würden, es müsse, wie der Minister sich ausgedrückt habe,
die übermäßige Zertrümmerung in kleine, leistungsunfähige
Stellen verhütet werden, und weiter müssse nach Möglichkeit
ttrhutet werden, daß vorhandene selbständige Stellen ver-
schwänden.

Aus diesen Gesichtspunkten sei der Antrag 14 er-
wachsen. Dieser Antrag wolle die Anliegerparzellierung im
allgemeinen von der Genehmigungspflicht freistellen, auch
t tts uzttehlet culttsrwanetn wehe §t
[assen, wo neue Stellen geschaffen würden und wo be-
stehende wirtschaftliche Einheiten durch Zerschlagung voll-
        <pb n="44" />
        Nr 035 A

ständig verschwänden. Nur in diesen beiden Fällen
scheine ihm ein überwiegendes staatliches Interesse an
einer Kontrolle der Tätigkeit der gewerbsmäßigen Güter-
händler vorzuliegen, während im Falle der eigentlichen
Anliegerparzellierung im allgemeinen – wenige Fälle
ausgenommen = ein solches staatliches Interesse nicht
vorzuliegen scheine.

Der Antrag 12 verfolge anscheinend ähnliche ßiele,
indem er Parzellierungen bis zu ".o des zu zerschlagen-
den Grundstücks und bis zu d ha von der Genehmigung
freistelen wolle unter der Voraussetzung, daß in den
letzten 3 Jahren ein Verkauf bei dem betreffenden Grund-
stück nicht stattgefunden habe. Er glaube, daß diese
ziffermäßige Begrenzung im allgemeinen doch in der
Praxis zu Beschwerlichkeiten Anlaß geben werde und daß
das Ziel, welches die Antragsteller erreichen wollten, auf
dem in Antrag 14 gegebenen Wege leichter und besser
exreicht werde. Er habe schon früher ausgeführt, daß
tt ert Ih! tu. lum ten c
fach zu Verkäufen, Umtausch u. dergl. genötigt sei,
daß sie aus den verschiedensten wirtschaftlichen Gründen
der Mitwirkung der Güterhändler, Gütermakler oder
Auktionatoren nicht entraten könnte, und daß gerade
diese Leute aufs empfindlichste getroffen werden würden,
wenn die Genehmigungspflicht aller kleinen Abverkäufe
und Umtäusche eingeführt werden sollte, bloß weil ein
gewerbsmäßiger Güterhändler hierbei mitgewirtt habe.
Er glaube nicht allein, daß, wie der Vorredner sagte,
ein Preisdruck bei diesen Grundstücken zu befürchten
sei, sondern vor allem, daß auch das berechtigte Gefühl
der Selbständigkeit, das Gefühl, daß der Staat in ihre
Privatverhältnisse nicht hineinreden solle, bei diesen
Leuten geschont werden müsse.

Der Antrag 14 verfolge aber noch einen weiteren
Zweck. Er wolle die sogenannten Privilegierungen einzelner
gemeinnütziger Gesellschaften, die in § 3 Ziffer 1 des Ent-
wurfs in Aussicht genommen seien, beseitigen und auch
diese Gesellschaften unter das allgemeine Recht stellen.
Die Antragsteller gingen dabei von der Erwägung aus,
daß diesen gemeinnütßig wirkenden Gesellschaften selbst-
verständlich niemals, wenn nicht irgend ein zufällig unter-
laufener Fehler stattfinde, die Genehmigung versagt werden
werde. Der Minister habe selbst zugegeben, daß auch von
diesen Gesellschaften Fehler gemacht würden; und die
Nachrichten, die seinen Freunden und vielleicht auch
anderen Mitgliedern der Kommissson aus verschiedenen
Gegenden zugekommen seien, legten doch die Erwägung
nahe, ob es nicht zweckmäßig sei, eben diese Siedlungs-
gesellsichaften, weil solche Fehler vorkommen könnten, in
den allgemeinen Staatsorganismus gewissermaßen ein-
zufügen und sie nicht als Fremdkörper neben der allge-
meinen Staatsverwaltung herlaufen zu lassen. Es werde
zweckmäßig sein, um Fehlern vorzubeugen, die sich nach-
träglich niemals wieder gut machen ließen, auch diese
Gejellschaften der Genehmigungspflicht zu unterwerfen.

Wenn man sich die voraussichtlichen Wirkungen der
s§ 1 flg. klarmache, komme man mit Notwendigkeit zu
der Frage, ob es für den unreellen Güterhandel nicht
Wege gebe, auf denen er die Bestimmungen, die die
Staatsregierung in guter Absicht geben wolle, umgehen
könne. Ihm seien mehrere solcher Umgehungsmödglich-
keiten aufgefallen, und er bitte die Staatsregierung, sich
darüber zu äußern.

Zunächst käme namentlich in der Nachbarschaft von
Städten und größeren Landgemeinden die Parzellierung
durch Verleihung von Erbbaurechten und die
Bestellung zum Nießbrauch in Frage. Diese
        <pb n="45" />
        beiden Möglichkeiten seien bisher in Preußen noch nicht
praktisch eingeführt. Aber wenn andere Wege versschlossen
würden, dann sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu
erwarten, daß diese in der deutschen Gesetgebung doch
tr" g. e!tchen gte: tate üetget
Gesetzgebung versagt, denn der Artikel 119 ‘des Ein-
führungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ermächtige
zwar die Landesgesetzgebung, eine Veräußerung des Grund-
stücks zu untersagen, nicht aber, eine Belastung des Grund-
stücks zu verhindern und zu untersagen.

Ein weiterer Ausweg, der namentlich bei der voll-
ständigen Aufteilung größerer Besitzungen praktisch werden
könnte, sei die Begründung einer Gefellschaft, wie dies
seinerzeit auch schon bei der Novelle zum preußischen
Stempelgeseß erörtert worden sei. Der Fall würde un-
gefähr so zu konstruieren sein: ein größeres Gut solle
parzelliert werden. Der Parzellant verschaffe sich die
Käufer, halte wie gewöhnlich einen Parzellierungstermin
ab, es werde aber noch nichts festgemacht; sondern aus
den Kaufreflektanten werde eine Gesellschaft gegründet,
die als solche das Grundstück erwerbe, später dann in
Liquidation übergehe und im Wege der Liquidation den
einzelnen Gesellschaftern, d. h. den im voraus bestellten
Parzellenerwerbern, die einzelnen Grundsstücksteile, deren
Kauf von ihnen in Aussicht genommen gewesen sei, über-
weise. Dieser Weg scheine ihm immerhin möglich, wenn
er auch mit mancherlei Schwierigkeiten und Kosten be-
lastet sei. Auch darüber erbitte er also eine Äußerung.

Eine weitere Anfrage, deren Beantwortung seinen
Freunden von Wert sei, um sich über die Annahme der
einzelnen Paragraphen schlüssig machen zu können, sei
die folgende. Durch einige Sätze in der Begründung
auf S. 14 seien Bedenken darüber entstanden, wann die
Genehmigung zur Parzellierung eingeholt werden müsse.
Er persönlich habe keinen Zweifel, daß ein der Ge-
nehmigung unterworfener gewerbsmäßiger Güterhändler,
wenn er ein Grundstück parzellieren wolle, an die Ge-
nehmigungsbehörde heranzutreten habe, bevor er einen
bindenden Vertrag abschließe; und daß er sich, wenn er
einen bindenden Vertrag abschließe, bevor er die Ge-
nehmigung habe, strafbar mache, es sei denn, daß der
Let! abgeschlossen werde unter Vorbehalt der Ge-
nehmigung.

Hierbei entstehe die weitere sehr schwierige und wirt-
schaftlich bedeutsame Frage, was eigentlich die Ge-
nehmigungsbehörde vor der Erteilung der Genehmigung
zu prüfen habe. Im allgemeinen scheine angenommen zu
werden, daß ein Parzellierungsplan vorgelegt werden müsse,
und daß auch Angaben, vielleicht sogar nähere Angaben über
die Preisbildung u. dergl. gemacht werden müßten. Wenn
die Genehmigungsbehörde sich im einzelnen auf die
Prüfung dieser Fragen einlasse, dann komme sie aller-
dings in ein sehr schwieriges Dilemma. In der Petition
des Herrn Dr Karbe, des Direktors einer Verliner
Siedlungsgesellschaft, sei nicht mit Unrecht darauf hin-
gewiesen worden, daß doch der Besiedlungsplan etwas
sehr Flüssiges sei, daß er vielfach zunächst von dem
Parzellanten ganz anders in Aussicht genommen worden
sei, als er sich nachher in der Praxis gestalte, daß es

sich vielleicht im ersten Termin zeige, daß es so, wie es
ursprünglich in Aussicht genommen gewesen sei, nicht
gehe, daß sich im zweiten Termin eine ähnliche Er-
fahrung machen lasse und daß man erst im dritten
und vierten Termin auf Grund ganz veränderter
Situationen und Pläne zu einem praktischen Er-
gebnis komme. Ganz ähnlich stehe es auch mit der
Preisbildung. Es lasse sich doch von vornherein
auch gar nicht bestimmt sagen, daß dieses oder jenes

] /.
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        Nr 035 A

Grundstück zu dem oder jenem bestimmten Preise werde
verkauft werden müssen. Gerade bei der Parzellierung
eines größeren Besitzes müsse doch der Unterpreis, der bei
dem Verkauf der einen oder anderen Stelle erzielt werde oder
zu befürchten sei, durch Mehrerlös beim Verkauf anderer
Parzellen wieder ausgeglichen werden; und ob bei einem
Verkauf das eine oder andere stattfinde, lasse sich im
voraus auch gar nicht übersehen. Nach dieser Richtung
hin würden daher von den Parzellanten irgendwelche
positiven Grundlagen kaum erbracht werden können, und
demgemäß werde auch die Genehmigungsbehörde hierüber
kaum eine Entscheidung treffen können.

Die Genehmigungsbehörde werde ssich zunächst auf
die Prüfung zu beschränken haben, ob in der betreffenden
Gegend eine Parzellierung, wie sie ungefähr geplant sei,
überhaupt noch zulässig sei oder ob die Besitzverteilung
in der betreffenden Gegend weitere Zerschlagungen von
Grundbesitz unerwünscht erscheinen lasse; und zweitens
werde zwar die Frage der Leistungsfähigkeit der anzu-
seßzenden Ansiedler im YHusammenhang mit der Stellen-
größe und der Bodenbeschaffenheit der betreffenden Stellen,
der Absatzverhältnisse u. dergl. wohl im allgemeinen geprüft
werden können, aber hinsichtlich der Preisbildung im ein-
zelnen werde eine Prüfung nicht stattfinden können, weil
dadurch die Genehmigungsbehörde eine Verantwortung
überhthzuen würde, die sie schlechterdings doch wohl nicht
tragen könne.

Hinsichtlich der Ausgestaltung des § 4 und der Ge-
nehmigungsbehörde enthalte er sich augenblicklich weiterer
Ausführungen. Vielleicht werde es zweckmäßig sein, in
der Spezialdebatte bei § 1 den Regierungspräsidenten
zunächst auszuschalten und die Zuständigkeit der Behörden
vielleicht dem § 5 besonders vorzubehalten.

Der Vertreter d es Justizgminissters erkannte
es in gewissem Sinne als eine Umgehungsmöglichkeit an,
daß ein Erbbaurecht bestellt würde. Es würde sich
dann um keine Veräußerung handeln, sondern um eine
Belastung, und die Befugnis der Landesgesetzgebung, die
Belastung einzuschränken, sei nicht gegeben. Aber das
Erbbaurecht komme nicht in Frage. Der Erbbauberechtigte
erlange ja nicht das Recht, das Grundstück landwirt-
schaftlich zu benutzen, und darum handle es sich hier
gerade. Das Erbbaurecht würde also doch ein ungeeignetes
Mittel zur Umgehung des Gesetes sein.

Nicht wesentlich anders stehe es mit der Frage des
Nießbrauchs. Gewiß könne der Nießbrauch auch zu dem
Zwecke begründet werden, das Grundstück landwirtschaftlich
zu nuten. Aber der Nießbrauch sei auf die Lebenszeit
des betreffenden Nießbrauchers beschränkt. Also auch der
Nießbrauch werde kaum zur Umgehung des Gesetzes
dienen können.

Eher würde in Frage kommen die Bildung einer
Gesellschaft, die ja gern zur Umgehung von Vorschriften
benutzt werde, was auch zu besonderen Vorschriften in
der Stempelgesetgebung geführt habe. Aber auch auf diesem
Wege werde es nicht möglich sein, den § 1 zu umgehen.
Dem von dem Vorredner geschilderten Verfahren würde
der Entwurf im Wege stehen. Er weise hin auf g 1
Abs. 2 Satz 2, der solche Umgehungsmanöver verhindern
solle. Wenn der Weg der Bildung einer Gesellschaft
aus den Parzellenerwerbern gewählt werde, würde man
sagen müssen: der Liquidator der Gesellschaft, der
die Umwandlung des Gesamtbesites in Einzelbesitz herbei-
führe, sei der Dritte, der für Rechnung des Grundstücks-
händlers die Herschlagung vornehme. Ein Hinweis
mcc. tH
an einer jolchen Gesellschaft selbst beteilige. Dagselbe
gelte aber auch dann, wenn er sich nicht selbst an der

45
        <pb n="47" />
        I ()

Gesellschaft beteilige, sondern bloß die Erwerber als Ge-
sellschaft auftreten lasse. Dann trete die Vorschrift in
Kraft, die sich auf den Fall beziehe, daß er die Zer-
schlagung durch einen für seine Rechnung handelnden
Dritten vornehmen lasse. Sollten noch Zweifel darüber
bestehen, so würde nichts entgegenstehen, durch eine
ausdrückliche Bestimmung festzustellen, daß auch dieser
Weg nicht gangbar sei.

Der Landwirtschaftsminister hielt die Frage
der Beibringung der für die Genehmigung erforderlichen
Unlerlagen nicht für so schwierig, wie sie der Vorredner
aus der Kommission dargestellt habe. Der Grundstücks-
parzellant, und namentlich jeder gewerbsmäßige, müsse sich
ja ebenfalls seine Rechnung machen, wenn er für ein Grund-
stück einen bestimmten Preis biete; wenn er das Grund-
stück zerschlagen wolle, so müsse er sich berechnen, wieviel
er für jeden Adjazenten pro Hektar oder für eine kleinere
Fläche bekommen müsse, um ein Geschäft zu machen.
Auf den gleichen Erfahrungen bauten sich auch die Gebote
auf, die von der Ansiedlungskommisssion und den gemein-
nütigen Siedlungsgesellschaften gemacht würden, und an
sich würde es auch für die Genehmigungsbehörde genügen,
wenn sie auf Grund der ihr vorgelegten Zahlen und auf
Grund der Erfahrungen, die anderweitig mit dem An-
und Verkauf von Grundstücken gemacht seien, beurteilen
könnten, ob nach Lage der Sache noch eine wirtschaftliche
Ansetzung von Anssiedlern möglich sei; dementsprechend
werde die Genehmigung zu geben oder zu verssagen sein.

Darin habe der Vorredner ganz recht: man werde
im Einzelfalle nicht so weit gehen können, die Vorlegung
eines Besiedlungsplans zu verlangen, der unter allen
Umständen innegehalten werden müssse. Einer solchen
Vorschrift würden auch die gemeinnützigen Siedlungs-
gesellschaften nicht nachkommen können, denn auch sie seien
ebenso wie die gewerbsmäßigen Pargellanten genötigt, im
Laufe der Zerschlagung unter Umständen von ihrem
ursprünglichen Projekt abzuweichee. Wenn man die
Erfordernisse so genau fixieren wollte, wie es der Vor-
redner als möglich hingestellt habe, dann würde eine
Genehmigung in den meisten Fällen, wenigstens im ent-
scheidenden Moment, nicht erteilt werden können. Er
halte also im allgemeinen den Gedanken für richtig, daß
die Genehmigungsbehörde nur zu prüfen habe, ob bei den
tz; ÜR t r RRR H §n
sei, werde die Genehmigung auch zu erteilen sein, noraus-
gesett, daß sie im übrigen mit den Zielen der inneren
Kolonisation übereinstimme.

Auch über die Frage, zu welchem Zeitpunkt die
Genehmigung nachgesucht werden müsse, lasse der § 1
keinen Zweifel. Der praktische Verlauf werde der sein,
daß der Grundstückshändler oder -vermittler entweder bei
der für die Genehmigung zuständigen Behörde vorstellig
werde, bevor er den Vertrag abgeschlossen habe, oder
seinen Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung abschließe.

Dos dreizehnte Kommisssionsmitglied, das die
Ziele des Gesetzes zwar billigte, der Angemessenheit der vor-
geschlagenen Mittel aber sehr skeptisch gegenüberstand, meinte
zunächst: wenn die Zersplitterung im Westen stellenweise
zu weit gehe, so werde sie im allgemeinen weniger durch
den Handel, durch den Verkauf herbeigeführt, als in der
Rheinprovinz speziell durch die Erbteilung;
und der Handel wirke zum Teil dahin, daß die durch
Erbteilung zersplitterten Grundstücke wieder zusammen-
gekauft würden. Eine Beschränkung des Handels würde
also hier die Wiederzusammenfassung zersplitterten Grund-
besites geradezu erschveren. Im Westen liege ferner die
große Gefahr vgr, daß ganze Bauernbesitzungen von
größeren Besitzern aufgekauft würden. und dagegen treffe
        <pb n="48" />
        Nr 035 A
das Gesetß keine Vorsorge, da für diesen Fall kein
Genehmigungsrecht vorgesehen sei.

Für den Olten sei als Ziel hingestellt worden, den
Großgrundbesiß zu vermindern. Die Aufteilung von
Grundstücken würde doch aber nicht gefördert werden
durch Erschverung des Handels, sondern gerade durch
seine Erleichterung. Wie auch im Osten die Grundstücks-
verkäufe dazu dienen würden, die Besitzungen zu ver-
größern, das könne man schon aus den vom Minister für
Sachsen angeführten Zahlen schließgen. Danach habe bei
weitem der größte Teil der Fläche, nämlich "/g, zur Ver-
größerung von Besitzungen gedient; und auch für den
Osten gelte, daß, wenn kleinere Besizungen von größeren
aufgekauft würden, gar keine Genehmigung stattfinde.
Daß aber das Genehmigungsrecht für den ganzen Grund-
stückshandel erschwerend wirke, könne keinem Zweifel
unterliegen.

Der Minister habe darauf hingewiesen, daß das
bayerische Geseß günstig gewirkt habe; er habe aber von
mehreren bayerischen Kollegen, die Fühlung mit den
Litzen hättet, gehört, daß das bayerische Gesetß ungünstig
gewirkt habe.

Der Antrag 14 enthalte gewiß eine große Ein-
schränkung des Genehmigungsrechtes; aber auch da heiße
es: wenn ,keine neuen Stellen geschaffen werden Jollen“.
Also auch bei der Schaffung von neuen Stellen solle
wieder die Genehmigung erforderlich sein. Das Ziel sei
aber doch nach den Ausführungen des Ministers und auch
nach der Absicht der Kommission, daß die Schaffung von
neuen Stellen erleichtert werden sollee Es müßte
also in dem Antrage heißen: „Wenn neue Stellen
geschaffen werden, ist keine Genehmigung erforderlich“.

Bei dem Bestreben, die innere Kolonisation zu
fördern, werde viel zu sehr vergessen, daß es zunächst
darauf ankomme, die bestehenden Kolonien zu erhalten.
Dafür gesschehe nichts. Nebenbei bemerkt würde sich dazu
jetzt eine sehr günstige Gelegenheit bieten, wenn man das
neue Fideikommißgeseß nicht nur auf den Großgrund-
besiß ausdehnte, sondern die fideikommissarische Bindung
ermöglichte bis herunter zu jedem selbständigen Besit.

Von anderer Seite (dem vierzehnten Redner)
wurde ausgeführt, in der Grundstücksbewegung seien zwei
Schattenseiten hervorgetreten: einmal würden viele Bauern-
höfe im ganzen aufgekauft, hiergegen treffe dieses Gesetz
keine Maßnahmen, das sei auch nicht seine Aufgabe.
Beim Fideikommißgesetz werde vielleicht auf diese Frage
eingegangen werden können. Sodann trete die sogenannte
Güterschlächterei hervor. Es gebe gewerbsmäßige Güter-
schlächter, die warteten, bis irgendwo ein Bauer in Ver-
legenheit komme, um ihn dann zunächst mit Geld zu
unterstützen und ihn schließlich zur Parzellierung seines
Hofes zu bringen. Daß diese Leute unter eine Kontrolle
gestellt würden, wie es das Gesetz beabsichtige, hielten
seine Freunde für sehr nütlich. s Y

Die Frage sei nun, ob man auch die Grundstücks-
vermittler mit einbeziehen solle. Diese seien Gewerbe-
treibende, die an sich eine nütliche Tätigkeit ausüben.
Sie seien zum Teil sogar privilegiert, so z. B. die
vereidigten Auktionatoren in Ostfriesland, die berechtigt
seien, Grundstücke zu versteigern und solche Ver-
äußerung mit Rechtswirkung zu beurkunden. Sie ständen
darin sogar den Notaren gleich. Seines Erachtens
fielen diese Verkaufsvermittler auch unter dieses Geset,
doch bitte er um Auskunft. ] ;:
gJerner sei die Frage, ob auch Notare unter dieses
Gesetß fielen. Sie seien keine Gewerbetreibenden; aber
wenn sie einen Grundstücksverkauf vermittelten, der die
Teilung des Grundbesittes mit sich bringe, trieben sie
dasselbe Gewerbe wie die ihnen ssonst gleichgestellten

1.7
        <pb n="49" />
        4.8

Grundsstücksvermittler oder vereidigten Auktionatoren,
indes sollten sie doch wohl nicht mitgetroffen werden.

Die Einbeziehung der Grundstücksvermittler sei seines
Erachtens ein Schlag ins Wasser. Jeder Besitzer könne
ohne weiteres die Vermittlung entbehren, er brauche ja
den Grundstücksvermittler eventuell nur als Berater in
Anspruch zu nehmen. Dieser mache ihm die Verkaufs-
bedingungen, den Plan für die Verteilung fertig; er selbst
trete aber als der Verkäufer auf. Dann sei der Grund-
stücksvermittler ausgeschieden und die Verpflichtung zur
Einholung einer Genehmigung komme nicht in Frage. Er
halte es daher für sehr schwer, den Grundstücksvermittler
zu fassen, und manche Grundsstücksvermittler verdienten
auch nicht, unter eine solche Kontrolle gestellt zu werden,
es sei daher fraglich, ob die Grundstücksvermittler besser
zu streichen seien.

Die Genehmigung dürfe sich nach Ansicht seiner
politischen Freunde lediglich auf die Art und den Umfang
der Teilung des Grundbesitzes beziehen, nicht auf die
anderen Modalitäten. Wenn man z. B. den Preis in
Betracht ziehen und erwägen wolle, ob die Ansiedlung
lebensfähig sei oder nicht, dann müßte man sich erst recht
die Person des Ansiedlers ansehen, das führe aber ins
Uferlose. Der Grundstücksschlächter sage aber in seinem
Genehmigungsgesuch auch gar nicht, wen er ansiedeln
wolle, er könne auch gar nicht im voraus sagen, an wen
und zu welchem Preise er verkaufen wolle. Man müsse
deshalb die Genehmigung notwendig auf die Teilung
beschränken, auf die Frage, ob eine nach der Eigenart,
d. h. der Lage, der Bodenart des Grundstücks und nach
den Verhältnissen der Gegend unzweckmäßige, unwirt-
schaftliche, zu weitgehende Teilung stattfinde; dann müssse
die Genehmigung versaat werden.

Der nächste Redner hielt es für unzweifelhaft,
daß die eintretenden Erschwernisse zu einem R ückgang
der Preise führen würden, insofern sich die Güter-
händler infolge der ihnen drohenden Unbequemlichkeiten
von dem Teilungsgeschäft zurückziehen würden. Diese
Ansicht werde durch den Hinweis auf das bayerische Güter-
zertrümmerungsgesetz bekräftigt. Gegenüber dem Ein-
wand, daß nach der zitierten Abhandlung die Zunahme
der Zwangsverssteigerungen keine solche gewesen sei, daß
man daraus auf eine ungünstige Virkung des bayerischen
Gesetzes schließen könnte, sei zu bemerken, daß man die
Jahre 1908 und 1912 nicht so ohne weiteres gegenüber-
stellen könne; denn das Jahr 1908 sei eins der schlechtesten
der letten Jahrzehnte gewesen. In der Tat sei auch
in Preußen im Jahre 1908 die Zahl der Ywangs-
versteigerungen eine unverhältnismäßig große gewesen,
und ebenso, wie in Bayern im Laufe der folgenden
Jahre die Zahl wieder abgenommen habe, sei dies auch
in Preußen geschehen. Erst im Jahre 1912 sete überall
wieder das starke Emporschnellen der Zahl der Awangs-
versteigerungen ein.

Der schwierige Geldstand, von dem der erste Redner
gesprochen habe, sei seines Erachtens erst gegen Ende 1912
eingetreten; und wenn derselbe Redner sagte, daß man
sich gegen ein Herabgehen der Preise nicht zu sehr
sträuben Jollte, schon mit Rücksicht auf den Erbgang,
damit der Übernehmer der väterlichen Scholle nicht in
zu ungünstige Verhältnisse gesetzt werde, so sei doch zu
berücksichtigen, daß es auch heute schon dem Erblasser
gestattet sei, in diesem Sinne ein Testament zu machen
(vergl. v. Dziembowski im „Lag“). Jedenfalls gehe die
Meinung der Kommission dahin, daß man versuchen
müsse, die Auswüchse des gewerbsmäßigen Güterhandels
igerstsit zu treffen; ob das gelingen werde, sei eine
andere Frage.
        <pb n="50" />
        Nr 035 A :

Bei der Genehmigung werde es natürlich schwierig
sein, die Aufdeckung aller Pläne und der Preisbildung
zu verlangen; die Genehmigungsbehörde werde sich auf
die Prüfung beschränken müssen, ob die Besitzverteilung
nicht verschlechtert werde. Daran werde ssich allerdings
auch die Frage knüpfen, wann man eine Besitzverteilung
als gemeinwirtschaftlich oder zweckmäßig ansehen müsse.
Die Behörde werde sich wohl ein gewisses Schema bilden
müssen, wonach etwa nachzuweisen sein würde, daß '/,
dem Großgrundbesitz, '/, dem mittleren Besitz und !/,
dem Kleinbesitz angehöre. Ferner werde die Genehmigungs-
behörde im Interesse der Lebensfähigkeit des Ansiedlers
ihm vielleicht eine obere Grenze für den Preis zur Be-
dingung machen müssen, obgleich es auch wieder Bedenken
habe, wirtschaftsfähige und im Vollbesit ihrer geistigen
Kräfte befindliche Personen so zu bevormunden.

Der achte Disk ussionsredner widersprach der
Behauptung eines Vorredners, daß noch nicht genügende
Erfahrungen vorlägen, um einen so wichtigen Schritt zu
unternehmen. Es sei kolonisiert worden seit 1886 in
Posen und Westpreußen, und allmählich sei die Koloni-
sationstätigkeit auf Grund der Rentengutsgessetßgebung
auf andere Provinzen ausgedehnt worden. Es bestehe
wohl jetzt in allen Kreisen Übereinstimmung darüber,
da ß und wie kolonisiert werden müsse. Es bestehe
Einigkeit darüber, daß die Kolonisation sich vollziehen
müsse im Wege der großen Kolonisation durch Ansetzung
von ganzen Landgemeinden oder im Wege der Einzel-
ansiedlung von Bauern oder Landarbeitern oder im
Wege der Kolonisation der Moore mit oder ohne Ge-
meindebildung und daß es am zweckmäßigsten sei, diese
Kolonisation sich vollziehen zu lassen nicht durch den
Staat selbst, sondern durch gemeinnützige Gessellschaften
unter finanzieller Untersstißzung und unter Aufsicht des
Staates. Also es liege vollständig genügendes Material
vor, um auf Grund der erworbenen Erfahrungen an die
Beratung des Gesetzentwurfs gehen zu können.

Gegenüber der Behauptung, daß die Genehmigung
abschreckend auf die Güterhändler wirken und den Güter-
handel lahm legen werde, mache er darauf aufmerksam,
daß schon im Jahre 1906 im Landwirtschaftsrat aus-
drücklich beantragt worden sei, die Genehmigung und
eine staatliche Kontrolle bezüglich des Güterhandels ein-
zuführen. Er glaube auch nicht, daß die vorgeschlagene
Genehmigung in der Praxis zu Weitläufigkeiten führe.
Gutszertrümmerungen vollzögen sich nicht von heute auf
morgen, dazu seien Jahre, mindestens Monate erforderlich.
Etwaigen Bedenken könnte man begegnen durch Aus-
gestaltung des § 5 im Sinne einer zweckmäßigen und
schnellen Durchführung der Genehmigung. ;

Bezüglich des Genehmigungsaktes selbst müssse man
der Behörde so viele Freiheiten wie möglich lassen. Sie
müsse nach Maßgabe des § 4 auf Grund aller Verhält-
nisse des Einzelfalles prüfen können, ob die Genehmigung
zu erteilen sei. Es müsse ihr dann aber auch gestattet
sein, nicht nur die gange YHertrümmerung, sondern auch
Teile des Plans zu genehmigen, endlich auch eine Blanko-
vollmacht zu erteilen. Dann müsse die Behörde aber. auch
die Vorlegung eines vollständigen Planes verlangen können,
um danach ermessen zu können, ob Unzuträglichkeiten, die
nach § 4 verhindert werden sollten, vorlägen oder nicht.
Endlich müsse sie die Vorleauna der Verträae bean-
spruchen können. _

Seine Freunde hielten es nicht für zweckmäßig,
Bedingungen zu stellen. Das würde notwendigerweise die
Einführung einer Kontrolle bedingen. Nun neige ja
die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dahin,
in solchen Fällen der Polizeibehörde eine Kontrolle dahin
zu geben. daß die Bedingungen der Genehmigung, Kon-

12

1 0
        <pb n="51" />
        ')

zesssion usw erfüllt würden. Er würde diesen Weg aber
vorläufig für bedenklich halten und schlage vor, die Freiheit
des Güterhandels nicht einzuengen. Es sei das im
wesentlichen eine Vertrauensfrage, und die Genehmigungs-
behörde werde schon jetzt beurteilen können, ob dieser
oder jener Güterhändler eine Garantie dafür biete, daß
die gemeinwirtschaftlichen Interessen in vollem Umfange
gewahrt würden.

Seine Freunde seien ferner der Ansicht, daß man,
um den Güterhändler nicht zu sehr einzuschränken, auch
Ausnahmen gestatten müsse, soweit sie wirtschaftlich
gerechtfertigt seien. Das gelte insbesondere von der
Tätigkeit der gemeinnützigen Gesellschaften. Antrag 14
ziele dahin, diese Gesellschaften ebenfalls der Genehmigung
zu unterwerfen. Das führe zu staatsrechtlichen und
verwaltungsrechtlichen Widersprüchen. Zunächst handle es
sich um gemeinnützige Gesellschaften mit staatlich an-
erkannten Zielen, an denen sich der Staat mit Stamm-
anteilen beteilige. Wenn sie hiernach schon prinzipiell
den Grundsätzen des § 4 nicht entgegenwirken könnten,
so sei es gerade Aufgabe des Entwurfs und Absicht der
Anträge vom 25. Februar 1914, gerade den Ausbau
dieser Organisationen zu fördern. Sie sollten der staat-
lichen Aufsicht mehr als bisher unterliegen, und damit
werde auch die Gewähr dafür gegeben, daß eine zweck-
mäßige innere Kolonisation getrieben werde.

Den Antrag 14 halte er für bedenklich, weil darin
keine Maximalgröße festgelegt sei: Es wäre also die
Möglichkeit gegeben, daß ein Gut von 10 000 Morgen
zerschlagen werde ohne Genehmigung. Der Güter-
zertrümmerer nehme den besten Teil heraus, lasse ihn
mit den Gebäuden stehen und verkaufe die übrigen 9 500.
Das würde vollständig dem Sinn des Entwurfs ent-
gegenstehen, dem Gesetz vom 10. August 1904 entgegen-
wirken und die Latifundienbildung erleichtern. Es würde
aber auch die Folge haben, daß übermäßige Preise gezahlt
würden. Ferner bestehe das große Bedenken, daß diese
Maßregel lediglich zugunsten des Großgrundbesitzes wirkte,
während der kleine Bauer der Genehmigung unterliege,
weil er ja nicht verkleinert werden könne, ohne die Selb-
ständigkeit der Stelle zu gefährden. Im übrigen handle
es sich ja nicht um den Verkauf durch den Besitzer,
sondern nur um Verkäufe, die durch Güterhändler voll-
zogen würden. Wenn diese Bestimmung in das Gesetz
aufgenommen werden sollte, würden etwa "/,, aller Güter-
zerschlagungen unberührt bleiben, und damit die Ein-
führung der Genehmigungspflicht wirkungslos bleiben.

§ 1 Zeile 1 kritisierte der Redner dahin, daß es
richtiger heißen müßte: wer gewerbsmäßig mit Grund-
stücken handelt.

Er bitte ferner um Auskunft, in welcher Form
die in Aussicht gestellie Kontrolle eingeführt werden solle,
und verweise auf die strenge Kontrolle der Grundstücks-
händler und -vermittler, die der Landwirtschaftsrat im
Jahre 1906 vorgeschlagen habe. Ferner bitte er um
Auskunft, was unter „Vereinigungen“ im Sinne des § 3
Zeile 3 zu verstehen sei. Es könnte zweifelhaft sein, ob
hierunter auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu
verstehen seien.
~11 Mit. den Ausführungen des vierten Redners be-
p tf LÄzrrUzt bmg st EG tu:
Biffer 3 nur einverstanden erklären. Es sei in der Tat
nicht angängig, daß man auf der einen Seite neue Stellen
schaffen wolle, auf der anderen Seite aber nichts tue, um
das Alte zu erhalten. Es seien aber Maßnahmen zur
Verhinderung des Bauernlegens und der Latifundien-
bildung nicht nur bei Beratung des Fideikommißgesetzes

z
        <pb n="52" />
        Nr 035 A
sondern auch bei Beratung dieses Gesetzes zu treffen und
seine Freunde behielten sich diesbezügliche Anträge vor.

Der Landwirtschafts minister machte darauf
aufmerksam, daß die Auktionatoren in Ostfriesland und
Osnabrück besonderen gesetlichen Bestimmungen unter-
lägen. Sie seien infolgedessen als Beamte anzusehen
und würden als gewerbsmäßige Güterhändler nicht in
Betracht kommen. Auch die Notare kämen als gewerbs-
mäßige Güterhändler nicht in Betracht; denn sie seien
ebenfalls Beamte. Anders läge es aber im übrigen mit
den Auktionatoren, besonders auch mit den westfälischen;
diese fielen, soweit er es übersehen könne, auch unter den
§ 38 der Reichsgewerbeordnung, ihnen könnten also be-
t! r Uthe sersut tms denejteettiees
werden.

Damit könne er zugleich eine Anfrage des Vor-
redners dahin beantworten, daß allerdings die Absicht
bestehe, den Geschäftsbetrieb der in § 38 begeichneten
Personen unter bestimmte Aufsicht zu stellen, und zwar
wesentlich auch zu dem Zwecke, um endlich einmal über
den Betrieb der gewerbsmäßigen Güterhändler und Grund-
stücksvermittler eine Übersicht zu gewinnen.

Dem vierten Redner gegenüber mache er darauf
aufmerksam, daß seine Berufs- und Gesinnungsgenossen
nicht immer der gleichen Meinung gewesen seien. So-
wohl das preußische Landesökonomiekollegium wie der
deutsche Landwirtschaftsrat hätten Beschlüsse gefaßt, die
nicht allein von dem Gesichtspunkt der inneren Kolonisation
im Osten, sondern wesentlich auch von der Absicht geleitet
gewesen seien, der Güterzertrümmerung im Westen vor-
zubeugen. In diesen Beschlüssen habe der deutsche Land-
wirtschaftsrat ausdrücklich verlangt, daß die Veräußerung
unter das Erfordernis der Genehmigung gestellt würde,
und das . preußische Landesökonomiekollegium habe ähn-
liche Vorschläge gemacht und habe vor allem auch unter
Nr 5 eines Beschlusses vom Jahre 1906 ausgeführt:

Jede nicht durch Erbauseinandersezungen ge-
botene Aufteilung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke bedarf außer der An-
siedelungsgenehmigung der Genehmigung der
Besiedelungsbehörde. Diese Genehmigung ist zu
versagen, wenn die Art der Teilung den Landes-
kulturinteressen widerîpvricht.

Diese Stimmen sprächen für seine Meinung, daß mit den
Genehmigungsbestimmungen einer Zertrümmerung des
bäuerlichen Besizes im Westen jedenfalls in vielen Fällen
entgegengetreten werden könne. Er könne deshalb nicht
anerkennen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes für den
Westen nicht geeignet seien. Es sei ja richtig, daß gerade
in der Rheinprovinz die zunehmende Teilung des Grund-
besißzes und die Yersplitterung größerer bäuerlicher An-
sib die Uussicht, solche Gruntstücte zersclagen p töunbs,
F rte t Uh P'üheels wit’ ir Wesjalt. cih
in der Rheinprovinz gewissse Händler gebe, die sich recht-
zeitig diejenigen Besitzungen ansähen, bei denen etwas
zu machen sei; wenn der bäuerliche Besitzer etwas ver-
schuldet sei, so biete man ihm noch weitere Summen an,
erwerbe den Rest und treibe ihn schließlich zum Verkauf,
wobei der Besitz natürlich zerschlagen werden müsse, weil
sonst der zu erzielende Preis nicht erzielt werden könnte.
Die Staatsregierung wolle allerdings die Teilung der länd-
lichen Güter zum Zweck der Kolonisation fördern, wo sie
wirtschaftlich zulässig und gerechtfertigt sei, aber auch nur
da, wo sie in der Lage sei, existenzsähige Kolonisten an-
zuseßzen. Man müssse deshalb nach Möalichkeit derjenigen

]
        <pb n="53" />
        9
Teilung entgegenwirken, welche diese Garantien nicht
biete; und er glaube, daß die Staatsregierung durch ihre
Vorschriften die innere Kolonisation im Osten nicht be-
schränke, sondern im Gegenteil richtig fördere.

Das erste Kommissions mitglied kam, von den
Hintergedanken absehend, die nach seiner überzeugung bei
dem Gesetz vorhanden sind, noch einmal auf eine rein
wirtschaftliche Betrachtung der Vorlage zurück. Er sei
schon an mehreren tausend Verträgen beteiligt gewesen
und habe dabei die Erfahrung gemacht, daß die Gefahr,
welche seitens der Grundstückshändler drohe, sehr über-
schätt werde. Allerdings hätten viele Grundstückshändler
einen großen Hang zum betrügerischen Verfahren, aber
sie fänden wenig Gegenliebe auf der anderen Seite. Vor
der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches sei die
Sache äußerst gefährlich gewesen mit Rücksicht darauf,
daß schon ein schriftlicher Vertrag gültig gewesen sei.
Aber jetzt, nachdem der § 313 des Bürgerlichen Geset-
buches die notarielle oder gerichtliche Form obligatorisch
gemacht habe, sei das Operieren mit Schnaps bei dem
sogenannten Auktionstermin so gut wie ganz abgeschafft.
Die einzige Gefahr, die noch übrig geblieben sei, sei die,
daß der zahlungsunfähige Güterhändler die Anzahlung
nehme und dann die Auflassung nicht geben könne.
Aber nach seiner Erfahrung seien die Käufer jetzt so
gewigigt geworden, daß auch solche Fälle äußerst selten
vorkämen.

Alles, was in dem Entwurf vorgeschlagen werde,
könne die innere Kolonisation nur in hohem Maße er-
schweren. Der Landwirtschaftsminister zitiere als Zweck
des Gesetzes zunächst: die Übervorteilung der Käufer zu ver-
hüten. Sie werde durch die bureaukratische Bevormundung
kaum verhütet werden. Er erinnere an die Tätigkeit der
Generalkommissionen in den Jahren 1891 bis 1894/95.
Gewiß hätten damals die Generalkommisssionen sehr viel
Gutes getan, aber lediglich durch Eröffnung des Staats-
kredits. Durch ihre offizielle Tätigkeit hätten sie absolut
nichts genütt. Ein Muster dafür, wie wenig die bureau-
kratische Bevormundung wert sei, sei die Parzellierung des
Gutes Krzyzownik bei Posen. Im Landwirtschafts-
ministerium werde man ja den Fall kennen, wo die Bauern
infolge des Eingreifens der Generalkommission Preise ge-
zahlt hätten und so übervorteilt worden seien, wie dies bei
einer privaten Kolonisation noch niemals vorgekommen sei;
und. ähnliche Fälle seien auch noch in anderen Gegenden
vorgekommen.

Nach seiner Erfahrung sei die Selbsthilfe bei der
inneren Kolonisation noch immer das Beste. Wenn ihr
bisher Steine in den Weg gerollt worden seien, so sei es
immer nur von seiten der Behörden geschehen.

Nun sage der Landwirtschaftsminister weiter: es solle
die unwirtschaftliche Zerschlagung von Grundstücken ver-
hindert werden. Wenn jemand behaupten wolle, daß im
Osten irgend ein Gut unwirtschaftlich zerschlagen worden
sei, so müsse er bitten, ihm einmal ein Beispiel dafür anzu-
führen. Wenn man in Bayernund im Westen überhauptkilo-
meterlange Streifen von 3 bis 4 m Breite sehe, so müsse er
zugeben, daß dies bei dem schweren Boden unwirtschaftliche
Berschlagung sei. Aber für den Olten treffe dies nicht
zu; dort würden solche kleinen Parzellen nur da angekauft,
wo ein ganz leichter Boden vorhanden sei.

Die theoretische Anschauung verlange ein Mindestmaß
von 40 Morgen, damit der Bauer sich ein Gespann halten
könne. Wenn der Mann sich aber ein paar Morgen Sand-
boden kaufe, könne er das Grundstück sehr gut mit Hilfe
einer Kuh bewirtschaften. Nun werde eingewendet werden,
er könne sich auf einem solchen Grundstück nicht ernähren.
Aber es liege doch im volkswirtschaftlichen Interesse, daß

52
        <pb n="54" />
        Nr 035 A
im Osten eine Menge von Personen vorhanden seien,
die nicht allein von ihrem eigenen Besitz leben könnten.

Wenn dieser Entwurf Gesetz werden sollte, so werde
ja allerdings ein großer Teil des Großgrundbesitzes in
seiner Existenz untergraben werden. Aber der Großgrund-
besitz werde im Osten immer eine gewaltige Rolle spielen.
Ein immer schwierigeres Problem für den Großgrund-
besiß werde indessen die Beschaffung der Arbeiter sein.
Es bestehe nun einmal bei den Leuten, namentlich die
beim Militär gedient hätten, die Tendenz, in die Stadt
oder in die Fabrik zu gehen. Das einzige, was den
Mann an die Scholle und an den Osten noch knüpfe, sei
der Besitz eigenen Grund und Bodens, und wenn es nur
ein halber Morgen sei. Man werde einwenden, der Mann
werde sich ein Haus bauen und gehe dann doch nach West-
falen arbeiten. Das werde vielleicht vielfach vorkommen;
aber das einzige Mittel, einen Stamm von Arbeitern
im Osten zu behalten, sei eben, jedem ein Stück Land zu
geben, und zwar ohne Rücksicht auf seine Nationalität.
Wenn man national-politische Gesichtspunkte da hinein-
spielen lasse, werde man mit der ganzen inneren Koloni-
sation nichts erreichen und niemals genug inländische
Landarbeiter haben.

Das einzige, womit die innere Kolonisation gefördert
werden könne, sei die Beschaffung eines billigen Staats-
kredits und Aufhebung aller öffentlich-rechtlichen Hinder-
nisse. Was die Misere jetzt im Osten veranlaßt habe,
sei nicht etwa, daß es keine Verkäufer gebe, vielmehr gebe es
sowohl Verkäufer wie Kauflustige in großer Zahl; sondern
es seien die Schwierigkeiten, die den Leuten in den Weg
gelegt würden, ehe sie sich ein Haus bauen könnten.
Hebe man diese Schwierigkeiten auf, dann würden die
landwirtschaftlichen Verhältnisse allerdings anders aussehen.

Die Stein-Hardenbergische Gesetgebung sei ebenso
wie das Geseßz von 1850 formell ein stärkerer Eingriff
als der jezige Entwurf; aber nicht materiell. Er erinnere
daran, daß diese Gesetzgebung eingeschritten sei in der
Zeit der schlimmssten wirtschaftlichen Depression; und da
sei es für viele Großgrundbesitzeer ein Segen gewesen, daß
sie an Stelle des nominellen Eigentums, das sie doch anderen
Leuten in Besitz gaben, schließlich eine feste Roggenernte
bekamen. Daß diese mit der Zeit sehr gering erschienen
sei, sei ja eine andere Sache. Aber damals sei es nicht
als ein so schweres Unrecht empfunden worden, wie das
hz Vorgeschlagene, namentlich in der Frage des Vorkaufs-
rechtes. .

Die vom Minister zitierte Abhandlung aus der Zeit-
schrift für innere Kolonisation scheine ihm sehr einseitig
zu sein, wie diese Zeitschrift überhaupt. Eine Abhandlung
des Rechtsanwalts Pfleger, Mitglied des Reichstags, in
der Cölnischen Volkszeitung vom 17. April 1914, komme
zu ganz anderen Resultaten über die Erfolge des bayerischen
Güterzertrümmerungsgesetzes.

Er habe noch keinen Güterhändler kennen gelernt,
der reich geworden sei. In Einzelfällen hätten sie zwar
große Gewinne erzielt, aber diese gingen alle darauf an
die Geldmänner, die sich selbst mit der Güterzertrümmerung
nicht befaßten, sondern nur dem Güterhändler, der ge-
wöhnlich sehr wenig besitze, das Geld vorschössen. Gegen
diese Geldmänner werde man auch mit dem neuen Ent-
wurf nichts ausrichten können.

I. Behördliche Genehmigung
1. Generaldebatte
b) Wirtschaftliche Fragen (Fortseßzung)

Gin fünfzehntes Kommissionsmitglied stellte

in den Vordergrund der Erörterung das Ziel, unter

I:
        <pb n="55" />
        A

allen Umständen lebensfähige Ansiedlungen zu
scha f fen. Der zu bessiedelnde Boden müsse sich überhaupt
für kleine oder bäuerliche Siedlungen eignen und die
Größenverhältnisse es dem Ansiedler ermöglichen, den
Boden in geeigneter Weise zu bewirtschaften. Die von
dem letzten Redner betonte Änseßung von Arbeitern sei
nur ein Teil der Aufgabe; wo es hauptsächlich an
Bauern fehle, werde vielmehr zunächst der Bauernstand
geschaffen werden müssen. Neben der Schaffung von
neuen Stellen sei aber auch darauf Bedacht zu nehmen,
daß vorhandene Stellen und sogenannte Gärtnerstellen,
Bauerngüter erhalten würden und nicht für eine
ungeeignete Parzellierung zerschlagen würden. Überhaupt
sei wohl der Schwerpunkt darauf zu legen, daß eine
gesunde Mischung von kleinem, mittlerem und Großbesitz
geschaffen werde. Daraus folge, daß da, wo genügend
Kleingrundbesit vorhanden sei, tunlichst nicht mehr
parzelliert werden solle, daß aber andererseits da, wo der
Kleinbesit fehle oder nur schwach vertreten sei, er ge-
schaffen werden müsse, allerdings auch da nicht mit der
Virkung, daß der größere Besitz vollständig beseitigt werde.

Diese Ziele seien durch die bisherige Parzellierungs-
tätigkeit zweifellos vielfach erreicht worden; es lasse sich
aber andererseits nicht leugnen, daß auch eine Anzahl
Parzellanten häufig dagegen verstoßen hätte und mehr
auf ihren eigenen Vorteil bedacht gewesen sei. Nur
aus diesem Grunde ergebe sich das Erfordernis einer
besseren Kontrolle der Parzellierungstätigkeit, und einen
weiteren Zweck könne auch der erste Abschnitt des Gesetz-
entwurfs nicht haben. Was das sogenannte „Bauern-
legen“ anlange, so werde ja wohl der Standpuntt all-
gemein geteilt, daß mehr als bisher dafür gesorgt werden
müsse, daß die selbständigen Bauernexistenzen erhalten
blieben; aber man werde das nicht bei Besprechung der
Parzellierungsgenehmigung weiter zu erörtern haben,
sondern gelegentlich der Beratung des dritten Abschnittes,
des Vorkaufsrechts.

Die Kontrolle der Parzellierungstätigkeit dürfe aber
nicht so weit gehen, daß dadurch die berechtigten Interessen
des Grundbesitzerstandes geschädigt würden, Jei vielmehr
tunlichst zu beschränken. Diesem Ziele sollten die Anträge
12 und 14 dienen. Die Verfasser des Antrages 14 glaubten
das Ziel zu erreichen, indem sie die sogenannte Anschluß-
parzellierung freigäben, seine Freunde, die Vertreter des
Antrages 12, indem sie jedem, auch dem gewerbsmäßigen
Parzellanten die Möglichkeit zu Abtrennungen geben
wollten, sofern dadurch nicht mehr als ein bestimmter
Prozentsatz der Stelle und der Fläche in Angriff genommen
würde. Es werde in der Generaldebatte nicht notwendig
sein, die beiden Anträge gegeneinander abzuwägen.

Schließlich sei es ein Erfordernis, daß auch der
solide Grundstückshändler nicht vollständig beseitigt werde.
Wenn man die Siedlungstätigkeit nur in die Hände der
gemeinnützigen Gefellschaften und der NKtleinsiedlungs-
gesellschaften legen wolle, so werde man nicht das Not-
wendige erreichen. Man werde auch in Zukunft den
soliden Parzellanten nicht entbehren können. Es sei nur
notwendig, daß die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Par-
zellanten nicht lediglich von Erwerbszwecken geleitet vor
sich gehe. Wenn vorläufig in den Kreisen dieser Grund-
stückshändler ein gewisses Mißtrauen gegen das vorliegende
Gesetz bestehe, so werde es im Laufe der Zeit schwinden,
wenn sie die praktische Handhabung der Genehmigung
kennen gelernt und sich allmählich die bei der Parzellierung
zu befolgenden Grundsätze angeeignet hätten. Die Grund-
stückshändler würden fi dann hoffentlich in brauchbarer
Mitarbeit betätigen. Es werde auch zur Hebung des
Vertrauens dieser gewerbsmäßigen Grundstückshändler,
zu denen er auch die soliden Parzellierungsbanken rechne,
        <pb n="56" />
        Nr 035 A

beitragen, wenn die Parzellierungsgenehmigung ausnahms-
los gefordert werde, wenn nicht eine Privilegierung be-
stimmter Gesellschaften, etwa der gemeinnütigen Ge-
sellschaften, vorgenommen werde. Die Parzellierungs-
tätigkeit der gemeinnützigen Gesellschaften be-
dürfe! genau so der. Kontrolle wie die jedes
anderen Parzellanten. Daß bei den gemein-
nütigen Gesellschaften Fehler vorgekommen seien, sei
schon anerkannt, und man werde auch, wenn sie in der
bisherigen Weise weiter arbeiteten, also ohne Fühlung
mit den Lokalinstanzen, vor weiteren Fehlern ihrerseits
nicht verschont bleiben. Man könne die bei der Par-
zellierung zu beachtenden Grundsätze niemals nach dem
lokalen Umfange einer Provinz oder eines Regierungs-
bezirks festlegen.

Ein sechzehnter Redner hatte ebenfalls grund-
sätzlich kein Bedenken gegen das Erfordernis der Ge-
nehmigung, war vielmehr der Ansicht, daß es eine durch-
aus wirksame und brauchbare Handhabe bilden könne,
um die innere Kolonisation wenigstens mittelbar zu
fördern. Aber er persönlich glaube, daß die Vorlage
nach einzelnen Richtungen hin umgestaltet werden müsse,
wenn dieses Ziel erreicht und wenn die innere Koloni-
sation nicht in manchen Gegenden geradezu gehemmt
werden solle.

Es sei vielfach und auch in der Begründung auf die
Mißstände hingewiesen worden, die sich im Güterhandel
herausgebildet hätten. Er könne aber dem nur beipflichten,
daß es auch einen einwandsfreien Güterhandel in vielen
Gegenden gebe, und durch diesen sei in aller Stille schon
ein gutes Stück innerer Kolonisation geschaffen worden.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen würden aber diesem
reellen Güterhandel schweren Schaden bringen. Denn es
entstehe zunächst eine gewisse Unsicherheit, und es würden
gerade diejenigen Güterhändler, die ihr Geschäft nach
kaufmännischen Grundsätzen leiteten und nicht bloß
Spielergewinne einheimsen wollten, am meisten getroffen
werden. Man habe noch nicht überall die Stellen, die
diejenigen Funktionen ausüben könnten, die bisher vom
freien Güterhandel ausgeübt worden seien. Wenn eine
Stockung eintreten sollte, würde auch zugleich ein Preis-
druck hervorgerufen werden, und zwar künstlich und
plötzlich.

Es werde deshalb nach zwei Richtungen versucht
werden müssen, die Vorlage zu verbesssern. Einmal solle
man versuchen, die Bestimmungen so zu gestalten, , daß
der reelle Güterhandel möglichst geschont werde. In
diesem Sinne wäre schon viel gewonnen, wenn dafür ge-
sorgt würde, daß die Entscheidung schnell und sachgemäß
erfolge, wenn die Grundsätze, nach denen die Genehmi-
gung erteilt oder versagt werden solle, möglichst fest um-
schrieben würden; und andererseits werde durch positive
Maßnahmen dafür zu sorgen sein, daß die Lücke, die
eventuell eintreten könnte, ausgefüllt werde, daß überall
die hinreichenden Organisationen vorhanden seien, die
später den Güterhandel übernehmen könnten.

Es sei schon festgestellt worden, daß nach der Vorlage
das Erfordernis der Genehmigung nicht für Notare gelte.
Er möchte weiter der Ansicht Ausdruck geben, daß es auch
nicht auf Rechtsanwälte Anwendung finde. Im 55. Bande
der Reichsgerichtsentscheidungen Jei freilich gesagt worden,
daß man auch bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts in
gewissem Sinne von einem Gewerbe sprechen könnte. In
der Begründung sei aber ausdrücklich klargestellt, daß die
Bestimmungen über die gewerbsmäßige Vermittlung in
dem Sinne des § 35 Abs. 3 der Gewerbeokdnung zu ver-
stehen seien; und da die Gewerbeordnung als solche nach
§ 6 auf Rechtsanwälte keine Anwendung finde, so sei er
der Ansicht,. dak auch ein Rechtsanwalt niemals ein ge-

J)
        <pb n="57" />
        5 ()

werbsmäßiger Vermittler im Sinne des s 1 der Vorlage
sein würde.

Als eine Umgehungsmöglichkeit habe er zu erwähnen,
daß ein Teil der in Schleswig-Holstein tätigen
Güterhändler in Hamburg oder Lübeck, außerhalb des
preußischen Staatsgebietes, wohnhaft sei. Dort hätten
sie ihre Bureaus, und zum Teil würden auch von dort
aus die Geschäfte erledigt. Nun könnte versucht werden,
das Geschäft des Grundstücksvermittlers im Gebiete eines
anderen Bundesstaates vorzunehmen. Das werde bei Ver-
steigerungen kaum möglich sein, aber z. B. die Vermitt-
lung würde sich vielleicht auch vom Gebiete eines anderen
Bundesstaates aus vornehmen lassen, es wäre auch daran
zu denken, daß die Beteiligten ihre Verträge im Gebiet
eines anderen Bundesstaates abschlössen, selbst auf die
Gefahr hin, daß die Kosten (Stempel) dadurch höher
würden. Es werde deshalb zu prüfen sein, ob auch in
solchen Fällen das Geset Anwendung finden würde.

Er habe nun erhebliche Zweifel, ob die gewerbs-
mäßigen Vermittler oder Händler der Genehmigungs-
pflicht unterliegen würden, wenn sie im Gebiet eines
anderen Bundesstaates dieses Gewerbe ausübten. Denn
es handle sich ja hier um eine Verpflichtung, die den
Gewerbetreibenden als solchen auferlegt worden sei. Man
würde allerdings auch für solche Fälle die Sperre des Grund-
stücks anordnen können; dazu würde aber wohl noch eine
besondere Bestimmung im Gesetze erforderlich sein. Jeden-
falls würden in solchen Fällen die Strafbestimmungen
des § 7 versagen, und er zweifle auch, ob die Kontroll-
vorschrifsten des § 5 Anwendung finden könnten.

Der zehnte Redner erklärte, daß für ihn und seine
Parteifreunde durch die Debatte wie auch durch die Erklä-
rungen des Ministers ihre schweren Bedenken gegen das
Genehmigungsrecht nicht erschüttert seien. Der Minister
habe versucht, insbesondere die Bedenken zu zerstreuen,
die aus den Erfahrungen in Bayern sich ergäben; der
Minister habe ausgeführt, daß die Zunahme der Zwangs-
versteigerungen in Bayern nicht so bedenklich erscheine,
wie ursprünglich angenommen, und habe überhaupt die
Wirkung des Gesetzes in Bayern als eine günstige dar-
gestellt. Er habe nun mit Dr Pfleger im Reichstage noch
einmal darüber gesprochen, und dieser habe ihm seine
Meinung dahin geäußert, daß das Gesets in Bayern un-
günstig gewirkt habe.

“ Man Jolle dabei nicht übersehen, daß die Erfahrungen
in Bayern, selbst wenn sie günstig wären, für die preu-
ßischt Gesetzgebung nicht ohne weiteres maßgebend sein
könnten. Denn die bayerischen Bestimmungen gingen lange
nicht so weit wie das vorliegende Gesez. Da handle es
sih nur um das Vorkaufsrecht bei Parzellen
von mehr als 5 ha den gewerbsmäßigen Güterhändlern
gegenüber; was hier aber gefordert werde, sei das Ge-
nehmigungsrecht, und das sei gänzlich ein Sprung
ins Dunkle. Dieses Genehmigungsrecht würde mit voller
Schärfe zunächst den Bauernstand treffen.. Das Vorkaufs-
sc§s e wit orts treit 4rs:etht beine Erekgrurt:
der inneren Kolonisation, dagegen liege bei Bauernhöfen
ein Grund, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, nicht
in dem Umfange vor. Gerade da würde aber das neue
Genehmigungsrecht eintreten. Dadurch würde ein Um-
schwung auf dem ganzen Grundstücksmarkt für die bäuer-
lichen Betriebe eintreten, dessen Wirkung man gar nicht
übersehen könne.

Es ssei gesagt worden, daß in dem Gesetze Be-
stimmungen über das „Bauernlegen“ fehlten. Auch er
habe sie vermißt. Er habe aber bei der Beurteilung
der Sache vor allem Bauerndörfer im Auge; auch da
werde unter Umständen einmal ein Bauernhof aufgeteilt
        <pb n="58" />
        Nr 035 A

und parzelliert, und das brauche nicht zum Schaden des
Dorfes auszuschlagen. Dadurch erwürben sich gerade die
Landarbeiter des Ortes Grund und Boden; und wenn
diese Bauerndörfer in der ganzen Zwischenzeit ihre
Einwohnerzahl hätten behalten können, so sei das darauf
zurückzuführen, daß hier die soziale Stufenleiter durch
die Verhältnisse gegeben gewesen sei. Dabei aber sei fast
immer ein Grundstücksvermittler tätig, der unentbehrlich
sei. Man habe auch die vereidigten Auktionatoren, die
die Vertrauensmänner der ganzen Gegend darstellten und
die auch die Verpachtungen vornähmen. j

Dann sei die Frage erörtert worden, nach welchen
Grundsätzen die Genehmigung erteilt werden müßte. Der
Minister habe zugegeben, es müßte etwas wie ein
Teilungsplan vorgelegt werden. Das könne gesschehen,
wenn ein großes Gut für die Zwecke der inneren
Kolonisation aufgeteilt werden sollee. Wie man aber
bei einer Bauernstelle in einem Dorfe, bei getrennter
Lage der Grundstücke von irgendeinem Verteilungsplan
sprechen könne, sei nicht zu verstehen. Hier könnte eine
Erschütterung des Grundstücksmarktes und der Preislage
eintreten, die nicht zu verantworten sei.

Von den riesenhaften Gewinnen der gewerbsmäßigen
Güterhändler sei in der Provinz Schleswig-Holstein
nichts bekannt. Was das bedeuten würde, wenn man
diese ganze Konkurrenz aus dem Grundstücksmarkt heraus-
nähme, könne hier nicht übersehen werden, weil dafür
jede Erfahrung fehle. Wolle man die innere Koloni-
jation fördern, so sollte man auch hier eine gesunde und
vernünftige Konkurrenz aufrechterhalten.

Es sei vielfach davon gesprochen worden, daß die
Bauernhöfe von den nicht gewerbsmäßigen Grundstücks-
händlern vorher präpariert würden, um sie zur Zwangs-
versteigerung zu treiben. Angenommen, es werde nicht
verkauft, der Grundstückshändler kaufe das Grundstück
in der Zwangsverssteigerung und werde im Grundbuche
eingetragen, dann sei er Eigentümer und werde daher
von den Bestimmungen des Gesetzes nicht getroffen. Denn
jeder Besitzer könne seinen eigenen Besit, der aufgelassen
sei, verteilen. Falls dies auch eine Möglichkeit der Um-
gehvuo sein sollte, gebe der Minister vielleicht darüber
Auskunft.

U. sei gesagt worden, auch die gemeinnützigen Ge-
sellichaften müßten unter das Genehmigungsrecht gestellt
werden. Diese Vorschläge seien erwägenswert. Man habe
auch sonst ein Interessse daran, denn der Staat habe durch
seine Stammeinlagen gewisse pekuniäre Opfer gebracht,
ohne daß er auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaften
den genügenden Einfluß gewonnen habe. Wenn nun staat-
liche Organe, etwa Kulturbehörden, Spezial- oder General-
kommissionen an der Sache mitwirken könnten, so hätte
der Staat auch einen gewissen Einfluß auf die Geschäfts-
führung dieser Gesellschaften, und wenn man überhaupt
zu einem Genehmigungsrecht komme, liege kein Grund
vor, diese Gesellschaften auszuschließgen. Es seien viele
Aufteilungen seitens gemeinnütziger Gesellschaften bekannt,
die keineswegs einwandsfrei seie. s

Er habe sich also nicht davon überzeugen können,
daß der hier vorgeschlagene Weg der Genehmigung ein
gangbarer Weg der Förderung der inneren Kolonisation
sei. Andererseits sollte man nicht vergessen, daß das
Genehmigungsrecht einen Eingriff in das freie Ver-
lävsgh. ut size pt tu
essen vorlägen.

Der vierte Redner trat den Vorrednern darin bei,
daß der reelle Güterhandel möglichst geschüttt werden
müsse, weil er sich nach wie vor im Wirtschaftsleben
unentbehrlich erweisen werde. Zum Teil aus den Rück-

1 5

n
        <pb n="59" />
        58

sichten auf die berechtigten Interessen des reellen Güter-
handels sei auch der Antrag 14 erwachsen.

Die Behauptung des einen Vorredners, daß es not-
wendig sei, feste Grundsäte für die Genehmigung vor-
zuschreiben, könne er nicht unterschreiben, er glaube viel-
mehr, daß bei der Vielgestaltigkeit der zu prüfenden
Fälle es durchaus notwendig sein werde, den Ge-
nehmigungsbehörden möglichst freie Hand zu lassen. Wenn
man sich auch noch so sehr bemühen werde, die einzelnen
möglichen Fälle möglichst konkret in dem Gesetz zu fassen,
so werde man durch das vielgestaltige Leben doch ac
absurdum geführt werden. Er glaube daher, daß eine
möglichst freie Fassung den Zwecken des Gesetzes am
besten entsprechen werde.

. Diese Fassung des § 4 sei gewissermaßen eine Frage
des Vertrauens zu der Regierung. Es werde notwendig
sein, hier eine allgemeine und – wenn man den Ausdruck
gebrauchen wolle + kautschukartige Fassung zu wählen.

Dersechzehnte Redner habe ferner gesagt, daß die Rechts-
anwälte unter allen Umständen von der Genehmigungs-
pflicht ausgeschlossen werden möchten, auch wenn sie nach
der ganzen Art ihres Geschäftsbetriebes gelegentlich den
Güterhandel gewerbsmäßig betrieben. Dieser Auffassung
fei er persönlich nicht. Im allgemeinen werde es zwar
zt ft: (u La. stv. vets niet
händler werde ansprechen müssen; aber die Möglichkeit,
daß auch ein Rechtsanwalt als Güterhändler anzusehen
sei, werde nicht unbedingt ausgesschlossen werden können,
und man werde daher eine Bestimmung, wonach die
Rechtsanwälte von den Vorschriften der §$8 1 flg. aus-
geschlossen würden, nicht treffen können.

Verwandt mit dieser Frage sei die der Auktionatoren.
Der Minister habe von den Autkttionatoren in Ostfriesland
und Osnabrück ausgeführt, daß sie Beamte seien, welche
nicht unter das Geset fielen, und der Vorredner habe
mitgeteilt, daß solche auch in der Prövinz Schleswig-
Holstein existierten. Auch in Westfalen eien Auktiona-
toren vorhanden und, wenn diese auch nicht wie in
Ostfriesland und Osnabrück als Urkundspersonen gälten,
so seien sie doch vereidigt und hätten bisher sehr günstig
gewirkt. Es werde sich fragen, wie diese Auktionatoren
zu behandeln seien; denn eine Differenzierung zwischen
den Auktionatoren in Ostfriesland und Osnabrück auf der
einen Seite und denen in Schleswig-Holstein und West-
falen auf der anderen Seite dürfte doch zu Bedenken
Anlaß geben.

Was die Umgehungsmöglichkeiten anbetreffe, so habe
ihm der Vertreter des Justizministeriums erwidert, daß
die Gesellschaftsbildung als Umgehungsmöglichkeit durch
§ 1 Abs. 2 erfaßt würde. Er gebe das zu, bitte aber
die Staatsregierung, bis zur zweiten Lesung auf eine
Fassung Bedacht zu nehmen, die die Konterkarierung
dieser Umgehung doch noch etwas klarer hervortreten lasse.

Bezüglich des Erbbaurechts erwidere er dem Vertreter
des Justizminissteriums, daß es allerdings nur das Recht
gebe, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten,
daß man aber, wenn man sich ein bestimmtes Grundstück zu
Erbbaurecht habe geben oder verleihen lassen, nicht genötigt
sei, das gan z e Grundstück zu bebauen. Diese Umgehungs-
möglichkeit, die sich allerdings im allgemeinen nur bei der
Ansiedlung von Arbeitern in der Nähe von größeren Ort-
schaften als zweckmäßig erweisen werde, werde nach wie vor
bestehen. Aber daraus bitte er nicht zu schließen, daß ihn diese
Umgehungsmöglichkeit übermäßig schrecke. Dem deutschen
Volkscharakter liege das Erbbaurecht im allgemeinen nicht,
und derjenige, der ein Grundstück haben wolle, dringe
mehr darauf, das volle Eigentum zu erwerben.
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        Nr 035 A

Sehr beachtenswert schienen ihm aber die Ausführungen
des sechzehnten Redners über die Umgehungsmöglichkeit aus
einem fremden Staatsgebiete, und er bitte die Staats-
regierung um eingehende Erwägung dieser Frage und ihre
demnächstige Beantwortung. Wenn eine solche Möglich-
keit bestände, würde der Zweck des Gesetzes vollständig
vereitelt werden können. Es werde aber seines Erachtens
ähnlich wie bei dem Lotteriegeseß möglich sein, durch
geeignete Fassung einer solchen Umgehung einen Riegel
vorzuschieben.

Was den Antrag 14 anlange, so freue er sich, darin
Zustimmung gefunden zu haben, daß es sich im allgemeinen,
wenn überhaupt eine Genehmigung zu Parzellierungen
vorgeschrieben werden solle, nicht empfehle, Privilegierungen
sogenannter gemeinnütziger Gesellschaften in dem Gesetz
vorzuschreiben. Es sei unzweifelhaft richtig, daß theoretisch
solche Gesellschaften überhaupt eine schädliche und dem
Bemeinwohl widersprechende Parzellierung nicht vor-
nehmen könnten. Aber praktisch könnten sich die Dinge
doch im Einzelfalle durchaus anders entwickeln. Es sei,
wie auch die Vorredner bestätigt hätten, möglich, daß
eine gemeinnützige Gesellschaft Irrtümer begehe; und wenn
einmal ein Schaden durch einen solchen Irrtum entstanden
sei, dann Fei er meist schwer oder gar nicht wieder gut
zu machen. Daher scheine es ihm durchaus wünschenswert,
daß auch bei den gemeinnützigen Gesellschaflen die Prüfung
jeder einzelnen Parzellierung von den zuständigen Be-
hörden vorgenommen werde. Selbstverständlich werde
diesen Gesellschaften meist ohne jeden Yeitverlust die Ge-
nehmigung erteilt werden und erteilt werden müssen.
Aber um Irrtümern und den nachher daraus entstehenden
Schäden vorzubeugen, empfehle es sich, auch diese Gesell-
schaften nicht gewissermaßen als einen Fremdkörper neben
dem ganzen Staatsorganismus herlaufen zu lassen,
sondern sie ihm hier einzugliedern.

Seine Freunde wollten, daß der Staat für die
innere Kolonisation und ihre Ausführung verantwortlich
bleibe und daß daher die Genehmigungspflicht auch auf
die gemeinnütigen Gesellschaften ausgedehnt werde.
Daraus folge aber nicht, daß etwa die Königliche An-
siedlungskommission hier unter eine Genehmigungspflicht
gestellt werden solle. Es handle sich nach § 1 ledig-
lich darum, gewerbsmäßige Güterhändler unter die
Genehmigung zu stellen. Die Königliche Ansiedlungs-
kommission, die im Auftrage und kraft der Autorität des
Staates Parzellierungen vornehme und gegen eine gewiß
nur mäßige Entschädigung die parzellierten Güter hergebe,
könne niemals als ein gewerbsmäßiger Güterhändler
rt! Uectethicr qt rs j N ua lach Y dex
Antrage 14 nicht gemeint sein, daß die Ansiedlungs-
kommission hier irgend einer Genehmigungspflicht unter-
worfen werden sollte. '

Seine Freunde seien nun der Auffassung, daß die
Adjazentenparzellierung mit gewissen Einschränkungen frei-
tyre uf Ertrtghueuru
lose Genehmigungspflicht werde sehr schwer auf den Klein-
y zs! vis. uso bereatt te zen ritissa
Eu erke hct Er glaube allerdings nicht, daß von
einem Gut von 10 000 Morgen 9 500 Morgen ab-
parzelliert werden könnten. Wenn man diesen Fall aber
als möglich ansehe, dann komme man gerade zu dem
Resultat, daß nach den Vorschriften des Entwurfs ein
Großgrundbessitzer, der 10 000 Morgen sein Eigen nenne,
9 500 Morgen vollständig frei, möge es nun im Wege
der Adjazentenparzellierung oder im Wege der Gründung
neuer Stellen geschehen, parzellieren könne, weil er einen

Q
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        .)

gewerbsmäßigen Vermittler nach der Gesamtlage seiner
Verhältnisse nicht brauche, während ein Kleingrundbesitzer,
der ohne Vermittler in der Regel nicht auskommen
könne, auch wenn er nur ein kleines Stück Wiese verkaufen
wolle, der Genehmigung bedürfe. Der Großgrundbessitzer
sei nach Lage seiner wirtschaftlichen Verhältnissse –
namentlich komme hier die finanzielle Leistungsfähigkeit
in Frage – in der Regel imstande, ohne Zuziehung
eines gewerbsmäßigen Pargellanten, vielleicht mit Hilfe
eines ad hoc angenommenen Notars oder Rechtsanwalts,
eine Parzellierung zu tätigen, wie er wolle. Der Klein-
besißer dagegen ssei in allen diesen Fällen auf den Güter-
vermittler angewiesen und würde infolgedessen auch bei
dem kleinsten Abverkauf oder Austausch von Parzellen
der Genehmigung unterliegen. Dies würde für ihn eine
geradezu unerträgliche differenziele Behandlung sein.
Seine Freunde wollten bei dieser Gelegenheit auch gleich
die Möglichkeit schaffen, daß der reelle Güterhändler sich
in dieser Beziehung etwas freier, als es die Vorlage
sonst zulasse, betätigen könne.

Daß bei der Parzellierung, auch bei der Anlieger-
parzellieeung, von den Güterhändlern große Gewinne
gemacht würden, sei ja unzweifelhaft richtig, und das
bewiesen auch die vom Minister aus der Provinz
Sachsen vorgetragenen Zahlen. Aber diese großen Gewinne
könnten nicht allein den Ausschlag geben. Nur deshalb,
weil Geschäftsleute großge Gewinne erzielten, könne
man keine gesetzgeberishe Maßnahmen treffen, eine
solche sei vielmehr nur insoweit gerechtfertigt, als
durch diese Gewinne der andere Teil in einer für
das Staatswohl bedenklichen Weise geschädigt werde.
Wenn man nur auf die großen Gewinne Rücksicht nehmen
wollte, dann müßte man auch die Vermittlung eines
Verkaufs eines Gutes im ganzen unter die Genehmigung
stellen. Denn bei der Verkaufsvermittlung ganger Güter
würden natürlich auch unter Umständen große Gewinne
erzielt; und weil die Gesetzgebung davon abgesehen
habe, solche unter die Genehmigung zu stellen, müsse man
auch bei der Adjazentenparzellierung wenigstens in der
Regel davon absehen. Das Staatsinteressse sei vielmehr
nur da vital beteiligt, wo entweder neue Stellen geschaffen
würden oder wo bestehende Stellen in ihrer wirtichaft-
lichen Existenz vernichtet würden.

Wenn im Laufe der Debatte gesagt worden sei:
wenn man durch dieses Gesetz die innere Kolonisation
fördern wolle, dann dürfe man unter keinen Umständen
die Bildung neuer Stellen unter eine Genehmigungs-
pflicht stellen, ~ so glaube er im Gegensatz hierzu, daß
gerade, wo neue Stellen gegründet würden, es im staatlichen
Interessse der Förderung der inneren Kolonisation liege,
darauf hinzuwirken, daß nicht unzweckmäßig kolo-
nisiert werde, daß keine Stellen begründet würden, die
sich von vornherein als leistungsunfähig, als wirtichaftlich
unmöglich erwiesen.

Dieselben überwiegenden Staatsinteressen griffen
Platz, wenn die Stelle, welche zerschlagen werde, oder
von der abverkauft werden solle, durch den Abverkauf in
ihrer wirtschaftlichen Existenzfähigkeit vernichtet werde.
Es sei ohne weiteres anzuerkennen, daß die Fassung des
Antrages 14 in dieser Veziehung verbesserungsfähig und
bedürftig sei. Er setze voraus, daß die Antragsteller bis
zur zweiten Lesung eine solche verbesserte Fassung finden
würden; bisher sei es nicht gelungen. Der Parzellant
müsse unter eigener strafrechtlicher Verantwortung be-
urteilen können, ob die Parzellierung der Genehmigung
bedürfe oder nicht.

Nun sei gesagt worden, daß die Folge der Frei-
gabe der Adjazentenparzellierung die sein würde, daß in
weiterem Umfange der Großgrundbesit und der große

(
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        Nr 035 A ti

bäuerliche Besitz sich arrondieren könnten, daß also ge-
wissermaßen damit dem „Bauernlegen“ Vorschub geleistet
werde. Er sei nicht dieser Auffassung, da die Ein-
schränkung gemacht worden sei, daß die Eristenzfähigkeit
der verkleinerten Stelle unverändert bleiben solle; im
übrigen werde sich diese Adjazentenparzellierung in der
Mehrzahl der Fälle bloß zwischen Kleinbesiz und mitt-
lerem Besitz vollziehen und der Fall, wo der Großbesitz
sich wirklich einmal eine solche anliegende Parzelle zur
Arrondierung erwerbe, ein Ausnahmefall bleiben.

Die Mitteilungen des Ministers aus der Provinz
Sachsen beträfen doch Sonderverhältnisse, die in anderen
Provinzen wohl nicht wieder so leicht vorkommen würden.
Denn die übermäßigen Gewinne, die bei Adjazenten-
parzellierungen in der Provinz Sachsen vorgekommen zu
sein scheinen, beruhten darauf, daß große Zuckerfabriken
dort den Wunsch gehabt hätten, möglichst viel Land für
sich zu erwerben und daß da auch unter Auflösung
zahlreicher bestehender Stellen viel Grundbesitz erworben
worden sei, vor allem aber auf der Kaliindustrie. Es sei
vielfach und glaubhaft versichert worden, daß die Kali-
industrie in der Provinz Sachsen, das Abteufen von
Schächten an den verschiedensten Stellen den Besitzern der
Grundstücke sehr viel Unbequemlichkeiten verursacht und
die Leute mobil gemacht habe. -

Im übrigen aber werde man die Auswüchse, die sich
in dieser Beziehung ergeben sollten, beschneiden müssen bei
Gelegenheit der Beratung der Frage, ob und in welchem
Umfange landesgesetßlich das „Bauernlegen“ verboten
werden könne, und wie man zweckmäßig auf diesem Wege
vorwärts kommen werde.

Der Unterstaqtssekretär des Justizmini-
steriums legte dar, die Beantwortung der Frage, ob
der § 1 des Entwurfs auch auf Rechtsanwälte Anwendung
finde, sei nicht ganz unzweifelhaft. Er nehme an, daß
die Rechtsanwälte grundsätzlich nicht unter das Gesetz
fielen. Das Reichsgericht habe zwar die Frage, ob der
Beruf der Rechtsanwälte ein Gewerbe sei, für einen be-
stimmten Fall, nämlich den der Doppelbesteuerung, be-
jahend entschieden. Es sei aber Sache der Auslegung
jedes einzelnen Gesetzes, ob eine Vorschrift, die sich auf
Gewerbetreibende beziehe, auch die Rechtsanwälte unter
sich begreifen solle. In der Regel werde man davon aus-
gehen müssen, daß der Rechtsanwalt kein Gewerbe betreibe.
Dies ergebe sich aus dem § 6 der Gewerbeordnung, wo-
nach dieses Geseß keine Anwendung finde auf die advo-
katorische und die Notariatstätigkeit. Der Rechtsanwalt
würde indessen nur insoweit von dem Entwurfe nicht be-
troffen, als er innerhalb seines Berufes bleibe; da er
insoweit der Disziplin der Anwaltskammer unterstehe,
fehle es auch an einem praktischen Bedürfnis, seine Tätig-
keit genehmigungspflichtig zu machen. Treibe er aber
außerhalb seines Berufes Grundstückshandel, so werde er
unter das Gesetz fallen.

Zur Frage der Auktionatoren sei noch einmal zu
betonen, daß ein Unterschied bestehe zwischen den Auktio-
natoren von Ostfriesland, Harlingerland und Osnabrück
und den sonstigen Auktionatoren. Auch die sonstigen
Auktionatoren würden allerdings vereidigt, nämlich auf
Grund des § 36 der Gewerbeordnung. Diese vereidigten
Auktionatoren blieben aber troßdem Gewerbetreibende und
fielen demnach unter das Gesset. Die Auktionatoren von
Ostfriesland, Harlingerland und Osnabrück hätten dagegen
eine Sonderstellung und würden von der Gesetzggebung
als Beamte behandelt, die auf bestimmte Gebühren gesetzt
seien; sie ständen deshalb in dieser Frage ebenso da wie
die Rechtsanwälte und die Notare.

Die Gefahr, daß durch Bestellung von Erbbaurechten
das Geseß umgangen werden könnte, sei entweder über-

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        (z 2

haupt nicht oder nur bei kleinen Stellen vorhanden, in
denen das Haus die Hauptsache sei. In diesem Falle sei
allerdings nicht ausgeschlossen, daß außer dem Grundstück,
auf dem das Haus stehe, noch ein Garten oder eine sonstige
kleine Parzelle dem Erbbaurecht unterliege. Wollte man
aber die Begründung eines Nutungsrechts an einem
größeren Grundstück, das landwirtschaftlich benutzt werden
solle, in die Form des Erbbaurechtes kleiden, um das
Geseß zu umgehen, so würde gar kein dingliches Recht
entstehen; denn das Erbbaurecht sei nur das veräußerliche
und vererbliche Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk
zu haben, und wenn es auch nach § 1013 BGB. auf die
Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen
Teiles des Grundstücks erstreckt werden könne, so dürfe
es sich hierbei doch nur um Flächen nebensächlicherer Art
handeln. Ein veräußerliches und vererbliches Recht auf
Benutzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks kenne
das BGB. nicht. Ein solches Recht wäre ein Erbpacht-
recht. Cin Erbpachtrecht könne nach Artikel 63 EG.
BGB. nur durch Landesrecht geschaffen werden; Preußen
habe aber von diesem Vorbehalte keinen Gebrauch gemacht.

Es sei auch der Fall erwähnt worden, daß der Grund-
stückshändler das Grundstück im Wege der Bwangsver-
steigerung erwerbe und alsdann veräußere. Ein solcher
Grundstückshändler falle ohne weiteres unter das Geset.
Der § 2 nehme den Grundstückshändler, der selber Eigen-
tümer sei, nur dann aus, „wenn er die Besitung als
Erbe oder Vermächtnisnehmer erworben hat“. Habe er
sie auf andere Weise erworben, so sei er den Bestimmungen
des Gesetzes unterworfen.

Endlich sei gefragt worden, wie es stehe, wenn ein
nicht in Preußen wohnender Grundstückshändler in Preußen
parzelliere. Hierauf sei zunächst zu erwidern, daß das
Gesetz auch in diesem Falle keineswegs wirkungslos sein
würde; denn die Vorschrift des § 9, wonach das Grund-
buchamt, wenn es von einer beabsichtigten Zerschlagung
durch den Landrat Kenntnis erhalte, die getrennte Ver-
äußerung nur nach Nachweis der Genehmigung eintragen
dürfe, finde unzweifelhaft auch dann Anwendung, wenn
der Gründstückshändler sich im Auslande befinde. Es
könne nur in Frage kommen, ob auch die strafrechtlichen
Bestimmungen in diesem Falle gelten würden. Diese
Frage zu entscheiden, werde natürlich Sache der Recht-
sprechung sein. Es sei jedoch zu betonen, daß, auch wenn
der Grundstückshändler außerhalb Preußens wohne und
sein Gewerbe normalerweise im Auslande betreibe, es
doch vielfach so sein werde, daß er, wenn er in Preußen
parzellieren wolle, gewerbsmäßige Handlungen in Preußen
vornehmen müsse; und wenn er das tue, so unterliege er
auch den Strafbesstimmungen des preußischen Gesetzes.

Ein dreizehntes Kommissionsmitglied erwiderte
dem Minilter, es treffe zwar zu, daß der Deutsche Landwirt-
schaftsrat und auch das Landesökonomiekollegium sich für
das Genehmigungsrecht ausgesprochen hätten, der Deutsche
Landwirtschastsrat aber doch nur in sehr unbestimmter
Form. Auf die Resolutionen solcher Körperschaften werde
aber wohl nicht immer ein so großes Gewicht zu legeu
sein. Eine Resolution sei ja noch kein Geset, und über-
dies hätten die beiden erwähnten Korporationen auch schon
Beschlüsse gefaßt, die seinen Beifall nicht gefunden hätten
tt auch nicht immer den Beifall der Staatsregierung
änden.

Feste Grundsätze für die Genehmigung aufzustellen,
würde auch seinen Anschauungen entsprechen; aber er wäre
sehr dankbar, wenn aus der Kommission Richtlinien für
die festen Grundsäße gegeben würden. Er habe solche
noch nicht ausfindig machen können. Das werde auf große
Schwierigkeiten stoßen.
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        Nr 035 A

Bezüglich der Rechtsanwälte würde keine Schwierig-
keit entstehen. Sobald ein Rechtsanwalt in dem Grade
als Händler auftrete, daß man seine Tätigkeit als Ge-
werbebetrieb ansehen könnte, würde die Anwaltskammer
schon einschreiten und ihm diesen Betrieb untersagen.
Darin würde schon ein Korrektiv liegen.

Die Auktionatoren in Hannover seien an sich schon
ausgenommen, weil sie Beamtenstellen hätten. Es werde
dann aber noch zu erwägen sein, ob man nicht für ver-
eidigte Auktionatoren das Genehmigungsrecht beseitigen
könnte. Ein sachlicher Unterschied zwischen den beiden
Kategorien bestehe ja doch kaum.

Der Vorredner aus der Kommisssion habe die Stelle
in dem Antrage 14, wonach die Genehmigung bei neuen
Stellen unbedingt notwendig sei, damit begründet, daß
sonst auch leistungsunfähige Ansiedlungen entstehen könnten.
Dieser Grund allein scheine ihm für das Genehmigungs-
recht nicht stichhaltig zu sein. Es sei sehr schwer zu prüfen,
ob der Betreffende leistungsunfähig werde oder nicht;
aber selbst wenn er wirklich einmal leistungsunfähig wäre,
dann sei doch der Vorteil geschaffen, daß eine neue An-
siedlung mit dem Wohnhaus dastehe, und wenn er nicht
mehr leistungsfähig sei, werde es verkauft, die Ansiedlung
als solche bleibe aber vorhanden, nachdem sie einmal ge-
bildet sei. Er bitte auch, zu berücksichtigen, wenn man
die Leistungsfähigkeit in den Vordergrund stellen wolle,
daß man dann das Genehmigungsrecht viel weiter aus-
dehnen könnte. Denn es sei eine bekannte Erfahrung,
daß ansässige Besitzer sich häufig dadurch leistungsunfähig
machten, daß sie zu einem zu hohen Preise Grundstücke
zukauften, in Verschuldung kämen und dadurch ihre Leistungs-
fähigkeit verminderten, ja vielleicht dadurch später ihr ganzes
Anwesen verkaufen müßten. Der Minister habe ja als
Hauptgrundsatz für den Osten aufgestellt: wirtschaftliche
Zerschlagungen seien zu fördern. Daraus ergebe sich, daß
man sie durch das Genehmigungsrecht nicht wieder er-
schweren solle.

Der Landwirtschafts minister entgegnete dem-
gegenüber, daß die Staatsregierung mit den hier ge-
machten Vorschlägen keineswegs die Absicht verfolge, und
auch nicht die Wirkung hervorrufen werde, daß die Par-
zellierungen im Osten abnähmen, im Gegenteil, sie werde
die Parzellierungen im Osten fördern, und zwar wesent-
lich aus dem Gesichtspunkt, dafür zu sorgen, daß nur
wirtschaftlich günstige Parzellierungen vor-
genommen würden und die Ansetzuung von nicht leistungs-
fähigen Ansiedlern nach Möglichkeit verhütet werde.

Verschiedene Vorredner hätten wieder Bedenken er-
hoben, die er teilweise schon früher berührt habe. Die
Einwendungen, die bezüglich des bayrischen Güter-
zertrümmerungsgesseßes gemacht worden seien, erwiesen
sich insofern als nicht ganz begründet, als er aus den
amtlichen Mitteilungen und auch aus der Abhandlung
in der Zeitschrift für innere Kolonisation den Nachweis
erbracht zu haben glaube, daß eine schädliche Wirkung
des bayrischen Gesetzes im allgemeinen nicht habe kon-
statiert werden können. Wenn einzelne bayrische Ab-
geordnete anderer Ansicht seien, so wolle er dem nicht ohne
weiteres entgegentreten; er lege überhaupt einen ausschlag-
gebenden Wert auf die bisherige Wirkung des bayrischen
GBesetzes nicht, sondern habe nur der Meinung entgegen-
treten wollen, als wenn nun jetzt schon der Beweis
erbracht wäre, daß das bayrische Gesetz sich als schädlich
erwiesen hätte.

Bei hätt Beurteilung der Vorschläge im ersten Ab-
schnitt des Gesetentwurfs werde immer daran festgehalten
werden müssen, daß der Güterhandel als solcher nur in
einer Richtung seiner Betätigung getroffen werde, nämlich
in bezug auf die Güterzerschlagungen. Der reelle und

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        U
auch der unreelle Güterhandel blieben vollständig un-
berührt, soweit es sich um Verkäufe von Gütern im
ganzen handle; und das Bedürfnis, auf die Zer-
schlagungen einzuwirken und sie in geregelte Bahnen zu
lenken, werde niemand bestreiten können.

Er wolle nicht leugnen, daß auch den gemeinnützigen
Siedlungsgesellschaften besonders in den ersten Jahren
ihrer Tätigkeit Mißgriffe und Fehler untergelaufen seien.
Einmal sei das menschlich und zweitens hätten diese
Gesellschaften ein Gebiet betreten, auf dem noch Er-
fahrungen gesammelt werden müßten, auf dem noch
gelernt werden müßte. Die Besiedlungstätigkeit sei auch
eine Art Wisssenschaft geworden. Er sehe deshalb auch
keinen großen Vorwurf darin, wenn in dem einen oder
anderen Falle einer Siedlungsgesellschaft ein Mißgriff
untergelaufen sein sollte. Aber was er gehört habe
und das betreffe auch frühere Verhandlungen im Hause —,
sei meist allgemeiner Natur gewesen; und er könne die
Herren, welche glaubten, Tatsachen für unzweckmäßige
Besiedlungen seitens der staatlich unterstützten Siedlungs-
gesellschaften anführen zu können, nur dringend bitten,
ihm diese zur Kenntnis zu bringen, damit die Staats-
regierung eventuell im Herbst Auskunft über die ein-
zelnen Fälle geben könne.

Von verschiedenen Seiten und vor allem von dem
Vertreter des Antrages 14 sei gewünscht worden, die
Anschlußparzellierungen von der Genehmigung frei-
zugeben. Wenn man diesen Antrag näher betrachte, so
werde es sehr bedenklich sein, ihm beizustimmen. Ein-
mal habe der Antragsteller selbst zugegeben, daß die
Fassung seines Antrages noch nicht als eine endgültige
angesehen werden könnte, und auch die Worte ,die
wirtschaftliche Selbständigkeit des gu zerschlagenden
Grundstücks“ seien so weit gefaßt, daß man darin kaum
tine desuitue Form für die zu erteilende Genehmigung

nden könne.

Bedenklicher aber sei der Vorschlag selbst, die An-
schlußparzellierungen von jeder Genehmigung frei zu
lassen. Er habe mit Absicht auf die Provinz Sachsen
exemplifiziert und hervorgehoben, daß von den zirka
12 000 ha, die dort innerhalb 2 Jahren von gewerbs-
mäßigen Güterhändlern erworben worden seien, annähernd
nur 1500 ha für die Ansetzung neuer Stellen verwandt
worden seien, während das übrige gu Anschluß-
parzellierungen benutt worden sei. Es könne wohl
selbst in dieser Provinz, wo besondere Verhältnisse
vorlägen, wie er gern zugebe, keinem Bweifel unter-
liegen, daß, wenn in allen diesen Fällen die Nachsuchung
der Genehmigung zum Ankauf durch den Güterhändler
vorgeschrieben gewesen wäre, sie in vielen Fällen versagt
worden wäre, weil es sich eben um Yerschlagungen
handle, die mit den Interessen der inneren Kolonisation
unvereinbar gewesen seien. Gerade in der Provinz
Sachsen sei die Anschlußparzellierung eine ganz bedenk-
liche Erscheinung geworden, sie diene zur Vergrößerung
bestehender Besißungen, die mehr oder weniger in den
Händen der großen Zuckerfabriken seien, und es würde
da gerade die Aufgabe der Genehmigungsbehörde sein,
darauf hinzuwirken, daß, wenn Grundbesitz zur Teilung
komme, er nicht den umliegenden größeren Besitzungen
zugeschlagen werde, sondern möglichst wieder in die Hände
selbständiger Bauern und Ansiedler komme.

In den anderen Provinzen lägen die Verhältnisse
ähnlich. Die Steigerung der Güterpreise habe es von
selbst mit sich gebracht, daß gerade die gewerbsmäßigen
Grundsstücksspekulanten vielfach gar nicht mehr in der Lage
seien, bei den hohen Preisen, die sie zahlten, mit Erfolg
die Anseßung von Ansiedlern vorzunehmen. Sie be-
schränkten sich zum Teil auf den Verkauf der Güter im

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        <pb n="66" />
        Nr 035 A

ganzen, aber noch häufiger auf die sogenannte Anschluß-
parzellierung, weil bei dieser natürlich eher ein Preisauf-
schlag zu erzielen sei, da die Adjazenten ein größeres
Interesse hätten, das in ihrer Nähe befindliche Grundstück
zu erwerben und dafür einen Preis zu zahlen, den der
neue selbständige Ansiedler nicht erlegen könne; und außer-
dem sei es bekanntlich sehr viel leichter, einen leicht-
gläubigen und unvorsichtigen Käufer zu finden als 30,
und infolgedessen lasse sich auch der Verkauf eines Gutes
zu einem besonders hohen Preise im Einzelfalle immer
noch verwirklichen, während 30 oder 40 Ansiedler meist
so gut beraten seien, daß sie sich nicht darauf einließen,
zu exorbitanten Preisen Grundstücke zu erwerben.

Er könne also vorbehaltlich näherer Prüfung sagen,
daß Vorschläge, die dahin gehen würden, die Anschluß-
parzellierungen von der Genehmigung freizustellen, die Zu-
stimmung der Staatsregierung nicht finden könnten.

Nun sei schon hervorgehoben worden, daß eine
Genehmigung zur gerschlagung für die Anssiedlungs-
kommission nicht gefordert werden könne. Aber anch be-
züglich der gemeinnützigen Besiedlungsgessellschaften werde
doch ein Unterschied zu machen sein. Man werde sie
nicht auf eine Stufe stellen können mit den übrigen Be-
siedlungsgesellschaften, die gleichzeitig auf Erwerb aus-
gingen. Eine Garantie bei den gemeinnützigen, vom
Staate geförderten Besiedlungsgesellschaften liege einmal
in der Staatsaufsicht. Es würde ja keinem Bedenken
unterliegen, soweit nicht eine gewisse wirtschaftliche Frei-
heit auch für diese Gesellschaften notwendig sei, im übrigen
auch für sie die Staatsaufsicht zu verstärken. Bei den
sonstigen Gesellschaften habe der Staat ja keinen Einfluß,
und wenn man sie also von der Genehmigung frei lassen
würde, würde man in vielen Fällen eine Zerschlagung
damit konzedieren, die nicht im staatlichen und wirtschaft-
tu Interesse und im Interesse der inneren Kolonisa-
tion liege.

Er bitte also die Kommission, auch diese Frage noch-
mals eingehend zu prüfen. Es dürfte sich wohl emp-
fehlen, einen Unterschied nach dieser Richtung hin platz-
greifen zu lassen. Er wolle andererseits damit keineswegs
behaupten, daß nunmehr den nicht gemeinnützigen und
nicht vom Staate geförderten Besiedlungsgesellschaften das
Handwerk vollständig gelegt werden solle. Das Erforder-
nis der Genehmigung sei noch keineswegs gleichbedeutend
mit der Versagung der Genehmigung; es heiße doch gar
nichts weiter, als daß in dem vorliegendem Falle, der
der Genehmigung unterliege, die Verhältnisse einer be-
sonderen Prüfung unterzogen werden müßten, während
bei den anderen Gesellschaften, wo man eine Prüfung
dieser Verhältnisse voraussezen könne und wo der Staat
auch in die Leitung der Gesellschaften eingreifen könne,
eine solche Prüfung sich in vielen Fällen und jedenfalls
in den Fällen, die dieser Gesetzentwurf berühre. erübrigen
werde.

Die Kommission werde also gut tun, mit der Staats-
regierung in eine Prüfung dieser Frage nochmals einzu-
treten, und jedenfalls warne er davor, schon jetzt einen
Beschluß zu fassen, der die Kommission festlege. Es würde,
wenn eine Einigung nicht erzielt werden könnte, jeden-
falls zweckmäßiger sein, weiteraehende Vorichläae noch
eingehend zu beraten.

Mit der Anführung der Beschlüsse des Landes-
ökonomiekollegiums und des Deutschen Landwirtschaftsrats
habe er keinen unwiderleglichen Beweis dafür erbringen
wollen, daß seine Meinung nun unter allen Umständen
auch von dem Vorredner als richtig anerkannt werden
müsse. Seine Beweisführung sei nur dahin gegangen,
daß in Kreisen, in denen man auch eine Kenntnis der
westlichen Verhältnisse voraussetzen könne,,sich auch andere

17

65
        <pb n="67" />
        h li

sushto ze machten, als sie der Vorredner ausge-
prochen habe.

Wenn nun so häufig hingewiesen worden sei auf die
schweren Eingriffe und Härten, die dieser Gesetzentwurf
zur Folge haben würde, so bitte er nochmals, im Auge
zu behalten, daß dieser ganze Entwurf in allen seinen
Bestimmungen überhaupt dann erst in Wirksamkeit trete,
wenn der in Frage kommende Eigentümer den Entschluß,
sein Eigentum aufzugeben, verwirklicht habe.
Solange der Eigentümer sich den Besitß seines Eigentums
erhalten wolle, störe ihn der Gesetzentwurf in keiner
Weise, und in allen Fällen, wo er die Absicht habe,
seinen Besit im ganzen in andere Hände zu übergeben,
werde er durch die Vorschriften des § 1 auch durchaus
nicht berührt. Wenn man ernstlich innere Kolonisation
betreiben und besonders im Ossten die Ansetzung von
Bauern und ländlichen Arbeitern fördern wolle und auf
der anderen Seite auch der überzeugung sei, daß im
Westen eine gewisse Beschränkung der Zerschlagung des
Grundbesitzes sich förderlich erweisen könnte, dann habe
man alle Veranlassung, den Vorschlägen der Staats-
regierung nachzugehen und sie wenigstens daraufhin zu
prüfen, ob sie nicht in einer auch für die Staatsregierung
erträglichen und wirksamen Form zum Gesetz erhoben
werden könnten.

Der Unterstaatssekretär des Finangministe-
riums betonte die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß
die angesettten Leute auch wirtschaftlich bestehen könuten,
daß sie aber andererseits auch angemessen dafür bezahlten.
Nun dürfe nicht etwa bloß staatlich oder von Händlern
und Yerschlagern kolonisiert werden, sondern es sei nötig,
daß Gesellschaften wie die gemeinnützigen dazwischen
treten; bereits zu Anfang der Debatte sei gesagt worden,
es wäre jettt eigentlich allgemein anerkannt, daß die
gemeinnützige Form der Siedlungsgesellschaften die richtige
wäre, um die innere Kolonisation in die Hand zu nehmen.

Nun sei es ihm nicht ganz erklärlich, warum
einheitlih, von allen Parteien ausgesprochen worden
sei, daß auch die gemeinnützigen Gesellschafsten der
Genehmigungspflicht unterliegen sollten. Einzelne der
Herren dürften vielleicht das Wirken dieser Gesellschaften
nicht genügend kennen oder über ihre Organisation nicht
ausreichend informiert sein. Der zehnte Redner habe
z. B. gesagt, er sei zwar ein Gegner der Genehmigung,
aber wenn die Genehmigung ausgesprochen würde, dann
müßten auch die gemeinnützigen Gesellschaften unter die
Genehmigung gestellt werden, weil der Staat so gut wie
gar keinen Einfluß auf sie hätte. Nun ssei in dem von
der Staatsregierung vorgelegten Material hinsichtlich der
gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften ausgeführt worden:

Der Staat hat Sitz und Stimme im Aufsichts-
rat. Ihm steht das Recht der Bestätigung der
Wahlen des Vorsittenden des Aufsichtsrats und
seines Stellvertreters und der Wahlen, der
Anstellungsbedingungen und der Diiensstan-
weisungen der Geschäftsführer zu. Er kann
jederzeit Einsicht in die Bücher und die ge-
samte Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen.
Ohne seine Zustimmung können die Satzungen
nicht geändert werden. Er kann in gewissen
Fristen die Auflösung der Gesellschaft verlangen;
dann ist die Verwendung des nach Auszahlung
der Stammeinlagen vorhandenen Gefellschafts-
vermögens an seine Zustimmung gebunden.
Einen maßgebenden Einfluß übt der Staat aber
dadurch aus, daß die Landgesellschaften von ihm
finanziell abhängen; er ist der Geldgeber für
alle Bedürfnisse des Ansiedlungsgeschäfts (Renten-
bankkredit, Zwischenkredit, Beihilfen).
        <pb n="68" />
        Nr 035 A

Intensiver könne die staatliche Aufsicht wohl nicht aus-
geübt werden, als es hiernach geschehe. Bei der neu
. Rz; Tt ;;; R
Oberpräsident bestätige die Wahl des Geschäftsführers,
und in seiner Hand liege die allgemeine Aufsicht über
die Gesellschaft. Unter diesen Umständen sei es doch
ein Nonsens, eine Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäfts-
führung unter die Genehmigung zu stellen.

_ Die Entscheidung dieser Frage sei auch für den
Finanzminister von Bedeutung. Auch als die Finanz-
verwaltung das Geld für das 25 Millionen-Gesetz be-
willigen sollte, seien schon ähnliche Fragen über die
Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der gemeinnützigen Gesell-
schaften aufgeworfen worden. Damals habe eine Ve-
sichtigung der Besiedlungen stattgefunden, namentlich
derjenigen von der „eigenen Scholle“, hinsichtlich deren
Bedenken geltend gemacht worden seien. Der Land-
wirtschaftsminister habe schon gesagt, daß selbstverständlich
auf dem heiklen Gebiet der inneren Besiedlung Fehler
vorkämen. Die Staatsregierung müsse aber trotßdem
Wert darauf legen, daß diese gemeinnützigen Gesellschaften
wirklich frei im Verkehr des Gütermarktes kaufen und
besiedeln könnten; und wenn das davon abhängig sein
solle, daß irgendeine Behörde das verbiete, dann unter-
binde man sie. Nur bei der Freilassung dieser Gesellschaften
würde insbesondere für die Finanzverwaltung die Mög-
lichkeit gegeben sein, mit vollem Zutrauen zu der
wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaften weitere
Millionen bereitzustellen.

Das achte Kommissionsmitglied stand eben-
falls auf dem Standpunkt, daß diese gemeinnützigen
Gesellschaften außerhalb der Genehmigungspflicht gestellt
werden müßten. Der Begründer des Antrages 14 habe
ja selbst gesagt, daß die Ansiedlungskommission der Ge-
nehmigungspflicht nicht unterstellt werden sollte; wenn er
aber glaube, einen Gegensatz konstruieren zu können zwischen
der Tätigkeit der Ansiedlungskommission und der der
gemeinnütigen Siedlungsgesellschaften, so könne er ihm
ttt dietet Bre et iht gtqt ei Fut het Fes
wenn sie auch in anderer Weise zum Ausdruck komme als
bei der Ansiedlungskommission. Jedenfalls sei der Staat
mit Stammanteilen beteiligt und habe eine erhebliche
Aufsicht über diese Gesellschaften, und es sei daher eine
Anomalie, diese von ihm als gemeinnütig hingesstellten
und von ihm unterstützten Gesellschaften einer besonderen
Genehmigungspflicht zu unterwerfen.

Ein Widerspruch würde auch darin liegen, daß nun-
"mehr die Genehmigungsbehörde zu entscheiden habe, ob
im Einzelfall eine gemeinnützige Tätigkeit dieser Gesell-
schaften vorliege oder nicht. Wenn davon gesprochen sei,
daß auch diese Gesellschaften Irrtümern unterworfen seien,
so sei das in noch weit höherem Maße der Jall bei der
Genehmigungsbehörde, die sich doch nicht ausschließlich
mit Fragen der inneren Kolonisation beschäftige und
praktische Erfahrungen auf diesem Gebiete nicht habe.
Es würden daher die verschiedensten Behörden mit- und
gegeneinander wirken, was Ursache zu großer Verwirrung
geben und das nationale Werk der inneren Kolonisation
storet konue. ia 14 sei auch von seinem Begründer selbst
als verbesserungsbedürftig bezeichnet worden. Dem Vor-
schlage, ihn für die erste Lesung anzunehmen, um bis zur
zweiten Lesung eine bessere Fassung zu finden, könne er
sich nicht anschließen. s s

Die Freigabe der Adjazentenparzellierung mache die
tte Sevetuäqungspslugt ihu]oristh. Eu Pruuuus sei

1 7
        <pb n="69" />
        t Ki

werde dadurch ausgeschlossen. Es werde auch verhindert,
daß Land für die Besiedelung frei werde. Solches werde
in großem Umfange für die Adjazentenankäufe verwandt
werden, während doch neue Stellen geschaffen werden
Jollten. Es werde als weiterer übelstand hinzukommen,
daß sich die Händler nunmehr auf die freigegebenen
Parzellierungen stürzen würden. Die Folge werde die
sein, daß die Parzellen im Preise steigen würden, während
der kleine Grundbesit schwerer verkaufen könne und in-
folgedessen eine Werteinbuße erleiden werde.

Dann sei die Frage aufgeworfen worden, wer denn
entscheiden solle, ob eine selbsständige Stelle verbleibe oder
nicht. Mindestens müßte doch eine Behörde angegeben
werden, die ein Zeugnis darüber ausstelle.

Was die Umgehungen anlange, so hätten sich die
Antragsteller die Folgen des Antrages 14 wohl noch
nicht hinreichend überlegt. Der Parzellant würde die
erwähnten 10 000 Morgen ungehindert bis auf 500 ver-
kaufen können. Die Parzellenerwerber seien dann in der
Lage, je nach ihrem Geschmack oder ihrer Neigung diese
erworbene Fläche zu zerschlagen oder mit schon vor-
handenen Stellen ‘zu vereinigen und zwar ohne Ge-
nehmigung, weil sie die Eigentümer seien. Er müssse
fru! auf die bedenklichen national-politischen Folgen
inweisen.

Es würde jemand, der in einem Dorfe zur Miete
wohne, eine Parzelle erwerben und dadurch eine land-
wirtschaftliche Stelle schaffen können oder es würde ein
auf der Parzelle stehendes kleines Wohnhaus in ein
Mehrfamilienhaus ausgebaut werden. Die bekannten
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ständen dem
nicht entgegen. Endlich werde eine allmähliche Teilung
eines Grundstücks ohne Genehmigung ermöglicht werden.

Der vierzehnte ?.cdner teilte die gegen den An-
trag 14 vorgebrachten Bedenken und wies noch auf Fol-
gendes hin: es habe eine Zerschlagung unter den hier
geforderten Voraussetzungen stattgesunden. Dabei sei
von dem Veräußerer nicht davon gesprochen worden, ob
die veräußerte Parzelle zu einer neuen Stelle verwendet
werden solle. Er habe stillschweigend angenommen, daß
die veräußerte Parzelle von dem Erwerber zu seinem
eigenen Grundbesitz geschlagen werden solle; eine Ge-
nehmigung sei daher nicht erforderlich gewesen. Nach
der Veräußerung sei der Erwerber aber frei in der Ver-
fügung über das erworbene Grundstück, er könne also auf
diesem jettt nach Belieben eine neue Stelle gründen. Da
könne von irgendeiner strafbaren Handlung, einer Zu-
widerhandlung gegen die Genehmigungspflicht nicht die
Rede sein. Umgehung sei. also hier Tür und. Tor
geöffnet.

Ferner sei ihm nicht klar, wie man die Genehmigung
in dem Umfange, wie sie in dem Gesetzentwurf geplant
sei, durchführen wolle. H. B. ein Grundstückshändler
habe ein Gut gekauft zwecks Zerschlagung. Er zerschlage
es in durchaus erwünschter Weise, und zwar in 20 künftige
Stellen. Es entständen Gebilde, die durchaus den An-
forderungen für die Gegend in gemeinwirtschaftlicher Hin-
sicht entsprächen. Nun fange er an, zu veräußern. Der
erste der Genehmigungsbehörde vorgelegte Kaufvertrag
entspreche allen Anforderungen, nur der Preis sei zu
hoch. Deshalb werde die Genehmigung versagt. Welche
Preisnormierung solle der Mann nun für die anderen
19 Stellen vornehmen, soll ihm da etwa eine Taxe von
der Behörde gesetßt werden? Das sei doch ein zu weit-
gehender Eingriff in die Verfügung über den Grund-
besitz. Er könne kaum annehmen, daß die Staats-
regierung so weit gehen wolle, doch müsse man das nach
der Erläuterung zu § 4 (Seite 16) fast annehmen, denn
hier werde gesacn.
        <pb n="70" />
        Nr 035 A
Diese Ziele können unter Umständen schon da-
durch gefährdet werden, daß die von den Parzellen-
erwerbern dem Güterhändler zu zahlenden Kauf-
y. R Li srtt tet Bh "süuht
Renten ausschließt, die Leisstungsfähigkeit der
Stellen also nicht gewährleistet ist.

Er bitte um Aufklärung, welche Momente nach
Ahsicht des Entwurfes der Korporation der Genehmigungs-
behörde unterstellt werden sJollten.

Der Landwirtschafts minister erwiderte, eine
für alle Fälle zutreffende Antwort auf die Frage des
Vorredners werde kaum erteilt werden können. Es
handle sich um einen gewerbsmäßigen Güterhandel, der
tu suers vetyru! trees hate. ber eutcgenqlezt
nächst nur einen einzigen Abnehmer für einen Teil
seines Besitzes. Nun würde der Preis an sich ein so
hoher sein, daß man sagen könnte, der Mann könne dabei
nicht existieren. Wenn der betreffende Käufer aber
finanziell in der Lage sein würde, den Kaufpreis zu
bezahlen und sich so anzuseßen, daß er erxistieren könnte,
so würde seiner Ansicht nach für die Genehmigungs-
behörde keine Veranlassung vorliegen, die Genehmigung
zur Zerschlagung nicht zu erteilen, vorausgesetzt, daß die
Zerschlagung überhaupt im ganzen allen Voraussetzungen
des Gesetßes entspreche. Das sei also Tatfrage. Wenn
im Einzelfall der betreffende Übernehmer des Grundstücks
so leistungsfähig sei, daß er auch durch die Summe, die
er für das Grundstück aufwende, nicht von vornherein
als in seiner Wirtschaft gefährdet anzusehen sei, so würde
ein Bedenken zur Erteilung der Genehmigung wohl nicht
vorliegen. Ganz ausgeschlossen sei es für die Genehmigungs-
behörde, in jedem Falle eine Taxe aufzumachen und den
Preis vorzuschreiben. Bei der Erteilung der Genehmigung
in solchen Fällen, die doch wohl nicht regelmäßig vor-
kommen würden, würde immer nur in eine Prüfung der
Vermögensverhältnisse des betreffenden Ansiedlers ein-
getreten werden müssen.

Ein Vertreter des Antrages 14, der sieb-
zehnte Redner begründete das Mißtrauen seiner Freunde
gegen die gemeinnützigen Gesellschaften auf die Erfahrungen,
die mit der Besiedlungstätigkeit der Eigenen Scholle
gemacht worden seien. Der Minister habe als Grund
für die Einführung der Genehmigungspflicht angeführt,
daß sie im Westen die Teilung beschränken, im Osten die
Teilung befördern solle. Er nehme an, daß für die
Provinz Sachsen, die in der Mitte des Staates liege,
beides zutreffen solle. Neulich sei dort eine
Domäne zu Besiedlungszwecken an die Eigene Scholle
verkauft worden. Die Genehmigungspflicht als sJolche
werde damit begründet, daß eine unzweckmäßige Ko-
lonisierung verhindert werden solle; es solle verhindert
werden, daß Leute zu teuer angesiedelt würden. Wenn
dies der Zweck des Gesetzes sei, dann hätte vor allem die
Staatsregierung doch auch eine Verpflichtung, dafür zu
sorgen, daß derjenige, der ein solches Parzellierungsobjekt
vom Staate erwerbe, es nicht zu teuer bezahle. Nach der
Ansicht aller Sachverständigen in seinem Kreise sei die
Domäne Ummendorf (2800 Morgen, von denen fast
800 Morgen brüchige Wiesen seien, 2 000 Morgen schwerer
Lehm- und Klärboden, der nur vierspännig zu pflügen sei)
ein Terrain, das sich überhaupt zu Besiedlungszwecken nicht
eigne. Diese Fläche sei verpachtet gewesen an einen Domänen-
pächter Dr Mittag, der etwa 60 000 &amp;. Pacht gegeben habe;
bei 4% ergebe sich also als Wert der Domäne 1500000 ch.
Die Staatsregierung habe dem Kreis Neuhaldensleben
nahe gelegt, seinerseits die Siedlungstätigkeit auszuüben

h 9
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        7 (

und die Domäne Umuuendorf zu kaufen und gu
parzellieren. Der Kreis sei an die Prüfung der Frage
herangetreten mit dem Vertrauen, daß er, wenn er diese
eigentlich dem Staate obliegende Tätigkeit für sich über-
nähme, dann auch einen angemesssenen Preis gesstellt
bekommen würde. Das sei aber nicht geschehen, sondern
dem Kreis sei eine Forderung von etwa 2 Millionen
gestellt worden, die Taxatoren des Kreises hätten ungefähr
1700000 A als Höchstpreis hingestellt, und es habe ssich
nun herausgestellt, daß ein Abkommen zwischen dem
Kreise und der Staatsregierung nicht möglich war.

Nun habe die Eigene Scholle Ummendorf erworben,
sie habe annähernd 2 Millionen Mark = also viel zu
viel – bezahlt und besiedle jeßt in einer Art und Weise,
die nach Ansicht aller Sachverständigen aus der dortigen
Gegend nicht zu verantworten sei. Es würden dort Häuser
gebaut im Werte von 7 000 bis 8 500 #. Von dem
schweren Boden würden zur Stelle zugelegt 3 bis
H Morgen, der Morgen zu 1 500 sl gerechnet. Daß
auf einem solchen Terrain eine neue Existenz lebensfähig
sein könne, sei undenkbar. Es seien auch Stellen geschaffen
mit 10 Morgen. Aber solche Kolonisten seien erstens
selten, und dann sei es auch noch schwierig, darauf Vieh
zu halten und so zu wirtschaften. daß die hohe Rente
herauskomme. .

Natürlich seien die Stellen nicht zu besetzen gewesen.
Es würden Leute herangezogen, die gar keine Ahnung
von Landwirtschaft hätten, dann in das benachbarte Kali-
werk gingen, meist auch mit einer Gesinnung, die wenig
zuträglich für die Landbevölkerung sei; Sonntags be-
stellten sie ihren Acker. Der Amtsvorsteher habe infolge-
dessen schon Stöße von Strafbefehlen wegen Verletzung
der Sonntagsheiligung ausfertigen müssen. Nach alledem
sei mit Sicherheit anzunehmen, daß die jett Angesiedelten
nicht auf einen grünen Zweig kommen würden. Gegen
eine solche Art der Siedlung habe man wohl mit Recht
Mißtrauen, und man könne nicht behaupten, daß eine
solche Gesellschaft für alle Fälle als eine wirklich gemein-
nützige anzusehen sei.

Der Landwirtschaftsminister erklärte, über die
Verhältnisse des Verkaufs der Domäne Ummendorf
augenblicklich nicht ganz genau unterrichtet zu sein, und
erwiderte nur: diese Domäne liege dicht bei Eisleben. Für
ihren Verkauf zu Besiedlungszwecken sei der Umstand
geltend gemacht worden, daß dort vor allen Dingen
kleinere Arbeiter angesett werden könnten. Die Domänen-
verwaltung als solche sei von vornherein der Meinung
gewesen, daß sich Ummendorf in erster Linie wegen seines
schweren Bodens nicht besonders zur Besiedlung eignen
würde. Die provinziellen Instanzen und vor allem auch
ein Pfarrer der dortigen Gegend hätten aber eine große
Agitation für die Besiedlung unternommen, und es sei in
dem Grade eine communis opinio geworden, daß die
Domänenverwoaltung dieses Objekt für die Besiedlung her-
geben sollte, daß die Domänenverwaltung sich genötigt
gesehen habe, eine Schätzung der Domäne eintreten zu lassen.
Ob die Taxe zutreffe oder nicht, darüber könne er kein
Urteil abgeben, er wolle nur bemerken, daß die Domänen-
verwaltung als solche natürlich nicht die Aufgabe habe,
Staatsbesitz unter dem Werte abzugeben; und wenn der
Domänenverwaltung von ihren Sachverständigen ein be-
stimmter Preis angegeben werde, so müsse sie sich an
diesen Preis halten, und sie sei sogar nach den gesetlichen
Bestimmungen direkt verpflichtet, einen finanziellen Nach-
teil des Staates durch den Verkauf einer Domäne nicht
zuzulassen. Im vorliegenden Falle sei die Domäne
Ummendorf auf annähernd 2 Millionen geschätzt worden,
und da damals in der Provinz Sachsen eine Besiedlungs-
gesellschaft nicht existiert habe, îo habe er sogar noch ver-
        <pb n="72" />
        Nr 035 A

anlaßt, daß in erster Linie mit dem Kreise Neuhaldensleben
verhandelt werden sollte, ob er sich nicht in diesem Falle
der Vesiedlung annehmen wollte. Das sei an dem Preise
gescheitert; darauf habe die Eigene Scholle das Obiekt
erworben und es zu besiedeln gesucht.

Er möchte nun der Eigenen Scholle keinen besonderen
Vorwurf daraus machen, daß sie sich unter diesen sehr
schwierigen Verhältnissen nicht darauf beschränkt habe,
größere Bauernstellen zu bilden, sondern auch für kleinere
Stellen gesorgt habe. Er gebe aber zu, daß Ummendorf
einer der Fälle sei, in denen man geteilter Meinung sein
könne.

Aber er: könne nur nochmals versichern: diejenigen,
die damals den Verhältnissen näher gestanden hätten,
und vor allem die Provinzialbehörden hätten ganz be-
sonderen Wert darauf gelegt, daß Krummendorf der
Vesiedlung erschlossen würde; und man habe besonders
auch den Umstand geltend gemacht, daß die Arbeiter,
denen man eine feste Stelle und Eigentum zuweisen
könne, den Versuchungen weniger unterlägen, denen die
übrige wandernde Arbeiterschast ausgesetzt sei. Ob sich
das in diesem Falle bewähren werde. könne ersst die Zu-
kunft lehren.

Der fünste Redner wies nochmals darauf hin,
daß die Kernfrage für das Vorgehen gegen die Güter-
händler und die Einführung einer Genehmigungspflicht
doch immer die bleiben müsse, daß durch das Bestehen
der Güterhändler unbedingt eine gang erhebliche Ver-
teuerung des Grund und Bodens und vor allem damit
auch eine verminderte Leistungsfähigkeit der Parzellen-
erwerber herbeigeführt werde, die allein einen Grund
abgeben müsse, diesen Nachteil zu beseitigen. Man könne
"t. ito:1; ob ern. izle §irtührutg. per Eurchstarns
wenn die Güterhändler sich vom Handel zurückzögen, daß
damit die Nachfrage nach Grundstücken nachlasse und ein
Preissturz eintrete. Der Minister habe schon früher sehr
zutreffend ausgeführt, daß die Faktoren, die für die Preis-
bildung im Grundstücksverkehr maßgebend seien, nach wie
vor bestehen bleiben würden; und wenn die Preissteigerung
zurückgehe, die darauf beruhe, daß die Händler eben in-
folge der Verwertung des bisherigen ganzen Besitzes und
infolge der Parzellierungen in Kleinbesit, der ja immer
höhere Preise erziele, einen höheren Preis anlegen könnten,
so könne man das als einen Schaden nicht ansehen.

Wenn von einer Seite die Befürchtung ausgesprochen
werde, daß durch die Zurückdrängung oder Ausschaltung
der Güterhändler die Preise sinken würden, dann sei es
ihm eigentlich überraschend, daß die Herren, die diese
Befürchtung hegten, nun die Organisationen wie die
gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften auch noch aus-

schalten wollten, insofern sie auch diese der Genehmigungs-
pflicht unterwerfen wollten. Wenn es nun vielleicht auch
richtig sei, daß Fehler bei den Siedlungsgesellschaften
vorgekommen seien, so habe der Minister ja schon aus-
geführt, daß die Staatsaufsicht eine gewisse Garantie
gebe und dann auch der Widerruf, der hier möglich sei.
Aber diese Fehler könnten doch nicht so schwerwiegend
sein, um jetzt, wo man befürchte, daß durch Wegfall der
Güterhändler der Gütermarkt und die Preise gedrückt
würden, diese Organisationen, die sich doch_im großen
und ganzen bewährt hätten, nun mit einem Schlage auch
durch die Genehmigungspflicht einzuengen. Dieser Grund
müsse doch ausschlaggebender sein, den Preissturz gerade
zu verhindern. Je mehr diese Siedlungsgesellschaften
ausgebaut würden, desto eher seien sie in der Lage, die
Tätigkeit der Güterhändler aufzunehmen, und zwar wirt-
schaftlich richtiger, als es von den Güterhändlern ge-
schehen sei.

7 1
        <pb n="73" />
        q

Er glaube nicht, daß die reellen Güterhändler Ver-
anlassung haben würden, sich erheblich vom Geschäfi
zurückzuziehen. Das werde natürlich ganz davon ab-
hängen, wie die Genehmigung ausgestaltet werde; und
wenn man sich auf den Boden stelle, daß die Genehmigung
in erster Linie Vertrauenssache sein solle, so werde der
reelle Güterhandel keine Veranlassung haben, sich zurück-
zuziehen. Seine Freunde wollten noch weitergehende
Kautelen für die Erteilung der Genehmigung haben, nämlich
für Fälle, in denen die persönliche Vertrauenswürdigkeit
nicht garantiert sei. Aber selbst wenn die Güterhändler
sich erheblich zurückziehen sollten, so bitte er doch zu be-
achten, daß es immer noch die Gütervermittler gebe,
deren Stellung eine ganz andere sei. Der Gütervermittler
habe seinen Zweck erreicht mit dem Augenblick,. wo er
einen Vertrag zustande gebracht habe. Er bekomme die
Provision, gleichgültig, ob der Vertrag durch Auflassung
realisiert werde oder nicht. Der Fall liegt nicht anders,
als wenn ein Vermittler einen Vertrag zustande bringt,
der der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unter-
liegt. Auch hier hat er die Provision verdient, wenn
auch später die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
versagt wird. Wenn darauf hingewiesen worden sei,
daß ja schon mit dem Abschluß des Vertrages der be-
treffende Vermittler sich der Strafbarkeit aussetßen würde,
so sei das wohl ein Irrtum, denn in dem Entwurf stehe
ausdrücklich, daß die Strafbarkeit erst eintrete, wenn der
Vertrag ohne Genehmigung geschlossen werde oder die
Genehmigung nicht vorbehalten sei. Durch Auf-
nahme des Vorbehaltes in den Vertrag kann sich also
der Vermittler gegen Strafbarkeit schüten. In der Provinz
Posen gebe es sehr wenig private Güterhändler. Die
gewerbsmäßigen Güterhändler seien dort die Pargzel-
lierungsbanken, besonders die polnischen, im übrigen
werde das Grundstücksgeschäft fast nur durch Vermittler
gemacht. Die Folge der Genehmigungspflicht werde
weiter die sein, daß die Händler, die als solche ihre
Geschäfte im Wege des selbständigen Ankaufs zu Eigen-
tum nicht mehr machen wollen, jetzt in die Kategorie der
Grundstücksvermittler abgehen und sich mit dem Provisions-
gewinn begnügen werden. Ein Stocken im Grundstücks-
handel mit der Wirkung, daß dadurch eine Entwertung
oder erheblicher Preissturg der Grundstücke eintreten
könnte, sei daher wenigstens nach den ihm bekannten
Verhältnissen nicht zu befürchten. Aus dem Gesagten
ergebe sich aber zugleich, daß es nicht angängig sei, die
Vermittler aus der Genehmigungspflicht auszuschließen;
denn dann würden sich eben die Güterhändler ohne
weiteres auf die Praxis der Vermittler legen, und das
Ziel würde also gar nicht erreicht werden.

Der zweite Redner behandelte die Frage, zu
welchem Zweck die staatliche Kontrolle erfolgen solle, ob
bei dieser auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht
genommen werden solle, oder nur auf den Plan und
die Einrichtung der Grundteilung. Seine Freunde gingen
davon aus, daj; das Gesetß in dem Abschnitt über die
Genehmigungspflicht bezwecke, eine dem Staatswohl ent-
sprechende Grundbesitzverteilung herbeizuführen. Die Ge-
t zUfeur v. 11 qe hre. u
stattfinden solle, eine solche überhaupt am Platze sei oder
nicht, ob da schon eine richtige Grundbesitzverteilung vor-
handen Jei, oder wenigstens, ob von der Gattung von
Grundstücken, die man herstellen wolle, eine ausreichende
Zahl vorhanden sei. Zweitens werde geprüft werden
müssen, ob der betreffende Grund und Boden sich über-
haupt zu der Besiedlung eigne, die man vornehmen wolle,
und drittens, ob der Plan, die Art der Teilung, wirt-
schaftlich sei. ob die Grundstücke so gelegt würden, daß
        <pb n="74" />
        Nr 035 A

sie vernünftig bewirtschaftet werden könnten. Eine andere
Frage sei die, ob der spezielle Käufer der einzelnen
Parzelle dort werde bestehen können. Das hänge nicht
allein vom Kaufpreis ab, sondern von seiner Solvenz,
von dem Zinsfuß, den er bezahlen müsse, und von seiner
Fähigkeit zu wirtschaften. Alle diese Momente würden
gleichmäßig berücksichtigt werden müssen, wenn man die
wirtschaftliche Exristenz des Mannes prüfen wolle. Daraus
nun den Kaufpreis allein herauszugreifen, scheine ihm
nicht angängig zu sein. Fasse man den Mann in seiner
einzelnen Existenzfähigkeit auf, dann müsse man alle
seine persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten mit prüfen.
Wenn aber auch ein erxistenzfähiger Ansiedler angesetzt
werde, so sei damit nicht gehindert, daß er an einen
anderen verkaufe, der vielleicht doch nicht bestehen könne.
Man sJollte von dieser Prüfung gänzlich Abstand nehmen,
auch den Kaufpreis nicht prüfen, sondern sich zurückziehen
auf die richtige Grundbesitzverteilung, den Urgedanken
des Geseßzes. Er stimme auch der Auffassung des
Ministers darin nicht zu, sondern wünsche, daß schon in
der Fassung des Gesetzes zum Ausdruck gebracht werde,
daß es sich lediglich um eine richtige, dem Staatswohl
entsprechende Grundbesitzverteilung handeln Jolle, nicht um
die Existenzfähigkeit des einzelnen.

Ein achtz e hnt er Redner widersprach der An-
sicht, daß der gewerbsmäßige Grundstückshändler und
-vermittler auch noch bestehen könne, wenn die Vorschriften
dieses Entwurfs, besonders des § 3, im ganzen Umfange
Gesetzeskraft erhielten. Tatsächlich werde dieser Stand
ausgeschaltet werden. Er könne überhaupt bei dem Ge-
nehmigungsverfahren um so weniger konkurrieren, wenn
die öffentlichen Besiedlungsgesellschaften von der Genehmi-
gung frei seien. Wolle man Grundsätze einführen, nach
denen diese Genehmigung erteilt werden Jolle oder nicht,
so dürfte der einzige Grundsatz der sein, daß es keinen
Grundsatz gebe, sondern lediglich das Ermessen der Staats-
regierung oder derjenigen Behörde, die diese Angelegen-
heit zu genehmigen haben würde. Etwas anderes sei
auch nicht möglich. Man könne unmöglich allgemeine
gesetzliche Bestimmungen treffen. die für alle möglichen
Verhältnisse vaßten.

Der Grund, weshalb allgemein die Einbeziehung der
gemeinnützigen Gesellschaften angestrebt werde, liege darin,
daß man für fie kein Monopol einführen wolle.
Wenn ssie ein solches erst hätten, seien sie ganz unter sich,
die öffentliche Kritik sei beschränkt, und auch die parla-
mentarische Kontrolle wäre dann natürlich nur noch in
beschränktem Umfange möglich. Wenn als Genehmigungs-
behörde die Regiminalbehörde, der Regierungspräsident
und der Oberpräsident, eingeseßt würde, so brauche die
Staatsregierung wohl keine schädigende Wirkung ihrer
gemeinnützigen Gesellschaften zu befürchten: diese Prüfung
würden sich die Gesellschaften doch wohl gefallen lassen
können und müssen. Wenn billiger Grundbesitz geschaffen
werden solle und ein lebensfähiger Ansiedler angesetzt
werden solle, dann müsse er auch unter dauernder Kon-
trolle gehalten werden, weil der Mann sonst seine billig
erworbene Parzelle verkaufe und man nachher vielleicht
einen leistungsschwächeren Ansiedler dort habe als vorher.
Alles dies vollziehe sich selbstverständlich im Bezirk der
Ansiedlungskommission und auch im Bezirk dieser gemein-
nützigen Besiedlungsgesellschaften, denen ja die Staats-
regierung auch wesentliche Mittel zur Verfügung stelle.
Ohne wesentliche Mittel werde ja auf die Dauer der gute
Zweck überhaupt nicht zu erreichen sein. Für Posen und
Westpreußen werde eine Milliarde kaum reichen. Weder
der mittlere noch der kleine Bauer, auch der Großgrund-
besißer könne. von Ausnahmen abgesehen, dann nicht

19

7 ?
        <pb n="75" />
        r.

parzellieren, er werde lediglich diesen staatlichen Gesell:
schaften zugetrieben.

Der Landwirtschaftsminister meinte, nach den
Ausführungen verschiedener Redner könnte man fast den
Eindruck gewinnen, als wenn den gemeinnützigen Be-
siedlungsgesellschaften gegenüber besondere Vorsicht ge-
boten sei. Das gehe wirklich zu weit. Redner teilt
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Pommerschen
Landgessellscha t mit. Wenn man wvoraussete, daß
diese Herren der Öffentlichkeit gegenüber doch auch in
ihrer Tätigkeit als Gesellschaftsmitglieder verantwortlich
seien und auch statutenmäßig keinen anderen Zweck ver-
folgen dürften, als gemeinnützig zu besiedeln, so könnten
doch diese Gesellschaften nicht in einem Atem genannt
werden mit den Erwerbsgefsellschaften, die die Parzellierung
in erster Linie zu dem Zweck betrieben, die nötigen
Dividenden für ihr Aktienkapital herauszuschlagen.

Er gebe gern zu, der Begriff der Genehmigung sei
schwer zu fassen, und es werde nicht ganz leicht sein, die
Genehmigung nach bestimmten Grundsätzen stattfinden zu
lassen. Immerhin habe der zweite Redner ja schon einen
Gesichtspunkt angegeben, der zweifellos in erster Linie
ausschlaggebend sein müsse. Aber er glaube nicht, daß
man mit diesem Gesichtspunkt allein fertig werden könne.
Man werde sich bei der Genehmigung auch die Frage
vorlegen müssen, ob es möglich sei, so anzusetßen, daß
die Ansiedler auch existieren könnten. Man brauche dabei
gar nicht immer bestimmte Summen ins Auge zu fassen.
Es werde Leuten, die mit dem Gebiete der Besiedlung
bekannt seien, sehr leicht sein, die Frage im einzelnen
Falle zu entscheiden, ob bei einem Kaufpreis, der bezahlt
worden sei, die Möglichkeit wäre, bestimmte Ansiedler mit
Erfolg anzuseten oder nicht.

Erbitte jedenfalls dringend, der Genehmigungsbehörde
nach dieser Richtung hin keine zu großen Beschränkungen
aufzuerlegen. Das würde für die Staatsregierung kaum
trieägltsh sein und auch den Erfolg des Gesetzes in Frage
stellen.

Er bitte auch zu bedenken, daß auch die gemein-
nützigen Gesellschaften, denen die Staatsregierung nach
ihren Vorschlägen eine besondere Bevorzugung bezüglich
der Genehmigung habe einräumen wollen, insofern
den übrigen Besiedlungsgesellschaften und dem gewerbs-
mäßigen Güterhandel ganz gleich gestellt seien : sie bedürften
für die Ansiedlung ebenso der Genehmigung wie die
übrigen Gesellschaften, sie seien gar nicht in der Lage,
frei zu besiedeln, sondern wenn sie eine Ansiedlung
gründen wollten, müßten auch sie die Ansi e d lung s -
gene h mi g ung einholen, es müßten also mit anderen
Worten auch die öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen festgestellt werd en. Atlso eine
so große Gefahr sei mit der Bevorzugung der gemein-
nützigen Bessiedlungsgesellschaîten gar nicht verbunden

Dex neunte. Redner . trat im Namen |jeiner
Freunde den Ausführungen des zweiten Redners bei.
Die Prüfung der Genehmigungspflicht könne sich in der
Haupisache nur auf den Umstand einer gemeinnützigen
Grund- und Bodenverteilung beziehen, was ja auch das
Hauptziel des Gesetentwurfs sei. Auf weitere Momente
einzugehen, werde "überhaupt nicht möglich sein. Dazu
würde ein riesiger Beamtenapparat gehören. Auch wenn
eine solche Feststellung z. B. in negativem Sinne getroffen
wäre, könnte sie sehr ungerecht wirken, wenn der Mann
infolge von Erbschaft oder Heirat nach kurzer Zeit den
vom Regierungspräsidenten zur Voraussetzung gemachten
Verhältnissen durchaus entspreche. Es komme hinzu, daß
es ein ganz unerträglicher Eingriff in die privaten Ver-
hältnisse des einzelnen sein würde, sollte der Genehmigungs-
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        Nr 035 A

behörde das Recht gegeben werden, sie nach allen Richtungen
hin zu durchforschen. Die Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse sei ein zu weitgehender Eingriff.

Die Privilegierung der Gesellschaften sei auch seinen
Freunden unsympathisch. Mit einem solchen Monopol
würde dem anständigen Güterhandel eine starke Konkurrenz
bereitet werden. Es werde sich aber auch nicht nur um
Siedlungsgessellschaften wie die „Eigene Scholle“ handeln,
sondern die Feststellung der Gemeinnützigkeit werde der
Staatsregierung anheimgegeben; sie könne also im Laufe
der Zeit ihren Anschauungen entsprechend den Begriff
der Gemeinnützigkeit erweitern. Darin liege doch die
Gefahr, daß sich im Laufe der Zeit gewisse Einflüsse
geltend machten, daß der Rahmen der gemeinnützigen
Gesellschaften zu weit gezogen werde und daß Gesellschaften
hineinkämen, die durch ihre frühere Tätigkeit nicht die
Garantie gäben, daß sie immer eine wirklich gemeinnützige
Siedlung betreiben würden.

Der Landwirtschaftsminister führte aus, er habe
nur srlcotnuie cines SPulalet d§ there s e y
im einzelnen Falle auch darum handeln würde, bei Er-
teilung der Genehmigung die Person des betreffenden
Ansiedlers und seine Verhältnisse zu prüfen; im allgemeinen
werde das zweifellos nicht erforderlich sein. Aber eine
andere Prüfung werde sich doch ermöglichen lassen und in
den meisten Fällen auch notwendig sein. Wenn man wisse,
daß der betreffende Grundstücksspektulant einen Besitz von
zu E L V.. ze ! ttasi hate. zu Puracr. au
er diesen Besit parzelliere, wie teuer der Morgen dem ein-
zelnen Ansiedler einschließlich der Gebäude komme, die er
auf diesem Anwesen errichten müsse. Dann wisse man
auch, ob der Ansiedler noch in der Lage sei. die Zinsen
für den Morgen resp. die Renten aufzubringen. Das
werde ja nicht auf Heller und Pfennig stimmen können,
aber es sei doch ein Überblick, den sich die Genehmigungs-
behörde verschaffen könne, ohne daß sie sich eingehend mit
den Verhältnissen des Verkäufers oder des demnächstigen
Ansiedlers zu beschäftigen brauche. In der Praxis handelten
ja sämtliche Besiedlungsgesellschaften so, sie kauften doch
L4 BP IRR GER, Fest; ic
dann machten sie sich oberflächlich einen Plan über die
Verwendbarkeit der Fläche. Danach berechneten sie den
Preis, den sie dem Verkäufer zahlen könnten, und machten
ihre endgültige Offerte. Und wenn auch die Genehmigung
etwas Beit erfordere, so sei das kein besonderes Unglück
weder für den Verkäufer noch für den demnächstigen An-
siedler. Diese Verhältnisse wie Yerschlagungen für die
Zwecke der inneren Kolonisation sollten eben eingehend
und gewissenhaft geprüft werden, und es sei sehr gut,
wenn die Geschäfte, die bei Nacht und Nebel abgeschlossen
würden, die sich in vielen Fällen als Überrumpelung
herausgestellt hätten, in Zukunft infolge des Erfordernisses
der Genehmigung nicht mehr stattfinden könnten.

Nun sei wieder gesagt worden, den gemeinnützigen
Siedlungsgesellschaften werde ein Monopol eingeräumt.
Bis zu einer gewisssen Grenze sei das richtig. Aber aus-
geschlossen würden ja andere Gesellschaften nicht, denn die
Genehmigung könne nur unter bestimmten Voraussetungen
versagt werden, und in allen den Bezirken, in welchen die
Besiedlungsgesellschaften noch nicht tätig geworden seien
und auch nicht die Absicht hätten, tätig zu werden, werde
im übrigen wirtschaftlichen Zerschlagungen auch seitens der
Grundstücksspekulanten nichts im Wege stehen. Er denke
da an die Verhältnisse z. B. im Bezirk der rheinischen
und westfälischen Industrie. Da werde es kaum möglich
sein, die Zerschlagungen noch an solche Voraussetzungen

7 5
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        7 (;

zu knüpfen, wie sie im Osten erfordert werden müßten.
Da werde man eben der Zerschlagung freie Hand lassen
müssen, weil die Bedürfnisse der Ansetzung der Arbeiter-
bevölkerung das erforderten. Ebenso gebe es auch im Osten
zweifellos Gegenden, die sich an sich nicht zur Ansetzung von
Arbeitern und Bauern eigneten und in denen infolgedessen
eine Konkurenz der Besiedlungsgesellschaften gar nicht ein-
trete; und wenn da im übrigen eine wirtschaftliche Zer-
schlagung vorgenommen werde, so werde die Genehmigung
ohne weiteres erteilt werden können.

Er gebe nach wie vor der Überzeugung Ausdruck, daß
es nur auf diesem Wege möglich sein werde, die Besiedlung
in die Bahnen zu lenken, die die Staatsregierung für
erforderlich halte, um sie mit Erfolg in Zukunft vornehmen
ht ttt U .utalbcbatts über die wirtschaftlichen Fragen
wurde hierauf geschlossen.

I. Behördliche Genehmigung
2. Spezialdebatte
§§ 1 bis 9
§ 1

Hierzu lagen zu Beginn der Besprechung vor die
Anträge 4a Nr 1, 20 (der einstweilig an die Stelle des
Antrags 10 trat). 11 zu 1, 17 und 18.

a) Antrag 42a Nr 1:

Kann der obligatorische Veräußerungs vertrag
als „Veräußerung“ im Sinne des Artikels 119?
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch gelten?

b) Antrag 20: (Antrag 10 fällt weg)
1. im gn .. 1 die Worte „des Regierungspräsidenten“
2. u früt § 1a einzuschalten:

(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreis-
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde-
vorstand, in der Provinz Vosen die Ansiedlungs-
kommission.

( gt Beschluß der Ansiedlungskommission ist
'rouers: übrigen ist gegen die Versagung der
Genehmigung innerhalb zweier Wochen die Be-
schwerde an den Landeskulturrat gegeben.
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz
außer dem Vorsitzenden aus vier von der Land-
wirtschaftskammer der Provinz auf sechs Jahre
gewählten Mitgliedern. Von diesen muß eines
ein Großgrundbesitzer, eines ein Baverngutsbe-
sitzer sein. Als Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich
anderer Regelung durch die Landwirtschaftskammer
ein Grundbesitz von mindestens 100 ha Größe.
(4) In Westpreußen führt den Vorsitz der Prä-
ssident der Ansiedlungskommission, in den anderen
Provinzen der Präsident der Generalkommission,
sofern diese ihren Sitz in der Provinz hat, sonst
der Oberpräsident.

„f.; §er Beschluß des Landeskulturrats ist end-
c) Antrag 11 zu 1:
im § 1 Abs. 1 das Wort „Regierungspräsidenten“ zu
erseßen durch „Bezirksausschussses".
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        Nr 035 A
d) Antrag 17:
im § 1 die Abs. 1 und 2 zu fassen:

(1) Wer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt
(Grundstückshändler) oder gewerbsmäßig den Er-
werb oder die Veräußerung von Grundstücken
vermittelt (Grundstücksvermittler), darf eine land-
und forsstwirtschaftliche Besitzung nicht ohne be-
hördliche Genehmigung teilen und die Veräuße-
rung eines Teils einer solchen Besitung nicht
ohne behördliche Genehmigung vornehmen oder
vermitteln.

(2) Die Genehmigung ist im Falle der Teilung
vor der Stellung eines Antrages auf Abschrei-
bung eines Trennstücks im Grundbuche und vor
Beginn der tatsächlichen Ausführung der Teilung,
im Falle der Veräußerung vor der Auflassung
und, wenn über die Veräußerung ein Vertrag in
rechtsverbindlicher Form geschlossen wird, späte-
stens binnen 2 Wochen nach erfolgter Beurkun-
dung zu beantragen. Die Veräußerung gilt (usw
wie im Entwurf).

e) Antrag 18 :
in § 1 Abs. 1 Zeile 4 hinter „(Grundstücksvermittler)“
einzuschalten

„ohne als Auktionator vereidet zu sein“.

Der Berichterstatter führte zunächst aus, der
Antrag 4a Nr 1 enthalte eine der jurisstisch en Haupt-
fragen, welche für das Zustandekommen des ganzen Ge-
sezes wichtig sei. Die gedruckte Äußerung der Staats-
regierung liege vor (s. Nr 035 D). Die Antwort habe also
die Frage bejaht, ob nach Artikel 119 EG. BGB. eine Be-
schränkung der Veräußerung von Grundsstücken zulässig sei.
Nach Ansicht der Staatsregierung sei der Sinn der Vorschrift
des § 1 bezüglich der Genehmigung des Regierungsprässi-
denten der, daß durch die Versagung der Genehmigung
eine dem § 4 des Entwurfs widersprechende Eigentums-
übertragung verhindert werden solle. Es sei nach diesen
Ausführungen gleichgültig, ob ein Vertrag geschlossen sei
oder ob lediglich Auflasssung stattfinde. Zu dem Artikel 119
Abs. 1 sei zu bemerken, daß die Veräußerung als
Ganzes aufgefaßt werden müsse. Man könne nicht
unterscheiden, ob der Veräußerungsvertrag zulässig sei
o d er die Auflassung, sondern der Sinn der Vorschrift
sei, daß die Veräußerung als Ganzes betrachtet werde,
gleichgültig, ob ein Vertrag geschlossen sei und dann die
Auflassung erfolge, oder ob lediglich die Auflassung er-
folge. Es sei darauf hingewiesen, daß diese Beschränkung
aus wirtschaftspolitischen Erwägungen in das Gesetz ein-
gefügt sei, und daß damit die Zulässigkeit der Frage
schlüssig bejaht sei.

Das . sechste Kommisssionsmitglied erörterte die
Frage, was genehmigt werden solle und welche Personen
der Genehmigung unterlägen. Bisher habe sich über das,
was genehmigt werden jolle, keineswegs Einstimmigkeit
herausgestellt. Als Gegenstände der Genehmigung seien
bezeichnet worden die Orts- und Straßenanlagen, also
der gesamte Plan der Aufteilung, von anderer Seite die
Größe der Parzellen, wieder von anderer Seite auch die
Verkaufspreise, und schließlich sei auch gefordert worden,
daß ein Vermögensnachweis des Güterteilers und auch
ein solcher des Parzellenkäufers verlangt werden könne.
Nach der Äußerung der Regierung könne sich die Ge-
nehmigung auf alle diese Punkte beziehen, und nur eine
Fraktion sei bereit gewesen, der Behörde eventuell ein
Blankoattest über die Genehmigung auszustellen. Das
würde allerdings heißen, die Genehmigung ganz auf die
Person des betreffenden Antragstellers zuschneiden, ihn,

i û
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        7 &amp;

je nachdem er mehr oder weniger beliebt sei, mehr oder
weniger unter Aufsicht stellen. So weit werde die Mehr-
heit der Kommission kaum gehen wollen.

Die Genehmigung der Orts- und Straßenanlagen
nach Art der Fluchtlinienpläne in den Städten werde
man wohl verlangen können. Die Beurteilung der
Parzellenteile, wenn z. B. größere Güter bis zu Arbeiter-
stellen herunter geteilt werden sollten, werde schon die
größten Schwierigkeiten machen. Wenn die kleinen Par-
zellen ausverkauft seien, aber jemand noch eine kleine
Parzelle haben wolle, so würde er sie hiernach nicht
mehr bekommen können, falls eine Änderung nicht mehr
möglich sei. Sie müßte aber möglich sein, wenn man
nicht die Ansiedlung bis zur Unmöglichmachung be-
schränken wolle.

Eine weitere Schwierigkeit liege in der Feststellung
des Verkaufspreises. Man könne doch nicht einen Höchst-
preis für den Verkauf feststellen und dem Panzellanten
vorschreiben, daß er. für seine Unkosten nur 51 Verdienst
haben dürfe. Es könne vorkommen, daß jemand bei
einem Grundstück Verlust gehabt habe und diesen bei
einem anderen wieder einholen müsse; er könne sich nicht
mit 10% begnügen, sondern müsse auch einmal 204 ver-
dienen. Mit einer solchen staatlichen Festsetung würde
man das ganze Geschäft so erschweren, daß sich niemand
mehr darauf einlassen werde.

Der Vermögensnachweis des Güterteilers würde
daran scheitern, daß der Güterteiler vielfach kein Ver-
R 6 HR G “tk qüostttite sk
durchaus nicht immer reich, weil sie eben auch schlechte
Geschäfte und Geschäfte für andere machten, bei denen
ihnen das wenigste bleibe. Wolle man aber gar noch
einen Vermögensnachweis des Parzellenkäufers fordern
nach Analogie des Vermögensnachweises bei Domänen-
pachtungen, so werde ein Verkauf infolge des Yeit-
verlustes kaum denkbar sein. Außerdem könne man auch
nicht jedem ohne weiteres ansehen. ob er gut oder schlecht
wirtschaften werde.

Man werde also den Rahmen der Genehmigungs-
pflicht viel enger ziehen müssen, indem man höchstens
den Plan der Genehmigung unterwerfe. Der Antrag 15
sehe auch schon eine Einschränkung in diesem Sinne vor,
die Antragsteller hätten allerdings auch die Parzellen-
erwerber hineingenommen, die gewöhnlich bei dem Ver-
kauf noch gar nicht festständen. Erst werde ja das Gut
gekauft und aufgeteilt, und dann werde gesehen, ob man
Käufer für die einzelnen Parzellen bekomme.

Diese Genehmigung werde also nach den Vorschlägen
der Regierung in „verschiedene Genehmigungen“ zerfallen:
eine Genehmigung für die Ortsanlagen, für die Größe
der Teilung, vielleicht auch für die Größe ' des Ver-
ssene Je§ Guerre. du were t ICU: 6§
wendig sei, dann beim Verkauf bei der Prüfung der
Vermögenslage der Ansiedler. Darüber werde immer
einige Zeit vergehen, so daß die Aufteilung dann so
lange dauere wie jetzt bei der Ansiedlungskommission
und bei den gemeinnützigen Gesellschaften, d. h. Jahre
würden darüber vergehen können. Das sei jedenfalls
unmöglich, wenn man überhaupt noch eine private Güter-
teilung haben wolle. Außerdem würden die Anssiedler
dann, wenn das alles überstanden sei, auch nach dem
Ansiedlungsgeset von 1904 noch eine Genehmigung
haben müssen, um sich anzubauen. Diese Zeitdauer sei
jedenfalls zu groß, um eine Parzellierung noch möglich
erscheinen zu lassen, und das komme einer Verhinderung
privater Parzellierungen gleich.
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        Nr 035 A

In dem Abs. 2 des § 1 sei sogar eine Genehmigung
von Abverkäufen vorgesehen. Solche könnten aber doch
tt. tr! Au u Hû
rundung unmöglich machen können. Auch die Be-
stimmung des Abs. 3 sollte man herausbringen.

Charakteristisch sei auch, daß in der Überschrift von
„Teilungen“, im Text selbst aber von „Zerschlagungen“
die Rede sei. Dieses Wort habe jedenfalls einen schlechten
Beigeschmack nnd zeige, daß man den Güterhändlern
nicht sehr wohlwolle. Der Unterschied des Ausdrucks
triuutse ihn an den von Rwangserziehung und Fürsorge-
erziehung.

Die Persönlichkeiten, die unter die Genehmigungs-
pflicht gestelt würden, seien die Güterhändler und
.vermittler. Aus den Petitionen sei schon zu ersehen,
daß hier Leute in das Gesetz einbezogen seien, die tat-
sächlich gar nichts mit den Güterhändlern zu tun hätten,
die nur ihre Provision verdienten, Leute, die notwendig
seien, um geschäftsungewandte Ansiedler bei Verkäufen
oder Fler bei Erbischaftsregulierungen usw zu
unterstützen.

Der Vorwurf, der gegen die Güterhändler erhoben
werde, bestehe darin, daß sie unwirtschaftliche Zerschlagungen
vorgenommen hätten. Es sei aber zugegeben, daß sie
auch gute Herschlagungen vorgenommen hätten. Ein
Nachweis über den Umfang unwirtschaftlicher Yer-
schlagungen sei nicht erbracht worden. Die Regierung
habe auf den diesbezüglichen Antrag erklärt, dies Material
sei nicht zu beschaffen. Aus Pommern sei ihm mitgeteilt,
daß in seinem Heimatsdorfe seit 1898 von privaten
Güterhändlern Güterzerschlagungen in Größe von 780
Morgen vorgenommen worden seien, daß da 14 neue
kleine Besitzungen gebildet worden seien, daß die Besitzer
gut vorwärts gekommen seien und daß sie so wirtschafteten,
daß einige schon zu dem doppelten Preise des damals
bezahlten ihre Besizungen verkauft hätten, daß sie kein
teh Fafttet eqn Patte ud zos fe. :s |

T
hätten, dennoch solche Fortschritte gemacht hätten. Das
beweise, daß man den Güterhändlern nicht immer vor-
werfen könne, daß sie nur in ihre eigene Taschen hinein-
arbeiteten.

Der zweite Vorwurf, der den Güterhändlern gemacht
werde, sei der einer Verteuerung des Grund und Bodens.
Auch darüber seien ihm von derselben Seite aus Pommern
Mitteilungen gemacht worden, welche diese Befürchtung
als hinfällig erscheinen ließen. Es sei daraus vielmehr
zu folgern, daß nicht die privaten Güterhändler etwa die
Preise verteuerten, sondern daß häufig beim Zukauf zu
größeren Gütern Liebhaberpreise gezahlt würden, die eine
Verteuerung hervorriefen.

Wenn man also keinen Beweis habe, daß un-
wirtschaftliche Zerschlagungen in einem großen Prozent-
satz vorgenommen würden und daß die Verteuerung des
Grund und Bodens durch die Güterhändler erfolge, so
sei diese ganze Genehmigungspflicht überflüssig, dann sei
sie ein Unrecht, eine Beschränkung eines Erwerbsstandes,
der wie alle anderen notwendig und nütlich sei und auch
zur Förderung der inneren Kolonisation beigetragen habe.
Er glaube deshalb, daß diese Gesetzgebung nicht zum
Vorteil der inneren Kolonisation dienen werde.

Selbst die Ansiedlungskommission bediene sich früherer
Güterhändler als Vermittler. Die Behörden seien also
so ungelenk, daß sie ohne die private Vermittlung gar
nicht auskommen könnten; und bei den Ansiedlungs-
gesellschaften werde es ebenso liegen. Andererseits seien
has Zeilugttt pon gtueiurügisetn Eesf tbatten. ves

7 9
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        W

wirtschaftlich gewesen seien. Er kenne solche, bei denen
die Besitzer fast alle Jahre wechselten. Die Behörden
und gemeinnützigen Genossenschaften müßten also auch
erst parzellieren lernen. Wenn ein Güterhändler einmal
ungeschickt verfahren sei, sei es also doch noch kein Grund,
sie alle unter Aufsicht zu stellen. Wenn aber die Regierung
sehe, daß sie ohne die Vermittlung nicht auskommen
könne, so solle man auch den Privatpersonen diese Ver-
mittler nicht entziehen. Man sollte deshalb die Ge-
nehmigungspflicht weder auf die Güterhändler noch auf
die Gütervermittler ausdehnen.

Der zweite Redner behandelte sodann die rechtliche
Konstruktion des § 1. Er habe die Frage gestellt, ob
auch das der Veräußerung zugrunde liegende Rechts-
geschäft zum Gegenstand der Genehmigung gemacht
werden dürfe. In dem ersten Entwurf des EG. zum BGB.
sei nur vorgesehen, daß unberührt bleiben sollten die
landesgesetlichen Vorschriften, welche die Teilung von
Grundstücken versagten oder beschränkten. Unter Teilung
von Grundstücken sei ein Rechtsakt zu verstehen, der das
auf einem Grundbuchblatt eingetragene Grundstück in ver-
cr Just llug; K re Usdreieuues zun ter
Kommission im Reichstage habe man das als eine Lücke
empfunden und es für ein wenig angemessenes Ergebnis
gehalten, wenn für den Fall der grundbuchmäßigen Ver-
einigung einheitlicher Grundstücke die landesgesetliche
Teilungsbeschränkung aufrecht erhalten werden sollte,
dagegen für Grundstücke, die nur wirtschaftlich einheitlich be-
wirtschaftet würden, nicht; darum sei hinzugefügt worden,
daß auch die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die
Veräußerung von Trennstücken einer gemeinschastlich be-
str uutltuense intl Guts. 19r rtr he: tit
nicht, sondern nur mit dem zweiten Teil, mit der Be-
schränkung der Veräußerung von Trennstücken einer zu-
sammen bewirtschafteten Besitung. Die Veräußerung sei
derjenige formelle Rechtsakt, durch den das Eigentum
übertragen werde, zu unterscheiden von dem schuldrechtlichen
Vertrage, welcher in der Regel der Auflassung vorangehe,
aber nicht voranzugehen brauche; wenigstens brauche der
vorausgehende Vertrag nicht in rechtsverbindlicher Form
geschlossen zu sein. Er werde dann durch die Form der
Auflassung von seiner Ungültigkeit geheilt.

Der zugrunde liegende Vertrag werde ja in der Regel
die Wirksamkeit der Auflassung beeinflussen, insofern als,
wenn der Vertrag hinfällig sei, damit ein Grund gegeben
sei, die Auflassung rückgängig zu machen. Das sei zu-
treffend ausgeführt worden. Es sei auch richtig, daß
es eine Beschränkung der Veräußerung bedeute, wenn
schon der Veräußerungsvertrag unter Kontrolle gestellt
werde. Er halte also die Ausführungen, die in der
schriftlichen Beantwortung der Anfrage gegeben worden
seien, für zutreffend und hebe namentlich den Gesichts-
punkt hervor, daß schon der rechtsgültig geschlossene Ver-
test ett Ute O U
erseßt werden könne. Andererseits werde durch ein solches
Urteil, welches den Willen ergänze, eine Genehmigungs-
pflicht nicht illusorisch gemacht werden können. Man
werde also nicht sagen können, daß, wenn der Vertrag
unbeanstandet geblieben sei und nur die Veräußerung
selbst noch in suspenso oder nicht genehmigt sei, dann
das Geseß umgangen werden könne durch ein Urteil auf
Bewirkung der Auflassung. Denn durch das Urteil
werde nur der Veräußerungswille ersetzt.

Er nehme aber auch nicht an, daß es zweckmäßig
sei, den obligatorischen Vertrag als genehmigungspslichtig
zu konstruieren. Es reiche vollständig aus, wenn die
        <pb n="82" />
        Nr 035 A

Veräußerung selbst von der Genehmigungspflicht be-
troffen werde, und wenn derjenige, welcher seinen Willen
schon rechtlich gebunden habe, durch das Gesetz verpflichtet
werde, die Genehmigung binnen gewisser Frist nachzusuchen.

Der Entwurf befasse sich, wie gesagt, nicht mit der
„Leilung“ eines Grundstücks. Wenn aber jemand ein
Grundstück zum Zweck der Parzellierung erworben
habe, so könne schon in der rechtlichen Teilung eine Vor-
bereitung der Zerstückelung liegen, welche die bereits an-
gedeuteten Umgehungen wesentlich erleichtere. Er meine
nicht die Umgehung, die in erster Linie genannt worden
sei, durch Bildung einer Gesellschaft; denn diese werde
durch den Satz des § 1 Abs. 2 getroffen:

Die HYerschlagung gilt auch dann als von dem
Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) vor-
genommen, wenn er sie in fremdem Namen oder
für fremde Rechnung oder in Gemeinschaft mit
einem Dritten vornimmt oder durch einen in
seinem Namen oder für seine Rechnung handelnden
Dritten vornehmen läßt.
Wohl aber könne sie als Grundlage dienen für die Be-
stellung von Erbbaurechten, durch welche in der äußeren
Wirkung die Zerstückelungsgenehmigung umgangen werden
könne, und auch für die tatsächliche Vesitzübertragung, welche
in irgendeiner Form die Übereignung ersetzen solle. Er
denke sich nur den Fall, daß jemand, der parzellieren
wolle, aber die Nichtgenehmigung fürchte, sein Grundstück
in verschiedene Teile zerlege, den einen verpachte und den
anderen unter anderem Rechtstitel in Besitz gebe, sie
getrennt jahrelang bewirtschaften lasse und nachher sage:
diese Grundstücke seien überhaupt gar nicht mehr zu-
sammen bewirtschaftet worden. Er halte es daher für
zweckmäßig, nicht nur die Veräußerung von Trennstücken,
sondern auch die vorangehende Teilung des Grundstückes
unter Kontrolle zu stellen, – immer unter der Voraus-
setzung, daß sie bewirkt werde von einem Grundstückshändler
oder einem Grundstücksvermittler.

Was dann die weiter in § 1 vorgesehene Voraus-
seßzung anlange, daß ein gewerbs mäßiger Grundstücks-
händler oder -vermittler getroffen werden solle, so sei
der Begriff der Gewerbsmäßigkeit einwandsfrei festgestellt.

Gegen den Antrag 18 mache er das Bedenken geltend,
daß einerseits diejenigen Auktionatoren, welche Beamte
seien und als solche Gebühren bezögen, in Ostfriesland und
Osnabrück überhaupt nicht, ebensowenig wie die Notare,
von dem Gesetz betroffen würden, weil sie nicht gewerbs-
mäßig handelten, daß dagegen diejenigen, welche auf
Grund des § 36 der Getwerbeordnung vereidigt seien,
troßdem Gewerbetreibende seien; und er sehe den Unter-
schied, abgesehen von der förmlichen Bestellung als
Beamte, im wesentlichen darin, daß die einen Gebühren
erhielten, während die anderen, die Gewerbetreibenden,
in der Vereinbarung ihrer Vergütung völlig frei daständen,
also einen Gewinn nach Vereinbarung machen könnten
und darum von der Gewerbeordnung getroffen würden.
Man hätte vielleicht eine Ausnahme für die Auktionatoren
gar nicht nötig, wenn die Staatsregierung nicht nur, wie
in Ostfriesland und in Osnabrück geschehen sei, sondern
auch an anderen Orten, wo sich das Bedürfnis nach
Auttionatoren herausgestellt habe, sie zu Beamten mache
und auf bestimmte Gebühren anweise. Dann würden sie
ebenso stehen wie Notare. und eine Ausnahme wäre nicht
nötig.

ur sei in Frage gezogen worden, ob denn die Ge-
schäfte der Grundstückshändler und -rvermittler überhaupt
einer Kontrolle bedürften, da der Nachweis nicht geführt
sei, daß sie Schaden angerichtet hätten. Es sei doch wohl
zweifellos, daß zwar die Parzellierungen durch Güter-
händler vielfach auten Erfolg gehabt hätten, man werde

Q 1
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        .

aber andererseits doch nicht verkennen, daß vielfach auch
Schädigungen herbeigeführt würden durch die Errichtung
von Wirtschaften, welche nicht lebensfähig seien, und deren
Errichtung dem öffentlichen Interesse nicht entspreche.
Wenn das auch nicht zahlenmäßig nachgewiesen werde, so
liege doch die Tatsache vor, und man stehe doch auch den
Güterhändlern und -vermittlern jeßt anders gegenüber,
nachdem der Staat mit großen Geldmitteln in die innere
Kolonisation eingreife und sie einheitlich unter seine Auf-
sicht und Führung nehme. Er könne unter diesen Um-
ständen verlangen, daß die Parzellierungen nach einheit-
lichen Grundsätzen erfolgten und daß die Grundsäte,
welche für einzelne Gegenden je nach dem Bedürfnis nach
Kleinbesit oder Erhaltung von bäuerlichem Vesitz aufgestellt
würden, auch beachtet würden. Weiter wolle ja doch das
Gesetz nichts herbeiführen als die sachliche Kontrolle einer
verständigen Bodenverteilung. Deshalb könne sich auch
niemand beklagen, wenn er unter diese Kontrolle gestellt
werde; und wenn es durchgehen sollte, daß auch die ge-
meinnützigen Gesellschaften unter eine Kontrolle gestellt
würden, so würden sich die privaten Grundstücksmakler
nicht beklagen können, wenn auch ihre Tätigkeit kontrolliert
werde. Das sei kein Vorwurf gegen ihre Tätiakeit, sondern
eine einfache Notwendigkeit.

Durch die hier eingeführte Kontrolle werde auch die
private Tätigkeit keineswegs ausgeschaltet. Sie werde
nach wie vor aufrecht erhalten und sogar begünstigt werden
können, sobald die Grundstückshändler und -vermittler die
Grundsätze erkannt haben würden, nach denen man handle,
und sich bei ihren Parzellierungen darnach richteten. Daß
sie vermögensrechtlich geschädigt würden, bezweckten auch
seine Freunde nicht, sondern sie wünschten nur, daß
die Grundsätze, welche jetzt für die innere Kolonisation
in der ganzen Monarchie eingeführt werden sJollten, in
jedem einzelnen Falle beachtet würden. Deshalb glaubten
sie, dem § 1 zustimmen zu können, indem sie sich ihre
Stellungnahme zu den Grundsätzen der Versagung nach
§§ 3 und 4 vorbehielten.

Der neunte Redner richtete an die Staatsregie-
rung die Frage, was unter der Gewerbsmäßigkeit zu
verstehen sei. In der Begründung werde gesagt:

Wann eine Tätigkeit als „gewerbsmäßig“ anzu-
sehen ist, ist durch zahlreiche gerichtliche Urteile
entschieden. Danach muß die Tätigkeit auf Ge-
winn gerichtet sein und entweder fortgesetzt ent-
faltet werden, oder es muß doch der Wille vor-
handen Fein, sie fortgesett zu entfalten.
Diese Charakteristik könnte unter Umständen auch den
Grundbesitz recht unsympathisch treffen. Er nehme den
Fall an, daß ein Grundbesitßer, der ab und zu an Nach-
barsleute, kleine Leute in seinem Heimatsdorf einzelne
kleine Parzellen im Laufe der Jahre mehrmals verkaufe:
diese Tätigkeit sei gewiß nicht auf Verlust wenn auch
nicht auf besonderen Gewinn gerichtet. Es frage sich
nun, ob es möglich wäre, daß einem solchen Mann ein
Strafmandat zugeschickt werde, weil er die Genehmigung
nicht nachgesucht habe.

Das dritte Kommissionsmitglied war im
Gegensat zu dem zweiten Redner der Auffassung, daß
das Grundgeschäft nicht in die behördliche Genehmigung
einbezogen werden könne, da dem der Artikel 119 EG.
BGB. entgegenstehe. Unter Veräußerung verstehe das
BGB. und das EG. dazu lediglich die übertragung des
Eigentums. Von dem kausalen Rechtsgeschäft sehe sowohl
das BGB. wie das EG. vollständig ab. Die Übertragung
des Eigentums vollziehe sich durch die Auflassung und
finde ihren Abschluß in der Eintragung im Grundbuch.
Im BGB. werde z. B. beim Vormund genau vorge-
        <pb n="84" />
        Nr 035 A

schrieben, daß er sowohl die Genehmigung nötig habe zur
Übertragung des Eigentums wie auch zu dem Vertrag,
in dem er sich verpflichte, das Eigentum auf einen anderen
zu übertragen, also z. B. zum Kaufvertrag, Schenkungs-
vertrag, Tauschvertrag. Derjenige, der in Gütergemein-
schaft lebe, habe die Genehmigung seiner Ehefrau nötig
zur Auflassung und zur demnächstigen Eintragung im
Grundbuch, aber auch zu einem Vertrag, einem Kaufs,
Schenkungs-, Tauschvertrag, durch den er sich verpflichte,
das Eigentum zu übertragen. Also die Terminologie des
BGB. und des EG. unterscheide ganz genau zwischen der
Veräußerung und dem Vertrag, durch den sich jemand zu
einer Veräußerung verpflichte. Es möge richtig sein, daß
durch einen solchen Vertrag der Eigentümer in gewisser
Weise gebunden werde. Darauf komme es aber nicht an.
Es komme lediglich darauf an, ob der Artikel 119 des
EG. BGB. die Befugnis gebe, hier auch das Grund-
geschäft hereinzubeziehen. Das sei darnach nicht möglich.
Darüber seien auch die Kommentatoren zum EG. absolut
nicht zweifelhaft. Planck sage: unter Veräußerung werde
lediglich die Übertragung des Eigentums verstanden; von
dem Kauf-, Tausch-, Schenkungsvertrag sei hier vollständig
abgesehen. Ebenso Niedner und v. Staudinger. :

Er behaupte aber, daß der Eigentümer auch gar nicht
gehindert sei, über sein Eigentum weiter zu verfügen.
Durch den Vertrag werde er in keiner Weise gebunden.
Er sete sich höchstens einer Entschädigungsklage aus, wenn
er an einen anderen als denjenigen, dem er das Grundstück
verkauft habe, das Grundstück auflasse.

Dann hebe er noch hervor, daß durch die früheren
Ausführungen der Staatsregierung das, was er dagegen
vorgebracht habe, daß der Grundstücksvermittler hier ein-
gezogen werde, in keiner Weise widerlegt worden sei.
Die Genehmigung habe nur der Grundstücksvermittler
notwendig. Dieser veräußere aber nicht, sondern der
Eigentümer. Er bitte daher die Staatsregierung, noch
einmal zu sagen, inwiefern der Eigentümer in der Ver-
äußerung des Grundstücks beschränkt werde.

Der Unterstaatssekretär des JIuttig-
ministeriums bezog sich im allgemeinen auf die
schriftlichen Ausführungen der Staatsregierung zu dieser
Frage und erläuterte sie. Es sei richtig, das Bürgerliche
Gesetz-Buch verstehe unter Veräußerung in erster Linie
die Eigentumsübertragung und habe eine weitgehende
Sonderung des sogenannten Kausalgeschäfts, also des
obligatorischen Veräußerungsvertrages, und des dinglichen
Veräußerungsgeschäfts vorgenommen. Es gehe aber zu
weit, wenn man diese beiden Bestandteile des Veräußerungs-
vorganges ganz auseinanderreißen wolle. Es komme für
die Frage, was unter Veräußerung und deren Beschränkung
zu verstehen sei, nur auf den Sinn der einzelnen Vor-
schriften an. Man brauche übrigens bei § 1 des Entwurfs
die Frage, ob der Artikel 119 des Einführungs-Gesetzes zum
Bürgerlichen Gesetz-Buch eine Beschränkung auch des
obligatorischen Veräußerungsgeschäfts zulasse, gar nicht
einmal zu erörtern. Denn der § 1 betreffe eine Be-
schränkung der Veräußerung im engsten Sinne, d. h. eine
Beschränkung des dinglichen Veräußerungsaktes, der Auf-
lassung. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der
Entwurf im Falle des Abschlusses eines schuldrechtlichen
Veräußerungsvertrags bereits diesen als genehmigungs-
pflichtig bezeichne. Denn diese Vorschrift sei nur zu dem
Zwecke getroffen worden, um den Beteiligten Kosten und
Weiterungen zu ersparen. .

Ein Kommissionsmitglied habe früher besonders auf
den Kommentar von Niedner zum Einführungsgeset des
Bürgerlichen Geseßbuchs hingewiesen. Demgegenüber sei
es vielleicht von Interessse, darzulegen, daß auch Niedner
gar kein Vedenken trage, zu den Einschränkungen der Ver-

u 3
        <pb n="85" />
        v |

äußerung Jolche zu rechnen, die sich auf das obligatorische
Veräußerungsgeschäft bezögen. Denn er erwähne als einen
der Fälle, die unter den Vorbehalt fielen, ein württem-
bergisches Gesez, wonach die Veräußerung von Grund-
stücken unter einem die Realansprüche nicht deckenden Preise
dem Widerspruch der Realberechtigten ausgesetzt sei. Der
Preis habe mit dem atbrstrakten Veräußerungsgeschäft
nichts zu tun, der Preis sei ein Bestandteil des Grund-
geschäfts. Es sei daraus zu ersehen, daß nicht bloß die
Staatsregierung auf dem Standpunkt stehe, wonach der
Artikel 119 Nr 1 des Einführungsgeseßes zum Bürger-
lichen Gesetzbuchs gestatte, den Veräußerungsvorgang an
einer Stelle zu fassen, die in naher Beziehung zum Ver-
äußerungsgeschäft stehe. Das sei eigentlich auch selbst-
verständlich. Denn man werde, wenn man wirtschafts-
politische Zwecke verfolge ~ wie es bei dem Artikel 119
der Fall sei , immer vor die Frage gestellt werden, ob
die Grundlagen der Veräußerung solche seien, die den
verfolgten Zwecken entsprächen.

Im übrigen weise er noch einmal darauf hin, daß
die durch den § 1 vorgeschriebene Beschränkung, auf eine
Einschränkung des Eigentumsüberganges abziele. Denn
wenn die Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts nicht
vorliege, so dürfe nach § 9 die Eintragung ins Grund-
but die zum Eigentumsübergang erforderlich sei, nicht
erfolgen.

Außerdem sei es auch nur eine Frage der jurisstischen
Technik, in welchem Augenblick man die Genehmigung
fordern solle. In dem Antrage 17 sei schon der Versuch
gemacht, die Veräußerungsbeschränkung etwas anders zu
konstruieren. Im Erfolge sei es dasselbe, der Antrag
vermeide bloß, die Genehmigung zum Veräußerungs-
vertrag auszusprechen.

Die Erwägung, daß die Reichsgesetgebung dem ß 1
des Entwurfs in keiner Weise entgegenstehe, treffe auch
für den Fall des Grundstücksvermittlers zu. Denn wenn
man daran festhalte, daß unter den Artikel 119 Nr 1
EG. BGB. alle Beschränkungen fielen, wenn sie nur zum
Ziele hätten, den Übergang des Eigentums einzuschränken,
dann komme es auf die Art dieser Einschränkung gar
nicht weiter an; und eine Einschränkung der Veräußerung
sei es auch, wenn der Vermittler, der zu dem Zwecke
tätig sei, um diese Veräußerung herbeizuführen, in seiner
Tätigkeit eingeschränkt werde. Es sei das gleichzeitig
auch eine Einschränkung des Eigentumsüberganges.

Die Frage, wann der Grundstückshändler oder der
Grundstücksvermittler gewerbsmäßig handele, werde in
der Praxis nicht so schwer zu lösen sein. Denn sie sei
nicht bloß für . dies Gesez von Bedeutung, sondern sie
spiele auch in einer Reihe von anderen Beziehungen eine
Rolle, so für die Gewerbesteuer, für die Kontrollvor-
schriften, die auf Grund der §§ 9, 35 und 38 der Ge-
werbeordnung zu erlassen seien. Wenn jemand im Sinne
dieses Gesetes tätig werde, werde die Frage, ob er ge-
werbsmäßig gehandelt habe oder nicht, immer schon aus
einem anderen Anlaß zur Entscheidung gekommen sein.
Es komme im übrigen darauf an, ob jemand nicht bloß
in einem einzelnen Falle an einer Sache etwas verdienen
wolle, sondern ob er eine fortdauernde Erwerbsquelle aus
einer gewissen Art seiner Tätigkeit machen wolle.

Der fünfte Redner hielt es nach dieser und nach
früheren Erklärungen der Staatsregierung für unzweifel-
haft, daß mit dem Wort „Veräußerung“' in Ziffer 1 des
Artikels 119 nur der ganze Eigentumsübergang als solcher
gemeint sein könne, der sich natürlich zusammensetze aus
dem obligatorischen Geschäft, aus der Auflassung und
der Eintragung. Wenn also nach dieser Interpretation
Beschränkungen des ganzen Eigentumsüberganges zu-
lässig seien, lo könne es keinem Zweifel unterliegen, daß
        <pb n="86" />
        Nr 035 A

auch der obligatorische Veräußerungsvertrag schon be-
schränkt werden könne. Die Bestimmung des Entwurfs

hewtgt fd) also danach im Rahmen der reichsgesetlichen
ulässigkeit.

Der Vertreter des Antrages 17 habe schon hervor-
gehoben, daß es nicht nötig sei, schon an den obligatorischen
Veräußerungsvertrag die Genehmigung zu knüpfen. Er
halte das für richtig. Entscheidend bleibe ja die Auf-
lassung. Aber mit Recht sei auch der Gesichtspunkt in
der Begründung hervorgehoben, daß dadurch, daß die
Möglichkeit geschaffen werde, bereits den abgeschlossenen
Veräußerungsvertrag unter die Genehmigung zu stellen,
die Interessenten Gelegenheit hätten, schon wenn sie den
Vertrag geschlossen hätten, eine Entscheidung über die
Genehmigung herbeizuführen, wodurch zweifellos den
Interessenten gedient werde. Eine unbedingte Not-
wendigkeit, hier die Fassung des § 1 aufrecht zu erhalten,
liege nicht vor; derselbe Zweck werde auch erreicht, abge-
sehen von dem Vorteil der Beschleunigung, wenn man
die Genehmigung allein auf das dingliche Geschäft abstelle.

Der Vertreter des Antrages 17 habe weiter als
zweckmäßig hervorgehoben, daß auch die Teilung, d. h.
der rein grundbuchrechtliche Vorgang, schon der Genehmigung
unterworfen werden solle, und ausgeführt, daß dadurch
sonst eine Umgehung des Gesetzes hinsichtlich der Ge-
nehmigungspflicht herbeigeführt werden könnte. Er halte
diese Befürchtung nicht für begründet. Wenn auf einem
Grundbuchblatt drei selbständige Grundstücke im Sinne
des Grundbuchrechtes eingetragen seien und eins dieser
selbständigen Grundstücke im ganzen abgetrennt werde,
so sei das im Sinne der Begründung eine ,getrennte
Veräußerung‘. Wenn aber eins dieser . selbständigen
Grundstücke zum Teil abgetrennt werde, so sei das im
Sinne des Gesetzentwurfs eine Teilung. Angenommen
nun, der Grundeigentümer lasse sich aus seinem Grund-
buche durch Teilung der drei selbständigen Grundstücke
20 neue Grundbuchblätter anlegen in dem Umfange, wie
er die Absicht habe, das Grundstück später zu parzellieren;
er lasse ein Jahr darüber verstreichen und teile dann dem
Grundbuchrichter mit, er wolle jetzt eine bestimmte Nummer
dieser 20 Grundstücke auflassen, in dem Glauben, daß es
sich jet nicht mehr um eine teilweise Veräußerung handle,
sondern um die Auflassung eines Grundstücks, ~ so liege
keine Gefahr vor, daß darin eine Umgehung liegen könnte.
Zunächst könne der Grundbuchrichter die Zerschlagung
überhaupt nur inhibieren, wenn er vorher davon benach-
richtigt sei. Für den Landrat, dem die grundbuchliche
Zerlegung häufig unbekannt sein wird und für den nach
wie vor der äußere wirtschaftliche Stand maßgebend ist,
bleibe das Gut als einheitliche Besitzung bestehen; nach
§ 1 Abs. 3 liege eine Zerschlagung auch dann vor, wenn
das Grundstück als einheitlich bewirtschaftet anzusehen
sei, gleichgültig, wie die Begründung ausdrücklich sage,
ob das Gut etwa aus 20 Nummern bestehe. Sobald
der Landrat aber merke, daß eine Veräußerung bezüglich
einer solchen Besitung vorgenommen werden solle, mache
er dem Grundbuchamt Mitteilung, und dann werde das
Grundbuch für die 20 Einzelgrundstücke genau so gesperrt,
wie es vor dieser grundbuchrechtlichen Teilung für die
gesamte Fläche der Fall gewesen wäre.

Daß eine Umgehungsmöglichkeit darin liege, insofern
die Anwendbarkeit des § 1 Äbs. 3 in Frage gestellt sein
könnte, glaube er nicht, da doch eine ganze Reihe. von
Jahren darüber vergehen müßte, ehe der Begriff der
einheitlichen Besikung im Sinne des Abs. 3 g 1 als nicht
mehr vorhanden oder zweifelhaft angesehen werden
könnte und sich kaum jemand darauf einlassen werde,
eine solche Parzellierung auf Jahre hinaus vorzubereiten.

(
        <pb n="87" />
        (z

Wenn man aber wirklich auch die rein grundbuch-
rechtliche Teilung verbieten oder unter die Genehmigungs-
pflicht stellen wollte, so gäbe es vielleicht doch einen
wirtschaftlichen Nachteil. Es komme vor, daß jemand
eine Hypothekenbelastung vornehmen wolle, nicht auf das
ganze Grundstück, sondern vielleicht auf einen Teil; und
wenn jemand die alsdann notwendige grundbuchmäßige
„Teilung“ vornimmt, dann würde auch ein solcher ein-
facher wirtschaftlicher Vorgang unter die Genehmigung
fallen müsssen. Es liege also wohl kein Bedürfnis vor, von
dem Regierungsentwurf abzuweichen und die Teilung im
f; grundbuchrechtlichen Sinne auch unter das Gesetz zu
tellen.

Was den Vermittler anlange, so habe der Vor-
redner aus der Kommission die gesetzliche Zulässigkeit
auch bezweifelt. Er könne sich nur dem anschließen, was
seitens der Staatsregierung dazu ausgeführt worden sei.
Denn mittelbar werde eben auch die Möglichkeit einer
solchen EGigentumsübertragung dadurch eingeschränkt, daß,
fals ein Vermittler eintrete, das ganze Geschäft
genehmigungspflichtig werde.

Der dritte Redner bemerkte, das württembergische
Gesetz sei aufgehoben, und bezeichnete es als eine petitio
principii, zu sagen, unter Veräußerung sei auch das
obligatorische Rechtsgeschäft zu verstehen, und da die Ge-
nehmigungspflicht den Eigentümer in der Veräußerung
beschränke, so seien die Voraussetzungen des Artikels 119
gegeben.

Daß auch die Teilung schon nach dem Antrag 17
unter die Genehmigung gestellt werden Jolle, halte er für
eine kolossale Erschwerung des Grundstücksverkehrs. Danach
müßte jemand schon die Genehmigung haben, wenn er
bei dem Katasteramt den Antrag auf Teilung eines
Grundstücks stelle. Er erinnere an den Reichsstempel.
Der Grundstücksverkehr sei auf Monate dadurch unter-
bunden worden. Die Auflassungen seien vorgenommen
worden, die Eintragung ins Grundbuch habe ausgesett
werden müssen, bis die Entrichtung des Stempels nach-
gewiesen worden sei. Der Grundbuchrichter sei in be-
ständiger Gefahr gewesen, regreßpflichtig zu werden, weil
er leicht die erfolgte Auflassung habe übersehen können.

Der Unterstaatssekretär des Justizministe-
riums bestätigte, daß das württembergische Geset nicht
mehr gelte. Dafür gelte aber eine andere Bestimmung
in Württemberg, die ebenfalls auf den Kaufvertrag Bezug
nehme. Sie stehe im Württembergischen Ausführungsgeset
zum Bürgerlichen Gesetbbuch (Artikel 172 Abs.1) und laute:

„Wer ein oder mehrere Grundstücke im Flächen-
inhalt von wenigstens 3 ha, welche bisher
zusammen bewirtschaftet waren, durch einen Kauf-
oder Tauschvertrag erworben hat, darf vor Ablauf
von drei Jahren nach der Eintragung im Grund-
buch diese Liegenschaft nur im Ganzen oder
andernfalls nicht mehr als den vierten Teil der-
selben durch Kauf- oder Tauschvertrag wieder
veräußern.“

Durch diese Vorschrift werde also die Zerschlagung
eines Grundstücks der bezeichneten Art insofern beschränkt,
als sie auf einem K auf- oder Taus c vertrage beruhe.
Auch hier ssei demnach bei der Anwendung des Vorbehalts
des Artikels 119 der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag
als Bestandteil des Veräußerungsvorganges betrachtet.

Der Entwurf bezeichne aus Zweckmäßigkeitsgründen
schon das obligatorische Veräußerungsgeschäft als genehmi-
gungspflichtig. Diese Vorschrift liege im Interesse beider
Teile. Darum sei auch die Formulierung des Antrages 17
nicht empfehlenswert, weil der Grundstückshändler danach
        <pb n="88" />
        Nr 035 A

einen Veräußerungsvertrag ohne vorherige Einholung der
Genehmigung oder ohne sich diese vorzubehalten, schließen
dürfe; er müsse allerdings nachher die Genehmigung ein-
holen, aber das ändere nichts daran, daß zunächst ein rechts-
verbindlicher Vertrag vorliege; und er brauche, ohne sich
strafbar zu machen, der Gegenpartei nichts davon zu
sagen, daß das Erfordernis der Genehmigung im Hinter-
grunde stehe. Daher sei die Regelung des Entwurfs
vorzuziehen, wonach die Genehmigung vorher einzuholen
oder wenigstens in den Vertrag hineinzuschreiben sei:
„Dieser Vertrag wird nur geschlossen unter dem Vorbehalt
der Genehmigung“.

Gegen die Fassung des Antrags 17 sei auch noch
folgendes einzuwenden. Der Begriff der „Besitzung“ sei
ein wirtschaftlicher. Die Besitzung könne aus einem
Grundstück im grundbuchrechtlichem Sinne oder aus
mehreren solcher Grundstücke bestehen. Im zweiten Falle
könne eine Besitzung zerschlagen werden, ohne daß eine
Teilung vorliege, denn die Teilung sei eine rein grund-
buchmäßige Operation, das Bürgerliche Gesetzbuch ver-
stehe darunter die Zerlegung eines unter einer Nummer
im Grundbuch eingetragenen Grundstücks in mehrere
Nummern. Darum sei es nicht zutreffend, wenn der
Antrag 17 von der Teilung einer Besitzung spreche;
es sei vielmehr erforderlich, mit dem Entwurfe von einer
Zerschlagung der Besitzung zu reden.

Der erste Debatt enredner wandte sich gegen die
Ausführung des fünften Redners, daß der Artikel 119
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
der ausdrücklichen Begründung eingebracht sei, daß er
nicht nur wirtschaftspolitische, sondern auch andere Ziele
habe, und rekapitulierte die Geschichte dieses Artikels.
Nur die Nr 2 und 3, betreffend die Teilung und die grund-
buchliche Zusammenschreibung von Grundstücken, sei vom
Bundesrat eingebracht worden mit der Bezugnahme auf
wirtschaftspolitische Gesichtspunkte, z. B. Zerschlagung von
Waldungen, also unter Berücksichtigung der Beschaffenheit
des Grundstücks. Im letzten Moment, kurz vor der
Abreise des Reichstags, sei ohne jede Begründung die
Bestimmung der Nr 1 hineingeschmuggelt worden. Jellinek
habe mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß diese
Bestimmung im Sachenrecht stehe, daß also nur mit Rück-
sicht auf die sachliche Beschaffenheit des Grundstücks eine
Veräußerung beschränkt werden dürfe.

Den Kommentar von Niedner, auf den sich der Justiz-
kommissar berufen habe, halte es für ziemlich objektiv;
aber auch eine Autorität könne einmal irren, und wenn
Niedner das württembergische Gesetß als unbedenklich zu-
lässig zitiere, so sei er eben auf einem falschen Wege.
Außerdem müsse man die ganz en Ausführungen bei Niedner
in Betracht ziehen; Niedner stehe eben auf dem Stand-
punkt, daß nur die objektive Beschaffenheit des Grund-
stücks einen Grund zur Beschränkung der Veräußerung
abgeben könne.

Von dem positiven Inhalt des Artikels 119 sei bis-
her nicht gesprochen worden. Die Regierung dürfe danach
auf Grund der Beschaffenheit einer bestimmten Art von
Grundstücken sagen: die und die Grundstücke, z. B.
Waldungen, seien nicht teilbar, seien nicht veräußerlich,
oder nur veräußerlich unter den und den Voraussezungen;
aber diese Voraussetzungen dürften niemals hergeholt
werden aus der Person des Erwerbers. Denn dann
würde das schon mit dem Freizügigkeitsgeset kollidieren.
Also es sei z. B. unzulässig, einen Grundstücksvermittler
mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit in dem Erwerb von
Grundstücken zu beschränken. Di e Regierung habe aller-
dings das Recht, zu erklären: dieses Grundstück darf
nicht veräußert werden, oder nicht in kleineren Parzellen

§7
        <pb n="89" />
        "). .Ô

veräußert werden, als von so und so viel Hektar; aber
sie darf nicht die Veräußerung an bestimmte Personen-
klassen verbieten oder gar für sich selbst ein Vorrecht
konstruieren.

Der Unt ersta ats sekretär des Justigmini-
steriums erklärte darauf: Dem Wunsche des Vor-
redners, die Ausführungen bei Niedner vollständig wieder-
zugeben, komme er gerne nach. Sie lauteten:

Der Vorbehalt ermächtigt die Landesgesetgebung
zu drei weiteren gesetlichen Verfügungsbe-
schränkungen des Grundeigentumes in rechtlicher
Beziehung + dabei sei auf den Gegensat zum
Artikel 115 des Einführungsgesetzes hingewiesen,
der die Beschränkung des Eigentums in An-
sehung tatsächlicher Verfügungen behandelt
~ und zwar zunächst abweichend von dem
hrtodiat des. § 903 des Bürgerlichen Gesetz-
uches.

1. In Ansehung der Veräußerung der Grund-
stücke im Ganzen. Es ist hier nicht von
solchen Veräußerungsbeschränkungen die
Rede, welche sich in den besonderen Rechts-
beziehungen der Person des Eigentümers,
z. B. in seiner Rechtsstellung als Mündel,
Ehegatte, juristische Person usw gründen,
vielmehr nur von denjenigen, die auf der
Beschaffenheit der Grundstücke als
solche beruhen.

Um eine solche Veräußerungsbeschränkung handele
es sich im § 1 des Entwurfs. Denn die Genehmigung
des Regierungspräsidenten werde mit Rücksicht darauf
erfordert, daß die von den Güterhändlern zerschlagenen
Besitzungen sich für die Zwecke der inneren Kolonisation
eigneten.

Der Behauptung, daß die Nr 1 des Artikels 119
in das Einführungsgesset hineingeschmuggelt worden sei,
als die Reichstagsmitglieder sich bereits zur Abreise ge-
rüstet hätten, müsse er widersprechen; sie habe von vorn-
he in dem dem Reichstage vorgelegten Entwurf
gestanden.

Der Vorredner gibt berichtigend das lettere zu;
aber es sei vom Bundesrat zur Begründung der Be-
stimmung über die Veräußerungsbeschränkungen kein Wort
geäußert worden weder schriftlich noch mündlich, weder
in der Kommission noch im Plenum. Man sei um so
mehr berechtigt, von einer Einschmuggelung zu sprechen,
als im offenbaren Gegensat zum Text des Gesetzentwurfs
die Begründung von seiten des Bundesrats den Satz
enthält, die HZulassung der Veräußerungsbeschränkungen
würde widersinnig sein, denn sie würde den Bundesstaat
Etu!ühtigzes: jede Veräußerung eines Grundstücks zu
verbieten.

Nach der Ausführung des Regierungskommissars
über § 4 könnte die Veräußerung j ed es Grundstücks ver-
boten werden, und aus den übrigen Paragraphen des
Entwurfs gehe hervor, daß der Grundgedanke des ganzen
Gesetzes der sei, die Veräußerung zu verbieten mit Rück-
sicht auf die Person des Erwerbers.

Von dem zweiten Kommissionsredner wurde
die Auslegung des Vorbehalts im Artikel 119, wie sie
hier gegeben worden sei, als zutreffend bezeichnet. Daß
bei der Entstehung desselben wirtschaftliche Gründe ins
Feld geführl worden seien, werde der Kommission jetzt
wohl als Richtschnur dienen können, für die Einführung
einer Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt der inneren
Kolonisation, die Grundstücke, welche angefaßt würden, für
die Parzellierung geeignet schienen, und ob die Art, wie
        <pb n="90" />
        Nr 035 A

sie parzelliert würden, den Zielen der staatlich geordneten
Kolonisation entspreche. Das seien die objektiven Gesichts-
punkte bei deren Durchführung die Person des Erwerbers
außer Betracht bleibe.

Er glaube auch, wie seitens der Staatsregierung
ausgeführt worden sei, daß, wenn die Veräußerung
beschränkt werden könne, auch diejenigen Maßnahmen,
welche mit bindender Wirkung dem Veräußerungsgeschäft
vorausgingen, mit getroffen werden könnten, so daß etwa
vorgeschrieben werden könnte, die Auflassung dürfe nur
stattfinden auf Grund eines staatsseitig genehmigten
rechtswirksamen Vertrages. Diese Vorschrift würde tat-
sächlich eine Veräußerungsbeschränkung sein. Der Ent-
wurf lasse es dahingestellt, ob ein Vertrag vorliege oder
nicht; wenn aber einer vorliege, so sollte dieser nicht
geschlossen werden ohne Genehmigung der Behörde.

Es sei richtig, daß die Teilung ein einseitiger Akt
des Grundsstückseigentümers sei. Ein Vorredner habe
gemeint, daß durch die Teilung in der Hand eines
Parzellanten ein Nachteil nicht entstehen könne. Bei
einem grundbuchmäßig einheitlichen Grundstück sei jede
Absplitterung von der Genehmigung betroffen. Bei
Grundstücken, die auf verschiedenen Grundbuchblättern
ständen, müsse die Zusammenbewirtschaftung festgestellt
werden. Jetzt erleichtere sich der Parzellant die Rechts-
lage, indem er die Grundstücke teile. Dann müsse ihm,
wenn er zur Genehmigung verpflichtet werden Jolle, die
Zusammenbewirtschaftung nachgewiesen werden. Dadurch
bessere er seine Position. Nun sete er ein bei der
Husammenbewirtschaftung und versuche, durch tatsächliche
Verfügung über das Grundstück die YZusammenbewirt-
schaftung aus der Welt zu schaffen, indem er Erbbau-
rechte an den einzelnen Parzellen bestelle und den Besitz
übertrage und indem er die Grundstücke verpachte oder
noch unter anderen Rechtstiteln in fremde Hände gebe in
der stillschweigenden Erwartung späterer Auflassung.
Dann könne er vielleicht erzielen, daß die Zusammen-
bewirtschaftung aus tatsächlichen Gründen verneint werde
und daß er nicht zur Genehmigung verpflichtet sei. Diesen
Umweg wolle er dadurch abschneiden, daß er auch schon
die Teilung unter Kontrolle stellen wolle.

Es sei zwar möglich, daß jemand Interessse daran
habe, Grundstücksteile in verschiedener Weise hypothekarisch
zu belasten, aber der Antrag 17 wolle nur die Teilung
durch den Parzellanten selbst unter Kontrolle stellen.

Er stelle in seinem Antrage 17 nebeneinander die
Teilung des Grundstücks durch den Parzellanten und
ferner die Veräußerung eines Leiles einer Besitzung ohne
behördliche Genehmigung durch Vornahme oder Vermittlung
der Veräußerung. Was den Begriff der Besißung an-
betreffe, jo habe er angenommen, daß aus dem Worte
Teilung schon folge, daß es sich um eine grundbuchmäßig
einheitliche Besikung handle. Der gewerbsmäßige Par-
zellant solle aber ein Grundstück nur dann nicht teilen
können, wenn es eine land- oder forstwirtschaftlich be-
nutzte Besizung sei. In dem Worte „teilen“ liege schon die
rechtliche Beleuchtung, daß eine grundbuchmäßige Teilung
der landwirtschaftlichen Bessitung nicht stattfinden dürfe,
daß also gemeint sei eine auf e in e m Grundbuchblatt
stehende land- oder forstwirtschaftliche Besitung. Er sei
aber bereit, das auch noch durch eine Änderung des An-
trages zum Ausdruck zu bringen. | '

Was die Fristen anlange, in denen die Genehmigung
nachgesucht werden solle, so habe er nur einen Zeitpunkt
feststellen wollen, von dem an der Mann sich strafbar
mache, wenn er die Genehmigung nicht einhole. Der
Regierungsvertreter habe es für sicherer gehalten, ihm die
Verpflichtung aufzuerlegen vor Abschluß des obligatorischen
Vertrages. Nichtig solle ja das Rechlsgelchäft :: sein.

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        <pb n="91" />
        9 (0

Der Mann könne ja trotßdem einen Vertrag ohne Vor-
behalt abschließen oder abschließen lassen. Dann mache
er sich allerdings sofort strafbar; aber rechtlich sei damit
nichts geändert, denn wenn er auch den Vertrag schließe,
bedürfe er doch zur Auflassung immer noch der Genehmigung.

Sodann hätte er nur noch das Bedenken, ob man
den Abs. 3 des § 1 stehen lassen sollte.

Der Landwirtschaftsminister hielt es durch die
juristischen Ausführungen für nachgewiesen, daß die Ver-
tutergzteiUntarg reüthhntetes Ra
Gesetzbuch sowohl im Stadium des Veräußerungsvertrages
wie im Stadium der grundbuchmäßigen Teilung erteilt
S wh:
t u § O MU ge gt ser Er s C C
diesen Antrag einnehme, sei das wirtschaftliche Interesse
der Grundstückshändler und -makler. Es könne nicht
dem Interesse dieser Leute dienen und auch nicht dem
Interesse des durch Vermittlung verkaufenden Eigentümers,
"eyt die Heretrizrua erf tu Stuhiuv ter sauthuci:
tr? Pehtr. tet zue tele Blaligien gr Uur Juanes
ihnen die Genehmigung zur Zerschlagung erteilt oder
versagt werde, und gerade um finanzielle Nachteile zu
vermeiden, sei, wie auch in der Begründung hervor-
gehoben, die Genehmigung in das Stadium des Ver-
Uuterutsßrerzacs selest worurs. Eh f Ui
festhalten zu wollen.

Theoretisch ließen sich gewiß Fälle konstruieren, wo
jedes Grundstück für sich selbständig bewirtschaftet werde
und wo dann nach Jahren eine Genehmigung zur Teilung
nicht mehr erforderlich erscheine. Aber in der Praxis
werde das kaum vorkommen. Es werde wohl keinen
Grundstückshändler geben, der in der Lage sei, alle diese
Maßnahmen zu treffen, die notwendig seien, um jedes
Grundstück als selbständig bewirtschaftetes anzusehen. Er
habe dazu nicht die Heit und auch nicht das Geld. Denn
das setze doch voraus, daß er jahrelang auf die Einnahmen
warten müsse, die er eben durch die Zerschlagung des
Grundbesitzes erzielen wolle. Deshalb könne er sich nicht
denken, daß in dieser Form eine Umgehung des Gesetzes
entstehen könnte, die sich dem Zwecke des Gesehes dauernd
“U eier trale. te actuuch vue vatst
Fällen seine Wirkung erreicht werden könne.

Der vierte Redner aus der Kommission kam
auf die Frage zurück, ob ein Grundbesitzer, der gelegentlich
einmal die eine oder andere Parzelle von seinem Grund-
besiß an einen Nachbar abverkaufe, als gewerbsmäßiger
Güterhändler angesehen werden könnte. Der Vertreter
des Justizministeriums habe die Frage schon verneinend
beantwortet, und auch er meine, daß in diesem Falle von
einer gewerbsmäßigen, auf dauernden Gewinn gerichteten
Tätigkeit nicht die Rede sein könne. In der Praxis
werde der Unterschied gar nicht schwer zu machen sein; und
wenn wirklich einmal ein gewerbsmäßiges Geschäft unter-
laufen sollte, das als solches übersehen werde, so könne er
auch nur dem Minister darin beistimmen, daß man damit
bei jedem Gesetz rechnen müsse, ohne daß die Zwecke des
Gesetzes dadurch vereitelt zu werden brauchten.

Antrag 17 wolle einmal die grundbuchliche Teilung
einer grundbuchlich einheitlichen Besitung unter die Ge-
nehmigung stellen, und zweitens wolle er bei einer Zerschla-
qung den Moment derGenehmigungspflichtigkeit nicht in den
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        Nr 035 A

Veräußerungsvertrag, sondern erst in die Auflassung legen.
In letzterer Beziehung halte er die wirtschaftlichen Be-
denken, die vom Landwirtschaftsminister gegen den Antrag
geltend gemacht worden seien, für zutreffend. Es sei
besser, nicht erst die Auflassung, sondern schon den obli-
gatorischen Vertrag, der der Auflassung vorangehe, unter
die Genehmigungspflicht zu stellen. Es würden zweifellos
wirtschaftliche Nachteile dadurch verhütet werden, wenn unter
Strafandrohung bereits der obligatorische Veräußerungsver-
trag genehmigungspflichtig gemacht werde.

Was die Teilung einer grundbuchlich einheitlichen
Besitzung angehe, so sei es theoretisch ohne weiteres zu-
zugeben, daß auf dem von dem Vertreter des Antrages 17
zuletzt dargelegten Wege eine Umgehung des s 1 erzielt
werden könnte. Im allgemeinen würden aber wirtschaft-
liche Gründe gegen die Beschreitung dieses Weges sprechen.
Denn mindestens müßte doch ein volles Jahr oder zwei Jahre
darüber vergehen, ehe man die Anwendbarkeit des Abs. 3 des
§1 für ausgeschlossen halten könnte. Wenn bloß eine getrennte
Verpachtung einer so geteilten Besitzung stattgefunden habe
und nach wenigen Monaten bereits eine Zerschlagung er-
folgen sollte, so würde wohl niemand Bedenken tragen,
hierin eine Umgehung der gesetlichen Bestimmungen zu
finden und dementsprechend zu verfahren. Immerhin seien
prinzipielle Bedenken gegen den Antrag nicht geltend zu
machen. Denn wenn jemand aus berechtigten Gründen
sein Grundstück teilen wolle, so werde er sich ja gar nicht
eines Vermittlers bedienen, sondern werde selbst teilen,
wie er wolle, und dann werde die Genehmigungspflicht
aus § 1 gar nicht vorliegen. Man sei ja nur an die
Genehmigung gebunden, wenn man sich eines Güterhändlers
bediene, oder wenn ein solcher selbst die Transaktion vor-
nehme. In diesen Fällen sei auch klar ersichtlich, zu welchem
Zweck die Sache geschehe, und dann könnte man gegen
. solche Regelung keine prinzipiellen Bedenken geltend
machen.

Antrag 18 sei eine zu radikale Lösung der Autkti-
onatorenfrage. Er habe es allerdings unerträglich ge-
funden, daß die Auktionatoren in Ostfriesland und
Osnabrück, während sie tatsächlich im wirtschaftlichen Leben
dieselbe Rolle spielten wie die in Westfalen und Hannover,
eine vollständig andere Stellung gegenüber diesem Gesete
einnehmen sollten als die anderen Auktionatoren. Aber
es sei doch zu erwägen, daß, wenn jetzt die vereidigten Auktio-
natoren grundsätzlich von der Genehmigung freigestellt
würden, die Gefahr vorliege, daß sie sich nach und nach zu
einer Art von Güterhändlern entwickelten, und wenn im In-
teresse der Verhütung einer unzweckmäßigen inneren Kolo-
nisation im Einzelfalle auch die gemeinnützigen Gesellschaften
unter eine Genehmigung gestellt werden sollten, dann würden
sich auch die Auktionatoren nicht darüber beklagen können,
daß sie wenigstens, soweit sie Vermittlergeschäfte in engerem
Sinne betreiben, ebenio der Genehmigung unterstellt
würden.

Der dreizehnte Redner führte aus, wenn die
Auktionatoren in Ostfriesland und Osnabrück nicht unter
das Gesetz fielen, so sehe er nicht ein, warum nicht auch
uhrweeeaeaeeaeelealaelcee
daß die Regierung die Entscheidung darüber habe, ob
sie die Auktionatoren konzessionieren wolle oder nicht;
wenn sie sich als unzuverlässig erwiesen, werde ihnen ja
die Konzession wohl auch wieder entzogen werden können.

Wenn ein Händler 50 Morgen kaufe, dann sei er
dafür überhaupt nicht genehmigungspflichtig, sondern ge-
nehmigungspflichtig werde erst der Verkauf von Parzellen.
Wer die 50 Morgen kaufe, könne sie vielleicht in 10 Jahren
erst wieder verkaufen, er erachte es aber als zweckmäßig,
im Kataster einzelnen Grundstücken zwei Nummern zu

Y ]
        <pb n="93" />
        geben; er müssse vielleicht parzellenweise verpachten, und
diese Verpachtung vollziehe sich vielleicht besser in kleinen
Parzellen. Dann müsse er dazu eine Genehmigung haben.
Den praktischen Zweck einer solchen Maßnahme könne er
nicht einsehen. Wenn eine Genehmigung erforderlich sei,
wenn er wirklich wieder verkaufe, dann sei das vollständig
ausreichend.

Von anderer Seite (dem fünften Redner) wurde
gegen den Antrag 17 noch eingewandt, es würde die
Schwierigkeit entstehen, daß dann die Genehmigung sich
stets im einzelnen darüber werde aussprechen müssen, welche
Parzelle oder welcher Teil abgetrennt werden solle, während
doch Einigkeit darüber bestehe, normalerweise die Ge-
nehmigung einfach zu gestalten und nur die Möglich-
keit zuzulassen, daß in einzelnen Fällen vor Erteilung
der Genehmigung bestimmte Unterlagen hinsichtlich der Art
der beabsichtigten Zerschlagung verlangt werden können.
Wenn die Person die genügende Sicherheit biete, solle
doch die Genehmigung in blanco erteilt werden können.
Wenn man stets die Angabe verlangte, welche Teile abpar-
zelliert werden sollten, so würde das eine Erschwerung
des Verfahrens bedeuten.

Die Behauptung, das zwischen den Auktionatoren in
Ostfriesland, im Harlingerland und im Bezirk Osnabrück
und allen anderen kein erheblicher Unterschied bestehe, sei
insofern nicht richtig, als das von den erstgenannten auf-
genommene Veräußerungsprotokoll eine Beurkundung
darstelle, die den Veräußerungsvertrag nach s 313 ersetze,
was bei den übrigen nicht der Fall sei. Eine andere
Frage werde sein, ob man diese Leute beim Rücktritts-
recht ausnehmen könne.

Antrag 17 wurde hierauf zurückgezogen und
durch folgenden Antrag 23 ersett:

1. im § 1 dem Abs. 1 hinzuzufügen:

und ein land- oder forstwirtschaftlich genuttes
Grundstück nicht ohne Genehmigung teilen.

2. im § 1 Abs. 1 Zeile 1 das Wort ,ländlichen“

zu streichen.

Zu der Auktionatorenfrage führte der achte Redner
weiter aus, die vereidigten Auktionatoren in den übrigen
Teilen Hannovers hätten Immobilienverträge abzuschließen
und Verkäufe von Früchten auf dem Halm vorzunehmen.
Sie hätten ein Examen abzulegen, der Regierungspräsident
stelle sie dann an, sie würden vereidigt und für einen
bestimmten Bezirk angestellt. Ihre Tätigkeit sei im
wesentlichen eine formale. Sie rekrutierten sich aus Ge-
werbetreibenden, Gemeindevorsstehern, kleinen Landwirten
und ähnlichen Personen. An sich sei gegen ihre Persönlich-
keit nichts einzuwenden, aber es bestehe die Befürchtung,
daß sie, wenn alle anderen Güterhändler und -vermittler
ausgeschlossen würden, mehr auf die Ausübung einer
vermittelnden Tätigkeit gedrängt werden würden. Ihre
Tätigkeit werde daher aus einer rein formalen eine wirt-
schaftliche, und es könnten dann Mißstände eintreten, die
U. bei den Güterhändlern und -vermittlern bekämpfen
wolle.

Es sei noch zu erwägen, ob es auch dann noch
möglich sein würde, die gemeinnützigen Gefsellschaften
unter die Genehmigungspflicht zu stellen, wenn die ver-
eidigten Auktionatoren ausgenommen würden. Es sei
doch unlogisch, gemeinnützige Gesellschaften, an denen sich
der Staat beteilige, mit Mißtrauen zu behandeln und
sie der Genehmigungspflicht zu unterstellen, während man
eine rein gewerbliche Tätigkeit ohne jede Aufsicht lasse.
Im übrigen halte er die. Frage der Freistellung der
Auktionatoren noch nicht für geklärt und empfehle, daß die
Staatsregierung zunächst bei den Regierungspräsidenten

1)
        <pb n="94" />
        Nr 035 A
und Landräten anfrage, ob sie Bedenken gegen die unbe-
schränkte Zulassung der Auktionatoren hätten.

Zur Begründung des Antrages 23 wurde von
dem zweiten Redner ausgeführt, daß bei der Teilung
nur der Parzellant selbst betroffen werde. Der Grund-
stückshändler und -vermittler solle ein land- und forst-
wirtschaftlich genuttes Grundstück nicht ohne Genehmigung
teilen dürfen. Das beziehe sich also gar nicht auf andere
Eigentümer, für die er tätig sei, sondern nur auf ihn
selbst, wenn er die Grundstücke in der Hand behalten
wolle, um etwa Umgehungen des Gesetzes herbeizuführen.

Der Landwirtschaftsminister meinte, die Kom-
mission sei sich wohl schon darüber klar geworden, daß
die beeidigten Auktionatoren, die in der Provinz Hannover,
und zwar im Osnabrücker Bezirk, in Ostfriesland und
wohl auch im Harlingerland auf Grund eines besonderen
Gesetzes angestellt seien, als Beamte anzusehen seien und
den Vorschriften dieses Gesetentwurfs nicht unterlägen.
Die übrigen Auktionatoren seien durch die Reichsgewerbe-
ordnung zugelassen, und durch eine Ausführungsverordnung
des Handelsministers vom 10. Juni 1902 sei bestimmt,
„daß nach Maßgabe des Bedürfnisses die Beeidigung und
öffentliche Anstellung von Versteigerern zu erfolgen hat
und daß als Auktionatoren beeidigt und öffentlich an-
gestellt werden dürfen nur solche Personen, gegen deren
Unbesscholtenheit und strenge Rechtlichkeit Bedenken nicht
bestehen und die nach ihrer Vorbildung die hinreichende
Gewähr für eine ordnungsmäßige Wahrnehmung des
Gewerbebetriebes bieten.

Die Beeidigung und öffentliche Anstellung erfolgt
auf Widerruf durch den Regierungspräsidenten nach An-
huruu des Landrats oder in Städten der Ortspolizei-

ehörde.“

Soweit er übersehen könne, sei der Widerruf
unter denselben Voraussezungen zulässssig wie die An-
stellung, es bedürfe also keines besonderen Verfahrens,
sjondern der Regierungspräsident würde in der Lage sein,
wenn der angestellte Auktionator den Voraussetungen der
Anstellung nicht mehr genüge, ihn aus seiner Tätigkeit
zu entfernen. Er stehe nun den Anträgen nicht durch-
aus ablehnend gegenüber, welche bezüglich der Freilassung
der Auktionatoren auch außerhalb der genannten Teile
der Provinz Hannover gestellt worden seien, könne aber
eine bindende Erklärung auch deshalb nicht abgeben, weil
er die Bedenken doch anerkennen müsse, die dahin gingen,
daß, wenn der Kreis der übrigen Grundstückshändler
und -vermittler infolge der Wirkungen dieses Gesetes
sich einschränken sollte, dann die Auktionatoren auf Ge-
schäftsbetriebe gedrängt würden, die sie bisher eigentlich
nicht wahrgenommen hätten, und infolgedessen auch das
Bedürfnis vorhanden sein könne, sie der Genehmigungs-
pflicht zu unterstellen.

Aus der Kommission (vondem dreizehnten
Redner) wurde demgegenüber darauf hingewiesen, daß
die Genehmigung doch auch jederzeit wieder entzogen
werden könne. Wenn wirklich ein Auktionator als
Grundstückshändler Mißbrauch treibe, in zu starkem
Maße die Parzellierung vornehme, namentlich in einer
Weise, daß es sich mit den allgemeinen Grundsätzen nicht
mehr vereinigen lasse, dann könne ihm der Regierungs-
präsident einfach die Konzession entziehen. Er werde
also schon von selbsst eine gewisse Vorsicht anwenden.
Unter diesen Kautelen lägen keine großen Bedenken vor.

Er könne wirklich nicht verstehen, wie eine Umgehung
möglich sei durch eine bloße grundbuchmäßige oder kataster-
mäßige Teilung eines größeren Grundstücks. Wenn der
Besitzer wirklich verkaufe, müsse doch die Genehmigung
vorher da sein. Ob nun der Verkauf vollzogen werde

1) 23
        <pb n="95" />
        94
H

für zwei Katasternummern oder für 10 oder 20, es müsse
unter allen Umständen die Genehmigung vorhanden sein.
Eine solche Umschreibung habe ja nicht die mindeste
Rechtswirkung, und es führe zu großen Erschwerungen,
wenn dazu schon eine Genehmigung erforderlich sei.

Von dem zweiten Red ner wurde darauf erwidert,
ein einheitliches Grundstück dürfe, wenn es durch einen
Güterhändler oder durch dessen Vermittlung erworben sei,
GH UL. Este v eeerute teien q:
oder durch seine Vermittlung ein anderer mehrere grund-
buchmäßig geteilte Grundstücke erwerbe, so bedürfe er der
Genehmigung nur dann, wenn sie zusammen bewirtschaftet
würden. Also Grundstücke, die auf verschiedenen Grund-
buchblättern ständen, würden anders kontrolliert als die-
jenigen, welche auf einem Grundbuchblatt ständen. Bei
einem Grundbuchblatt verstehe sich die Zusammen-
gehörigkeit von selbst, bei andern müsse nachgewiesen
werden, daß sie zusammen bewirtschaftet seien. Also er-
leichtere der Parzellant seine Lage, wenn er aus einem
Grundstück verschiedene Grundstücke bilde. Er werde
versuchen, die HZusammenbewirtschaftung durch irgendeine
Methode zu unterbrechen und getrennte Bewirtschaftung
herbeizuführen. Welche Methode er dabei anwenden
werde, habe er nur angedeutet, das werde die Praxis bei
Umgehungsversuchen schon ergeben. Er halte es für
zweckmäßig, diese Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden,
indem man dem Panrgzellanten schon bei der Teilung
die GenehmigungspfFlicht auferlege.

Schließlich wurde von dem siebzehnten Redner
zur Auttionatorenfrage noch ausgeführt: Auktionator im
Sinne der Gewerbeordnung sei derjenige, der als öffent-
licher Versteigerer angestellt sei. Diese Tätigkeit sei ge-
regelt in der Vorschrikt des Handelsministers vom
10. Juni 1902, die sich aber nicht ausdrücklich auf Ver-
steigerung von Immobilien beziehe. Man könnte Auktio-
natoren von der Genehmigungspflicht ausschließen, die
lediglich als öffentliche Versteigerer fungierten; denn deren
Tätigkeit sei ja unschädlich. Aber in der Praxis handelten
die Auktionatoren nicht als öffentliche Versteigerer, sondern
als Grundstücksmakler, und diese Tätigkeit sei wieder ge-
regelt durch eine Verfügung des Ministers vom 29. No-
vember 1907. Da sei den Grundstücksmaklern, die nicht
beeidigt und auch nicht angestellt würden, zur Pflicht
gemacht, Geschäftsbücher zu führen, und sie seien sonst
noch verschiedenen Kontrollvorschriften unterworfen. Diese
Leute beziehungsweise diese Seite der Tätigkeit der Auktio-
natoren auch von der Genehmigungspflicht auszunehmen,
würde sehr verhängnisvoll sein. Dagegen würde die
U.ght der reinen Verssteigerertätigkeit unschädlich
ein können.

Damit war die Spezialdebatte über § 1 beendigt.
Die Abstimmung wurde ausgeset.t.*)

§ 2
siehe Seite 137.
§ 3

Antrag 12 wurde ers etzt durch Antrag 21, An-
trag 14 wurde ersetzt durch Antrag 19, ferner lag
vor Antrag 22:
a) Antrag 21: (Antrag 12 fällt weg)

den § 3 Nr 1 zu fassen:
Die Genehmigung ist nicht erforderlich :
*) Siehe Seite 137
        <pb n="96" />
        Nr 035 A
1. zur Veräußerung von Trennstücken, die ohne
Begründung neuer Stellen mit Grundstücken, die
in derselben oder einer benachbarten Gemeinde
liegen, vereinigt werden sollen, wenn ihre Ge-
samtfläche nicht mehr als den sechsten Teil der
landwirtschaftlich benutzten Fläche der Besitung
und nicht mehr als 5 ha beträgt, und wenn
innerhalb der letzten drei Jahre keine Abtrennung
stattgefunden hat;
b) Antrag 19: (Antrag 14 fällt weg)
im § 3 statt der Nr 1 einzuschalten:
1. zu Zerschlagungen, bei denen keine neuen
Stellen geschaffen werden, sofern in den letzten
5 Jahren eine Veräußerung von Trenngrund-
stücken nicht stattgefunden hat und die wirtschaft-
liche Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grund-
stücks unberührt bleibt. Letzteres ist nur dann
anzunehmen, wenn weniger als !/,J der Grund-
fläche veräußert wird.
c) Antrag 22:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zur Veräußerung von Trennstücken, deren
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht über-
steigt, wenn der übrigbleibende Teil den Umfang
einer selbständigen Ackernahrung behält;

Von dem fünfzehnten Kommisssionsmitgliede
wurde ernssteste Kritik an der Tätigkeit der Landgefsellschaft
„Eigene Scholle“ geübt. Der Redner führte namentlich aus,
daß auf einer ihm genau bekannten Ansiedlung noch nach
Verlauf von 2 Jahren seit Beginn der Besiedlung von
54 Ansiedlerstellen etwa der sechste Teil nicht vergeben sei,
weil die für diese Stellen verpflichteten Ansiedler unter
Verzicht auf ihre Anzahlung sich geweigert hätten, die
Stellen zu übernehmen, so daß nun die fertigen Gebäude
unbenutzt daständen. Dieser Zustand lasse sich, wenn man
nicht das Vorhandensein eines Landhungers in Abrede
stellen wolle, nur dadurch erklären, daß erhebliche Fehler
bei der Schaffung der Stellen vorgekommen seien. Diese
Fehler sehe er darin, daß bei Errichtung der Gebäude
weniger auf solide Bauart als auf das äußere Ansehen
der Gebäude Rücksicht genommen worden sei, wodurch
troß Verwendung von nicht immer einwandfreiem Bau-
material die Baukosten sehr erheblich verteuert worden
seien. Fast allen Ansiedlern seien bei endgültiger Be-
rechnung der Kosten der Stellen Beträge in Rechnung
gestellt worden, die die in den Verträgen veranschlagte
Kaufsumme um mehrere 1000 / überstiegen hätten. Auch
die Zwischenwirtschaft, die einem unerfahrenen jungen
Manne von 21 Jahren übertragen gewesen sei, sei höchst
mangelhaft gewesen, so daß die Ansiedler auf dem von
diesem bestellten Lande so gut wie nichts geerntet hätten.
Die Gesellichaft müsse zu einer einfacheren Bauart über-
gehen und größere Sorgfalt auf die Beaufsichtigung ihrer
Angestellten verwenden. Jedenfalls dürften auch die durch
diese Fehler entstandenen Mehrkosten nicht den Ansiedlern
aufgebürdet werden. In erster Linie käme das Interesse
der Ansiedler. Ob die Gesellschaft einen Reinertrag
herauswirtschafte, der die Verteilung von 41 Dividende
ermögliche, sei nebensächlich. Wahrscheinlich werde man
sich, wie das die Dividendenpolitik der Landbank, sowie
auch der anscheinend sachgemäß geleiteten Pommerschen
Landgesellschaft lehre, auf die Dauer mit einer sehr viel
geringeren Dividende begnügen müssen. Es wäre zu
wünschen, daß bei den provinziellen Gesellschaften Private,
die eine Verzinsung ihres Kapitals mit 41 erwarteten,
künftig nicht mehr Aufnahme fänden und die Anteile
solcher bereits vorhandenen Gesellschafter nach und nach

1 5
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        () (j

in den Besiß des Staates und der Kommunalverbände
übergingen. Solange bei einer Gesellschaft Privatkapital
GLA ut It. lÜ M R Es

Dagegen seien als ausnahmefähig zu betrachten Zer-
schlagungen, bei denen keine neuen Stellen geschaffen
würden. Seine Parteifreunde hielten aber auch da die
Forderung für notwendig, daß die wirtschaftlicheSelbständig-
keit des Grundstücks gewahrt bleibe, und die Selbsständig-
keit des Grundstücks präsumierten sie als gewahrt, wenn
von der Gesamtfläche nicht mehr als der sechste Teil der
landwirtschaftlich genutzten Fläche, aber auch nicht mehr
als 5 ha abgetrennt würden. Wenn unter diesen Vor-
aussetzungen eine Veräußerung stattfinde, dann könne man
nicht sagen, daß es sich um ein gewerbsmäßiges Verfahren
handle; auch dann, wenn der einzelne Grundbesitzer sich
der Hilfe eines gewerbsmäßigen Grundstücksvermittlers
bediene, könne man annehmen, daß er es tue, um seinen
“gu e1 virsqulgru Juete. t ud eil
Abverkäufe einzuführen. Die Antragsteller hätten deshalb
gesagt, daß Abverkäufe das Maß von einem Sechstel der
Fläche bezw. von 5 ha innerhalb von 3 Jahren nicht
überschreiten dürften. Dann seien Umgehungen dieser
Bestimmungen durch Güterhändler ausgeschlossen.

Dem Antrag 22 zuzustimmen, trügen seine Freunde
Bedenken, weil er als Vorausseßzung der Genehmigungs-
freiheit statuiere, daß der übrig bleibende Teil den Umfang
einer ,„selbständigen“ Ackernahrung behalte. Mit der An-
nahme eines solchen Antrages werde eine unerträgliche
Rechtsunsicherheit für den gesamten Grundbesitz eingeführt.

Antrag 19 enthalte im wesentlichen dasselbe wie
Antrag 21.

Von dem vierten Kom m iiss i ons mit gli ede
wurde zum Antrag 19 ausgeführt, die Antragsteller wären
der Auffassung, daß Adjazentenparzellierungen nur ge-
nehmigungspflichtig sein sollten, wenn neue Stellen
ge gründ et würden, auf deren Kontrolle der Staat aus
allgemeinen ftaatlichen Gründen nicht verzichten könne,
und dann, wenn die Selbständigkeit der zu zerschlagenden
Stelle vernichtet bezw. beeinträchtigt würde. Gegen den
Antrag 14 seien zwei Einwände erhoben worden: erstens,
daß seine Fassung eine allmähliche Aufteilung eines Grund-
stückes ermögliche, und zweitens, daß der Begriff „die
Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grundstücks bleibt
unbeeinträchtigt“ unklar sei und in der Praxis zu allen
möglichen Schwierigkeiten besonders deshalb Anlaß biete,
weil es doch in das Ermessen des betreffenden Grundstücks-
parzellanten gestellt sei, ob er die Voraussezung als
gegeben annehme oder nicht, auch die strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit, welche die Antragsteller als Druckmittel
hinter diese Bestimmung setzen wollten, würde zu allen
möglichen praktischen Schwierigkeiten Anlaß geben. Die
Antragsteller hätten die Berechtigung dieser Einwände
nicht verkannt und deshalb in dem Antrag 19 den grund-
sätlich festgehaltenen Gedanken des Antrages 14 präziser
gesaßt. Durch den Passus „sofern in den leßten 5 Jahren
eine Veräußerung von Trenngrundsstücken nicht stattgefunden
hat“, wollten die Antragsteller der allmählichen Aufteilung
einen Riegel vorschieben. Die Erhaltung der Selbsständig-
keit des Grundstücks werde nach dem Antrage 19 dann an-
genommen, wenn weniger als "/), der Grundfläche
veräußert werde. Es seien zwar Fälle denkbar, in denen
die Selbständigkeit auch dann nicht beeinträchtigt werde,
wenn weit mehr veräußert werde; im allgemeinen werde
aber die Grenze mit '/,J der Größe des Stammgrund-
stücks richtig gegriffen sein. Die Bemessung auf '/4 wie
auf 5 ha im Antrage 21 scheine für kleinere Besitzer
etwas au weit gegriffen.
        <pb n="98" />
        Nr 035 A

Was die Beseitigung der Nr 1 des Regierungs-
entwurfs anbelange, so hätten die vorgetragenen Klagen
bewiesen, daß die gemeinnützigen Gesellschaften doch auch
Fehler machen könnten. Die Staatsregierung habe sich
dahin geäußert, daß man zu einer Reorganisation dieser
Gessellschaften schreiten wollte, wonach dem Staate ein
weitergehender Einfluß auf das Geschäftsgebahren dieser
Gesellschaften gesichert werden sollte. Es sei ja möglich,
daß die Staatsregierung bis zur zweiten Lesung in diesem
Sinne ausreichende Garantien schaffe, zurzeit aber müsse
die Möglichkeit vereinzelter Mißgriffe dahin führen, diese
Gesellschaften auch der Genehmigung zu unterstellen, wo-
durch in der praktischen Ausführung der gemeinnützigen
Siedlung keine Schwierigkeiten bereitet werden würden.

Ein Vertreter des Antrages 22 (der neunte
Redner) führte sodann aus, man solle den gewerbs-
mäßigen Güterhandel nur soweit beschränken, als man
seine Auswüchse treffen wolle. Infolgedessen müßten die
Antragsteller eigentlich auch für die Ziffer 1 eintreten.
Es habe aber doch seine Bedenken, die gemeinnützigen
Gesellschaften anders zu stellen als die Güterhändler. Die
Antragsteller seien aber auch deshalb für die Aufhebung
der Biffer 1 des Regierungsentwurfs, weil eben diese
Kategorie der Gesellschaften nach Belieben der Staats-
regierung, sofern sie sie als gemeinnützig anerkenne,
erweitert werden könnte.

Sie hielten es für eine zu große Beschränkung, wenn
jeder Abverkauf, der durch einen Güterhändler vor-
genommen werde, der Genehmigung unterliegen Jolle.
Der Begriff „,selbständige Ackernahrung“ sei gewählt als
Ersat für den weniger verständlichen Ausdruck ,wirt-
schaftliche Selbständigkeit“. Sie lehnten sich mit diesem
Begriff an das westfälische Anerbenrecht an.

Antrag 19 habe ungefähr dieselbe Tendenz wie der
Antrag 22. Seine Freunde hielten ihn für etwas zu eng
gefaßt, insofern betont werde, daß die Zerschlagung nur
dann nicht genehmigungspflichtig sei, wenn keine neuen
Stellen geschaffen würden. In dem Antrage 22 sei es
ein Vorzug, daß das herausgelassen sei, weil man doch
die innere Kolonisation gerade sördern wolle. Es Jolle
auch den größeren Besitzern erleichtert werden, sich Arbeiter
etzußel: LF Preite Petite tt yer Antrag 19 sei

ie Beschränkung a n .

Auch der Antrag 21 habe ungefähr dieselbe Tendenz.
Er enthalte '/;, enge diese aber durch die hinzugefügten
5 ha wieder jo ein, daß nicht mehr sehr viel davon übrig
bleiben werde

Der Landwirtschaftsminister warf gegenüber
den Anträgen 19 und 22 die Frage auf, wer entscheiden
solle, was ,selbskändige Ackernahrung“ und was ,wirt-
schaftliche Selbständigkeit“ des Gutes sei. In Wirklichkeit
liege es doch so, daß in den Fällen, die hier in den
Anträgen vorgesehen seien, eine Genehmigung überhaupt
nicht nachgesucht werden solle. Wenn also dem Landrat
ein solcher Fall nicht bekannt werde und er den Grund-
buchrichter nicht benachrichtigen könne, so würde der Richter
die Auflassung ohne weiteres entgegennehmen und die
Umschreibung im Grundbuche bewirken. Es würde nur
in Frage kommen können, ob der betreffende Grundstücks-
händler oder -makler strafrechtlich verantwortlich gemacht
werden könnte; die Entscheidung der Frage, ob es in
diesem Falle einer Genehmigung nicht bedurft hätte, würde
dann nach den Anträgen von der Entscheidung abhängen,
ob noch eine selbständige Ackernahrung verblieben sei.
Das liege nicht im Sinne des Geseßes und entspreche auch
nicht den Interessen derjenigen, die bei solchen Yer-
schlagungen beteiligt seien. Die Staatsregierung sei
der Meinung, daß es kaum möglich sein werde, eine

95

() 7
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        () &amp;

Fassung zu finden, welche den berechtigten Wünschen der
Antragsteller nachkomme und gleichzeitig die Zwecke des
Gesetßzes nicht gefährde. Er wolle sich nicht durchaus
ablehnend gegenüber solchen Vorschlägen verhalten, aber
er halte es für notwendig, eine Fassung zu finden, die
auch von der Staatsregierung angenommen werden könnte.

Auf die bezüglich der Besiedlung der Domäne
Ummendorf gemachten Ausführungen könne er im
Augenblick nicht erwidern, aber nach der Regel „audciatur
et altera pars“ werde man auch die Eigene Scholle zu
einer Äußerung veranlassen müssen. Er hebe hervor,
daß die Eigene Scholle die früheren Ausführungen des-
selben Kommissionsmitgliedes über die Besiedlung zweier
Güter im Kreise Ruppin als nicht zutreffend be-
zeichnet habe.

Was die Nr 1 des § 3 nach dem Regierungsentwurf
anbelange, so habe der Vertreter des Finanzministeriums
schon darauf hingewiesen, daß nach Ansicht der Staats-
regierung die gemeinnützigen Gesellschaften so konstruiert
seien und so arbeiten sollten, daß die Bedenken, die
bezüglich einer Genehmigungspflicht für sie geäußert
worden seien, nicht zuträfen und sie infolgedesssen der
Genehmigungspflicht nicht unterstellt werden könnten.
Wenn man der Meinung sei, daß nach den bisherigen
Erfahrungen diese Auffassung der Staatsregierung nicht
zutreffe, so werde man wohl nicht den Weg beschreiten
dürfen, diese Gesellschaften, die doch tatsächlich anders
konstruiert seien als die Erwerbsgesellschaften, eben-
falls der Genehmigungspflicht zu unterstellen, sondern
man werde dann versuchen müssen, in der Organisation
der Gesellschaften die nötigen Kautelen zu finden, die
eine Berechtigung dafür böten, sie anders zu behandeln
als Güterhändler und -makler und andere Erwerbs-
gesellschaften. Er sei zwar bereit, in diesem Sinne zu
verhandeln, müsse aber im übrigen den Standpunkt der
Staatsregierung nach wie vor aufrechterhalten, daß es an
sich gerechtfertigt sei, die gemeinnützigen Gesellschaften anders
zu stellen als die sonstigen Gesellschaften.

Antr ag 22 wurde zurückgezogen und durch folgen-
den Antrag 25 ersetzt:

im § 3 die Nr 1 zu fassen:

1. zur Veräußerung von Trennstücken, deren
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht über-
steigt, wenn der übrigbleibende Teil den Umfang
einer selbständigen Nahrungsstelle behält. Die
Voraussetzungen der Selbständigkeit bestimmt der
Minisker -für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten für die einzelnen Bezirke des Staates
nach Anhörung der Landwirtschaftskammer unter
Zugrundelegung des Grundstewerreinertrages oder
der Fläche oder beider zusammen.

Das achte Kommissionsmitglied stellte als über-
einstimmende Absicht der vorliegenden Anträge fest, die
gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften der staatlichen Ge-
nehmigungspflicht zu unterstellen. Wenn man in den Dienst
der inneren Kolonisation solche Organisationen stelle, an
denen sich der Staat, in Verbindung mit Kommunalbver-
bänden beteiligte, so könne man sie nicht Bestimmungen
unterwerfen, die dahin zielten, Mißstände und Auswüchse
des gewerbsmäßigen Güterhandels zu bekämpfen, zumal
die Absicht bestehe, die Auktionatoren von derGenehmiqungs-
pflicht auszunehmen.

Es müsse zu verwaltungsrechtlichen Schwierigkeiten
aller Art führen, wenn man die Genehmigungspflicht
neben den sonstigen Ausfsichtsbefugnissen einführe.
Wenn ein Organismus erkrankt sei, helfe man sich nicht
damit, daß man neue Revisoren anlstelle, sondern damit.
        <pb n="100" />
        Nr 035 A
daß man die Organisation ändere, und dazu seien seine
Freunde bereit.

Der Regierungspräsident solle ein Oberaufsichtsrecht
über die Zerschlagungen ausüben. Der Regierungspräsident
habe aber kaum die nötigen Beamten zur Verfügung,
die darüber ein zutreffendes Urteil abgeben könnten.
Wenn sie aber divergierten von den leitenden Stellen
in den Anssiedlungsgesellschaften, die von der General-
kommission beraten würden, so müsse unter allen Um-
ständen eine Kollision eintreten.

Zum Teil handle es sich allerdings um private Gesell-
schaften, die aber durch Entscheidung des Ministers zu
gemeinnützigen im Sinne des Gesetzes gestempelt werden
sollten, z. B. die Landbank. Aber auch diese Gesellschaften
wollten staatliche Aufgaben erfüllen, es dürfe kein
Monopol geschaffen werden für die großen provinziellen
Gesellschaften, sondern alle Ansiedlungsgesellschaften sollten
herangezogen werden, um die innere Kolonisationzu fördern.
Es werde daher zweckmäßig sein, auch die privaten Gesell-
schaften, soweit sie nicht gewerbliche Zwecke verfolgten, von
der Genehmigungspflicht zu befreien und sie nicht den ge-
werbsmäßigen Güterhändlern gleichzustellen. Man könnte
eine Bestimmung einfügen, wonach dem Landtag ein Ver-
zeichnis derjenigen Gefsellschaften vorzulegen sei, die der
Genehmigungspflicht nicht unterlägen.

Es lasse sich nicht verkennen, daß ein gewisses Be-
dürfnis dafür vorliege, das Parzellierungsgeschäft zu
vereinfachen und den legitimen Güterhandel nicht allzu-
sehr einzuschränken. Hierzu gehöre auch die Abparzellierung
kleinerer Parzellen. Seine Freunde meinten, daß in
dieser Beziehung gewissse Erleichterungen geschaffen
werden könnten, sie glaubten aber nicht, daß der Weg,
den die bisher gestellten Anträge beschritten, ein
gangbarer sei. Diese Anträge krankten daran, daß sie
Begriffe einführten wie den der ,selbständigen“ oder
„neuen Stelle“, und daß sie Voraussezungen aufstellten
wie die, daß die „Selbständigkeit gefährdet sei“ oder daß
eine „neue Stelle gegründet“ werden solle. Das seien
alles Begriffe, die doch eine gewisse Prüfung voraussetzten.
Es sei unmöglich, daß der Regierungsprässident selbsst ent-
scheide, ob eine Selbständigkeit vorliege, ob diese Selb-
ständigkeit gefährdet sei, ob eine neue Stelle geschaffen
sei ustv. Er müsse also unter allen Umständen in eine
zhere xu ig der ietlbchrn. u. oh su§tr
vornehmen, indem er den Weg des g 5 beschreite. Er
müsse also den Landrat befragen, dieser müsse Ermitt-
lungen anstellen, Besichtigungen vornehmen, und dann
gebe er sein Gutachten ab. Auch bei den neuen Anträgen
19 und 21, die den Antrag Nr 14 ersetzen sollten, bestünden
dieselben Bedenken, wenn sie auch nicht in demselben Um-
fange geltend zu machen seien. Insbesondere verhindere auch
die Fassung des Antrags Nr 21 keineswegs das Bauern-
legen oder Umgehen des Gesetßes vom 10. August 1904.
Auch sei es bedenklich, den Parzellanten zunächst selbst
darüber entscheiden zu lassen, ob eine Genehmigungspflicht
vorliege oder nicht. Die Strafbestimmungen böten keine
ausreichende Gewähr gegen Übertretungen. Es würde

sich daher fragen, ob man nicht in § 4 a oder 5 gewisse
Regeln für die Genehmigung aufstellen könnte, indem man
z. V. sage: in den Fällen des Antrages 25 müsse die
Genehmigung erteilt werden, falls nicht gewichtige Bedenken
im Sinne des § 4 vorlägen, oder mehr negativ: bei Ver-
äußerungen in diesem Sinne sei die Genehmigung zu
versagen.
Ein Vertreter des Antrages 21 (das siebente
Kommissionsmitglied) führte aus, die Antragsteller gingen
von der Auffassung aus, daß sich eine Privilegierung der

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gemeinnützigen Gesellschaften, auch der provingiellen, im
Interesse der Entwicklung der inneren Kolonisation nicht
empfehle. Der Minister habe den Weg angegeben, daß
man durch ihre innere Organisation eine entsprechende
staatliche Kontrolle schaffen müsse. Wenn dieser Weg
ttsgls) pure y würde UuturitH 1:4 us het
jezt bäten sseine Freunde aber, die Nr 1 aufzuheben.

Sie seien damit einverstanden, daß für die Adjazenten-
parzellierung gewisse Erleichterungen geschaffen würden,
denn dies sei erforderlich, wenn die Genehmigung nicht
zu ernsten Schwierigkeiten führen solle. Sie seien aber
immer der Meinung gewesen, daß darüber, ob die Ge-
nehmigungspflicht in solchen Fällen ausgeschlossen sei,
nicht etwa die Genehmigungsbehörde zu entscheiden haben
würde. Denn dann sei es ganz gleichgültig, ob eine Ge-
nehmigung oder ein Unschädlichkeitsattest ausgestellt werde.
Die Kontrolle müsse vielmehr entweder in die Hand des
Grundbuchrichters oder des Strafrichters gelegt werden,
die an der Hand von bestimmten Merkmalen ihre Ent-
scheidung treffen könnten.

Der Antrag 25 scheine ihm kaum gangbar. Er halte
es für einen Fehler, daß er nicht bloß die Adjazenten-
abverkäufe, sondern auch den Verkauf zur Ansiedlung
freigeben wolle. Das könne dazu führen, daß eine um-
fassende Kolonisation jeder behördlichen Kontrolle im
Genehmigungsverfahren entzogen werde. Es gebe eine
ganze Reihe großer Güter in den Osstprovinzen von 6- bis
8 000 Morgen. Wenn da "/,, abverkauft werden könne,
so würde die Möglichkeit gegeben sein, 50 oder 60 oder,
wenn nur Arbeiter angesiedelt würden, noch mehr Besied-
lungen zu schaffen, ohne daß in dem Genehmigungsver-
fahren irgendeine Kontrolle gegeben wäre. Dieses Bedenken
werde noch erheblich gesteigert durch den Umstand, daß
in diejcy Antrage irgendeine zeitliche Beschränkung nicht

egeben sei.

hes t JeL qrisf „selbständige Ackernahrung“ oder „Selbst-
ständigkeit“ erfordere eine solche individuelle Beurteilung,
daß man damit weder den Parzellanten noch den Straf-
richter noch den Grundbuchrichter befassen könne. Der
Antrag 25 sei daher nach Ansicht seiner Freunde gesetz-
geberisch nicht verwertbar. Der Antrag habe deshalb
auch versucht, darüber hinwegzukommen, indem er dem
Landwirtschaftsminisster auferlegt habe, das Vorliegen
dieser Merkmale festzustellen. Dieser Weg werde nicht
zum Ziele führen. Es sei bekannt, daß der Grundsteuer-
reinertrag heute für wirtschaftliche Verhältnisse nicht mehr
brauchbar sei. Dann aber seien die Verhältnisse in ieder
Provinz zu verschieden.

Antrag 19 vermeide die beiden ersten Bedenken,
indem er nur die Adjazentenverkäufe treffen wolle und
indem er den fünfjährigen Heitraum einschalte. Aber er
arbeite mit dem Begriff der Aufrechterhaltung der Selb-
ständigkeit. Dieser sei nicht notwendig, wenn man vor-
aussetze, daß ein Abverkauf, der nicht mehr als "/,, des
Grundstücks betrage, so angesehen werden solle, als be-
einträchtige er die Selbständigkeit nicht. Wenn das der
Sinn des Antrages sei, dann könne der Begriff vorher
glatt gestrichen werden. Wenn er aber aufrecht erhalten
werde, so sei die Rechtsfolge die, daß auch bei denjenigen
Abverkäufen, die nur den zehnten Teil der Fläche des
Grundstücks ausmachten, noch immer geprüft werden
müsse, ob nicht die Selbständigkeit des Grundstücks ge-
fährdet werde. Es könne ja das Stück herausgeschnitten
werden, das das Herz des ganzen Wirtschaftsbetriebes
sei, so daß die selbständige Fortführung des Wirtschafts-
betriebes unmöglich gemacht wäre. Das könne weder
der Strafrichter noch der Grundbuchrichter noch der Ver-
käufer vrüfen. Insofern overiere der Antraa 19 entweder
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        Nr 035 A
mit einem unnötigen oder mit einem gessetggeberisch nicht
brauchbaren Begriff.

Seine Freunde seien davon ausgegangen, daß nur
die Adjazentenverkäufe von der Ausnahme getroffen
werden sollten. Sie hätten dabei auch erwogen, daß man
verhüten müsse, daß etwa auf diesem Umwege einer zu
starken Aufsaugung bäuerlichen Landes durch Großgrund-
besiß Tür und Tor geöffnet werde. Deshalb hätten sie
in Antrag 21 vorgesehen, daß die Genehmigungspflicht
nur beseitigt werden solle für solche Grundstücke, die an
Grundbesitzer in derselben Gemeinde oder in der
Nachbargemeinde verkauft würden; also Zuschlagungen
zu selbständigenGutsbezirken würden immergenehmigungs-
pflichtig bleiben. Sie seien ferner der Meinung, daß das
Zehntel nicht überall genügen werde, um diejenigen Ver-
käufe genehmigungsfrei zu machen, die man doch wesent-
lich treffen wolle.

Er halte auch die gegen das Sechstel erhobenen
Bedenken nicht für gerechtfertigt. Nach dem Antrag 21,
der das Sechstel nur von der landwirtschaftlich genutzten
Fläche berechnet wissen wolle, dürfe in zahlreichen Fällen
noch weniger von dem Grundstück abverkauft werden
als nach dem Anlrag 19.

Der Antrag 21 gewähre also die volle Sicherheit,
die vorgesehen sei, er arbeite mit ganz festen Begriffen,
die auch dem Strafrichter und dem Grundbuchrichter zu-
gänglich seien, und er werde auch ausreichen, um die
Adjazentenverkäufe, die erleichtet werden Jollten, wirklich
sachgemäß zu erleichtern.

Ein neunzehnter Redner führte unter Hin-
weis auf seine Erfahrungen in Südwest-Afrika über die
Vorkommnisse bei der Eigenen Scholle folgendes aus.
Die Eigene Scholle habe eine sehr schwierige Aufgabe
übernommen. Wenn an seiner Tätigkeit in Südwest-
Afrika eine solche Kritik geübt worden wäre, wie es an
dem Betrieb der Eigenen Scholle geschehe, so würde er
sie einer gründlichen Revision unterzogen haben. Auf
viel Gerede und auch auf viele Behauptungen gebe er
P. HV. t et,frté Y 4ler beus#t. pit verulutiget
einzelner Fälle zu prüfen. Dadurch sei er zu dem Er-
gebnis gekommen, daß es Pflicht der Kommission sei,
die Tätigkeit der „Eigenen Scholle" doch etwas zu be-
leuchten, um so mehr, als seitens der Staatsregierung
neulich darüber geklagt worden sei, daß keine Einzelfälle
vorgeführt würden.

Die Eigene Scholle habe in den Kreisen Arnswalde
und Friedeberg eine große Anzahl Siedlungen vor-
genommen, und er habe leider wenig Anerkennung dort
gehört. Die Hauptvorwürfe richteten sich auf vier
Punkte: 1. Ungzweckmäßiger und zu teurer Ankauf
einzelner Besitzungen. 2. Zu teures, Anseßen der An-
siedler. 3. Nicht genug Vorsicht bei Versprechungen und
Zusicherungen bei Vertragsabschlüssen. 4. Die Werbe-
trommel werde zu stark gerührt.

Bezüglich des Ankaufs der Besitzungen sei es natürlich
sehr schwer, zu einer übereinstimmenden Ansicht zu kommen.
Er habe im vorigen Jahre auf den Ankauf von Schönow
bei Neuwedell hingewiesen. Jeder werde zugeben, daß
ohne gute und ausreichende Wiesen eine Kolonisation
fast nicht möglich sei; und diese fehlten dort. Ferner
habe Schönow sehr viele steile und harte Lehmberge
und harten Boden. Diesen könne der Siedler mit zwei
schwachen Pferden nicht bestellen. Die Wiesen lägen
außerdem dort sehr weit. Aber die Ansichten seien
darüber verschieden, was zweckmäßig sei oder nicht.

Das zu teure Ansetzen der Siedler könne auf ver-
schiedenen Gründen beruhen. Einmal darauf, daß der

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        [ () 2

Preis zu hoch sei, . den die „Scholle“ gegeben habe,
ferner aber darauf, daß der Betrieb der „Scholle“ zu kost-
spielig sei und daß zu teure oder unzweckmäßige Gebäude
errichtet würden. Auch dafür habe er im vorigen Jahre
einige Fälle angeführt. Leider sei einer von den Fällen
schon durch Verlassen des Hofs zur Wirklichkeit geworden.
Er fürchte, die Fälle würden sich mehren. Zunächst seien
aber Freijahre, die Leute würden mit etwas Inventar
versehen, und die Folgen würden sich erst später heraus-
stellen, wenn die Zinszahlungen erfolgten und vor allem
wenn einmal schlechtere Yeiten in der Landwirtschaft
kämen, als in den letzten Jahren gewesen seien.

Er müsse hierbei auf den Fall Schlanow bei Wolden-
berg hinweisen. Er höre zu seiner Freude, daß der Minister
in den nächsten Tagen dorthin fahren wolle. Das Gut
sei etwa 3 000 Morgen groß und sei gekauft worden
durchschnittlich für etwa 400 s mit Inventar. Die Leute
seien angesiedelt auf dem Hektar zu 2 400, auch 3 100 all,
also 700 bis 800 A pro Morgen. Das scheine vielleicht
manchem sehr viel; für die dortige Gegend sei es
ein ganz enormer Preis, der sich aber beinahe verdoppelte,
wenn man bedenke, daß Inventar und Gebäude hinzu-
kämen. Man müsse bei kleineren Besitungen 200 bis
300 af pro Morgen auf das Inventar rechnen. Nun
stelle die „Eigene Scholle" zwar Inventar in Aussicht
und gebe es auch tatsächlich; aber das sei kein Inventar,
mit dem der Mann mit seinen Kräften den Acker sJach-
gemäß bestellen könne. Wie komme nun die Scholle
dazu, den Morgen Land mit 600 bis 800 asl zu
berechnen? Da müßten doch erhebliche Betriebsunkosten
sein. Er glaube nicht, daß ein Grundstückshändler, wenn
er Schlanow zerschlagen hätte, so teuer angesiedelt hätte.
Landwirtschaftlich gut brauchbarer Acker sei nur im Um-
fange von 800 Morgen vorhanden; 2 000 Morgen aber
seien nur leichter Boden. Der ganz leichte Boden werde
natürlich billiger verkauft, als oben vorher bemerkt. Redner
übergab dem Minister einige Aufzeichnungen über Schlanow,
die ihm zugeschickt seien, zur Prüfung. Für die Rich-
tigkeit der einzelnen Angaben könne er nicht eintreten.
Es scheine ihm aber doch, daß hier eine ganz unverhältnis-
mäßige Verteuerung der Besiedlung eingetreten sei.

Das Alpha und Omega bei einer Ansiedlung bleibe,
den Mann so anzusiedeln, daß er bestehen und vorwärts
kommen könne; sonst habe eine Ansiedlung gar keinen
Zweck. Es sei vielmehr ein Verbrechen. einen Mann anders
anzusiedeln.

Ferner werde nicht genug Vorsicht bei Versprechungen
und Zusicherungen geübt. Die „Eigene Scholle“ müsse
darauf hingewiesen werden, sehr vorssichtig mit dem Wort
zu sein. Er wolle damit gar keinen Vorwurf gegen die
„Scholle“ selbst erheben; man dürfe sich aber gar nicht dem
Odium aussetzen, daß es einen Pfennig teurer werde, als
man gesagt habe.

Redner stellte sodann dem Minister einen Vertrag
zur Verfügung, den er zunächst der Kommisssion vortrug.
Es handle sich um die Ansiedlung des früheren Schmieds
Neubauer in Hohenkarzig. Dieser Vertrag enthalte folgende
Bestimmungen:

t) Vohnhous | etwa s 000 f | Find vorhanden.
Nach Fertigstellung der Gebäude habe sich der Mann aber
einer Verpflichtung von 12 765 ell gegenüber gesehen,
die Gebäude seien also um die Hälfte teurer geworden.
Der Mann habe sich an die „Eigene Scholle“ gewandt
Sie habe im Februar geantwortet:
„Daß sich der Preis über den ursprünglich an-
qenommenen erhöht hat. ist der im wesentlichen
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        Nr 035 A
zunächst nicht vorgesehenen Verbesserung und
Erweiterung zuzuschreiben.“

Nun sei die „Eigene Scholle" darauf hingewiesen
worden, wie wenig gemacht worden sei. Eine weitere
Prüfung sei herbeigeführt. Jetzt nach 3 Monaten habe
sich die Scholle auf den Standpuntt gestellt, daß nach
dem Vertrage die Stallscheune gar nicht in Betracht ge-
zogen sei, und daß durch deren Bau die wefentlichen
Mehrkosten über den Anschlag entstanden seien. Das
bedeute die Existenz dieses Mannes, der dafür seine
jahrelangen Ersparnisse opfern müsse. Die Scholle sei
im Irrtum; denn aus der Klammer „(Wohnhaus und
Stallscheune)‘ gehe unzweifelhaft hervor, daß die Stall-
scheune bei dem Preise mit in Betracht gezogen sei.
Absicht werfe er der Scholle nicht vor. Liege aber ein
Versehen vor, so hätte die Scholle gleich sagen sollen :
es liegt ein Versehen vor, wir müssen es auf irgendeine
Weise ausgleichen. Rechtlich könne der Mann nichts
machen, da er die erhöhte Forderung anerkannt habe.

Die Werbetrommel werde, wie man sage, von der
Eigenen Scholle zu arg gerührt. Es liege ihm eine
Aufforderung vor für Schlanow, in der es heiße:

„Der Acker ist in höchster Kultur, fast durchweg

kleefähig, zum Teil auch luzernefähig."
Er habe den Acker nicht bonitiert; aber auf seine An-
fragen sei ihm gesagt worden, daß mehr als 800 Morgen
kleefähiger Boden nicht vorhanden sei, und daß das
andre sehr viel Sand sei. Er würde auch nicht gesagt
haben: „Der Boden ist in höchster Kultur“, sondern
vielleicht: „in guter Kultur“. –~ „Die Wiesen sind
prima, zwei- und dreischnittig.“ Ihm sei von ruhigen,
verständigen Leuten mitgeteilt worden, daß die Wiesen
dort niemals dreimal gemäht worden seien. – „Die
Königliche Forst und Stadtforst grenzen an. So finden
Arbeiter sichere Brotstellen bei hohem Verdienst.“ Er
hätte nur gesagt: „sie finden Arbeitsgelegenheit“ oder
„stete" oder „gleichmäßige Arbeitsgelegenheit." – „Bei
ihrer Besichtigung bitte ich Sie, sich gleich mit einer
Kaufgabe von einigen Hundert Mark zu versehen, damit
bei Gefallen der Vertrag gleich abgeschlossen wird." Er
glaube, daß ein Grundstücksvermittler keine geschicktere
Aufforderung als diese an die Leute im Lande ver-
schicken könne, und es erscheine ihm fraglich, ob man
nicht bei der „Eigenen Scholle" ganz besonders ein
Rücktrittsrecht einführen müsse, denn sie gebe die 100 ,
die sie als Anzahlung bekomme, nicht zurück.

Er sei der überzeugung, daß ein großer Teil der
Ansiedlungen der „Scholle“ in den genannten Kreisen noch
viel Unheil anrichten würden. ; ,

Sein Eindruck sei folgender. Die „Eigene Scholle
habe zu eilig angefangen und sei zu schnell vorgegangen.
Sie hätte sich vielleicht an die „Pommersche Ansiedlungs-
gesellschaft anlehnen können, von der er nur Gutes ge-
hört habe. Sie habe vor allem daran gekrankt, daß sie
nicht die erfahrenen Beamten gehabt habe, die dazu er-
forderlich seien. Dafür habe er im vorigen Jahre einen
Fall angeführt. Er spreche dem Minister seinen Dank
dafür. aus, daß er seinen Standpunkt schriftlich anerkannt
habe. Die Domäne Bernsee seian die „Eigene Scholle" ver-
kauft worden. Der Vertreter der „Eigenen Scholle" habe
bei der Übergabe der abziehenden Pächterfamilie ein
Mühlengrundsstück vonzirka250 Morgen dadurch abgerungen,
daß er das Inventar nur nehmen wollte, wenn das Privat-
eigentum gleichzeitig zu einem bestimmten Preise verkauft
werde. Der Pächter befand sich in einer Notlage, da er
das Inventar und Superinventar natürlich nicht von
einem Tage zum anderen verwerten konnte. Die „Eigene
Scholle“ hätte ihre Absichten vorher mitteilen müssen, jet

1(03
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        I
würden dem Regierungspräsidenten Vorwürfe gemacht,
daß er als Vorsitender der „Eigenen Scholle“ solches Vor-
gehen zulasse. Das sei höchst bedauerlich, da es natürlich
ganz ohne sein Wissen und Zutun geschehen sei.

Ein anderes Beispiel dafür, wie die „Eigene Scholle“
vorgehe, wie gefährlich auch für den Ruf des Regierungs-
präsidenten sei Folgendes: jetzt werde in dieser Kolonie
Bernsee die frühere Stärkefabrik für Molkereizwecke ver-
kauft. Das sei an sich sehr gut, jedoch bestehe schon
in der Nähe eine Genossenschaftsmolkerei, und noch eine
andere 10 km davon entfernt. Nun verkaufe die „Eigene
Scholle“ das einem Mann, der hier auf einem gefährlichen
Konkurrenzgebiet eine Molkerei einrichten solle. Wenn die
neue Molkerei nicht bestehen könne, so würden die Siedler
Verluste haben und der Regierung, die mit der „Scholle“
durch den Präsidenten verbunden sei, wieder Vorwürfe
gemacht werden. Das sei politisch nicht richtig, schon jetzt
klage man bitter über die bevorstehende Konkurrenz, die
den Genossenschaften gemacht werden würde.

In Hohenkarzig, das jetzt aufgeteilt sei, sei Wald abge-
hauen worden. Dieser liege auf den Abhängen am Friede-
berger Bruch. Das Holz sei 40 bis 50, vielleicht auch
60 Jahre alt. Dies habe die „Eigene Scholle“ abge-
hauen, jetzt liege es als Ödland da und werde in diesem
Jahre schon anfangen zu wehen und die Ländereien mit
Sand zu bedecken. Die Vertreter der „Eigenen Scholle“
würden sagen, sie hätten irgend ein Gutachten, daß das
zweckmäßig gewesen sei. Dagegen sei einzuwenden, daß
man für einen solchen Fall ohne Schwierigkeit jedes ge-
wünschte Gutachten beibringen könnte. Aber wenn die
Sachverständigen sich erkundigt hätten, hätten sie erfahren,
wie viel Mühe es gemacht habe, seinerzeit diese sandigen
Abhänge zu kultivieren. Die „Eigene Scholle“ biete
die abgeholzten Flächen nun den Bauern in der Nähe an:
„eine nie wiederkehrende Gelegenheit, dieses Land anzu-
kaufen.“ Das könne ein Grundstückshändler auch nicht
besser machen.

Hiernach könne man doch zu der Ausführung nicht
das nötige Vertrauen haben, nicht das Vertrauen, das er
der Scholle herzlich wünsche. Ihm sei die ganze Kon-
struktion der „Eigenen Scholle‘’ in hohem Grade bedenklich.
Der Regierungspräsident stehe an der Spitze. Er fürchte,
daß die Zuneigung zum Regierungspräsidenten in seinem
Bezirk durch dieses Vorgehen der „Eigenen Scholle“ er-
heblich leiden müsse. Es sei ihm sehr bedenklich, daß so
die leitenden Beamten an der Spitze einer Landgesell-
schaft ständen. Sie sollten darüber sstehen, aber nicht
darin. Es sei überhaupt die Frage, ob es zweckmäßig
sei, in solche Gesellschaften Staatsbeamte auf turze Zeit
zu beurlauben. In solchen Gesellschasten müßten die er-
fahrensten Leute dauernd bleiben, weil sie mit der Gegend
und den Verhältnissen genau vertraut sein müßten.

Hiernach werde die Staatsregierung verstehen, wenn
seine Freunde Bedenken hätten, der „Eigenen Scholle“
durch ein Gesetz eine solche Ausnahmestellung zu gewähren.
Die Staatsregierung müsse diesen Gesellschaften gegenüber
ein Aufsichtsrecht und eine Kontrolle haben, und nicht nur
indirekt durch den Widerruf auf sie einwirken können.

Der Landwirtschafts minister wiederholte auch
diesen Ausführungen gegenüber, daß er die einzelnen An-
gaben im Augenblick nicht nachprüfen könne; er werde
sich aber in nächster Zeit an Ort und Stelle begeben, um
die Verhältnisse der „Eigenen Scholle“ selbst zu prüfen.
Er wolle nur bemerken, daß der Regierungspräsident
unter sehr schwierigen Verhältnissen die Gründung
der „Eigenen Scholle" zustande gebracht habe, und
daß er jedenfalls von den idealssten Absichten geleitet
gewesen sei. Wenn Fehler vorgekommen seien, so würden

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        Nr 035 A
sie also jedenfalls nicht auf eine Pflichtversäumnis seiner-
seits zurückzuführen Jein.

Der erste Geschäftsfsührer der „Eigenen Scholle“ sei
von der Generalkommisssion und der Ostpreußischen Land-
gesellschaft in Königsberg übernommen, wo er sich sehr
bewährt habe. Er habe im besten Ruf gestanden, und es
sei ja auch schon mit Recht hervorgehoben worden, wie
schwer es sei, die geeigneten Leute zu finden, die das
Besiedlungsgeschäft verständen.

Aus der Kommission (von dem viertenRedner)
wurde noch einmal die Aufnahme der gemeinnützigen
Gesellschaften unter die Genehmigungspflicht befürwortet,
indem noch besonders darauf hingewiesen wurde, daß
darin gar keine Benachteiligung dieser Gesellschaften
liege, daß sie ja meist ohne jede Schwierigkeit und ohne
jeden Verzug die Genehmigung erhalten würden, während
nur in einzelnen bedenklichen Fällen eine eingehendere
Prüfung zu erfolgen habe.

Es sei als ein VWiderspruch erklärt worden,
daß man die Gesellschasten der Genehmigungspflicht
unterstellen und die Auktionatoren davon frei lassen wolle.
Er habe sich auch dagegen ausgesprochen, die Auktionatoren
allgemein von der Genehmigungspflicht zu befreien.
Die rechtliche Lage sei die, daß die Autktionatoren,
die als solche angestellt und vereidigt seien, neben ihrer
eigentlichen Tätigkeit als Auktionatoren vielfach auch als
Immaobiliaragenten tätig seien. Da, wo die Auktionatoren
nur reine Autktionsgeschäfte betrieben, wo sie gewisser-
maßen nur die Verssteigerungsmaschine seien, würde sich
ein wesentliches Bedenken, die Parzellierungen, die durch
eine derartige Vermittlung vor sich gingen, freizustellen,
nicht vorliegen, wohl. aber ergeben sich Bedenken, sobald
die Auktionatoren als Immaobiliaragenten tätig seien.
Weil nun diese Gebiete schwer zu trennen seien,
habe es gewisse Bedenken, auf den Boden des Antrages 18
zu treten. Vielleicht lasse sich eine Formulierung finden,
die diese Bedenken ausräume.

Die gegen den Antrag 25 vorgetragenen Bedenken
teile er. Antrag 21 habe insofern Bedenken, als sich nicht
überall scharf scheiden lassen werde zwischen den wirklich
intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen und denjenigen,
die vielleicht alle drei Jahre einmal mit Lupinen, Roggen
oder Kartoffeln bestellt würden. Weil seine Freunde aber
im allgemeinen dieselbenZiele verfolgten wie der Antrag 21,
und in der Voraussetzung, daß bis zur zweiten Lesung
das geäußerte Bedenken beseitigt werden könne, zögen,
sie ihren Antrag 19 zurück und würden in der ersten
Lesung für den Antrag 21 stimmen.

Ein weiteres (das zwanzigste) Kommissions-
mitglied wünschte die Begünstigung der Adjazentenkäufe,
da sie die glücklichsten Käufe seien.

Wenn eine Kolonisationsgesellschaft richtig organisiert
sei, könnten solche Fehler, wie sie „der Eigenen Scholle
hier vorgeworfen würden, nicht vorkommen. Neuen
Gesellschaften würden allerdings von bösen Nachbarn und
anderen immer Bosheiten angehängt werden. Auch der
Fiskus sei ein vorzüglicher Geschäftsmann, was zur Folge
habe, daß die Ansiedler unter Umständen zu teuer an-
geseßt würden. Hu einer Gesellschaft gehöre ein General-
direktor als Verwaltungsbeamter, ein Jurist und ein
landwirtschaftlicher Beamter. Hauptsächlich komme es
auf den letzteren an. Es scheine ihm, daß die „Eigene
Scholle“ nicht richtig organisiert sei; Herrn Otto kenne
er persönlich genau. Es sei möglich, daß ihm etwas der
Bureaukratismus der Generalkommission anhafte. Ein
Fehler liege auch darin, daß der Regierungspräsident
an der Spitze des Aufsichtsrats stehe. Viel richtiger sei
es, daß der Landeshauptmann diese Stelle einnehme. An

1()5
        <pb n="107" />
        einer provinziellen Siedlungsgesellschaft müsse sich beteiligen
Provinz, Kreis, Genossenschaftsverband, Landwirtschafts-
kammer usw. Dann komme auch die richtige Zusammen-
setzung des Aufsichtsrats zustande. Generalkommissionen,
Landeskulturbehörden und dgl. machten es nicht. Das
seien Faktoren auf dem Papier, die dem Publikum sehr
imponierten, ohne praktische Arbeit zu leisten.

Redner gab danach der Ansicht Ausdruck, daß die
richtig gegliederten Siedlungsgesellschaften nicht unter das
Genehmigungsrecht fallen dürften, und behielt sich vor,
bis zur zweiten Lesung eine geeignete Form für seine
Vorschläge zu finden.

Ein an derer (der fünft e) Red ner schloß sich
hinsichtlich der Würdigung der Anträge Nr 19 und 22
den Ausführungen des siebenten Kommissionsmitgliedes
an und fand weiter ein Bedenken gegen den Antrag 19
darin, daß der Grundbuchrichter, der hiernach die Ent-
scheidung gehabt hätte, gar nicht in der Lage gewesen
wäre, die Frage der Selbständigkeit zu prüfen.

Auch der Antrag 21 führe den Begriff der „neuen
Stelle" ein. Er gebe zu, daß dagegen nicht in dem
Maße Bedenken obwalteten wie bei Antrag 19. Der
Antrag würde vielleicht inhaltlich und seinem Zwecke
nach nichts verlieren, wenn die Worte „ohne Begründung
neuer Stellen“ wegfielen. Es sei aber nicht zu ersehen,
wie eine Kontrolle dafür geschaffen werden solle, daß,
nachdem festgestellt sei, daß eine Genehmigung unter der
angegebenen Voraussetzung nicht erforderlich sei, wirklich
ysgher eine Vereinigung mit einem anderen Grundstück
sstattfinde.

Antrag 21 habe auch das Bedenken, daß darin von
der Notwendigkeit der Erhaltung des verbleibenden
Restes als einer selbständigen Stelle nicht mehr die
;. jet. wohursh dem „,Bauernlegen“ Tür und Tor
offen bleibe.

Aber selbst wenn man, wie Antrag 21 es tut, die
Befreiung von der Genehmigung lediglich von einer
bestimmten Größe der abzuzweigenden Parzelle abhängig
mache, ssei der Grundbuchrichter nicht in der Lage, das
zu prüfen, dem nach den Ausführungen des Begründers
des Antrages 21 ja die Prüfung, ob der Fall der Ge-
nehmigungsfreiheit vorliege oder nicht, zustehen solle.
Von der als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden
Gesamtfläche, die 10 bis 20 Grundbuchnummern umfassen
könne, dürfe nur ein bestimmter Bruchteil abgeschrieben
werden. Wenn nun jemand, der diese Voraussetung
als vorliegend annehme, beim Grundbuchamt die Auf-
lassung oder Eintragung beantrage, so könne der Grund-
buchrichter gar nicht feststellen, welche Grundbuchnummern
nun zu der wirtschaftlichen Einheit gehörten, also auch
nicht entscheiden, ob der Bruchteil überschritten ist oder
nicht. Mit Recht begrenze daher der Regierungsentwurf
im § 9 die Prüfung des Grundbuchrechtes dahin, ob die
Genehmigung erteilt oder die Genehmigungsbehörde
entschieden hat, daß ein Fall der Genehmigungspflicht
nicht vorliege. Die Prüfung im Falle Antrag 21 würde
also nur der hier einzuseßzenden Behörde unterliegen
können. Allerdings stehe auch die beschränkte Prüfungs-
pflicht und Prüfungsrecht des Grundbuchrichters unter
der Vorausseßzung, daß ihm die Mitteilung des Landrats
L EUER HELLE 255

Der Landwirtschaftsminister führte aus, die
Frage des Erfordernisses der Genehmigung für Trenn-
grundstücke habe auch bei Vorberatung des Gesetzentwurfs
unter den beteiligten Ressorts schon eingehende Erwägung
gefunden. Auch die Staatsregierung sei von der Ansicht
ausgegangen, daß es sich im Interesse einer Beschleunigung

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        Nr 035 A ]

des Verfahrens, einer wirtschaftlich zu rechtfertigenden
Zerschlagung und auch einer nicht zu großen Belastung
der Behörden empfehlen würde, gewisse Abtrennungen
von nicht zu großen Trennstücken von der Genehmigungs-
pflicht frei zu lassen. Sie sei aber schließlich zu dem Er-
gebnis gekommen, Vorschläge in diesem Sinne nicht zu
machen, weil alles, was dafür in Frage käme, doch nicht
ausreichend erschienen sei, einmal eine unerwünschte
Parzellierung eventuell mit Umgehung der gesetzlichen
Bestimmungen zu verhindern, und dann auch unter Um-
ständen den Besiedlungsgesellschaften das Terrain zu
erhalten, welches sich für eine gemeinnützige Besiedlung
als geeignet erwiesen habe. Er wolle sehr gern zugeben,
daß es unter manchen Verhältnissen erwünscht sein könne,
die sogenannten Anschlußparzellierungen ohne weiteres
zuzulassen; diese, die den Zweck verfolgten, umliegende
Besitzer in ihrem Besit zu verstärken, hätten ja vielfach
die besten Erfolge zur Seite. Aber wenn man davon
ausgehe, daß auf diese Weise doch große Grundflächen
der gemeinnützigen Siedlung wieder entzogen werden
könnten – es sei mit Recht bemerkt worden, daß
der sechste oder zehnte Teil von 8 000 Morgen schon eine
U;. Kosz Le?" fe rede et eth:
trägen vorgesehen seien.

Gegen Antrag 25 sei .vor allem einzuwenden, daß
er eine Umgehung der Zwecke des Gesetes nicht hindere,
weil er die Parzellierung zeitlich nicht begrenze. Man
würde danach alle Augenblicke eine neue Abtrennung
vornehmen können, wenn nur im übrigen die angegebenen
Voraussetzungen innegehalten würden. Das hauptsächlichste
Bedenken habe er aber dagegen geltend zu machen, daß
hier dem Minister für Landwirtschaft die Feststellung von
Grundsätzen auferlegt werde, nach welchen das Vorhanden-
sein einer ,„selbständigen Nahrungsstelle“ zu beurteilen sei.
Eine ,„selbständige Nahrungsstelle“ sei nach den Gegenden
sehr verschieden, auch nach der Qualität des Bodens, und
vor allen Dingen könne weder der Grundsteuerreinertrag
noch die Fläche maßgebend sein. Das würde eine Auf-
gabe sein, die der Minister selbst mit Hilfe der Land-
wirtschaftskammern nicht einwandsfrei lösen könnte.

Es komme auch noch ein Weiteres hinzu. Man
denke sich ein Gut von 300 Morgen, zu dem noch ein
entsprechendes Wiesenareal gehöre. Davon würden plötz-
lich alle Wiesen abverkauft. Dann würde an sich Fläche
genug übrig bleiben und wahrscheinlich auch Grundsteuer-
reinertrag genug, aber es wäre dem Gute das genommen,
was erforderlich sein würde, um es auch in Zukunft als
eine selbständige Nahrungsstelle ansprechen zu können.

Daher sei weder Antrag 25 noch Antrag 21 für die
Staatsregierung annehmbar. Auch bei Antrag 21 ver-
misse er eine nähere Bestimmung darüber, was nun
eigentlich von dem Grundstück übrig bleiben dürfe, und
es werde da unter Umständen auch eine Abtrennung
stattfinden können, die es nicht als sicher erscheinen lasse,
daß der übrig bleibende Grundbesitz nun wirklich noch
als selbständiges und den Besitzer ernährendes Gut an-
gesehen werden könne. y .

Die Bedenken, die in allen diesen Fällen an eine
Genehmigung geknüpft würden, fußten wohl auf der
Meinung, daß das Erfordernis der Genehmigung eigent-
lich gleichbedeutend sei mit N i ch t genehmigung. Nach
der Intention des Gesetzentwurss komme es aber doch
darauf an, daß die Möglichkeit gegeben werde, in allen
diesen Fällen zu prüfen, ob die Zerschlagung mit den
wirtschaftlichen Grundsätzen und mit den Zwecken des
Gesetzes in Einklang gebracht werden könne. Die Frage
sei in der Praxis wohl nicht sehr schwer zu entscheiden,
lend wenn es sich um Parzellierungen handle. welche ge-

[ () 7
        <pb n="109" />
        [ () 8

rade von den Vertretern der verschiedenen Anträge auf-
geführt worden seien, so werde ohne langedauernde und
schwierige Beweiserhebung die Genehmigungsbehörde er-
klären können, daß sie gegen die Genehmigung keine Be-
denken zu erheben habe.

Aber er wolle sich troßdem den hier gemachten Vor-
schlägen gegenüber nicht völlig ablehnend verhalten. Die
Staatsregierung sei bereit, in nähere Erwägung jedes
Vorschlages einzutreten, der einen gangbaren Weg darstelle.

Bei der Frage, ob und inwieweit die gemeinnützigen
Besiedlungsgesellschaften grundsätzlich von dem Erfordernis
der Genehmigung ausgenommen werden könnten, bitte
er zunächst zu beachten, daß als gemeinnützige Besied-
lungsgesellschaften in erster Linie in Frage kämen die
vom Staate gegründeten und unterstützten Gesellschaften;
das seien abgesehen von der Ansiedlungskommisssion die
Ostpreußische Landgesellschaft, die Pommersche Land-
gesellschaft, die Gesellschaft Eigene Scholle, jett in Branden-
burg die Gesellschaft Sachsenland und außerdem in
Hannover die noch in der Gründung begriffene, aber
auch in nächster Zeit ins Leben tretende gemeinnützige
Siedlungsgesellschaft, auch die Schlesische Gesellschaft.
Außer diesen großen Gesellschaften existierten noch eine
ganze Reihe kleinerer Besiedlungsgenosssenschaften, die
wesentlich für einzelne Kreise begründet worden seien, die
sich aber nicht hauptsächlich mit der Ansiedlung von
bäuerlichen Besitzern, sondern mehr mit der Arbeiter-
ansiedlung befaßten, und daneben beständen dann noch
größere Gesellschaften wie die Landbank, die ebenfalls die
innere Kolonisation bezweckten, die aber doch in erster
Linie Erwerbsgesellschaften seien, während die gemein-
nützigen Besiedlungsgesellschaften ja abgesehen von der
Eigenen Scholle, die wohl eine Verzinsung von 54 als
zulässig erachte, sich mit einer geringeren Verzinsung be-
gnügten.

Die „Eigene Scholle“ sei ja nun Gegenstand ein-
gehender Erörterung gewesen, und er könne die gegen
sie erhobenen Vorwürfe jetzt nicht sofort entkräften. Aber
es sei von vornherein anerkannt worden, daß einer
Gesellschaft, die sich mit einer so schwierigen Aufgabe
wie der inneren Kolonisation befasse, Fehler unterlaufen
könnten; es sei doch zu beachten, daß weder in Ostpreußen
noch in Pommern, wo die betreffenden Gesellschaften
auch schon mehrere Jahre in Tätigkeit seien, von irgend einer
Seite ähnliche Vorwürfe erhoben worden seien. Nach einer
Nachweisung über die Ergebnisse der Besiedlung in der Pro-
vinz Pommern seien in den Jahren 1907 bis 1912 im ganzen
nur 19 Zwangsverssteigerungen vorgekommen, und von
diesen entfielen auf die Pommersche Ansiedlungsgesellschaft
nur 3, auf die Landbank 4 und auf die sonstigen Renten-
gutsausgeber 12. Das sei wohl ein Beweis, daß die
Pommersche Ansiedlungsgesellschaft im aroßen und ganzen
günstig gearbeitet habe.

_ Es dürfte mindestens überflüssig erscheinen, generell
die gemeinnützigen Besiedlungsgenossenschaften unter eine
besondere Genehmigungspflicht zu stellen. Erfreulicher-
weise sei auch anerkannt worden, daß speziell die Ver-
hältnisse der Osstpreußischen Landgesellschaft eine Geneh-
migungspflicht dort nicht erforderlich erscheinen ließen.
Ebenso lägen die Verhältnisse auch in Pommern, und sie
würden hoffentlich auch in den anderen Provinzen ähnlich
liegen. Die YZusammensetzung und Organisation der Ge-
sellschaften biete hinreichende Gewähr; und wenn sie das
nach Ansicht der Kommission nicht tun sollte, dann werde
die Staatsregierung sich die Frage vorlegen müssen, ob
vielleicht die Organisation und Leitung der Gesellschaften
verbessert werden könne, um das Erfordernis der Geneh-
migung überflüssig erscheinen zu lassen.
        <pb n="110" />
        Nr 035 A

Die alten Besiedlungsgesellschaften mit Ausnahme
der „Eigenen Scholle“ hätten ja als Teilhaber fast nur
kommunale und andere Verbände und den Staat, keine
Privatpersonen. Eine Ausnahme mache in dieser Beziehung
die „Eigene Scholle“, wo dank der Werbetätigkeit des Re-
gierungspräsidenten v. Schwerin sich eine große Anzahl
von Privatpersonen angeschlossen habe. Die „Eigene
Scholle“ arbeite infolgedessen auch mit einem verhältnis-
mäßig hohen Kapital. Es seien mit den staatlichen Zu-
schüssen zusammen 8 289 000 l.

Er gebe zu, daß es für die öffentliche Meinung und
auch für die Beurteilung der Tätigkeit der Gesellschaften
in den einzelnen Fällen immerhin einen günstigeren Ein-
druck mache, wenn man sagen könne, die Gefellschaft be-
stehe nur aus korporativen Teilhabern, weil man von
vornherein der Meinung sei, daß solche Teilhaber auch in
der Lage sein würden, unter schwierigeren Verhältnissen
einmal . auf eine Dividende zu verzichten, und weil sie
andererseits sämtlich ein Interessse daran hätten, auf
den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft so einzuwirken, daß
Einwendungen gegen sie nicht erhoben werden könnten.
Es werde nicht möglich sein, bei der „Eigenen Scholle“
nach dieser Richtung hin ohne weiteres eine Änderung
einzuführen. Seine Bitte gehe dahin,. sich in erster
Linie auf den Boden der Vorschläge der Staatsregierung
zu stellen und es vielleicht der zweiten Lesung zu über-
lassen, nach dieser Richtung hin noch Verbessserungsvor-
schläge anzunehmen.

Von dem neunten Kommissionsmitgliede
wurde noch einmal der Antrag 25 verteidigt unter Hin-
weis darauf, daß die Antragsteller damit die gegen den
Antrag 22 erhobenen Bedenken beseitigen wollten. Sie
hätten deshalb für den als zu unbestimmt bezeichneten
Begriff der selbständigen Ackernahrung unter Anlehnung
an das westfälische Anerbenrecht eine genauere Definition
eingeführt. Wenn dieser Begriff für Westfalen geeignet
green sei, werde er sich wohl auch für andere Landes-
teile eignen.

Es sei. zuzugeben, daß in dem Fehlen einer zeitlichen
Beschränkung ein gewisser Mangel liege; die Antragsteller
behielten sich deshalb vor, in den Antrag eine diesbezüg-
liche Verbesserung einzuarbeiten.

Einen Vorzug ihrer Fassung erblickten die Antrag-
steller darin, daß es nach dem Antrage erlaubt sei, bei
Abverkäufen, die ja bei großen Gütern selten vorkommen
würden, auch die Neugründung einzelner Stellen zuzu-
lassen. Denn der Gesetzentwurf solle sich doch nur gegen
die unwirtschaftliche Zerschlagung und die Auswüchse
richten und keine unnötigen Erschwerungen herbeiführen.

Von anderer Seite, dem sechsten Redner, wurde
nochmals darauf hingewiesen, daß aus der Kommission
noch immer keine genaueren Angaben darüber gemacht
worden seien, ob und in welchem Umfange unzweckmäßige
Güterteilungen von privater Seite vorgenommen worden
seien. Daraus müßte man doch mindestens schließen,
daß sie nicht in einem so hohen Prozentsat vorgekommen
sein könnten, um das Geseh gu rechtfertigen. Da anderer-
seits von verschiedenen Seiten unzweckmäßige Güter-
teilungen gemeinnütziger Gesellschaften angeführt worden
seien, so liege gar kein Grund vor, in diesem Gesetz eine
Ausnahme gegen den Stand der privaten Güterhändler
zu konstruieren. Wenn die Kommission aber trotzdem
das Genehmigungsrecht beschließen sollte, so sollte man
es auf alle Instanzen ausdehnen, von denen Güterhandel
betrieben werde, also auch auf die aemeinnützigen Gesell-
tofu. Gemeinnützigkeit sei überhaupt schwer festzu-
stellen. Man könne sagen, 4 h Dividende eien. gemein-

[ () Y
        <pb n="111" />
        .)

nützig, man habe in den Statuten der Landgesellschaften
ja auch schon 5 %. Der Minister habe nun mitgeteilt,
welche Gesellschaften in Frage kämen, er habe zunächst
die provinziellen Gesellschaften angeführt und die An-
siedlungskommission, dann aber offen gelassen, was ferner
noch als gemeinnützige Gesellschaft angesehen werden Jolle.
Er habe von den Arbeiteransiedelungen, von den kleineren
Siedlungsgesellschaften gesprochen, habe aber nicht gesagt,
daß diese auch als gemeinnütig angesehen werden sollten.
Er habe von Erwerbsgesellschaften gesprochen, von der
„Landbank“; diese habe das Besiedelungsgeschäft doch
schon in größerem Umfange gut betrieben, habe auch ge-
wöhnlich keine höhere Dividende verteilt, als die gemein-
nützigen Gesellschaften verteilten; es sei deshalb kein
Grund einzusehen, weshalb man nicht auch eine solche
Erwerbsgesellschasft als gemeinnütig ansehen könne. Also
die Feststellung der Gemeinnützigkeit könne nicht einfach
dem Ermesssen der Regierung überlassen werden. Deshalb
sei er ebenfalls für die Streichung der Nr 1.

Ein Vertreter des Antrages 21 (der fünfzehnte
Redner) bestritt, daß die Worte „ohne Begründung neuer
Stellen“ in dem Antrage überflüssig seien. Bei Streichung
der Worte würde es zulässsig sein, gleichzeitig von zwei
alten Stellen Grundstücke abzutrennen und durch ihre
Vereinigung eine neue Stelle zu gründen.

Dann sei bemängelt worden, daß die Frage des
„Bauernlegens“ in diesem Antrage nicht hinreichend be-
rücksichtigt sei, es sei aber auch schon hervorgehoben
worden, daß nach dem Antrage die Zulegung zu Guts-
bezirken ausgeschlossen, allo die Zulegung von Bauern-
land zu Gutsland nicht möglich sei.

Auch über die Frage der Prüfung des Vorliegens
der in dem Antrage erwähnten Kriterien werde noch zu
sprechen sein. Die Lösung würde wohl darin zu finden
sein, daß der Katasterbeamte mit der Ausstellung einer
Bescheinigung, daß die Voraussetßungen des Antrages 21
vorlägen, zu beauftragen sein werde. In der Regel
werde er sich an Ort und Stelle begeben müssen, um
dort die nötigen Vermessungen vorzunehmen, und er
werde dabei dann unschwer feststellen, ob ein Sechstel
der landwirtschaftlich genutzten Fläche oder mehr oder
weniger abgetrennt werde. Er werde im Wege der Aus-
führungsbestimmungen mit dieser Funktion zu betrauen sein.

Wenn der Minister gegenüber dem Antrage emp-
fohlen habe, zunächst die Bestimmungen des Entwurfs
anzunehmen und über Ausnahmebestimmungen erst in
der zweiten Lesung zu verhandeln, so bemerke er, daß
das Gesetz doch tatsächlich in landwirtschaftlichen Kreisen
des ganzen Landes großem Mißtrauen und schwerem
Bedenken begegne und daß der Antrag 21, der eine
Parzellierung in mäßigen Grenzen zulasse, geeignet sein
werde, diese schweren Bedenken bis zu einem gewissen Grade
beheben. Anstatt ferner die gemeinnützigen Gesellschaften
für die erste Lesung von der Genehmigung frei zu lassen,
halte er den umgekehrten Weg für richtiger, in der ersten
Lesung eine vollständige Gleichstellung aller Parzellierungen
hinsichtlich der Genehmigungspflicht zu statuieren und sich
weiteres vorzubehalten. Der Genehmigungszwang werde
auch für die gemeinnützigen Gesellschaften nicht so schwer
bas thte Ttigkeit ben r pee t Hureutr U.

oll entspreche.

Wenn és sich ergeben sollte, daß seine früheren Aus-
führungen über die Parzellierungen im Kreise Ruppin
nicht zuträfen, so würde er gern Belege dafür entgegen-
nehmen. Es seien ihm aber erst neuerdings wieder Mit-
teilungen zugegangen, die seine Ausführungen zu bestätigen
schienen, so daß man augenblicklich wohl nur ein „non
liquet‘ aussprechen könne.

HU
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        Nr 035 A '"14

Er habe natürlich auch dem Regierungspräsidenten
v. Schwerin, der selbstversständlich von den idealsten
Motiven beseelt sei, keinen persönlichen Vorwurf machen
wollen. Den Hauptfehler bei dem von ihm begonnenen
Werk ssehe er darin, daß die „Eigene Scholle“ begründet
sei auf eine starke Mitbeteiligung des Privatkapitals, und
daß bei dessen Anwerbung die ganze Ansiedlungssache als
ein überaus günstiges Geschäft hingestellt worden sei. Es
sei dabei auf die großen Unternehmergewinne der großen
Parzellanten hingewiesen worden, und es sei eine Ver-
zinsung von mindestens 4% in Aussicht gestellt worden.
Es sei nun natürlich für die Leitung der Gesellschaft sehr
mißlich, zu erklären, sie sei nicht in der Lage, ihr da-
maliges Versprechen zu halten. Das Bestreben, auf die
4% hinzuarbeiten, trübe den Blick der Leitung für die
notwendigen Lebensfragen der Ansiedler. Er würde es
für gut halten, wenn die „Eigene Scholle“ nach und nach
dieselbe Konstruktion erhielte wie die älteren Gesell-
schaften, wenn das Privatkapital allmählich ausschiede,
indem zunächst neues Privatkapital nicht beitreten dürfe,
und ferner den jetzt beteiligten Privatkapitalisten die
Überführung ihrer Geschäftsanteile an Kommunalverbände
ermöglicht werde.

Abstimmung: Antrag 25 wurde abgelehnt, An-
trag 21 angenommen. Sodann wurde § 3 der
Vorlage angeno mmen. .

§ 4
Es lagen die Anträge 13 und 26 vor:
Nr 13: im § 4
1. in Zeile 2 hinter „Herschlagung“ einzuschalten
„nach Plan und Art“
2. in Zeile 2 und 3 statt „den gemeinwirtschaftlichen
Interessen“ zu seen „dem Gemeinwohl“.
Nr 26: dem § 4 folgende Fassung zu geben:

Die nach § 1 erforderliche Genehmigung darf
nur dann versagt werden, wenn die Zerschlagung
einer dem Gemeinwohl entsprechenden Grund-
besitzverteilung in großen, mittleren und kleinen
Grundbesitz nicht entspricht.

Der Berichterstatter wies darauf hin, daß der
Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ der bisherigen
gesetlichen Terminologie entspreche (Begründung S. 16),
und daß daher zu erwägen sei, ob man nicht diese
Terminologie beibehalten solle.

Ein Vertreter des Antrages 13 (der vierzehnte
Redner) warf zunächst die Frage auf, was man unter
„Genehmigung“ zu verstehen habe. Nach § 5 Abhs. 5
könnte man annehmen, daß sie entweder kurzerhand zu
erteilen oder zu versagen sei. Seine Freunde seien indes
der Meinung, daß das nicht die Absicht des Gesetz-
entwurfs sei, daß vielmehr auch eine Genehmigung erteilt
werden könne mit Auflagen und Bedingungen. Jedenfalls
würde dies das einzig Zweckmäßige sein. Dementsprechend
werde aber auch das Rechtsmittel der Beschwerde nicht
allein gegen die Versagung der Genehmigung, sondern
auch bei Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen
gegeben werden müssen.

Das Wort ,soll“ wäre zweckmäßig zu erseten durch
das Wort ,darf".

Den Ausdruck, gemeinwirtschaftliche Interessen“ hielten
seine Freunde in diesem Zusammenhange für zu eng, die
folgenden Worte „insbesondere auch mit den Zgielen
der staatlich geförderten inneren Kolonisation“ würden
auch nur passen, wenn ein allgemeinerer Ausdruck vorher-
ginge. Die Vereinbarkeit mit diesen Zielen könne auch

". |
        <pb n="113" />
        aus ganz anderen Gründen, z. B. aus nationalen Gründen
verneint werden. Darin stimme auch der Antrag 13 mit
dem Antrag 26 überein.

Die Prüfung würde sich seines Erachtens zunächst darauf
zu erstrecken haben, ob eine Zerschlagung des Besitzes über-
haupt angebracht sei, und wenn diese Frage bejaht werde,
würde zu prüfen sein, wie die Zerschlagung sstattfinden
dürfe. Dabei würde darauf zu sehen sein, daß die einzelnen
Besitzungen, wie sie sich nach dem Plan gestalteten, existenz-
fähig würden. Als Unterlagen für diese Prüfung würden
dienen: die Fläche, die Güte des Bodens und die Zu-
sammensetzung der verschiedenen Bodenarten (Acker, Weiden
und Wiesen). Außerdem würden auch noch die Verkehrs-
verhältnisse, z. B. die Entfernung zu Bahnhöfen, in Frage
kommen. Alle diese Gesichtspunkte würden durch die
Worte „nach Plan und Art“ getroffen.

Der Vorlage sei darin beizustimmen, wenn sie auch
die nationalen Interessen berücksichtigen wolle. Wenn sie
aber anscheinend auch die persönlichen Verhältnisse der Er-
werber und den bedungenen Preis in Betracht ziehen wolle, so
hielten seine Freunde dies für verfehlt. Der Genehmigungs-
behörde würde eine unerträgliche Verantwortung auf-
gebürdet werden, wenn sie auch den Preis bestimmen
sollte. Der bloß zufällige Umstand, daß der Veräußerer sich
eines Vermittlers bedient habe, dürfe überhaupt nicht zu
so weitgehenden Eingriffen in den ganzen Güterverkehr
führen. Dadurch würden auch gerade diejenigen am
meisten benachteiligt werden, die in bedrängtester Lage
seien, denn gerade diese würden sich eines Maklers be-
dienen müssen. Man müsse auch bedenken, daß der Er-
werber, zu dessen Gunsten man den Preis gedrückt habe,
die Stelle am. nächsten Tage an einen anderen zu einem
höheren Preise weiter verkaufen könne. Dann sei gar nichts
erreicht. Ebensowenig könne man die persönliche Quali-
fikation des Erwerbers in die Kognition der Genehmigungs-
behörde einbeziehen, da man ja den ersten Erwerber
gar nicht als den dauernden Wirt für die Stelle an-
nehmen könne. Auch würde es falsch sein, die öffentlich-
rechtlichen Verhältnisse hier mit in Betracht zu ziehen.
Diese kämen erst in Frage, wenn die Ansiedlungs-
genehmigung beantragt werde. Es liege zwar nahe, zu
prüfen, ob der Parzellenerwerber auch in einen Schul-
verband aufgenommen werden könne; aber als Grund
zur Versagung der Genehmigung zur Veräußerung dürfe
die nicht genügende Regelung der öffentlich-rechtlichen
Verhältnisse nicht hingestellt werden. Angenommen, die
Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse seien nicht
genügend geregelt, so sei doch die Genehmigungsbehörde
des Gesetßentwurfs nicht dafür zuständig; die Ansiedlungs-
jeztsuwtteyörve könnte nachher immer noch anders
entscheiden.

Antrag 26 wolle lediglich die Besitzverteilung ent-
scheidend sein lassen. Dieser Gesichtspunkt gehe seinen
Freunden nicht weit genug.

Ein anderes (das achte) Kommissions mitglied
faßte die Äußerung, daß Bedingungen gestellt werden
könnten, dahin auf, daß nicht Bedingungen gestellt
werden sollten, die nach der Genehmigung zu erfüllen
wären, sondern Bedingungen, die vor der Auflassung
erfüllt sein müßten. Es handle sich hierbei um Vor-
verhandlungen zwischen der Genehmigungsstelle und dem
FPartellanten; das brauche nicht in das Gesetß aufgenommen
zu werden.

Gegen die Änderung von ,soll“ in „darf“ hätten
seine Freunde kein Bedenken, wenn auch „soll“ in diesem
Falle ausreichend sein würde.

Bezüglich des Ausdrucks „Gemeinwohl“ stehe er auf
einem anderen Standpunkt als der Vorredner. „Gemein-

| 1 I
        <pb n="114" />
        Nr 035 A

wohl“ sei identisch mit „öffentlichem Interesse“. Darunter
könne man aber alles mögliche verstehen, nicht nur wirtschaft-
liche, sondern auch kulturelle, ideelle, künstlerische Interessen,
ferner die Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse,
die ja der Vorredner ausgeschieden sehen wolle. Die
Prüfung müsse sich auf die Frage beschränken, ob die
eq rtcha hen r tft" wis diefer Ausdrus jei
vollständig ausreichend und zutreffend.

Die Fassung „insbesondere auch“ usw lasse keinen
Zweifel zu und biete vor allem eine gewisse Freiheit
für uren lhesewnitivsrbrrerte. die sie unbedingt not-
wendig habe.

Bei Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Par-
zellanten komme es im wesentlichen auf die objektiven
und weniger auf die subjektiven Momente an. Das
würde in den Ausführungsvorschriften besonders zu be-
tonen sein. In erster Linie müsse dabei gefragt werden,
ob die Stelle eine lebensfähige sei, und die subjektiven
Voraussetzungen könnten dabei nur bis zu einem gewissen
Grade insofern mitsprechen, als der Erwerber vielleicht
nach Lage der besonderen Umstände des Falles nicht in
der Lage sei, die Stelle mit Erfolg zu bewirtschaften.
Im allgemeinen müsse der Maßstab der normalen Be-
wirtschaftung zugrunde gelegt werden. Der Fall z. B., daß
der Erwerber ein Trunkenbold oder politisch unzuverlässig
[y müsse ausscheiden; das gehe die Genehmigungsbehörde
nichts an.

Die Worte „nach Plan und Art“ im Antrag 13
seien zu dehnbar. Der Antrag 26 scheine das sehr
wichtige nationalpolitische Moment nicht hinreichend zu
berücksichtigen. Seine Freunde hätten hiernach vorläufig
kein Bedenken, dem § 4 in der Fassung der Vorlage
zuzustimmen.

Ein weiterer (einundzwanzig ster) Redner
wies gegenüber den theoretischen Erörterungen über die
Gesichtspunkte, die bei der Genehmigung nach § 4 in
Rechnung zu ziehen wären, auf die Praris hin, die sich
ganz anders gestalten würde.

Als Anfang der 90 er Jahre die Rentengutsbildung
begonnen habe, sei das Verfahren so gewesen, daß jemand,
der sein Gut parzellieren und Rentenbankkredit für die
Ansiedler in Anspruch nehmen wollte, bei der General-
kommission einen Antrag habe stellen müssen, dieses Gut
in Rentengüter aufteilen zu dürfen. Dann habe sich der
Spezialkommissar das Gut daraufhin angesehen, ob der
Boden schwer oder leicht, naß oder trocken, bergig oder
eben, geeignet oder ungeeignet sei, um als Kleinbesitz
bearbeitet werden zu können, ob die nötigen Wiesen vor-
handen seien usw und ob die Parzellierung des Gutes
überhaupt empfehlenswert sei. Das könne man nicht
theoretisch beurteilen, sondern von Fall zu Fall, und
dafür müssse man einen gewissen Blick haben. Die gewerbs-
mäßigen Güterparzellanten hätten diesen praktischen Blick
meist und sähen bei der ersten Besichtigung sofort, ob ein
Gut sich zur Parzellierung eigne oder nicht. Wenn man
alle diese Momente wie Größen der Parzellen, Teilungs-
plan, Wege und Grabennet, Vermögen der Anssiedler,
Kommunal- und Schulregulierung gle ich bei der
Genehmigung prüfen wollte, so würde die
Genehmigungsbehörde auf einen solchen Antrag zunächst
immer nur antworten können: Reprodukatur nach einem
oder zwei Jahren. Denn wenn jemand sein Gut auf-
teilen wolle, sei es ganz ausgeschlossen, daß er mit diesem
gangen fertigen Material an die Genehmigungsbehörde
herantrete. Einen theoretischen Aufteilungsplan zu
machen sei natürlich möglich, aber kostspielig; der Antrag-
steller müßte sich dazu natürlich einen Privatlandmesser
nehmen.

[13
20
        <pb n="115" />
        114

Dann sollten die Parzellanten beurteilt werden und
die Existenzfähigkeit der Stelle. Diese hänge ab von
der Qualität des Bodens und der Zusammensetung von
Acker und Wiese, zweitens von der Leistungsfähigkeit
und Eigenheit der Person. Aber wenn jemand einen
solchen Antrag stelle, dann könne er die 30 bis 40
Parzellenerwerber doch nicht präsentieren, sondern der
erste Schritt sei lediglich der, die Genehmigung der zu-
ständigen Behörde festzustellen, die von der Beantwortung
der Frage abhänge, ob dieses ganze Gut nach seiner
Beschaffenheit, Acker, Wiese, Wald, Wasser, zur Parzellierung
geeignet sei, und ob ein geschickter Mann daraus über-
haupt eine Kolonie machen könne. Weiter könne und
dürfe bei der ersten Genehmigung überhaupt nichts
r r zr.
der nächste jenes, der eine wolle ein Stück Wiese, der
andere wolle am Wasser liegen; das alles könne erst im
Laufe des Verfahrens geordnet werden, darüber vorher
einen Plan aufzustellen, sei verlorene Mühe. Das müsse
Gs olurgsgecl het Lis Kleinseblungsgesellichaft st
die Generalkommission sei, sei ganz gleichgültig. Ein
solches Verfahren sei nicht in vier Wochen abgeschlossen.
Wenn sich erft zwei oder drei Leute angesiedelt hätten,
dann redeten sie anderen Leuten im Kreise zu, sich eben-
falls anzusiedeln, und dann entwickle sich ein Zustrom
von Käufern, mit denen verhandelt werden könne.

Das geschilderte Verfahren der Generalkommission
habe gewisse Mängel gehabt. Es sei dem Verkäufer
überlassen gewesen, das Gut beliebig zu zerlegen, beliebige
Preise zu fordern und diese durch Punktationen fest zu
machen. Die Generalkommission sei gewissermaßen erst
wieder in Funktion getreten, wenn der Teilungsplan
fertig gewesen sei, von ihr aufgemessen und im Wege
einer besonderen Taxe, zu der zwei beeidigte Kreis-
verordnete zugezogen worden seien, die Beleihungsfähigkeit
der Stelle fesstgestellt worden sei. Es sei klar, daß eine
fertige, mit Gebäuden und Inventar versehene Stelle
einen andern Beleihungswert habe als die bloßen Acker-
parzellen. Dies könne erst durch eine besondere Taxe
festgestellt werden. Dabei habe sich der Mißstand ergeben,
daß häufig die Taxen niedriger als die Kaufpreise aus-
gefallen seien, die Kaufpreise hätten herabgesetzt werden
müssen, was eine Schädigung des Verkäufers bedeutete.
Es sei aber auch vorgekommen, daß der Besitzer so hoch
verschuldet gewesen sei, daß, wenn die Beleihungsgrenze
zu niedrig gegriffen worden wäre, die ganze Parzellierung
ins Wasser gefallen wäre; und das sei unmöglich gewesen,
denn die Häuser standen darauf und die Leute wirtschafteten
schon ein oder zwei Jahre darauf. Hätten sich nun die
Kreisverordneten herbeigelasssen, die Taxe zu hoch zu bemessen,
dann sei eine zu hohe Beleihung auf Grund zu hoher
Kaufpreise entstanden, was aber die Generalkommission
auch nicht habe verhindern können, und das habe zu den
hier erwähnten mißglückten Ansiedlungen geführt.

Der damalige verdiente Präsident der Kommission
Frankfurt habe dann das sogenannte Frankfurter Ver-
fahren erfunden. Wenn ein Gut zur Rentengutaufteilung
Us erhta |. ver Crthilses. e Vt
landmesser auf die vorgetragenen Gesichtspunkte hin be-
by Lrden cârcr . he Eis rü ks
Vortaxe vorgenommen worden ~ von Leuten, die eben
schon Praxis hatten , es sei dem Besitzer gesagt worden, zu
welchem Durchschnittspreise er Acker und Wiesen, höhere,
niedere Qualität usw verkaufen dürfe. Dann seien die
sogenannten Besiedlungszuschläge festgestellt worden: die-

U h .
        <pb n="116" />
        Nr 035 A

jenigen für Kirchen-, Schulen- und Gemeinderegulierungen,
sür die damals öffentliche Fonds noch nicht zur Ver-
fügung gestanden hätten und die aus der Masse bezahlt
werden mußten; gewisse Beiträge zu den Meliorationen
seien dabei festgestellt worden, die hinzugeschlagen worden
jeien. Dann sei mitgeteilt worden, zu welchem Preise
im Durchschnitt der Hektar verkauft werden dürfe, und
schließlich sei die Genehmigung erteilt worden, das Ver-
fahren in Angriff zu nehmen. Dann seien auch die ge-
schilderten Differenzen zwischen der späteren Taxe und
dem Kaufpreise zum größten Teil ausgeräumt gewesen.
Es habe natürlich vorkommen können, daß die Kreis-
verordneten nachher auch noch eine von der Vortaxe ab-
weichende endgültige Taxe vornahmen, diese sei aber in
den meisten Fällen höher gewesen als die Vortaxe, aus
dem einfachen Grunde, weil die Stelle nachher mehr wert
sei als der bloße Ackerplan. Nun habe der Verkäufer
einen klaren Überblick darüber, was er schulde, was ihm
übrig bleibe und wie hoch die einzelnen Stellen kommen
würden. Sobald sich dann die Käufer gefunden hätten,
seien dann die Parzellen ausgewählt und abgesteckt worden
und es seien auch die subjektiven Verhältnisse der Käufer ge-
prüft worden. Ohneeinesolche subjektive Prüfung der Käufer
sei eine Ansetzung im Sinne der inneren Kolonisation über-
haupt ganz unmöglich. Es werde zweckmäßig sein, nur Leute
zu nehmen, die ungefähr '/, - des Kaufpreises anzahlen
könnten. Aber auch ob ein Mann als guter oder schlechter
Wirt bekannt sei, oder ob jemand ein Trunkenbold sei,
komme dabei in Frage. Man könne auch, wenn man
wisse, daß ein Mann ein tüchtiger Wirt sei und vielleicht
mehr Inventar mitbringe als bares Geld, ihn eher an-
seßen als jemanden, der mehr Geld habe, aber von der
Wirtschaft weniger verstehe.

Das Verfahren sei dann weiter gegangen bis zur
Taxe und Rentenbeleihung. Durch den Rentengutsrezeß
sei es abgeschlossen worden. Ohne sagen zu wollen, daß
dieses Verfahren weiter beibehalten werden müsse, werde
doch in diesem Rahmen immer eine Prüfung stattfinden
müssen. Auch die gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften
würden auf gar keine andere Art vorgehen können.

Er warne daher davor, diese erste Genehmigung
in §§ 4 und 5 mit zu vielen Nebenmomenten zu bepacken.
Denn wenn der Regierungspräsident die Sache machen
solle, bürde man ihm eine Arbeit auf, die er einfach
nicht leisten könne. Man müßte ihm dann nicht bloß
einen, sondern einen Stab von sachverständigen Beamten
zur Seite stellen, die sofort bei jeder Genehmigung
eine Besichtigung vornähmen. Außerdem sollten die Er-
mittlungen beschleunigt werden. Der Landrat habe auch
nicht Zeit, wenn in seinem Kreise die innere Kolonisation in
großem Maßstabe vor sich gehe, alle diese Besichtigungen
vorzunehmen und darüber zu berichten. Es müßte eine An-
zahl Beamte sein, die schon einen praktischen Blick hätten und
dem Regierungspräsidenten darüber berichteten. Die früher
gemachten Fehler werde man nicht vermeiden, wenn man
das Verfahren in die Hand von Leuten lege, die von
der ganzen Praxis nichts verständen. Diese genauere
Prüfung müsse von einer späteren Stelle vorgenommen
werden, die damit besonders zu beauftragen wäre: darüber
lägen ja besondere Anträge vor.

Von anderer Seite dem (neunten Redner)
wurde ebenfalls darauf hingewiesen, daß bei der Fixierung
der Grundsätze, wie sie hier zum Teil erwähnt worden
seien, der Genehmigungsbehörde eine nicht zu bewältigende
Arbeitslast aufgebürdet werden würde. Die Diskussion
zeige auch, wie schwierig es sei, zu einer Cinigung über
diese Grundsätze zu kommen; es sei deshalb zu verstehen,
wenn der bayerische Landtag eine Genehmigungspflicht
überhaupt nicht für tunlich und möglich gehalten habe.

[ 1 5
        <pb n="117" />
        W
Außerdem werde sich ein privater Güterhändler oder
-„vermittler zu einer solchen Aufteilung überhaupt nicht
mehr bereit finden lassen, weil sich das Verfahren jahre-
lang hingiehen würde. Die Folge würde eine vollständige
Stockung auf dem Gütermarkt sein.

Seine Freunde stimmten mit dem Vorredner darin
überein, daß diese erste Genehmigung nur erteilt oder
versagt werden dürfe nach den Grundsätzen, denen dieser
Gesetzentwurf im ganzen diene. Der Genehmigungsucher
werde also nur eine allgemeine Beschreibung des Gutes
geben und seine Absichten über die Auslegung der Stellen
im allgemeinen darlegen können. Auf dieser Erwägung
beruhe der Antrag 26, der die sehr dehnbaren Begriffe
des Entwurfs überflüssig machen solle. Die Worte ,ins-
besondere usw“ seien vollständig entbehrlich. Denn die
Ziele der inneren Kolonisation seien nur, eine korrekte
Besitzverteilung herzustellen und zu erhalten hinsichtlich
des Umfanges des großen, kleineren und mittleren Besitzes,
wie es in der Begründung auch angegeben sei.

Die Bedeutung des Ausdrucks „darf“ könne zweifel-
haft sein in der Hinsicht, ob unter bestimmten Voraus-
setzungen die Versagung stattfinden m ü s s e. Die Justiz-
verwaltung äußere sich vielleicht darüber, ob es bessser
vate o U§eiht des rl; 13 bezüglich der Ein-
fügung der Worte „nach Plan und Art“ werde scheitern,
weil eben zu der Zeit, wo der Betreffende die Genehmigung
nachsuchen müsse, ein Plan noch nicht vorliege. Er könne
sich, wie richtig ausgeführt, einen Plan anfertigen lassen,
aber das würde nur Geld kosten, und es könnte ihm niemand
garantieren, daß er nach diesem Plan auch wirklich
Käufer finde. Wenn die Reflektanten andere Wünsche
hätten, müßte er ihren Anforderungen entsprechend immer
wieder neue Pläne herstellen lassen.

Mit dem Ausdruck „Gemeinwohl“ wollten die Ver-
fasser des Antrages 26 nicht, wie ihnen untergelegt
worden sei, einen weiteren Sinn verbinden als mit dem
Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“, vielmehr sollte
nach ihrer Ansicht mit dem Wort „Gemeinwohl“ nur die
entsprechende Grundbesitzverteilung getroffen werden.

Der Landwirtschaftsminister bezog sich zum
Verständnis des § 4 auf die Worte der Begründung:

Mit dem Ausdrucke „gemeinwirtschaftliche Inter-
essen“, der sich bereits in dem Gesetz über
Rentengüter vom 27. Juni 1890 (Gesetsamml.
S. 209) 8§§ 3, 4 und in dem Gesete, betreffend
das Anerbenrecht bei Renten- und Anssiedlungs-
gütern vom 8. Juni 1896 (Gesetzsamnl. S. 124)
§8§ 2, 5, 8 findet, sollen Verhältnisse bezeichnet
werden, die ein Zurücktreten von Einzelinteressen
zugunsten des Gesamtwohls behufs Unterstützung
öffentlicher Aufgaben oder zwecks Förderung der
allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung verlangen.
Im Interesse der Aufgaben, welche durch dieses Geset
gelöst werden sollten, würde es wohl am besten sein, an
dem Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ festzu-
halten, weil dieser nach der in der Begründung gegebenen
näheren Erläuterung alles enthalte, was bei der Ge-
nehmigung vorausgesetzt und geprüft werden müsse.

Gegenüber den Ausführungen zu Antrag 13 hebe er
hervor, daß es sich bei der Genehmigung hauptsächlich
um die Prüfung objektiver und nicht subjektiver Momente
handeln müsse, daß es sich insbesondere in dem Stadium,
in welchem die Erteilung der Genehmigung nachgesucht
und die Genehmigung also nach Prüfung erteilt werden
müsse, nicht um die Frage handeln könne, wie der einzelne
Ansiedler und seine Vermögensverhältnisse beschaffen
seien. Denn jeder, der sich mit innerer Kolonisation

1 16
        <pb n="118" />
        Nr 035 A 1 ~ 7

beschäftigt habe, wisse, daß die Anssiedler in einem
viel späteren Moment und, wie richtig hervorgehoben sei,
erst nacheinander und vereinzelt antreten, und daß es
gar nicht möglich sein würde, eine Genehmigung erst in
dem Augenblick zu erteilen, wo bereits feststehe, um
welche Anssiedler es sich handle. Es könne für die Er-
teilung dieser in § 4 vorgesehenen Genehmigung nur
darauf ankommen, daß im allgemeinen geprüft werde, ob
das Gut sich seiner Bodenqualität und seiner Lage nach
und auch nach dem vom Erwerber gezahlten Preise für
die Zerschlagung eigne. Wie die einzelne Stelle ver-
kauft werde, welcher Preis dafür gezahlt werde und
welcher Ansiedler darauf angesetzt werde, das müsse dem
überlassen werden, der das Gut zur Zerschlagung bringe.

Anders liege natürlich die Frage, ob der die Ge-
nehmigung nachsuchende, das Gut zur Zerschlagung ge-
kauft habende Erwerber sich nicht wenigstens im all-
gemeinen darüber äußern müsse, welche Stellen er aus
dem Gute bilden wolle. Wenn einer ein Gut von 600
Morgen gekauft habe und daraus zwei Höfe zu je 300
Morgen bilden wolle, so würde das Unternehmen oft mit
den Zwecken der inneren Kolonisation, den gemein-
wirtschaftlichen Interesssen nicht vereinbar sein. Aber
ihn schon von vornherein zu zwingen, einen Plan vor-
zulegen, indem er die Größe jeder einzelnen Stelle in
der Weise bezeichne, daß er für alle Zukunft an diesen
Plan gebunden sei, und die Genehmigung von der ge-
nauen Erfüllung gerade dieses Planes abhängig zu
machen, das würde auch wieder zu weit gehen. Denn
im Laufe der Zerschlagung fänden sich eine ganze Menge
Momente, die den Besitzer des Gutes mit Recht ver-
anlassen könnten, an der s über den Besitz zu disponieren.
Es könnten da auch Wünsche der Ansiedler in Frage
kommen, Wünsche der Behörden, vor allem auch der Ge-
meinde, zu welcher das Gut gehöre oder der es demnächst
zugeteilt werden solle. Es könnte sich die Anlage
anderer, neuer Wege ergeben, die eine andere Einteilung
der Parzellen notwendig machte, usw.

Es würde daher nicht notwendig sein, entsprechend

dem Antrag 13 die Worte „nach Plan und Art“" hinzu-
zufügen. Denn unter Umständen begreife auch die
Fassung der Regierungsvorlage das, was die Antrag-
steller damit bezeichnen wollten, schon in sich. Es könnte
aber auch zu der falschen Auffassung führen, daß eben
mehr bei Erteilung der Genehmigung gefordert würde,
als was tatsächlich unter Umständen nur gefordert werden
könne. Die Vorlage gehe von der Ansicht aus, daß es
unzweckmäßig sein würde, wie auch in der Begründung
ausgeführt sei, allzuviele Voraussezungen für die Ge-
nehmigung gesetlich festzulegen. Denn dafür seien die
s:ttichen. Ferhältnise in den einzelnen Landesteilen auch
zu verschieden.
j Nach der Erläuterung, die der Begriff „gemeinwirt-
schaftliche Interessen“ in der Begründung gefunden habe,
dürfte auch in der Fassung der Regierungsvorlage und
namentlich durch den Zusatz „insbesondere auch mit den
Zielen der staatlich geförderten inneren Kolonisation“"
alles zum Ausdruck gebracht sein, was der Antrag 183
durch die Worte „dem Gemeinwohl“ zum Ausdruck bringen
wolle. Er bitte deshalb, es bei dem § 4 in der Fassung
der Regierungsvorlage zu belassen.

Mit dem Antrag 26 könne sich die Staatsregierung
nicht einverstanden erklären. Die Prüfnng, die dort für
den Genehmigungsantrag verlangt werde, gehe nicht weit
genug. Denn es könnten in einzelnen Fällen auch noch
andere Interessen als gemeinwirtschaftliche angesehen werden
müssen. Solche seien schon erwähnt worden, und er hebe
ausdrücklich noch hervor, daß auch nationale Interessen
unter Umständen zu denjenigen gehören könnten, die als

|.
        <pb n="119" />
        gemeinwirtschaftliche anzusehen seien. Er brauche kaum
näher auf die Verhältnisse in den Provinzen Posen und
Westpreußen einzugehen, um den Nachweis zu erbringen,
daß es dort im Einzelfalle sehr wohl in Frage kommen
könne, ob eine Zerschlagung gemeinwirtschaftlichen Inter-
essen in dem Sinne entspreche, daß durch sie auch nationale
Interéssen gefördert werden sollten. In den Bezirken
dieser beiden Provinzen, in welchen die Ansiedlungs-
kommission tätig sei, müsse die Staatsregierung Wert
darauf legen, daß auch die Zerschlagung nach den Gesichts-
punkten und nach den leitenden Grundsätzen beurteilt
werde, die für die Ansiedlungskommission in Frage kämen.
Er glaube nicht, daß damit anderen berechtigten Interessen
zu nahe getreten sei. Denn er habe schon früher darauf
aufmerksam gemacht, daß es sich bei der Genehmigung
der Zerschlagung lediglich um die Genehmigung gegen -
über Grundstücks händlern und Güter-
maklern handle, daß die Zerschlagungen, welche einzelne
Personen vornähmen, durch dieses Gesetß nicht berührt
werden sollten. Ebenso stehe es auch nach der Praxis
und nach den Aufgaben der Ansiedlungskommisssion fest,
daß sie nicht überall ihre Interessen zu fördern habe,
sondern nur in den Bezirken, wo es auf die Erhaltung
und Stärkung des Deutschtums ankomme. Darauf könne
die Staatsregierung nicht verzichten, daß auch dieser Gesetz-
entwurf in dem von ihm angegebenen Sinne auch zur
Förderung nationaler Interessen diene.

Das vierte Kommissionsmitglied schloß
sich namens seiner Freunde in allen wesentlichen Punkten
dem Minister an. Bei der Erteilung der in § 4 vor-
gesehenen Genehmigung seien nicht subjektive, sondern
nur objektive Momente zu prüfen. Vor allem hätten
also die persönlichen Verhältnisse auszuscheiden, die einzelnen
Preise und genauen Größenangaben. Der Pargzellant
werde nur im allgemeinen seine Absicht anzugeben haben,
ob er z. B. beabsichtige, nur Arbeiteransiedlungen zu
gründen, oder welche Mischung des Besitzes er herzustellen
gedenke. Dann müsse geprüft werden, ob dieser allge-
meine Plan nach den Verhältnissen der Gegend, nach der
Mischung der Grundbesitarten der betreffenden Gegend
dem allgemeinen Wohl entspreche. Die Preisverhält-
nisse dürften ja bei der Prüfung natürlich nicht absolut
ausscheiden; es sei aber nicht der Preis zu prüfen, den
der einzelne Parzellenerwerber zahlen sollte, sondern die
Genehmigungsbehörde solle nur prüfen, ob der Preis,
den der Parzellant angelegt habe, es ermögliche, unter
normalen Verhältnissen leistungsfähige Ansiedler in der
Art, wie der Parzellant sie anseßzen wolle, noch anzusetzen.

Es werde sich nicht empfehlen, der Genehmigungs-
behörde irgend welche Detailvorschriften zu machen.
Denn die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse des praktischen
Lebens würde durch solche Detailvorschriften doch nicht
erfaßt werden können. Eine gewisse kautschukartige
Fassung werde bei diesem Paragraphen eben nicht gut
entbehrt werden können.

Der Antrag 13 scheine ihm auch in beiden Be-
ziehungen etwas zu weit zu gehen, indem er unter Um-
ständen zu Anforderungen führen könne, an die die
Antragsteller vielleicht nicht gedacht hätten, die aber doch
hineingelegt werden könnten. Er sei zunächst ebenfalls
der Ansicht, daß die Frage nach dem Gemeinwohl eine
außerordentlich weitgehende Auslegung möglich mache
und daß bei der Prüfung aus ß 4 nicht weiter gegangen
werden Jolle, als es die Regierungsvorlage vorschreibe.
Die Frage des Gemeinwohls müsse danach ausscheiden.
Dies gelte auch für den Antrag, die Worte „nach Plan
und Art“ einzufügen. Dies könne dazu führen, daß
die Genehmigungsbehörde sich berufen glaube, in die
Einzelverhältnisse der Parzellierung und auch schließlich

[ 1.8
        <pb n="120" />
        Nr 035 A ' ])

in die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Parzellen-
erwerber einzudringen. Es werde deshalb zweckmäßiger
sein, die Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen.

Den Antrag 26 halte er ebenfalls für unannehmbar.
Seine Freunde glaubten, daß in den national um-
strittenen Bezirken die Staatsregierung es allerdings
nicht dulden könne, daß Kolonisationen vorgenommen
würden, welche den Zielen der staatlich geförderten. natio-
nalen Kolonisation zuwiderliefen.

Von anderer Seite (dem fünflen Redner) wurde
der Antrag 15 mit in die Besprechung gezogen, der ur-
sprünglich zu § 5a (Antrag 11 zu 2) gestellt war, aber
sachlich zu der Besprechung über § 4 gehörte; es wurde
vorbehalten, den beantragten Absat im Falle der An-
nahme dem § 4 als zweiten Absatz anzufügen. Der
Antrag 15 lautete:

im § 5a des Antrags 11 zwischen Abs. 2 und 3 fol-
genden Absatz einzuschalten:

Die Genehmigung kann nach Maßgabe eines
bestimmten Planes unter Bezeichnung der Trenn-
stücke, der Parzellenerwerber und des Kaufpreises
oder nach Maßgabe der in der Form des
§ 313 BGB. albgeschlossenen Veräußerungs-
verträge erteilt werden. Im letzteren Falle soll
der Grundbuchrichter die Auflassung nur ent-
gegennehmen, wenn die nach § 313 BGB. er-
forderliche Urkunde vorgelegt wird.

Wie ein Antragsteller ausführte, unterscheide
sich der Antrag 15 von dem Antrag 13 wesentlich da-
durch, daß nach leßterem in j ed em Falle die Prüfung
nach Plan und Art stattfinden müßte, was eine pratktische
Erschwerung bedeuten würde, während nach dem Antrag 15
dies abgeschwächt werden sollte durch die Fassung: „Die Ge-
nehmigung kann ..... erteilt werden“. Die Ge-
nehmigung solle also in gewissen Fällen ohne weiteres
in blanco erteilt werden können. Wenn aber Zweifel
an der Zuverlässigkeit des Parzellanten beständen, so
solle die Genehmigung an gewisse Unterlagen gebunden
werden können. Wenn es zugelassen werden solle, die
Genehmigung von der Vorlegung eines besti#mnmten Planes
abhängig zu machen, so müssse man dies im Gesetz aus-
sprechen, denn nach der jetigen Fassung würde man ver-
muten können, daß die Genehmigung von vornherein
entweder glatt erteilt oder glatt versagt werden könne.
Der Antrag 15 solle die Möglichkeit gewähren, Be-
dingungen zu stellen.

Der Vorredner, der von der „ersten Genehmigung“
gesprochen habe, wolle damit wohl sagen, daß mehrere
Genehmigungen erforderlich sein würden.

Soweit er die Sachlage bis jetzt übersehen könne,
sei im Gesetzentwurf kein Zwang vorgesehen, daß die
Parzellierungen unter allen Umständen durch Vermittlung
der Generalkommissionen vorgenommen würden. Wenn
bestimmt würde, daß alle solche Parzellierungen nachher
zu Rentengütern gemacht werden müßten, so könnte man
es dabei bewenden lassen, bei Erteilung der Genehmigung
lediglich eine Prüfung nach allgemeinen Gesichtspunkten
vorzunehmen, denn dann hätte man eine Garantie, daß
die Parzellierung nachher unter Kontrolle der General-
kommisssion wirtschaftlich richtig ausgeführt werde. Ein
solcher Zwang bestehe aber nicht; der Parzellant, der nicht
die Vermittlung der Generalkommission in Anspruch
nehme, könne, wenn er die Genehmigung nicht erhalten
habe, machen, was er wolle. Aus diesem Gesichtspunkt
heraus solle nach Antrag 15 auch ferner der Say eingefügt
werden, wonach der Grundbuchrichter die Auflassung nur
entgegennehmen solle, wenn der Veräußerungsvertrag

1 1 1
        <pb n="121" />
        )J
vorgelegt werde. Die Gefahr der Umgehung durch nach-
trägliche Änderungen würde dadurch beseitigt sein.

Was den Inhalt des Antrages 15 im einzelnen anlange,
so würden die Worte „der Parzellenerwerber“ die Antrag-
steller ohne weiteres fallen lassen. Weiter werde die Bezeich-
Leute scfon selbse Lefür sorger würden, daß fie die Purtelten
nicht zu hoch bezahlten, genüge erfahrungsgemäß nicht.
Bei dem Landhunger besonders in den Provinzen Posen
und Westpreußen würden besonders von polnischen Er-
werbern Preise gezahlt, die bekanntermaßen nicht mehr
wirtschaftlich seien. Zur Aufnahme der Worte „und des
Kaufpreises" seien die Antragsteller gerade veranlaßt durch
die Begründung zu § 4:

Diese Ziele können unter Umständen schon da-
durch gefährdet werden, daß die von den Parzellen-
erwerbern dem Güterhändler zu zahlenden Kauf-
preise so hoch sind, daß die hohe Belastung der
Stellen die Herauswirtschaftung entsprechender
Renten ausschließt, die Leistungsfähigkeit der
Stellen also nicht gewährleistet ist.

Aber auch auf diesen Punkt legten sie keinen ent-
scheidenden Wert.

Es werde nun vor allem eingewendet, daß ein Kauf-
preis für einen Ansiedler niedrig genug sei, daß er dabei
bestehen könne, dagegen für einen andern, der wirtschaft-
lich untüchtig sei, zu hoch. So solle diese Bestimmung
auch nicht gemeint sein. Da Einigkeit darüber bestehe,
daß möglichst billiges Land für die innere Kolonisation
beschafft werden solle, und daß hohe Vermittler- und
Händlergewinne nicht erwünscht seien, so werde man die
Beurteilung auch unter dem Gesichtspunkt stattfinden
lassen können, wie hoch der Ankaufspreis sei, wie hoch
voraussichtlich die Unkosten seien, die dem Parzellanten
durch den fehlenden Zwischenkredit, wenn er nämlich die
Rentenbank nicht beanspruche, erwüchsen, und wie hoch
dann die Parzelle verkauft werden dürfe. Der Preis
solle im Sinne des Antrages 15 also die Spannung
zwischen dem Ankaufspreise und den durch die Parzellierung
entstehenden Unkosten berücksichtigen. Wenn aber auch
dieses Erfordernis als etwas zu weit gegangen. erscheint,
so könnte man, wie in der Begründung, die Grenze nach
oben auch so ziehen, daß der Preis nicht höher sein dürfe,
als daß die Lebensfähigkeit und wirtschaftliche Leistungs-
sähiglelt des Ansiedlers von normalen Eigenschaften ge-
wahrt sei.

Als Vorzug des Antrages 26 sei hervorgehoben
worden, daß der Ausdruck „Gemeinwohl“ nur projiziert
sei auf eine entsprechende Grundbesitzverteilung. Das
sei richtig; aber ebenso richtig sei es, daß auch die
Regierungsvorlage die „gemeinwirtschaftlichen Interessen“
nur auf die Besitzverteilung projiziere. Den Ausdruck
„Gemeinwohl“ .halte er für zu weit und gebe dem Aus-
druck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ als dem engeren
und demgemäß der Regierungsvorlage den Vorzug.

Der Landwirtschaftsminister erläuterte den
zuletzt angeführten Satz der Begründung dahin, daß damit
nicht an eine genaue Nachprüfung der von den Ansiedlern
SC A For r r ect UE:
Prüfung, ob nach den obwaltenden Verhältnissen, ins-
besondere der Höhe des dem früheren Gutseigentümer
zufließenden Kaufpreises, eine wirtschaftliche Ansiedlung
noch möglich sei. Wenn dieser Kaufpreis so hoch sei,
daß infolgedesssen bei dem demnächstigen Verkauf an An-
siedler die Preise voraussichtlich so hoch bemessen werden
inüßten, daß die Leute nicht mehr leistungsfähig seien,
dann sei eben der Moment gegeben. wo die Genehmigung

[ 2(
        <pb n="122" />
        Nr 035 A ]

versagt werden müsse. Er habe schon bemerkt, daß in
dem Moment der Zerschlagung noch gar nicht fesststehe,
welche Ansiedler in Frage kämen und welche Preise von
ihnen zu bezahlen seien. Also die Beurteilung der Kauf-
preise sei insofern nur eine etwas imaginäre, als man
sich sage: der Durchschnittspreis, der dem einzelnen An-
siedler abgenommen werden müsse, sei mit Rückficht auf
den zu zahlenden Kaufpreis so hoch, daß eine Leistungs-
fähigkeit der Ansiedler nicht mehr in Frage kommen könne.
Bei dem einzelnen Ansiedler liege es unter Umständen
U et El e Surg tettr q:
guter Lage gewesen seien. Da sei auf manchen Stellen
eine Anzahlung von */, des ganzen Preises möglich ge-
wesen. Das könne man der zerschlagenden Gesellschaft und
auch demzerschlagendenEinzelbesitzer nicht übelnehmen, wenn
er in einem solchenFalle einen verhältnismäßig hohen Kauf-
preis stipuliere, weil der Ansiedler bei seinem Vermögen
immer in der Lage sei, noch rentabel zu wirtschaften.
Alle diese Verhältnisse müßten bei der Genehmigung zur
Zerschlagung ausscheiden. Da könne .es sich nur um die
Frage handeln, ob der Kaufpreis so hoch sei, daß bei
entsprechender Verwertung des Besitzes eine Ansetzung
von leistungsfähigen Ansiedlern nicht mehr gewährleistet sei.

Aus der Kommisssion wurde von dem siebenten
Redner zu Antrag 13 weiter ausgeführt, er beruhe auf einer
Äußerung eines Redners in der allgemeinen Besprechung,
wonach die Fassung des § 4 das Mißverständnis ent-
halten könne, als ob die nationalen Ziele, die mit der
Ansiedlung in den zweisprachigen Landesteilen verfolgt
werden sollten, durch den Ausdruck „gemeinwirtschaftliche
Interessen“ nicht gedeckt würden. Nun sei in den Motiven
der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ in dem
Zusammenhange gebraucht, daß das Gesamtwohl die
einzelnen Interessen überwiegen solle. Diesen Gedanken
drücke man in der Regel mit „Gemeinwohl“ aus. Dieses
Wort bringe also das, was die Motive bezweckten, deut-
licher p Ausdruck als die Worte „gemeinwirtssschaftliche
Interessen“.

Wenn der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“
zu eng sei, um die nationalen Ziele mit zu umfassen,
dann würde außerdem der Vordersat bis „Grundbesitz-
verteilung“ und der Nachsatß von dem Worte ,insbesondere"
an nicht zusammenpassen, und es würde sich daher viel-
leicht empfehlen, die Worte ,insbesondere auch“ durch
„sowie“ zu erseßen, um so beide Gedanken als selbsständige
nebeneinanderzustellen.

Antrag 26 schließe sich an den Schlußsatz der Be-
gründung (S. 16) an. Seine Freunde hätten diesen
Schlußsaß nicht so aufgefaßt, wie der Minister ihn eben
deklariert habe, denn dort sei ausdrücklich von dem von
den Parzellenerwerbern zu zahlenden Preise die Rede. Sie
seien dadurch zu der Auffassung gekommen, daß bei jeder
Genehmigung auch geprüft werden sollte, ob die Preise,
die der Zerteiler, der gewerbsmäßige Parzellant von den
Parzellenerwerbern fordern, angemessen seien. Das sei
ihnen zu weit gegangen, und sie hätten deshalb die Ein-
fügung der Worte „nach Plan und Art“ beantragt. Da-
mit sollte nicht gesagt sein, daß der Plan etwas ganz
Festes und bis in alle Einzelheiten Durchgearbeitetes sein
müsse, sondern es solle darin nur liegen, daß der Par-
zellant sich über seine Absicht im allgemeinen äußern solle.

Der Antrag 13 zu 2 („Gemeinwohl“) wurde zu-
rückgez og en

Der Landwirtschaftsminister gab die Möglich-
keit der Auffassung des Schlußsaßes der Begründung zu,
wie sie der Vorredner ausgesprochen habe, hielt es aber
für möglich, auch die von ihm gegebene Interpretation

3:1

121
        <pb n="123" />
        1 22
mit dieser Fassung zu vereinigen. Denn es sollten ja
allerdings auch die von den Anssiedlern zu zahlenden
Kaufpreise, aber nur unter Berücksichtigung des: Kauf-
preises in Betracht gezogen werden, der von dem Rer-
tanzen pulver Urages 13 dahin, daß die
Worte „den gemeinwirtschaftlichen Interessen“ stehen
bleiben sollten und die Worte ,insbesondere auch“ ersetzt
werden sollten durch „sowie“, sei er einverstanden. Die
Staatsregierung sei der Auffassung gewesen, daß der Aus-
druck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ der weitergehende
sei und daß er die nationalen Interessen mit einbegreife.
Darauf habe die Steigerung „insbesondere" beruht. Er
gebe aber zu, daß der abgeänderte Antrag 13 dasselbe
ausdrücke

Das zehnte Kommissionsmitgli ed machte erneut
darauf qufmerksam, wie schwierig das zu bearbeitende
Gebiet sei; die Genehmigung bedeute einen Sprung ins
Dunkle, da ein Vorgang auf diesem Gebiete nicht vor-
handen sei. Er habe den Eindruck gehabt, daß die Ein-
führung dieses Genehmigungsrechtes nicht zu einer För-
derung, sondern eher zu einer Hinderung der inneren
Kolonisation führen werde. Seine Freunde seien nur in
der Stellungnahme besstärtt worden, das gange
Genehmigungsrecht von vornherein abzulehnen. Nur
unter dieser Voraussezung könnten sie an der Fassung
der Paragraphen im einzelnen mitarbeiten.

Dem Antrag 13 könnten sie nicht zustimmen. Die
Worte „nach Plan und Art“ könnten der Genehmigungs-
behörde wohl eine Direktive geben, seien aber auch geeignet,
unabsehbare Schwierigkeiten zu bereiten. Aus demselben
Grunde könnten sie auch dem Antrag 15 nicht zustimmen,
weil darin auch schon viel zu weitgehende Einzel-
bestimmungen gegeben seien. Von den vorliegenden
Anträgen scheine ihnen das relativ kleinste übel der
Antrag 26 zu sein, weil hier wenigstens auf die Grund-
besitzverteilung das entscheidende Gewicht gelegt werde.
Allerdings sei auch hier der Ausdruck „Gemeindewohl“
überaus kautschukartig und es fehle auch jede Bestimmung
darüber, auf einen wie großen Bezirk sich denn die
Prüfung beziehen solle, ob auf den Kreis, die einzelne
Gemeinde oder den Regierungsbezirk.

Bei allen Erörterungen der Kommission sei im all-
gemeinen davon ausgegangen worden, daß das Geset nur
Geltung hätte bei der Aufteilung von größeren
Gütern für die Zwecke der inneren Kolonisation. Er
habe aber schon früher darauf hingewiesen, daß dieses
Genehmigungsrecht mit besonderer Schwere gerade die
bäuerlichen Betriebe treffen werde. Von diesen sei bisher
kaum etwas gesagt worden. Es wäre zu begrüßen, wenn
sich ein Mittel fände, das „Bauernlegen“ zu verhüten.
Aber die Bauerndörfer könnten nur dann gesund bleiben,
wenn unter Umständen auch einmal Bauerngüter in einem
Dorf zur Aufteilung gelangten, z. B. wenn der Stamm
ausgestorben sei. Wie dort das Genehmigungsrecht wirken
werde, sei noch gar nicht abzusehen. Bei solchen Verkäufen
iss. ja fuzt Herrteilang nach Vlan und Art erst recht
nicht möglich.

Mit dem Inkrafttreten des Geseßes werde eine gang
bedenkliche Stockung des Gütermarktes eintreten. Sehr
beachtenswert erschienen ihm die Ausführungen eines
Redners, der davon gesprochen habe, daß eine vorläufige
Genehmigung nach möhglichst großen Gesichtspunkten er-
teilt werden Jollte, und daß dann die weitere Prüfung
stattfinden sollte. In dem Falle, wo in irgendeiner
Form der Staat als Darlehnsgeber auftrele, liege die
Sache ganz anders. Wenn der betreffende Parzellant
Rentenbriefe oder Zugang zum Staatskredit
haben wolle. dann sei es ganz selbstver-
        <pb n="124" />
        Nr 035 A

ständlich, daß jeder einzelne Fall und auch
die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers geprüft
würden. Aber alle diese Dinge hätten mit dem
Genehmigungsrecht nicht das Geringste zu tun. Wenn
die ganze Genehmigung gestrichen und versucht würde,
Rentenbriefe oder staatliche Mittel für die innere Koloni-
sation auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, würden
sich in dem Wettbewerb der Gesellschaften und Privat-
unternehmen genug Leute finden, die an den Staatskredit
heran wollten und die dann „Plan und Art“ bis ins
einzelne vorlegen müßten. Das Genehmigungsrecht sei
jedenfalls ein untaugliches Mittel, die anzustrebenden
Ziele zu erreichen.

Ein anderer (der dritte) Redner bemerkte dazu,
wenn das Verfahren so gestaltet werden solle, daß zunächst
eine generelle Genehmigung erteilt werde und dann von
Fall zu Fall immer eine neue Genehmigung zu den ein-
zelnen Stellen, dann werde das Verfahren sich so lange
Jahre hinziehen, daß niemand sich mehr dazu verstehen
werde, überhaupt zu zerschlagen.

Wenn ein Vorredner bemängelt habe, daß der Aus-
druck „Gemeinwohl“ in dem Antrag 26 zu weitgehend
und unbestimmt sei, so weise er darauf hin, daß dieser
Begriff durch die weiteren sich anschließenden Worte fest
umgrenzt werde.

Die Erörterung habe zur Grundlage die Verhältnisse
im Osten. Im Westen kenne man nicht „das Grundstück“,
sondern nur „die Grundstücke“, Parzellen von einem
ganzen oder halben Hektar und noch kleinere. Deshalb
wäre es zweckmäßig, die drei Provinzen, die von dem Vor-
kaufsrecht ausgeschlossen seien, auch von der Genehmigungs-
pflicht auszuschließgen. Er habe als Grundbuchrichter noch
niemals erlebt, daß beim Zerschlagen eines Gutes selbständige
Stellen gebildet worden wären. Im Westen würden nur
kleinere Parzellen von den Adjazenten und kleineren
Besitzern angekauft; selbständige Stellengründungen kämen
dort überhaupt nicht vor. Nur die Generalkommission
in Cassel habe vor ungefähr 20 Jahren einmal zwei
größere Güter in Rentenstellen umgewandelt, der Versuch
habe aber nicht zur Nachahmung angeeifert.

Ein weiterer (der zwölfte) Redner führte aus,
es komme wohl nicht allein darauf an, leistungsfähige
Stellen neu zu schaffen, sondern auch darauf, die vor-
huntency Stellen in ihrer bisherigen Leistunasfähigkeit
zu erhalten.

Der Vorschlag des Antragstellers zu 13 erscheine ihm
annehmbar; vielleicht werde man aber statt „sowie“ besser
sagen „oder auch“, da das Wort .sowie“ doch kumulativ
wirken könnte.

Es sei zu erwarten, daß der Landrat in seinem Kreise
so Bescheid wisse, daß er vorkommendenfalls sofort er-
kenne, ob die Genehmigung ratsam sei oder nicht. Er
könne sich nicht denken, daß da ein großer Plan erfordert
werden würde, und von einer Stockung auf dem Güter-
markt werde nicht die Rede sein können.

Der einundzwanzigste Redner sei wohl im wesent-
lichen mißversstanden worden; er habe nur darauf hin-
weisen wollen, wie schwierig es wäre, wenn man bei der
Genehmigung zu sehr ins Detail gehen wollte, und daß
man die Genehmigung nur nach ganz großen Gesichts-
punkten erfolgen lassen dürfte. Davon ausgehend, müsse
man auch die Einfügung der Worte „nach Plan und Art“
verwerfen. Antrag Ib sei im wesentlichen dasselbe. Die
Antragsteller hätten ihn aber auch wohl nur gestellt,
damit man aus § 4 nicht herauslesen könne, daß entweder
eine glatte Versagung oder eine glatte Genehmigung not-
wendig wäre. Es sei besser, die Möglichkeit einer solchen
Auffassung durch eine entsprechende Ausführungsanweisung

[ 23
        <pb n="125" />
        zu beseitigen. Seine Freunde gäben der Fassung der
Vorlage den Vorzug.

Der Minister habe sich auf den letten Absatz in der
Begründung bezogen und erklärt, daß dieser Sat sich
nur auf den Ankaufspreis beziehe. Man könnte aber
auch sagen – immer unter der Voraussezung, daß bei
einzelnen Stellen vielleicht ein viel höherer Preis ge-
fordert werden könnte , daß ein gewisser Durchschnitts-
preis für Wiesen und Acker beim Verkauf nicht über-
schritten werden dürfe. Das Privatvermögen des einzelnen
mache die Stelle ja nicht ertragreicher; das sei, soweit es
sich um die Stelle handle, außer acht zu lassen.

Der einundgwanzigste Redner ging noch einmal
auf die Anfrage wegen der zweiten und dritten Ge-
nehmigung ein. Das Rentengutsgesetz von 1890 gestattete
die Austuung von Rentengütern für jeden Privaten nicht
gegen Kapitalzahlung, sondern gegen Eintragung einer
Privatrente für den Verkäufer. Es zeigte sich aber schon
innerhalb Jahresfrist, daß diese Form der Rentenguts-
gründung in der Praxis gänzlich versagte, weil jeder sein
Kapital heraushaben und keine Rente bestehen lassen
wolle. In dem zweiten Geseß von 1891 sei dann aus-
drücklich gesagt worden „Vermittlung der Rentenguts-
gründung durch die Generalkommission“. Die erste
Genehmigung, von der er gesprochen habe, ging nur
dahin, daß Bereitwilligkeit bestehe, unter den obwaltenden
Verhältnissen für dieses Gut die Vermittlung der über-
nahme der Renten auf die Rentenbank später zu be-
wirken. Das hatte, wie ganz richtig ausgeführt, seine
Begründung darin, daß Staatskredit darauf gegeben
werden sollte. Denn sonst habe ja die Generalkommisssion
überhaupt zunächst nichts hineinzureden gehabt. Nun
handelte es sich nicht um eine zweite Genehmigung,
sondern, wenn man wolle, um eine zweite, dritte und
vierte Genehmigung. Denn es sei jeder einzelne Par-
zellenerwerber mit seinem Fragebogen dem Spegzialkom-
missar vorgestellt worden, und dieser habe sein Gutachten
abgeben müssen. Der ausgelegte Plan sei auch geprüft
worden. Wenn alles fertig war, unterlag es noch einmal
der Prüfung der Generalkommission, ob die Parzellen
richtig ausgelegt seien, ob Wege und Gräben da seien,
alles davon ausgehend, welcher Staatskredit nun gewährt
werde. Die Generalkommissionen seien ja nach § 3 Nr 2
überhaupt ausgenommen, für diese würde das Ge-
nehmigungsverfahren, wenn sie noch weiter benutt werden
sollten, überhaupt nicht zutreffen. Es würden aber doch
auch nicht nur Rentengüter gebildet, sondern es sJolle
auch die freie Parzellierung möglich sein. Für diese
würde nun eine andere Behörde, weil die Generalkom-
mission ja nichts damit zu tun habe, die Genehmigung
z: Fer Hh Sie derührzug. "! ZtaÄteÜrt
auch für die Zukunft nicht zu vermeiden sein. Irgend
eine staatliche Behörde werde immer da sein müssen, um
zum Schluß festzustellene, ob die Parzellen so ausgelegt
seien, daß man mit gutem Gewissen staatlichen Kredit
darauf geben könne, und in welcher Höhe.

Daß die Sache nicht auf den Osten und den Westen
gleichmäßig zutreffe, sei klar. Aber wenn gesagt worden
sei, daß in Cassel vor 20 Jahren zwei Rentengutsgrün-
dungen mißglückt seien, so beruhe das nur darauf, was
er zu Anfang gesagt habe, daß das Geschäft auch ver-
standen sein wolle. Im Anfang der 9er Jahre seien
viele Mißgriffe vorgekommen. Diese Praxis würden sich
auch alle Siedlungsgenossenschaften erst aneignen müssen
und seien bei diesen ebenso Mißgriffe vorgekommen, wie
bei den Generalkommisssionen, die damals vor einer ganz
neuen Aufgabe standen.

[ 24
        <pb n="126" />
        Nr 035 A

Einer der Vorredner (das 3. Mitglied ) be-
stritt im Hinblick auf die Verhältnisse im Westen, daß die
Genehmigungspflicht die Bedeutung haben könne, bestehende
Güter zu erhalten. Zum Verkauf an Güterhändler kämen
dort in der Regel nur solche Güter, bei denen dem Be-
sitzer bereits das Messer an der Kehle site; wenn sie nicht
zum Verkauf an den Güterhändler kämen, kämen sie dem-
nächst zum Zwangsverkauf.

Antrag 15 wurde noch einmal von dem achten
Redner dahin erläutert: die Genehmigung könne in der
Form erfolgen, daß entweder Blankovollmacht gegeben
vder daß sie für bestimmte Parzellen nach und nach er-
teilt oder daß ein mehr oder weniger vollständiger Plan
zugrunde gelegt oder endlich, daß der Veräußerungsvertrag
vorgelegt werde und daß dann die Form der Genehmigung
für den Grundbuchrichter maßgebend sei. Der § 4 be-
schäftige sich aber nicht mit der Form und den Voraus-
setzungen der Genehmigung, und mit Rücksicht darauf
könne der Antrag 15 vorläufig zurückgezogen werden.

Der Minister scheine der Ansicht zu sein, daß die
Genehmigung in der Regel vor der endgültigen Zer-
schlagung erfolge. Nach der Begründung sei aber die
Zerschlagung vollendet mit dem Veräußerungsvertrag
oder mit der Auflassung. Nun komme es in Hannover
vor, daß der Parzellant einen Auktionator und einen
Notar zu Hilfe ziehe, und daß sie in einem gemeinsamen
Termin mit einem Dutend Parzellanten die Verträge
abschlösssen. Sie würden das auch für die Folge tun
können, allerdings unter dem Vorbehalt der Genehmigung.
Es werde also nach wie vor vorkommen, daß erst nach
Abschluß der Verträge die Genehmigung eingeholt werde.
Nun seien wiederholt Zerschlagungen vorgekommen, bei
denen die Parzellanten übers Ohr gehauen worden seien.
Sie hätten sich bei dem bekannten Landhunger betören
lassen, Preise zu zahlen, bei denen sie nicht wirtschaften
könnten. In solchen Fällen sei der Regierungspräsident
oder die Genehmigungsbehörde in der Lage und ver-
pflichtet, zu prüfen, ob der Verkaufspreis, wie er im
Termin zugrunde gelegt sei, ein so hoher sei, daß unter
Berücksichtigung sämtlicher in Frage kommenden Verhält-
nisse die betreffende Stelle lebensfähig sei. Insofern
müsse allerdings eine subjektive Prüfung der Verhältnisse
eintreten.

Ein anderer (der dreizehnte) Redner hielt ein
Bedürfnis, das Genehmigungsrecht auf die Provinzen
auszudehnen, die auch von dem Vorkaufsrecht befreit seien,
nicht für vorliegend. Alle hier geschilderten Verhältnisse,
nationale Interessen ganz besonders, kämen doch in Hessen-
Nassau, Westfalen und Rheinprovinz überhaupt nicht in
Betracht. In bezug auf die Besitzverhältnisse liege eine
Veranlassung zu einem Genehmigungsrecht hier auch nicht
vor. Aus den drei genannten Provinzen sei sicher nicht
ein einziger Abgeordneter, welcher Partei er auch angehöre,
der nicht lieber wünschte, daß die drei Provinzen nicht
davon betroffen würden.

Der Landwirtschaftsminisster trat dem entgegen.
Aus der Begründung sei schon ersichtlich, daß Landesteile,
die ganz ähnliche Verhältnisse aufwiesen wie die von den
Vorrednern erwähnten, insbesondere auch das Königreich
Württemberg, dazu übergegangen seien, die Zerschlagungen
unter bestimmten Voraussetzungen an Genehmigungen zu
knüpfen; und wenn die Verhältnisse in den meisten Teilen
der in Frage kommenden Provinzen selbst so liegen
sollten, wie sie bezüglich der Provinz Westfalen jedenfalls
zutreffend geschildert seien, so sehe er doch nicht ein,
warum nicht auch eine Bestimmung am Plate sein könne,
die unter Umständen auch den Zweck verfolge, der Yer-
schlagung entgegenzutreten und Terrain, daß sich für
innere Kolonisation eigne, für die Ansetzung von kleinen

1 25
        <pb n="127" />
        Bauern und Arbeitern zu erhalten, statt es im Wege
der Zerschlagung Adjazenten zuzuführen, die bereits mit
Besitz gesättigt seien. Ihm ei sehr wohl bekannt, daß
in der Rheinprovinz eine Reihe von Bauernhöfen be-
sonders auch in den gebirgigen Teilen im Laufe der
Jahre aufgeteilt worden seien, deren Erhaltung vom
volkswirtschaftlichen Standpunkt unbedingt zu wünschen
gewesen wäre. Wenn im Einzelfalle kein Interesse der
inneren Kolonisation, kein gemeinwirtschaftliches Interesse
vorliege, dann werde doch kein Landrat und kein Regierungs-
präsident so töricht sein, in einem sJolchem Falle die
Genehmigung zu versagen; sie werde dann ohne weiteres
erteile. Es könne doch aber wünschenswert sein, die
Adjazentenparzellierung, die vielfach mit dem „Bauern-
legen“ identisch sei, zu verhindern.

Der (dreizehnte) Redner aus der Kommission
gab zu, daß in der Rheinprovinz unerwünschte Ad-
jazentenparzellierungen vorkämen. Er sei aber auch über-
zeugt, daß das durch die Bestimmungen des Gesetzent-
wurfs nicht verhindert werde. Wo eine Neigung dazu
bestehe, werde man es nicht durch Grundstücksvermittler,
sondern auf direktem Wege machen. Aber in viel
weiteren Gegenden des Westens sei die Gefahr, daß ge-
teilt werde, bei weitem nicht so groß, wie die, daß
Bauernhöfe als Ganzes aufgekauft und mit einem anderen
wieder vereinigt würden; und dann sei nach dem Entwurf,
auch wenn es durch Vermittler geschehe, die Genehmigung
nicht notwendig. Er nehme auch an, daß in diesen
Landesteilen in fast allen Fällen die Genehmigung erteilt
werde. Aber das bedeute doch eine große Belästigung.
Wenn es nicht notwendig sei, brauche man doch die Be-
stimmung gar nicht erst einzuführen.

Hinsichtlich der mehrfachen Genehmigung nahm einer
der Vorredner (der fünfte) noch einmal eine Klar-
stellung dahin vor: wenn im späteren Stadium noch eine
Behörde, etwa die Generalkommission, weil Rentengüter
gebildet werden sollten oder weil sonst Staatskredit in
Anspruch genommen werden solle, mit der Sache befaßt
werde, dann brauche man natürlich die Genehmigung
wie bei Vermittlung der Generalkommission überhaupt
nicht oder es könne bei Beteiligung einer anderen Behörde
die Genehmigung von vornherein nach allgemeiner Prüfung
erteilt werden. Er habe aber hervorgehoben, daß keine
Vorschrift im Gesetz stehe, daß jeder Güterzertrümmerer, der
parzellieren wolle, daraus Rentengüter machen müs s e. Es
bestehe auch keine Bestimmung, daß er die General-
kommission in Anspruch nehmen müsse. Nur auf Antrag
trete die Generalkommission ein. Für solche Fälle bedürfe
es eben einer Regelung dahin, daß die Gesichtspunkte,
die diese Behörde zu berücksichtigen hätte, auch von der
Genehmigungsbehörde schon bei Prüfung über Erteilung
der Genehmigung zu berücksichtigen seien.

Abstimmung: Außer den Anträgen 26 und 13 zu f
lag noch folgender Antrag 28 vor:

in § 4
a) Zeile 1 das Wort ,soll“ durch „darf“ zu erseten.
b) Zeile 4 die Worte „insbesondere auch“ durch
„oder“ zu ersetzen.
Antrag 26 wurde gegen 10 Stimmen abgelehnt.
Antrag 13 zu 1 wurde gegen 4 Stimmen abgelehnt.
Antrag 28 wurde angenommen.
Der so abgeänderte § 4 des Entwurfs wurde
gegen 4 Stimmen ang en om men.

Vor Eintritt in die Beratung des § 5 wurden von
der lezhwiehwstäicher Verwaltung folgende Mitteilungen
gemacht.

126
        <pb n="128" />
        Nr 035 A

Der Landwirtschaftsminister berichtete von einer
Bereisung verschiedener Ansiedlungen der „Eigenen Scholle“,
die er mit dem Oberpräsidenten der Provinz Branden-
burg, mit den Referenten seines Ministeriums und dem
Unterstaatssekretär vorgenommen habe. Am Freitag,
dem 15. Mai, sei die Ansiedlung Lebus besichtigt worden,
die in zwei Teile zerfalle, eine ältere Besiedlung, die
U eeuu.det lu us qe Pucctqzie den srtece!
folgenden Tage Bernsee, Schlanow und Hohenkarzig,
worüber ein Referent seines Ministeriums im besonderen
vortragen würde. Die gemachten Beobachtungen könnten
sich natürlich nicht auf alle einzelnen Fälle erstrecken, die
in der Kommission mitgeteilt worden seien, aber der
Vortrag werde der Kommission doch für die Beurteilung
der §§ 5 flg. von Interesse sein. Auf Grund der in der
Kommission gemachten Mitteilungen sei er mit ziemlichem
Vorbehalt an alles, was den Teilnehmern gezeigt worden
sei, herangetreten, er dürfe aber in Übereinstimmung mit
den anderen Herren versichern, daß das Ergebnis der
Besichtigung ein durchweg gutes gewesen sei. Vor allem
hätten alle Beteiligten von der Tätigkeit des Regierungs-
rats Otto, der die Ansiedlungen der „Eigenen Scholle“
leite, einen besonders günstigen Eindruck gewonnen.

Der Vertreter des Landwirtschaftsministe-
riums gab gegenüber den Bemängelungen an der Ge-
schäftstätigkeit der Eigenen Scholle zu, daß vereinzelt
Fehler vorgekommen seien. Das sei bei der Schwierigkeit
des ganzen Besiedlungsgeschäfts auch nicht verwunderlich,
Fehler würden bei jeder Organisation vorkommen, auch
bei der staatlichen Ansiedlung, bei der Anssiedlungs-
kommission sowohl wie bei den Generalkommissionen.
Die Fehler würden auch nicht vermieden werden durch
die Unterstellung der Landgesellschaften unter die staatliche
Genehmigungsbehörde.

Ein berechtigter Kern der erhobenen Vorwürfe könne
in zwei Punkten gefunden werden: 1. in der Frage der
Baukosten, 2. in einzelnen Mißgriffen von Gutsverwaltern.

Bei den Bauten sei mitunter zu sehr den Wünschen
der Ansiedler nachgegeben worden bezüglich der Ausdehnung
des Baues. Die Ansprüche der Ansiedler in der Provinz
Brandenburg bezüglich des Baues seien im allgemeinen
recht groß im Gegensaß zu Ostpreußen und Pommern.
Sie verlangten einen schönen, geräumigen Ausbau; die
Folge sei, daß die Bauten teuer würden und daß Über-
schreitungen des Voranschlages vorkämen. So liege der
Fall in Krummendorf. Krummendorf selbst sei bei der
Bereisung nicht besichtigt worden, aber es lägen die
Berichte vor. Dort sei der Fehler gemacht, daß der
Bautechniker der Landgesellschaft, über seine Befugnisse
hinaus den Wünschen der Ansiedler nachgebend, ohne sie
genügend auf die finanzielle Tragweite hingewiesen zu
haben, die Bauten üppiger ausgestaltet habe, als von
vornherein beabsichtigt gewesen sei. Nachher seien natürlich
die Klagen der Ansiedler gekommen, daß die Bauten zu
teuer seien. Der Bauführer sei entlassen worden.

Allgemein sei zu bemerken, daß die Bauten der
Eigenen Scholle durchweg nicht billig seien. Aber sie
seien solide, gut und gefällig ausgeführt. Die Eigene
Scholle gebe die Bauten zum Selbstkostenpreise ab; wenn
die Ansiedler selbst bauen wollten, leiste sie unentgeltlich
die Baufuhren. Die Frage der Verbilligung der Bauten
werde erwogen. Es liege seit einiger Zeit ein Antrag
der Landgesellschafst dem Minister vor, einen höheren
Baubeamten bei der Generalkommission in Frankfurt
ur§e t ck Vite Ok

Bezüglich einzelner Mißgriffe von Gutsverwaltern
und sonstigen unteren Angestellten der Gesellschaft sei

1 27
        <pb n="129" />
        darauf hinzuweisen, daß die Verträge, die die Guts-
verwalter mit den Ansiedlern abschlössen und naturgemäß
abschließgen müßten – sie würden an Ort und Stelle,
auf dem Besiedlungsgut, abgeschlossen —, nicht immer
die nötige Korrektheit und Sorgfalt zeigten. Infolge-
dessen komme es zu Mißverständnissen und unter Um-
ständen zu Streitigkeiten. In dieser Richtung liege der
in der Kommission vorgetragene Fall des Schmiedes
Neubauer in Hohenkarzigz. Es sollte der Vertrag
mit ihm dahin abgeschlossen sein, daß ihm sämlliche
Gebäude für 8 000 A verkauft waren, während hinterher
eine Forderung der Eigenen Scholle von 12765 ll geltend
gemacht worden sei wegen Hinzukommens einer Stall-
scheune. Der Fall liege aber anders, als wie er zur
Sprache gebracht worden sei, und sehr wesentlich ün-
Pe sir pts schu Kepa. Or hs:
Landgesellschaft ohne Vorbehalt vor dem Spegzial-
kommissar anerkannt habe, nachdem er schon vorher
Anerkenntnisse in dieser Richtung der Eigenen Scholle
RE r utelüt "zi iets van qu tät gevejen.

Ferner sei zu bemängeln die vielleicht etwas un-
g! tsËttumn rr ra!
— Schlanow — sei hier auch vorgetragen worden. Zu
bemerken sei zu diesem Fall, daß Wahrheitswidriges in
dem Prospekt nicht enthalten sei.

Solche Vorkommnisse würden sich nicht vermeiden
lassen. Gin Gegengewicht dagegen könne sein eine scharfe
Aufsicht der Direktionsmitglieder. Nun sei zu bemerken,
daß die Eigene Scholle bisher eigentlich nur einen
Direktor, den vorhin schon genannten Regierungsrat Otto,
gehabt habe, der von einem Assessor unterstützt werde,
während bei den anderen Landgesellschaften 3, tin :Ost-
ß Lr JLU t u ces
reiche, sei klar, das habe auch die Eigene Scholle ein-
gesehen und deshalb in allerlettter Zeit einen neuen Ge-
schästsführer, der als dritter hinzukomme, eine besonders
tüchtige Kraft, eingestellt.

Vorwürfe, die nach Ansicht der Staatsregierung nicht
begründet seien, bezögen sich auf grundsätliche Fehler
der Landgesellschaft Eigene Scholle in landeskultureller
wie in siedlungstechnischer Hinsicht. Diese Vorwürfe
würden allerdings, wenn sie begründet wären, sehr viel
schwerer wiegen als die bisher erörterten.

Daß ungeeignete Bessiedlungsobjekte angekauft worden
seien, dafür habe sich ein Nachweis nicht erbringen lassen.
Das Gut Schlanow sei nicht als ungeeignetes Besiedlungs-
file t tetechrn. ie MEH besu-!
Der Antkaufspreis, der für Schlanow gezahlt worden sei,
sei nicht so hoch, wie hier vorgetragen, auch die Verkaufs-
preise an die Ansiedler seien nicht so hoch. Der Boden
sei überwiegend nicht so leicht, wie bemängelt sei, der
bessere Boden, die ersten 5 Acterklassen, umfasse den weit-
aus größeren Teil des Gutsareals.

Ferner sei Bezug genommen auf unwirtschaftliche
Abholzungen auf verschiedenen Gütern. Als Beispiel
sei angeführt eine Sache Dessow-Trieplat und eine Sache
Hohenkarzig. In Dessow-Trieplatz seien von 1 380 Morgen
Wald, die auf den beiden Gütern vorhanden seien,
250 Morgen abgeholzt worden, die hiebreis und schon
vom Vorbesitzer für die Abholzung bestimmt gewesen
seien. Ein weiterer Bestand von 131 Morgen seien
schlechte Schonungen, die nicht mehr wüchsen und daher
abgeholzt und neu angesät werden müßten. Alle ab-
geholzten Flächen. allo im ganzen 381 Morgen, würden

| © &amp;
        <pb n="130" />
        Nr 035 A ]

sofort aufgeforstet werden, und es sei in Aussicht genommen,
noch weiteres Ödland aufzuforsten. Die Generalkommisssion
habe sich zu dieser Sache dahin geäußert, daß ssie nicht
eine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung der
fztstztoltte in den Maknahmen der Landgelsellschaft
erblicke.

Bei Hohenkarzig handle es sich um das sogenannte
Friedeberger Bruch. Nachdem die Eigene Scholle mit
der Stadt Friedeberg über Abnahme dieses Waldes Ver-
handlungen geführt habe, die sich zerschlagen hätten, habe
sie diese Fläche abgeholzt, um sie zu Baustellen aus-
zulegen, da in der Nähe des Bahnhofs Friedeberg-Ost
eine erhebliche Nachfrage nach Baustellen vorhanden sei.
Soweit dieses Land nicht für Baustellen verwendet werde
oder soweit es von den Ackerbürgern der Stadt Friede-
berg, die einen Überfluß an Netewiesen hätten, nicht
zugekauft werde, werde die Wiederaufforstung erfolgen.
95 Morgen seien bereits angeschont worden. Davon, daß
eine Versandung zu befürchten sei, könne wohl nicht
recht die Rede sein, wenn man das Areal sehe. Es sei
vollständig begrünt.
issue. t. Letug!t Uf gs
ohne weiteres zuzugeben, daß die Preise, die die An-
siedler in der Provinz Brandenburg zahlen müßten,
nicht niedrig seien. Das liege an der allgemeinen
Marktlage. Grundstücke aus freier Hand seien auch
nicht billiger. Auch die Preise in den andern Provinzen
bei den andern Landgesellschaften seien keineswegs
niedriz. Daß die Preise aber zu hoch seien, dafür
liege ein Beweis nicht vor, dafür sei wohl auch theoretisch
ein Beweis schwer zu führen. Die Anhaltspunkte, die
man zur Beurteilung dieser Verhältnisse habe, sprächen
jedenfalls ge g en eine z u teure Ansetzung und gegen die
Annahme, daß die Anssiedler ihr Fortkommen auf den
Stellen nicht fänden. Er erwähne einmal die große
Nachfrage nach den Ansiedlerstellen der „Eigenen Scholle“,
die Vermehrung des Viehstandes, die fast überall fest-
htl ch zerastgelher et. pie Lereröhrreng qc:
zwei Jahren eintrete. Vor allem sei auch keine einzige
Zwangsversteigerung vorgekommen. Die Zinsen gingen
pünktlich ein. Rentenstundungen kämen fast gar nicht
vor, und, wenn die Ansiedler an die zweite Hand ver-
kauften, geschehe es kaum je mit Verlust, sondern mit
Gewinn, und wie nachgewiesen. häufig mit sehr erheblichem
Gewinn.

Weiter sei der Eigenen Scholle zum Vorwurf gemacht
worden, daß sie in einem Falle für die Regelung der
kommunalen Verhältnisse nicht zweckmäßig gesorgt habe;
es sei das die Sache Krummendorf. Nach den vorliegenden
Berichten und auch nach der Auffassung des Oberpräsidenten
wäre eine andere kommunale Regelung, als wie sie in
Krummendorf tatsächlich vorgenommen worden sei, nicht
möglich gewesen. Einmal betrage das aufgeteilte Areal
nur 260 ha. Allerdings seien 54 Ansiedlerstellen geschaffen,
davon aber 30 Stellen unter 1 ha und nur 7 Stellen
über 10 ha. Daraus hätte man ein neues leistungsfähiges
Gemeinwesen zweckmäßig nicht bilden können.

Es komme hinzu die eigentümliche Lage dieses Auf-
teilungsobjektes, das in 4 Bipfeln liege. Schon ein Blick
auf die Karte lasse es kaum möglich erscheinen, die Sache
anders zu behandeln, als geschehen, nämlich Einaemeindung
zur Stadt Züllichau.

Außerdem sei dadurch, daß dieses Areal zu Züllichau
eingemeindet worden sei, erreicht worden, daß An-
forderungen in öffentlich- rechtlicher Beziehung nicht
gestellt worden seien, es sei weder ein Schulbau notwendig
geworden. noch seien Forderungen gestellt worden hinsicht-

292

1 2(
        <pb n="131" />
        1 3()

lich der Armenlasten oder der Wegelasten. Das wäre
aber notwendig gewesen, wenn eine, eigene Gemeinde
gebildet worden wäre.

Es sei darauf hingewiesen worden, daß die Ansiedler
sich bei der Eingemeindung in die Stadt Züllichau in
den Steuerverhältnissen schlechter stünden, als wenn eine
selbständige Gemeinde errichtet worden wäre. Züllichau
habe die Besteuerung nach dem gemeinen Wert. Dieser
Umstand treffe die Ansiedler nicht härter als die alten
Bauern in dem Stadtgebiet Züllichau, die zahlreich vor-
handen seien und denselben Besteuerungsverhältnissen
unterlägen. Im übrigen habe die Stadt Züllichau mit
dieser Steuerordnung gerade die Schonung des land-
wirtschaftlichen Grundbesitzes im Auge gehabt. ;

Er möchte sich auf diese Fälle beschränken und auf
die sonstigen Einzelfälle, die im Laufe der verschiedenen
Sitzungen vorgetragen worden seien, vorläufig nicht weiter
eingehen; falls jedoch dahingehende Wünsche ausgesprochen
würden, sei er in der Lage, auch weitere Einzelheiten zu
erörtern.

Im Anschluß daran fand eine Besprechung über
eine von der Kommission vorzunehmende Bereisung
von Anssiedlungsgebieten statt.

Der Landwirtschaftsminister schlug vor, die
Besichtigung in erster Linie auf Pommern und Branden-
burg zu beschränken.

Sodann wurde beschlossen, eine Unterkommission zu
bilden zur Vorberatung der Frage der Verhinderung des
Bauernlegens (Antrag 16).

§ 5

Es lagen vor die Anträge 11 zu 2, 27 und 31 zu 2,
Antrag 15 wurde zurückgezogen.

a) Nr 11 zu 2: an die Stelle des § 5 folgende Para-
graphen zu setzen:

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim
Landrat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(2) Der Landrat ordnet die nötigen Ermitt-
lungen an und legt die Vorlagen dem zu-
ständigen Spezialkommissar mit dem Ersuchen
um gutachtliche Äußerung vor.

(3) Auf Verlangen des Landrats und des
Spezialkommissars sind der Grundstückshändler
(Grundsstücksvermittler) und wer sonst an der
Zerschlagung beteiligt ist, verpflichtet, über alle
Tatsachen Auskunft zu geben und alle in ihrem
Besitze befindlichen Urkunden vorzulegen, die für
die Genehmigung von Bedeutung sein können.

(4) Auch der Notar, der mit der Zerschlagung
im Zusammenhange stehende Rechtsvorgänge be-
urkundet hat, hat Auskunft zu erteilen.

(5) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Landrat die Verhandlungen mit seiner gut-
achtlichen Äußerung dem Begzirksausschusse vor.

§ 5a

(1) Für die Verhandlungen des Bezirksaus-
schusses gilt § 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(2) Bei der Beschlußfassung tritt dem Bezirks-
ausschuß ein Kommisssar der zuständigen General-
kommission (in den Provinzen Posen und West-
preußen ein Kommissar der Königlichen An-
siedlungskommission) hingu. Neben dem Kom-
        <pb n="132" />
        Nr 035 A |
missar müssen bei der Beschlußfassung wenigstens
sechs Mitglieder mitwirken.

(3) Der Beschluß des Bezirksausschusses ist mit
Gründen zu versehen, wenn die Genehmigung
nicht dem Antrage gemäß erteilt wird.

(4) Gegen den Beschluß, durch den die Ge-
tz z 17 Frizzt put hot izztzhalb Frei
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten statt.

§ 5b

' zrtirige auf Genehmigung sind schleunig zu be-

andeln.

b) Nr 27: im § 5 Abs. 4 Zeile 1 hinter dem Wort
„Ermittlungen“ einzufügen: die tunlichst zu be-
schleuftigen sind,

c) Nr 31 zu 2: der den Antrag 20 zu 2 ersetzt:
folgenden § 5a einzuschalten:

(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreis-
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde-
vorstand, [in der Provinz Posen die Ansiedlungs-
kommisssion.]

(2) [Der Beschluß der Ansiedlungskommission
ist endgültig.]

(die eingeklammerten Worte sind im Laufe
der Beratung zurückgezogen)

(3) Im übrigen ist gegen den Beschluß inner-
halb zweier Wochen die Beschwerde gegeben.
Die Beschwerde steht auch dem Vorsitzenden des
Kreisausschusses, in kreisfreien Städten dem
Bürgermeister zu.

(4) Über die Beschwerde beschließt der Ober-
präsident unter beschließender Mitwirkung von
zwei vom Provinziallandtag auf sechs Jahre
gewählten Sachverständigen. Von diesen muß
einer ein Großgrundbesitzer, einer ein Bauern-
gutsbesitzer sein. Als Großgrundbesitz gilt vor-
behaltlich anderer Regelung durch den Provinzial-
landtag ein Grundbesit von mindestens 100 ha
Größe. Der Beschluß über die Beschwerde ist
endgültig.

Antrag 31 wurde von dem siebenten Redner
damit begründet, daß es darauf ankomme, für die einfach
liegenden Fälle eine möglichst rasche und glatte Er-
ledigung zu gewährleisten. Das sichere die Regierungs-
vorlage in Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Be-
stimmungen über die Behörden, wie sie nach Antrag 31
als § 5a vorgeschlagen würden. Der Antrag 11 zu 2
würde dagegen zur Folge haben, daß auch in den aller-
einfachsten Fällen ein langsames und weitläufiges Ver-
fahren notwendig werde. Der Regierungspräsident könne
nur auf Grund von Berichten urteilen, er habe auch
nicht die nötige Sachkunde über Personen und Verhältnisse
der Gegend; diese könne nur ein Gremium von Ver-
trauensmännern der Bevölkerung haben. Es sei daher
zweckmäßig, den Kreisausschuß mit dieser Aufgabe zu
befassen. Der Landrat sei dann in der Lage, nach den
bestehenden Bestimmungen alle einfach liegenden Fälle
alsbald zu erledigen. Daß in den kreisfreien Städten
der Gemeindevorskand anstelle des Kreisausschusses trete,
liege in der bestehenden Behördenkonstruktion. Es sei
auch richtig, solche Elemente entscheidend mitwirken zu
lassen, die von dem Vertrauen derjenigen getragen seien,
die von der Genehmigungspflicht am meisten berührt
würden. Diesen Gedanken müßte man auch in der Be-

153]
        <pb n="133" />
        schwerdeinstanz in die Tat umseßen. Es genüge aber nicht,
demjenigen, dem die Genehmigung versagt werde, die
Beschwerde zu geben, sondern es müssse unter Umständen
auch dem Landrat oder Bürgermeister die Möglichkeit gegeben
werden, eine höhere Instanz anzurufen. In Antrag 31
sei deshalb die Beschwerde zweiseitig gestaltet. Die Vor-
schläge dieses Antrages seien bis zu einem gewissen Grade
provisorisch. Man werde schließlich doch eine provinzielle
Landeskulturbehörde konstruieren müssen, welche das Ziel
der Vorlage betreffs die Auflösung der Generalkommisssion
in Königsberg verwirkliche und die Modernisierung der
Organisation der Generalkommission herbeiführe. Man
sollte sich der Vorlage darin anschließen, daß man den
Oberprässidenten an die Spitze der Beschwerdeinstanz
stelle. Aber er solle nicht allein entscheiden. Es sei
notwendig, dem Oberpräsidenten als beschließende Mit-
glieder des Kollegiums Personen beizuordnen. die aus
der Wahl des Provinziallandtags hervorgingen. »Um den
alten deutschen Gedanken des justicium parium zu ver-
wirklichen, werde es sich empfehlen, sie ausschließlich aus
landwirtschaftlich sachverständigen Kreisen zu nehmen, und
zwar einen Großgrundbesizer und einen Kleingrund-
besißzer. Diese Konstruktion ermögliche unter allen Um-
ständen eine rasche Erledigung einfacher Fälle und eine
sachliche Erledigung schwieriger Fälle.

Ein anderer (der vierte) Redner stimmte den
gegen Antrag 11 zu 2 ausgesprochenen Bedenken bei.
Insbesondere sei es bedenklich, dem Landwirtschafts-
ministerium die dort vorgesehene Zuständigkeit zuzuweisen.
Diese Belastung würde es kaum tragen können ohne
eine erhebliche Vergrößerung des Beamtenapparats des
Ministeriums, abgesehen davon, daß es grundsätlich be-
denklich sei, daß zahlreiche Ortskenntnis voraussetzende
Entscheidungen lediglich auf Grund schriftlicher Infor-
mation erfolgen müßten, wenn die Zuständigkeit der
Ministerialinstanz hineingeschoben würde. Er habe aber
auch Bedenken gegen den Antrag 31. Der Kreisausschuß
sei nicht die richtige Instanz, der man diese Entscheidung
anvertrauen könne. Die Kreisausschußmitglieder ständen
den Verhältnissen vielfach zu nahe, um vollständig objektiv
sein zu können. Auch die Ausnahme für die Provinz
Posen habe nicht unerhebliche Bedenken gegen sich. Die
Regelung nach der Regierungsvorlage sei vorzuziehen. Auch
diese werde in der Praxis zu wesentlichen Verzögerungen
keinen Anlaß bieten. Als Beleg dafür führe er das Ver-
fahren an, das durch § 13a des Ansiedlungsgesetzes ein-
geführt sei. Die von dem Vorredner selbst als provisorisch
bezeichnete Beschwerdeinstanz des Antrages 31 habe auch
das Bedenken, daß dadurch wieder eine neue Behörde
eingeführt werde; und solange die Verwaltungsreorgani-
sation noch nicht vollendet ist, werde man sich hier auf
den vorhandenen Behördenorganismus beschränken müssen.

Zu Antrag 11 zu ? führte der achte Redner
begründend aus: Es handle sich darum, ob der Re-
gierungspräsident oder eine Kollegialbehörde zu entscheiden
habe. Für den Regierungspräsidenten spreche zweifellos,
daß er die Initiative, die Leitung der Kolonisation für
den ganzen Regierungsbezirk haben müsse, solange keine
besondere Behörde hierfür eingeseßt sei. Andererseits
sprächen aber gewichtige Gründe für die Einsetzung einer
Kollegialbehörde. Der Antrag 31 erscheine ihm nicht an-
nehmbar, schon aus dem Grunde, weil der Kreisausschuß
zu sehr interessiert und nicht in der Lage sei, in allen
Fällen eine objektive Entscheidung zu treffen. Außerdem
liege das Bedenken vor, daß der Antrag 31 eine ganz
neue Provinzialbehörde schaffe. Es greife über den Rahmen
des Gewöhnlichen hinaus, wenn gegen die Entscheidung des
Kreisausschusses der Oberpräsident angerufen werde. Mehr

| 32
        <pb n="134" />
        Nr 035 A

würde ihm gefallen haben, wenn der Antrag den Gedanken
aufgegriffen hätte, innerhalb der Provinz eine Kollegial-
behörde einzurichten, der alle Landeskulturangelegen-
heiten zu überweisen sein würden. Dann könne das Landes-
wasseramt in der Form eines Land- und Wasseramtes
als oberste Instanz ausgestaltet werden.

Der Schwerpunkt der Genehmigung liege auf gewerb-
lichem Gebiet, da es sich um gewerbliche Vorgänge handle,
und es liege der Gedanke nahe, auf die Bestimmungen der
Gewerbeordnung zurückzugreifen, die dafür ein Verfahren
vor dem Bezirksausschuß und ein Beschwerdeverfahren
beim Minister vorsehe. Darauf beruhe Antrag 11. Da-
nach solle zunächst ein Vorverfahren stattfinden, das dem
Verfahren bei gewerbepolizeilichen Genehmigungen nach-
gebildet sei. Es werde eine Vorprüfung durch eine sachver-
ständige Persönlichkeit, nämlich durch den Spezialkommissssar,
gewünscht. Dadurch werde das Verfahren in keiner Weise
erschwert und verlangsamt, im Gegenteil, dem Landrat
werde es durchaus angenehm sein, sich auf einen Sachver-
ständigen stützen zu können. Nachdem der Spezialkommisssar
dem Landrat sein Gutachten abgegeben habe, berichte dieser
an den Bezirksausschußk, und dort gehe das Ver-
fahren nach dem Vorbild der Gewerbeordnung weiter.
Unter § 5 a sei in dem Antrage vorgesehen, daß an den
Entscheidungen des Bezirksausschusses ein Mitglied der
Generalkommission teilnehme. Auch dies habe seinen
Vorgang in dem Entwurf einer Reform des Landes-
verwaltungsgeseßzes. Nachdem der Bezirksausschuß be-
schlossen habe, sei die Beschwerde an den Minister für
Landwirtschaft zulässig. Die Befürchtung, daß dieser
durch diese Tätigkeit zu sehr belastet werden würde, teile
er nicht. Er glaube, daß die vorhandenen Beamten
diese Angelegenheiten sehr wohl würden erledigen können.
Im übrigen werde über kurz oder lang ein gewisser
Beharrungszustand eintreten, in welchem Anträge auf
Genehmigung nicht übermäßig auftreten würden. Er
widerspreche auch dem, daß das Verfahren durch Annahme
des Antrages 11 verlangsamt werde und glaube sogar, daß
beim Bezirksausschuß viel schneller gearbeitet werde als
von den Dezernenten der Regierung Abteilung l. Man
gehe ja mit dem Gedanken um, den Bezirksausschuß
noch weiter auszugestalten. Seine Sitzungen würden
dann nicht mehr alle 4 Wochen, sondern vielleicht alle
14 Tage stattfinden müssen. Beim Regierungspräsidenten,
der schon jetzt überlastet sei, liege die Gefahr vor, daß
er sich durch seine Dezernenten vertreten lasse. Dann
werde an Stelle des verantwortlichen Chefs der anonyme
Üesctuent treten, auch eine Verlangsamung unvermeid-
lich Fein.

Von anderer Seite (dem neunten Redner )
wurde für den Antrag 31 und gegen den Regierungs-
präsidenten geltend gemacht, daß dieser dadurch zu stark
belastet werden würde. Er kenne auch seinen Bezirk
örtlich nicht so genau, daß er immer beurteilen könne, ob
die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen sei. Der
Kreisausschuß stehe diesen Verhältnissen viel näher. Außer-
dem sei Wert darauf zu legen, daß die Genehmigung
von einem Kollegium und nicht von einem einzelnen Be-
amten erteilt werde. Nicht zu billigen sei auch hier wieder
die Schaffung eines Ausnahmezustandes für die Provinz
Posen durch die übertragung der Genehmigung an die
Ansiedlungskommission, die noch dazu endgültig entscheiden
solle. Die Beschwerde werde nach Antrag 31 zweckmäßig
trete. Z lt tthr4. . Hrrsüsaruts eics
teiligten Kreisen ein größeres Vertrauen in die Erledigung
CS:: H

13:3
        <pb n="135" />
        1
handlungen heranzuholen seien, so daß man eine besondere
Verzögerung nicht zu befürchten brauche.

Das Verfahren nach Antrag 11 scheine etwas lang-
wierig zu sein. Im Grunde genommen erübrige sich auch
der Antrag 11; da ja der Landrat doch die Vorarbeiten
mache, könnten sich die Antragsteller auch dem Antrage 31
bezüglich des Kreisausschusses anschließen.

Der Landwirtschaftsminister führte aus, auch
im Schoße der Staatsregierung sei die Frage, an welche
Instanzen die Genehmigung übertragen werden sollte,
natürlich Gegenstand eingehender Erörterung gewesen.
Es habe schließlich eine Verständigung dahin stattfinden
müssen, daß der Regierungspräsident und der Ober-
präsident die zweckmäßigste und auch die einfachste Instanz
dazu sein würden.

Er schließe sich den Ausführungen zu Antrag 11 an,
daß das Verfahren der ersten Instanz vor dem Bezirks-
ausschuß jedenfalls nicht die Schnelligkeit gewährleiste,
die bei den Anträgen auf Genehmigung unbedingt ver-
langt werden müsse. Wenn schnell und zugleich sachlich
entschieden werden müssse, komme es in erster Linie darauf
an, daß wenigstens die erstinsstanzliche Entscheidung von
einer Stelle ausgehe, die auch örtlich vollständig orien-
tiert sei:. Das würde an sich auf den Bezirksausschuß
kaum zutreffen.

Was aber den Minister für Landwirtschaft als zweite
Instanz anlange, so würde es für ihn unmöglich sein,
für die sämtlichen Genehmigungen die letzte Entscheidung
abzugeben. Da man ihm nicht zumuten könne, überall
an Ort und Stelle sich zu informieren, so wäre er auf
die Berichte der Provinzgialbehörden angewiesen, und er
würde die Verantwortung für solche Entscheidungen kaum
übernehmen können. Er müsse sich also gegen den An-
trag 11 zu 2 avssprechen.

Ebenso aber auch gegen den Antrag 31. Er wissse
die Sachkunde der Kreisausschußmitglieder genügend zu
schäten, aber gerade in dieser Frage, wo nachbarliche und
freundschaftliche und sonstige Verhältnisse eine große Rolle
spielen könnten, sollte man es den Mitgliedern des Kreis-
ausschusses nicht zumuten, eine Entscheidung zu treffen,
die ihnen unter Umständen schwer auf die Seele fallen
könnte. Der Landrat sei allerdings auch in der Regie-
rungsvorlage als vorbereitende Behörde vorgesehen, aber
der Regierungspräsident trage jedenfalls die Verantwor-
tung der erstinstanzlichen Entscheidung, und soweit er
nicht in der Lage sei, aus örtlicher Kenntnis der Ver-
hältnisse zu urteilen, werde er sich auf die sachkundigen
Ausführungen seines Landrats verlassen können. Wo
Zweifel obwalteten, könne er die Verhältnissse an Ort
und Stelle besichtigen und mit sachkundigen Leuten
der Gegend besprechen, so daß dann auch die Schnellig-
keit der Entscheidung genügend gewahrt erscheine. So-
lange es vermieden werden könne, sollte man nicht ohne
pq! hr jf Leu q peu lh
den bestehenden Behörden, den Regierungspräsidenten
und den Oberprässidenten, den Versuch zu machen. Die
Erteilung der Genehmigung sei dort in guten Händen,
und die Interessenten würden sich dabei ebenso wohl be-
finden wie in den Händen von beschlußfassenden Behörden,
die kaum die örtlichen Kenntnisse besißen würden, die
beim Landrat und Regierungsprässidenten in der Regel
vorausgesekt werden könnten.

Der siebente Redner als Vertreter des
Antrags 31 meinte, die Ausführungen des Ministers
sprächen in der Form gegen, in der Sache aber für den
Antrag 31. Der Regierungspräsident und der Ober-
präsident seien eben mit den örtlichen und sachlichen

| ZA
        <pb n="136" />
        Nr 035 A

Verhältnissen nicht genügend vertraut, sie seien lediglich
auf Berichte angewiesen; und wenn später doch einmal
eine besondere Instanz geschaffen werden sollte, so sei
hier Gelegenheit, für diese künftige Organisation die
Vorbereitung zu treffen. Daß nachbarliche Rücksichten
bei den Entscheidungen des Kreisausschusses in Frage
kämen, sei nichts Neues; dies sei der Fall bei gewerb-
lichen Genehmigungsangelegenheiten, bei Ansiedlungs- und
anderen Angelegenheiten. Man könne den Kreisausschüssen
wohl das Vertrauen schenken, daß sie die öffentlichen
Interessen in erster Linie wahrnehmen würden. Für
die Ausnahmefälle, in denen der Kreisausschuß entgleise,
sei ja vorgesehen, daß der Vorsitzende die obere Instanz
anrufen könne.

Der Antrag 11 zu 2 gehe von der falschen Voraus-
setzung aus, daß die Vorbedingungen für die Genehmigung
gewerblicher Anlagen auch hier vorlägen. Das sei durch-
aus nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sachverständige
Techniker heranzuziehen, falle hier vollständig weg. Diese
Vorschläge würden eine rasche Erledigung einfacher Fälle
unmöglich machen.

Bei der in der Regierung bestehenden Strömung,
die den Selbstverwaltungsorganen nicht günstig sei, liege
alles Interesse vor, ihre Selbständigkeit zu wahren.

Das zehnte Kommisssionsmitglied wieder-
holte seine ablehnende Stellungnahme gegenüber dem
Genehmigungsproblem. Die eben gehörte Erörterung
könne diese Ansicht nur bestärken, denn sie zeige, daß es
auch sehr schwierig sei, passende Instanzen dafür zu
finden. Jedenfalls sei die große Gefahr vorhanden, daß
das ganze Verfahren so umständlich werde, daß es
Wochen und Monate erfordern könne. Solche Grund-
stücksgeschäfte könnten in der Regel eine so lange Zeit
nicht vertragen, die Verträge kämen dann überhaupt
nicht zustande.

Wenn man von dem Standpunkt aus, das kleinere
übel dem größeren vorzuziehen, zu den Vorschlägen
Stellung nehmen wolle, so sei die Fassung der Re-
gierungsvorlage nicht als eine glückliche zu bezeichnen,
denn danach werde den politischen Beamten, dem Land-
rat, dem Regierungspräsidenten und dem Oberpräsidenten,
die Entscheidung in die Hand gelegt, ohne daß irgend-
ein Weg der Beschwerde dagegen gegeben sei. Dies sei
um so bedenklicher, als diese drei Instanzen ja keine
voneinander völlig unabhängige Instanzen seien; der eine
sei ja der Vorgesette des anderen, im Grunde genommen
sei es nur ein e Instanz.

Aber auch der Kreisausschuß in seiner heutigen Ge-
stalt sei aus den schon vorgetragenen Gründen nicht die
richtige Instanz. Am sympathischsten sei seinen Freunden
der Grundgedanke des Antrags 11 zu 2. Allerdings
werde es nicht notwendig sein, die Beschwerdeinstanz bis
zum Minister hinauf zu verlegen, denn in der Tat sei
eine Überlastung des Landwirtschaftsministeriums zu
befürchten, wenn man nicht eine Zentralstelle für innere
Kolonisation im Landwirtschaftsminissterium errrichten
wolle.

Gegen Abs. 4 sei geltend zu machen, daß der Notar
nach dem geltenden Landesrecht überhaupt nicht berechtigt
sei, Auskunft zu erteilen, wenn nicht beide Parteien zu-
ENScuu:
wohl bedenklich sein. Seine Freunde stellten daher
folgenden Antrag 32:

den § 5 zu fassen:
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim
Landrat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

135
        <pb n="137" />
        [30

(2) Der Landrat stellt die nötigen Ermittlungen

an und legt die Vorlagen dem zuständigen
Spezialkommisssar vor.

(3) Auf Verlangen des Spezialkommisssars sind
der Grundsstückshändler (Grundstücksvermittler)
und wer sonst an der Zerschlagung beteiligt ist,
verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu
geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Ur-
kunden vorzulegen, die für die Genehmigung von
Bedeutung sein können.

(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Spezialkommissar den Antrag mit seiner gut-
achtlichen Äußerung der Generalkommisssion vor.

(5) Gegen den Bescheid, durch den die Ge-
nehmigung versagt wird, ist innerhalb 2 Wochen
nach der Zustelung die Beschwerde an die
Landeskulturbehörde zulässig. Die Entscheidung
der Landeskulturbehörde ist endgültig.

Bei der Landeskulturbehörde schwebe den Antrag-
stellern eine Behörde vor, welche die ganze Frage der
inneren Kolonisation in jeder einzelnen Provinz zu be-
arbeiten habe. Der Landrat würde also nur so weit heran-
gezogen werden, als es sich um die notwendigen Ermitt-
lungen handle. Im übrigen würde die ganze Entscheidung
in die Hand des Spezialkommissars und der General-
kommission gelegt werden, keine politischen Instanzen,
sondern im allgemeinen unabhängige Instanzen, und das
Landeskulturamt würde die letzte Entscheidung treffen.

Von anderer Seite (dem vierten Redner) wurde
gegen Antrag 31 erneut geltend gemacht, daß Entschei-
dungen, die unter Umständen in die ganzen kommunalen
und steuerlichen Verhältnisse des Kreises tief einschnitten,
die sehr unangenehme Rückwirkungen in der Kommunal-
verwaltung haben könnten, den Kreisausschüssen zugewiesen
werden sollten. Es komme übrigens viel weniger auf die
Kenntnis von Persönlichkeiten als auf die Kenntnis der
ganzen Situation, der Mischung des Grundbesitzes an.
Der praktische Verlauf werde der sein, daß der Regierungs-
präsident sich mit seinen Landräten von vornherein im all-
gemeinen darüber schlüssig mache, was auf dem Gebiete
der inneren Kolonisation im einzelnen Kreise geschehen
könne, und was unter allen Umständen nicht geschehen
dürfe. Dazu sei die nötige Sachkenntnis beim Regierungs-
präsidenten im allgemeinen schon gegeben, und die im
Augenblick fehlende Sachkunde sei sehr leicht durch die
Hinreise des Dezernenten oder eines Abteilungsvorstehers
zu ergänzen.

Antrag 27 sei annehmbar, da er, wenn auch nicht
notwendig, so doch mindestens nicht schädlich sei.

Die gegen Abs. 3 der Regierungsvorlage (Abs. 4 des
Antrags 11 zu 2) vorgetragenen Bedenken würden von
einem (dem dritten) Mitgliede unterstütt mit dem
Hinweis auf die Befürchtung der Notare, daß dadurch das
Vertrauen des Publikums zu ihnen erheblich gemindert
werden könnte. Besonders fürchteten die rheinischen No-
tare, daß das Publikum ssich von ihnen zurückziehen werde.
Er bitte deshalb um Streichung dieser Bestimmung.

Ein anderer (zweiundzwanzigster) Redner
zweifelte, ob diese Bestimmung überhaupt mit der
Notariatsordnung in Einklang zu bringen sei. Es handle
sich um Interna, die vor den Notaren zwischen den
Parteien verhandelt worden seien. Er möchte das Ver-
trauen des Publikums zu den Notaren in dem früheren
französischen Rechtsgebiet nicht zerstört sehen. Bei Durch-
führung dieser Bestimmung würde der Notar nur noch
Beurkundungssstelle sein, und für alle anderen Geschäfte
würde das Publikum zum Rechtsanwalt getrieben werden.
        <pb n="138" />
        Nr 035 A

Der Unterstaatssekretär des Zugftiz-
ministeriums gab zu, daß gegen die Bestimmung
gewisse Bedenken beständen. Sie sei aufgenommen aus
der Erwägung, daß eine Auskunftspflicht allen öffentlichen
Behörden und auch den Richtern in der freiwilligen
Gerichtsbarkeit obliege. Er bitte, es vorläufig dabei
bewenden zu lassen und bis zur zweiten Lesung zu
erwägen, ob es möglich sei, für die Auskunftspflicht der
Notare eine gewisse Grenze zu ziehen.

Im Antrag 31 zu 2 wurde nunmehr Abfs. 3
\Der Beschluß der Ansiedlungskommission ist endgültig)
für diese Lesung zurück g ez o g en und die folgenden
Worte dahin geändert: „Gegen den Beschluß ist inner-
halb zweier Wochen die Beschwerde gegeben.“

Gegen Antrag 32 führte der zw a nz i g ﬅ e Redner
an, danach würde wieder eine von den neuen Behörden
eingeführt, die auf dem Papier sehr gut aussähen, in
der Praxis aber nichts leisteten. Er halte es für richtig,
den provingiellen Siedlungsgenossenschaften möglichst freie
Ü Antrag 32 wurde abgelehnt.
Desgleichen Antrag 31 gu 2 und Antrag 11
zu 2. Antrag 27 wurde ang eno m men.

Die Regierungs vorlage wurde in Abf. 1,
2 und 3 ang eno m m e n. Abs. 4 mit der Änderung
durch Antrag 27 wurde mit Stimmengleichheit abgelehnt
Auch Abs. 5 wurde mit Stimmengleichheit abg ele h n t.

§ 1

Bisher lagen vor die Anträge 11 zu 1, 18 und 23
Dazu kam Antrag 31 zu 1, der im § 1 Abs. 1 die
Worte „des Regierungspräsidenten“ streichen wollte. Der
Antrag wurde in dem Sinne zurückgezogen,
daß über diese Worte gesondert abgestimmt werden sollte.
Ferner Antrag 29:

dem § 1 folgenden Absatz hinter Abs. 3 einzufügen: :
Öffentlich angestellte und beeidigte Verssteigerer

von Grundstücken gelten, soweit sich ihre Tätig-

keit auf die Versteigerung von Grundstücken be-
lhräurt. nicht als Grundstücksvermittler im Sinne

Antrag 11 zu 1 wurde zurückgezogen. |

Antrag 18 wurde zugunsten des Antrages 29
zurückgezogen.

Abjtimmung: Abs. 1: Die Aufrechterhaltung der
Worte „des Regierungspräsidenten“ wurde mit Stimmen-
gleichheit abg elehnt. Die Worte sind damit gestrichen. ~
Es ist damit zunächst eine Lücke im Gesetz eingetreten,
indem es an einer Genehmigungsbehörde fehlt.

Antrag 23 gu 2 wurde abgelehnt. Das Wort
„ländlichen“ bleibt danach stehen.

Antrag 23 zu 1 wurde abgelehnt.

Antrag 29 wurde angenommen.

Die Regierungsvorlage wurde mit den erfolgten
Änderungen in Abs. 1, 2 und 3 angenommen.

§ 2
Hierzu lag der Antrag 24 vor:
dem § 2 folgenden Nachsatz hinzuzufügen:
oder die Zerschlagung im Auftrage von Erben
geschieht.

Der Antrag wurde von dem neunten Redner
kurz begründet, indem der eventuelle Vorschlag hinzu-
gefügt wurde, die Zerschlagung zeitlich zu begrengen in

137
        <pb n="139" />
        dem Sinne, daß der Erbe vielleicht innerhalb eines Jahres
berechtigt sein solle, das Grundstück ohne Genehmigung
zu zerschlagen.

Gegen den Antrag führte der zweite Redner aus,
der Gedanke, die Notlage der Erben zu berücksichtigen,
sei gewiß sympathisch; aber es seien sonst bei der Ge-
nehmigungspflicht die persönlichen Verhältnisse des Ver-
äußerers außer Betracht gelassen worden, und es sjolle
nur geprüft werden, ob sachliche Bedenken gegen die Art
der Zerschlagung obwalteten. Außerhalb der Erbenschaft
gebe es auch sonstige Notlagen, in denen etwa ein über-
schuldeter Besitzer das Grundstück verkaufen müsse und
es besser verkaufen könne, wenn er mit Hilfe eines Grund-
stücksmaklers das Grundstück zerschlage. Eine noch
schlimmere Notlage könne bei Erben vorliegen, aber auch
der Wunsch, bei Zerteilung einen größeren Gewinn zu
erzielen als beim Verkauf im gangen.

Der Antragsteller wies demgegenüber darauf hin,
daß ja der Gesetzentwurf selbst in § 2 die Grundstücks-
vermittler, soweit sie Erben seien, unter diese Ausnahme
stellen wolle.

Der Land wirtschaftsminister führte aus, der
Antragsteller habe die Absicht der Regierungsvorlage
nicht gang richtig aufgefaßt. Der § 2 habe lediglich den
Zweck, den Grundstückshändler nicht schlechter zu stellen
als alle übrigen Eigentümer; für den Fall, daß er
nicht als Grundstückshändler, sondern als Erbe oder
Vermächtnisnehmer ein Grundstück erworben habe, solle
er eben auch zerschlagen können, falls er das für vorteilhaft
halte. In allen anderen Fällen aber, wo der Eigentümer
zerschlage und sich dazu der Vermittlung eines Grund-
stückshändlers oder -vermittlers bediene, bedürfe letzterer
auch der Genehmigung. Er sehe deshalb darin auch keine
Härte gegen die anderen und müsse jedenfalls den Antrag
für unannehmbar erklären. Sonst werde die große Masse
der Grundstücke, die zu irgend einer Zeit durch Erbschaft
erworben seien, von der Einholung der Genehmigung
befreit werden.

Der dreiundzwangigste Redner aus der
Kommission stimmte dem Minister zu, sprach sich aber
aus Billigkeitsgründen doch für den Antrag aus. Er
bitte nur, aus stilistischen Gründen zu sagen „oder wenn
die Zerschlagung im Auftrage von Miterben geschieht“.

Der Antragsteller nahm diese Fassung auf.

Auf Wunsch des Berichterstatters deklarierte der
Antragsteller die Absicht des Antrages noch einmal dahin:
er bezwecke, daß jemand, der ein Grundstück erbe und es
mit Hilfe eines Grundstückshändlers oder -vermittlers
zerschlagen wolle, weil er Erbe oder Vermächtnisnehmer
sei, der Genehmigung nicht bedürfe. Auch der Grundstücks-
händler, sofern er Erbe sei, solle ohne Genehmigung
zerschlagen dürfen. Es werde allgemein eine Differenzierung
gr her. gchsöttlichen Erben und dem Erben als

rundstückshändler vorgenommen.

Nach dieser Erklärung wurde es von einem (dem 14.)
Mitgliede als notwendig bezeichnet, mindestens einen
Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen dem Betreffenden
dieses Privileg zustehen solle. Es sei aber auch nicht ein-
zusehen, weshalb der Erbe günstiger gestellt werden sollte
als alle anderen Besitzer. Wenn kein Bedenken vorliege,
werde er ja die Genehmigung erhalten. Sonst würde jeder
Grundbesitz einmal ohne Genehmigung zerschlagen werden
dürfen, denn irgendwann werde er immer einmal vererbt.

Der Antragsteller behielt sich für die zweite
Lesung die Einführung einer zeitlichen Beschränkung vor
und zog für jezt den Antrag z urü {.

§ 2 wurde ang en o mmen.

] ;p
        <pb n="140" />
        Nr 035 A 199
wurde ohne Erörterung ang eno m men.
§ 7

Das dritte Kommissionsm itglied vermißte
im § 7 die klare Fassung, welcher Tatbestand vorliegen
müsse, wenn der Grundstückshändler oder -vermittler
unter die Strafvorschrift des § 7 fallen solle. Wenn z. B. die
Parteien zum Notar gingen, um den Vertrag abzuschließen,
sei er nicht in der Lage, die Genehmigung zu erwirken.

Der Untersstaatssekretär des Justizministe-
riums verwies zur Beantwortung dieser Frage auf § 1
Abs. 2. Es werde darauf ankommen, daß man aus der
Gesamtheit der Umstände schließen könne, ob die Zer-
schlagung das Werk des Grundstückshändlers oder -ver-
mittlers sei. Er nehme an, daß der Vermittler in der
Lage sei, aus eigenem Recht den Antrag auf Genehmi-
gung zu stellen, und daß er dazu verpflichtet sei.

Im Gegensatz dagu wurde von dem ersten Kom-
missionsmitgliede die Klärung der Frage noch für
nötig erachtet, wann die strafbare Handlung beginne.
Man könne zweifeln, ob auch schon die vielen vor-
bereitenden Atte als strafbar angesehen werden könnten,
wenn der Grundstücksvermittler Rat erteile, wenn er
mit den Verkäufern oder Käufern gesprochen habe oder
zum Notar gegangen sei.

Der Unt erstaatssekretär des Justizmini-
steriums bemerkte unter erneutem Hinweis auf s 1,
der gewerbsmäßige Güterhändler werde nicht straffällig,
wenn er dafür sorge, daß in dem Vertrage, der nachher
zustande komme, der Vorbehalt der Genehmigung auf-
genommen sei. Wenn der Vertrag, der abgeschlossen
werden solle, in Widerspruch mit § 1 stehen würde, müsse
er seine Vermittlungstätigkeit versagen oder vor Beginn
seiner Vermittlung die Genehmigung einholen. Daß er
sich im lezten Moment zurückziehe und den Abschluß den
Parteien überlasse, sei nicht zulässig.

Einer der Vorredner (der fünfte) erkannte
an, daß mit dem Beginn der Vermittlungstätigkeit
eventuell auch schon eine strafbare Handlung beginne.
Diese könne aber immer erst in dem Moment vollendet sein,
wo fesststehe, daß der Vertrag ohne den in § 1 Abhs. 2
erwähnten Vorbehalt abgeschlossen sei. Insofern habe
der Vermittler allerdings, um sssich dagegen zu schützen,
die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Vorbehalt
in den Vertrag aufgenommen werde.

Der vierzehnte Redner hielt das Bedenken noch
nicht für beseitigt. Wenn der Grundstücksvermittler mit
dem Veräußerer über das Erfordernis der Genehmigung
im Einvernehmen sei und bona kicle auf das Geschäft
eingehe, am Schluß aber der Veräußerer sich weigere,
den Vertrag mit der Genehmigungsklausel zu vollziehen,
so könne der Grundstücksvermittler unmöglich strafbar sein.
Ein anderer (der siebzehnte) Redner bemerkte,
daß die Formulierung des § 7 des Entwurfs nicht klar
erkennen lasse, wann die strafbare Handlung als begangen
anzusehen sei. Der Entwurf bestimme: Wer eine Zer-
schlagung ohne Genehmigung vornimmt . . .. .
wird bestraft. Nach der Begründung des Entwurfs sei
die Zerschlagung erst vollendet, wenn der obligatorische Ver-
trag zwischen Parzellanten und Erwerber beurkundet sei;
dies sei der der Genehmigung unterliegende Akt. Unter
Zugrundelegung dieser Begründung würde also die straf-
bare Zerschlagung vorgenommen sein, wenn der Vertrag
beurkundet sei, ohne daß die Genehmigung eingeholt sei;
die Unterlassung der vorherigen Einholung der Ge-
nehmigqung mache also schon strafbar. Dagegen sei im

Lv
s (|
        <pb n="141" />
        " F- 1

§ 1 Abs. 2 nachgelassen, daß die Genehmigung entweder
vor Vertragsschluß eingeholt oder der Vertrag unter
Vorbehalt der Genehmigung geschlossen werden müsse.
Deshalb müsse mit Rücksicht auf diesen Nachlaß der
Tatbestand des § 7 dahin beschränkt werden, daß nicht
der unklare Begriff: „Zerschlagung ohne Genehmigung
vornehmen“ darin als strafbar hingestellt würde, sondern
man müsse gerade mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 den Tat-
bestand so formulieren, daß klar erkennbar sei, wenn die
strafbare Handlung vollendet sei. Er schlage vor, folgende
Fassung zu wählen: „Ein Grundsstückshändler (Grund-
stücksvermittler), der zu einer Zerschlagung, welche er
vornimmt oder vermittelt, vorsäglich die erforderliche
Genehmigung nicht alsbald einholt“".

. Der Unter staatssekretär des Juftizmini-
steriums erklärte, dies würde mit dem s 1 Abs. 2 nicht
ganz in Einklang stehen; denn danach solle die Ge-
nehmigung schon vor Abschluß des Veräußerungsvertrages
erteilt oder im Vertrage vorbehalten sein. Es genüge
nicht, daß nach Abschluß des Vertrages die Genehmigung
nachgesucht werde.

Wenn das schließliche Zustandekommen des Vertrags
gegen den Willen des Vermittlers erfolge, so sei der
Kausalzusammenhang gestört, infolgedessen würde der
Vermittler alsdann nicht bestraft werden können. So
werde der Fall aber in der Regel nicht liegen. Der
äußerlich als selbständiger Akt der Parteien erscheinende
Vertrag werde doch in Wirklichkeit das Ergebnis der
Vermittlungstätigkeit sein. Alsdann könne der Vermittler
sich nicht dahinter zurückziehen, daß er sage, er sei nicht
mehr an dem Vertrage beteiligt. Wenn er nicht für die Ge-
nehmigung gesorgt habe und es zu einem Vertrags-
abschluß komme, so werde er straffällig, wenn die Parteien
den Vertrag ohne diesen Vorbehalt schlössen.

Der fünfte Redner stellte üÜbereinstimmung
darüber fest, daß das Delikt erst vollendet sein könne,
wenn ein Vertrag abgeschlossen und der Vorbehalt nicht
aufgenommen sei. In dem zuletzt erörterten Falle könne
selbstverständlich eine Strafbarkeit nicht eintreten. Er würde
aber nicht sagen, daß in diesem Falle Straflosigkeit wegen
fehlenden Kausalzusammenhanges eintrete. Denn ein
solcher könne nach den Umständen sehr wohl vorliegen.
Wenn aber schließlich durch den entgegenstehenden Willen
der Parteien der Vermittler vom Vertragsabschlussse selbst
ausgeschaltet werde, so könne die Feststellung des vor-
sätzlichen Handelns hier niemals erfolgen. Ebensowenig
könne von einer Fahrlässigkeit in einem solchen Falle
die Rede sein.

Der erste Redner machte darauf aufmerksam,
daß das Wort ,vorssätlich“ hier juristisch nicht leicht
faßbar sei. Denn das Delikt solle ja in einer Omisssion
bestehen, und eine solche habe mit einem Vorsatz nichts
zu tun. Man könne jemandem nicht beweisen, daß er
beabsichtigt habe, die Genehmigung nicht einzuholen.
Der Grundstücksvermittler sei aber gar nicht imstande,
die ihm hier gesetlich auferlegte Verpflichtung, die Ge-
U zwa. U n U Lt ?
schränkten, bei ihm Rat zu holen, und dann von ihm
nichts mehr wissen wollten.

Die Ab st im mu ng wurde vertag t.*)
wurde angenommen.

*) Siehe Seite 143

14.0
§ &amp;
        <pb n="142" />
        Nr 035 A
§ Y

Hierzu lagen vor die Anträge 4a Nr 2 und 4 a Nr 3,
sowie die gedruckten, von dem Berichterstatter vor-
getragenen Antworten der Staatsregierung:

Antrag 4 a Nr 2:

Jst die verbotswidrige Zerschlagung gemäß § 134
B.G.B. nichtig ?

Nach § 9 des Entwurfs d ar f das Grundbuchamt die
Teilung des Grundstücks oder die getrennte Veräußerung
einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Besitzung in
das Grundbuch n i ch t eintragen, wenn es an der erforder-
lichen Genehmigung des Regierungspräsidenten fehlt.
Durch diese Fassung wird nach dem Sprachgebrauche des
B.G.B. zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine
Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung Nichtigkeit
nicht zur Folge hat. Die Vorschrift des § 9 fteht im Ein-
klange mit § 134 B.G.B. Denn dieser ist nur dann an-
wendbar, wenn das g e sam te Rechtsgeschäft gegen ein ge-
seßliches Verbot verstößt, nicht aber dann, wenn, wie hier,
das Verbot sich nur gegen den einen Teil richtet (R.G. 60
S. 273, 78 S. 353).

Antrag 4A a Nr 3:

Welche Rechtsfolgen entstehen aus der Versagung der
Genehmigung zwischen den Beteiligten?

Der Mangel der Genehmigung hat die Rechtsunwirk-
samkeit des Veräußerungsvertrags nicht zur Folge. Es
kann also jede der beiden Vertragsparteien die Erfüllung
des Vertrags verlangen. Lehnt der Grundbuchrichter ge-
mäß § 9 des Entwurfs die Eintragung der Zerschlagung
ab, so wird die in der Eigentumsübertragung bestehende
Leistung unmöglich; es sind daher alsdann die §8§ 323 bis
325 B.G.B. anwendbar.

Anders ist die Rechtslage dann, wenn die Verpflichtung
zur Übertragung des Eigentums von der Erteilung der
Genehmigung des Regierungspräsidenten abhängig gemacht
ist. In einem Jolchen Falle ist die Verpflichtung des Ver-
äußerers aufschiebend bedingt (§8 158 Abs. 1 B.G.B.). Als-
dann fällt die Verpflichtung fort, wenn die Genehmigung
endgültig versagt ist.

Weiter war eingegangen der Antrag 30:

in § 9 vorlettte Zeile die Worte „nach seiner
Entscheidung“ zu streichen.

Es wurde von dem vierten Redner ausgeführt,
daß die Worte „des Regierungspräsidenten“ in Konsequenz
der bisherigen Besschlüsse gestrichen werden müßten, ebenso
die Worte „nach seiner Entscheidung“. Der Antrag 30
sei eigentlich aus einem ganz anderen Gesichtspunkt gestellt
worden. Er habe die in § 3 geschaffenen verschiedenen
Möglichkeiten auf eine einfache Basis stellen wollen, in-
dem er einenNachweis des Katasterbeamten oder dergleichen
zulassen und der Staatsregierung überlassen wollte, in
den Ausführungsanweisungen das Nähere über die Art
dieses Nachweises zu bestimmen.

Das dritte Kommissionsmitglied machte
darauf aufmerksam, daß in dem bayrischen Gesetz aus-
drücklich gesagt sei, daß die Geschäfte, die Ohne Genehmigung
der Distriktsbehörde vorgenommen seien, nichtig seien.
Die Auskunft der Staatsregierung treffe nicht zu, denn
die Allgemeinheit komme hier in Frage und nicht der
Schutz bestimmter Personen. Die in der Auskunft an-
gezogene Entscheidung habe einen ganz anderen Fall im
Auge. Ebenso sei es nicht richtig, daß im BGB. aus-
nahmslos das Wort ,darf“ nur eine ,soll“-Vorschrift

BA

[41
        <pb n="143" />
        Z
bedeute. – Es werde hier gesagt, der Vertrag sei gültig,
und troßdem werde ihm jede Wirkung abgesprochen.

Der Untersstaatssekretän des dJustiz-
ministeriums bezog sich auf die schriftliche Antwort
der Staatsregierung zu 44 Nr 2. Das VWesentliche
dieser Antwort beruhe darin, daß das Verbot sich nicht
gegen das Rechtsgeschäft, sondern gegen einen Teilnehmer
am Rechtsgeschäft richte.

Es sei gewiß richtig, daß die Streichung der Worte
„des Regierungspräsidenten“ in § 1 die Konsequenz
haben müsse, daß sie auch hier gestrichen würden. Daraus
folge aber noch nicht, daß auch die Worte „nach seiner
Entscheidung“ fortzufallen hätten. Denn es sei in dem
Entwurf Wert darauf gelegt, den Grundbuchrichter nicht
mit der Entscheidung zu belasten, ob ein genehmigungs-
pflichtiges Geschäft vorliege oder nicht. Dafür würde es
ihm in den meisten Fällen gang an Unterlagen fehlen.
Die Fassung müßte allerdings geändert werden, es müßte
gesagt werden „nach Entscheidung der zur Genehmigung
zuständigen Behörde. Wer das sein werde, werde sich
bei der zweiten Lesung herausstellen.

Der ssechzehnte Redner hielt im Interesse des
Grundbuchrichters eine Klarstellung nach zwei Richtungen
für erwünscht. Der Grundbuchrichter solle, wenn er die
betreffende Nachricht vom Landrat erhalten habe, die ge-
trennte Veräußerung nicht ohne weiteres, sondern nur auf
Grund des Nachweises usw in das Grundbuch eintragen.
Aus diesem Wortlaut entnehme er, daß der Grundbuch-
richter verpflichtet sei, die Auflassung entgegenzunehmen, und
dann nurdieCintragungbeanstandenmüsse. Aberdanndürfte
wohl der § 18 der Grundbuchordnung eingreifen, wonach er
in solchem Falle eine Frist seßen müsse, innerhalb deren das
Hindernis beseitigt werden müsse, widrigenfalls die Ab-
lehnung erfolge.

In vielen Fällen werde die Sache so liegen, daß der
Landrat schon ersahren habe, daß durch einen Grund-
stücksvermiltler das Grundstück an die und die neuen Er-
werber veräußert worden sei, dann würden diese neuen Er-
werber auch schon in der Benachrichtigung des Grundbuch-
amtes aufgeführt, und der Grundbuchrichter werde
wissen, welche Auflassungen er beanstanden solle, und
welche nicht. Aber die Sache könne auch anders liegen.
Wenn der Landrat nur erfahren habe, daß ein Eigen-
tümer unter Vermittlung eines gewerbsmäßigen Grund-
stücksvermittlers sein Grundstück parzellieren wolle, so
könne er nach Satz 2 des § 6 auch schon dem Grund-
buchamt Mitteilung machen. Die Mitteilung würde
dann nur dahin gehen, daß der bisherige Eigentümer
beabsichtige, mit Hilfe des und des Vermittlers sein
Grundstück zu zerschlagen. Nun komme vielleicht ein
paar Tage darauf der Eigentümer mit einem Erwerber,
lege vielleicht auch einen notariellen Vertrag vor, in dem
aber der Grundstücksvermittler natürlich nicht genannt sei.
Solle dann der Grundbuchrichter eine Prüfung vornehmen,
ob dieser Vertrag durch Vermittlung des Vermittlers zu-
stande gekommen sei (wozu ihm eigentlich die Möglichkeit
fehle), oder solle er ohne weiteres ablehnen? Treffe
leßteres zu, so sei die Folge, daß in dem Falle, wenn
die Genehmigung nachher versagt werde, der Grundstücks-
eigentümer gar nicht mehr in der Lage sei, überhaupt
einen Teil seines Grundbesites zu veräußern. Denn
wenn die Genehmigung versagt sei, bleibe diese Sperre
ohne weiteres bestehen.

Der Unt erstaatssekretär des Justizministe-
riums erwiderte, wenn eine Erklärung des Landrats
vorliege, wonach ein bestimmtes Grundstück zerschlagen
werden solle, dann sei das Grundbuch gesperrt, bis diese
Erklärung des Landrats wieder beseitigt sei. Es sei

1 47
        <pb n="144" />
        Nr 035 A
nicht ausgeschlossen, daß der Landrat die Erklärung
zurücknehme.

Ein Redner (der siebente) hielt es für den richtigen
Weg, daß der Betreffende sich an den Landrat wende,
daß die Sperre aufgehoben werde. Der Grundbudchrichter
habe doch erst einzuschreiten, wenn ihm der Nachweis
nach Maßgabe des § 9 erbracht werde. Auf welchem
Wege und in welcher Form dieser Nachweis erbracht
v:: brauche nichl in das Gesetz hineingeschrieben zu
werden.

Das erste Kommissionsmitglied führte aus, in
dem Entwurf sei zwar das Verfahren über den Ge-
nehmigungsantrag festgeseßt, aber man habe vollkommen
übersehen, daß der häufigste Streitfall darin bestehen
werde, daß die Parteien behaupteten, der § 1 komme
überhaupt nicht zur Anwendung bezw. der § 3 komme zur
Anwendung. Welche Behörde darüber entscheiden Jolle,
sei in dem Entwurf nicht gesagt. Man müssse doch aus-
drücklich festseßzen, daß die Partei dann das Recht habe,
die Entscheidung des Amtsgerichts anzurufen bezw. eine
Beschwerde ans Landgericht gehen zu lassen. Denn nur
eine gerichtliche Instanz werde entscheiden können, ob die
Voraussetzungen der §§ 1 oder 3 vorlägen.

Von dem fünften Redner wurde beantragt, statt
der Worte „nach seiner Entscheidung“ zu setzen

nach der Entscheidung der zuständigen Behörde.

Das z weite Kommissionsmitglied machte
aber darauf aufmerksam, daß es dann fraglich wäre, ob
auch das Katasteramt, die Auseinandersetzungsbehörde
und die Baubehörde als zuständige Behörde gelten sollten.
Es könne nur die Genehmigungsbehörde gemeint sein,
und dementsprechend sollte man sagen: „nach Entscheidung
der Genehmigungsbehörde“.

Abstimmung: Zunächst wurde f estgestellt, daß
die Worte „des Regierungspräsidenten" zu streichen
waren.

Der Antrag, die Worte „nach seiner Entscheidung“
durch die Worte „nach Entscheidung der zuständigen Be-
hörde“ zu erseßen, wurde abgelehnt.

Der Antrag, die Worte „nach seiner Entscheidung“
zu streichen, wurde gleichfalls abgelehnt.

Der Antrag, statt dessen die Worte „nach Ent-
scheidung der Genehmigungsbehörde“ einzusetzen, wurde
angenommen.

Mit dieser Maßgabe wurde der § 9 angenommen.

§ 7 (Fortsetung)
Antrag 34 beantragt: statt des § 7 Abs. 1 zu seten:
Ein Grundstücks h än dl er, der einen rechts-
verbindlichen Veräußerungsvertrag über einen oder
jf V UC sR UKE:
solchen Besitzung aufläßt, ohne die dazu erforder-
liche Genehmigung von der zuständigen Behörde
erhalten oder deren Erteilung in dem Ver-
äußerungsgeschäft vorbehalten zu haben, wird
mit Geldstrafe von 100 bis 10 000 M oder mit
Haft bestraft. .
Dieselbe Strafe trifft den Grundstücks v er -
mittler, welcher den Abschluß eines solchen
Vertrages oder eine solche Auflassung ohne vor-
herige Genehmigung oder ohne den Vorbehalt
der “etehrilzesg in dem Veräußerungsgeschäft
ermittelt.
b Die Bestrafung tritt auch ein, wenn der
Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) in

1 A53
        <pb n="145" />
        1 44
fremdem Namen oder für fremde Rechnung oder
in Gemeinschaft mit einem Dritten handelt oder
durch einen in seinem Namen oder für seine
Rechnung handelnden Dritten die Zerschlagung
vornehmen läßt.

Hur Begründung führte ein Antragsteller (das
siebzehnte Kommissionsmitglied) aus, § 7 sei nicht in
Einklang zu bringen mit § 1 Abs. 2, außerdem bleibe
eine Mißdeutung hinsichtlich des strafbaren Tatbestandes
möglich. Es sei auch in § 1 nicht gesagt, was eine Zer-
schlagung sei, sondern nur, was eine dem Gesetz zuwider-
laufende Zerschlagung sei. In den Motiven werde gesagt

Mit dem rechtsverbindlichen, also in der Regel

notariellen oder gerichtlichen Vertrag oder der

Auflassung . . . . ß. ist die „Zerschlagung“ im

Sinne des Gesetzes vollendet; sie ist der der

Genehmigung unterliegende Vorgang (8§ 1).
Strafbar sei also nach § 7, wer einen Jolchen Vertrag
abschließe, ohne die Genehmigung zu haben. Das würde
sich aber nicht decken mit § 1 Abs. 2, denn danach brauche
die Genehmigung nicht vorher eingeholt zu werden, es
genüge, wenn in dem Vertrage die Genehmigung vor-
behalten sei.

Die Bestimmung ,100 bis 10 000 M" finde sich in
verschiedenen Gesetßen, z. B. in dem Gesetz über die Aus-
grabungen. Als CErsatstrafe für die Geldstrafe sei auch
nur im Wege der Umwandlung eine Höchststrafe von
6 Wochen zulässig, so daß also, wenn man für einen Tag
Haft 15 f setzen würde, nur ein Teil der Strafe zur
Abgeltung kommen könnte. Aber diese Frage müsse wohl
schon bei früheren Gesetzen erörtert worden sein.

Auf eine Anfrage aus der Kommission, ob das
Wort ,vorsätlich“ absichtlich aus dem Antrage 34 heraus-
gelassen worden sei, erwiderte der Antragst eller, dies
sei absichtlich geschehen. Wenn überhaupt das subiektive
Moment berücksichtigt werden sollte, müßte zwischen Vor-
satz und Fahrlässigkeit unterschieden werden. Beides
aber werde man nicht nachweisen können, und der ganze
Paragraph würde dann zwecklos sein. Es müsse zur
Strafbarkeit genügen, wenn die in dem Antrage erwähnte
Handlung begangen sei. Er habe sonst überhaupt Be-
denken, ob dieser ganze Strafparagraph der Durchführung
des Gesetzes förderlich sei. Man müsse sich auch darüber
wundern, daß hier nur eine Strafe angedroht, aber das
Geschäft nicht für nichtig erklärt werde.

Der Unterstaatssekretär des dJutltiz-
ministeriums äußerte die Befürchtung, daß der An-
trag nicht geeignet sein werde, die geltend gemachten
Bedenken zu zerstreuen, wenn er auch gegen den Anirag
an sich nicht viel einzuwenden habe. Allerdings in der
vorliegenden Fassung werde er nicht angenommen werden
können. Erstens würde es dem Entwurf nicht ganz ent-
sprechen, wenn so, wie es der Antrag tue, zwischen Grund-
stückshändlern und Grundstücksvermittlern untersschieden
werde. Der Entwurf sei auf dem Gesichtspunkt auf-
gebaut: ein Grundstücks h än d le r bedürfe der Genehmi-
gung auch dann, wenn er ausnahmsweise einmal nicht
handle, sondern vermittle, und umgekehrt, ein gewerbs-
mäßiger Vermittler bedürfe der Genehmigung auch
dann, wenn er einmal nicht bloß vermittle, sondern in
eigener Person das Geschäft abschließe. Nach der Straf-
androhung des Antrages aber würde der Grundstücks-
händler nur bestraft werden können, wenn er selbst ab-
schließe, und der Vermittler nur, wenn er vermittle.
Diesem Bedenken ließe sich indessen vielleicht abhelfen,
indem man an den beiden Stellen in Klammern das
entsprechende andere Wort hinzusetze.

H
        <pb n="146" />
        Nr 035 A

Nach seinem Wortlaut müsse man den Antrag dahin
verstehen, daß der Grundstückshändler straffrei wäre, wenn
er ohne Genehmigung auflasse, falls er nur dafür gesorgt
habe, daß im Veräußerungsvertrag die Genehmigung
vorbehallen sei. Das würde gegen die Absichten des
Entwurfs sein. Der Entwurf wolle allerdings zulassen,
daß der Veräußerungsvertrag ohne vorherige Genehmigung
abgeschlossen würde, wenn nur die Genehmigung vor-
behalten werde und dadurch die Interessenten auf das
Erfordernis der Genehmigung aufmerksam gemacht würden.
Die Auflassung solle aber unter allen Umständen nur
erfolgen, wenn vorher die Genehmigung erteilt sei.

Nicht sehr zweckmäßig sei die Wendung ,der einen
rechtsverbindlichen Veräußerungsvertrag . . . . abschließt“.
Das würde die Notwendigkeit in sich schließen, daß der
Strafrichter in jedem Falle untersuchen müsse, ob der
Veräußerungsvertrag nicht aus irgendwelchen Gesichts-
punkten einer Anfechtung unterliege oder nichtig sei. Da-
durch könnte die Bestrafung in einem Falle, wo sie
besonders erwünscht wäre, unmöglich gemacht werden.

Er vermisse ebenfalls den Zusatz „vorsätzlich". Es
wäre nicht sachgemäß, Vorsat und Fahrlässigkeit gleich-
mäßig zu bestrafen.

Daß nur eine Strafe angedroht und das Geschäft

nicht für nichtig erklärt werde, liege im Interesse der
Beteiligten. Der Entwurf stehe auf dem Standpunkt:
nicht das Veräußerungsgeschäft als solches bedürfe der
Genehmigung, sondern der Grundstückshändler (-ver-
mittler), der tätig. werden. wolle, habe dte . Ver-
pflichtung, die Genehmigung zu beschaffen.
Wenn er es nicht tue, sei er strafbar. Das habe zur
Folge, daß der Vertrag, wenn er ohne die Genehmigung
abgeschlossen sei, an sich gültig sei. Das sei auch zweck-
mäßig. Denn der Kontrahent des Vertrages könne ja
beim Abschluß in sehr vielen Fällen gar nicht wissen,
ob der Vertrag abgeschlossen oder vermittelt werde von
einer Person, die der Genehmigung bedürfe. Er würde
also unter Umständen ohne sein Verschulden zu der An-
Rte tts t§hcer ttt htc ROG St
Vertrag nicht bindend sei, weil bei dem Vertragsab-
schlusse jemand beteiligt gewesen sei, der der Genehmigung
bedurft hätte. Nach der Regelung des Entwurfs behalte
eine solche Vertragspartei die vertraglichen Rechte und
könne nach näherer Bestimmung der §§ 323 bis 325 BGB.
Schadenersaz fordern; die Verantwortung werde dem
eylgebvedet.. her “tit: müsse, ob das Geschäft der Ge-
nehmigung bedürfe.
“ Dos erste Mitglied wies auf die Unbestimmtheit
des Begriffs der Vermittlung eines Kaufvertrages hin.
In den Tausenden von Zivilprozessen, die jährlich über
Vermittlungsgebühren schwebten, drehe sich der Streit
um die Frage, ob vermittelt worden sei oder nicht.
Wenn man schon mit dem Gesetß die Grundstückshändler
bezw. -vermittler erwürgen wolle, so könne man doch
nur diejenigen treffen wollen, die bisher das bäuerliche
Publikum ausbeuteten; das komme doch nur bei den
Vermittlern in Frage, welche ganz oder teilweise für
eigene Rechnung arbeiteten. Wenn aber ein Be-
sißer selbst parzellieren wolle und sich der Erfahrung
eines Grundstücksvermittlers bediene, so könne doch
darin nicht ein Akt der Ausbeutung gegenüber dem
Bauer gefunden werden. Nur um Schlimmeres zu ver-
hüten, beantrage er daher, den zweiten Absatz des An-
trages 34 zu streichen.

Der. Untexstaatssekretär des Juttigz-
ministeriums äußerte Bedenken gegen diesen Antrag.
Die gewerbsmäßigen Güterhändler seien sehr gewandt

145
        <pb n="147" />
        | Al

und würden alle möglichen Schliche anwenden, um geset-
lichen Vorschriften, die ihnen unbequem seien, auszu-
weichen. Wenn die Vermittler von Strafe freiblieben,
würden die Grundstückshändler es stets so einrichten
daß sie nur als Vermittler erschienen.

Das vierte Kommissionsmitglied stimmte
den Bedenken gegen den Antrag 34 zum Teil zu und
empfahl eine kürzere und allgemeinere Fasssung, indem
etwa gesagt werde: „Ein Grundstückshändler oder -ver-
zzittle:. derhen Bestimmungen des §1 zuwiderhandelt“ usw.
wird bestraft.

Wenn der Antrag 34 zwischen Vorsat und Fahr-
lässigkeit keine Unterscheidung mache, so habe das doch
eine gewisse innere Begründung, indem es sehr schwer
sein werde, zu beweisen, ob etwas vorsätzlich geschehen
sei. Man werde in dem einen oder anderen Falle der
Auffassung zuneigen können, daß eine Vorsätlichkeit oder
aber daß eine Fahrlässigkeit vorgelegen haben könnte,
aber ein positiver Nachweis werde sich dafür meist nicht
ergeben. Es empfehle sich daher vielleicht, diese Begriffs-
bestimmung wegzulassen und durch eine nach beiden
Seiten möglichst ausgedehnte Strafzumessung dem prak-
tischen Bedürfnisse Rechnung zu tragen.

Mit Recht sei gesagt worden, es werde meist Streit
darüber sein, ob eine Gütervermittlung im Sinne des
§ 1, d. h. eine gewerbsmäßige Vermittlung, stattgefunden
habe oder nicht. Selbstverständlich müsse im Strafverfahren
der Strafrichter darüber entscheiden. Anders aber liege es hin-
sichtlich der zivilrechtlichen Fragen. Wenn der Landrat auf
Grund des § 6 das Grundbuch gesperrt habe und nun
der Grundstücksvermittler oder derjenige, der auflassen
wolle, behaupte, die Vorausseßzung des § 1 liege nicht
vor, eine Vermittlung durch einen gewerbsmäßigen
Grundsstücksvermittler habe überhaupt nicht stattgefunden,
so entstehe die Frage, wer in diesem Streitfalle darüber
entscheiden solle, ob die Schließung des Grundbuchs durch
den Landrat gerechtfertigt sei oder nicht. Er bitte die
Staatsregierung um Auskunft hierüber.

Weiter wenn der Landrat eine Mitteilung gemäß §6 an
den Grundbuchrichter habe gelangen lassen, so trete, gleichviel
ob nun später die Sperrung des Grundbuchblattes beseitigt
werden könne oder nicht, zweifellos sehr leicht eine große
Verzögerung des ganzen Geschäftes ein. Es könnten dann
sehr weitgehende Schadenersaßansprüche erhoben werden,
in erster Linie natürlich gegen denjenigen Beamten, der die
Sperrung des Grundbuchblattes veranlaßt habe. Nun
werde von der vorgesetzten Behörde der Konflikt erhoben
werden. Aber das Oberverwaltungsgericht werde, wenn
der Sachverhalt geprüft worden ssei und sich erweise, daß
eine Grundstücksvermittlung im Sinne des ß§ 1 nicht vor-
gelegen habe, doch wohl entscheiden, daß der betreffende
Beamte sich nicht innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefug-
nisse bewegt habe. Es sei eine sehr ernste Frage, wie der
Beamte gegenüber einem solchen Regreß stehe.

Der Unteorstgatssekretär des. Justiz-
Pz rut Gut ruh te stehung es
folgte Zweck nicht erreicht; denn wenn das Geset nichts
darüber sage, werde der Richter zu dem Ergebnis
kommen, daß nur Vorsatz strafbar sei. Wenn der Zweck
erreicht werden solle, Vorsat und Fahrlässigkeit
gleich zu behandeln, müßte ausdrücklich gesaat werden:
„vorsätlich oder fahrlässig“.

Er verkenne nicht, daß Zweifel über den Tatbestand
der strafbaren Handlung möglich seien. Trotzdem empfehle
er, den § 7 der Regierungsvorlage anzunehmen. Denn
der Grund zu dem Bedenken liege in der Fassung des
§ 1 und dieser ssei von der Kommilsion bereits an-
        <pb n="148" />
        Nr 035 A 147

genommen worden. Es werde daher zu erwägen sein,
ob nicht bei der zweiten Lesung dem § 1 eine andere
Fassung zu geben sei, um diesen Zweifeln zu begegnen.

Zu der Frage, wie die Sperrung des Grundbuchs
beseitigt werden solle, wenn der Landrat zu Unrecht an-
genommen habe, daß ein Fall vorliege, in dem die Ge-
nehmigung erforderlich sei, sei folgendes zu bemerken. Nach
der Fassung der Regierungsvorlage sei die Beantwortung
der Frage nicht zweifelhaft gewesen. Denn nach g 9
sollte in solchen Fällen die Sperre so lange fortdauern,
bis der Regierungsprässident entschieden habe, die Ge-
nehmigung sei nicht notwendig. Die Komnmisssion habe
die Worte „nach seiner Entscheidung“ ersatzlos gestrichen.
Nach der gegenwärtigen Fassung würde es daher Sache
des Grundbuchrichters sein, über die Frage der Be-
seitigung der Sperre zu entscheiden. Da aber der
Grundbuchrichter kaum in der Lage sei, eine solche Ent-
scheidung zu treffen, so sei dringend zu wünschen, daß
ber t. bei der zweiten Lesung eine andere Fassung
erhalte.

Die Frage des Regressses sei gewiß von großer
Wichtigkeit. Aber die Gefahr, die der Vorredner be-
fürchte, sei wohl nicht so groß. Nach dem Geset
über die Haftung des Staates würde ja nicht der
Beamte selbst in erster Linie verantwortlich gemacht
werden, sondern der Staat. Auch für den Staat könnte
das allerdings unangenehm werden. Aber der Vor-
redner habe die Grenzen, in denen der Landrat regreß-
frei sei, zu eng gezogen. Die Bejahung der Frage, ob
der Landrat sich mit seiner Entscheidung innerhalb sseiner
Amtsbefugnisse bewegt habe, seße nicht voraus, daß das
Oberverwaltungsgericht materiell die Entscheidung des
Landrats für zutreffend halte, vielmehr genüge es, daß
der Landrat ohne Pflichtverlezung zu der sseiner Ent-
scheidung zugrunde liegenden Auffassung gelangen konnte.
Im übrigen seien Fehlgriffe des Landrats gar nicht so
sehr zu besorgen, weil es im wesentlichen darauf an-
komme, ob die Vermittlung eine gewerbsmäßige sei und,
wie in der Begründung schon hervorgehoben sei, die Ab-
sicht bestehe, in dieser Hinsicht Kontrollmaßregeln ähn-
licher Art zu treffen, wie sie in Bayern schon seit Jahren
in Gestalt eines amtlichen Verzeichnisses über die ge-
? r;]!bigen Grundstückshändler und »-vermittler be-
tänden.

Der zweite Redner hielt es für schwierig, den
Tatbestand zu fassen, weil auch der Grundstückshändker be-
straft werden solle, wenn er ausnahmsweise einmal ver-
mittle und keine Genehmigung habe, und der Vermittler,
wenn er ausnahmsweise einmal Grundstücke kaufe und
ohne Genehmigung parzelliere.. Dem genüge allerdings
die Fassung des Antrages 34 nicht.

Der Antrag enthalte auch eine Lücke. Es müßte
noch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Grundstücks-
händler oder -vermittler, der die Genehmigung vor-
behalten habe und trotidem zur Auflassung schreite, straf-
bar sei.

lit dem Ausdruck „rechtsverbindlicher Veräußerungs-
vertrag“ sei in dem Antrage wohl nur gemeint „Ver-
äußerungsvertrag in rechtsverbindlicher Form“".

Ein wesentliches Bedenken habe er dagegen, daß
das Schuldmoment in dem Antrage nicht erörtert werde.
". K R D- Äcstig t GER
hz setttz! becs!!zt uu Fotzen sec.tu .
gestellt werde, daß eine strafrechtliche Schuld nicht vor-
liege, werde man zur Freisprechung kommen.

Nach der Formulierung des Antrages 34 würde er
auch annehmen. daßk nur die Vorsätlichkeit bestraft werden
        <pb n="149" />
        . A h
könnte. Da aber der Vorsatz vielfach nicht nachweisbar
sei, dagegen eine Fahrlässigkeit sich wohl feststellen lasse,
nur daß sie nicht in gleicher Weise bestraft werden dürfe,
so würde er es vorziehen, wie im Entwurf den Vorsatz
und die Fahrlässigkeit verschieden zu behandeln.

Die Streichung des Abs. 2 des Antrages 34 empfehle
sich nicht. Die Bestrafung des Gütervermittlers könne
U§! 't ter'getssetittker meg t r

Ob die Voraussetzungen in Abs. 2 schon ganz aus-
reichend gegeben seien, sei im Augenblick nicht klar. § 7
könnte vielleicht in der vorliegenden Fassung angenommen
und eine Verbesserung für die zweite Lesung vorbereitet
werden. Wenn der Tatbestand der Vermittlung in g 1
noch genauer umspannt würde, werde man ihn auch in
§ 7 genauer feststellen können.

Ein anderer (der zweiundzwanzigste) Redner
wandte sich gegen den letzteren Vorschlag mit der Be-
merkung, damit binde sich die Kommission mehr, als der
Vorredner glaube. So bedenklich der Antrag sei, so
habe er doch vor der Regierungsvorlage den Vorzug,
daß er den Vermittler erst fassen wolle, wenn der Ab-
schluß vorliege; eine Meinung, der auch von anderer
S eit e zugestimmt wurde. Es wäre zweckmäßig, den
angedeuteten Weg in einer Unterkommisssion vorzuberaten
oder die Abstimmung über § 7 bis zur zweiten Lesung
auszusetzen. Damit vergebe sich die Kommission um so
weniger, als der Regierungsvertreter selbst die Bedenken
gegen den Paragraphen hervorgehoben habe.

Der Unterstaatssekretän des gJustizmini-
steriums äußerte insoweit dasselbe Bedenken wiegegen Abs.1
auch gegen den Abi. 2, als auch hier gesagt werde: „welcher...
eine solche Auflassung ohne vorherige Genehmigung oder
ohne den Vorbehalt der Genehmigung in dem Ver-
äußerungsgeschäft vermittelt“. Auch, wenn der Grund-
stücksvermittler in das Veräußerungsgeschäft den Vor-
behalt der Genehmigung aufgenommen habe, müsse er
dafür sorgen, daß vor der Auflassung die Genehmigung
erteilt werde. Da der § 7 im Anschluß an den § 1 der Re-
gierungsvorlage formuliert sei, so bitte er, den § 7 an-
hon ft dit Verbesserung des § 1 der zweiten

ung vorzubehalten.

Der vi erte Redner stellte auf Grund der Er-
klärung des Regierungsvertreters fest, daß nach Auffassung
der Regierung die Frage, ob ein Gelegenheitsgeschäft
oder eine Grundstücksvermittlung im Sinne des gs 1,
also eine gewerbsmäßige Vermittlung vorliege, lediglich
von der mit der Genehmigung beauftragten Behörde ent-
schieden werden solle.

Ein(das zwölfte) Kom misssi ons mitglied glaubte
annehmen zu dürfen, daß der Vertrag, der mit Hilfe
eines Grundsstückshändlers abgeschlossen sei, selbst wenn
die Genehmigung nicht eingeholt worden sei, gültig sei, daß
aber der Betreffende, der das Grundstück mit Hilfe
dieses Vertrages erworben habe, keinen Anspruch auf das
Grundstück und auch nicht auf die Erfüllung des Vertrages,
sondern nur eventuell auf Schadenersat habe, und bat
um Bestätigung der Richtigkeit dieser Auffassung.

Der Unterstaatssekretär des Justigmini-
steriums verwies zur Beantwortung der Frage auf die
schriftliche Antwort der Staatsregierung auf Antrag 4 a
Nr 3. Der Erwerber habe zunächst den Anspruch auf
Auflassung. Diese werde aber verhindert durch die Vor-
schrift des § 9, falls dem Grundbuchrichter rechtzeitig
Mitteilung vom Landrat gemacht worden sei. Ob
Schadenersaß zu gewähren sei, müsse nach Lage jedes
szalles “ut lege der §§ 323 bis 325 BGB. ent-
schieden werden.

i 1.0"
        <pb n="150" />
        Nr 035 A )

Dasselbe Kommissions mitglied verwies auf
ein Kammergerichtsurteil, in dem von einer direkten und
einer indirekten Vermittlung gesprochen werde, je nach der
Art der Tätigkeit des Vermittlers. Natürlich würde
jeder Grundstücksvermittler die Vermittlung indirekt aus-
führen können, falls dieser Unterschied auch hier Geltung
haben sJollte.

Der- Unt erstaatsfsekretär d es Justißz-
ministeri ums erwiderte hierauf, über die Frage, ob
eine Vermittlung vorliege, könne jedes Geseß, das den
Begriff der Vermittlungen verwerte, für seinen Geltungs-
bereich entscheiden. In dem vorliegenden Entwurf sei
der Begriff Vermittlung im weiteren Sinne zu nehmen,
und die erwähnte Unterscheidung könne hier nicht hinein-
getragen werden.

Der Vertreter des Antrages 34 (das sieb-
zehnte Mitglied) verwies für die Richtigkeit seiner Auf-
fassung nochmals auf die Begründung Seite 14 und zog
unter Vorbehalt seiner Stellungnahme in der zweiten
Lesung für jetzt den Antrag 34 zurück.

Der Antrag, den Abs. 2 des Antrages 34 zu streichen,
erledigte sich damit von selbste.

Ein anderes, das neunzehnte Mitglied, hielt
es bei den großen Meinungsverschiedenheiten über die
Tragweite, den Tatbestand und die ganzen Unterlagen
des § 7 für zweckmäßig, für die zweite Lesung die
Prüfung der Frage vorzubehalten, ob nicht wie im
bayerischen Gesetz von diesen Strafbestimmungen überhaupt
tzueden. und das Rechtsgeschäft nur für ungültig zu
erklären sei.

Abstimmung. § 7 wurde in der Fassung der
Regierungsvorlage ang eno m men.

II. Rücktrittsrecht
§§ 10 und 11
in Verbindung mit den Kommissionsanträgen 4 b Nr 1
und 4 b Nr 2, welche ebenso wie die darauf ergangenen
Äußerungen der Staatsregierung vom Berichterstatter
vorgetragen wurden :
Antrag 4 b Nr 1:

Ist das unverzichtbare Rücktrittsrecht des Verkäufers
eine „Beschränkung der Veräußerung'" im Sinne des
Artikels 119! E.G. B.G.B. ?

Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen.
Der Vorbehalt des Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B. bezieht
sich nicht auf Beschränkungen des V eräuß er ers, sondern
auf Beschränkungen der Veräußerung, also des Ver-
äußerungsgeschäfts. Diese Beschränkungen können die
Rechtsstellung des Veräußerers oder des Erwerbers beein-
trächtigen. Notwendig ist nur in jedem Falle, daß die
Veräußerung in irgend einer Richtung eingeschränkt
wird. Vergleiche die Ausführungen zu der Frage des An-
trags 4 a Nr 1. Eine jolche Einschränkung liegt in dem
Rücktrittsrechte, weil es der Auflassung die ihr sonst zu-
kommende Wirksamkeit nimmt. Denn die Auflassung über-
trägt, falls zur Zeit ihrer Vornahme das Rütktrittsrecht
nicht bereits erloschen ist, das Eigentum insofern nicht end-
gültig, als im Fall der Ausübung des Rütktrittsrechts die
Eigentumsübertraauna rückgängig gemacht wird.

Antrag 4 b Nr 2:

Welche Rechtswirkungen treten durch die Ausübung
des Rücktrittsrechts ein? Wer trägt insbesondere die
Kosten und Schäden?

B
        <pb n="151" />
        Wird das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeübt, so treten
gemäß § 10 Abs. 4 des Entwurfs die gleichen Rechts-
wirkungen ein, wie im Falle der Ausübung eines vertrags-
mäßigen Rücktrittsrechts. Insbesondere haben nach dem
für anwendbar erklärten § 346 Sat 1 B.G.B. die Parteien
einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Ist also das Grundstück bereits auf den Erwerber um-
geschrieben, so ist dieser verpflichtet, es dem Veräußerer
zurückaufzulassen.

Die bis zur Ausübung des Rürcktrittsrechts ent-
standenen Kosten trägt im Falle der Ausübung des Rechtes
derjenige, der sie für diesen Fall in dem Veräußerungs-
vertrag übernommen hat. Ist eine Übernahme nicht er-
folgt, so trägt nach § 449 B.G.B. die Kosten der Auflassung
und Eintragung und die Kosten der Beurkundung des
Kaufes der Käufer. Zu diesen Kosten sind auch der von
Preußen und vom Reiche erhobene Grundstücksüber-
tragungsstempel zu rechnen (Planck, B.G.B.8, § 449 A. 1,
v. Staudinger, B.G.B. 7/8 § 449 A. 2); ob auch die
Umsatzsteuer dazu gehört, ist streitig. Im übrigen fallen
jedem Teile die von ihm aufgewendeten Kosten zur Last.
Eine Erstattung durch den anderen Teil kommt nicht
in Betracht, weil es sich dabei weder um empfangene
Leistungen im Sinne des § 346 Satz 1 B.G.B. noch um
Verwendungen im Sinne des § 347 Satz 2 B.G.B. handelt.
Soweit für das rückgängig gemachte Geschäft Stempel-
beträge erhoben sind, kann, solange die Auflassung noch
nicht erfolgt ist, die Rückerstattung wegen Unterbleibens
der Ausführung des Geschäfts aus Billigkeitsgründen
bewilligt werden (§ 25 Abs. 2 des preußischen Stempel-
steuergeseßes vom 30. Juni 1909; § 183 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats vom 15. September 1913
zum Reichsstempelgeseßze vom 3. Juli 1913). Hierzu ist
zu bemerken, daß die nach Ausübung des Rücktritts er-
forderliche Zurückübertragung des Grundstücks einen Wert-
stempel nicht erfordert, weil eine freiwillige Veräußerung
im Sinne der Tarifstelle 8 Abs. 1 des Preußischen Stempel-
tarifs und der Tarifstelle 11 a des Reichsstempeltarifs nicht
vorliegt. Schäden, die nicht in der Entrichtung der vor-
erwähnten Kosten bestehen, trägt der Beteiligte, der sie
gehabt hat, soweit nicht die nach § 10 Abs. 4 des Entwurfs
anwendbaren Vorschriften des § 346 Satz 2 oder des § 347
B.G.B. Plat; greifen.

Der vierte Redner wiederholte seine schon bei
der ersten Lesung im Plenum erhobenen schweren Be-
denken gegen das bedingungslose Rücktrittsrecht, das dem-
gt gtsrten verpen.qolt.der "§. tha ztrt cer
oder -händler einen Vertrag abgeschlossen habe. Durch eine
solche Vorschrift würden Treu und Glauben, die Grund-
lagen, auf denen das ganze geschäftliche Leben sich auf-
baue und aufbauen müsse, aufs schwerste erschüttert werden
Die Mißstände, denen die Staatsregierung hierdurch be-
jzz;t;;!: ejrprtet vecheguutesre &amp; soitutsetet
gültig war, war es allerdings leicht möglich, daß ein
wenig geschäftsgewandter Mann ssich in einem solchen Ver-
trage, der erschlichen sein konnte, verbindlich machte zu
Leistungen, die er bei sachgemäßer Überlegung nicht zugesagt
hätte. Aber nach dem Inkrafttreten des BGB. sei für alle
tui szutfnt: hetuth; Marler serigtitde e:
Gültigkeit, und damit sei doch eine Ausnutzung der Uner-
fahrenheit des anderen Kontrahenten beim Grundstücks-
handel sehr erschwert. Nun kämen wohl leider Fälle vor, in
denen Notare sich dazu bereit finden ließen, mit den gewerbs-
mäßigen Parzellanten in Schanklokale mitzukommen, im
Nebenzimmer zu sitzen. während die Verhandlungen

[ Z()
        <pb n="152" />
        Nr 035 A '

zwischen den Parzellanten und den Parzellenkäufern oft
unter Anwendung unlauterer Mittel vor sich gingen,
im geeigneten Moment sich hervorrufen zu lassen und
dann, gleichsam blind für den Zustand der vielfach im
Alkoholrausch befindlichen Leute, einen notariellen Vertrag
zu beurkunden. Das würden doch aber ganz seltene
Ausnahmefälle sein. Wenn die Justizverwaltung mit
der größten Schärfe gegenüber solchen Fällen einschreite,
würden sie vollständig ausgerottet werden können. Wenn
man überhaupt dazu übergehen wolle, einen an
sich geschäftsfähigen Menschen vor den Folgen unüber-
legter Handlungen zu bewahren, dann müßte man bei
ganz anderen Rechtsgeschäften anfangen als bei Grund-
stücksgeschäften. Endlich sei doch nicht außer acht zu lassen,
daß das freie Rücktrittsrecht des Käufers oder Verkäufers
auch mißbraucht werden könne. Es gebe genug gerissene
Leute, die mit dem Rücktrittsrecht drohen und davon
einen erpresserischen Gebrauch machen würden.

Der zweite Redner äußerte auch juristische Be-
denken gegen das Rücktrittsrecht. Es enge die Verkaufs-
macht des Eigentümers ein, wenn der Pargzellenerwerber
berechtigt sei, von dem Kaufvertrage ohne weiteres
zurückzutreten. Nach Artikel 119 EG. BGB. würde diese
Beschränkung zulässig sein. Dagegen könnenicht ohne weiteres
zugegeben werden, daß auch das Rücktrittsrecht des Ver-
äußerers, der an oder durch einen Grundstückshändler
oder Vermittler verkauft habe, eine Beschränkung der
Veräußerung bedeute. Denn wenn er von dem
Kaufvertrage, den er mit einem Käufer geschlossen
habe, zurücktreten dürfe und damit in die Mög-
lichkeit gelange, auch an andere zu verkaufen, so erweitere
sich damit seine Veräußerungsmacht. Und wenn er auf
das Recht des Rücktritts nicht verzichten dürfe, so sei das
wohl eine Beschränkung im Vertragsabschluß, die aber die
Erweiterung seiner Verkaufsmacht nur unabänderlich mache.
Er fürchte, daß das Rücktrittsrecht des Veräußerers vom
Reichsgericht als mit dem Reichsrecht nicht vereinbar an-
gesehen werden würde.

Aber auch abgesehen von den juristischen Bedenken
könnten seine Freunde aus den vom Vorredner an-
gegebenen Gründen dem Rücktrittsrecht nicht zustimmen.
Die Befürchtung, daß die ländliche Bevölkerung durch
Beeinflussungen oder überrumplungen veranlaßt werden
könnte, ihr Interesse schädigende Verträge abzuschließen,
sei nicht so groß, denn die Landbevölkerung sei im großen
und ganzen geschäftskundiger geworden als früher. Die
etwaige Unkunde und die Gefahr der Ausnutzung einer
augenblicklichen Stimmung werde aber auch wesentlich ver-
ringert durch die Notwendigkeit eines gerichtlichen oder
notariellen Vertragsschlusses. Es sei auch zu befürchten,
daß das Rücktrittsrecht mißbraucht werden könnte, um
nach dem Verkauf noch Vorteile herauszuschlagen. Der
eigentliche Handel würde erst nach dem Vertragsschluß
anfangen, dann würde versucht werden, von dem Ver-
tragsgegner eine Nachgiebigkeit zu erzwingen, die vorher
nicht zu erzielen war. Daher lehnten seine Freunde den
Abschnitt von vornherein ab

Der Vertreter des Landwirtschaftsministe-
riums führte zugunsten des Abschnittes über das Rück-
trittsrecht folgendes aus. Der erste Abschnitt des Geset-
entwurfs solle nach der Begründung der Erhaltung einer
gesunden Besitzverteilung dienen und Auswüchsen, die
besjonders durch gewerbsmäßige Güterhändler herbeigeführt
seien, möglichst vorbeugen. Als Muster habe das bayerische
Güterzertrümmerungsgesetß gedient. In Bayern habe man
sich nicht bewogen gefunden, die Genehmigungspfslicht ein-
zuführen, und infolgedessen fehlten natürlich auch die
Strafbesstimmungen, deren Fehlen bei der Erörterung
über 8 7 konstatiert worden sei. Dagegen habe man das

191
        <pb n="153" />
        152

Rücktrittsrecht in Bayern zum Gesetz erhoben. In Preußen
scheine der Verlauf der umgekehrte zu sein, da man nach
dem bisherigen Gange der Verhandlungen annehmen könne,
daß eine Einigung über die sogenannte Genehmigungs-
pflicht zustande komme. Gegen das Rücktrittsrecht sei
nun besonders hervorgehoben worden, daß es gegen Treu
und Glauben verstoße, und daß auch ein Bedürfnis dazu
seit der Einführung des BGB. nicht mehr vorliege, da
ja jetzt für den Verkehr mit Immobilien eine gerichtliche
oder notarielle Beurkundung notwendig sei. In der ersten
Bemängelung liege etwas Wahres, und die Einrichtung
berühre auf den ersten Anblick vielleicht nicht angenehm.
Aber von Herren, die auf dem Lande sehr gut orientiert
seien, sei bestätigt worden, daß auf dem Lande tatsächlich
ein Bedürfnis für die Einführung eines Rücktrittisrechts
vorliege, um einer heute noch und in vielen Gegenden
sehr oft vorkommenden Übervorteilung der ländlichen
Bevölkerung vorzubeugen. Daß das trotz der Geltung
des BGB. möglich sei, liege daran, daß die Güterhändler
den Umweg brauchten, sich von dem Verkäufer oder auch
von dem Käufer eine einfache schriftliche Vollmacht zum
Verkauf an eine beliebige oder zum Kauf von einer
beliebigen Person geben zu lassen. Auf Grund einer
solchen Vollmacht gingen sie dann später zum Gericht oder
zum Notar und schlössen im Auftrage und namens des
Vollmachtgebers den Vertrag ab. Das sei zulässig, wie
auch nach Entscheidung des Reichsgerichts festgestellt
worden sei; es sei nicht notwendig, daß die Vollmacht-
geber sich dabei noch irgendwie betätigten. Aus der Ent-
scheidung eines Oberlandesgerichts gehe hervor, daß ein
ziemlich bedeutender Güterhändler, eine Bank, mit schrift-
lichen Formularen in diesem Sinne in verschiedenen
Provinzen arbeite. In diesem Falle hatte der über-
vorteilte Verkäufer geklagt. Die Sache lag so, daß die
Bank zugunsten des Auftraggebers hätte verkaufen können,
aber die Gelegenheit hatte vorübergehen lassen, weil sie
selbst kein Geschäft dabei gemacht hätte. Sie hat dann
VET vk Ess
lationen würden heute in allen Provinzen troß des BGB.
gewerbsmäßig betrieben. Das sei für die Staatsregierung
mit ein Grund gewesen, in diesem Gesetzentwurf auch das
Rücktrittsrecht in Vorschlag zu bringen.

Es sei auch darauf hingewiesen worden, daß das in
Bayern eingeführte Rücktrittsrecht dort verhältnismäßig
selten zur Anwendung gekommen und ein Schlag ins
Wasser gewesen sei. Aber nach den Nachrichten aus
Bayern habe das bloße Vorhandensein des Rücktritts-
rechtes günstig gewirkt und habe, wie man in Bayern
meine, wesentlich dazu beigetragen, die Mißstände des ge-
werbsmäßigen Güterhandels einzudämmen.

Was den Wunsch anbelange, daß die Staatsregierung

gegen Notare, die Mißbrauch trieben, streng vorgehen
möchte, so habe der Unterstaatssekretär des Justizministe-
riums ihn gebeten, mitzuteilen, daß in solchen Fällen
seitens der Justizverwaltung selbstverständlich streng ein-
geschritten werden würde.
_ Doagß ein Mißbrauch beim Rücktrittsrecht möglich sei,
sei nicht zu bestreiten. Aber das sei schließlich bei vielen
gesetllichen Bestimmungen möglich. Man müsse doch aber
erwägen, ob die Nachteile nicht sehr erheblich von den
Vorteilen übertroffen würden.

Bezüglich der jurisstischen Bedenken verweise er auf
die gedruckte Antwort der Staatsregierung. Wenn trot;
aller dieser Ausführungen und der Begründung des Ent-
wurfs die Kommission den Vorschlägen der Staatsregierung
nicht beitreten wolle, sso sei doch zu erwägen, ob es sich
nicht wenigstens empfehle, das Rücktrittsrecht zugunsten
der kleinen Narzellenverkäufer zu aenehmigen. Welche
        <pb n="154" />
        Nr 035 A
Größe dafür anzunehmen sei, könnte ja noch näher er-
örtert werden.

Ein. fünfundzwanzigster. Redüuér. aus.. der
Kommission bestritt, daß im Güterhandel für den Ver-
käufer überhaupt Mißstände in dem erwähnten Maße vor-
handen seien. Die Notwendigkeit eines Rücktrittsrechtes
für diese Fälle sei ausgeschlossen. Wenn das Rücktrittsrecht
für die kleinen Parzellenverkäufer eingeführt werden Jolle,
jo werde damit ein etwas wunder Punkt berührt. Man
müsse sich doch die wirtschaftlichen Folgen vergegenwärtigen.
Sobald man das Rücktrittsrecht in irgendeiner Form ein-
führe, schließse man diejenigen Güterhändler aus, die gar
nicht ausgeschlossen werden sollten. Selbst der ehrlichste
Büterhändler werde sich dann auf ein solches Geschäft nicht
mehr einlassen können. Damit werde der Besit überhaupt
in einer wirtschaftlich überaus nachteiligen Weise beschränkt.
Es sei auch eine Fabel, daß in den ländlichen Kreisen
die Leute immer nur übervorteilt würden. Ob die
nachteiligen Wirkungen des Rücttrittsrechts, die Er-
schütterung von Treu und Glauben, nicht die Vorteile
überträfen, die in der Beseitigung eines hier und da
vorkommenden Mißbrauchs bestehen könnten, sei doch noch
sehr zu erwägen. In keinem Falle liege die Notwendigkeit
zu einer so einschneidenden Maßnahme vor.

Der neunte Redner meinte, bei oberflächlicher
Betrachtung könne man sich durch den beabsichtigten Schutz
des weniger gewandten Mannes gegenüber dem gewiegten
Beschäftsmann sympathisch berührt fühlen. Bei näherer
Betrachtung müsse man aber doch zu der Überzeugung
kommen, daß die Nachteile die Vorteile erheblich über-
wögen. Wenn man dabei auf das bayrische Geset
zurückgehe, so müssse man berücksichtigen, daß in dem
bayrischen Geseß das Genehmigungsrecht nicht gegeben
worden sei. Wenn dieses aber hier die Mehrheit finden
sollte, so sei das Rücktrittsrecht vollständig überflüssig.
Außerdem sei das Rücktrittsrecht in Bayern im Jahre 1912
vom Verkäufer nur in 5 und vom Käufer nur in 1,5%
aller Fälle angewendet worden; ein Beweis, daß die
Manipulationen der gewerbsmäßigen Güterhändler im
allgemeinen wohl nicht bedenklich seien. Wenn Aus-
wüchse vorkämen, so ssei dies doch nicht in so großem
Umfange der Fall, daß man deshalb hier besondere
Schutzmaßregeln für die Bauern treffen müßte, die selbst
diese Bevormundung ablehnten.

Das Rücktrittsrecht treffe auch nicht nur die schlechten,
sondern auch die soliden und anständigen Elemente unter
den Grundsstückshändlern. Diese Teile würden sich also
von dem Geschäft zurückziehen. Durch das Fehlen des
Umsatzes werde auch eine Preisstockung eintreten. Nicht
sympathisch berühre dabei auch die Differenzierung des
ländlichen und des städtischen Grundbessites. Das Rück-
trittsrecht müsse auch eine Rechtsunsicherheit herbeiführen
und zu mannigfaltigen Prozessen Veranlassung geben.
Auch der Umstand, daß bei erfolgtem Rücktritt die auf-
gewendeten Kosten nicht ersest würden, könne für das
Rücktrittsrecht nicht erwärmen.

Der fünfte Redner erwähnte kurz unter Hinweis
auf die schriftliche Antwort auf Antrag 4 b Nr 2 die
Möglichkeit, der grundlosen Ausübung des Rücktrittsrechts
auf seiten des anderen Teils zu begegnen nämlich, dadurch,
daß im Vertrage der übernahme der Kosten durch den
Rücktretenden bedungen wird. Redner schloß sich der
Anregung des Regierungsvertreters an, bis zur zweiten
Lesung zu erwägen, ob nicht ein Rücktrittsrecht unter
Beschränkung auf die Parzellenerwerber möglich sei,
teille aber die Bedenken bezüglich der Zulässigkeit
des landesgesetzlichen Rücktrittsrechts auf seiten des
Veräußerers. Auch auf seiten der Staatsregierung
hätten in dieser Beziehung anscheinend Zweifel bestanden ;

2.0

| 53
        <pb n="155" />
        ' 1
denn die Begründung des Gesetzentwurfs motiviere die
Zulässigkeit der landesgesetzlichen Regelung des Rücktritts-
rechtes lediglich mit dem Moment, daß es mit dem Ver-
bot eines Verzichtes verbunden sei, während die Antwort
des Justizministers auf Antrag 4b N 1 darauf nicht
mehr zurückkomme, sondern die landesgesetzliche Zulässig-
keit mit dem Hinweis darauf motiviere, daß in
Artikel 119 Ziffer 1 die Veräußerung beschränkt werden
könne und daß in der Einführung eines Rücktrittsrechts
für die Person des Veräußerers insofern eine Beschränkung
der Veräußerung liege, als der später vorgenommenen
Auflassung dadurch die Wirksamkeit entzogen werde. Er
habe auch dieser Begründung gegenüber nicht unerhebliche
Bedenken, insofern als der Artikel 119 doch dahin auf-
zufassen sei, daß die im Wege der Landesgesetzggebung
einzuführenden Bestimmungen als solche, d. h. rein recht-
lich betrachtet, nicht aber mit Rücksicht auf ihre Wirkung
im allgemeinen (hier die Unwirksamkeit der Auflassung
im ganzen betrachtet) eine Beschränkung der Veräußerung
darstellen müßten. Wenn man aber einem Veräußerer
ein Recht gebe, zurückzutreten, so sei diese Norm an sich
betrachtet ohne Zweifel eine Erweiterung seines Rechtes.

Ein weiterer, der zwölfte Redner .chielt
den Hinweis auf Bayern nicht für sehr glücklich, weil
das Gesetz dort erst sehr kurze Zeit in Wirksamteit sei.
Daß die Güterhändler dort in erheblichem Maße ver-
schwunden seien, halte er für eine segensreiche Folge des
Gesetzes. Die Preisminderung sei eingetreten für die Par-
zellenerwerber, und das sei ja gerade der Zweck des bayrischen
Gesetzes gewesen. Die Grundstückshändler hätten innerhalb
von zwölf Jahren nachweislich einen Reingewinn von
60 Millionen gehabt, ein Betrag, um den die Grundstücks-
erwerber natürlich zu teuer gekauft hätten. Er könne den
Bayern zu diesem Erfolge nur Glück wünschen. Auch
den Hinweis, daß der Umsatz und dadurch auch der
Preis vermindert werde, halte er nicht für zutreffend.

Das BGB. habe auf Grund der Mißstände, die
sich früher ergeben hätten, für den Grundstücksverkehr die
notarielle Beurkundung festgesett, und es würde sich
fragen, ob diese Bestimmung des BGB. ausreichend sei.
Er könne nur bestätigen, daß sie in vielen Fällen nicht
ausreichend sei. Im allgemeinen seien die kleinen Leute
an sich durchaus geschäftsgewandt. Sobald sie aber mit
ihresgleichen handelten oder mit den Grundstücksvermitt-
lern, die ihnen die Sache sehr mundgerecht machten, ver-
lören sie meist jede überlegung. Es würde sich also
fragen, ob man nicht versuchen sollte, frgendeine
Besserung einzuführen. Er teile jedoch die geäußerten
Bedenken, daß das Rücktrittsrecht gegen Treu und
Glauben verstoße und von den gewandten Grundstücks-
händlern zu einer Art von Erpressung ausgebeutet
werden könne. Ein anderer Vorschlag, der in dieser
Beziehung gemacht werde, gehe dahin, daß jeder Verkauf
schriftlich gemacht werden müsse, und daß zwischen dem
schriftlichen Verkauf und der notariellen Beurkundung
ein gewisser Zeitraum liegen müsse. Er wisse jedoch
nicht, ob dieser Weg rechtlich zulässig wäre und erbitte
eine Auskunft darüber.

Der Vertreter des. Landwirtschafts-
ministeriums führte die Erfahrungen in Bayern,
die hier auch von einem Gegner des Rücktrittsrechtes be-
stätigt worden seien, dagegen an, daß das Rücktrittsrecht
von Güterhändlern zu ihrem Nuten ausgebeutet werden
könnte. In Bayern habe das bloße Vorhandensein des
Rücktrittsrechtes zu einer Einschränkung der im Güter-
handel bestehenden Mißstände geführt.

Das von dem Rücktrittsrecht befürchtete Sinken der
Preise sei in Bayern nicht zu konstatieren. Im Jahre 1912
sei nach der Güterzertrümmerungsstatistik für 400 von

L )
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        Nr 035 A

Güterhändlern erworbene Anwesen ein Durchschnittspreis
für den Hektar von 1953 Zs ermittelt worden, wobei
für die Güterhändler beim Weiterverkauf noch ein Mehr-
erlös von durchschnittlich 16,6% erzielt worden sJei.

Der Unt erstaatszzekretär d es! Justig-
ministerium s bemerkte, daß die Antwort des
Justizminissteriums nicht mit der Begründung in Wider-
spruch stehe. Die Antwort erläutere nur näher, weshalb
eine Beschränkung der Veräußerung vorliege.

Der erste Redner erblickte in den Außerungen
aller Parteivertreter die übereinstimmende Ansicht, daß
dieses Rücktrittsrecht nur auf Grund einer logischen
Verrenkung unter den Artikel 119 EG. BGB. gebracht
werden könne. Wenn das Rücktrittsrecht in Bayern nur
in sehr wenigen Fällen zur Anwendung gekommen sei,
so sei damit nicht gesagt, in wievielen Fällen es zwar
nicht ausgeübt, aber zu Erpressungen verwendet worden
sei. Der Regierungsvertreter sei auch unrichtig informiert
über die Judikatur des Reichsgerichts, betreffend den § 313.
Die Judikatur der letzten Zeit gehe gerade dahin, daß
jede Umgehung des § 313 den Vertrag ungültig mache.
Insbesondere würden die sogenannten Vollmachten zum
Verkauf und zur Auflassung, insoweit sie nicht notariell
aufgenommen seien, für ungültig erklärt, sobald nur die
Möglichkeit vorliege, daß an den bevollmächtigten Vertreter
aufgelassen werden könne. Nach Ausführung des Reichs-
gerichts sei darin auch ein eventueller Kaufvertrag ent-
halten, und dieser sei ungültig, sobald er der notariellen
Form entbehre. Auf eine Privatvollmacht lasse sich jett
kein Grundstücksvermittler mehr ein. Diese ganze Voll-
macht sei nach den Entscheidungen des Reichsgerichts
ungültig, weil ein Teil ungültig sei und sie ohne diesen
Teil nicht gewollt war.

Gewiß herrschten Mißstände auf diesem Gebiete;
aber alles, was man dagegen ausdenke, verschlimmere sie
nur. Das einzige Mittel, den Grundstückshandel zu
einem solideren zu machen, sei, daß man den Käufern
den Ankauf erleichtere, und nicht, wie das bisher von
der Staatsregierung immer geschehe. ihnen erschwere.

Der dritte Redner, der sich den juristischen
Bedenken der Vorredner anschloß, bemerkte zum Rücktritts-
recht des Parzellenkäufers, die Preise, die die kleinen
Leute zahlten, seien für sie nicht zu hoch; er habe daher
auch in seinem Erfahrungsbereich noch nie Zwangsver-
steigerungen wegen zu hoch bezahlter Preise beobachtet.

Der achte Redner bestätigte die mitgeteilten
Erfahrungen, daß der Alkohol, der durch den Landhunger
herbeigeführte Wettbewerb und namentlich der Mißbrauch
von Vollmachten bei diesem Vorgang eine große Rolle
spiele, und hoffte, daß es gelingen werde, in der zweiten
Lesung eine Formel zu finden, die einen besseren Schutz
für die kleinen Parzellenerwerber gewährleiste.

Ein sech s und z wa nz igst er Redner machte
darauf aufmerksam, daß die Voraussetzung, daß die
Veräußerer größere Landwirte seien, nicht überall zu-
treffe. Einen Unterschied zwischen Käufer und Ver-
äußerer zu machen, liege kein Grund vor.

Der Unterftagtssekretär des Jutltizg-
ministeriums erhob Widerspruch gegen die Be-
zeichnung der Darlegungen der Staatsregierung als
logischer Verrenkungen. Die Darlegungen über das Ver-
hältnis von Auflassung und Veräußerungsgeschäft seien
eine Verteidigung des gesunden Menschenverstandes und
der Auffassung des Lebens gegen eine Überspannung der
Feinheiten juristischer Konstruktion. ]

Ob die vorgeschlagene Regelung, daß der Notar die
Beurkundung des Vertrages erst nach einer gewissen Frist

[190
        <pb n="157" />
        ' j
ausführen dürfe, mit dem Reichsrecht vereinbar sei,
könne er im Augenblick nicht übersehen; sie scheine ihm
aber eine Änderung des Gesetzes über die freiwillige
Gerichtsbarkeit in sich zu schließen.

Auch die neuere Entscheidung des Reichsgerichts
ändere nichts an der Tatsache, daß jemand befugt sei,
eine allerdings widerrufliche privatschriftliche Vollmacht
zum Abschluß eines notariellen Veräußerungsvertrages
zu erteilen. Wenn dieser Vertrag vor dem Widerruf
abgeschlossen sei, sei er bindend. Ganz aus der Welt
schaffen lasse sich diese Möglichkeit der Umgehung des
§ 313 BGB. nicht.

Abstimmung. F 10 und s 11 wurden ahgelehnt.

Es folgte der
Bericht über die Verhandlungen der Unter-

kommission
(Maßnahmen zum Schutze des Bauernlandes gegen Auf-
saugung),
welcher von dem acht en Re dner erstattet wurde.

Die Unterkommission ist eingesett worden zur
Prüfung der Frage, ob und in welcher Weise durch
gesetzgeberische Maßnahmen gegen die Aufsaugung bäuer-
licher Besitzungen vorzugehen sei. Sie unterzog sich
dieser Aufgabe in zwei Sitzungen, an deren ersterer
Vertreter verschiedener Ministerien teilnahmen. Im
Auftrage der Unterkommission erstattete der Abgeordnete
E cker (Winsen) der Vollkommission mündlich Bericht,
indem er folgendes ausführte:

In der Unterkommisssion wurde zunächst der Begriff
des Bauernlegens erläutert. Es wurde darauf hin-
gewiesen, daß ein Bauernlegen im Sinne des Verbots
Friedrichs des Großen vom Jahre 1749 seit dem Re-
gulierungsedikt vom Jahre 1816 nicht mehr bestehe.
Seit dieser Zeit sei der Ankauf bäuerlicher Besitzungen
ein legaler Vorgang und gebe nur insofern zu Bedenken
Anlaß, als volkswirtschaftliche Interessen verletßt werden.

Ferner sei zwischen Bauernlegen im weiteren und
im engeren Sinne zu unterscheiden. Im engeren Sinne
iväre darunter zu verstehen die Aufsaugung von Rustikal-
land durch Großgrundbesit,, im weiteren Sinne die Auf-
saugung von Bauernland durch Bauern oder indusltrielle
Unternehmungen.

Sodann wurde die Frage erörtert, ob ein Au f-
saugen. von Bayerknlkand in erheblichem
U mf ange tatsächlich stattf ind e. Es wurde auf
Schlesien hingewiesen, insbesondere auf Kreise wie
Nimptsch, Münsterberg, Frankenstein usw, auf die Pro-
vingen Brandenburg, Schleswig-Holstein, Pommern,
Sachsen, Hannover, Wesstfalen und die Rheinprovinz.
Die Unterkommission einigte sich nach Besprechung von
Einzelheiten auf die Formel, daß in vielen Teilen
der: Monarchie eine Verminderung. der
Bauernstellen stattfin de, und zwar aus den
verschiedensten Gründen. .

Nach Ansicht der Unterkommisssion ist zu unterscheiden
zwischen Gr ün d en, die in den Verhältnissen des
Bauern selbst liegen, und allgemeinen äußeren Gründen.

Von Gründen, die bei dem Bauern den Wunsch
hervorrufen, seine Stelle aufzugeben, kommen insbesondere
die wirtschaftlichen Verhältnisse in Frage. Es wurde der
wirtschaftliche Rückgang erwähnt, der sich in den Jahren
1896 bis 1906 in Schlesien bemerkbar machte, ferner der
Niedergang des Flachsbaues daselbst. Es wurde weiter
hervorgehoben, daß es bei der zunehmenden Leutenot für
den Bauer immer schwerer werde, eine Frau zu finden,
die in der Lage wäre, die Arbeiten zu übernehmen.
Endlich nötigten die ungünstigen Erbrechtsverhältnisse

1 5(
        <pb n="158" />
        Nr 035 A

in manchen Provinzen den Bauer, seinen Besitz zu ver-
kaufen, weil er durch Übernahme der Schulden und
Abfindung der Verwandten überlastet werde.

Von Gründen, die in äußeren Einflüssen zu suchen
sind, ist zunächst zu erwähnen der natürliche, mit jeder
Konzentration verbundene Drang des Großgrundbesitzes
nach Ausdehnung und Abrundung, dann die allgemeine
Steigerung der Grundstückspreise, infolge deren dem
Bauer verlockende Anerbietungen gemacht werden, denen
er nicht standhalten kann, sowie das Drängen in die
Großstadt und die zunehmende Indutltriealissierung in
vielen Teilen der Monarchie. Weiter ist hervorzuheben
die Schaffung von Luxus-Jagdgütern sowie von Fidei-
kommißgütern, die zur Aufkaufung von Bauernstellen
geführt hat. Auch die Zunahme des Rübenbaues,
namentlich in der Provinz Sachsen, ist in diesem Zu-
sammenhange zu nennen, weil sie dazu verleitet, im
Interesse einer besseren Ausnutzung der Maschinen den
Wirtschaftsrayon zu erweitern. Endlich ist zu erwähnen,
daß in der letzten Yeit Bergwerksunternehmungen dazu
übergehen, angrenzende Grundstücke mit den darauf be-
findlichen Stellen anzukaufen, um Regreßansprüchen wegen
Bergschäden aus dem Wege zu gehen.

Von verschiedenen Seiten wurde es für wünschens-
wert erklärt, eine Statist ik über die Aufssaugung von
Bauernstellen zu erhalten, und es wurde an die Vertreter
der Staatsregierung die Frage gerichtet, ob sie in der
Lage seien, Material vorzulegen. Der Kommissar des
Landwirtschaftsministers erwiderte darauf, daß das
Statistische Landesamt angewiesen sei, auf Grund der
Unterlagen für die Veranlagung zur Ergänzungssteuer
Erhebungen anzustellen. Diese Arbeiten würden im
Herbst dieses Jahres beginnen und erst nach längerer
Zeit zur Vorlegung wirklich brauchbarer Nachweisungen
führen können. Im übrigen liege dem Ministerium ein
eingehenderes Material nicht vor. Es beschränke sich
meist auf Einzelfälle, die auch durch die Presse gegangen
seien.

Bei dieser Gelegenheit wurde hervorgehoben, wie
ungenügend die derzeitige Statistik sei, insbesondere, daß
sie sich auf die Betriebsverhältnisse und nicht auf die
Besitzverhältnisse gründe. Wenn beispielsweise in der
Statistik festgestellt sei, daß die Betriebe zwischen 0,5
und 2 ha sich vermindert hätten, so gebe das kein zu-
verlässiges Bild von dem Schwinden dieser Betriebsarten,
denn es komme vielfach vor, daß sich diese Betriebe durch
Zukauf vergrößerten und dann in der Klasse der klein-
bäuerlichen Betriebe erschienen. Ebenso wurde darauf
hingewiesen, daß auch die Statistik der mittelbäuerlichen
und großbäuerlichen Betriebe, also der Betriebe von
5 bis 20 und von 20 bis 100 ha, von denen sich nur
die ersteren nach Hahl und Fläche vermehrt haben, kein
zuverlässiges Bild gebe, weil nach einem Verkauf an
Großbetriebe die Wohnhäuser und sonjtigen Gebäude
vielfach bestehen blieben, was dazu führe, daß der Betrieb
als weiter bestehend angenommen werde. Es wurde
daher der Wunsch ausgesprochen, die spätere Statistik
möchte auch auf die landwirtschaftlichen Besitverhältnisse
Rücksicht nehmen.

Die weitere Frage, ob gese liche Maßnahmen
erforderlich seien, um dem Aufsaugen von Bauern-
stellen entgegenzutreten, wurde im allgemeinen bejaht,
wenn auch von mancher Seite die Ansicht vertreten
wurde, daß ein dringendes Bedürfnis hierzu nicht vorliege.
* Was nun diese Maß nahmen anbetrifft, so können
in Betracht kommen solche, die der Aufsaugung von
Bauernstellen mittelbar entgegentreten, z. B. Regelung
der Erbrechtsverhältnisse, namentlich Übertragung des
Anerbenrechts auf alle Provinzen, Ausbau der Besitz-

157
        <pb n="159" />
        [ 5K

befestigungsgeseze und der ländlichen Wohlfahrtspflege.
An direkten Maßnahmen sind zu nennen: Einführung
eines staatlichen Vorkaufsrechts oder Einspruchrechts und
Einführung der Genehmigungspflicht. Der Berichterstatter
wurde beauftragt, nach dieser Richtung hin Vorschläge
zu machen, die als Grundlage für die weitere Beratung
dienen sollten. Er legte folgenden Plan vor:

I. Welche gesetgeberischen Maßnahmen zur Ver-
hinderung der Aufsaugung von Bauernstellen
empfehlen sich?

1. Genehmigungspflicht ?

2 Genehmigungspflicht in Verbindung mit
Vorkaufsrecht des Staates ?

3 Genehmigungspflicht in Verbindung mit
Ankaufspflicht des Staates für den Fall
der Versagung der Genehmigung?
Staatliches Einspruchsrecht ?

Staatliches Einspruchsrecht in Verbindung
mit Vorkaufsrecht des Staates?
Staatliches Einspruchsrecht in Verbindung
mit Ankaufspflicht des Staates?

7. Vorkaufsrecht des Staates?

II. Sollen die Beschränkungen allgemein oder nur

gegenüber dem Großgrundbesitz eingeführt werden?

Bei der Besprechung der Vorschläge wurde zunächst
die Frage aufgeworfen, ob diese Maß nahmen mit
den Bestimmungen des Reichsrechts verträg-
lich sind. Dazu wurde entgegen den Zweifeln, die von
einigen Seiten vorgetragen wurden, seitens des Kom-
missars des Justizministers erklärt, daß weder der
Artikel 119 Nr 1 des Einführungsgeseßes des Bürger-
lichen Gesetzbuches, noch die Reichsgewerbeordnung, noch
auch das Freizügigkeitsgeseß einer Beschränkung der Ver-
äußerung bäuerlichen Besites durch Einführung eines
staatlichen Vorkaufsrechts oder einer Genehmigungspflicht
cb Oy cg t Z ON gl; s âtte
dieser gesetgeberischen Maßnahme vorliege.

Der Berichterstatter erläuterte sodann die in dem
Plan vorgeschlagenen Maßnahmen. Er kann die Ein-
räumung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nicht empfehlen,
weil es, um alle bäuerlichen Stellen zu schützen, auch auf
die kleinsten Flächen ausgedehnt werden muß. Das
würde eine große Beunruhigung in die Bevölkerung
hineintragen.

Bezüglich der Einführung einer Genehmigungspflicht
liegt dies Bedenken im verstärkten Maße vor, da jeder
Abverkauf einer behördlichen Prüfung in einem besonderen
Verfahren unterzogen werden müßte. Das würde zu
weitgehenden Belästigungen führen. Die Genehmigungs-
pflicht trifft ferner die Veräußerung der ländlichen
Grundstücke ohne Rücksicht darauf, ob wirtschaftliche
Schäden entstehen oder nich. Ihre Wirkung würde sich
also auch dann fühlbar machen, wenn ein Bauer eine
benachbarte Bauernstelle aufkaufe.

Der Berichterstatter gelangte hiernach zu der Ansicht,
daß es am zweckmäßigsten sei, auf das Einspruchsrecht
zurückzugreifen. Wenn ein Einspruchsrecht eingeführt
würde, so habe es der Staat in der Hand, nach Lage
des Falles zu prüfen, ob das Eingehen der Stelle wirt-
schaftlich schädlich sei oder nicht, und sich zu entscheiden, ob
er von dem Einspruchsrecht Gebrauch machen wolle. Die
Ausübung des Rechtes wird sich dann auf wenige Fälle
beschränken. Auch insofern ist dem Einspruchsrecht vor
dem Vorkaufsrecht der Vorzug zu geben, als es eine
gewisse erzieherische Wirkung ausüben wird, die von einem
allgemeinen Vorkaufsrecht nicht erwartet werden kann.
        <pb n="160" />
        Nr 035 A

Wird aber dem Staate ein solches Einspruchsrecht
gegeben, so bedarf es verschiedener Kautelen zugunsten
des Veräußerers und des Erwerbers. Insbesondere muß
dem Vorkaufsrecht eine Ankaufspflicht gegenübergestellt
werden, sofern der Grundsstücksverkäufer verlangt, daß der
Staat das Grundstück übernimmt. Auch muß der Staat
Srktstuerständüich “it bas Ctaspruchörecht kurzfristig? pu
bemessen, so daß keine übergroßen Belästigungen des
Grundstücksverkehrs entstehen; es darf nicht gewährt
werden bei Verkäufen zwischen Verwandten auf- und ab-
steigender Linie. Ferner liegt es im Interesse einer
weiteren Förderung der inneren Kolonisation, daß das
Einspruchsrecht an Kommunalverbände oder Anssiedlungs-
gesellschaften übertragen werden kann.

Der Berichterstatter führte sodann aus, daß es mög-
lich sei, eine Kombination eintreten zu lassen zwischen
dem von ihm skizzierten Einspruchsrecht und der dänischen
Geseßgebung. Nach einem dänischen Geseße vom Jahre
1786 muß bei Parzellierung von Höfen der Resthof
groß genug bleiben, um eine Familie zu ernähren. Im
Jahre 1791 wurde bestimmt, daß bei Zusammenlegung
zweier Bauernhöfe jedesmal zwei neue Häuslerstellen
errichtet werden müssen.

Bringt man diese Bestimmung mit dem Einspruchs-
recht in Verbindung, so ergibt sich die Möglichkeit, ein
Verschwinden landwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern,
ohne die Veräußerung, die aus den verschiedensten Gründen
wirtschaftlich unschädlich oder auch erwünicht sein kann,
gang zu hindern.

Die Kommission hat zu den vorgeschlagenen Maß-
nahmen keine bestimmte Stellung genommen. Im all-
gemeinen schien man aber das Einspruchsrecht für ge-
eigneter zu halten als die Genehmigungspflicht. Der
Berichterstatter erbot sich, eine Formulierung vorzulegen,
die dann in einer späteren Sitzung beraten werden sollte.
Die Kommission war aber der Ansicht, es sei zweckmäßiger,
die Verhandlungen auszusetzen, da ja auf alle Fälle
zunächst abgewartet werden müsse, wie sich das in der
Vorlage vorgesehene Vorkaufsrecht nach den Beschlüssen
der Vollkommisssion gestalten werde. Die Unterkommission
unterbreitete daher durch den Vortrag ihres Bericht-
erstatters die Angelegenheit der Vollkommisssion, um von
dieser die Entscheidung entgegenzunehmen, ob sie mit
der Beratung fortfahren solle oder nicht.

1I11. Vorkaufsrecht
1. Generaldebatte
a) Juristische, Fragen

Kommisssionsanträge 3 Nr 1 und 4 € Nr 2

Kommissionsanträge 3 Nr 2 und 4€c Nr 1
welche mit den Änßerungen der Staatsregierung dazu
vom Berichterstatter vorgetragen wurden: |
Antrag 3 Nr 1 :

Verstößt der vorgelegte Geseßentwurf nicht gegen § 1
Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes mit Rücksicht auf das in
der Begründung zu §§ 4 und 16 offenbarte Ziel der
Verhinderung der polnischen Bevölkerung am Boden-
erwerb, welches Ziel in der Rede des Herrn Landwirt-
schastsministers vom 19. März 1914 (Sp. 4397) bestätigt
worden ist

[ 50
        <pb n="161" />
        (; ()

Antrag 4 c Nr 2:

Verstößt das Vorkaufsrecht gegen das Freizügigkeits-
geseßz? — unter Berücksichtigung der Begründung für
§§ 4 und 16 des Entwurfs und der Rede des Herrn
Landwirtschaftsministers ?

Diese Frage ist zu verneinen. Nach § 1 Abs. 1 Nr 2
des Freizügigkeitsgeseßhes vom 1. November 1867 hat
jeder Deutsche das Recht, innerhalb des Deutschen Reiches
an jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben.
Dadurch wird indessen nicht ein Privatrecht auf den Er-
werb bestimmter Grundstücke begründet, das geeignet
wäre, entgegenstehende Privatrechte anderer zu überwinden.
Wie das Freizügigkeitsgeseß nicht das Recht gibt, einen
Eigentümer gegen seinen Willen zum Verkaufe seines
Grundstücks zu zwingen, so gibt es auch keine Einrede
gegen ein Vorkaufsrecht, mag dieses auf Reichsrecht oder
auf Landesgeseß beruhen. Daß das Vorkaufsrecht des
Entwurfs dem Staate selbst zusteht, macht keinen Unter-
schied. Denn bei Geltendmachung dieses Rechtes handelt
der Staat nicht als Obrigkeit im Sinne des § 1 Abhs. 2
des Freizügigkeitsgesetzes, sondern als Träger eines Privat-
rechts. Auf dem gleichen Standpunkte steht das Reichs-
gericht (RG. 73 S. 20).

Diesen Erwägungen gegenüber ist es unerheblich, ob
die Ausübung des Vorkaufsrechts dahin führen kann,
daß im einzelnen Falle ein die polonisierenden Be-
strebungen unterstütender Preuße ein von ihm gekauftes
Grundstück nicht zu Eigentum erhält. Denn eine der-
artige Rechtswirkung wird lediglich dadurch erzielt, daß
der Staat von einem auch dem Freizügigkeitsgesetze
gegenüber wirksamen Privatrechte Gebrauch macht.
Antrag 3 Nr 2 Sat | :

Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die ,„„Ver-
äußerungsbeschränkungen''?

Antrag 4 c Nr 1:
i Ist das Vorkaufsrecht nach Artikel 119 E.G. B.G.B.
zulässig?

In der Antwort auf die Frage des Antrags 4 b Nr 1
ist dargelegt, daß der Artikel 119 Nr 1 dann anwendbar ist,
wenn die Veräußerung des Grundstücks in irgendeiner
Weise beschränkt ist, ohne daß es darauf ankäme, ob die
Rechtsstellung des Veräußerers oder die des Erwerbers
beeinträchtigt würde. Eine Beschränkung dieser Art liegt
in dem Vorkaufsrechte, weil es das Recht des Eigentümers
beseitigt, das Grundstück an eine beliebige Person zu ver-
äußern. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß das
Einführungsgeseß von Erwerbsbeschränkungen an anderer
Stelle handelte Denn die Erwerbsbeschränkungen der
Artikel 86 bis 88 beruhen auf einem ganz anderen Gesichts-
punkte. Sie begründen die Unfähigkeit einer Person
zum Erwerb aus einem in der Person selbst
liegenden Grunde, während die Vorschriften des Entwurfs
die Veräußerung eines Grundstücks mit Rücksicht auf seine
Beschaffenheit beschränken. Denn das Vorkaufsrecht wird
den von ihm betroffenen Grundstücken mit Rücksicht darauf
auferlegt, daß sie sich zur inneren Kolonisation eignen.

Zunächst lagen folgende Anträge 33 und 35 vor :
a) Antrag 33:

1. im § 12 Zeile 1 vor „Förderung der inneren

Kolonisation“ einzuschalten :
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Inter-
essen entsprechenden Grundbesitzverteilung und zur
        <pb n="162" />
        Nr 035 A

2. im § 13 Abs. 1 Zeile 4 dem ersten Satz hinzu-

zufügen :

, sofern
1. der Verkauf mit der Erhaltung einer
den gemeinwirtschaftlichen Interessen ent-
sprechenden Grundbesitzverteilung oder
mit den Zielen der staatlich geförderten
inneren Kolonisation nicht vereinbar ist,

oder

" die Besitzung innerhalb der letzten zehn

Jahre außer dem Falle des Erbgangs
zweimal oder öfter den Besitzer ge-
wechselt hat.

3. im § 13 den Abs. 2 zu fassen:

Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu-
gunsten von Kommunalverbänden, gemein-
nützigen Anssiedlungsgesellschaften oder ähn-
lichen Vereinigungen ausüben.

4 dem § 13 folgenden Abs. 3 anzufügen:

Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs-
rechtes ist innerhalb zweier Wochen die Be-
schwerde gegeben. über die Beschwerde beschließt
der Oberpräsident unter beschließender Mit-
wirkung von zwei vom Provinziallandtag auf
sechs Jahre gewählten Sachverständigen. Von
diesen muß der eine ein Großgrundbesitzer,
der andere ein Bauerngutsbessiter sein. Als
Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich anderer Rege-
lung durch den Provinziallandtag ein Grund-
besiß von mindestens 100 ha Größe. Der
Beschluk über die Beschwerde ist endgültig.

b) Antrag 35:

1. in § 12 folgende Worte:
, die in einer der Provinzen Ostpreußen,
Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holsstein und
Hannover belegen sind,

zu streichen.

2. in § 13

a) in Abs. 1 die Zahl „10“ durch ,250“ zu ersetzen,

b) folgende Absätze einzufügen:

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur dann aus-
geübt werden, wenn der betreffende Grund-
besiz innerhalb 2 Jahren für die Zwecke der
inneren Kolonisation verwendet wird.

(4) Sämtliche Kosten des Vertrages ein-
schließlich des Stempels sind bei Ausübung
des Vorkaufsrechts zu erstatten.

Im Laufe der Debatte wurden eingebracht die An-
träge 37, 38. 39. 40 und 50:
c) Antrag 37 :
im § 13
1. im Abs. 1 Zeile 1 statt „10“ zu setzen ,5“
2. den Abs. 2 zu streichen.
d) Antrag 38:
dem § 14 als Abs. 2 hinzuzufügen:

Ist ein Grundstück länger als 10 Jahre in
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht
des Staates nur dann ein, wenn das Grund-
stüc von einem Grundstückshändler oder
Grundstücksvermittler erworben wird. Erb-
gang und Verkauf unter den in Abjs. 1 be-
zeichneten Verwandten bewirken keine Unter-
brechung der zehnjährigen Frist.

161
        <pb n="163" />
        1 () 2

e) Antrag 39:
einzuschalten :
§ 20 a
(1) In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechende
Grundbesitzverteilung oder die Ziele der staatlich
geförderten inneren Kolonisation durch den Auf-
oder ßusamzzenkquf von selbständigen Besitzungen
hsführbel wirt, V V IO L h; here
kaufsrecht ein Einspruchsrecht gegen eine solche
Veräußerung vor, es sei denn, daß der Ver-
äußerer aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen
die Ausübung des Vorkaufsrechts verlangt. Die
§§ 12 bis 19 finden sinngemäße Anwendung.
(2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung
der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat
ist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 gegeben.
In welchen Und cle. die Bestimmungen
des § 20 a Platz greifen, wird durch Königliche
sicrertuuzos 306 Anhörung des Provinzialland-
f)} Antrag 40:
im § 13 Abs. 1 Zeile 4 hinter dem Worte „zu" fol-
gende Worte einzuschalten : ts §

1. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 1); ;

2. r Auras z.. 2 Nr 2 ohne die Worte ,zwei-
mal oder öfter“);

s sofern es sich um Grundstücke handelt, deren Yer-
schlagung in Gemäßheit der §§ 1 bis '9 zwar dem
Genehmigungsverfahren unterliegt, aber noch nicht
genehmigt worden ist ;
wenn die Widmung land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes zu einem Fideikommisse erfolgen soll,
soweit dieser Grundbesitz innerhalb der letzten zehn
Jahre durch den Erwerb wirtjschaftlich selbständiger
Stellenunter Lebenden entstandenist, deren Besitz nach
den Kreisordnungen nicht zur Wahl im Wahlver-
hande dergrößerenländlichenGrundbesitzerberechtigt

&amp;) Antrag 50:

im § 12 Zeile 5. die :Wolte:

Zuttreichsn und Hannover

. "Der zweite Redner führte aus, das Vorkaufsrecht
sei ia schon ij der boyrilezen Gesetzgebung zum Gegenstand
Uthlcth;1s: Br st %s Elzctt V k
dort zu Zweifeln in bezug auf die Rechtsgültigkeit nicht
geführt. „Indessen werde die Kommission selbständig
prüfen müssen, ob die Vorschriften, die hier für das Vor-
kaufsrecht vorgeschlagen worden seien, mit dem Reichsrecht
vereinbar seien, und welche Bedenken etwa dagegen be-
ständen. Das Vorkaufsrecht würde nur mit dem Reichsrecht
vereinbar sein, wenn es auf dem Artikel 119 EG. BGB.
basiere, wonach das Landesgesetz berechtigt sei, Veräuße-
rungsbeschränkungen einzuführen. Wenn das Vorkaufs-
recht dahin wirke, daß einem Käufer das Grundstück zu-
gunsten des Vorkaufsberechtigten entzogen werde, werde
damit auch die Berechtigung des Verkäufers, des Eigen-
tümers, an einen anderen als an den Vorkaufsberechtigten
gu verkaufen, beschnitten; danach liege also in dem Vor-
kaufsrecht eine Beschränkung der Veräußerung. Daher
hylte !; ff zus®uh das Vorkaufsrecht nach Artikel 119

Es sei far talisrg.. Generaldebatte gefragt worden

ob die Ausübung des Vorkaufsrechtes u gegen das
        <pb n="164" />
        Nr 035 A

Freizügigkeitsgeseß verstoße, weil nach diesem niemand
gehindert werden dürfe, ein Grundstück zu erwerben. Es
sei schon hervorgehoben worden, daß das Freizügigkeits-
geseß zunächst die Zweckbestimmung gehabt habe, die An-
gehörigen der einzelnen Bundesstaaten einander gleichzu-
stellen, aber darüber hinaus auch die Schranken des Eigen-
tumserwerbs zu beseitigen, andererseits aber, daß es nicht
jedem das Recht gebe, ein beliebiges Grundstück in sein
Eigentum zu bringen, sondern nur ein veiräußgerliches
Grundstück; und man werde auch anerkennen müssen, daß
das Privatrecht des einzelnen gegenüber dem öffentlichen
Interesse zurücksstehen müsse, und daß, wenn das öffent-
liche Interesse gebiete, daß über ein Grundstück zu be-
stimmten Zwecken verfügt werden solle, diese Schranke
allen Erwerbslustigen gegenüber gelte. Es dürfe nur
nicht gegen einen bestimmten Erwerbslustigen eine Schranke
errichtet werden. Deshalb würden Veräußerungsbeschrän-
kungen sachlich zu begründen sein. Wenn hier also ein
Vorkaufsrecht konstruiert werden solle, so würden die Zwecke,
für die es bestimmt sein solle, in dem Gesetz zum Aus-
druck gebracht werden müssen, damit klar ersichtlich sei,
daß die Zwecke, für die das Grundstück in Anspruch ge-
nommen werde, vom Staatswohl diktiert seien.

Aus diesen und auch aus wirtschaftlichen Gründen
sei versucht worden, in Antrag 33 die Zwecke zu skizzieren.
Der Vorschlag erhebe noch nicht den Anspruch, die Zweck-
bestimmungen endgültig zu präzisieren; es solle nur ein
Versuch sein. Die Zwecke zerfielen danach in zwei Gruppen.
In der ersten Gruppe handle es sich um das Einschreiten
gegen Verkäufe, durch die eine bisher bestehende glückliche
Grundbesitzverteilung zerstört werden würde und die der
staatlich geförderten inneren Kolonisation widerspräche; in
der zweiten Gruppe um Käufe, die zweckmäßig seien, wo
man des Landes bedürfe, um zu kolonisieren. In ersterer
Beziehung könne es nach Ansicht der Antragsteller wohl
angängig sein, auch die Erhaltung des Grundbesitzes zum
Gegenstande der Beschränkung zu machen. Sie wollten
versuchen, die Beschränkung der Aufssaugung von Bauern-
stellen in das Vorkaufsrecht einzubeziehen, und meinten,
daß das Vorkaufsrecht auch ausgeübt werden könne, wo
ein Verkauf stattfinden solle, der den nationalen Interessen
oder den lokalen volkswirtschaftlichen Interessen wider-
spreche. Das seien die prohibitiven Vorkäufe. Anderer-
seits könne man das Vorkaufsrecht ausüben wollen,
um Land zur Kolonisation zu gewinnen. In dieser Be-
ziehung werde man sich Schranken auferlegen müssen.
Man könne nicht jedes Grundstück dem Vorkaufsrecht
unterwerfen, um Land zu gewinnen, weil das eine Er-
schütterung des Grundstücksmarktes, eine Lähmung des
Grundstückshandels, einen zu starken Eingriff in das freie
Verfügungsrecht über das Eigentum bedeuten würde. Die
Antragsteller seien damit einverstanden, daß diese Zweck-
mäßigkeitskäufe zunächst auf die sogenannten , walzenden
Grundstücke“ beschränkt würden, und hätten diese dahin
präzisiert, daß es solche seien, welche im Laufe der letzten
zehn Jahre mindestens zweimal den Besitzer gewechselt
hätten. Mit dieser Begrenzung der Zwecke des Vorkaufs-
rechts komme zum Ausdruck, daß es sich um Zwecke des
Staatswohls handle, und er glaube, daß kein Bedenken
aus dem Freizügigkeitsgeseß oder anderem Reichsrecht her-
geholt werden könne, um dieses Vorkaufsrecht für unzu-
lässig zu halten.

In der Begründung sei auch angeführt, daß das
Recht des Staates hier ein privates sei. Sobald der
Staat das Verkaufsrecht ausübe, träten in der Tat
privatrechtliche Folgen ein. Andererseits originiere aber
das Vorkaufsrecht aus öffentlichen Interessen. Es liege
also hier eine Verbindung von öffentlichem Interesse
und privatrechtlicher Wirkung vor. Er halte diesen

163
        <pb n="165" />
        (d

Grund des privatrechtlichen Zugriffs nicht für besonders
ausschlaggebend.

Das Recht des Vorkaufs sei nun besonders straff
konstruiert worden, indem es im zweiten Sate des g 12
für wirksam erklärt werde auch ohne Eintragung in das
Grundbuch. Die Staatsregierung meine, daß man das
Vorkaufsrecht unter allen Umständen mit dinglichem
Charakter ausstatten könne. Dies sei zuzugeben.

Ein ferneres Bedenken sei erhoben worden, ob
das Vorkaufsrecht abweichend gestaltet werden könne
von den Bestimmungen des Reichsrechts. Auch in
dieser Beziehung halte er die Antwort der Staats-
regierung für zutreffend. Vorkaufsrecht sei zunächst
ein bloßer Name, man könnte es auch Zugriffsrecht,
Eintrittsrecht oder sonsstwie nennen und es gestalten,
wie es von hier aus für zweckdienlich und gerecht erachtet
werde. Wenn es hier mit dem reichsrechtlichen Titel
genannt werde, so schließe das nicht aus, daß preußisch-
rechtliche Sonderbestimmungen getroffen würden. Aus
der Bezeichnung als „Vorkaufsrecht“ könne man nicht
folgern, daß nun überall die reichsrechtlichen Vorschriften
über das Vorkaufsrecht troß der preußischen Vestimmungen
zur Anwendung kommen müßten.

Ferner sei eine Verpflichtung begründet worden zur
Auskunftserteilung. Diese könne als eine nebenhergehende
Verpflichtung auch auf die Veräußerungsbeschränkung
rechtlich basiert werden.

Die Nebenleistungen seien insbesondere abweichend
normiert worden vom Vorkaufsrecht des BGB., und es
sei namentlich die Bestimmung getroffen worden, daß
zwar die in Geld schäßbaren Nebenleistungen, die von dem
Erwerber nicht erfüllt werden könnten, in Geld ab-
gegolten werden sollten, daß aber die Vereinbarung einer
Nebenleistung unwirksam sei, wenn sie nicht in Geld
zu schäßen sei. Er halte diese Abweichung aus den an-
geführten Gründen für zulässig.

Bedenken habe er aber gegen den §18. Die Begründung
des Entwurfs meine, es gebe, um die Wirkungen eines ein-
getragenen Vorkaufsrechts zu elidieren, zwei Wege, von denen
sie nur den zweiten für zweckmäßig erachte. Der erste sei der,
daß man, wenn das Vorkaufsrecht eingeführt worden sei,
alle ferneren Veräußerungen von der Genehmigung einer
Staatsbehörde abhängig mache. Diese Beschränkung würde
kein Bedenken aus Artikel 119 haben. Aber der Entwurf
wähle den zweiten Weg, indem er bestimme, daß die ein-
getragenen Vorkaufsrechte und Vormerkungen gegen den-
leysith. der svf hut. des osletlibey. Lecktutruet!s
nicht geltend gemacht werden könnten. Nun könne wohl,
wenn ein Vorkaufsrecht eingetragen sei, das gesetliche
Vorkaufsrecht auch gegenüber dem eingetragenen Vor-
merkungsberechtigten geltend gemacht werden. Das Vor-
kaufsrecht gelte gegenüber dem Eigentümer, und es werde
auch gegenüber demjenigen gelten, der einen privatrecht-
lichen Titel zum Erwerb des Grundstücks von ihm ableite.
Denn es beschränke die freie Verfügung über das Grundstück
so, daß, wenn das Grundstück veräußert werde, der
Staat berechtigt sein solle, in diesen Vertrag einzu-
treten; und diese Wirkung könne auch auf denjenigen
erstrectt werden, welcher ein dinglich gesichertes Recht
auf den Erwerb habe. Aber durch die Ausübung des
Vorkaufsrechts mit der gleichzeitigen Durchbrechung des
dinglichen Rechts des Vorkaufsberechtigten sei das Vor-
kaufsrecht als dingliches, wie es eingetragen stehe,
noch nicht erledigt. Es behalte troßdem seine dingliche
Virkung und könne kraft seines dinglichen Charakters
gegenüber späteren Erwerbern ausgeübt werden.
Wie nun dadurch, daß der Staat das Grundstück trotz des
eingetragenen Vorkaufsrechts erworben habe, das dingliche
        <pb n="166" />
        Nr 035 A

Recht des Vorkaufsberechtigten gegenüber etwaigen ferneren
Veräußerungen ohne weiteres ausgeschaltet werden könne,
sei ihm nicht klar geworden, und er habe die erheblichsten
Zweifel, ob die Vorsschrift nach dieser Richtung hin Rechts-
wirksamkeit habe. Solange das nicht völlig klargestellt sei,
sei anzunehmen, daß die Wirksamkeit des Gesetzes in der
Praxis zum Teil illusorisch gemacht werden könne. Er
erwarte daher von der Staatsregierung eine Aufklärung
über ihre rechtliche Auffassung.

Was die Kosten und Auslagen anbelange, die dem
Käufer erwachsen seien, so würden seine Freunde es für
eine große Härte halten, wenn bei Ausübung des Vor-
kaufsrechts durch den Staat irgendein Schade ungedeckt
bliebe, und der Antrag 35 zu 2 b (4), daß alle Kosten
und Auslagen von dem Vorkaufsberechtigten erstattet werden
sollten, scheine ihnen die richtige Lösung zu sein. Soweit
das schriftlich vorliegende Gutachten der Staatsregierung
über die Kosten und Auslagen nicht zu der Lösung komme,
daß kraft des bestehenden Rechtes der Vorkaufsberechtigte
den Käufer völlig schadlos zu halten habe, würden seine
Freunde die Lösung nicht für ausreichend halten.

Der dritte Redner stand auf dem entgegen-
gesetten Standpuntt hinsichtlich des Artikel 119 als der
Vorredner und das Justizministerium, nämlich daß eine
Veräußerungsbeschränkung nur dann vorliege, wenn eine
Sperre des Grundbuchs eintrete, so daß der Grundbuch-
richter gehindert sei, die Auflassung entgegenzunehmen
und die Eintragung ins Grundbuch zu bewirken, und
bezog sich auf die Begründung zu Artikel 119, durch die er
besonders zu dieser Auffassung geführt worden sei. Nun
habe der Regierungsvertreter mitgeteilt, daß die Nr 1
des Artikel 119 von der preußischen Regierung aus agrar-
politischen Rücksichten in das Gesetß aufgenommen worden
sei. Wenn das zutreffe, dann könne er sich nicht denken,
daß dadurch eine so weitgehende Befugnis den Einzel-
staaten habe gegeben werden sollen, die in den Motiven
hier vollständig perhorresziert werde, und er könne nur
annehmen, daß man der Landesgeseßgebung eben die
Befugnis habe einräumen wollen, solche Beschränkungen
der Veräußerung zu statuieren, die eine tatsächliche Sperre
des Grundstücks bedeuteten und daher von jedermann er-
kennbar seien, die also in der objektiven Beschaffenheit
des Grundstücks ihren Grund hätten. Das entspreche
allein dem Bedürfnis.

Das Vorkaufsrecht solle auch ohne Eintragung in
das Grundbuch Geltung haben. Das vertragsmäßige
dingliche Vorkaufsrecht könne ohne Eintragung im Grund-
buch nicht existieren. Die übrigen dinglichen Rechte,
auch wenn sie gelöscht würden, ohne daß das materiell
zulässig gewesen wäre, existierten weiter. Das Vorkaufs-
recht, auch wenn es materiell zu Unrecht gelöscht worden
sei, verliere damit seine Wirksamkeit. Das sei die Auf-
fassung der gesamten Literatur und auch der Judikatur.
Das Kammergericht habe sich in Band 43 darüber ein-
gehend geäußert, so daß es die größten Bedenken erregen
müsse, ein dingliches Vorkaufsrecht außerhalb des Grund-
buchs zu statuieren und existieren zu lassen. .

Ganz besonders bedenklich erscheine ihm die weitere
Bestimmung des § 12, daß dieses Vorkaufsrecht „zur Er-
haltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung“ bedürfe,
so daß also jeder, der Geschäfte mit dem Eigentümer
eines so belasteten Grundstücks mache, sich den Ein-
wand gefallen lassen müsse, daß für den Staat ein
Vorkaufsrecht bestehe. Das würde zu den schwersten
Folgen führen. Angenommen, es lasse jemand eine
Hypothek, nachdem ein Kaufvertrag abgeschlossen worden
sei, auf das Grundstück eintragen. Er wisse nichts da-
von, daß dieser Kaufvertrag abgeschlossen worden sei.

49%

05
        <pb n="167" />
        | l) l)

Seine Hypothek würde er dann, wenn der Staat das
Vorkaufsrecht geltend mache, löschen lassen müssen. Er
wäre also vollständig rechtlos und würde, wenn von dem
Eigentümer des Grundstücks kein Regreß zu erlangen
sei, sein Geld verlieren. Diese Bestimmung könne also
unmöglich aufrechterhalten werden. Es würde kaum je-
mand mehr eine Hypothek hingeben können oder ein Recht
an einem Grundstück erwerben können, das dem Vor-
kaufsrecht unterliege, denn er müsse immer mit der
Möglichkeit rechnen, daß in dem Moment, wo er die
Hypothek oder das Recht erwerbe, bereits ein Kaufvertrag
über das Grundstück abgeschlossen sei, der Staat sein
Vorkaufsrecht geltend mache, und er dann die Löschung
bewilligen müsse.

Ihm sei aus § 13 nicht recht ersichtlich, wann nun
eigentlich das Vorkaufsrecht entstehe: ob es ohne weiteres
auf allen den Besitzungen laste, die über 10 ha groß
seien, oder ob es erst mit dem Moment entstehe, in dem
ein Kaufvertrag über eine Besitzung von über 10 ha
abgeschlossen werde.

Weiterhin habe er das größte Bedenken, ob die Kon-
stituierung des Vorkaufsrechts mit der Verfassung in Ein-
klang zu bringen sei. In der Verfassung stehe ausdrück-
lich, daß eine Beschränkung des Grundeigentums im
öffentlichen Interesse nicht ohne Entschädigung stattfinden
dürfe. Hier werde aber das Vorkaufsrecht ohne Entschädi-
gung auf Grundstücke von über 10 ha gelegt.

Der Vorredner habe dann ausgeführt, daß der g 16
(Nebenleistungen) sich mit dem Reichsrecht vereinigen lasse.
Dem könnte man zustimmen, wenn diese Beschränkung des
Eigentums die Regelung eines besonderen, in ssich
abgeschlossenen Rechtsinsstituts wäre, wie das beim
Wasssergeseß und jettt beim Fideikommißgeseß der Fall
se. Da werde eine Materie des Rechts vollständig
und nach allen Seiten hin geregelt. Das treffe hier
aber nicht zu. Hier werde nur ein Teil einer Rechts-
materie geregelt; es sei daher die Landesgesetzgebung
nicht befmgt, in andere reichsgesetzliche Bestimmungen als
die der rechtlichen Veräußkerungsmacht der Eigentümer
einzugreifen.

Das Bedenken des Vorredners gegen § 18 teile
er vollständig.

Er habe auch noch Bedenken gegen den g 20, der
die sinngemäße Anwendung der gg 12 bis 19 auf den
Tausch enthalte. Die vom Justizministerium gegebene
Begründung erscheine ihm sehr merkwürdig. Hier würden
einfach zwei selbständige wirtschaftliche Existenzen vernichtet.
Man nehme zwei Leuten, die ihre Besitzungen austauschen
wollten, ihre Besitzungen einfach weg, und die Entschädi-
gung dafür nach der Auskunft des Justizministeriums
werde nicht nach dem Wert des Grundstücks, das jedem
weggenommen werde, berechnet, sondern es werde der
Wert des einen Grundstücks nach dem Wert des anderen
Grundstücks berechnet. Weiter sei nicht einmal ein Rechts-
mittel gegen die Festsetzung dieses Wertes gegeben. Dieser
Paragraph müsse unter allen Umständen gestrichen werden.
Er widerspreche geradezu dem Zweck des Gesetzes, wirt-
schaftlich selbständige Existenzen zu schaffen.

Der Unterstaatssekretär des gJustizmini-
steriums bemerkte zu § 18, es könne keinem Zweifel
unterliegen, daß, wenn das gesetzliche Vorkaufsrecht über-
haupt eingeführt werden und eine Wirkung haben solle,
Sts zGtsizits aur csßlbrntirzegnüerrrstthss
vormerkungen getroffen werden müssse. Das habe das zweite
Kommisssionsmitglied auch anerkannt. Die rechtliche Zulässig-
keit des § 18 müsse zunächst aus dem Gesichtspunkt betrachtet
werden, daß der Staat, wenn ihm das gesetzliche Vorkaufs-
        <pb n="168" />
        Nr 035 A

recht eingeräumt werde, auch die Befugnis haben müsse,
Umgehungen der Bestimmungen zu verhindern. Außer-
dem würde es unzweifelhaft zulässig sein, in den Fällen
des § 18 die Veräußerung an den Vorkaufs- oder Vor-
merkungsberechtigten von einer Genehmigung des Staates
abhängig zu machen. Das habe das zweite Mitglied
als mit dem Reichsrecht vereinbar anerkannt. Was
der Entwurf wolle, sei demgegenüber doch nur ein Minus.
Es sei ursprünglich erwogen worden, an Stelle des
§ 18 eine Bestimmung zu setzen, wonach in den be-
treffenden Fällen die Weiterveräußerung an die Ge-
nehmigung des Staates gebunden sein sollte. Der Ent-
wurf habe davon abgesehen, weil angenommen worden
sei, daß er damit weiter in die Rechtsstellung der Eigen-
tümer eingriffe, als notwendig sei. Daß der § 18 gegen-
über dem oben erwähnten Erfordernisse der Genehmigung
ein Minus sei, werde vielleicht deutlich, wenn man er-
wäge, daß kein Bedenken dagegen bestände, den § 18 so
zu fassen: „Soll durch denjenigen, der durch Ausübung
des Vorkaufsrechtes das Eigentum an einem Grundstück
erworben hat, oder durch einen Rechtsnachfolger desselben
eine Veräußerung stattfinden an jemand, der vor dem
Eigentumserwerb ein Vorkaufsrecht oder eine Vor-
merkung sich hat eintragen lassen, so bedarf diese Ver-
äußerung der Genehmigung des Staates."

Ein weiterer Grund für die Zulässigkeit des § 18
sei in den Ausführungen der Staatsregierung auf die
Anfrage der Kommission unter 4 d Nr 2 angegeben.
Der § 18 sei danach auch deshalb reichsgesetlich zulässig,
weil er selbst wieder eine auf Grund des Artikel 119 zu-
lässige Einschränkung der Veräußerung enthalte. In der
Art dieser Einschränkung habe die Landesgesetzgebung
freie Hand. Sie könne Veräußerungen, wie früher schon
ausgeführt, nach den verschiedensten Richtungen hin ein-
schränken. § 18 schränke Veräußerungen, die auf einem
bestimmten Rechtsgrunde beruhten, ein, nämlich Ver-
äußerungen, die sich so vollzösgen, daß gegen den Willen
des Veräußerers ein Kaufvertrag zustande komme. Aus
dem Nebeneinanderbesstehen von Reichsrecht und Landes-
recht ergäben sich vielfach subtile Erwägungen, und man
dürfe bei diesen ganzen Erwägungen das in den Vorder-
grund stellen, was vom rein menschlichen und vom prak-
tischen Standpunkt aus das Vernünftige sei. Um nacl-
zuweisen, daß das Ergebnis auch vom rein logischen
Standpunkt aus gerechtfertigt sei, müsse sich die Staats-
regierung in spitz sjqeinende Deduktionen einlassen.
Dies sei aber nur deshalb notwendig, weil immer wieder
versucht würde, die von ihr von großen Gesichtspunkten
aus vorgeschlagenen Maßnahmen durch Hinweis auf an-
geblich hemmende Vorschriften der Reichsgesetzggebung zu
bekämpfen. Man habe sich allmählich überzeugt, daß das
Nebeneinanderbestehen von Reichsrecht und Landesrecht
vom praktischen Standpunkte aus nur erträglich sei, wenn
man die Vorbehalte tunlichst weitgehend interpretiere.
Wenn eine Materie durch einen Vorbehalt der Landes-
geseßgebung überwiesen sei, müsse diese das Recht haben,
sie Jo zu regeln, wie es sachlich erforderlich sei.

Der Vorredner habe auf die Begründung des Ent-
wurfs zum EG. BGB. verwiesen. Diese sei im Bundes-
rat zu einer Zeit ausgearbeitet worden, als der Artikel.119
Nr 1 noch nicht in dem Entwurfe gestanden habe. Sie ergäbe
jedoch das nicht, was der Vorredner aus ihr habe heraus-
lesen wollen. Der Vorbehalt des Artikels 111 EG. BGB.,
welcher der Landesgeseßzgebung die Ermächtigung gebe,
im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung
tatsächlicher Verfügungen zu beschränken, sei ein unbe-
schränkter. Die Vegründung führe nun allerdings aus,
es ginge nicht an, ebenso weit bezüglich rechtlicher Ver-
füqungen zu gehen, weil sonst die Landesgesetgebung das

| 67
        <pb n="169" />
        ganze Sachenrecht des BGB. auf den Kopf stellen könnte.
In der Begründung der Bundesratskommisssion stehe am
Schluß aber der Satz: „Inwieweit die Landesgesetze in
einzelnen Beziehungen das Eigentum auch in Ansehung
rechtlicher Verfügungen beschränken können, ist in Ar-
tikel 70 bestimmt." Dem Artikel 70 entspreche der jetzige
Artikel 119. In der an den Reichstag gelangten Vor-
lage sei derselbe Satz wiederholt. Artikel 119 sei also
von der Begründung und von der Denfkschrift als im
Einklange mit ihren vorhergehenden Ausführungen stehend
angesehen worden, weil darin nur eine Beschränkung
in einzelnen Beziehungen zu erblicken sei. Die Be-
schränkung der Veräußerung sei also eine solche einzelne
Beziehung. Aus dieser Begründung sei daher gegen die
Auffassung der Staatsregierung bezüglich des Artikel 119
Nr 1 kein Bedenken herzuleiten.

Der Vorredner habe auch darauf hingewiesen, daß
es praktisch unmöglich sei, das Vorkaufsrecht ohne Ein-
tragung im Grundbuch entstehen zu lassen, da dadurch
die größten Schädigungen entstehen könnten. Er könne
dem nicht folgen. Die Eintragung sei nicht notwendig.
Denn der Zweck, den die Eintragung der vertragsmäßigen
Vorkaufsrechte verfolge und der darin bestehe, jeden, der
mit dem Grundstück in Berührung komme, darüber zu
unterrichten, ob er mit einem Vorkaufsrecht zu rechnen
habe oder nicht, werde hier durch das Geset erreicht.

Die Ausführungen der Staatsregierung über den
Tausch habe der Vorredner anscheinend dahin verstanden,
daß die Staatsregierung den Wert nach Belieben fest-
seen könne. Das sei ein Irrtum. Der Wert sei natür-
lich im Streitfalle im Rechtswege festzustellen.

Der erste Redner aus d'er Kommission
betrachtete den vorliegenden Gesetzentwurf als einen erneuten
Beleg für die Tatsache, daß die Gesetzgebung in Preußen
durchaus nicht mehr ein Ausdruck des Rechts sei. Auch
das Ansiedlungsgesetz sei ja nur ein kodifiziertes Unrecht.
Um dies im vorliegenden Falle nicht zuzugestehen, ver-
schweige man die wirklichen Motive des Gesetzes und schiebe
ihm das Motiv der Förderung der inneren Kolonisation
unter. In Wirklichkeit solle durch dieses Gesetz in erster
Linie die polnische Bevölkerung von dem Erwerb des Grund
und Bodens ausgeschlossen werden, wie dies auch der Land-
wirtschaftsminister zugestanden habe.

Die Motive zum Bürgerlichen Gesetbbuch, die vom
Bundesrat adoptiert und dem Reichstag unterbreitet worden
seien, stellten es als Widersinn dar, daß der Bundesstaat
berechtigt sein solle, bis zum Äußersten das Eigentum in
der Hand des gegenwärtigen Eigentümers festzuhalten, also
den Eigentümer an der Veräußerung seines Grundstücks
zu verhindern. Es werde allerdings als auf einen Aus-
nahmefall Bezug genommen auf Artikel 119 Nr 1. Dieser
habe in der Tat einen sehr guten Sinn. Er solle besagen,
daß es dem Bundesstaat erlaubt sei, die Veräußerung be-
stimmter Grundstückeaus wir t ch a f tl i ch en Motiven
zu beschränken. Es müßten also bestimmte wirtschaft-
liche Merkmale dieses Grundstücks gegeben sein. Aber die
Größe sei doch kein wirtschaftliches, sondern ein grundbuch-
mäßiges Merkmal. Ein Grundstück von tausend Morgen
könne auf 20 Grundbuchblättern stehen und doch als Ein-
heit bewirtschaftet werden. Da das Einführungsgesetß zum
Bürgerlichen Gesetßbuch einen Tag vor der Schließung des
Reichstags zu stande gekommen sei, so sei diese wichtige
Angelegenheit dort gar nicht richtig zur Verhandlung ge-
kommen. Der Bundesstaat könne nicht vier Fünftel des
Bodens des ganzen Staates in der Veräußerung beschränken,
sondern es müßten exzeptionelle wirtschaftliche Gründe
vorhanden sein, welche für bestimmte Grundstücke den
Bundesstaat dazu berechtigen.

| ( &amp;
        <pb n="170" />
        Nr 035 A '

Das Vorkaufsrecht sei, wie er wiederhole, nur auf
Grund einer logischen Verrenkung unter den Artikel 119
zu bringen. Von Beschränkung der Veräußerung könne
hier überhaupt nicht mehr die Rede sein. Wenn z. B.
im Einführungsgeseß zum Bürgerlichen Gesetzbuch das
Reich dem Bundesstaate das Recht geben würde, die
Tesstierfreiheit der einzelnen Person zu beschränken, so
ivürde das doch nur heißen können, daß der Bundesstaat
bestimmen könne, über "/, des Vermögens oder über be-
stimmte Gegenstände, die zu dem künftigen Nachlaß ge-
hörten, dürfe der Betreffende überhaupt nicht verfügen,
aber nicht, daß der Bundesstaat bestimmen könne, daß
der Betreffende in seinem Testament ein Viertel dem
Staat vermache. Aus der polizeilichen, rein negativen
Befugnis des Bundesstaates, die Veräußerung zu be-
schränken, könne doch nicht ein positives Privatrecht für
den Staat hergeleitet werden. Zum mindesten würde
die Bestimmung über das Vorkaufsrecht so lauten müssen,
daß der Verkäufer vom Kaufvertrage zurücktreten könne.

Die ganze Motivierung des Gedankens des Vorkaufs-
rechts beruhe darauf, daß in der Regel dem Verkäufer
nichts daran liege, wer schließlich sein Grundstück besitzen
werde; der Verkäufer habe nur Interesse daran, es über-
haupt zu verkaufen. Wenn dies auch die Regel sein
werde, so könne es doch außer den Fällen der Verwandt-
schaft (§ 14) sehr viele Fälle geben, wo der Verkäufer
ein Interesse daran habe, gerade an einen bestimmten
Käufer zu verkaufen. Nun sollten in § 18 sogar wohl-
erworbene Rechte diesem Vorkaufsrecht des Staates
gegenüber illusorisch gemacht werden.

Der fünfte Redner führte aus. Artikel 119 fei
erst nachträglich eingeführt, die Begründung der Denk-
schrift könne also nicht herangezogen werden. Artikel 119
z ; uu tw u Mg
die der Bundesrat bei der Einbringung des Artikels 119
gegeben habe, könne unter „Veräußerung“ nur verstanden
werden der ganze Übergang des Eigentums
von einer Hand in die andere, infolgedessen umfasse
„Veräußerung“ den ganzen wirtschaftlichen Vorgang. Es
könnten allso im Wege der Landesgeseßgebung Be-
schränkungen bezüglich aller drei Einzelakte: Veräußerung,
Auflassung, Eintragung vorgcfmuet werden. Fasse man
das Wort Veräußerung nach Artikel 119 so zwanglos
dahin auf, daß der ganze Übergang getroffen werden
könne, so falle darunter auch die Zulässigkeit, landes-
§esü tune "mud Bucht. vue fol, bie süh als Bs:
schränkungen des Veräußerers darstellten. Eine Erwerbs-
besrÖ„ruuy sei aber das Vorkaufsrecht in erster. Linie
zweifellos.

§ E man von einer Beschränkung spreche, bedeute
der Ausdruck im allgemeinen allerdings etwas Negatives,
und was der Vorredner beanstande, sei wohl das positive
Moment, daß das Vorkaufsrecht nicht bloß einen bestimmten
Verkauf inhibiere, sondern auch die positive Wirkung habe,
daß der Betreffende gezwungen werde, an den Staat zu
verkaufen. Er gebe zu, daß dies das einzige der bisher vor-
gebrachten juristischen Bedenken sei, welches erheblich sei,
halte aber auch dieses Bedenken nicht für zutreffend. Wer
einen Kaufvertrag mit jemandem abgeschlossen habe, habe
damit unzweifelhaft zu erkennen gegeben, daß er sich dieses
Besitzes entäußern wolle. Nun könne man sagen, er
wolle sich des Besitzes entäußern nur gerade an die be-
stimmte Person. Wenn nun bestimmt werde, er dürfe
nicht an diese Person verkaufen, sondern an eine andere,
so zeige sich gerade hierin wieder der Charakter der Be-
schränkung. Übrigens könne das Vorkaufsrecht, wonach
der Fiskus als der einzige Käufer bestimmt sei, sehr wohl

j (p
        <pb n="171" />
        | 7()

als negative Vorschrist konstruiert werden, indem der
Kreis der Käufer soweit eingeschränkt werde, daß schließlich
bloß der Fiskus übrig bleibe. Also der Begriff der
Beschränkung sei damit nicht verlett. ,

Im übrigen schließe er sich dem zweiten Mitgliede
vollständig an. Dieser habe nicht die rechtliche Zulässig-
keit einer landesgesetlichen Regelung bezweifeln wollen wie
sie J 18 vorsehe, sondern er habe nur die Wirksamkeit
dieser Vorschrift bezweifelt. Der Regierungsvertreter sei
auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen.

Es gebe viele Fälle, wo sich ein Nachbar, der ein Gut
an einen Nachbar verkauft habe, aus bestimmten Gründen
ein Vorkaufsrecht vorbehalten habe, vielleicht auch so, daß
damals eine gewisse Entschädigung gezahlt worden sei.
Wenn nun jettt diese Rechte einfach dem Staate gegen-
über beseitigt würden, so handle es sich zweifellos um
einen Eingriff in wohlerworbene Rechte. Das ist im Wege
der Gesetzgebung zulässig. In solchen Fällen pflege aber
immer die Frage der Entschädigung erörtert zu werden.
Selbstverständlich müsse das Gesetz Vorkehrungen treffen, die
es unmöglich machten, die gesetzlichen Bestimmungen zu
umgehen. Diesem Bedürfnis würde aber genügt werden,
wenn man die Unwirksamkeit vorher eingetragener
dinglicher Vorkaufsrechte nur dann statuiere, wenn sie
seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vielleicht weiter
zurückgreifend seit dem 1. Juli 1914 oder seit einem
anderen bestimmten Termin eingetragen seien.

Dem Gedanken der Kostenerstattung für den Fall
der Ausübung des Vorkaufsrechtes ständen seine Freunde
sympatisch gegenüber, und der Antrag ss zu 2b (4) scheine
ihnen in dieser Beziehung den Vorzug zu verdienen vor
dem Wege, diese Frage der Entscheidung auf Grund der
bestehenden Gesetze zu überlassen, wie es in der Antwort
der Staatsregierung auf Antrag 4 d Nr 3 ausgeführt ist.

Der . Untersta)atssekretär. des. .. Justig-
ministeriums stellte die Rechtswirkung des § 18 in
folgender Weise dar: Wenn der Eigentümer eines Grund-
stücks, nachhem der Staat von seinem Vorkaufsrecht
Gebrauch gemacht habe, dem Staat das Grundstück zu
Eigentum übertragen habe und nun jemand, für den
früher ein Vorkaufsrecht eingetragen gewesen sei, von
dem Staate verlangen würde, ihn in den Kaufvertrag,
den der Staat mit dem Eigentümer geschlossen habe,
eintreten zu lassen, so solle das nicht zulässig sein. Was
der Fiskus auf Grund des gesetlichen Vorkaufsrechts
erworben habe, solle ihm nicht wieder abgenommen werden
können. Das sei der eine Fall, von dem der zweite
Redner schon gesagt habe, er ergebe sich ohne weiteres
aus der Wirkung des gesetzlichen Vorkaufsrechts. Der
andere Fall bestehe darin, daß der Staat zunächst Eigen-
iümer werde und das Grundstück alsdann weiter veräußern
wolle. Wenn s 18 nicht bestände, so würde derjenige,
zu dessen Gunsten aus früherer Zeit ein Vorkaufsrecht
eingetragen sei, gegenüber diesem Kaufvertrag, den der
Fiskus mit dem Parzellenerwerber abschließe, sein Vor-
kaufsrecht geltend machen und dadurch die Zwecke des
Gesetzes vereiteln können. Wenn der Pargzellenerwerber
später weiter veräußern wolle, gebe es zwei Möglichkeiten.
Das vertragsmäßige Vorkaufsrecht könne dadurch un-
schädlich gemacht werden, daß der Staat nunmehr von
seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht wieder Gebrauch mache.
Das helfe aber nicht in allen Fällen. Denn das geset-
liche Vorkaufsrecht des Staates beschränke sich auf größere
Grundstücke, die Grundstücke dieser Parzellenerwerber
ivürden aber vielfach unter dieser Grenze sein. Das
Grundstück würde also demjenigen, der es nach den
Absichten des Gesetes bekommen solle, abgenommen werden
können durch jemand, der es nicht bekommen solle.
Deswegen schließe der § 18 die Geltendmachung des
        <pb n="172" />
        Nr 035 A L71
vertragsmäßigen Vorkaufsrechts auch insoweit aus, als
die Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Parzellen-
erwerber als den Rechtsnachfolger des Staates erfolge.
über den Vorschlag des Vorredners, einen Unter-
schied zu machen zwischen solchen Vorkaufsrechten und
Vormerkungen, die aus alter Zeit stammten und solchen,
die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetßes oder von einem
bestimmten Zeitpunkt an nach Einbringung des Gesetzes
begründet worden seien, lasse sich reden. Es werde sich
auch darüber reden lassen, ob im Falle der Ausübung
des Vorkaufsrechts Erstattung der Kosten und Auslagen
in irgendeinem Umfange bewilligt werden könne. Auch
in diesem Punkt würden sich vielleicht Billigkeitsrücksichten
geltend machen lassen.

Der dritte Redner wies noch einmal auf die
Gefahr hin, die dem Realkredit durch die Art und
Weise der Konstruktion des Verkaufsrechts erwachse.
Aus den Äußerungen des Regierungsvertreters scheine
hervorzugehen, daß derjenige, der an einem Grundstück
interessiert sei, auf dem das Vorkaufsrecht laste, genau
so gut oder so schlecht gestellt sei, ob es sich um das
gesetlliche oder um das vertragsmäßige Vorkaufsrecht
handle. Diese Auffassung könne er nicht teilen. Das
vertragsmäßige Vorkaufsrecht müsse im Grundbuch ein-
getragen sein. Es könne sich also jeder darüber in-
formieren, ob auf einem Grundstück ein Vorkaufsrecht
laste oder nicht. Anders sei es mit dem gesetlichen Vor-
kaufsrecht. Er könnenicht anerkennen, daß die Rechtsstellung
die gleiche sei, ob es sich um vertragsmäßiges oder geset-
liches Vorkaufsrecht handle. Der gutgläubige Erwerber
eines Grundstücks oder eines Rechts an einem Grund-
stück müßte unter allen Umständen geschützt werden.

Wenn der Regierungsvertreter gemeint habe, die
von ihm und dem Entwurf angewendete Interpretation
des Artikels 119 widerspreche in keiner Weise den
Motiven, die zum EG. BGB. gegeben seien, so zeige
allerdings schon der jetzige Entwurf, wie weit man mit
dieser Art der Interpretation gehen könne. Damit sei
man tatsächlich imstande, das gange Immaoliliarrecht auf
den Kopf zu stellen und seine Einheitlichkeit für einen
hes Hutzgesftast zu zerstören. Das zeige sich deutlich
n .

Es sei kein Instanzenzug gegen die Wertfeststellung
des Grundstücks durch die Staatsregierung gegeben.

Der Unterstaatssekretär. des . Justigz-
ministeriums erwiderte, die Staatsregierung sei
davon ausgegangen, daß der Rechtsweg darüber zulässig
sei, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts zu Recht erfolgt
sei. So müsse auch in allen den Fällen, die der Vor-
redner erwähnt habe, im Rechtswege über den Wert des
Grundstücks entschieden werden.

Aus seiner Auffassung des Artikels 119 E. G. B.G. V.
folge auch nicht, daß Hypothekenrechte einfach beseitigt
werden könnten, wie der Vorredner anzunehmen scheine.
Dem Vorredner habe der Fall vorgeschwebt, daß eine
Hypothek eingetragen werde zu einer Yeit, in welcher
das Vorkaufsrecht nicht bestehe, daß vielmehr erst hinter-
her das Vorkaufsrecht des Staates entstehe, weil das
Grundstück durch Zukauf größer werde. Er zweifle nicht,
daß in diesem Falle die Hypothek bestehen bleibe. Auch
auf Grund des vertraglichen Vorkaufsrechts könne doch
niemand die Löschung einer Hypothek verlangen, die
bereits vor der Entstehung des Vorkaufsrechts eingetragen
gewesen sei.

Der Vorredner erwiderte, wenn g 12 bestehen
bleibe, sei der gutgläubige Erwerber einer Hypothek oder
eines sonstigen Rechts nicht geschüt, wie bereits aus-
geführt. + Nach den in der Antwort der Staatsregierung
angeführten Beispielen werde der Wert vom Staate

1
?».
        <pb n="173" />
        1 1
festgestellt, und zwar werde der Wert des einen Grund-
stücks nach dem des andern Grundstücks bemessen.

Der erste R e dner widersprach dem Regierungs-
vertreter darin, daß nach dem Entwurf der Wert durch
das Gericht festgestelt werden solle, und verwies auf
§ 17 Abs. 2: „durch Schätzung einer öffentlichen Behörde
feststellen lassen“, was unschuldig klinge, aber nach seiner
Erfahrung eine ganz andere praktische Bedeutung habe.

Der,. Vertreter, des,. SHandwirtschaft s-
ministeriums trat der Auffassung des Vorredners
entgegen, daß dem Gesetzentwurf nur ein wirtschaftlicher
Mantel umgehängt sei, während er in Wirklichkeit
nationalen Interessen diene, was angeblich auch der
Landwirtschaftsminister zugegeben habe. Diese Be-
hauptung sei unrichtig und stehe in Widerspruch zu
den Aufgaben und dem Inhalt dés Gesetentwurfs
sowie dem, was namens der Staatsregierung erklärt
worden sei. Der Gesetzentwurf beziehe sich in seinem
ersten Teil auf die ganze Monarchie und bezüglich des
Vorkaufsrechts auf den größten Teil der Monarchie.
Redner verlas zur Richtigstellung die Äußerungen des
Ministers des Innern in der Sitzung vom 21. März
bei der ersten Beratung und die entsprechende Äußerung
des Faphlcittithgftömivisters in der Kommissssionssizung
att. 22. Mai.

Das vierteMitglied erklärte namens seiner Freunde,
daß sie auch hier keine rechtlichen Bedenken wegen des
Reichsrechts hätten.

b) Wirtschaftliche Fragen
darunter auch: Aufsaugung bäuerlichen Grundbesitzes
sund inVerbindung damit: Kommisssionsanträge 4k 5 und6)

Der Berichterstatter trug diese und die Äußerungen
der Staatsregierung dazu vor:

Antrag 4 i:

Kann die Vereinigung von Grundstücken mit Groß-
grundbesitz, auch wenn sie nicht grundbuchmäßig, sondern nur
wirtschaftlich erfolgt, nach Artikel 119 E.G. B.G.B. landes-
gesetzlich beschränkt werden?

Antrag 6:

Ist das Verbot des Bauernlegens ~ Vereinigung von
Rustikal- mit Gutsland — landesgesetzlich zulässig oder
widerspricht eine diesbezügliche landesgesetzliche Vorschrift
dem Reichsrechte ?

Der Artikel 119 E.G. B.G.B. gibt in Nr 3 der Landes-
gesetgebung nur das Recht, die nach §$ 890 Abs. 1 B.G.B.
zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach
§ 890 Abs. 2 B.G.B. zulässige Zuschreibung eines Grund-
stücks zu einem anderen Grundstücke zu untersagen oder zu
beschränken. Die Vorschrift bezieht sich also nur auf die
grund buchmäß i g e Zusammenschreibung, nicht auf die
gemeinsame Bewirtschaftung mehrerer Grundstücke. Da-
gegen könnte nach Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. die
Veräußerung bäuerlichen Besitzes beschränkt werden,
z. B. durch die Vorsschrift, daß der bäuerliche Besitz nur mit
Genehmigung einer Behörde ganz oder teilweise an den
Eigentümer des Gutslands veräußert werden darf.
Antrag 5:

Auf welchen Wegen kann die Festlegung der neu zu
schaffenden Stellen gesetzlich gesichert und wie kann ver-
hindert werden, daß die durch die Arbeit der inneren Kolo-
nisation zu schaffende gesunde Mischung der einzelnen Be-
itzgrößen wieder ungünstig verändert wird?

Nach dem Geset, betreffend das Anerbenrecht bei
Renten- und Ansiedlungsgütern, vom 8. Juni 1896 (Gesetz-

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        <pb n="174" />
        Nr 035 A

samml. S. 124) werden die im Wege der Rentenguts-
bildung geschaffenen oder künftig zu schaffenden Anssiedler-
stellen durch von Amts wegen zu veranlassende Eintragung
im Grundbuch Anerbengüter. In dieser Eigenschaft können
sie ohne die Genehmigung der Generalkommission weder zer-
teilt, noch können Teile von ihnen abveräußert, noch kann
ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch Vereinigung mit
einem größeren Gute aufgehoben werden (88 1, 2, 7 des
Gesetzes). Soweit die Rentengüter ausnahmsweise eine
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besiten und daher die
Eintragung der Anerbengutseigenschaft unterbleibt (§. 2
Abs. 3 a. a. O.), kann die Erhaltung der Stellen durch Ver-
tragsbedingungen gesichert werden, deren Verletzung die
Ausübung des dinglichen Wiederkaufsrechts (Artikel 29
Yat'ütesvosdesct zum Bürgerlichen Gesetzbbuch) nach
ich zieht.

Das siebente Kommissionsmitglied führte aus:
Es sei zweckmäßig und entspreche der ganzen Tendenz,
die Entvölkerung des flachen Landes nicht nur zu be-
kämpfen durch Neuansezung von Bauern und anderen
Ansiedlern, sondern durch Erhaltung der bestehenden
Bauernschaften, daß die Zweckbestimmung der Verleihung
des Vorkaufsrechts ausgedehnt werde über die innere
Kolonisation hinaus auf die Erhaltung der dem gemein-
wirtschaftlichen Interesse entsprechenden Verteilung des
Grundbesitzes, im engeren Sinne auf die Erhaltung des
Bauernstandes. Man werde dann allerdings zu erwägen
haben, ob die Einschränkung, welche die Regierung in
§ 12 vorgeschlagen habe, wonach die Provinzen Westfalen,
Rheinland und Hessen-Nassau ausgeschlossen sein sollten,
zu denen vielleicht noch die Provinz Hannover kommen
würde, sich empfehle. Die Aufsaugung der Bauern-
schaften durch Kapitalisten, auch durch Großgrundbesitz,
mache sich gerade im Rheinland besonders stark geltend,
so daß man die Rheinprovinz jedenfalls hineinnehmen
müßte. Es würde sich empfehlen, den Geltungsbereich
auch dieser Bestimmungen auf den ganzen Umfang der
Monarchie auszudehnen.

Da das Vorkaufsrecht zwar auf dem privatrechtlichen
Gebiete liege, seine Anwendung aber doch nur Platz greifen
solle aus bestimmten Rücksichten des Gemeinwohls, aus
bestimmten öffentlichen Interessen, so empfehle es sich, das
Vorkaufsrecht nicht in dieser Allgemeinheit zu geben, wie
die Vorlage es vorsehe, sondern es nach den öffentlichen
Gesichtspunkten, die dabei in Betracht kämen, fester zu
umgrenzen. Sonst wäre es theoretisch möglich, daß der
Staat das Vorkaufsrecht auch zur Anwendung brächte, um
sich fiskalische Vorteile zu verschaffen. Das müsse aus-
drücklich ausgeschlossen werden.

Die sogenannten „walzenden Besitzungen“ könne man
zwar dem staatlichen Vorkaufsrechte in vollem Umfange
preisgeben. Anders liege es bei den Besitzungen, die sich
in fester Hand befänden. Seine Freunde schlügen daher
vor, daß das Vorkaufsrecht gegeben werden solle, wenn es
zur Erhaltung des Bauernstandes notwendig sei und um
die Hiele zu erreichen, welche die staatlich geförderte
innere Kolonisation verfolge. Bei der völligen Freigabe
der walzenden Güter gingen sie von der Auffassung aus,
daß von den ersten beiden Klauseln nur ausnahmsweise
werde Gebrauch zu machen sein, daß den Zwecken der
inneren Kolonisation im wesentlichen gedient sein werde,
wenn dem Staat die Möglichkeit gegeben sei, die Hand
auf die walzenden Güter zu legen. Damit sei eine sichere
Unterlage für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen
etwaigen Mißbrauch des Vorkaufsrechts durch den Staat
gegeben. Nach der Regierungsvorlage sei die Einlegung
irgendeines fotmellen Rechtsmittels tatsächlich aus-
lo während nach der Konstruktion des Antrages 33
die Möglichkeit gegeben sei, von einer höher stehenden,

44

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        <pb n="175" />
        1 7 A

unparteiischen Stelle entscheiden zu lassen, ob die Voraus-
setzungen vorlägen, unter denen das öffentliche Interesse
die Entstehung des Vorkaufsrechts rechtfertige.

Um die Betroffenen sicherzustellen, komme es darauf
an, die entscheidende Behörde so zu konstruieren, daß auch
in den beteiligten Kreisen volles Vertrauen sowohl zu
ict Saqtuutt fit t.slch UU th see; vitae:
sein, die von den geeigneten Organen der Selbstverwaltung
gewählt würden. Aus dem alten deutschen Grundsay des
jucicium parium heraus sei es auch notwendig, daß, wenn
es sich um Grundbesitz handele, Sachverständige aus den
Kreisen der Grundbesitzer mitwirkten.

Die Antragsteller hielten es aber nicht für richtig,
dieses Vorkaufsrecht anderen, auch gemeinnützigen Ge-
sellschaften zu übertragen, und deckten sich in dieser Hinsicht
mit Antrag 37 zu 2, den Abs. 2 zu streichen. Deren
Interessen würden völlig gedeckt werden, wenn dem Staat
das Recht gegeben werde, sein Vorkaufsrecht auch „zugunsten“
solcher gL'keintähiger und ähnlicher Unternehmungen
auszuüben.

Dem Antrag 37 zu 1, die Mindestgrenze von 10 auf
5 ha herabzuseßzen, werde man grundsätzllich zustimmen
können; aber er schließe sehr erhebliche praktische Bedenken
in sich. Aber auch unter dieser Voraussezung werde man
dem Staate nicht überall zumuten können, im Vorkaufsrecht
das Eigentum derjenigen bäuerlichen Besitzungen zu er-
werben, die von Industriellen, von Großgrundbesitzern,
von Fabriken usw aufgesogen werden sollten. Diese
finanzielle Belastung würde der Staat nicht tragen können,
und es würde auch die Schwierigkeit entstehen, daß der
Staat Bauerngüter in seinem Eigentum haben würde,
mit denen er nichts anzufangen wüßte, deren Verleihung
zu vollem Eigentum, worauf es ankomme, mit großen
Schwierigkeiten verbunden ssein würde. Es empfehle sich
daher, neben dem Vorkaufsrecht auch noch ein Einspruchs-
recht des Staates zu gewähren, aber nicht überall, sondern
nur in denjenigen Landesteilen, in denen die Aufsaugung
von Bauernschaften einen für die richtige Grundverteilung
nachgerade gefährlichen Charakter anzunehmen drohe. Es
sei den Antragstellern nicht möglich, diese Landesteile in
dem Vorschlage selbst fest zu bezeichnen, weil, wie auch
aus dem Bericht der Unterkommission hervorgehe, die
Statistik nicht ausreiche, um ein sicheres Urteil darüber
zu gewähren. Für die lokale Umgrenzung dieses Bereiches
fehle es noch an sicheren Unterlagen. Es bleibe daher
nur der Notbehelf übrig, den Weg der Königlichen Ver-
ordnung zu beschreiten und den König durch den Provinzial-
landtag beraten zu lassen.

Ein solches Einspruchsrecht würde aber da zu einer
großen Härte führen, wo aus gewichtigen wirtschaftlichen
Gründen der betreffende Bauer sein Grundstück verkaufen
wolle. Deshalb hätten seine Freunde in Aussicht genommen,
daß in allen diesen Fällen der Bauer von dem Staat
verlangen könne, daß er von dem ihm eingeräumten
Vorkaufsrecht auch wirklich Gebrauch mache, so daß der
Bauer verkaufen könne, nur nicht an den Großgrundbesitzer,
der ihn aufsauge, sondern an den Staat. Daß auch in
diesem Falle eine Beschwerdeinstanz gegeben sein müsse,
liege auf der Hand. Sie werde zweckmäßig ebenso zu
konstruieren sein wie die gegen den Mißbrauch des Vor-
kaufsrechts.

Ein weiterer, der neunte Redner begzgeichnete
das Vorkaufsrecht als eine der einschneidendsten Maß-
nahmen seit der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung.
Die Staatsregierung wolle durch das Vorkaufsrecht er-
reichen, daß ihr ein genügender Landborrat zu Gebote
stehe, aus dem sie eine weitgehende Auswahl geeigneten
Landes treffen könne. Sie wolle andererseits aber auch
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        Nr 035 A

damit einen Preisdruck, eine Preisminderung herbeiführen,
damit sie in der Lage sei, genügend billiges Land für
die Ansiedler zu erwerben. Diese Wünsche der Staats-
regierung für die Förderung der inneren Kolonisation
ständen in direktem Gegensajß zu dem, was von der
Staatsregierung bisher immer behauptet worden sei.
Noch für 1913 habe der Landwirtschafstsminister bezüglich
der inneren Kolonisation in den Provinzen Westpreußen
und Posen ausgeführt, daß ihm ein Angebot von Land
zur Verfügung gestanden habe, das auf 142 000 ha be-
ziffert worden sei, also fast eine halbe Million Morgen
in den beiden Provinzen, wovon wieder 50 000 ha ernsten
Angebots der näheren Einsichtnahme wert gewesen seien.
Ferner sei gesagt worden, daß auch in den anderen
Provinzen die Ansiedlungsgesellschasten genügend Land
zur Verfügung hätten. Also das Landangebot sei groß
geuug. Auch hinsichtlich des Preises habe man bisher
keine Klagen seitens der Staatsregierung gehört. Es sei
immer ausgeführt worden, den Ansiedlern gehe es mit
den Preisen, zu denen sie jet angesettt worden seien,
ziemlich gut. Es habe also doch den Anschein, als ob
bei diesem Geseßentwurf noch andere Momente wie
nationale usw maßgebend gewesen seien.

Bezüglich der Preisbildung werde eingewandt werden,
die Staatsregierung hätte die Pflicht, dafür zu sorgen, daß
nun die Höchstgrenze erreicht sei, daß man auch für die
Zukunft vorbauen müsse. Auch hierin sei er anderer
Auffassung. Man solle diese Preisbildung der Zukunft
überlassen. Auch beim Grund und Boden sei die Preis-
bildung Schwankungen unterworfen wie überall. Man
sollte im allgemeinen froh sein, daß die Preise für den
Grund und Boden allmählich wieder etwas in die Höhe ge-
gangen seien und das Nationalvermögen dadurch auch eine
Vergrößerung erfahren habe. In dem Moment von Über-
sbhannungen werde von selbst eine Regulierung eintreten.

Auf die Frage, welches denn überhaupt ein geeigneter
Preis sei, um den Ansiedler prosperierend anzusetzen, könne
man überhaupt keine Antwort geben. Dabei sprächen zu
viele Faktoren mit. 450 A pro Morgen in den Olst-
fttriuten könne er nicht als einen zu hohen Preis an-
erkennen.

Dann erscheine es ihm sehr unbillig, die Landwirtschaft
durch diese Maßnahmen in einem Teile ihres Vermögens
einfach zu enteignen. Er könne sich nur wundern, daß der
Bund der Landwirte und die anderen landwirtschaftlichen
Organe sich nicht schärfer gegen das Vorkaufsrecht ausge-
sprochen hätten. Er verweise auf den Artikel des Herrn
v. Dziembowski-Pomian im „Tag“.

Hier liege eine große Schädigung derjenigen vor, die
sich um den Kauf eines Gutes bemüht hätten. Auch bei den
Erwerbern wirke das Gesetz nicht anders als eine Ent-
eignung; denn in dem Moment, wo jemand den Vertrag
abgeschlossen habe, sollte er doch das Recht haben, sich als
Besitzer des Gutes zu fühlen. Sobald der Staat es für
fich beanspruche, entstehe eine Enteignung, und noch dazu
ohne Entschädigung für alle Mühe, Geld- und Zeitaufwand.

Hier finde auch wieder die Differenzierung zwischen
dem städtischen und dem ländlichen Grund und Boden statt.
Wenn man gegen das sogenannte Obereigentum auch ein-
wenden könne, daß es nur an den Staat übertragen werden
solle, um es sofort wieder an selbständige Existenzen weiter-
zugeben, so sei es doch im Prinzip statuiert. Es werde
nur eine Frage der Zeit sein, daß der Staat sein Vorkaufs-
recht nach Richtungen ausbauen werde, an die man heute
nicht denke. Er bitte deshalb um prinzipielle Ablehnung
des Vorkaufsrechts. .f

Durch die Besschränkung auf die „walzenden Güter
nach Antraq 33 werde für die innere Kolonisation nichts

1 7.5
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geleistet, denn das seien meist Objekte, die für die innere
Kolonisation absolut wertlos seien. Die Herabsetung der
Stellengröße bis auf 5 ha, wie sie in Antrag 37 verlangt
werde, sei nur zu bedauern. Es würde auch praktisch un-
möglich sein. Das Vorkaufsrecht würde damit auf das
Gros sämtlicher ländlicher Besißkungen ausgedehnt sein.

Der achte Redner hielt ebenso wie der zweite das
Vorkaufsrecht für erforderlich, einerseits um Land für die
innere Kolonisation zu b e sch a ff en, und andererseits um
Land zu erhalten, das sich in den Händen von Bauern
befinde. Außerdem sei eine sehr erwünschte Wirkung des
Entwurfs die, daß der Mobilisation des Grund und
Bodens mehr entgegengewirkt werde. Nun Fei zweifellos
mit der Ausübung eines solchen Vorkaufsrechts eine große
Belästigung von Handel und Güterverkehr verbunden. Aber
hier ständen doch wichtige Staatsinteressen im Vordergrund.
Der Vorredner habe die Bedenken zu sehr in den Vorder-
grund geschoben. Er fürchte das Sinken des Wertes der
Grundstücke. Die Tendenz der Vorlage gehe nicht dahin,
den Preis der Grundstücke unmittelbar herabzusetzen. Ihr
Zweck sei, zu erreichen, daß die Preise sich in gewissen
Grenzen hielten, die Wirkung werde sich im wesentlichen
darauf beschränken, daß ein weiteres ungesundes Steigen
der Grundstückspreise vermieden werde.

Der Vorredner habe darauf hingewiesen, daß durch
dieses Vorkaufsrecht ein gewisses Obereigentum konstruiert
würde. Er scheine nicht aus einer Provinz zu stammen, in
der die Allmende oder der gemeine Wert gang und gebe sei.
Nach altem germanischen Recht sei der Grund und Boden
Eigentum der Allgemeinheit gewesen. Aus diesem Grund-
prinzip heraus habe sich erst allmählich durch die besondere
Bewirtschaftung der Ackergrundstücke das Eigentum am
Grund und Boden entwickelt, und die Bewegung sei noch
nicht abgeschlossen. In weiten Gebieten bestehe nach wie
vor die Allmende, die der Realgemeinde gehöre und von
ihr genutzt werde.

Das Eigentum als solches werde hier in keiner Weise
berührt. Der Käufer sei ja nicht Eigentümer, und der Ver-
käufer wolle sich seines Eigentums entäußern; er werde
vom Staat nur angehalten, nicht an den Käufer,
den er haben wolle, zu verkaufen, sondern an den
Staat, und zwar so, daß ihm irgendwelche Kosten da-
durch entständen. Er bitte, auch auf die sonstige preußische
Gesetzgebung Rücksicht zu nehmen. In der ganzen Welt
gebe es staatliche Bestimmungen, die einer unumschränkten
Verfügung über das Eigentum entgegenständen. Das Ent-
eignungsrecht gehe ja viel weiter. Man denke ferner
daran, wie das Wasser- und Wegerecht, das Viehseuchen-
geseß, wie die Steuergesetze, die Militärgesetze in die per-
sönliche Freiheit und auch in das Eigentum eingriffen.
Letzten Endes sei es doch der Staat, der das Eigentum
schütze und der es geschaffen habe; und wenn das Staats-
interesse es verlange, müsse sein Interesse dem des Indi-
Pltwums vorgehen, auch dem des landwirtschaftlichen Be-
ihers.

Bezüglich der Ausübung des Vorkaufsrechts seien seine
Freunde im allgemeinen für die Vorlage. Es bestehe nur
die Schwierigkeit, das Vorkaufsrecht hinsichtlich der Größe
der Grundstücke abzugrenzen. Eine gewisse Grenze nach
unten müsse gezogen werden, um nicht den Güterverkehr
unnötig zu beunruhigen; auf der anderen Seite dürfe sie
auch nicht zu hoch angeseßt werden, um nicht das Vor-
kaufsrecht illusorisch zu machen. Seine Freunde seien auch
damit einverstanden, daß dieses Recht nur zu Zwecken der
inneren Kolonisation ausgeübt werden dürfe.

j Gegen die Konstruktion des Begriffes der „walzenden
Güter“ nach Antrag 33 Abs. 2 zu 2 beständen Bedenken.
        <pb n="178" />
        Nr 035 A !. ê
Es müßten auch die Grundstücke gefaßt werden, die der Ge-
nehmigung nach §F§ 1 bis 9 unterlägen, sowie solche Grund-
stücke, die für die innere Kolonisation erforderlich sind.
Hier müsse aber eine gewisse Grenze gezogen werden, soweit
eine Genehmigung schon erteilt sei. Dann sei es zweck-
mäßig, das Grundteilungsgeseß mit dem Fideikommißgesetz
in Verbindung zu bringen, und zwar für die Fälle, wo
es sich um fideikommissarische Bindung von Grund-
stücken aufgekaufter Bauerngüter handle. Der Staat
solle dann sagen können, dieser oder jener Teil des zu-
künftigen Fideikommißbesitzes, der sich aus früheren Bauern-
gütern zusammensetze, solle für die Zwecke der inneren
Kolonisation dienstbar gemacht werden. Er bereite einen
entsprechenden Antrag vor.

Antrag 35 sehe die Ausdehnung auf sämtliche
Provinzen vor. Für die Rheinprovinz, Westfalen und
namentlich Hessen-Nassau sei ein allgemeines Vorkaufsrecht
nicht notwendig, wohl aber sei ein Vorkaufsrecht notwendig
zum Schutze der Bauerngüter. Er könne bestätigen, daß
[olche Ankäufe von Bauerngütern in erheblichem Umfange
dort stattgefunden hätten, sei es von landwirtschaftlicher,
sei es von industrieller Seite. Es müßten daher jedenfalls
die Bestimmungen hinsichtlich der Aufsaugung von Bauern-
land auch auf diese Provinzen zur Anwendung gebracht
werden. Am zweckmäßigsten aber sei es, alle Provinzen
grundsätzlich gleichzusstellen, wenn auch die tatsächliche Aus-
übung des Vorkaufsrechtes sich im wesentlichen auf die öst-
lichen Provinzen beschränken werde. Im allgemeineh werde
die praktische Wirkung überschätt; es würden jährlich nur
eiwa 20 000 ha als Gesamtbedarf in allen Provinzen in
Frage kommen.

Antrag 33 gehe von dem Grundsatz aus, daß die Ent-
scheidung darüber, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden
solle, in erster Linie der Regiminalbehörde zustehe. Es
müßte dann aber hinzugefügt werden: unter Ausschluß des
Rechtsweges. Eine gewisse Rechtskontrolle müsse statt-
finden; er halte es aber nicht für wünschenswert, daß sie
so ausgedehnt werde, wie es in dem Antrag 33 vorgesehen
sei. Es sei ausreichend und besser, daß man die oberste
Instanz in landwirtschaftlichen Angelegenheiten, den Land-
wirtschaftsminister, darüber entscheiden lasse.

î Vas den Antrag 37 zu 2 angehe, so sähen auch seine
Freunde eine gewisse Gefahr darin, wenn durch Blanko-
vollmacht den Kommunalverbänden und gemeinnützigen
Ansiedlungsgesellschaften das Vorkaufsrecht gegeben werde,
namentlich wenn es sich nicht um die großen, mit dem
Staate in Verbindung stehenden Gefellschaften, sondern um
Kleinsiedlungsgesellschaften handle. Andererseits müsse dem
Staate aber auch die Möglichkeit der Übertragung gegeben
werden.

Wenn die Beschränkung auf walzende Güter eingeführt
werde, sei zum mindesten die Verschiebung der Grenze nach
unten (5 ha) nach Antrag 37 zu 1 erforderlich.

Aber auch der Begriff der walzenden Güter müsse
weiter gefaßt werden, weil sonsst das Vorkaufsrecht praktisch
unwirksam werde.

Die Bestimmungen des Antrages 39 wären zweck-
mäßig unter einen besonderen Abschnitt zu bringen. Mit
den Grundgedanken seien seine Freunde einverstanden; sie
entsprächen auch dem, was der Berichterstatter der Sub-
kommission vorgetragen habe. Die Konstruierung eines
Einspruchsrechtes sei besser als das reine Vorkaufsrecht und
die Genehmigungspflicht. Aber zunächst fehle eine Be-
stimmung, daß der Verwandtenbesitz geschülzt werde. Ebenso
müßte die Übernahme der Kosten durch den Staat vom Er-
werber verlangt werden können. Dann vermisse er darin
die Beziehungen auf die dänische Gesetzgebung, die einen

4.5

77
        <pb n="179" />
        1 78

Ersaß durch zwei kleine Stellen zulasse. In Fällen,
wo der Aufkauf an sich schädlich sein würde, sei
es doch möglich, daß er hierdurch erträglich werden
könnte.. Bedenken habe er gegen die Beschränkung
auf 10 bis '100 ha. Es! seien gerade die kleinen
Grundstücke unter 10 ha, die eines besonderen Schutzes
bedürften. Die Grenze nach oben würde für Hannover gar
nicht zutreffen. Es gebe dort Bauerngrundstücke von
2 000 Morgen Größe, die einen geringen Grundsteuerrein-
ertrag hätten, und bäuerliche Besitzungen von 400 Morgen
in der Geest seien schon kleinere Besitzungen. Vielleicht
empfehle sich eine Bestimmung, daß unter Bauernland alles
Land verstanden werden solle, das nicht zur Wahl im Wahl-
verbande der größeren ländlichen Grundbesitzer berechtigt sei.
Der vierte Redner schloß sich der Auffassung an,
daß die Bestimmungen des Vorkaufsrechts einen schweren
Eingriff in das Eigentumsrecht bedeuteten, der dadurch noch
schwerer werde, daß hier eine Differenzierung zwischen
Stadt und Land vorgenommen werde. Rechtshistorische
Auseinandersezungen könnten diese Bedenken nicht
entkräften. Denn es handle sich doch nicht darum,
was früher einmal in Deutschland Rechtsauffassung gewesen
sei, sondern darum, was jetzt Rechtsauffassung sei, und dem-
gegenüber enthalte allerdings die Gewährung des Vorkaufs-
rechts einen sehr erheblichen Eingriff. Gleichwohl stimmten
seine Freunde in der Kommission ’grundsätzlich dem Vor-
kaufsrecht zu, weil die Entvölkerung des platten Landes
eine so ernste Gefährdung des Staatswohles darstelle, daß
zur Abstellung dieser Gefahr auch schwerwiegende Eingriffe
ertragen werden mußten; doch könne diese Stellung zunächst
nur für die erste Lesung gelten, und würden seine Freunde
ihre endgültige Stellungnahme zum Vorkaufsrecht von der
Gestaltung des ganzen Gesetes abhängig machen müssen.
Daß das Vorkaufsrecht unter allen Umständen nur für
die Zwecke der inneren Kolonisation gewährt werden könne,
sei dem Wortlaut der Regierungsvorlage und den Motiven
klar zu entnehmen. Das so erworbene Land werde auch
nach der Regierungsvorlage für andere Zwecke nicht in
Anspruch genommen werden können. Trotzdem sei die An-
regung dankenswert, dies in dem Geset besonders zum
Ausdruck zu bringen. Ob es sich allerdings empfehle, wie
in dem Antrag 35 zu 2, einen bestimmten Yeitpunkt für
et des Landes vorzuichreiben, lasse er dahin-
gestellt.
Sonderbestimmungen für einzelne Teile der Monarchie
seien möglichst zu vermeiden. Deshalb sei der Antrag 35
tt t Huth tttte mühe
Wenn in der einen oder anderen Provinz die Notwendigkeit
lf C errGz ber Vertrat) 'c1103 4z:100 !:
würden sich aber auch in Provinzen mit gesunder Grund-
besitzmischung gelegentlich Anlässe finden, davon Gebrauch
zu machen. Die Tatsache, daß die Staatsregierung drei
Provinzen von vornherein ausgenommen habe, werde in
anderen den Wunsch wachrufen, ebenfalls ausgenommen zu
ether. eine Provinz werde gegen die andere ausgespielt
werden.
_ Die Staatsregierung wolle das Vorkaufsrecht, abge-
sehen von gewissen Verkäufen innerhalb naher Verwandt-
schaftsgrade, ganz allgemein zulassen. Sie verspreche sich
daraus für die innere Kolonisation einmal eine zweck-
mäßigere Auswahl der Grundstücke, was er als durchaus
berechtigt anerkenne, zweitens aber auch eine Herabsetung
der Preise. Dies letztere biete ein schweres Bedenken. In
manchen Gegenden habe eine sehr erhebliche Verschuldung
des ländlichen Grundbesitzes Plat; gegriffen, so daß es dort
zweifelhaft erscheine, ob sich bei sinkender Konjunktur zahl-
        <pb n="180" />
        Nr 035 A

reiche Grundbesitzer noch auf ihrer ererbten Scholle halten
tönnten. Durch eine künstliche Herabsetzung aller
Preise müßte der Kredit der jetzt schon stark verschuldeten
Besitzer so leiden, daß eine große Katastrophe zu befürchten
sei. In dem von der Staatsregierung gewünschten Um-
fange könne daher das Vorkaufsrecht nicht bewilligt werden.

Man dürfe ferner nicht verkennen, daß auch ein Ein-
griff in die Rechte des Verkäufers insofern vorliege, als er
ein erhebliches Interesse haben könne, daß ein bestimmter
Käufer das Grundstück erwerbe. Es müsse doch z. B. die
Möglichkeit gelassen werden, einem entfernteren Verwandten
oder einem Pflegesohn ein Grundstück billig zu übertragen,
einen verdienten alten Beamten dadurch zu belohnen usw.
Auch dem Käufer gegenüber bedeute es eine große
Härte, wenn der Staat das Grundstück für seine Zwecke be-
anspruche, nachdem der Käufer vielleicht viele Mühe auf-
gewendet und kostspielige Vorarbeiten geleistet habe.

Beachtenswert sei auch der Fall, daß ein Parzellant
sich zur Parzellierung eines Grundstücks die erforderliche
Genehmigung eingeholt habe. Es sei alles vorbereitet, und
der Staat lege dann die Hand auf das Grundstück. Alle
Mühe und Kosten seien nun vergeblich aufgewandt. Er
wolle nicht sagen, daß in diesem Falle dem Staat nicht ein
Vorkaufsrecht verliehen werden sollte, weil hier besondere
ethische Momente nicht Platz griffen; aber in einem solchen
Falle müßte doch auch der Ersatz der Schäden voll gewähr-
leistet werden.

Seine Freunde kämen deshalb unter vollem Vorbehalt
ihrer endgültigen Entschließung in der zweiten Lesung zu
dem Ergebnis, daß sie gegenüber den „walzenden Gütern“
ein Vorkaufsrecht im Interessse der inneren Kolonisation
zulassen wollten, und daß sie es ferner gestatten wollten
unter Vorbehalt der vollen Entschädigung gegenüber allen
Grundstücken, welche durch Kauf in die Hand eines Güter-
händlers oder -vermittlers übergegangen seien, also bezüg-
lich solcher Grundstücke, die unter allen Umständen zur
Aufteilung bestimmt würden.

Antrag 33 Ziffer 2 zu 1 (,sofern der Verkauf .... nicht
vereinbar ist“) sei eine zu kautschukartige Bestimmung. Von
einem so weitgehenden Eingriff, wie dem staatlichen Vor-
kaufsrecht, sollten wirklich nur diejenigen Fälle betroffen
werden, in denen die ethischen Momente nicht Platz griffen.

Nach Antrag 39 solle nun ein Einspruchsrecht
des Staates geschaffen werden, das unter gewissen Voraus-
sezungen mit der Erwerbs p fli cht des Staates in Ver-
bindung gebracht werde. Ein Einspruchsrecht ohne
Erwerbspflicht scheine allerdings ein geradezu unerhörter
Eingriff gegenüber dem einzelnen zu sein; wenn aber das
Einspruchsrecht mit einer Erwerbspflicht in Verbindung ge-
bracht werde, werde die ganze Sache ein Schlag ins Wasser
sein. Er wolle jetzt auf Einzelheiten nicht eingehen, und
nur hervorheben, daß in demselben Augenblick, wo diese Be-
stimmung Gesetz würde, der Finanzminister an alle Re-
gierungspräsidenten ein Zirkular richten würde, daß sie ja
nicht von dem Einspruchsrecht Gebrauch machen sollten.

Der vierzehnte Redner vertrat die Beschränkung
des Vorkaufsrechts nach Antrag 33, wenngleich auch dabei
noch leicht Lücken entständen, so insbesondere durch die
Nichtberücksichtiqung bestehender Vorkaufsrechte, wie z. B.
in dem Fall, wo jemand zugunsten eines Pflegesohnes das
Vorkaufsrecht habe eintragen lassen. Wenn man aber an-
dererseits das Vorkaufsrecht auf die „walzenden Güter“ be-
schränke, so könnte dabei jedenfalls in den national gefähr-
deten Landesteilen die innere Kolonisation nicht genügend
gefördert werden. s

Immerhin bedeute das Vorkaufsrecht einen weit-
gehenden Eingriff in das PNVrivateigentum, den man nur

[ 7 H
        <pb n="181" />
        gestatten dürfe, soweit ein dringendes Bedürfnis vorliege.
Das gelte nicht nur in sachlicher, sondern auch in örtlicher
Beziehung. Es sei schon durch die Vorlage anerkannt, daß
in Westfalen, Rheinland, Hessen-Nassau und Hohenzollern
ein Vorkaufsrecht entbehrlich sei, indem diese Provinzen im
§ 12 ausgelassen seien; es sei aber nicht ersichtlich, warum
die Provinz Hannover nicht auch ausgenommen sei. Dort
ständen für die innere Kolonisation die kolossalen Ödlände-
reien zur Verfügung, und außerdem sei anerkanntermaßen
eine befriedigende Besitzverteilung vorhanden. Er werde
beantragen, die Worte „und Provinzen“ im § 12 zu
streichen. Vielleicht empfehle sich aber, in den ausgenom-
menen Provinzen, soweit erforderlich, das Einspruchsrecht
Platz greifen zu lassen. Das als Rechtsmittelinstanz vor-
geschlagene Gremium sei als nicht zweckmäßig begeichnet
worden, und der Minister für Landwirtschaft als geeignetere
Instanz vorgeschlagen worden. Dieser sei aber schon die
Aufsichtsinsstanz, könne deshalb nicht gleichzeitig die Be-
schwerdeinstanz bilden.

Seine endgültige Stellungnahme zum Vorkaufsrecht
behalte er sich für die zweite Lesung vor.

Der zehnte Redner war ebenfalls der Ansicht, daß
bei der Schwere des Eingriffs in das Selbstverfügungsrecht
über das Privateigentum, wie es das Vorkaufsrecht dar-
stelle, die geschichtlichen Gesichtspunkte gegenüber dem
t KUE G PR fes
damit nicht verglichen werden; denn bei dieser handle es
sich um ganz bestimmte Grundstücke, die für einen be-
stimmten Zweck gebraucht werden sollten, während das Vor-
kaufsrecht sich grundsätzlich auf beinahe den gangen Grund
und Boden erstrecken solle. Auch seine Freunde müßten sich
thte )dgultige Stellungnahme bis zur zweiten Lesung vor-

ehalten.

Wenn aber das Vorkaufsrecht überhaupt notwendig

sei, dann sei nicht einzusehen, weshalb zwischen den ein-
zelnen Provinzen differenziert werden solle. Darauf beruhe
der Antrag 35 zu 1 auf Streichung der angeführten Pro-
vinzen, der ja schon von anderer Seite treffend begründet
worden sei. Wenn die praktische Notwendigkeit in Rhein-
provinz, Westfalen und Hessen-Nassau nicht vorliege, werde
das Gesetz dort eben nicht angewendet; aber die Provinzen
von vornherein auszunehmen, dazu liege kein Grund vor.
Wenn man für die Rheinprovinz das allgemeine Vorkaufs-
recht nicht wünsche, aber das Vorkaufsrecht zur Erhaltung
des Bauernstandes einführen wolle, dann habe man für die
Rheinprovinz wieder ein kleines besonderes Ausnahme-
gesezk. Wenn Hannover ebenfalls ausgenommen werden
jzlie habe Schleswig-Holstein mindestens denselben An-
spruch.
? Der Antrag 35 zu 2 a und b gebe die Gewähr, daß das
Vorkaufsrecht nur dann Platz greife, wenn es sich wirklich um
innere Kolonisation, d. h. um den Erwerb von Großgrund-
besitz für die Zwecke der Kleinsiedlung handle. Mit der
Heraufseßung der Zahl von 10 ha auf 250 ha werde gleich-
zeitig die Anwendung des Vorkaufsrechts auf eine ganz
geringe Anzahl von Fällen begrenzt. Bei einem Grund-
besitz von 10 oder 5 ha könne doch von innerer Kolonisation
nicht die Rede sein; wenn man diesen Kleinbesfit unter das
Vorkaufsrecht stellen wolle, so könnten dafür nicht mehr
wirtschaftliche, sondern wahrscheinlich politische Gesichts-
punkte maßgebend sein, nämlich, daß man den Kleingrund-
besiß aus den Händen von dem Staate mißliebigen Per-
sonen in die Hände des Staates bringen wolle.

Der Antrag 33 zu 2 enthalte eine wünschenswerte
Beschränkung des Vorkaufsrechts, aber es sei wohl nicht be-
dacht worden, daß in der Kombination der Ziffer 1 und 2
eine Blankovollmacht an die Regierung liege.

J &amp; ()
        <pb n="182" />
        Nr 035 A

Dem Antrage 37 könnten seine Freunde unter keinen
Unmsständen beitreten.

Der Antrag 39 sei so, wie er vorliege, eine vollständige
Unmöglichkeit. „Aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen“
sei eine ganz kautschukartige Bestimmung. Das Einspruchs-
recht könne nur in Verbindung mit dem Kauf zw ang des
Staates eingeführt werden; aber wenn der Staat davon
Gebrauch machen wolle, so würde er wahrscheinlich bald in
den Besitz von so vielen Ländereien kommen, daß er nicht
wisse, wie er sie verwerten Jolle.

Der Vertreter des HLandwirtschafts-
ministeriums bedauerte die augenblicklich notwendig
gewordene Abwesenheit des Ministers für Landwirtschaft
und fügte hinzu, die landwirtsschaftliche Verwaltung sei noch
nicht in der Lage, zu den vorliegenden Anträgen bindende
Erklärungen abzugeben.

_ Die Absicht der Staatsregierung gehe durchaus nicht
dahin, eine starke Preissenkung mit dem Vorkaufsrecht her-
beizuführen. Auf Seite 18 der Begründung sei dieser
Punkt erörtert. Es könne sich nur um die Absicht handeln,
der ungesunden Preissteigerung entgegenzuwirken.

Daß das Vorkaufsrecht nur für Zwecke der inneren
Kolonisation in Frage komme, sei im Entwurf ausdrücklich
ausgesprochen, der § 12 beginne ja mit den Worten „zur
Förderung der inneren Kolonisation“n. Wenn die Kom-
mission es für angezeigt halte, diesen Gesichtspunkt noch
in einer anderen Form in das Gesetz hineinzubringen, so
werde sich darüber reden lassen.

Zu § 13 Ahs. 2 scheine die Mehrheit der Kommission
beantragen zu wollen, daß der Staat das Vorkaufsrecht
selbst ausübe, daß er es aber zugunsten gemeinnütziger Ge-
sellschaften ausüben könne. Vor längeren Jahren habe der
Staat die innere Kolonisation im wesentlichen selbst be-
trieben und daneben hätten Gesellschaften bestanden, die das
finanzielle Risiko trugen. Diese Organisation sei als nicht
zweckmäßig erkannt worden. Wer das wirtschaftliche Risiko
trage, müsse natürlich auch die Entscheidung darüber haben,
was kolonisiert werden solle, und zu welchen Preisen die zu
kolonissierenden Grundstücke erworben werden sollten. Wenn
jett wieder beabsichtigt werden sollte, den Staat die Objekte
ankaufen zu lassen und sie dann zu demselben Preise
den Gesellschaften zur weiteren Bearbeitung zu über-
tragen, dann würden die Gesellschaften das wirtschaftliche
Risiko gar nicht tragen können, die jetzige, erfolgreich
arbeitende Organisation würde dadurch in wesentlichen
Punkten wieder rückgängig gemacht werden, und man käme
wieder auf den Punkt zurück, auf dem man vor 10 Jahren
gestanden habe. Er mache dabei darauf aufmerksam, daß
die jetzt vorhandene Organisation mit Zustimmung beider
Häuser des Landtags im Laufe der Jahre entstanden
und immer weiter ausgebildet sei, so daß in allen Pro-
vingen, für die das Vorkaufsrecht beantragt sei, gemein-
nützige Gesellschaften beständen. Bei allen diesen Gesell-
schaften sei der Staat mit der Hälfte des Kapitals beteiligt,
und alle diese Millionen seien nur mit Zustimmung auch
des Abgeordnetenhauses zur Verfügung gestellt worden.

Von verschiedenen Seiten sei bemängelt worden, daß
das Vorkaufsrecht nicht für die ganze Monarchie vor-
geschlagen worden sei, jondern daß Westfalen, Rheinprovinz,
Hessen-Nassau und Hohenzollern ausgenommen werden
sollten. Diese Ausnahme begründe sich mit dem ersten Satz
des § 12. In den genannten drei Provinzen und in Hohen-
zollern sei eine innere Kolonisation in dem in Frage
stehenden Sinne nicht notwendig, weil der kleine Besitz dort
vorhanden sei. Die Einbeziehung Hannovers sei aus der-
selben Erwägung erfolgt, die zu der Gründung der großen
gemeinnützigen Gesellschaft geführt habe, deren hauptsächliche
Aufgabe die Kultivierung und Besiedlung hs: großen

| 8$1
        <pb n="183" />
        182

Ödländereien sei. Diese schwierige Aufgabe werde dort noch
besonders erschwert durch die Preistreiberei, die in den
lezten Jahren eingesetzt habe.

Die meisten Redner hätten gesagt, daß das Vorkaufs-
recht in dem ganzen Umfange, wie es von der Staats-
regierung vorgeschlagen werde, nicht bewilligt werden könne,
es könne nur für die „walzenden Güter“ bewilligt werden.
Eine bestimmte Erklärung könne. er darüber heute nicht
abgeben, bitte aber doch zu erwägen, ob nicht durch diese
Beschränkung die Ziele, die mit dem Vorschlage verfolgt
würden, so wesentlich abgeschwächt würden, daß mit einem
so eingeschränkten Vorkaufsrecht nicht mehr viel anzufangen
sei. Die Staatsregierung könne sich darüber erst äußern,
wenn sie bestimmt wisse, was unter „walzenden Gütern“
verstanden werden solle.

Auf den Vorschlag, daß der Landwirtschaftsminister die
Revisionsinstanz bilden solle, werde dieser wohl nicht ein-
gehen können. Die Zentralinstanz stehe in einem so großen
Staate wie Preußen den örtlichen Verhältnissen zu fern.

Die Frage der „Aufsaugung des Bauernlandes“ sei
auch in der Fideikommißkommission eingehend erörtert
worden. In der Unterkommisssion habe die Staatsregierung
schon mitgeteilt, daß sie schon seit Jahr und Tag Vor-
bereitungen für gesetzgeberische Maßnahmen treffe. Sie
sei aber der Meinung, daß man erst dann bestimmte Vor-
schläge machen könne, wenn man übersehe, ob und in
welchem Umfange Mißstände vorhanden seien; und zu dem
Zwecke habe der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen
mit den übrigen zuständigen Ministern das Steatistische
Landesamt beauftragt, eine Statistik über das sogenannte
„Bauernlegen“ aufzustellen. Die Arbeiten würden aber erst
im Herbst in vollem Umfange in Angriff genommen werden
können, und das Ergebnis werde natürlich erst später vor-
liegen. Nun habe kürzlich der Justizminister in der Fidei-
kommißkommission den dort ausgesprochenen Wünschen
nachgehend mitgeteilt, daß die Staatsregierung bereit sei,
zu erwägen, ob dem Aufsaugen des Bauernlandes vor-
gebeugt werden könne, vielleicht durch eine Befestiqung. Es
sei ja bekanntlich angeregt worden, den Fideikommißgeset-
entwurf auch auf das Bauernland zu erstrecken. Die Arbeiten
dazu sollten möglichst bald in Angriff genommen werden,
und die Staatsregierung habe die Absicht, im Spätherbst
das Ergebnis mitzuteilen. Er glaube, daß diese Arbeiten
dazu führen würden, nicht nur nach dieser Seite Licht auf
die Sache zu werfen, sondern überhaupt auf das Aufsaugen
des Bauernlandes im ganzen. Es empfehle sich daher, erst
dann zu bestimmten Vorschlägen in dieser Richtung über-
zugehen, wenn das Ergebnis dieser Arbeiten der Staats-
regierung vorliege.

Dos erste Kommissions mitglied machte auf
eine soeben erschienene Nummer der Juristischen Wochen-
schrift aufmerksam, in der der Geheime Justizrat Fuchs,
Mitglied der Justizprüfungskommission, zu demselben Re-
sultat komme wie er selbst. Obwohl Fuchs Anhänger des
Gedankens eines staatlichen Vorkaufsrechts sei, meine er,
daß dies ohne Reichsgesetzgebung nicht eingeführt werden
könne. Die heutige Diskussion sei in wirtschaftspolitischer
Beziehung von keinem großen Interessse gewesen, wohl aber
in psychologischer Beziehung. Man finde in dem Gesetz
einen Segen, aber wünsche ihn bloß den anderen, ebenso wie
man die Steuern als die gerechtesten empfinde, die die
anderen zu zahlen hätten. Aus demselben Boden sei auch
der Antrag 37 zu 1 erwachsen, die Zahl von 10 ha auf 5
herabzuseßen; wenn der Großgrundbesitz getroffen werden
solle, solle eben auch der Kleingrundbesitz getroffen werden.
Ungefähr 20 000 Besitzungen würden jährlich ver- und ge-
kauft; unsachlich in wirtschaftspolitischer Beziehung sei
vielleicht der Verkauf von 100 oder 200 Grundstücken.. Bei
        <pb n="184" />
        Nr 035 A '

allen diesen 20 000 Verkäufen wolle man Fesseln anlegen
mit Rücksicht auf diesen geringen Prozentsaß von unsachlichen
Verkäufen. Dänemark habe das Beispiel für ein richtiges
Verfahren gegeben. Wer bereits eine ländliche Besizung habe
und eine zweite hinzukaufe, sei verpflichtet, eine andere selb-
ständige Besikung zu gründen, bei einer bestimmten
fiskalischen Strafe. Dagegen wäre nichts einzuwenden.
Ein anderer Weg wäre der des Anerbenrechts für bäuerliche
Besitzungen, aber ohne die Fesseln des geltenden preußischen
Gesetzes. Das Gesetz sollte nur da zum Schutze der bäuer-
lichen Besitzungen einschreiten, wo der einzelne nicht vor-
sichtig genug sei. Es gingen viele bäuerliche Besitungen
bei Erbteilung zugrunde, bloß weil der Vorbesiter so un-
vorsichtig gewesen sei, kein Testament zu machen. Werde
aber, ohne dem Besitzer Fesseln anzulegen, ein solches Gesetz
tv tähet. so werde man auch dagegen nichts einwenden
önnen.

Wenn der Rechtsweg ausgeschlossen werde, wie es von
einer Seite vorgeschlagen worden sei, wenn man also von den
Behörden abhängig sein solle, so sei die Fassung des
Gesetzes vollständig gleichgültin. Die Behörden würden
dann doch machen, was sie wollten, ob es sich um die innere
Kolonisation handle oder nicht. Der betreffende Vorredner
verwechsle auch die Frage, ob ein Vorkaufsrecht auf Grund
des Gesetzes geltend gemacht werden dürfe, und die Frage,
ob es angemessen sei, das unbestrittene Vorkaufsrecht aus-
zuüben. Bezüglich der zweiten Frage könnte es in der Ord-
nung sein, den Rechtsweg auszuschließen, aber nicht bezüg-
lich der ersten.

Derselbe Redner begeisterte sich für das Obereigentum
des Staates, weil es an die alte deutsche Allmende erinnere.
Aber nicht alles, was alt sei, sei gut. In Rußland sstehe
nur ein Drittel jeder Gemeinde im Privatbesitz, dagegen
zwei Drittel im gemeinsamen Besitz. Dieser Zustand be-
deute den wirtschaftlichen Ruin des Landes. Man dürfe
nicht einwenden, daß man in einzelnen Dörfern darauf aus-
gehe, eine Allmende zu schaffen. Es handle sich um Sand-
gruben, Lehmgruben u. dgl., alles in geringem Umfange.
hier wolle man aber vier Fünftel des Landes damit be-
glücken.

Der Entwurf bedeute einen . Triumph der Sozial-
demokratie. Wenn auch ein Teil der Sozialdemokratie ihn
bekämpfe, so geschehe dies bloß deshalb, weil sie glaube, der
Entwurf vermehre die Macht der derzeitigen Regierung;
wenn man aber an die Zukunft denke, so müsse man er-
kennen, daß das Gesetß den Siea der sozialistischen Theorie
bedeuten werde.

Der Untersschied des Gesetzes gegenüber der unpolitischen
Enteignung liege darin, daß die Enteignung im Falle des
Baues einer Eisenbahn, Chaussee usw niemandem zuleide
geschehe. Gewiß könne eine Einzelperson darunter leiden,
aber das sei eine zuf äll i g e Folge. Im vorliegenden Falle
aber ebenso wie bei der politischen Enteignung handle es sich
gerade darum, jemandem etwas zuleide zu tun, ihn seiner
Person wegen aus dem Grundstück hinauszuwerfen. Bei der
Enteignung komme hinzu, daß das, was dem Betroffenen
heute zuleide geschehe, ihm morgen als dem Interessenten
an einer öffenilichen Verkehrsanstalt Nutzen bringen könne.

Ob bei dem Gesetz die wirtschaftlichen Zwecke in erster
Reihe ständen und der Kampf gegen die Polen in zweiter
Reihe, oder umgekehrt, sei Gefühlssache. Schließlich seien
das alles nur Worte. Materiell werde weder der Vertreter
des Landwirtschaftsministers bestreiten können, noch habe
der Minister selbst es bestritten, daß dieses Gesetz gegen die
polnische Bevölkerung gerichtet sei. Den Polen werde
Terrorismus vorgeworfen. Wenn sie nicht gestatteten, an
einen Deutschen zu verkaufen, so sei das Pflicht der Selbst-
erhaltung. Wollte man dafür sorgen, daß die Ansiedlungs-

[ 83
        <pb n="185" />
        kommission auch an die Polen verkaufe, so werde kein Pole
es einem anderen Polen übelnehmen, daß dieser an einen
Deutschen verkaufe. Aber damit dürfe dieses Gesetz moralisch
nicht beqründet werden.

Einsiebenundzwanzig st er Redner wünschte,
wenn die vorliegende Fassung des Entwurfs über das staat-
liche Vorkaufsrecht nicht verhindert werden könnte, daß
wenigstens die Provinz Sachsen davon ausgenommen würde.
Es stehe fest, daß Millionen durch das Vorkaufsrecht stark
geschädigt würden. Ob die Vorteile, die die Staatsregie-
rung durch das Gesetz glaube erreichen zu können, diese
schweren Schädigungen aufwiegen würden, könne man heute
noch nicht beurteilen.

Wenn der Regierungsvertreter auch sage, die Staats-
regierung wolle keinen Preissturz herbeiführen, so könne
man doch bei solchen Maßnahmen die späteren Folgen nicht
im voraus übersehen. Die Folgen könnten ein furchtbarer
Preissturz und eine wirkliche Katastrophe sein.

Die Ausführungen der Vorredner seien zum großen
Teil von dem Grundsatz getragen: des Vaterlandes Wohl
das höchste Geseßk. Diesem stehe aber der andere Grundsatz
e w wum
herzogtum Hessen sei veranlaßt gewesen, der Landflucht und
der Güterschlachtung entgegenzutreten, und es habe eine
ganz einfache Bestimmung getroffen, es habe den Kreisen
überlassen, den Güterhändlern eine besondere Steuer aufzu-
erlegen. Dagegen würden jedenfalls nicht solche prinzipiellen
Bedenken vorliegen.

Er teile auch das rechtliche Bedenken, daß die gut-
gläubigen Erwerber von dinglichen Rechten nicht geschützt
seien. Die Entschädigungsfrage sei überhaupt nicht genügend
geregelt. Der Rechtsweg sei unter Umständen ein recht
langwieriger, und der Schaden, der durch eine zu niedrige
Einschätung entstehe, werde doch zunächst immerhin von
bedeutender Wirkung sein.

Das Eigentumsrecht, die dinglichen Rechte und das
Grundbuchwessen seien vom Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt
worden. Der Artikel 119, der dem Staat die Beschränkung
der Veräußerung des Eigentums gestatte, sei daher gegen-
über dem Bürgerlichen Geseßbuch eine Ausnahme-
bestimmung. Der Vertreter des Justizministeriums habe
ausgeführt, man könne diese Bestimmung unter Berück-
sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausdehnend aus-
legen. Er glaube, das dürfe man in diesem Falle doch nicht
tun, denn einer der ersten Rechtsgrundsätze sei der, das Aus-
nahmebesstimmungen einschränkend ausgelegt werden Jsollten.

Wenn darauf hingewiesen worden sei, daß das Eigen-
tumsrecht durch verschiedene Gesetze beeinträchtigt werde, so
lägen dort sozusagen polizeiliche Beschränkungen vor, während
es sich hier um rein wirtschaftliche Maßnahmen handle.
Die Stein-Hardenbergische Geseßgebung werde zum Teil
wieder aufgehoben, wenn man dieses Gesetz erlasse, und das
Obereigentum des Staates werde in wirksamer Weise wieder
begründet. Das Privatrecht werde mit dem öffentlichen
Recht verschmolzen.

Der zwölfte Redner bemerkte im Hinblick auf den
Einwand des Regierungsvertreters, daß die Gesellschaften
das pekuniäre Risiko nicht übernehmen könnten, zu § 13
Abs. 2, daß die Behörden, ehe sie von dem Vorkaufsrecht
Gebrauch machten, sich mit den betreffenden Gesellschaften
innerhalb der vier Wochen in Verbindung setzen würden.
Diese Gesellschaften würden ihre Entscheidung treffen
können, also pekuniär nicht anders interessiert werden, als
wie sie es glaubten tragen zu können.

Der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums habe
ausgeführt, daß in Westfalen, Rheinprovinz und Hessen-

| SA
        <pb n="186" />
        Nr 035 A

Nassau die Besitzverteilung schon eine so günstige sei, daß
das Gesetz darauf keine Anwendung zu finden brauche. Nun
bestehe doch aber die innere Kolonisation nicht allein darin,
daß man neue Stellen schaffe, sondern auch darin, daß man
versuche, die günstige Besitzverteilung festzuhalten. Des-
halb müsse dieses Geseß auch in diesen Provinzen zur
Geltung kommen. Das sei auch der Grund, weshalb die
Zahl 10 auf 5 heruntergesetzt werden solle: um zu ver-
hindern, daß die kleineren Besitzungen von den größeren auf-
gekauft würden, damit der Staat auch bei den Grundstücken
von 5 ha die Aufsaugung verhindern könne.

Zu § 18 führte Redner aus, ihm scheine es nicht
möglich, daß man das Vorkaufsrecht zugunsten des Fremden
gegenüber dem Staate zurücktreten lasse. Wenn jeder andere
Private, der sich das Vorkaufsrecht eintragen lasse, dem
Staate vorgehen sollte, so würde einer Umgehung Tür und
Tor geöffnet werden.

Nicht anschließen könne er sich dem Vertreter des Land-
wirtschaftsministeriums, wenn dieser gesagt habe, das Vor-
kaufsrecht würde verhältnismäßig selten angewendet werden,
und infolgedessen würde kein Preissturz eintreten. Diese
innere Kolonisation werde, wenn der Staat überhaupt als
Erwerber auf den Markt trete, an und für sich zu einer Stei-
Jjerung der Güterpreise führen. Von einem Preissturz könne
nicht die Rede sein. Man sage, durch das Vorkaufsrecht
würden die Käufer aus dem Markt gedrängt werden. Dabei
komme es darauf an, ob das Vorkaufsrecht allgemein oder
beschränkt gelten solle. Wenn es allgemein gelte, glaube er
nicht, daß eine Preissenkung des einzelnen Gutes eintreten
könne. Wenn das Vorkaufsrecht aber z. B. auf die
„walzenden Güter“ nach dem Antrage 33 Ziffer 2 oder nach
dem Antrage 40 Ziffer 1 und 2 beschränkt werde, dann
könne der Preis des betreffenden Gutes erheblich sinken,
denn der Käufer müsse ja damit rechnen, daß ihm der nächste
Verkauf wesentlich erschwert werde. Diejse Einschränkung
könne also unter Umständen zu dem Gegenteil dessen führen,
was beabsichtigt werde.

Der Antrag 33 bringe mit seiner Ziffer 2 den ganzen
Zweck des Geseßes. In welchen Fällen solle sonst noch der
Staat von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen? Das
Wort ,oder“ sei vollständig überflüssig; wenn man statt
dessen „und“ sagte, würde wenigstens eine Einschränkung
gegeben sein, die einen gewissen Zweck hätte.

Mit dem Antrag 40 schaffe man ein Monopol für die
staatlichen Ansiedlungsgesellschaften. Die privaten Gefell-
schaften würden sich von dem Geschäft ganz zurückziehen.

Der sechsun d z wanz i g ste R e dn er begrüßte den
Abs. 1 des Antrages 35, der gleiches Recht für die ganze
Monarchie erstrebe, und bedauerte die Sonderbesstrebungen
auf Herausnahme einzelner Provinzen. Bezirke würde es
in allen Provinzen geben, die eine gewünschte Besitzver-
teilung von Grund und Boden hätten, aber auch in jeder
Provinz würde das Gesetz in einzelnen Fällen Anwendung
finden können. Z. B. habe der Norden und der Süden
der Provinz Sachsen eine erwünschte Besitzverteilung des
Grund und Bodens, dagegen habe in der Mitte der Provinz
die Rübenindusstrie Latifundienbildungen herbeigeführt.

Wenden müsse er sich gegen 2 a 35, weil durch eine
janz willkürliche Zahl, 250 ha, ungleiches Recht geschaffen
würde. Weder durch Zahlen noch durch Schlagworte wie
Großgrundbessiß und Bauernbessit könne man Gegensätze
zwischen den Besitformen in der Landwirtschaft konstru-
ieren. Mancher Hof stelle mehr Kapital dar als ein nach
Morgen größerer Großgrundbesitee. I

Die Ausführungen bezüglich der Allmende könne man
wohl gutheißen, soweit Sand-, Lehm- und Kiesgruben in
Frage kämen; man solle aber nicht vergessen, daß der wirt-
schaftliche Aufschwung erst nach Abschaffung der Glhtende

| 85
        <pb n="187" />
        [ G

durch das ungehinderte Vorgehen einzelner erfolgt sei.
Daher solle man auch nicht aus Pietät Zustände wieder
hett§iewes die viel Unangenehmes im Gefolge gehabt
ätten.

Der neunte Redner erklärte, er habe für Staats-
notwendigkeiten Verständnis, aber auch für gewisse Prin-
zipien. Zu den Prinzipien, an denen festgehalten werden
müsse, gehöre auch das der Aufrechterhaltung des Eigen-
tumsrechts an privatem Besit, im Gegensat zu
den sozialistischen Tendenzen des vorliegenden Entwurfs.
Das gelte um so mehr, als die Notwendigkeit zur Ein-
führung des Vorkaufsrechts noch nicht nachgewiesen worden
sei. Diese Auffassung werde gestützt durch die Ausführungen
einzelner Redner, die für ihre Provinzen die Notwendigkeit
des Gesetes verneinten. Er könne auch für Oberschlesien
erklären, daß die Besitzverteilung eine durchaus gesunde und,
soweit sie t gesund, auch nicht durch das Vorkaufsrecht
zu ändern sei.

, Daß eine Preissteigerung eintrete, sei ganz aus-
Ut r wruag i uus fs
Stellen sie innere Kolonisation treiben wolle, dann werde
es durch die Nachfrage zu Preissteigerungen kommen,
während auf der anderen Seite in den Gegenden, wo die
staatliche innere Kolonisation nicht gefördert werden solle,
die Bodenpreise infolge des Mangels der Nachfrage erheb-
lich sinken würden. Also eine Garantie, wie weit die Preise
heruntergehen würden, könne niemand übernehmen.

Der Vertreter des Landwirtschaftsmini-
ssteriums erwiderte, der Landwirtschaftsminister habe
schon bei der ersten Lesung im Plenum dagegen Einspruch
gits: es der Gesetßentwurf sozialistische Tendenzen

aben solle.

Das Güterangebot sei gewiß groß, aber die Güter, die
angeboten würden, seien zum Teil nicht geeignet, zum Teil
seien die Preise zu hoch.

Wenn ein sehr starkes Sinken des Preises herbeigeführt
werden sollte, müsse doch mit einem großen Apparat vor-
Fegengen werden Dat tur seyls ' Une tiefes Kaptial hes
beizuschaffen, sei die Zustimmung des Landtages notwendig.
Also wenn solche Erscheinungen eintreten sollten, würde der
Landtag in der Lage sein, durch Verweigerung der Mittel
den nötigen Hemmschuh anzulegen.

Er gebe zu, daß sein Bedenken hinsichtlich des finan-
ziellen Risikos der Gesellschaften beseitigt sei, wenn nach
dem Vorschlage eines der Vorredner der Regierungs-
präsident sich mit den Gesellschaften in Verbindung setze
und nur dann das Vorkaufsrecht ausübe, wenn die Gesell-
schaft sich zur Übernahme bereit erkläre. Danach solle also
dafür gesorgt werden, daß die Gesellschaft nicht allein vor-
gehe, sondern daß der Regierungspräsident auch gehört
werde. Andererseits habe aber auch die Gesellschaft das Ab-
lehnungsrecht. Er bitte nun, zu erwägen, ob es in diesem
Falle wirklich notwendig jei, eine Beschwerdeinstanz ein-
zuführen. Dann würde man zweimal eine Prüfung haben,
während eine genüge. Es empfehle sich mit Rücksicht auf
die Sicherheit des Verkehrs mit Grundstücken, den Zeit-
raum nicht zu lange auszudehnen.

Wenn die Erhaltung, die Sicherung vor dem Auf-
saugen in den Gesetzentwurf hineingebracht werden solle,
so sei das etwas Neues. Wenn für die drei Provinzen
Maßnahmen in dieser Beziehung beschlossen werden sollten,
dann müsse doch ein Geldgeber da sein, der das Bauerngut
kaufe, und eine Organisation, die für die weitere Verwen-
dung dieses Gutes sorge. Die Regiminalbehörden hätten
kein Geld, und die Organisation sei auch nicht vorhanden
        <pb n="188" />
        Nr 035 A î

Der zwölfte Redner erwiderte, das könnten die
gemeinnützigen Gesellschaften machen,

worauf der Regierung s vertreter darauf auf-
merksam machte, daß es diese eben dort nicht gebe.

Der zwölfte Redner meinte schließlich, der An-
trag bezüglich der Beschwerdeinstanz brauche nicht geändert
zu werden, denn diese habe sich doch nur mit den rechtlichen
und nicht mit den finanziellen Verhältnissen zu beschäftigen.
In der Praxis wisse schließlich jeder Landrat, welche Güter
in seinem Kreise sich überhaupt zur inneren Kolonisation
éignetet. u lgttt it yt vjrequst tezhe: it geschehe
das tiht itte „a ht, sondern es gingen dem lange Er-

2. Spezialdebatte
über
die §8§ 12 bis 20 der Regierungsvorlage
Zu

§ 12
wurde der Antrag 4 c Nr 3 nebst der Äußerung der Staats-
regierung dazu vom Berichterstatter vorgetragen:
Antrag 4 c Nr Z:

Kann dem gesetzlichen Vorkaufsrecht durch Landesgesetz
dinglicher Charakter (§ 12 Schlußsatz) verliehen werden?

Die Frage ist zu bejahen. Denn da das Landesrecht
nach Artikel 119 E.G. B.G.V. freie Hand hinsichtlich der Art
der Veräußerungsbeschränkungen hat, so unterliegt die Aus-
gestaltung des Vorkaufsrechts als dingliches Recht keinem
Bedenken.

Ferner lagen vor die bereits erwähnten Anträge 33
zu 1 und 35 zu 1. Der ganze Antrag 33 wurde durch
folgenden Antrag 41 erset t:

in § 12 Zeile 1.vor „Förderung der inneren Koloni-
sation“ einzuschalten:
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Inter-
essen entsprechenden Grundbesitzverteilung und zur

Der zweiundzwanzig ste Redner machte
darauf aufmerksam, daß Antrag 35 zu 1, der die Aus-
dehnung auf alle Provinzen enthalte, nur verständlich sei,
wenn zugleich auch nach Ziffer 2 in § 13 die Zahl 10 durch
250 ersetzt werde. Diese Änderung würde aber das Geset
für die westlichen Provinzen völlig ausschließen, denn Be-
sißzungen von über 250 ha seien im freien Verkehr dort so
selten, daß das Gesetz auch in diesem Falle nicht Anwendung
MLU M u 95:56: s
den Gesetzentwurf noch gar nicht gedacht habe. Auch aus
dem Gesichtspunkt der Förderung der inneren Kolonisation
wäre deshalb das Geset im Westen nicht nötig, da nirgends
die Grundbesitzmischung jo glücklich sei wie im Westen. Der

Staat würde auch die Geldmittel nicht haben, um alle diese
Bauerngüter zu kaufen. Wenn die Bauerngüter am Nieder-
rhein aufgekauft würden, geschehe es durch die großen Berg-
werksgesellschasten, die großen Fabrikanten, und diese legten
Preise an, zu denen sich der Staat niemals würde auf-
schwingen können. Das würde einen sehr bedenklichen
Preissturz herbeiführen. Das Erbrecht stehe dort überhaupt
dieser inneren Kolonisation entgegen. Der Vorschlag, dort
das Anerbenrecht einzuführen, habe schon vor einigen Jahren
zu einem einmütigen Protest der Bauern geführt, bei denen
der Gedanke des gleichen Erbrechts fest wurzle. Zu be-

187
        <pb n="189" />
        [ VK

klagen sei, daß die kleinen Leute, Bauern oder richtiger
Tagelöhner, durch die Industrie allmählich aufgesogen
würden, und daß insofern eine Art Blutleere auf dem Lande
eintrete. Dazu trügen die Herren mit bei, die sich dort
zu erstaunlichen Preisen Wald kauften und große Luxus-
güter anlegten. Hier könnte der Staat eingreifen, wenn er
M St; tts
an ihre Scholle fesselte.

Nach den Äußerungen der verschiedenen Redner, die
das Gesetz in bestimmten Provinzen nicht für nötig hielten,
blieben eigentlich nur die beiden Provinzen übrig, in denen
das Enteignungsgeset gelte. Denn auch für Pommern
werde schließlich die direkte Notwendigkeit des Gesetzes be-
stritten werden. Von einem Versuch, die großen Industrie-
unternehmungen zu verstaatlichen oder dort ein Vorkaufs-
recht zu sichern, höre man nichts. Bei der Hibernia habe
der Staat seine Erfahrungen gemacht. Man komme immer
wieder auf den Grundbesitz zurück, um aus seiner geduldigen
Haut Riemen zu schneiden. Deshalb werde auch hier wieder
einmal versucht, in das Privateigentum einzugreifen,
während das mobile Kapital verschont bleibe.

Der vierzehnte Redner bemerkte ebenfalls zu
Antrag 35, wenn die Voraussetzung, daß das Gesetz sich
nur auf Besitzungen über 250 ha beziehe, abgelehnt werde,
würden die Antragsteller wohl ihren Antrag, die Be-
stimmung auf die ganze Monarchie auszudehnen, zurück-
ziehen; der Antrag 35 zu 1 komme daher in dieser Form
für ihn und seine Freunde überhaupt nicht in Betracht.

Wenn das Gesetz auch auf Hannover erstreckt werden
solle, während andere Provinzen ausgenommen würden, so
finde er dafür nicht den geringsten Grund. Er könne sich
auf Ministerialdirektor a. D. Thiel berufen, der noch vor
einigen Tagen in Hannover bestätigt habe, daß der Grund-
besitz in der Provinz Hannover aufs glücklichste verteilt sei.
Für das Vorkaufsrecht liege also in der Provinz Hannover
kein Grund vor.

Der Regierungsvertreter sage, es sei zweckmäßig, die
großen Ödländereien dort aufzuteilen. Dem wirke aber das
Vorkaufsrecht gerade entgegen. Denn daß so große Flächen
Ödland noch nicht kultiviert seien, liege teils daran, daß sie
zum Teil in den Händen des Staates seien. Der andere,
größere Teil freilich befinde sich im Besitz von Bauern, die
absolut nicht verkaufen wollten, die teilweise durch das Erb-
recht gebunden seien, den Besit zusammenzuhalten, und teil-
weise zu sehr an ihrer Scholle hingen. Mit der Einführung
des Vorkaufsrechts könne aber doch unmöglich daran etwas
geändert werden, andererseits sei es aber doch gar nicht zu
rechtfertigen, aus solchem Grunde a ll e Grundstücksverkäufe
in Hannover dem Vorkaufsrecht zu unterwerfen. Er stelle
deshalb folgenden Antrag 50:

im $ 12 Zeile 5 die Worte „und Hannover" zu
streichen.

Der Vertreter des HZandwirtsc&lt;afts-
ministeriums erwiderte, die Meinung, daß in der
Provinz Hannover das Ödland nicht verkäuflich sei, daß die
Bauern es nicht abgeben wollten und daran festhielten, treffe
für die Vergangenheit zu; aber nach den Erscheinungen der
letzten Jahre absolut nicht. Es werde auch dem Vorredner
bekannt sein, daß z. B. im Kreise Lingen von einer großen
Firma 10 000 Morgen den Bauern abgekauft seien. Ähn-
liche Erscheinungen träten auch in anderen Kreisen der
Provinz auf. Die Spekulation habe sich des Ödlandes im
größten Umfange bemächtigt.

Aus der Kommission wurde von dem siebenten
Redner zu Antrag 41 bemerkt, dieser erweitere den Be-
griff der inneren Kolonisation über die Ansetzung von neuen
        <pb n="190" />
        Nr 035 A

Bauern hinaus auf die Erhaltung des bestehenden Be-
sites; bei dieser erweiterten Fassung würden alle Pro-
vinzen gleichmäßig betroffen werden. Damit würde man
auch die Bildung der Luxusgüter im Rheinland verhindern.

Ein Vertreter des Antrages 35, der zehnte
Redner, bestätigte, daß unter der Voraussetzung, daß das
Vorkaufsrecht erst bei 250 ha beginne, die Ausdehnung auf
alle Provinzen nach Ziffer 1 beantragt worden sei. Aber
selbst wenn die Ziffer 2 abgelehnt werden sollte, sei er von
der Notwendigkeit der Ausnahme für die genannten Pro-
vinzen nicht überzeugt. Es sei nicht einzusehen, weshalb
dann Schleswig-Holstein im Geset bleiben solle. Er stelle
aber keinen Antrag für Schleswig-Holstein, weil er über-
haupt kein Freund solcher Ausnahmebestimmungen sei.

Der Vertreter des Landwirtschaftsminissteriums habe
darauf hingewiesen, daß die westlichen Provinzen nicht in
das Gesetz aufgenommen worden seien, weil dort die gemein-
nüthzigen Besiedlungsgesellschaften nicht vorhanden seien, die
die nötige Organisation für die innere Kolonisation dort
schaffen müßten. Er mache aber darauf aufmerksam, daß
das Vorkaufsrecht nicht nur zugunsten der gemeinnützigen
Siedlungsgesellschaften ausgeübt werden könne, sondern auch
zugunsten von Kommunalverbänden. Es könnten doch sehr
wohl Kommunalverbände ein Interesse daran haben, ein
ft! zu erwerben, um die Zwecke der inneren Kolonisation
zu fördern.

Nach der eben erfolgten Erläuterung des Antrages 41
solle bei diesem Abschnitt auch dem sogenannten „Auf-
saugen der bäuerlichen Betriebe“ entgegengetreten werden.
Der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums habe schon
darauf hingewiesen, daß mit diesem Gedanken ein ganz
neues Prinzip von kaum übersehbarer Tragweite in das
Gesetß hineinkomme. Zuzugeben sei, daß auch Maßnahmen
wünschenswert seien, um den vorhandenen bäuerlichen Be-
sit zu erhalten. In dieser Richtung bewege sich ja auch der
Antrag 36, der das Mittel des Genehmigungsrechtes dafür
vorschlage. Den ganzen bäuerlichen Grundbesitz unter das
Vorkaufsrecht zu stellen, dazu liege kein zwingender
Grund vor.

Der zwölfte Redner wies darauf hin, daß in
Bayern, wo die Besitzverhältnisse ähnlich lägen wie in der
Rheinprovinz, das Vorkaufsrecht im Landtage angenommen
worden sei. Die Erschwernisse, die dem Kleingrundbesitz
damit zugemutet würden, könnten also wohl nicht sehr groß
sein, sonst würden nicht alle bäuerlichen Kleinbesitter im
bayerischen Landtage dafür gestimmt haben.

Da die Verhältnisse in den nach dem Entwurf aus-
genomenen Provinzen sich doch einmal ändern könnten,
wäre es zweckmäßig, sie jett gleich in das Gesetz aufzu-
nehmen. Ähnlich, wie in Bayern der Staat das Vorkaufs-
recht an die Darlehnskassenvereine übertragen habe, würde
hier sicherlich eine Hand gefunden werden, die in diesen Aus-
nahmefällen eine weitere Zerschlagung verhüten könnte.

Von anderer Seite, dem dritten Redner, wurde
dieser Standpunkt für unverständlich erklärt. Auch die
Deduktionen des Vorredners in bezug auf Bayern gingen
vollständig fehl. Das bayerische Vorkaufsrecht sei ganz
anders ausgestattet. Dort sei es nur anwendbar auf die
Geschäfte der Güterschlächter, nicht aber auf den ganzen
Grundbesitz. Die bayerischen Bauern würden sich entschieden
dagegen gewehrt haben. Das bayerische Geset sollte nur
die Auswüchse der Güterschlächterei bekämpfen, einen
weiteren Zweck habe es nicht.

Der vierzehnte Redner gab für Hannover zu,
daß es wünschenswert gewesen wäre, wenn das Ödland von
anderen Käufern als den Gesellschaften erworben worden
wäre. Aber diese Verkäufe wären nicht zustande gekommen,

1 89
        <pb n="191" />
        1 . !

wenn jene Gesellschaften nicht so hohe Preise angelegt
hätten. Er glaube kaum, daß der Staat bei solchen Käufen
ein Vorkaufsrecht auszuüben bereit sein werde, sie würden
dann gar nicht mehr stattfinden, und das Ödland würde
dann liegen bleiben und überhaupt nicht kultiviert werden.
Und deshalb wolle man den ganzen übrigen, anerkannter-
maßen richtig verteilten Grundbesit der Provinz Hannover
dem Vorkaufsrecht unterstellen? Das könne er durchaus
nicht billigen.

Ein anderes (achtundzwanzigstes) Mitglied be-
merkte, um Mißversständnissen vorzubeugen, daß es nur
vereinzelt vorkomme, daß von den Bergwerksgesell-
schaften im Rheinland große Luxusgüter gebildet würden;
man kaufe den Boden dort deshalb rechtzeitig auf, weil
man ihn später bei Bergschäden doch kaufen müsse. Der
Staat werde sich hüten, sich ein Vorkaufsrecht an einem
Eigentum zu sichern, das durch Bergschäden zerrüttet werde.

Wenn das Gesetz anerkanntermaßen in manchen Pro-
r § e wu lei v ut hett que:
die Provinzen, die in der Vorlage schon enthalten waren,
nur als Staffage dienen sollten, und daß das Gesetz sich
im Kern lediglich gegen die Polen richte und sich wesentlich
auf die Provinzen Posen und Westpreußen erstrecken solle.

Abstimmung. Antrag 41 wurde ang eno mmen.
Ebenso Antrag 35 zu 1. — Damit war Antrag 50
trzevro t ste Satz des § 12 wurde in der geänderten
Fasssung ang eno m men, der zweit e Satz unverändert

§8§ 13 und 14

Hierzu lagen die bereits erwähnten Anträge 35 zu 2,
37, 38 und 40 vor. Antrag 38 wurde ersett durch
Antrag 45:

dem § 14 als Abs. 2 und 3 hinzuzufügen:

(2) Ist ein Grundstück länger als 10 Jahre
in derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht
des Staates nur dann ein, wenn das Grund-
stück von einem gewerbsmäßigen Grundstücks-
händler oder Grundstücksvermittler erworben
wird. Erbgang und Verkauf unter den in
Abs. 1 bezeichneten Verwandten bewirken keine
Unterbrechung der zehnjährigen Frist.

(3) Das Vorkaufsrecht bleibt ausgeschlossen,
wenn die Genehmigung zur Zerschlagung eines
Grundstücks gemäß §§ 1 bis 9 erteilt worden ist.

Dazu lag der Unterantrag 43 vor:

in dem Antrage 38, nach dessen Zurückziehung im

Antrage 45 in Zeile 4 hinter dem Worte „wird“

einzuschalten:
oder wenn aus besonderen Gründen die Aus-
übung des Vorkaufsrechtes zur Erhaltung einer
den gemeinwirtschaftlichen Interessen ent-
sprechenden Grundstücksverteilung oder zur
Erreichung der ßiele der staatlich geförderten
inneren Kolonisation notwendig ist.

Dazu kamen die Anträge 42 und 47:

Nr 42: in §$ 13

1. den Abs. 2 zu fassen:

Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu-
gunsten von Kommunalverbänden, gemein-
nützigen Ansiedlungsgesellschaften oder ähnlichen
Vereinigungen ausüben.

1 J
        <pb n="192" />
        Nr 035 A

2. als Abs. 3 anzufügen:

Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs-
rechtes ist unter Ausschluß des Rechtsweges
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde ge-
geben. Über die Beschwerde beschließt der
Oberpräsident unter beschließender Mitwirkung
von zwei vom Provinziallandtag auf sechs
Jahre gewählten Sachverständigen. Von diesen
muß der eine ein Großgrundbesitzer, der andere
ein Bauerngutsbesitzer sein. Als Großgrund-
besitz gilt vorbehaltlich anderer Regelung durch
den Provinziallandtag ein Grundbesitz von
mindestens 100 ha Größe. Der Beschluß über
die Beschwerde ist endgültig.

Nr A7: folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
bis zur zweiten Lesung einen Geseteentwurf vor-
zulegen, durch den die Bildung von provinziellen
Landeskulturbehörden mit einer gemeinsamen
Spitze in einem Landes-Kultur- und Wasseramt
vorgesehen wird.

Ein Vertreter des Antrages 43, der
siebente Redner, erklärte sein Einverständnis mit dem An-
trage 45, indem er damit auch die Einwendungen für be-
seitigt hielt, die gegen die Ausdehnung des Gesetzes über den
Großgrundbesitz hinaus erhoben worden seien. Denn der
gesamte st än d i g e Bauernbessitz werde danach von dem
Vorkaufsrecht völlig befreit. In vielen Gegenden werde die
innere Kolonisation aber nur durchgeführt werden können,
wenn man von der Beschränkung auf die „walzenden Güter“
absehe und ausnahmsweise auch bei einem zehn Jahre in
I ESt
Auch der zehnjährige Besitz unterliege der Aufsaugung durch
reiche Industrielle usw genau wie der andere. Man würde
sonst das Vorkaufsrecht so abschwächen, namentlich in den
zweisprachigen Landesteilen, daß es sich kaum noch recht-
fertigte, ein grundsätzlich so weittragendes Recht überhaupt
zu gewähren. Das wäre für die zweite Lesung ernsthaft zu
erwägen.

Die Bedenken des Vertreters des Landwirtschasts-
ministeriums dagegen, daß der Staat das Vorkaufsrecht
allein ausüben und nicht auf gemeinnützige und sJonstige
Gesellschaften übertragen solle, würde beseitigt durch die
Fassung des Antrages 42 zu 1, wonach der Staat das Vor-
kaufsrecht auch „zugunsten“ von gemeinnütigen An-
siedlungsgesellschaften ausüben könne. Diese Konstruktion
habe den weiteren Vorteil, daß auch eine Reihe von Vedenken
wegfielen, die in bezug auf die Geltung eines eingetragenen
älteren Vorkaufsrechts bei § 18 erhoben worden sJeien.

Es sei ferner unerläßlich, daß demjenigen, der von dem
Vorkaufsrecht getroffen werde, auch ein förmliches Rechts-
mittel gegeben werde, das, wenn es Wirkung haben jolle,
nicht rein in die Hände der Regiminalbehörden gelegt werden
könne, insbesondere nicht in die Hand des Ministers. Denn
der Minister sei derjenige, der die Behörde, die das Vor-
kaufsrecht ausübe, mit Anweisungen versehe, er würde daher
Richter in eigener Sache sein. Es müssse daher eine Instanz
geschaffen werden, die aus Leuten bestehe, die von dem
Vertrauen der Bevölkerung getragen seien, eine Art von
Geschworenen, wie es der Antrag 33 zu 4 (jettt 42 zu 2)
zum Ausdruck bringe. Es werde damit Gewähr geleistet,
daß von dem Vorkaufsrecht nur im Sinne des Gesetzes Ge-
brauch gemacht werden könne, nicht etwa aus fiskalischen
oder Liebhabergründen.

Das zehnte M it gli e d wandte sich gegen die Be-
mängelung, daß die Zahl 250 in dem Antrage 35 will-

1 ) |
        <pb n="193" />
        1 Y 2

kürlich sei. Sie sei genau so willkürlich wie die Zahl 10
der Regierungsvorlage und die Zahl 5 in dem Antrage 37.
Die Antragsteller wollten sich darauf nicht festlegen. Es
solle damit nur zum Ausdruck kommen, daß die innere
Kolonisation in erster Linie dadurch zu fördern sei, daß in
den Gegenden, wo der Großgrundbessiß überwiege, durch
seine Zerschlagung kleine Stellen geschaffen würden. Das
Hauptziel der inneren Kolonisation sei die Schaffung neuer
selbständiger L and g em e ind en, und 250 ha würden
wohl das Minimum des Areals einer selbständigen Land-
gemeinde darstellen. Nach der Statistik von 1907 ergebe
sich, daß, wenn nach dem Antrage 37 schon Betriebe von
5 ha unter das Vorkaufsrecht gestellt würden, 6 7 7 8 5 3
Vetriebe mit 1812#.6 23.5.ha. &gt;&gt; 871 des ge-
samten Grundbesitz es unter das Vorkaufsrecht
fallen wür d en. Wenn man nach der Regierungs-
vorlage bei Betrieben von 10 ha anfange, würden sich
immer no &lt; 7 51 ergeben, während nach dem Antrag 3 5
zu 2 nur s 000 Vetriebe mit 20 g des ge-
samten Grundbesitzes unter das Vorkaufsrecht
fallen würden. Wenn man also unter das Minimum
von 250 ha heruntergehe, werde eine durch nichts gerecht-
fertigte Belästigung von Hunderttausenden von bäuerlichen
Betrieben stattfinden. Hier komme es darauf an,
qröß ere Güter für die innere Kolonisation bereit zu
halten. Das Aufsaugen der bäuerlichen Betriebe durch
den Großgrundbesitz zu verhindern, bezwecke der Antrag 36,
der das Genehmigungsrecht einführe. Falls die Ziffer 250
nicht angenommen werde, könnten seine Freunde den
§§ 13 flg. nicht zustimmen.

„Walzendes Gut" könne jedes Gut werden, es brauche
nur der Fall einzutreten, daß es häufiger verkauft werde.
Der Vordersatß bis „wird“ in Antrag 45 werde durch den
Nachsatz, der durch den Unterantrag 43 eingefügt werden
solle, wieder aufgehoben; denn erst werde gesagt, nur die
„walzenden Güter“ sollten unter das Vorkaufsrecht gestellt
werden, und nachher, daß in besonderen Fällen auch sonst
der gelockerte Grundbesitz unter das Vorkaufsrecht fallen
könne. Der Vorredner habe darauf hingewiesen, daß das
unter Umständen in den zweisprachigen Gegenden in Frage
kommen könnte; das sei für seine Freunde mit ein Grund,
das Vorkaufsrecht für kleinere Betriebe nicht zu konzedieren.
Eine solche Ausdehnung auf den kleinen Besitz sei nicht not-
wendig, um die wirklichen Ziele der inneren Kolonisation
zu erreichen. Dafür sei es nötig, Güler zur Verfügung zu
stellen, und das müsse dort geschehen, wo sie günstig lägen.
Nach diesem Antrage betreffend die walzenden Güter würden
vielleicht gerade diejenigen Güter, die für die innere
Kolonisation günstig seien, nicht gekauft werden können,
während Güter, die fortwährend den Besitzer wechselten,
zur Verfügung ständen, aber für die Zwecke der inneren
Kolonisation nicht verwendet werden könnten.

Ein anderer, der sechsundzwanzigste, Re dn er er-
widerte, wenn ein kleiner Besitzer als Adjazent an einen
qrößeren Bauernhof verkaufen möchte und das Ge-
nehmigungsrecht verweigert werde, um diese wirtschaftliche
Existenz nicht verschwinden zu lassen, dann müsse doch der
Ausweg des Vorkaufsrechtes des Staates gegeben werden,
damit dem Mann kein Unrecht geschehe. Ihm schwebe weder
mittlerer, noch kleiner, noch großer Besitz als ein Faktor vor,
der besonders berücksichtigt werden müsse. Das Bestreben,
zuzukaufen habe jeder, und man dürfe es deshalb bei
kein er Gruppe als abnorm empfinden.

Er gebe zu, daß es häufig nicht möglich sein werde, die
„walzenden Güter" zur inneren Kolonisation heranzuziehen.
Eben deshalb, weil sie sich dazu nicht eigneten, wechselten
sie ja den Besitzer so häufig. Es komme darauf an, einer-
seits dem Staate das Recht zu geben, geeignete Güter zur
        <pb n="194" />
        Nr 035 A '

inneren Kolonisation zu erwerben, andererseits die Auf-
saugung der kleinen Stellen zu verhindern, was durch
Heruntergehen auf die Grenze von 5 ha gewährleistet werde.

Wenn der Vorredner von den vielen Tausenden von
Betrieben gesprochen habe, die von dem Vorkaufsrecht ge-
troffen würden, so würden tatsächlich doch nur diejenigen
getroffen werden, die sich für die innere Kolonisation
eigneten. Es gebe doch auch andere allgemein geltende
Gesetze, die dennoch nicht für jeden einzelnen Bürger zur
Virkung kämen.

Der Antrag 35 zu 2 a konstruiere Gegensätze, die in der
landwirtschaftlichen Wirklichkeit gar nicht vorhanden seien.

Der vierte Redner führte zu Antrag 35 zu 2b
aus, es wäre unklar, was geschehen solle, wenn innerhalb
zwei Jahren die Aufteilung nicht gelinge, wenn also die
Frist verlängert werden müsse. Durch den Antrag werde
eine lex imperfecta geschaffen. Schon aus der Fassung
der §§ 12. und 13 set klar zu entnehmen, daß das
Vorkaufsrecht des Fiskus nicht etwa zum Ankauf von Do-
mänen usw ausgeübt werden dürfe, sondern lediglich zum
Zwecke der inneren Kolonisation. Der Antrag sei also
überflüssig. Insbesondere sei es bedenklich, eine Frist zu
bestimmen, die nicht unter allen Umständen innegehalten
werden könne.

Antrag 40 wäre besser zu § 14 zu stellen. Es werde sich
empfehlen, in § 13 das Prinzip aufzustellen und die Aus-
nahmevorschrift in § 14 zu treffen.

Antrag 42 zu 1 sei annehmbar, wenn auch nicht
absolut nötin. Es sei immerhin zweckmäßig, zum Aus-
druck zu bringen, daß der Staat das, was er auf Grund
dieses Vorkaufsrechts erworben habe, ohne weiteres an die
gemeinnützigen Gesellschaften weitergeben könne.

Bedenken müsse er aber geltend machen gegen den
zweiten Teil des Antrages 42, der hier einen Instanzenzug
einschieben wolle. Es handle sich hier ähnlich wie bei der
Enteignung um einen staatlichen Hoheitsakkt. Dazu eigne
sich eine Beschlußbehörde nicht. Er weise nur auf die
Anomalie hin, die entstehen würde, wenn die beiden bürger-
lichen Mitglieder der im Antrag 42 gewünschten Kom-
mission sich auf eine bestimmte Marschroute einigten und
die ganzen Absichten der Staatsregierung annullierten,
wenn also die ganze Politik für eine Reihe von Jahren
in die Hand von zwei Männern gelegt werde, über deren
Qualifikation vielleicht auch der Provinziallandtag in dem
einen oder anderen Falle sich täuschen könne. Es werde
zweckmäßig sein, hier lediglich die Aufsichtsbehörde ent-
scheiden zu lassen.

Antrag 45 beruhe auf der Erwägung, daß zurzeit noch
so viel „walzender Besit “ auf dem Markt sei, daß das Vor-
kaufsrecht darüber hinaus gegenüber dem älteren Besitz nicht
zugestanden zu werden brauche, und daß bei dem älteren
Besitz ethische Momente mitsprächen, die unter allen Um-
ständen berücksichtigt werden müßten.

Der zweite Teil des Antrages 45 gehe davon aus,
daß, wenn ein Güterhändler von der zuständigen staat-
lichen Behörde die Genehmigung zu einer Parzellierung
erhalten habe, dann der Staat nicht plötzlich erklären dürfe,
er wolle das Grundstück selbst erwerben und aufteilen.

Den Antrag 43, der allerdings mit gewisssen Ein-
schränkungen das Vorkaufsrecht ganz allgemein auch gegen-
über dem älteren Besitze zugestehen wolle, müsse er als
eine bei dem Vorkaufsrecht nicht erträgliche, kautschukartige
Bestimmung bezeichnen. Jeder Beamte, der mit der Aus-
übung dieses Rechtes betraut sei, könne über die „besonderen
Gründe"“ anderer Ansicht sein.

Der Untersftaatssekretär des,, Justig-
ministeriums erklärte, gegen die Fassung mehrerer An-

193
        <pb n="195" />
        träge lägen juristische Bedenken vor, die aber bei der zweiten
Lesung oder in einer Redaktionskommisssion ihre Erledigung
finden könnten, falls die Anträge nicht durch Ablehnung
hinfällig werden sJollten.

Die Nr 2 des Antrags 42 könne den Eindruck er-
wecken, als wenn in der Frage der Berechtigung der Aus-
übung des Vorkaufsrechts der Rechtsweg überhaupt aus-
geschlossen werden solle. Die Meinung der Antragsteller sei
aber wohl die, daß der Rechtsweg nur insofern ausgeschlossen
werden solle, als es sich um die Frage handle, ob die
Zweckmäßigkeitsgründe, von deren Vorliegen die Aus-
übung des Vorkaufsrechts abhängig. sein solle, in dem be-
treffenden Falle vorhanden seien. Gegen den Ausschluß des
Rechtsweges bezüglich dieser Frage beständen natürlich
keine Bedenken. Dazu bedürfe es aber gar keiner Be-
stimmung; das sei selbstverständlich. Dagegen sei es nicht
richtig, eine Bestimmung anzunehmen, durch die der An-
schein erweckt werden könne, als wenn im übrigen der
Rechtsweg ausgeschlossen sei. Wenn das Vorkaufsrecht
geltend gemacht und von der Gegenseite die Voraussetzungen
für die Ausübung des Rechtes nicht anerkannt würden, so
bleibe doch nichts anderes übrig, als daß der Vorkaufs-
berechtigte im Wege der Klage gegen den Vorkaufspflichtigen
vorgehe und von ihm verlange, daß er die Auflassung er-
teile. In diesem Prozeß müsse es dem Beklagten zustehen,
geltend zu machen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des
Vorkaufsrechts nicht gegeben seien. Insoweit dürfte der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Es sei dies aller-
dings auch wohl nicht die Absicht des Antrages; er könnte
aber dahin verstanden werden.

Ein Vertreter des Antrages 42, der siebente
Redner, bemerkte darauf, die Worte „unter Ausschluß des
Rechtsweges“ seien in den Antrag aufgenommen worden,
weil ihr Fehlen in dem Antrage 33 zu 4 von der Staats-
regierung als ein Mangel bezeichnet worden sei. Wenn die
Staatsregierung jekt Bedenken dagegen habe, ließen die
Antragsteller diese Worte gern fallen.

Demgemäß wurden in dem Antrage 42 zu 2 die
Worte „unter AÄusschluß des Rechtsweges“ gestrichen.

Der zehnte Redner bestritt, künstlich den Gegen-
satz zwischen Groß- und Kleingrundbesitz in die Debatte ge-
worfen zu haben. Es handle sich in erster Linie darum,
Großgrundbesiß in Kleingrundbesiß zu verwandeln. Aus
diesem Grunde sei die untere Grenze von 250 ha gewählt.

Darüber, ob in dem Antrage 35 zu 2 b (3) die Frist
von zwei Jahren richtig gewählt sei, könne man streiten;
es komme nur darauf an, bei diesem schweren Eingriff geset-
geberische Garantien zu schaffen, daß dieser Bessit auch wirk-
lich für die Zwecke der inneren Kolonisation verwertet
werde. Wenn die Aufteilung innerhalb dieser Frist nicht
erfolge, seien Bwangsmaßregeln nicht vorhanden, aber durch
die Kontrolle der Öffentlichkeit, die parlamentarische Kon-
trolle könne dann ein Druck auf die Verwaltungsbehörden
und die betreffenden Gesellschaften in dem angegebenen
Sinne ausgeübt werden.

Antrag 35 zu 2b Abs. 4 werde von den Antrag-
stellern bis zur Debatte über § 19 zurückgestellt. Über die

„sonstigen Kosten“ in Antrag 46 werde man sich dann ver-
ständigen müssen. ]

Nach dem Antrag 45 würde das Geset für diejenigen,
die die innere Kolonisation wirklich fördern wollten, mehr
oder weniger ausgehöhlt. Dann könnte man an den Grund-
besiß nicht herankommen, den man notwendig brauche.
Eine Beschränkung der ahl der Fälle, die vorkommen könnten,
durch Einseßung einer Hektarzahl, wie in Antrag 35, sei
viel praktischer. Es sei ja schon ausgeführt worden, daß es
sich darum handle, in der Nähe kleiner Städte, wo die Ve-

1 9 4
        <pb n="196" />
        Nr 035 A ]

völkerung zurückgegangen sei, Güter zu erwerben, um die
Gegend neu zu beleben. Den dafür geeigneten Boden
müsse man nehmen, wo man ihn finde, wenn er auf den
Markt komme. Wenn man die Beschränkung des An-
trages 45 einführe, werde das nicht möglich sein. An-
trag 43 sei nicht zu billigen, weil dadurch ganz andere Ziele
in die innere Kolonisation hineingetragen werden würden.

Den gegen den Antrag 42 zu 2 vorgetragenen Bedenken
könne man sich nicht ganz verschließen, denn wenn die beiden
vom Provinziallandtag gewählten Mitglieder sich einig
seien, könnten sie diese ganze Politik durchkreuzen. Über
die Schaffung von Instanzen und Behörden werde ja noch
weiter zu beraten sein, auch im HZusammenhang mit
Antrag A47.

Der achte Redner sprach sich für den Antrag 37
zu 1 und gegen den Antrag 35 zu 2 a aus. Die Frage, ob
die Zahl s richtig gewählt sei, werde allerdings erst dann
endgültig beantwortet werden können, wenn über die Maß-
nahmen zum Schutze des Bauerntums endgültige Be-
schlüsse gefaßt seien.

Der Redner zo g Antrag 40 zu 1 und 2 zugunsten
der Anträge 45 und 43 und den Antrag 40 zu 3 zu-
qunsten des Antrages 45 zu 2 zurück. Antrag 40 zu 4
jh: hie gur Erörterung des neu beantragten § 20 a zu -
räskgeste llt.

Antrag 42 zu 1 werde die Zustimmung seiner Freunde
finden, wenn sie auch mehr auf dem Boden der Regierungs-
vorlage ständen; immerhin würden durch den Antrag ge-
wisse Bedenken gegen eine völlig unkontrollierte Aus-
nutzung des Vorkaufsrechts beseitigt.

Der in Antrag 42 zu 2 vorgeschlagenen Form der
Rechtskontrolle könnten seine Freunde sich nicht anschließen,
schon aus dem Grunde, weil es danach immer von der
Stellung des Provinziallandtages in seiner Gesamtheit zu
den Fragen der inneren Kolonisation abhängen werde, wer
in dieses Gremium hineingewählt werde. Eine Rechts-
kontrolle sei aber erforderlich. Es sei daher Antrag 47
gestelli, den er schon an dieser Stelle mit zu erörtern bäte.
Die Zeit sei gekommen, sich über eine besssere Organisation
der landwirtschaftlichen Verwaltung klar zu werden. Es
fehle die richtige Einheitlichkeit. Alles sei zerstreut in der
Regierungs- und Provinzialinstanz. Er denke sich die
Sache so, daß in der Provinzialinstanz unter dem Ober-
präsidenten eine neue Behörde mit einem Präsidenten ge-
bildet werde, der bureaukratisch entscheide. Für Be-
schwerden und Streitigkeiten trete ein Kollegium an seine
Seite. Unter dieser Behörde ständen dann die Spezial-
kommissare und Meliorationsbauämter mit Fühlung zum
Regierungspräsidenten, und als oberste Spitze sei dann das
Landeskultur- und Wasseramt einzusetzen.

Der. „Vertreter. ...des: Landwirtschafts-
ministeriumgs erklärte es für unmöglich, bis zur zweiten
Lesung, die nach der Absicht der Kommission wohl im Oktober
beginnen Jolle, einen Gesetentwurf über diese wichtige und
schwierige Frage zu entwerfen. Dazu komme aber, daß
dem Abgeordnetenhause zwei Gesetzentwürfe vorlägen, die
das Herrenhaus bereits angenommen habe, eine Novelle
zum Landesverwaltungsgeses und ein Gesetentwurf
über die Aufhebung der Generalkommission in Königsberg
und die Übertragung ihrer Geschäfte an die ordentlichen Ge-
richte und Behörden der allgemeinen Landesverwaltung.
Der angeregten Frage könne nicht näher getreten werden,
bevor die Beratung dieser beiden Gesetzentwürfe im Ab-
geordnetenhause stattgefunden habe.

Das siebente Mitglied, das den Gedanken des
Antrages an sich für gesund hielt, schloß sich der Ausführung
des Regierungsvertretersan.

1.95
        <pb n="197" />
        1 9 (z

Der Antragsteller ersette darauf im Antrage 47
die Worte „bis zur zweiten Lesung“ durch die Worte „noch
in dieser Session“, wodurch ein Spatium bis zum Juni
nächsten Jahres gegeben werden sollte.

Auch in dieser Fassung wurde von dem vi erte n R e d -
ner der Antrag für bedenklich gehalten, weil man sich in
einer Frage, die noch nicht spruchreif sei, nicht auf so weit-
gehende Beschlüsse einlassen solle. Damit würde die Kom-
mission den Rahmen der ihr vom Plenum übertragenen
Aufgabe überschreiten.

Der Vertreterdes Land wirtschaftsministe-
riums schloß sich dem an.

Gegen den Antrag 37 zu 2 wurde von dem neunten
Redner erneut eingewandt, im Westen werde dadurch
unter den Bauern ein Sturm der Entrüstung entfacht werden.
Die Herabsetzung der Zahl 10 auf 5 stelle einen Schutz der
Bauern dar, den diese selbst als Bevormundung durch die
Staatsregierung ablehnten. Diese Freiheitsbeschränkung
gehe so weit, als wenn man den ganzen Bauernbessitz unter
den Vormundschaftsrichter stellen wollte.

Die Anträge 45 und 42, letztere insbesondere nach Zu-
rückziehung der Worte „unter Ausschluß des Rechtsweges“,
würden seine Freunde annehmen, dagegen Antrag 43 lehnten
sie ab, weil der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“
sie nicht sympathisch berühre.

Um zu dem Antrage 40 zu 4 Stellung zu nehmen,
müßte . man erst die Beschlußfassung der Fideikommiß-
kommission abwarten. j

Der sechsundzwanzigste R e d n e r verkannte nicht, daß
das Vorkaufsrecht große Erregung in den Kreisen der
Landwirte hervorrufen werde. Auch seine Fraktionsfreunde
hätten nicht den geringsten Zweifel darüber walten lassen,
daß sie nur schweren Herzens dem Vorkaufsrecht des
Staates in der ersten Lesung zugestimmt hätten unter
Vorbehalt späterer Stellungnahme. Wenn aber das Vor-
kaufsrecht aus vaterländischen Gesichtspunkten notwendig
sei, so dürften nicht parteitaktische Erwägungen platzgreifen,
sondern man müsse gleiches Recht für alle landwirtschaft-
lichen Besitzgruppen und paritätische Behandlung aller
Landwirte fordern. Überdies werde das Vorkaufsrecht von
demselben Staate ausgeübt, der unter der Kontrolle des
Abgeordnetenhauses stehe. Die zweijährige Frist des An-
trages 35 2 b werde nicht immer ausreichen, da erfahrungs-
gemäß auch Güterhändler mit kleinen Restgrundstücken
weit über zwei Jahre sitzen geblieben seien.

Ein weiterer, der dritte Redner, bezeichnete
die Herabseßung der Grenze auf 5 ha für die westlichen Pro-
LLC H RM NOE:
Hessen-Nassau, keine selbständige Ackernahrung. Bei
solchen Anwesen werde die Staatsregierung von dem
Vorkaufsrecht meist gar keinen Gebrauch machen können, aber
der Verkäufer werde doch gezwungen, die vorgeschriebenen
Mitteilungen zu machen. Es trete also eine ganz unnötige
Belästigung der Besitzer ein. Ein Widerspruch sei es auch,
wenn der Vertreter des Antrages 35 es nicht verantworten
wollte, 600 000 bäuerliche Besitzungen unter das Vorkaufs-
recht zu stellen, anscheinend es aber doch verantworten könne,
diese Zahl noch um einige Hunderttausend dadurch zu ver-
mehren, daß er für die Ausdehnung auf die drei westlichen
Provinzen stimmen wolle.

Aus $ 13 sei ihm, wie bereits früher hervorgehoben,
nicht recht ersichtlich, ob das Vorkaufsrecht mit Inkraft-
treten des Geseßes nun ohne weiteres auf allen Anwesen
laste, die über 10 ha groß seien, oder ob es erst entstehe
mit dem Verkauf einer Fläche von über 10 ha.
        <pb n="198" />
        Nr 035 A

Der Unterstaatssekretär . des Jutstig-
ministeriums erwiderte, das Vorkaufsrecht laste von
vornherein auf allen über 10 ha großen Grundstücken in den
betreffenden Bezirken. Es könne aber ersst geltend gemacht
werden, wenn ein Fall des Kaufs eintrete. Auch das private
Vorkaufsrecht werde eingetragen und begründet vor dem
Verkauf, komme aber erst zur Ausübung, wenn ein Verkauf
stattfinde.

Der Vorredner stellte die weitere Frage, wie der
§ 13 dann mit der Verfassung vereinbar sei. Es werde hier
eine Beschränkung des Eigentums eingeführt ohne eine Ent-
schädigung. In der Verfassung sei ausdrücklich gesagt, daß
das Grundeigentum nur beschränkt werden dürfe gegen volle
Entschädigung.

Der Unterstaatssekretär des Justizmini-
riums erwiderte, die Staatsregierung habe stets den auch
vom Abgeordnetenhause gebilligten Standpunkt einge-
nommen, daß die hier gemeinte Bestimmung des Artikels9 der
Verfassung sich überhaupt nicht auf gesetlliche Vorschriften
bezöge, die eine Beschränkung der Beteiligten mit sich führ-
ten, sondern nur auf Verwaltungsakte, durch welche einer
Privatperson Rechte entzogen werden sollten. Daraus er-
gebe sich ohne weiteres, daß, wenn das Gesetz eine Be-
stimmung treffe, die allgemein eine Einschränkung des
Eigentums mit sich führe, dies keine Enteiqnung im Sinne
der Verfassungsurkunde sei.

Das erste K ommissionsmitglied hielt diese
Ausführungen nicht für zutreffend. Bei einer Schädigung,
die allgemein durch das Gesetz für alle Einwohner sstattfinde,
habe allerdings der Geschädigte die Entschädigung nur dann
zu beanspruchen, wenn sie im Gesetz vorgesehen sei. Anders
sei es aber, wenn auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung
eine Verwaltungsbehörde das Individuum schädigen dürfe.
Darin liege eine Verletzung des Vefassungsgrundsatzes, weil
das eben nicht eine Gleichheit vor dem Recht sei, sondern
die Verwaltungsbehörde sich die Einzelperson aussuchen
könne, die sie schädige. Das sei mit dem Grundsatz der Ver-
fassung unvereinbar.

Der Unterftaatssekretär. des Justigmi-
nisteriums widersprach dem. Das gesetzliche Vorkaufsrecht
entstehe ohne Verwaltungsakt und belaste alle Grundstücke.
Der Vorredner habe ja anerkannt, daß die Unterscheidung
richtig sei, wonach es darauf ankomme, ob ein Recht entzogen
und beschränkt werde durch Verwaltungsakt oder allgemein
durch Gesetz. Letzteres sei hier der Fall und die Verwaltung
tue nichts, als von der einmal durch Gesetz begründeten Be-
schränkung nun nachträglich Gebrauch zu machen.

Der Vorredner erwiderte, die Gleichheit vor dem
Gesetz sei nur in der Theorie vorhanden. Denn in der Praxis
entscheide allein die Verwaltungsbehörde, ob sie von dem Recht
Gebrauch machen wolle, also ob sie das Individuum schädigen
wolle oder nicht. Deshalb treffe der auf Grund dieses
Gesetzes entstehende Schaden nicht alle Bürger, sondern die
kleine von der Regierung ausgesezte Anzahl. Daher sei
in diesem Falle vom Staate Entschädigung zu leisten.

Dee Unterftaatssekretär des gHquftiz-
ministeriums erwiderte, durch diese Ausführungen
werde die gestellte Frage verschoben. Es sei vorhin nicht
die Rede gewesen von der Verletzung der Verfassungs-
bestimmung über die Gleichheit aller Preußen vor dem
Gesetz, also von dem Artikel 4 der Verfassung, sondern von
der Enteignung gemäß Artikel 9 der Verfassung. Auch die
Bedeutung des Artikels 4 sei bereits wiederholt erörtert und
es sei betont worden, die Gleichheit vor dem Gesetz bedeute
nicht, daß der Gesetzgeber nicht befugt sei, Unterschiede in
der Behandlung der einzelnen Staatsangehörigen zu machen,
sondern habe nur die Bedeutung, daß die Gesetze, soweit sie

1 9 7
        <pb n="199" />
        Anwendung finden, gegen alle gleich angewendet werden
müßten, und daß keine Standesvorrechte eingeführt werden
sollten. ô

Abstimmung. § 14: Antrag 43 wurde abg elehnt,
Antrag 45 ang en o mmen , schließlich der so er-
weiterte st 14:

§ 13: Antrag 37 zu 1, der die Zahl „10" in Beile 1
und 7 durch „5“ ersett, wurde ang eno m m en. Damit
ivar Antrag 35 zu 2a gefallen.

Antrag 37 zu 2 wurde für diese Lesung zugunsten
des Antrages 42 zu 1 zurückgezogen. Antrag 42
zu 1 wurde ang eno m men.

Antrag 35 zu 2b Abs. 3 wurde abgelehnt.

Antrag 42 zu 2, in dem die Worte „unter Ausschluß
des Rechtsweges" gestrichen waren, wurde abgelehnt.

Antrag A47 wurde gegen 6 Stimmen abgelehnt.

§$ 13 wurde in der so abgeänderten Fassung an-
genommen.

§ 15

Das erste Mitglied bemängelte, daß hier ohne
Grund gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuche Abände-
rungen eingeführt würden. Ein Grund für die Sonder-
vorschriften sei in den Motiven nicht angegeben; die all-
gemeinen Vorschriften würden genügen. Das Bürgerliche
Gesetzbuch bestimme: „Das Vorkaufsrecht, auch wenn es
eingetragen ist, hindert die Auflassung an einen Dritten
nicht“. Wenn hier nun ein Sonderrecht eingeführt werde,
so könnte die einzige Begründung die sein, unnötige Kosten
zu ersparen. Die Kommission scheine sich aber darüber
einig zu sein, daß die Kosten dem Käufer seitens des Staates
im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts erstattet werden
sollten. Wenn das Vorkaufsrecht in allen Fällen, wo Ver-
käufe 'ürttresss sollten, ausgeübt werden sollte, würden
jährlich Milliarden ausgegeben. Wegen dieser wenigen
Fälle sollten alle Käufer der 20- oder 30 000 Grundstücke,
die im Jahre umgessett würden, so lange warten, bis die
Regierung die Gnade habe, sich zu erklären.

Die Staatsregierung wurde sodann von dem vierten
Redner um eine Erläuterung des Abs. 3 gebeten, da hier
nicht klar sei, ob dem Grundbuchrichter die Situation über-
haupt unbekannt sein könne.

Der Vertreter des Justizminissteriums
verwies zur Beantwortung der Frage auf die Begründung:

„Das Bestehen des Vorkaufsrechts wird dem
Grundbuchamte deshalb nicht immer bekannt sein,
weil die wirtschaftliche Husammengehörigkeit
mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers und
damit das Vorhandensein einer Bessißzung im Sinne
des Hy tyses nicht ohne weiteres erkennbar zu sein

raucht Ü

Aus der Kommisssion wurden von dem dritten
Redner Bedenken dagegen geäußert, daß dem Grundbuch-
richter hier wieder eine neue Aufgabe zugewiesen werde,
die er schwerlich erfüllen könne. Er könne nicht prüfen, ob
die Voraussezungen des Vorkaufsrechts vorlägen. Man
sollte ihn auch damit nicht behelligen, sondern abwarten, bis
der Staat von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch mache. Die
vorgeschlagene Aussetzung der Eintragung sei überhaupt be-
denklich. Er erinnere an die Unzuträglichkeiten beim Reichs-
stempelgesez, wo der ganze Grundstücksverkehr monatelang
lahmgelegt worden sei.

Der Unterstaatssekretär des Justizmini-
steriums erklärte, die neue Aufgabe des Grundbuch-

1 Q) &amp;
        <pb n="200" />
        Nr 035 A '

richters liege im Interesse der Sache. Es sei wünschenswert,
daß, wenn ein Vorkaufsrecht bestehe und dem Grundbuch-
richter bekannt sei, nicht erst die Eintragung erfolge und
hinterher wieder die Rückauflassung vorgenommen werde,
jondern daß einstweilen die Eintragung unterbleibe.

Das zweiundzwanzig ste Kommissions-
mitglied machte darauf aufmerksam, daß der Abs. 3 nur
begründet gewesen wäre, wenn der § 12 der Regierungs-
vorlage Gesetz geworden wäre. Hier zeige sich, daß es nicht
angängig sei, etwas auf eine andere Provinz zu erstrecken,
nur um das Odium der Ausnahmebestimmung zu ver-
meiden. Der Grundbuchrichter könne nicht wissen, ob für
das Grundstück von 5 ha ein Vorkaufsrecht bestehe. Es
gebe Güter, die sich auf 20 Grundbuchblättern befänden, und
zudem in so vielen verschiedenen Gemeinden gelegen seien.
Wenn der Grundbuchrichter nur mit einem Grundbuchblatt
zu tun habe, sei das theoretisch alles denkbar. Aber hiernach
würde der Grundbuchrichter bei jeder Auflassung gezwungen
werden, zu addieren. Die Regierungsvorlage sei darin
konsequent gewesen, weil sie die Verhältnisse berücksichtigt
habe, die für die verschiedenen Provinzen hinsichtlich des
Grundbuchs beständen. Nach den Beschlüssen zu § 12 sei
die Vorschrift des § 15 aber nicht mehr durchführbar.

Der Unterstaatssekretär des Justizmini-
sterium s erwiderte, die vorgetragenen Bedenken er-
ledigten sich durch die Fassung der Regierungsvorlage. Es
sei ausdrücklich zur Voraussetßzung gemacht, daß dem Grund-
buchrichter bekannt sei, daß ein Vorkaufsrecht bestehe. Wenn
§ ihm nicht bekannt sei, trete die Vorschrift eben nicht in

raft.

Einer der Vorredner wandte gegen den Abs. 3
noch ein, der Grundbuchrichter könne sich über das Vor-
liegen der Voraussetzung des Vorkaufsrechts auch täuschen
und dann regreßpflichtig gemacht werden.

Der Unterstaatssekretär des Justizmini-
steri ums bemerkte, der Abs. 2 werde anscheinend nicht
beanstandet. Danach könnten Fälle vorkommen, in denen
der Grundbuchrichter über das Bestehen des Vorkaufsrechts
so genau unterrichtet sei, daß er sogar die Mitteilung an die
Beteiligten mache. Dann bestehe doch kein Bedenken da-
gegen, die Eintragung erst erfolgen zu lassen, wenn die
Frage erledigt sei. Der Grundbuchrichter werde natürlich
von der Befugnis des Abs. 3 nur dann Gebrauch machen,
wenn die Sache zweifelsfrei sei.

Das fünft e Mitglied machte noch auf die Fassung
„kann“ aufmerksam: das Grundbuchamt kann die Ein-
tragung ausseßen, braucht es aber nicht zu tun. Ein
Irrtum des Grundbuchrichters werde nur nach der Richtung
vorkommen können, daß er eine Besitung für zu klein
halte, nämlich wenn sie über verschiedene Grundbuchblätter
verteilt sei und er sie nicht als zusammengehörig erkenne.
In diesem Falle habe er ja aber ke ine Mitteilung zu
machen, die vorgeschlagene Regelung des §$ 15 bedeute für
ihn also keine Gefahr.

Von mehreren Seiten wurde noch einmal vor
dem Abs. 3 gewarnt. Man könne es den Grundbuchrichtern
nicht verdenken, wenn sie die Entscheidung möglichst lange
hinausziehen würden. Eine solche Verzögerung wäre aber
für den gesamten Grundstücksverkehr nicht wünschenswert.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts werde in sehr vielen
Fällen etwas Odioses haben, und es liege im öffentlichen
Interessse, daß die Gerichte damit so wenig wie möglich
zu tun hätten.

Der,. Unterstaatssekretär. des. JZJustiz-
ministeriums erklärte, der Schwebezustand könne nur
ganz kurz sein, da die Frist für die Ausübung des Vor-
kaufsrechts zwei oder vier Wochen sei. Die Prüfung der

| 9 9
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        ()()

Frage, ob ein Vorkaufsrecht vorliege oder nicht, werde ja
dem Grundbuchrichter doch nicht erspart, wenn der Abs. 2
bestehen bleibe.

Zu Abs. 2 wurde schließlich noch b em er kt, dies sei
Sache des Gerichtsschreibers, nicht des Richters; es sei ein
Internum des Gerichts.

Ein and erer Redner fügte hinzu, Abs. 2 sei des-
halb nicht so gefährlich, weil da der Justizminister die Vor-
aussezungen bestimme, unter denen der Grundbuchrichter
die Mitteilung machen solle; da sei er gedeckt.

§$ 15 wurde ang en o m men.

§ 16

Der Berichterstatter trug den hierher gehörenden
Antrag 4 d Nr 1 und die dazu eingegangene Äußerung der
Staatsregierung vor:

Antrag 4 d Nr 1:

Können durch Landesgesetz die reichsgesetzlichen Vor-
schristen über das Vorkaufsrecht (§9§ 504 bis 514 B.G.B.)
abgeändert werden?

Auch diese Frage ist zu bejahen. Nach Artikel 119 Nr 1
C.G. B.G.B. ist die Landesgesetzgebung befugt, alle Be-
stimmungen zu treffen, die eine Beschränkung der Ver-
äußerung eines Grundstücks schaffen. Entspricht das durch
die 8§ 12 flg. des Entwurfs begründete Recht des Staates
jener Voraussekung – und das ist, wie bemerkt, der
Fall , so steht es der Landesgesetgebung frei, dieses Recht
unabhängig von den reichsrechtlichen Vorschriften auszu-
gestalten. Sie ist daher nicht an die Regelung des von dem
B.G.B. zugelassenen dinglichen Rechtes gebunden. Der Sinn
der Vorschriften des Entwurfs ist nicht der, daß das reichs-
rechtliche Vorkaufsrecht eingeführt und demnächst in ein-
zelnen Beziehungen abgeändert würde, sondern das durch
den Entwurf geschaffene Recht ist eine auf dem Vorbehalte
des Artikels 119 ruhende selbständige Rechtsschöpfung, deren
Ausgestaltung unter Übernahme eines Teiles der Vor-
schriften des Reichsrechts über das Vorkaufsrecht erfolgt ist.

Das erste Kommissionsmitglied sah auch
hier keinen Grund, eine andere Bestimmung, als das
Bürgerliche Gessetbuch sie enthalte, bei dem Vorkaufs-
berechtigten anzuwenden. Die einzige Begründung sei die,
daß Umgehungen des Gesetzes verhindert werden sollten.
Als Hauptgrund des Gesetzes werde ja zitiert, daß, wer
einmal ein Grundstück verkaufe, auch kein großes Interesse
daran habe, daß der Käufer gerade die von ihm bestimmte
Person sei, weil er nicht die Garantie habe, daß dieser
Käufer das Grundstück nicht weitergebe. Wenn wirklich
jemand ein so großes Interesse habe, an eine bestimmte
Person zu verkaufen, daß er sich sogar zu diesem Zweck zu
einer Umgehung entschließe, die mit ungeheuren Kosten ver-
bunden sein würde, so falle eben dieser Grund für die An-
wendung des Gesetzes hier fort. Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches seien schon eine genügende Be-
lästigung für den Verkäufer und eine genügende Sicherheit
für den Vorkaufsberechtigten.

Das dritte Mitglied äußerte rechtliche Bedenken
gegen den § 16, insoweit als darin dem Vorkaufsberechtigten
die Berechtiqung zugesprochen werde, an Stelle von Neben-
leistungen, die mit den Bielen der staatlich geförderten
inneren Kolonisation nicht vereinbar seien, ihren Wert zu
entrichten. Wenn z. B. auf dem Grundstück Auszugs-
leistungen beständen, die neben dem Kaufpreis übernommen
seien, so würde dem Staat die Befugnis zustehen, diese
Nebenleistungen in Geld abzufinden. Es würde hierdurch
aber der Grundsatz verletzt werden, daß der Landesgesetz-
gebung nicht gestattet sei, die Belastung des Grundstücks zu
        <pb n="202" />
        Nr 035 A

beschränken. In der Befugnis, die hier statuiert werde, sei
unter allen Umständen eine Beschränkung der Belastung des
Grundstücks zu erblicken.

Der vierte Redner erklärte, § 16 müsse unter allen
Umständen aufrechterhalten werden, denn sonst könne jeder,
dem das Vorkaufsrecht persönlich nicht passe, Bestimmungen
hineinbringen, die das Vorkaufsrecht materiell vollständig
ausschlössen, etwa dahin, daß das Grundstück nur im ganzen
verkauft werden dürfe oder dergl.

Der ersste Redner hielt bezüglich der juristischen
Technik den Abs. 3 für vollständig unverständlice. In
einer großen Anzahl von Fällen werde der eine einer
Nebenleistung einen hohen Wert zuschreiben, der andere aber
gar keinen oder nur einen geringen Wert. Sonst stehe im
Zivilrecht der Grundsatß fest, daß das Interesse einer Partei
durch eine Vertragsstrafe im voraus fixiert werden könne.
Wenn nun eine Nebenleistung nur dann in Betracht kommen
solle, wenn sie in Geld zu schätzen sei, dabei aber gesagt
werde, Vertragsstrafen, die zur Erfüllung solcher Neben-
leistungen ausbedungen seien, seien unwirksam, so sei das
eine contradictio in adjecto.

Der. Untexftaatssekretär- des . Just.ig-
ministeriums bezog sich für die allgemeine Begründung
des § 16 auf die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs.
Die Vorschrift sei unbedingt notwendig. j

Die Voraussetzungen des zweiten Redners seien nicht
zutreffend. § 16 hindere nur, daß durch den Kaufvertrag
Nebenleistungen begründet würden, die noch nicht beständen,
die nicht dinglich das Grundstück belasteten. Dingliche
Lasten, die auf dem Grundstück ständen, würden natürlich
durch den § 16 nicht beseitigt. Das gelte sowohl für Hypo-
theken wie für Auszugsleistungen.

Abs. 3 sei, wenn man Abs. 1 und 2 wolle, auch absolut
notwendig. Was man nicht direkt erzwingen könne, werde
durch eine hohe Vertragsstrafe erzwungen werden, und die
feftztet des Abs. 1 und 2 würden dadurch hinfällig
gemacht.

Der dritte Redner erwiderte, er habe ange-
nommen, daß alle Nebenleistungen, die in dem Kaufvertrag
festgelegt seien, unter den §$ 16 fielen, so daß also auch
eingetragene Lasten in der Abteilung II, die neben dem
Kaufpreis übernommen würden, als Nebenleistungen anzu-
sehen seien. Wenn die Staatsregierung erkläre, daß die
bereits eingetragenen Lasten in der Abteilung II, wenn sie
als Nebenleistungen übernommen würden, nicht als Neben-
leistungen im Sinne des § 16 anzusehen seien, dann könnten
seine Bedenken behoben sein. Die Auslegung werde aber
eine andere sein. Hiergegen müßten im Geseß Vorkehrungen
getroffen werden. Geschehe das nicht und erkläre der Käufer,
er bezahle für das Grundstück 20 000 / und übernehme
daneben die in Abteilung II eingetragenen Lasten, dann
würde von der Befugnis Gebrauch gemacht werden können.

Das zweite Mitglied führte aus, § 16 beziehe
sich nur unmittelbar auf den Kaufvertrag und die dadurch
bedungenen Leistungen. Die Hauprtleistungen seien zu er-
füllen, die Nebenleistungen auch, soweit sie von dem Er-
werber erfüllt werden könnten. Soweit sie nicht von ihm
erfüllt werden könnten, sei der Geldwert zu schäßen. Um
Umgehungen zu verhindern, sollten Leistungen, die in Geld
tis Phetver jet: dj ructtr ottiter t§! sten.
man überhaupt auf dem Standpunkt stehe, daß Verein-
barungen, die zur Umgehung des Gesetzes dienen follten,
ausgeschlossen werden follten.

De "Untétfstaatsfékretär des. Jutktiz-
ministeriums meinte, der Vorredner habe mit Recht

I () 1
        <pb n="203" />
        2()2

betont, daß der ganze § 16 sich bloß mit dem Inhalt des
Kaufvertrages befasse. Der Vorkaufsberechtigte solle durch
den Inhalt des Kaufvertrags in der Ausübung seiner Rechte
nicht behindert werden können. Aber durch den Kaufvertrag
könnten doch die Kontrahenten des Kaufvertrages niemals
Rechte Dritter beeinträchtigen. Wenn also in einem Kauf-
vertrage stehe, die und die Hypothek werde übernommen,
dann sei eine solche Vereinbarung für den Bestand des
Hypothekenrechts belanglos, die Hypothek bleibe auf alle
Fälle bestehen. Zweifelhaft bleibe nur, ob unter den Kon-
trahenten eine Verpflichtung bestehe, die Hypothek zur
Löschung zu bringen, oder nicht. Also der Dritte werde
dadurch nicht berührt.

Der dritte Redner bemerkte. in der' Defitition
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf werde aus-
drücklich nur das bar zu zahlende Geld als Kaufpreis be-
stimmt. Alles andere sei Nebenleistung. Wenn deshalb
eine Last aus Abteilung Il übernommen werde und das in
dem Vertrag ausdrücklich gesagt werde, dann sei das eine
Nebenleistung, und so werde die Auslegung durch die Ge-
richte erfolgen.

Der fünfte Redner führte aus, dem Vorredner
sei es nur auf den Fall angekommen, daß die Gegenleistung
für Überlassung des Grundstücks sich zusammensetze aus dem
bar zu zahlenden Kaufpreise und der übernahme bereits
vorhandener eingetragener Rechte. Die Frage, ob diese
Rechte auch unter § 16 als Nebenleistungen fielen, sei schon
von dem Regierungsvertreter dahin beantwortet worden, die
eingetragenen Rechte fielen unter keinen Umständen
darunter. Wenn der Kaufpreis sich aus einer Barzahlung
und der Übernahme von Rechten zusammensetze, würden
dies niemals Nebenleistungen im jurisstischen Sinne sein.
Es sei die Normierung des Kaufpreises. Die übernahme
der Rechte bleibe immer Teil des Kaufpreises, Essentiale
des Vertrages, und niemals Nebenleistung.

Die Bestimmung über die Vertragsstrafen müsse
natürlich aufrecht erhalten werden, sonst würde ja die Aus-
übung des Vorkaufsrechts unmöglich werden, weil exorbitant
hohe Vertragsstrafen festgesektt werden könnten. Aber
zweifellos werde bei der Bemessung des Wertes, der als
Entschädigung zu zahlen sei, eine solche Vertragsstrafe von
dem Richter nicht gewürdigt werden.

Der dritte Redner bemerkte noch einmal, nach
den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetßbuchs über den
Kauf sei Hauptleistung Zahlung des baren Geldes, Neben-
leistungen seien alle anderen Leistungen. Nicht die Er-
klärung des Regierungsvertreters werde später maßgebend
sein, sondern das Geset. f

Der Unterstaatssetretär des . Justizg-
ministeriums wies auf die Bestimmung des Bürger-
lichen Gesetbuches in § 434 hin, die die Frage zweifelsfrei
erledigten. Daraus ergebe sich, daß, wenn im Vertrage
weiter nichts bestimmt sei, das Grundstück frei von allen
Rechten und Belastungen gestellt werden müsse. Aber
selbstverständlich sei es nur eine Verpflichtung des Käufers,
diese Freistellung herbeizuführen. Wenn eine Hypothek
eingetragen und wenn nichts bestimmt werde, ergebe sich aus
dem Kaufvertrage die Verpflichtung des Verkäufers, die
Hypothek zu beseitigen. Aber die Hypothek könne nur be-
seitigt werden mit Zustimmung des Berechtigten. Nur
darum handle es sich bei der von dem Vorredner genannten
„Nebenleistung“, ob. der Käufer den Verkäufer von dieser
Verpflichtung befreie oder nicht. Es könne nicht zweifelhaft
sein, daß durch den Kaufvertrag eingetragene Rechte Dritter
allein nicht berührt werden könnten.

Der sechzehnte Redner hatte ebenfalls Be-
denken, ob es sich im Falle des §$ 16 um eine Nebenleistung
        <pb n="204" />
        Nr 035 A .

handeln würde, wenn der Käufer eine eingetragene Leistung
übernehme. Praktisch werde es so sein, daß ein bestimmter
Kaufpreis festgesekt und gesagt werde, innerhalb dieses
Kaufpreises wird das und das übernommen. Diese Neben-
leistung sei dann ein- Teil des. Kaufpreises. Daß ein
Altenteil in dem Kaufvertrage bestellt werde, scheine ihm
zit eine Nebenleistung, sondern ein Teil der Hauptleistung
zu sein.

Der. Unterstaatssekretäür des! &lt;Zustig-
ministeriums erwiderte, ein solcher Altenteil sei ein
noch nicht bestehendes Recht eines Dritten und demnach
fu ftscslttrrs im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbbuches
un es § .

Der Vorredner aus der Kommission war
allerdings der Ansicht, daß in diesem Falle die Bestellung
des Altenteils oder der Leibzucht ein Teil des Entgelts sei,
das der Käufer dem Veräußerer gewähre. In der Be-
gründung des § 16 seien auch. andere Fälle als Neben-
leistungen erwähnt, z. B. die Bedingung, daß erst nach
langer Zeit oder niemals aufgeteilt werden dürfe. Außer-
dem erscheine es ihm als eine äußerst große Härte, wenn
in solchem Falle nun das Altenteil wegfallen sollte und der
Veräußerer gezwungen sein sollte, sich mit Geld abfinden
zu lassen. Es werde ihm dann doch nicht die Hege und
Pflege gesichert, die er sich sonst von der Ausführung des
Vertrages versprochen habe.

Der erste Redner stellte fest, daß die Ausführung
der Motive, eine Vereinbarung zwischen zwei Polen, daß
nur an einen Polen weiterverkauft werden könne, enthalte
eine subjektive Unmöglichkeit, einen absoluten Widersinn
darstellte. Da diese Ausführung aber im Gesetz selbst
weiter keinen Ausdruck gefunden hätte, stelle er keinen be-
sonderen Antrag dazu.

Eine sprachliche Änderung des Abs. 1 Zeile 2 (,die
der das") wurde der zweiten Lesung vorbehalten.

§ 16 wurde ang eno m men.

§ 17

Das vierte Kommissions mitglied richtete
an die Staatsregierung die Anfrage, ob sich nicht eine
Umgehung des Vorkaufsrechts so konstruieren ließe,
daß jemand auf seinem Grundstück Eigentümerhypotheken
oder Eigentümergrundschulden über den Wert hinaus ein-
trage und dann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
verweigere. Alsdann trete Schätzung ein. Die Schätzung
falle natürlich erheblich unter der eingetragenen Belastung
aus. Der Fiskus sei aber nicht in der Lage, das Grund-
stück anders als mit den eingetragenen Lasten zu erwerben,
und es würde infolgedessen ein Erwerb in diesem Falle
tatsächlich nicht stattfinden können. Man könnte dies viel-
leicht hindern, wenn man ähnlich wie in Abschnitt I des
Gesetßes die Abgabe der Erklärung durch eine entsprechende
Strafvorschrift erzwinge. Ob das aber opportun sei, lasse
er dahingestellt.

Der Unterstaatssekretär des gJutlstig-
ministeriums erwiderte, das Bedenken könne wohl
nicht praktisch werden. Der § 17 habe zur Folge, daß an
Stelle des vereinbarten Kaufpreises der geschätzte Wert trete
(Abjs. 2). Der Vertrag werde also nur insofern geändert,
als an Stelle des vereinbarten Kaufpreises der ge-
schätzte Wert trete. Im übrigen bleibe es aber ein Kauf-
vertrag, dieser bleibe bestehen, und dann ergebe sich aus
dem Bürgerlichen Geseßbuch, daß der Verkäufer alle über
den Wert hinausgehenden Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden beseitigen müsse (§ 439). Die in dem Ver-
trage stehende Übernahme falle weg, der Vorkaufsberechtigte
zahle als Kaufpreis den geschätten Wert und habe dadurch

2(03
        <pb n="205" />
        () 4

Uu auf die Rechte des § 439 des Bürgerlichen
esetzhuches.

Der vierte Redner war durch diese Erklärung nicht
voll befriedigt. Er erkannte an, daß eine obligatorische
Verpflichtung auf seiten des Verkäufers bestehen würde, die
Lasten zu beseitigen. Es werde aber von demjenigen, der
auf Umgehung des Gesetzes ausgehe, natürlich schon
rechtzeitig vorgesorgt sein, daß diese Grundschulden sich
schon in dritter oder vierter Hand befänden, und daß er
selbst gar nichts mehr habe oder von ihm nichts mehr zu
bekommen sei, so daß dann jeder Regreß ein Schlag ins
Wasser sei. Wenn aber einmal wirklich ernsthafte Hypo-
theken über den geschätzten Wert hinaus auf dem Grund-
stück ruhten und der Wert vielleicht von Sachverständigen
zu gering geschäßt werde, würden, wenn die eidesstattliche
Versicherung versäumt werden sollte, auch Hypotheken-
gläubiger mit ihren Rechten ausfallen können, die es gar
nicht verdienten. Er wünsche, daß mindestens bis zur
zweiten Lesung ein Weg gefunden werde, der dieses Be-
denken ausräume.

Der Untersta atssekretär des Justizmini-
steriums verkannte die Schwierigkeit der Sache nicht
und hielt es für dankenswert, wenn Änderungsvorschläge
gemacht würden. Der Hypothekengläubiger könne niemals
geschädigt werden. Die Gefahr bleibe natürlich bestehen,
daß das obligatorische Recht des Fiskus gegen den Ver-
käufer in der Praxis wertlos sein könne, weil es im
Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchzusetßen sei.
Aber es werde in den Fällen, daß die Grundschuld auf
Dritte übertragen werde, vielfach im Wege der Anfechtung
zu helfen sein.

Der neunte R edner fühlte sich unsympathisch
dadurch berührt, daß man hier die ei d e s stattliche
Versicherung in den wirtschaftlichen und pdpolitischen
Kampf hinabgezogen habe. Ein Kaufvertrag erfordere
oft wochen- und monatelange Vorbesprechungen, und
wer unter seinem Eide versichern wolle, was alles
in diesen Verhandlungen zur Sprache gekommen sei, müsse
eine sehr weite Auffassung von der Heiligkeit des Eides haben.
Da diese Bestimmung aber hauptsächlich in Posen: und
Westpreußen und demnach hauptsächlich auf die polnische,
also in der Mehrzahl katholische Bevölkerung zur
Anwendung kommen werde, so würden gerade die-
jenigen Teile der Bevölkerung am meisten betroffen
werden, die es mit der Heiligkeit des Eides am
tr? ur ta Lr u rrtketiióe
Schaden auf sich zu nehmen, als eine mit Gewissens-
bedenken verbundene eidesstattliche Versicherung abzugeben.

DerUnterstaatssekretär desJustizminissteriums
hielt es auch nicht für erfreulich, daß die Zahl der eides-
stattlichen Versicherungen durch § 17 vermehrt werde,
glaubte aber, daß diese Versicherung ein unbedingt not-
wendiges Mittel sei, um das Geset zur Durchführung zu
bringen. Die eidesstattliche Versicherung solle sich aber
auch nicht auf die ganzen Verhandlungen beziehen, die
zum Abschluß des Kaufvertrages geführt hätten, sondern
nur auf das Ergebnis der Verhandlungen, denn es
werde nur verlangt, „daß der zwischen ihnen geschlossene
Vertrag richtig und vollständig offen gelegt ist und ins-
besondere der Vertragsinhalt mit den tatsächlich getroffenen
Vereinbarungen übereinstimmt“. . Es Jei ja auch die Kautel
zuuu UP v L [U.;
zu erfordern.

Das dritte Mitglied [nahm Jan, daß auch
der mündliche Vertrag, der durch die Auflassung
gültig werde, unter diese Bestimmungen falle, und
        <pb n="206" />
        Nr 035 A

daß die Parteien verpflichtet seien, auch über den
mündlich geschlossenen Kaufvertrag die eidesstattliche
Versicherung abzugeben. Wenn man sich vorstelle, wieviel
Streitigkeiten und Prozesse sich aus mündlich abge-
schlossenen Kaufverträgen hinterher ergeben hätten, weil
es an einer sicheren Unterlage über die Abreden der
Parteien fehle, dann könne man ermesssen, zu welchen
unerfreulichen Folgen die eidesstattliche Versicherung bei
mündlich abgeschlossenen Kaufverträgen führe. Deshalb
sei er für die Streichung der eidesstattlichen Versicherung.

Von anderer Seite (dem ersten Mitgliede) wurde
der Ansicht Ausdruck gegeben, daß diese Bestimmung
eine Konfiskation des Vermögens auf seiten des Käufers
ausspreche. Die Rechte aus dem Kaufvertrage würden
ihm ohne jede Entschädigung entzogen. Unter diesen
Umständen sole er nun noch eine eidesstattliche
Versicherung abgeben, und noch dazu Leuten gegenüber,
die ihm wegen ihrer Ziele tief verhaßt sein müßten.
Im HB.G.B, das auch ein Vorkaufsrecht ein-
räume, seien solche Bestimmungen nicht enthalten, und
doch sei das Vorkaufsrecht des B.G.B. nicht illusorisch.
Gewiß könnten Umgehungen vorkommen, aber der Schutz,
den das B.G.B. dem Vorkaufsberechtigten gebe, müßte
genügen. Der ganze Paragraph sei vollständig unnötig.

Darauf wurde von dem siebenten Redner er-
widert, wenn die eidesstattliche Versicherung gestrichen
werden solle, müßte doch irgendetwas anderes an dessen
Stelle geseßzt werden. Das B.G.B. treffe in diesem
Falle nicht zu und die Ausführungen des Vorredners
ließen es gerade bedenklich erscheinen, sich auf das B. G. B.
zurückzuziehen. Damit würde der planmäßigen Umgehung
Tür und Tor geöffnet werden. Wenn der Vorredner
damit einverstanden sei, daß in allen Fällen die
Schätzung einträte, würde sich darüber reden lassen.

§ 17 wurde ang eno mmen.

§ 18

Hierzu lag vor Antrag 4 d Nr 2 mit der Antwort
der Staatsregierung, welche der Berichterstatter
vortrug: ferner die Anträge 48 und 55:

Antrag 4 d Nr 2:

Können die reichsgesetlichen Vorschriften über die
Rechtswirksamkeit von Grundbucheintragungen durch
Landesgeset abgeändert werden (§ 18) ?

Durch den § 18 des Entwurfs wird die Geltend-
machung gewisser im Grundbuch eingetragener Rechte (Vor-
kaufsrecht, Auflassungsvormerkung) gegenüber dem geset-
lichen Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Diese Vorschrift sichert
zur Verhinderung von Umgehungen einer nach Artikel 119
E.G. B.G.B. zulässigen Veräußerungsbeschränkung die volle
Virkung auch gegenüber solchen Veräußerungen, die auf
einem der vorbezeichneten Rechte beruhen. Durch sie wird
im übrigen ebenso wie durch das Vorkaufsrecht eine Ver-
äußerungsbeschränkung im Sinne des Artikels 119 Nr 1
E.G. B.G.B. begründet. Denn durch den Ausschluß der
Geltendmachung eines Vorkaufsrechts oder eines anderen
Rechtes auf Übertragung des Eigentums wird, wie in der
Begründung zu § 18 näher ausgeführt ist, eine besondere
Art der Veräußerung verhindert, nämlich das Zustande-
kommen einer Veräußerung gegen den Willen des Ver-
äußerers Der Umstand, daß die Veräußerungsbeschrän-
kung eine Rückwirkung auf eingetragene Rechte ausübt, steht
ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, da die Landesgesetzgebung
in der Ausgestaltung der nach Artikel 119 E.G. B.G.B. zu-
lässigen Veräußerungsbeschränkungen freie Hand hat.

2(5
        <pb n="207" />
        2( 6

Antrag 48:
im § 18 ;
1. in Zeile 3/4 die Worte „und gegenüber seinen
Rechtsnachfolgern“ zu streichen,
2. als Satz 2 anzufügen:
Jede Weiterveräußerung des durch das geset-
liche Vorkaufsrecht erworbenen Grundstücks
oder eines Teiles desselben auf Grund eines
vor dem vorbezeichneten Erwerb eingetragenen
Vorkaufsrechtes oder einer vor diesem Erwerb
eingetragenen Vormerkung zur Sicherung eines
Anspruchs auf Übertragung des Eigentums
bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der staat-
lichen Genehmigung durch die im g 5 be-
zeichnete Behörde.
Antrag 55:
den § 18 von den Worten „des Eigentums“ (Zeile 7)
an zu gestalten:
nur dann geltend gemacht werden, wenn das
Vorkaufsrecht oder die Vormerkung vor dem
1. Januar 1914 eingetragen ist. Im übrigen
ist J 14 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Zur Begründung des Antrages 48 ging das zweite
Kommissionsmitglied auf die juristischen Be-
denken ein, die dagegen erhoben worden waren, daß das
Vorkaufsrecht die Nachwirkung haben sollte, daß vorein-
getragene private Vorkaufsrechte auch später den Er-
werbern der Parzellen gegenüber nicht wirksam sein sollten.
Man werde dem Entwurf darin folgen dürfen, daß das
Vorkaufsrecht auch gegenüber dem eingetragenen Vor-
kaufsberechtigten wirke. Wenn aber der Fiskus oder
die gemeinnützigen Gesellschaften das im Wege des
Vorkaufsrechts erworbene Grundstück weiter verkauften
und wenn auch die späteren Parzellenerwerber das
Grundstück wieder weiter veräußerten, so wäre es eine
sehr harte Maßregel, wenn dann das eingetragene Vor-
kaufsrecht im mer unwirksam sein solle. Es wäre aber
auch eine gesetzliche Ausschaltung des Vorkaufsrechts, die
mit dem Reichsgeseß in Widerspruch stehe. Dagegen
würde man den auch in der Begründung angedeuteten
Weg wählen können, bei späteren Weiterveräußerungen
die Schranke zu (eser. daß zur Veräußerung an
den eingetragenen Vorkaufsberechtigten eine staatliche
Genehmigung erforderlich sein solle; das würde mit
Art. 119 vereinbar sein. Die Genehmigung bedeute
eine wesentliche Abschwächung gegenüber der Un-
wirksamkeit, weil dabei auch die besonderen ethischen
Momente berücksichtigt werden könnten. In den Worten
„durch die im § s bezeichnete Behörde“ liege ein Vacuum,
het erst in der zweiten Lesung werde ausgefüllt werden
önnen.

Auf die Anfrage des dritten Kommisssions-
mitgliedes, was mit den Worten „Weiterveräußerung
auf Grund eines Vorkaufsrechtes‘ in dem Antrag 48
gemeint sei,

erwiderte der Vorredner, wenn der Staat ein
Grundstück auf Grund des gesetlichen Vorkaufsrechts
erworben habe, so bleibe das voreingetragene private
Vorkaufsrecht ihm gegenüber außer Wirksamkeit. Wenn
der Staat dann das Grundstück ganz oder in Teilstücken
an andere verkaufe, so werde das Vorkaufsrecht, das
dinglich eingetragen sei, damit nicht elidiert, sondern trete
wieder in Wirksamkeit; und wenn nun der neue Eigen-
tümer gezwungen werden solle, auf Grund des Vorkaufs-
rechts, das. eingetragen sei, an den privaten Vorkaufs-
berechtigten zu veräußern, so solle diere Veräußerung der
        <pb n="208" />
        Nr 035 A

Genehmigung unterliegen. Es sei ein etwas umständ-
licher Weg, der aber notwendig wäre, wenn man über-
haupt einem Mißbrauch der Eintragung von Vorkaufs-
rechten vorbeuaen wolle.

Der dritte Redner hielt den. gangen § 18 für
entbehrlich. Das vor dem JIntkrafttreten dieses Gesetzes
entstandene vertragliche Vorkaufsrecht werde man nicht
beseitigen können; das würde eine Beschränkung der
Belastung eines Grundstücks bedeuten und daher mit
den Reichsgeseßen kollidieren. Andererseits würden die
n a ch dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetragenen Vor-
kaufsrechte stets dem gesetzlichen Vorkaufsrecht nachgehen,
der § 18 wäre sonach entbehrlich.

.Der Undéterfstsäatssekretär des JIutltiz-
ministeriums gab gu, daß der durch den s 18
bezweckte Rechtserfolg vielleicht auch ohne eine ausdrück-
liche Vorschrift eintreten werde. Die Rechtslage sei aber
doch nicht so zweifelsfrei, daß davon Abstand genommen
werden könnte, diese sehr wichtige Frage im Gesetz aus-
drücklich zu regeln.

Antrag 48 habe zwei Vorzüge, einmal den Vorzug,
daß er geeignet sei, die Bedenken bezüglich der Rechts-
gültigkeit des § 18 im Keime zu ersticken – Bedenken,
die allerdings auf seiten der Staatsregierung nicht
besständen –~, und dann den Vorzug einer gewissen
Elastizität, insofern nach ihm die Vorkaufsrechte nicht
getroffen werden würden, die dem Ziele des Gesetzes
nicht widersprächen, so daß es nicht mehr nötig wäre, die
aus älterer Zeit stammenden Vorkaufsrecht zu schüten
und Antrag ss in seinem ersten Teile überflüsssig wäre.
Vielleicht würde damit aber der zweite Teil des An-
trages 55 kombiniert werden können, wonach § 14 Abs. 1
entsprechend anzuwenden sei.

Der vierte Redner war im Gegensatß zu dem
Vorredner aus der Kommission der Ansicht, daß die
preußische Gesetzgebung berechtigt sei, auch die älteren
Vorkaufsrechte zu beschränken. Dies würde aber doch
eine harte Maßregel sein. Seine Freunde wollten daher
im Antrage 55 für die älteren Rechtsverhältnisse einen
Stichtag einführen in Gestalt des 1. Januar 1914, weil
zu diesem Zeitpunkt vielleicht zuerst die Absicht der Vor-
legung dieses Geseßentwurfs bekannt geworden sei. Wollte
man die Beschränkungen des s 18 nur für diejenigen
Vorkaufsrechte vorsehen, die nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes geschaffen würden, so würde man bis zum In-
krafttreten des Gesetzes allen möglichen Maßnahmen freie
Bahn lassen, die die Wirkung des Gesetzes verhindern
könnten. Der zweite Teil des Antrages 55 bewege sich
durchaus auf der Grundlage des Geseßentwurfs. Der
Antrag 48 ermögliche die Berücksichtigung gewisser ethischer
Momente, während Antrag 55 unter gewissen Umständen
die Berücksichtigung dieler Momente zwingend vorschreibe.

Das erste Kommissions mitglied hielt der
§ 18 auf Grund. der Reichsgesetzgebung für unzulässsig
Bezüglich des Ranges der hier kollidierenden Vorkaufs-
rechte entscheide allein die Reichsgeseßgebung, und danach
komme es eben darauf an, welches das ältere sei. Bis-
her gebe es noch kein staatliches Vorkaufsrecht; es werde
erst durch dieses Geset geschaffen. Die Behauptung, der
Staat. habe das Recht, den Verkauf zu verbieten, deshalb
sei die Aufhebung der älteren Vorkaufsrechte ein Minus,
sei vollkommen unlogisch; denn daß der Staat die Ver-
iußerung verbieten könne, liege auf einem ganz anderen
Gebiete. Der jetzt eingetragene Vorkaufsberechtigte könne
zwar die Veräußerung nicht erzwingen; finde aber eine
solche statt, so habe er den Vorrang vor allen anderen
îbäteren Rechten, gleichviel, ob diese einer Privatperson

2 () 7
        <pb n="209" />
        oder dem Staate zustehen. Der Geheime Justizrat Dr Fuchs
in Berlin führe in der Nr 12 der Juristischen Wochen-
schrift darüber aus:
Die Einräumung des Vorkaufsrechts an den
Staat usw wird als eine Veräußerungsbeschränkung
aufgefaßt. . . . Die Begründung zu $§ 18 steht
auf dem nicht leicht durchsichtigen Standpunkt,
daß die Veräußerung von Grundstücken dahin
beschränkt werde, daß sie gegenüber demjenigen,
der durch die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufs-
rechts das Eigentum an dem Grundstücke erworben
habe und gegenüber seinen Rechtsnachfolgern
nicht durch Ausübung eines Vorkaufsrechts oder
des Rechts aus einer Vormerkung zur Sicherung
eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums
herbeigeführt werden kann, die vor dem auf
Grund des gesetzlichen Vorkaufsrechts erfolgten
Erwerbe des Eigentums auf dem Blatte des
Grundstücks eingetragen worden sind. Offenbar
denkt die Begründung nur an Vorkaufsrechte
und Auflassungsvormerkungen, die nach Inkraft-
treten des G TG zur Eintragung gelangen werden;
denn sonst ist es schlechterdings unerfindlich, wie
die Unwirksamkeit älterer Auflassungsvor-
merkungen und Vorkaufsrechte als eine durch
das G TG eingeführte Verkaufsbeschränkung an-
gesehen werden kann.
Redner berief sich auf das schon angeführte Analogon
der Beschränkung der Testierfähigkeit. Der Staat mache
hier nicht nur ein polizeiliches Recht, eine öffentlich-
rechtliche Befugnis geltend, nämlich etwas zu beschrünken
oder zu untersagen, er mache für sich auch ein Zivilrecht
geltend, das von der Gegenpartei nicht mehr aus der Welt
geschafft werden könne. Das sei eine unerhörte Gesetzes-
interpretation.

Der Unterstaatssekretär des ! Juftig-
ministeriums erklärte diese Ausführungen nicht für
zutreffend, da § 18 dem Staate kein positives Recht gebe,
sondern nur eine negative Beschränkung enthalte. die der
Vorredner ja für zulässig erkläre.

§ 18 sei nicht nur ein Mittel, Umgehungen zu ver-
hindern, sondern er stelle selbsst wieder eine Veräußerungs-
beschränkung dar. In welcher Richtung die Beschränkung
eintrete, darin ziehe das Reichsrecht dem Landesrecht
keine Schranke. Unter den Vorbehalt des Artikel 119
fallende Veräußerungsbeschränkungen würden es sein, wenn
die Landesgesetzgebung sagen wollte, bäuerliche Grundstücke
können zwar verschenkt, aber nicht verkauft werden, oder :
gewisse Grundstücke können zwar vertauscht, aber nicht
verkauft werden. In Württemberg sei eine gesetzliche Be-
schränkung eingeführt gewesen, nach der Grundstücke unter
einem gewissen Preise nicht verkauft werden dürften, diese
BVeschränkung knüpfe also an die causa der Veräußerung
an. So beschränke auch der § 18 die Veräußerung, wenn
die causa die Ausübung eines Vorkaufsrechtes oder die
Geltendmachung einer Vormerkung sei. Eine auf Grund
des Vorkaufsrechts herbeigeführte Veräußerung sei eine
qualifizierte Veräußerung gegenüber einer Veräußerung,
die auf Grund eines freiwilligen Entschlusses herbeigeführt
sei. Das Vorkaufsrecht habe den Erfolg, daß das
obligatorische Veräußerungsgeschäft, das zu der Auflassung
führe, in diesem Falle nicht zu Stande komme durch
die freie Willenserklärung des Verkäufers und des Käufers,
sondern daß die einseitige Erklärung des Vorkaufs-
berechtigten, er mache sein Vorkaufsrecht geltend, zur Folge
habe, daß ohne den Willen des Verkäufers zwischen diesem
und dem Vorkaufsberechtigten ein Kaufvertrag abgeschlossen
werde, und daß dieser auf besondere Weise entstandene
Kaufvertrag den Verkäufer zwinge, die Auflassung zu

208
        <pb n="210" />
        Nr 035 A

erklären. Eine Auflassung, die unter diesen Voraussetungen
zustande komme, verbiete der §8 18. Dies Verbot stelle
eine Beschränkung der Veräußerung dar. Durch den
Antrag 48, der dasselbe auf einem anderen Wege erreiche,
werde diese Sachlage noch deutlicher.

Das zweite Kommissionsmitglied hatte
kein Bedenken dagegen, daß das gesetzliche Vorkaufsrecht
auch gegenüber eingetragenen privaten Vorkaufsrechten zur
Geltung komme, wohl aber gegen die Folgerung, daß
das private dingliche Vorkaufsrecht, das trotz der Aus-
übung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gegenüber allen
späteren Veräußerungen bestehen bleibe, nach der einmaligen
Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts auch bei weiteren
Veräußerungen für unwirksam erklärt werde; denn es sei
gegenüber dem Reichsrecht nicht sicher, daß die Ver-
äußerungsbeschränkung, die bei der einmaligen Ausübung
des gesetlichen Vorkaufsrechts zur Geltung gekommen
sei, in alle Zukunft bei weiteren Veräußerungen gegen-
über der Eintragung des Grundbuchs nachwirke. - Man
könnte nun den Staat darauf verweisen, daß er später
wieder – auch gegenüber dem eingetragenen – das
gesetzliche Vorkaufsrecht ausübe. Aber bei der ersten
Wiederveräußerung, wenn der Staat selbst verkaufe, sei
es ja ausgeschlossen, daß er ein Vorkaufsrecht ausübe.
Da könne er sich nicht anders helfen, als daß eine
anderweite gesetlliche Beschränkung der Veräußerung
eingeführt werde. Eine sJolche sei nicht entbehrlich, damit
nicht das, was bei der ersten Ausübung des Vorkaufs-
rechts vermieden worden sei, später durch Mißbrauch des
privaten Vorkaufsrechts gegen den Willen des vorliegenden
Gesetzentwurfs erzwungen werden könne. Darum empfehle
es sich, die Tendenz, die bei der Ausübung des gesetzlichen
Vorkaufsrechts gegolten habe, dahin weiter wirksam zu
machen, daß zu späteren Weiterveräußerungen auf Grund
eines eingetragenen Vorkaufsrechts die Genehmigung der
Staatsbehörde erforderlich sei. Die Notwendigkeit einer
Genehmigung sei der starren Unwirksamkeit auch des-
halb vorzuziehen, weil bei ihr die etwa vorliegenden
ethischen Momente berücksichtigt werden könnten.

Dem Vorschlage des Antrages 55, den § 14 Abi. 1
entsprechend anzuwenden, stimmten seine Freunde zu,
dagegen hätten sie Bedenken gegen die Einführung des
Stichtages nach demselben Antrage. Man könne ja zur
Rechtfertigung des Stichtages vielleicht unterstellen, daß
die Eintragungen, die seit dem 1. Januar 1914 bewirkt
seien, in kraudem legis erfolgt seien; aber das Gesetz
müsse nach seiner ganzen Tendenz auch gegenüber den
vorher eingetragenen Vorkaufsrechten gelten.

Der dritte Redner erklärte von der Unrichtigkeit
seiner Auffassung noch nicht überzeugt worden zu sein.
Auf seine Bemerkung, daß der § 18 und der Antrag 48
eine Beschränkung der Belastung eines Grundstücks be-
deuteten, habe sich der Regierungsvertreter bisher noch
nicht geäußert. Geheimrat Fuchs führe dazu aus:

Vollends unzulässig erscheint mir die Bestimmung
des § 18, gleichgültig, ob man sie auf alle bereits
erworbenen Vorkaufsrechte und Auflassungsvor-
merkungen oder nur auf die nach dem Inkraft-
treten des GTG. eingutragenden Vormerkungen
bezieht. Die Landesgesetgebungen können nicht
aus dem Rechtsgrunde ihrer Befugnis zu Ver-
äußerungsbeschränkungen die dinglichen Rechte
des BGB. außer Kraft seten.
Auch durch den ersten Teil des Antrages 55 werde in
die Rechte Dritter eingegriffen. Bei § 16 habe der Re-
VP U BC BEE. [l
u dte chte sein. Wenn nach dem Inkrafltreten des

209
        <pb n="211" />
        92 1 ()

Geseßes das Vorkaufsrecht auf ein Anwesen von unter
5 ha, etwa 4!/, ha, eingetragen werde, demnächst aber der
Eigentümer noch etwa ?/, ha hinzuerwerbe, dann würde
das auch für die 4!/, ha rite bestehende Vorkaufsrecht
dem staatlichen Vorkaufsrecht weichen müssen.

Der üDdYnterstaatssektetär des gZJeuisttiz-
ministeriums bemerkte gegenüber den Berufungen auf
Geheimrat Fuchs, die Frage könne nicht durch Auto-
ritäten, sondern nur durch die sachlichen Gründe ent
schieden werden; Fuchs weise übrigens selbst darauf hin
daß seine Auffassung mit anerkannten Autoritäten in
Widerspruch stehe.

Der dritte Redner habe darin recht, daß das Reichs-
geseß im EG. BGB. keinen Vorbehalt mache, der der
Landesgesetzgebung das Recht gäbe, dingliche Rechte anders
zu regeln, als das BGB. Alber daraus folge doch noch
nicht, daß eine Veräußerungsbeschränkung, wie sie in
Artikel 119 zugelassen sei, nicht eine Rückwirkung auf
dingliche Rechte haben könnte. Wenn z. B. die Ver-
äußerungsbeschränkung darin bestünde, daß Grundstücke
unter 2 ha nicht verkauft werden dürften, so würde das
unzweifelhaft auch gegen jemand gelten, der ein Vorkaufs-
recht an einem solchen Grundstücke habe. Nur um eine
solche Reflexwirkung handle es sich hier auch für die
Vorkaufsrechte und die Vormerkungen. Auch der
Eigentümer müsse nach diesem Gesetz in Zukunft mit dem
Vorkaufsrecht des Staates rechnen, obwohl das Eigentum
ein ebenso wohlerworbenes Recht sei wie das Vorkaufs-
recht. Man könne deshalb nur fragen, inwieweit es mit
Billigkeit und Gerechtigkeit zu vereinbaren sei, eine solche
Beschränkung eintreten zu lassen. Auf dieser Erwägung
beruhten die beiden Anträge, die sich auch im Rahmen
der Vorlage bewegten.

Der erste Redner bestritt, daß Fuchs selbst zugebe,
mit Autoritäten in Widerspruch zu stehen; es handle sich
nur um andere Autoren, unter denen aber keine Auto-
ritäten seien.

s die Frage, ob das Vorkaufsrecht auf Grund
des Artikel 119 überhaupt zulässig sei, sei der Regierungs-
vertreter hinweggegangen. „Beschränkung der Veräußerung“
könne nur bedeuten, daß der Staat unter Umständen
die Veräußerung untersagen könne, aber nicht, daß er
ein persönliches Zivilrecht für sich daraus geltend mache.
Auf diesen Einwand habe er bisher keine Antwort
erhalten. Die Behauptung des Regierungsvertreters,
der Staat könnte auf Grund des Artikel 119 die Ver-
äußerung dahin beschränken, daß er verbieten könne,
gerade an den Vorkaufsberechtigten zu verkaufen, sei
unrichtig; alle Juristen seien sich darüber einig, daß das
Verbot nur erfolgen könne mit Rücksicht auf sachliche
Gründe, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Grund-
stücks, niemals mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers.

Gewiß könne der Bundesstaat untersagen, Grund-
stücke unter 2 ha ohne Genehmigung zu veräußern. Aber
wenn er die Veräußerung einmal erlaubt habe, dann
gehe der Vorkaufsberechtigte jedem dritten Käufer voran.
Darauf habe auch Fuchs aufmerksam gemacht. Diese
Art von Gesetzgebung werde durch die Gerichte später
doch für ungültig erklärt werden.

Der . Unterstagatssekretär des gdiutftiz-
ministeriums erwiderte, die Frage, ob das Vorkaufs-
recht des Staates als solches weiter gehe als eine Ver-
äußerungsbeschränkung, gehöre nicht zu § 18; die all-
gemeine Erörterung darüber sei schon erledigt. Wenn
man davon ausgehe, eine Veräußerungsbesschränkung könne
nur ein beschränktes Veräußerungsverbot sein, dann könne
man natürlich immer nur dazu kommen, unter gewissen
Umständen eine Veräußerung zu verbieten, aber nicht
        <pb n="212" />
        Nr 035 A .

dazu, jemand zu zwingen, nur an den Staat zu ver-
äußern. Das sei indesssen eine petitio principi, das
werde erst in den Artikel 119 hineingelegt. Es ssei hier
noch einmal auf den Zusammenhang mit der Vorschrift
des Artikels 119 Nr 2 EG. BGB. sowie darauf hin-
gewiesen, daß die preußische Staatsregierung die Ein-
fügung der Ziffer 1 in das EG. BGB. beantragt habe,
um für eine spätere Agrarreform freie Hand zu haben.
Unter diesen Umständen dürfe man den Artikel 119 nicht
zu eng auslegen.

Zur Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber
bei Schaffung des Artikels 119 damit gerechnet habe,
daß Bestimmungen, wie sie jezt in dem Vorkaufsrecht
vorgesehen seien, als Veräußerungsbeschränkungen auf-
gefaßt werden könnten, sei es zweckmäßig, an das alte
deutsche „Näherrecht“ zu erinnern. Dieses habe in den
verschiedensten Fällen die Rechtsform gebildet, in der zu
Zwecken der Agrarpolitik die Veräußerung beschränkt
worden sei. Das Vorkaufsrecht sei im Grunde ge-
nommen nur ein modern gestaltetes „Näherrecht“. Der
Entwurf bewege sich also ganz auf dem Boden der bis-
herigen Rechtsentwicklung.

Der ssechzehnte Kommissionsredner be-
merkte dazu: Wenn der private Vorkaufsberechtigte von
seinem Vorkaufsrecht Gebrauch mache und auf diese Weise
in den Vertrag eintrete, könne der Staat als Vorkaufs-
berechtigter auch in diesen Kaufvertrag zwischen dem
Eigentümer und dem privaten Verkaufsberechtigten ein-
treten, weil er in jeden privaten Kaufvertrag eintreten
könne. Dann bleibe allerdings das eingetragene Vor-
kaufsrecht im Grundbuch stehen, es könne auch nicht als
völlig gegenstandslos bezeichnet werden. Es könne wieder
wirksam werden, wenn die Rechtsnachfolge unterbrochen
werde, tbenn z. B. später der Eigentlimer auf sein
Eigentum verzichte und dann der Fiskus das Eigentum
auf Grund seines Aneignungsrechts erwerbe.

Er habe nur Bedenken dagegen, daß das ein-
getragene Vorkaufsrecht hinter dem Vorkaufsrecht des
Staates zurückstehen solle, ohne daß eine Entschädigung
dafür gewährt werde. Ob in diesem Falle nicht über-
haupt schon nach Artikel 9 der Verfassung eine Ent-
schädigung gewährt werden müßte, wolle er als zweifel-
haft dahingestellt lassen. Jedenfalls würde aber eine
große Härte vorliegen, namentlih, wenn man be-
rücksichtige, daß vielleicht für das private Vorkaufsrecht
früher ein Entgelt gewährt worden sei oder Auf-
wendungen im Hinblick auf den erhofften späteren Er-
werb des Grundstücks gemacht worden seien.

Der neunte Redner machte auf die unsoziale
Virkung des § 18 aufmerksam, wenn der letzte Satz des
Antrages 55 nicht angenommen werden würde. Es
würde dadurch unmöglich gemacht werden, daß ein Vater,
der einem seiner Söhne seinen Besitz übergebe, für einen
anderen Sohn ein Vorkaufsrecht eintragen lassen könne
für den Fall, daß der ersste Sohn seinen Erwartungen
nicht entspreche.

Das fünfte Kommissions mitglied bemerkte
zu dem Aufsatz von Fuchs, dieser bestehe aus einer Reihe
von Einzelerörterungen, die im allgemeinen zutreffend
seien. Was aber die Hauptfrage anlange, so lasse sich diese
am besten an der Hand eines Satzes am Schlusse des
VII. Leiles beurteilen:

Wer wollte sich die Argumentation der Kom-
mentatoren des BayOG. zu eigen machen, daß
unter „Veräußerung im Sinne des BGB. (und
natürlich auch des. EG.) nicht bloß die Ent-
äußerungshandlung des Eigentümers, sondern
auch die Erwerbshandlung des Erwerbers zu

214
        <pb n="213" />
        ) 1 3

verstehen sei, ohne die ein Veräußerungsgeschäft
rechtsgültig nicht zustande kommen kann“ (vgl.
v. Braun: Das bayerische Gesetz über die Güter:
zertrümmerung,.2. A. S. 13)8

Mit dieser rhetorischen Frage habe Fuchs den Angel-
punkt der ganzen Angelegenheit entschieden, natürlich in
dem Sinne, daß eine solche Auslegung gar nicht in Frage
kommen könne. Der Regierungsvertreter habe vollständig
mit Recht hervorgehoben, daß es eine petitio principii
sei, diese Frage einfach zu verneinen. Die Worte des
Artikel 119: „Bestimmungen, welche die Veräußerung
beschränken“, seien dahin zu erläutern, daß sie sowohl
den Entäußerungsakt wie den Erwerbsakt beträfen.
Dies gelte entsprechend auch für § 18. Es handle sich
nur noch um die Frage, ob es zweckmäßig sei, hier einen
Stichtag einzuführen. Daß es zulässig sei, im Wege der
Gesetzgebung wohlerworbene Rechte auch ohne Entschädigung
aufzuheben, sei nie bestritten worden. Dem Antrage 48
gäben seine Freunde als dem beweglicheren vor dem
Antrag 55 den Vorzug.

Ein weiterer, der siebente Redner, äußerte gegen
den ersten Satz des Antrages 55 das Bedenken, daß da-
nach auch die älteren eingetragenen Vorkaufsrechte auf-
recht erhalten werden sollten, deren Konstituierung und
Eintragung mit der offenbaren Absicht erfolgt sei, die
staatlich geförderte innere Kolonisation zu hemmen oder
zu hindern. Damit würde die Bedeutung des Vorkaufs-
rechts gerade in denjenigen Landesteilen zunichte werden,
wo seine Wirksamkeit am nötigsten wäre.

Das. erste . Mitglied erklärte es für einen
Irrtum des sechzehnten Redners, daß der § 18 nur
das Verhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigten und
dem Staate betreffe. Der Paragraph spreche doch aus-
drücklich von Rechtsnachfolgern des Staates, hebe also
tatsächlich die heutigen Vorkaufsrechte definitiv auf.

Der Regierungsvertreter habe nicht bestritten, daß
die Worte „Veräußerungen von Grundeigentum be-
schränken“ nur dahin ausgelegt werden könnten, daß der
Bundesstaat in gewissen Fällen verbieten könne, ein
Grundstück zu veräußern. Wenn man sage, daß die Be-
stimmung nicht zu eng gefaßt werden dürfe, damit man
für eine Agrarreform freie Hand habe, s[o komme das
nur darauf hinaus, daß, wer den Zweck wolle, auch die
Mittel wollen müssse; das sei die einzige Begründung,
Man sei froh gewesen, als das „Näherrecht“ in Preußen
aufgehoben worden sei. Seine Meinung gehe nach wie
vor dahin, daß der Staat nicht berechtigt sei, aus dem
Artikel 119 ein Privatrecht für sich selbst zu konstruieren

Der Unterstaatssekretär des Justizministe-
riums bestritt, gesagt zu haben, daß eine Veräußerungs-
beschränkung begrifflich ein beschränktes Veräußerungsverbot
sei; er habe nur gesagt, daß, wenn die Vorschrift lediglich
dahin ginge, der Landesgesettgebung die Befugnis zur
Schaffung von Veräußerungsverboten zu geben, die Aus-
führungen des Vorredners richtig wären. Der Artikel 119
spreche aber generell von Veräußerungsbeschränkungen, und
das sei ein weiterer Begriff.

Von einer Seite, dem zehnten Redner, wurde gegen
Antrag 48 gerade seine Elastizität geltend gemacht, da
in jeder Elastizität auch Willkür liege oder etwas, was
in der Bevölkerung als Willkür aufgefaßt werden könne.

Abstimmung. Antrag 55 wurde in beiden Teilen
angenommen, desgleichen Antrag 48 und der
so geänderte s 18.
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        Nr 035 A E .»
§ 19

Hierzu lagen vor Antrag 3 Nr 4 und 4dc Nr 3
mit den Antworten der Staatsregierung, welche von dem
Berichterstatter vorgetragen werden:

Antrag 3 Nr IV:

Wird das Vorkaufsrecht an Mobilien (§ 19) gedeckt
durch Artikel 119’1 EG. BGB.?

Nach § 926 Abs. 1 Satz 2 B.G.B. ist im Zweifel an-
zunehmen, daß die Veräußerung eines Grundstücks sich auch
auf das Zubehör erstreckt. Das gleiche gilt nach § 314
B.G.B. für die Verpflichtung zur Veräußerung. Aus diesen
Bestimmungen sowie aus einer Reihe anderer Vorschriften
(88 1031, 1093 Abs. 1 Satz 2, 1096, 1120, 1192, 1200
B.G.B.; § 55 Abs. 2 Z.V.G.; § 865 Abs. 2 Z.P.O.) ergibt
sich, daß die durch Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. gezogenen
Grenzen nicht überschritten werden, wenn die Landesgesetz-
gebung die von ihr für Grundstücke getroffenen Be-
stimmungen auch auf das Zubehör erstreckt.

Antrag 4 d Nr 3:

Welche Rechtsansprüche stehen dem Käufer nach Aus-
übung des Vorkaufsrechts hinsichtlich seiner Kosten und
Auslagen zu?

1. a) Die durch die Beurkundung des Kauf-
vertrags entstehenden Gebühren und Stempel fallen
nach § 449 Satz 2 B.G.B. dem Käufer zur Last. Der Vor-
kaufsberechtigte haftet für diese Kosten dem Käufer gegen-
über nicht. Dagegen ist er dem Verkäufer gegenüber zu
ihrer Tragung verpflichtet. Denn die Beurkundung erfolgt
in seinem Interesse, weil sie zur Ausschließung des von
ihm sonst zu bezahlenden Auflassungsstempels dient
(s. unter 1 b). Dies kommt dem Käufer insofern zugute,
als er auch im Falle des Nichtbestehens einer Vertretungs-
pflicht des Verkäufers von diesem die Abtretung des Ersatz-
anspruchs gegen den Vorkaufsberechtigten verlangen kann
(§ 323 Abs. 2 mit § 281 B.G.B.)

b) Wird das Grundstückk unmittelbar an den
Vorkaufsberechtigten zu Eigentum übertragen, so wird ein
Auflassungs stempel nicht erhoben, wenn der Kauf-
vertrag und die einseitige Erklärung des Vorkaufsberechtigten
über die Ausübung seines Rechtes vorgelegt wird (Tarif-
stelle 8 des preußischen Stempeltarifs; der Tarifstelle 11 a
des Reichsstempeltarifs). Das gleiche gilt für die Auf-
lassung an den Vorkaufsberechtigten auch dann, wenn sie
erst nach vorgängiger Eintragung des in dem Veräußerungs-
vertrage bezeichneten Erwerbers als Eigentümer erfolgt.
Für die der Eintragung des Erwerbers zugrunde
liegende Auflassung ist an sich der Auflassungsstempel
sowohl an Preußen wie an das Reich zu entrichten; auch
er wird jedoch nicht erhoben, wenn der Veräußerungsvertrag
vorgelegt wird (Tarifstelle 8 Abs. 3 des preußischen Stempel-
tarifs; Tarifstelle 11 d Abs. 3 des Reichsstempeltarifs).

c) Die für die Auflassung und die Eintragung zu er-
hebenden G e bü hr en find von dem Vorkaufsberechtigten
insoweit zu tragen, als sie sein en Eigentumserwerb be-
treffen. Soweit diese Kosten für den Eigentumserwerb des
Erwerbers zu entrichten sind, werden sie diesem zur
Last bleiben müssen. Der Erwerber kann die Entstehung
der bezeichneten Kosten indessen dadurch vermeiden, daß er
die Auflassung erst entgegennimmt, wenn die Nichtausübung
des Vorkaufsrechts feststeht.

2. Die abgesehen von den Kosten dem Erwerber ent-
stehenden Auslagen braucht der Vorkaufsberechtigte nicht zu
h su r UU

I] t
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        2 1 A

wendungen anzuerkennen sein (s. §8 292 und §g§ 994 flg.
B.G.B.). Der Erwerber kann sich die Auslagen
mindestens zum größten Teile ~ dadurch ersparen, daß
er sich vor ihrer Aufwendung vergewissert, ob von dem
Vorkaufsrechte Gebrauch gemacht werden wird. ]

3. Soweit nach dem zu 1 und 2 Gesagten die Kosten
und Auslagen dem Erwerber zur Last fallen, kann er sie
von dem Verkäufer ersett verlangen, wenn dieser den auf
dem Bestehen des Vorkaufsrechts beruhenden Mangel in
seinem Rechte nach § 439 Abs. 1 B.G.B. zu vertreten hat
(§8 325 B.G.B.). Im übrigen bleibt es den Beteiligten
überlassen, zu vereinbaren, daß die sämtlichen Kosten dem
Verkäufer zur Last fallen.

Der Berichterstatter wies zur Antwort der
Staatsregierung auf Antrag 3 Nr 4 noch darauf hin,
daß nicht nur § 926 BGB. bestimme, daß im Yweifel
anzunehmen sei, die Veräußerung eines Grundstücks er-
strecke sich auch auf das Yubehör, sondern daß auch der
§ 1096 BGB. bestimme, daß im Zweifel das Vorkaufs-
recht sich auf die Mobilien mit erstrecke. Danach seien
die zsährnges der Staatsregierung also als zutreffend
zu erachten.

Der bei § 13 zu § 19 zurückgestellte Antrag 35 zu
2 b Abs. 4 wurde zurück g eno m men.

Ferner lagen vor:

Antrag 46:
im § 19 Abs. 1 den Satz 1 hinter den Worten ,des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ wie folgt zu fassen:
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
bei Ausübung des Vorkaufsrechtes die durch Ab-
schließung des Vertrages entstandenen Stempel-
und sonsstigen Kosten! vom Staate zu erseten sind.
Antrag 56:
im $§ 19 Abs. 1 hinter „§ 510 Abs. 1” einzuschalten

Zu Antrag 46 wurde von dem vierten Redner
ausgeführt, man könnte zweifelhaft sein, ob nicht noch ein
weitergehender Ersatanspruch zugebilligt werden sollte,
aber die Antragsteller hätten davon abgesehen, weil sich
dafür sehr schwer eine Grenze finden lasse.

Vie der Antragsteller, das erste Kommissions-
mitglied, zu dem Antrag 56 bemerkte, bestimmt g 511
des BGB.: „Ein Verkauf unterliegt nicht dem Vorkaufs-
recht, welcher an einen gesetzlichen Erben gt.; Durch
den § 14 des Entwurfs werde diese Bestimmung nicht
gedeckt, denn z. B. Adoptivkinder seien darin nicht enthalten.

Bezüglich der Kosten erinnere er an die Verhand-
lungen über § 14 des Zuwachssteuergeseßes im Reichs-
tage, wo man die Einführung eines Pauschalsatzes von
4 1 für zweckmäßig gehalten habe, wobei nur derjenige,
der mehr verwendet habe, den Nachweis dafür zu erbringen
hrt: ttf solche Bestimmung würde sich auch hier
empfehlen.

Ein Vertreter des Finanzministeriums hielt
die Formulierung „und sonstigen Kosten“ für bedenklich.
Man müßte die Erstattungspflicht des Staates auf die
baren Auslagen beschränken, soweit sie als notwendig
anerkannt seien. Aus der gedruckten Antwort der Staats-
regierung auf Antrag 4d Nr 3 s|ei zu ersehen, welche
Ausgaben der Erwerber vermeiden könne. Die Stempel
müßten ohne weiteres erstattet werden; es handele ssich
nur um die sonstigen Ansyrüche, die unter den Begriff
„Kosten“ fallen könnten. Wenn das anerkannt werde,
würde sich folgende Fassung des Antrages 46 als möglich
erweisen:
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        Nr 035 A

Die Beurkundungs- und Eintragungskossten
einschließlich aller Stempelabgaben sind, soweit
sie als notwendig anerkannt werden, bei Aus-
übung des Vorkaufs zu erstatten.

Dos gleiche gilt von den baren Auslagen des
Käufers und den von ihm gemachten notwendigen
Verwendungen auf das Grundstück.

Der Unterstaatssefretäzr des dhautktiz-
ministeriums äußerte Bedenken gegen den Antrag 56.
Allen Ansprüchen der Billigkeit sei Rechnung getragen
durch den § 14. Gerade weil der Antrag den Zweck
verfolge, den Ausschluß des Verfahrens auch gegenüber
einem Adoptivkind zu sichern, dürfe man den Antrag
nicht annehmen; denn dies würde die Möglichkeit der
Umgehung des Gesetzes ergeben, indem man, ehe man
verkaufe, die Adoption vornehme.

Der Antragsteller entgegnete, so leicht sei die
Adoption doch nicht. Sobald das Amtsgericht merke,
daß die Adoption nicht den Zweck habe, den Adoptierten
in die Familie aufzunehmen, sei der Richter verpflichtet,
diesen Vertrag nicht zu genehmigen. Außerdem dürfte
es dem Regierungsvertreter bekannt sein, daß so und so
viele Adoptionen ex post für ungültig erklärt worden
seien, wo andere Gründe vorlagen als die Aufnahme in
die Familie. Er habe auch den Fall des Adoptivsohns
nur als Beispiel genommen; es könnten doch auch noch
andere gesetsliche Erben in Frage kommen.

Was den Hinweis des Regierungsvertreters auf die
mögliche Verringerung der Kosten anlange, so erhöhten
sich die Kosten durch die Auflassung um höchstens 1 pro
Hundert, während die sonstigen Kosten, Stempel und Umsatz-
steuern, sich auf ungefähr 3 % beliefen. Es kämen aber
noch die notwendigen baren Auslagen in Betracht, Ver-
mittlunasgebühren, Taxen, Reisen usw. Wenn dafür
uicht ein Pauschquantum festgesett werde, werde es bei
jede: Ausübung des Vorkaufsrechts zu einem Prozesse
ommen.

Die Bedenken der Staatsregierung gegen die Fassung
des Antrages 46 wurden von den Antragstellern
zum Teil als begründet anerkannt; sie zogen daher den
Antrag 46 zurück und ersettten ihn durch folgenden
Antrag 57:

dem § 19 als Abs. 3 und 4 hinzuzufügen:

Die Beurkundungs- und Eintragungskossten
einschließlich aller Stempelabgaben und q
steuern sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts
in u.. gilt von den baren Auslagen des
Käufers und den von iht gemachten Ver-
wendungen auf das Grundstück, soweit sie not-
wendig waren.

Die klarere Fassung sei nötig, weil die ganze Kon-
struktion eine zivilrechtliche sei und der Prozeßrichter
darüber zu befinden haben werde, was der Fiskus zu
erstatien habe oder nicht.

Das fünfte Kommissionsmitglied bemerkte,
in dem Antrage 46 sei auch unklar gewesen, wie es mit
den Auslagen des Veräußerers zu halten sei. Diese
könnten ihm keineswegs erstattet werden, denn sie würden
dem Veräußerer genau ebenso erwachsen sein, wenn das
Vorkaufsrecht überhaupt nicht ausgeübt worden wäre.

Der Vertreter des Finangzministeriums
hieit den Antrag 57 für annehmbar, wenn die Worte
„soweit sie notwendig waren“ auch auf den ersten Ahsatz
Begug. hätten. Er verweise dafür wiederholt anf die

2.1 5
        <pb n="217" />
        2 1 (z

schriftlichen Ausführungen der Staatsregierung, weil eben
auch vermeidbare Kosten vorkommen könnten.

Dem wurde aus der Kommission von dem zweiten
Mitgliede widersprochen. Das Vorkaufsrecht solle
immer eine Ausnahme sein, und man würde den Grund-
stücksverkehr lähmen, wenn er auf die Vermeidung von
Beurkundungs- und Eintragungskosten eingestellt werden
müßte. Für die übrigen Auslagen werde die Notwendig-
keit natürlich zu prüfen Jein.

Das erste Mitglied erwiderte darauf, in der
vorgeschlagenen Prüfung der Notwendigkeit würde die
große Belästigung liegen. Denn bei jedem Falle würden
Streitpunkte entstehen, ob z. B. jemand, der sich einen
Wagen genommen habe, auch hätte zu Fuß gehen können,
und dergleichen. Die tatsächlichen Auslagen müßten
dem Käufer erstattet werden.

Antrag , 56 . wurde, abgelehnt.. Antrag 57
wurde in beiden Absäten, wobei über die Worte ,soweit
sie notwendig waren“ besonders abgestimmt wurde,
angenommen. Dementiprechend wurde § 19 an-
genommen.

§ 20

Hierzu lagen vor die Anträge 3 Nr 3, 4€ Nr 3,
3 Nr 2, 4e Nr 1 und 2 mit den vom VBerichtexstatter
vorgetragenen Antworten der Staatsregierung:

Antrag 3 Nr 3:

Ist nicht Voraussetzung eines Vorkaufsrechts ein Kauf,
da der Vorkauf begrifflich nur den Anspruch auf Eintritt
in einen Kaufvertrag bedeutet (vergl. 8 20 des Entwurfs) ?
Antrag 4 e Nr 3:

Welche Wirkungen hat das Vorkaufsrecht beim Tausch-
vertrag oder bei der Einbringung eines Grundstücks in eine
Gesellschast („ssinngemäße‘’ Anwendung der §8§8 12 bis 19) ?

1. Die ssinngemäße Anwendung der §8§ 12 bis 19 des
Entwurfs auf Tauschverträge führt dahin, daß der Staat
sein Recht insoweit ausüben kann, als die Rechtsstellung des
Erwerbers in Frage kommt. Da jeder der beiden
Vertragschließenden Erwerber ist, so hat der Staat das
Recht, zu wählen, in welche der beiden Erwerberstellungen er
eintreten will oder ob er in beide Erwerberstellen ein-
treten will. Gibt A. sein Grundstück X. dem B. und B.
sein Grundstück Y. dem A. in Tausch, und verpflichtet sich B.
20 “ts M zuzuzahlen, so hat der Staat ein dreifaches
Wallrecht.

Entweder er übt sein Recht insoweit aus, als A. der
Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück Y. in
Anspruch und bezahlt, wenn A. ihm nicht freiwillig das
Grundstück X. zur Verfügung stellt, gemäß § 20 Abs. 2 des
Entwurfs an B. den Wert des Grundstücks X. abzüglich der
von B. an ihn zu zahlenden 20 000 Ml. Hierdurch wird
die in der Übertragung des Eigentums des Grundstücks Y.
bestehende Leistung des B. an A. unmöglich. Infolgedessen
verliert nach § 323 Abs. 1 B.G.B. B. den Anspruch auf
die Gegenleistung, so daß A. das Grundstück X. behält.

Oder der Staat übt sein Recht insoweit aus, als B.
der Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück X.
in Anspruch und bezahlt die von B. geschuldeten 20 000 /t
sowie gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs den Wert des
Grundstücks Y. an A. Gemäß § 323 Abs. 1 B.G.B. behält
B. das Grundstück Y.

Oder der Staat übt sein Recht aus sowohl insoweit,
als A., wie auch insoweit, als B. der Erwerber ist. Als-
        <pb n="218" />
        Nr 035 A

dann erhält er die Grundstücke X. und Y. und bezahlt den
Wert des Grundstücks Y. und 20 000 &amp; an A. und den
Wert des Grundstücks X. abzüglich von 20 000 fl an B.

Dieses Wahlrecht des Staates entspricht der Er-
wägung, daß im Falle eines Tauschvertrags trotz der Ein-
heitlichkeit des schuldrechtlichen Vertrags zwei dingliche
Übertragungsgeschäfte in Frage kommen und daher gemäß
Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. auch eine mehrfache Ver-
äußerungsbeschränkung durch das Landesrecht begründet
werden kann. Die Veräußerungsbeschränkung liegt ebenso
wie in dem Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags, in der
Beseitigung des Rechtes des Eigentümers, das Grundstück
an eine beliebige Person zu veräußern.

2. Das Eigenartige eines Vertrages, durch den die
Verpflichtung übernommen wird, ein Grundstück in eine
Gesellschaft einzubringen, zeigt sich darin, daß die Gegen-
leistung der Gesellschaft in der Anrechnung des Wertes des
Grundstücks auf den Geschäftsanteil des Einbringenden
besteht. Übt der Staat einem solchen Vertrag gegenüber
das Vorkaufsrecht aus, so hat das zur Folge, daß er das
Grundstück erhält und, da er die Gegenleistung zu bewirken
außerstande ist, gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs dem Ein-
bringenden den Wert der Gegenleistung, der sich regelmäßig
mit dem Werte des Grundstücks decken wird, bezahlt. Hier-
durch wird die in der Einbringung des Grundstücks in die
Gesellschaft bestehende Leistung des Einbringenden un-
möglich. Infolgedessen kann dieser gemäß § 323 Abhs. 1
B.G.B. die Anrechnung auf seinen Geschäftsanteil nicht
verlangen. Ist der Einbringende bisher noch nicht Gesell-
schafter gewesen, besteht also die Gegenleistung der Gefell-
schaft auch in der Aufnahme des Einbringenden in die
Besellschaft, so verliert der Einbringende auch den Anspruch
auf diese Gegenleistungg auch deren – nach freiem
Ermessen zu schäßender – Wert ist daher von dem Staate
zu bezahlen. Natürlich ist es den Beteiligten unbenommen,
einen neuen Einbringungsvertrag des Inhalts, zu schließen,
daß der Einhringende den ihm vom Staate gezahlten Geld-
betrag in die Gesellschaft einbringt .und diese ihn dafür als
Gesellschafter aufnimmt.

Eine Veräußerungsbeschränkung im Sinne des Artikel 119
Nr 1 E.G. B.G.B. liegt auch in diesem Falle vor. Denn
die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft ist,
da diese eine juristische Person oder eine Gessamthandels-
gemeinschaft ist, eine der Auflassung unterliegende Ver-
äußerung (vergl. R.G. 65 S. 233), und auch diese Ver-
äußerung wird durch das Recht des Staates insofern be-
schränkt, als die Befugnis des Eigentümers zur Veräußerung
des Grundstücks an eine beliebiae Person beseitiat wird.
Antrag 3 Nr 2:

Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die Ver-
äußerungsbeschränkungene? &amp;Fumal bei cZwangsver-
steigerungen, wo die „Veräußerung“’, wenn sie überhaupt
geschieht, doch nicht „beschränkt‘“’ werden soll ?

Antrag 4 e Nr 1:

Können bei der Zwangsversteigerung die Vorschriften
des § 16 des Entwurfs gegenüber dem Reichs-Zwangs-
versteigerungsrecht zur Geltung kommen?

Antrag 4 e Nr 2:

Können die Wirkungen des im Zwangsverssteigerungs-
verfahren nach Reichsrecht erteilten Zuschlages durch die
Ausübung des landesgesetzlichen Vorkaufsrechts befseitigt
werden?

21 7
Ik
        <pb n="219" />
        Z 1 6

Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. läßt die landesgesetlichen
Vorschriften unberührt, welche die Veräußerung des
Grundstücks beschränken. Beschränkt werden muß alsso die
Veräußerung, ohne daß es, wie bereits dargelegt ist,
darauf ankäme, ob zugleich auch der Veräußerer, d. h. der
Eigentümer des Grundstücks als solcher, beschränkt würde.
Daß im Falle der Zwangsversteigerung das Grundstück dem
Eigentümer gegen seinen Willen fortgenommen wird, und
daß er nach der modernen Rechtsauffassung überhaupt nicht
als Veräußerer angesehen werden kann, ist daher uner-
heblich. Dagegen ist einerseits der in der Rechtslehre ver-
tretenen Meinung zuzustimmen, daß der Zuschlag in der
Zwangsversteigerung eine Veräußerung des Grund-
stücks darstellt (Planck, B.G.B.? Artikel 119 E.G.A. 1;
v. Staudinger. B.G.B. 5/6, Artikel 119 E.G.A. 2 A) und
andererseits anzunehmen, daß auch hier durch das Vor-
kaufsrecht die Veräußerung beschränkt wird, weil diese nicht
anders zulässig ist, als daß ein dem Vorkaufsrecht unter-
liegendes Grundstück nur unter Wahrung der Rechte des
Vorkaufsberechtigten einem anderen zugeschlagen werden
darf.

Fällt hiernach das gesetliche Vorkaufsrecht auch im
Falle der Zwangsversteigerung unter die Vorschrift des
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B., also unter einen im E.G.
B.G.B. zugunsten der Landesgesehße gemachten Vorbehalt,
so gilt dieser nach § 2 Abs. 1 E.G. Z.V.G. auch für die Vor-
schriften der Landesgeseße über die Zwangsversteigerung.
Daraus folgt, daß das Grundteilungsgeset eine Ausnahme
von § 52 Ahs. 1 Z.V.C. bestimmen, das gesetzliche Vor-
kaufsrecht also unabhängig davon aufrechterhalten kann, ob
es in das geringste Gebot aufgenommen ist. Eine solche
Bestimmung ist im § 20 Abs. 1 des Entwurfs enthalten.
Denn wenn dort vorgeschrieben ist, daß das Vorkaufsrecht
im Falle der Zwangsversteigerung ausgeübt werden kann,
so bedeutet das einesteils, daß das Vorkaufsrecht gegenüber
dem Meistbietenden auch noch nach der Erteilung s5 Hu-
schlags ausgeübt werden darf, und anderenteils, daß das
Vorkaufsrecht auch dann das Grundstück weiter belastet,
wenn es dem Meistbietenden gegenüber nicht ausgeübt
wird. Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß das
Reichs-Zwangsversteigerungsgeseß das Landesrecht nicht
hindert, den § 16 des Entwurfs auf die Zwangs-
versteigerung zur Anwendung zu bringen.

Die sinngemäße Anwendung der §§ 12 bis 19 des
Entwurfs führt dahin, daß an die Stelle des Kaufvertrags
der Zuschlag (s. z. B. §$ 15 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs)
und an die Stelle des Abschlusses des Kaufvertrags die Er-
teilung des Zuschlags (. z. B. § 13 Abs. 1 Satß 1, 2 des
Entwurfs) tritt. Der §$ 19 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs
ist demnach auf den Fall der Zwangsverssteigerung dahin
entsprechend anzuwenden, daß das Vorkaufsrecht ausgeübt
werden kann,. sobald der Zuschlag erteilt ist.

Da im Falle der Zwangsversteigerung das Ver-
äußerungsgeschäft durch eine Erklärung des Vollstreckungs-
gerichts zustande kommt, so werden die 88 505 und 510
B.G.B. dahin entsprechend anzuwenden sein, daß die Aus-
übung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem
Vollstreckungsgericht erfolgt, und daß dieses dem Vorkaufs-
berechtigten den Inhalt des Zuschlagsbeschlusses unverzüglich
mitzuteilen hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat,
wie die entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 2 B.G.B.
ergibt, die Wirkung, daß der Vorkaufsberechtigte in den
Zuschlagsbeschluß mit allen seinen Bedingungen (Meist-
gebot und Versteigerungsbedingungen) eintritîk. Das hat
zur Folge, daß das Eigentum des Erstehers fortfällt und
das Grundstück in das Eigentum des Vorkaufsberechtigten
übergeht. Ob dieser an Stelle des Erstehers zu dem
weiteren Verfahren. insbesondere der Verteiluna des. Ver-
        <pb n="220" />
        Nr 035 A
steigerungserlöses zuzuziehen und um seine Eintragung als
Eigentümer von dem Vollsstreckungsgericht zu ersuchen ist,
wird davon abhängen, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts
dem Poljtretenztgeritht in ausreichender Weise nach-
gewiesen ist.

Bemerkt mag hierzu noch werden, daß es nicht aus-
geschlossen wäre, an die Stelle des Kaufvertrags das
Meistgebot zu seßzen. In diesem Falle müßte allerdings
die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Fall der Zwangs-
versteigerung mittels besonderer Bestimmungen im ein-
zelnen geregelt werden. Insbesondere käme für diesen Fall
die Aufnahme einer dem § 81 Abs. 2 Z.V.G. nach-
zubildenden Vorschrift in das Gesetz in Frage.

Ferner lag vor:

Antrag 53:
in den § 20 als neuen Abs. 2 einzuschalten:

Im HZwangsversteigerungsverfahren wird die
Mitteilung des Verpflichteten an den Vorkaufs-
berechtigten gemäß § 510 B.G.B. durch die
öffentliche Bekanntmachung des BVersteigerungs-
termins ersezt. An die Stelle des Kaufvertrages
treten die Versteigerungsbedingungen und das
Meistgebot. Die Erklärung, daß das Vorkaufs-
recht ausgeübt werde, ist gegenüber dem Voll-
streckungsgericht nach dem Schlusse der Ver-
steigerung und vor der Erteilung des Zuschlages
abzugeben; das Veollstreckungsgericht hat ssie
unverzüglich dem Meistbietenden mitzuteilen.
Mit der Erklärung übernimmt der Vorkaufs-
berechtigte die qua. ern aus dem Meistgebot
Us hte Erkläcung tet Prrfaltercrgbtertn
oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde
abgegeben, so ist der Zuschlag. nicht dem Meist-
hizté;ten. sondern dem Vorkaufsberechtigten zu
erteilen.

Das vierte Kommissionsmitglied hatte be-
züglich der Ausübung des Vorkaufsrechts bei der Zwangsver-
steigerung Bedenken und bat die Staatsregierung um Auf-
schluß darüber. Wenn ein Hypothekengläubiger seine Hypo-
thek in der Hwangsversteigerung nicht ganz herausbiete,
sondern sozusagen bloß anbiete und Meistbietender bleibe,
dann würde der Fiskus in der Lage sein, das Vorkaufsrecht
zu dem Preise auszuüben, zu welchem der Hypotheten-
gläubiger das Grundstück in der Hwangsversteigerung er-
standen habe, was den Hypothekengläubiger schwer schädigen
könne. Man nehme einmal folgenden Fall an: in der
gwangsverssteigerung biete ein Hypothekengläubiger, der
eine Hypothek von 10 000 , und hinterher noch eine
Hypothek von 7 000 A habe, zunächst 11000 M; ein
anderer Interessent biete 12000 f, und dann biete der
Hypothekengläubiger wieder 18000/.. Nun biete niemand
mehr und die Versteigerung werde geschlossen. Dann sei
der Fiskus in der Lage, das Grundstück zu 13 000 M zu
erwerben. Die wirtschaftliche Folge dieses Vorganges
würde also sein, daß der Hypothekengläubiger, weil er die
Möglichkeit des Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig beachtet habe,
mit 4000 of ausfalle. Es könnte sonach zweifelhaft er-
cheinen, ob das Vorkaufsrecht bei Hwangsversteigerungen
überhaupt werde aufrecht erhalten werden können, denn
man könne doch den in der Uwangsversteigerung mit-
bietenden Gläubigern nicht zumuten, im Hinblick auf die
Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts regelmäßig
ohne sonstige Veranlassung ihre gangen Forderungen heraus-
zubieten, jedenfalls würde dies aus Unkenntnis der Ver-
hältnisse oft versäumt werden.

219
        <pb n="221" />
        292()

Der: Nüterstaatsfettetänr; des Zusticiz-
ministeriums hielt die Ausführung, daß ein Hypo-
thekengläubiger im Falle der Einführung des Vorkaufs-
rechts gezwungen sei, ein höheres Gebot abzugeben, als
für seine Deckung erforderlich sei, für zutreffend, diese
Konsequenz aber nicht für so schädlich. Höhere Kosten
und Stempel entständen dadurch nicht, weil bei der neueren
Kosten- und Stempelgesetzgebung darauf Bedacht genommen
worden sei, daß in solchen Fällen, wo ein Hypotheken-
gläubiger nicht seine volle Hypothek ausbiete, troßdem
der Betrag seiner Hypothek bei der Kosten- und Stempel-
berechnung berücksichtigt werden solle. Wenn bei Zwangs-
versteigerungen das Vorkaufsrecht eingeführt werde, würde
der Erfolg allerdings der sein, daß der Hypothekengläubiger
sich überlegen müsse, wie weit er gehen solle. Er dürfe
sich nicht damit begnügen, in seine Hypothek hineinzubieten
und abzuwarten, ob ein anderer ausbiete. Er werde mehr
bieten müssen. Das sei für ihn im Ergebnis meist ziem-
lich einerlei. Es sei nur ein Unterschied, und dieser
spreche eigentlich für die Sache, daß jetzt der Hypotheken-
gläubiger, weil niemand sonst mitbiete, unter Umsständen
das Grundstück zu einem sehr billigen Preise erssteigere
und für den Rest der Hypothek, den er nicht mit aus-
geboten habe, einen persönlichen Anspruch gegen den Sub-
hastaten behalte. Das sei vom wirtschaftlichen Stand-
punkt aus nicht durchweg gerechtfertigt. In vielen Fällen
entspreche es mehr der Billigkeit, daß der Hypotheken-
gläubiger veranlaßt werde, soviel für das Grundstück zu
bieten, wie es wert sei. Der Schuldner, dessen Interesse
doch auch Rücksicht verdiente, werde dadurch besser gestellt
als bisher. Wenn man überhaupt die Vorschrift wolle,
werde man diese Konsequenz ziehen müssen.

Das exrste Kommaissions mitglied hielt die
juristische Konstruktion für möglich, aber nicht die praktische
Durchführung. Der Gläubiger könne nicht auf Heller und
Pfennig berechnen, was ein Grundstück wert sei. Seine
Forderung sei mit persönlichen Forderungen, vielleicht
auch mit Eventualhypotheken auf andere Grundstücke ver-
bunden. Es sei sein selbstverständliches Bestreben, das
Grundstück so billig wie möglich zu erwerben. Das führe
manchmal zu einer Ungerechtigkeit gegenüber dem Sub-
hastaten. Aber von zwei möglichen Ungerechtigkeiten sei
die, die der Regierungsvertreter vorschlage, viel größer;
denn dann werde die Sicherheit jeder Hypothek unter-
graben. Es komme nicht allein auf die Kosten an. Wenn
der Gläubiger, wie der Regierungsvertreter empfohlen
habe, seine ganze Hypothek ausbiete, verliere er eben den
persönlichen Anspruch gegen den Gläubiger, auch die
Cventualrechte aus anderen Sicherheiten. Auch bei der
Beratung des B.G.B., wo diese Frage ausführlich erörtert
worden sei, sei man zu dem Ergebnis gekommen, daß
bei der Zwangsverssteigerung für ein Vorkaufsrecht über-
haupt kein Raum sei. Der einzige vernünftige Grund
für das ganze Vorkaufsrecht sei ja der, daß der Staat
zum Zweck der inneren Kolonisation nicht vom Ankauf
der Grundstücke ausgeschlossen werden dürfe. Nun werde
er aber bei der Zwangsversteigerung nicht ausgeschlossen,
er könne ja mitbieten. Ebenso stehe es mit dem
Verkauf seitens des Konkursverwalters. Der Konkurs-
verwalter würde pflichtwidrig handeln, wenn er sich nicht
zunächst erkundigte, was der Fiskus biete. Bei Annahme
der vorgeschlagenen Bestimmung würde ihm natürlich
kein anderer etwas bieten. Der Konkursverwalter habe
wohl noch niemals aus politischen Gründen ein Grund-
stück billiger verkauft, als er hätte verkaufen sollen. Also
eine Veranlassung zu dieser Bestimmung liege nicht vor.

Auch die weiteren Redner, das vierundzwanzigste
und zweite Mitglied, sprachen sich gegen die Statuierung
des Vorkaufsrechts bei Zwangsversteigerungen aus. indem
        <pb n="222" />
        Nr 035 A

sie die juristische Konstruktion für möglich, die wirtschaft-
lichen Folgen für den Hypothekengläubiger aber für sehr
hart hielten und auch darauf hinwiesen, daß der Staat
oder die Siedlungsgesellschaft eventuell durch Strohmänner
oder Bevollmächtigte im Termin mitbieten könnten.

Insbesondere wurde ausgeführt, der Realkredit werde
dadurch untergraben werden, namentlich bezüglich der
zweiten Hypothek. Der Hypothekengläubiger habe natür-
lich das Bestreben, auf dem Subhasstationstermin das
Grundstück möglichst billig zu kaufen. Wenn aber jetzt
das Vorkaufsrecht eintrete, komme er in die Gefahr, daß
er sein Geld verliere und genötigt werde, von vornherein
ein zu hohes Gebot abzugeben. Wenn er sich von vorn-
herein genötigt sehe, seine Hypothek gang herauszubieten,
um nicht sein ganzes Geld zu verlieren, dann schalte er
die Mitbieter ganz oder zum Teil aus.

Die Bemerkung des Regierungsvertreters, daß be-
züglich der Kosten und des Stempels schon Vorkehrungen
getroffen seien, sei nicht gang richtig. Es werde aller-
dings das Grundstück abgeschätzt, und danach würden die
Kosten und Stempel berechnet. Es komme aber sehr
häufig vor, daß ein Hypothekengläubiger mit einer Summe
abschließe, die diese abgeschäßte Summe erheblich über-
steige; und wenn er sich dann ganz herausbieten müsse,
müsse er entsprechend mehr Kosten und Stempel bezahlen,
.1f die Abschätzung des Gerichts durch Sachverständige
etrage.

Es wurde auch bemerkt, der Hypothekengläubiger
werde im allgemeinen mit gemischten Gefühlen zum
Subhasstationstermin gehen, denn er habe das Geld nicht
hergegeben, um das Grundstück nachher zu kaufen, sondern
um eine Kapitalsanlage zu haben, und es schwebe ihm
nur als Gef a hr vor, daß er das Grundstück einmal
kaufen müsse. Er suche wohl seine Forderung durch
Mitbieten herauszubringen, sobald ihm aber ein Angebot
seinen Schaden einigermaßen zu decken scheine, höre er
auf zu bieten, um nicht das Grundstück auf deik Hals
zu bekommen. Diese Möglichkeit werde ihm ganz ge-
nommen, wenn er sich mit seiner ganzen Forderung
herausbieten müsse, in der Erwartung, daß der Staat
das Vorkaufsrecht ausüben würde.

Man würde sich damit abfinden können, daß, wenn
ein Hypothekengläubiger ein Gebot abgebe, durch das seine
Hypothek nur teilweise gedeckt werde, bei Ausübung des
Vorkaufsrechts durch den Staat dieser dann die ganze
Resthypothek dieses Gläubigers mit übernehmen müßte.

Für den Fall der Einführung des Vorkaufsrechts
auch bei Zwangsversteigerungen sehe der Antrag 53 vor,
daß die Ausübung des Vorkaufsrechts wenigstens v or
den Zuschlag verlegt werde.

Ein Antrag 58:.

im § 20 Abs. 1 die Worte „oder im Wege der Zwangs-
versteigerung übereignet" zu streichen
wurde angenommen. Damit war der Antrag 53
gegenstandslos geworden.

Sodann wurde von dem ersten und dem dritten Kom-
missionsmitglied beantragt, auch die Worte „oder von dem
Konkursverwalter aus freier Hand verkauft“ zu streichen,
indem darauf hingewiesen wurde, daß das B. G. B. den
Fall der Zwangsverssteigerung dem des Verkaufs durch
den Konkursverwalter gleichseze. Der Konkursverwalter
sei darin auch nicht ganz frei, denn der Gläubigerausschuß
habe ja über die Bedingungen des Verkaufs mitzureden.

Der Antrag wurde abgelehnt.

Schließlich wurde von dem ersten Redner be-
antragt, auch die Worte „wenn die Besitung eingetauscht
oder in eine Gesellschaft eingebracht“ zu streichen. Dazu

5ßÜ

J
        <pb n="223" />
        92929

wurde ausgeführt, ein Tauschvertrag sei etwas ganz
anderes als zwei Kaufverträge, wofür auf die Judikatur
zu verweisen sei. Auch moralisch sei eine solche Be-
stimmung nicht zulässig.

Auch bei der Einbringung in eine Gesellschaft solle
nach dem Entwurf das Vorkaufsrecht stattfinden. Die
Antwort der Staatsregierung auf Antrag 4e Nr 3 sei
in diesem Punkte ganz unverständlich.

Ein anderes, das dritte Kommissions-
mitglied hielt die sinngemäße Anwendung des Vor-
kaufsrechts auf den Tausch vom wirtschaftlichen Stand-
punkt aus ebenfalls für verwerflich. Danach sollten zwei
Leute mit Geld abgefunden werden; sie wollten aber kein
Geld, sondern wollten selbständige Existenzen bleiben, sie
wollten nach wie vor jeder ein Gut bewirtschaften, nur
in der Meinung, daß das Gut A sich für den Besitzer
des Gutes B besser eigne als B. und umgekehrt. Die
getroffene Bestimmung würde dem Zweck der inneren
Kolonisation vollständig widersprechen, wie er bereits
einmal hervorgehoben habe.

Der Unterstaatssekretär des Justizmini-
steriums gab zu, daß die Ausdehnung des Vorkaufs-
rechts auf den Tausch und die Einbringung in eine Ge-
sellschaft zu Bedenken Anlaß geben könnten und daß ihre
Einschränkung wünschenswert wäre, hielt eine solche aber
nicht für möglich. Andererseits seien solche Vorschriften
auch wieder notwendig, um Umgehungen vorzubeugen.
Wenn jemand ein Grundstück verkaufen wolle, bei dem
voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht
werde, so könne er, falls das Vorkaufsrecht nicht auf den
Tausch erstreckt würde, die Ausübung des Vorkaufsrechts
dadurch hintertreiben, daß er das Grundstück gegen ein
städtisches Grundstück eintausche; dieses könne dann am
nächsten Tage frei verkauft werden. Ebenso habe man
früher die Stempelvorschriften dadurch zu umgehen ver-
sucht,, daß man Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gebildet und die Grundstücke eingebracht habe. Eine
Kautel dagegen, daß wirtschaftlich unbillige Folgen durch
diese Vorschriften eintreten könnten, liege darin, daß die
Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Akt der Ver-
waltungsbehörde erfolge, der der Beschwerde und auch
der öffentlichen Kritik unterliege. Man müsse das Zu-
trauen zu den Behörden haben, daß sie für eine ver-
ständige Durchführung des Gesetzes sorgen würden.

Der erste Redner hielt diese Anschauung für einen
unbegründeten Optimismus. Der Hinweis auf die Ge-
fahr der Umgehung sei nicht überzeugend, denn auch
derjenige, der auf Grund des BGB. ein Vorkaufsrecht
habe, laufe Gefahr, daß es umgangen werde. Aber dann
habe er noch immer das Recht der Anfechtung. Man
dürfe hier dem Staate unter dem Titel des Vorkaufs-
rechtes nicht etwas gang anderes geben, als was man
sonst im wirtschaftlichen Leben unter Vorkaufsrecht ver-
stehe. Vielleicht sei es richtiger, es als „Näherrecht“ zu
bezeichnen; jedenfalls sei es kein Vorkaufsrecht.

Die Befürchtung, daß im Wege der Gesellschafts-
bildung eine Umgehung des Gesetzes stattfinden könne,
sei auch nicht gerechtfertigt, denn der Stempel auf Ge-
sellschaftsbildungen namentlich mit Einbringung von
Grundstücken sei jetzt so kolossal geworden, daß dieses
Geschäft vollständig unterbunden sei. Aber durch eine
solche Bestimmung werde immer mehr die Freiheit des
Verkehrs unterbunden.

Andre Redner qhdhielten die Vorschriften über
den Tauschvertrag für jurisstisch zulässig und zu Ver-
hütungen von Umgehungen für unentbehrlich.

Ein Vertreter des Ministeriumsgs -Êdiees
I nn ern wies darauf hin. daß die Umgehunag durch
        <pb n="224" />
        Nr 035 A

Einbringung in eine Gesellschaft in der Ostmark trotz
der höchsten Kosten aus nationalpolitishem Interesse er-
folgen könne, und erinnerte daran, daß auch die Form
der Genossenschaftsbilbung zur Umgehung solcher Be-
stimmungen früher im Westen gewählt worden sei, und
daß selbst die größten Kosten uud Umständlichkeiten nicht
davon abgeschreckt hätten.

Der Antragsteller bestritt, daß nach dem
neuen Stempelrecht schon ein solcher Umgehungsfall vor-
gekommen sei; die jeßigen Stempelkosten beliefen sich auf
3 bis 5 4 Brutto. In eine Genossenschaft könne ein
Grundstück überhaupt nicht eingebracht werden.

Hierauf wurde folgender Antrag 59 eingebracht:

den § 20 Abs. 1 zu fassen:
Die Vorschriften der §§8 12 bis 19 sind sinn-
gemäß anzuwenden, wenn die ländliche Besitzung
gegen eine sstädtische eingetauscht oder in eine
Gesellschaft eingebracht oder von dem Konkurs-
verwalter aus freier Hand veräußert wird.

Der Antrag auf Streichung des Wortes ,ein-
getauscht" wurde ab g el eh nt, e b enso der Antrag
juif Streicuvg der Worte „und in eine Gesellschaft ein-
gebracht“.

Antrag 59 wurde abgelehnt.

Abs. 1 wurde mit der schon beschlossenen Änderung
an g en o m m e n , Abs. 2 unverändert.

§ 21
ett g ta t. vu ME E u
lichen Grundstücken kleineren Umfanges sJei schon früher
auf Schwierigkeiten gestoßen, weil die Entpfändung der
auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und sonstigen
Cintragungen außerordentliche Schwierigkeiten gemacht
habe. Es sei deshalb bereits unter dem 3. März 1850
das Geset erlassen, betreffend den ,erleichterten Ab-
verkauf kleinerer Grundstücke“. In diesem Geset sei be-
stimmt worden, daß einzelne Parzellen auf Grund eines
sogenannten Unschädlichkeitszeugnisses abgeschrieben werden
könnten. Dieses Unschädlichkeitsattest werde ausgestellt
bei landschaftlich beliehenen Grundstücken von den Land-
schaften und bei allen übrigen belasteten Grundstücken
von den Auseinandersetzungsbehörden, den General-
kommissionen. Diese hätten zu prüfen, erstens wie groß
der Umfang der betreffenden Stelle sei ~ es sei aus-
drücklich gesagt, daß nur kleinere Teile abgezweigt werden
r zweitens, ob die Sicherheit der Be-
ttdsgten b pz). 1t ht ze) rt Lu !
freien Abschreibungen solcher Parzellen von dem Haupt-
grundstück stattfinden. Wenn der Kaufpreis unter 60 f
war, wurde er ohne weiteres dem Verkäufer ausgezahlt.
Bei allen Kaufpreisen über 60 . mußte das sogenannte
„Verwendungsverfahren““ eingeleitet werden, und die Be-
stimmungen hierüber, soweit sie im Allgemeinen Land-
recht enthalten seien, seien bis jetzt aufrecht erhalten
worden. Dieses Verwendungsverfahren habe darin be-
standen, daß der Kaufpreis hinterlegt und sämtlichen ein-
getragenen Realberechtigten und Gläubigern in Abteilung I
und [[] Mitteilung gemacht wurde, daß von diesem
Grundstück die und die Parzelle zu dem und dem Preise
abgetreten und daß an deren Stelle der Kaufpreis ge-
treten sei, wobei gefragt worden sei, ob. sie Anspruch e r-
höben oder das Kaufgeld zur Auszahlung an den Ver-
iußerer freigiben. Die Gläubiger hatten nunmehr has

) 1:3
        <pb n="225" />
        . t

spruch auf das Kaufgeld erhöben oder nicht, und zwar
geschah das in der Weise, daß, wenn z. B. der erststellige
Hypothekar Jsagte, seine Hypothek sei noch sicher genug, er
wolle das Geld nicht haben, dann sein Recht auf den
Kaufpreis erlosch. Erhob der zweite und dritte Gläubiger
Anspruch, dann ging der Anspruch des zweiten ein-
getragenen Gläubigers dem des Dritten vor, er wurde
in der Form berücksichtigt, daß dieser Teil des Kauf-
preises an den eingetragenen Gläubiger ausgezahlt wurde
und der eingetragene Gläubiger dafür den entsprechenden
Teil seiner Hypothek im Grundbuch zwangsweige löschen
mußte. Es wurde dann also die Sicherheit des Be-
treffenden nicht vermindert, denn er bekam einen Teil
seiner Hypothek zurück, behielt aber für diesen gelöschten
Teil nicht ein Recht an der Hypothek zurück, sondern
das Recht ging unter, und die hinter ihm stehenden
Hypothekengläubiger rückten entsprechend vor. Also auch
deren Sicherheit wurde nicht vermindert. Er bemerke
aber nochmals, daß diese Bestimmungen nur für kleinere
Grundstücksteile in Anwendung gebracht worden seien,
daß die Generalkommissionen da sehr streng vorgegangen
seien und nur einen kleinen Prozentsat des Grundstücks
für Abverkäufe freigelassen hätten.

Als das Rentengutsgesez vom 27. Juni 1890 er-
lassen worden sei, habe man erkannt, daß dieselben
Schwierigkeiten der Entpfändung eintreten würden, wenn
nicht das ganze Grundstück aufgeteilt, sondern größere
Trennsstücke davon abgeteilt würden. Diesser Begriff der
Trennstücke sei nun nicht so eng gefaßt worden wie
im Geseß von 1850, sondern die Generalkommissionen
prüften ebenso, ob die Sicherheit der Gläubiger sich ver-
minderte, stellten das Unschädlichkeitsattest aus auch für
größere Parzellen, und der Kaufpreis werde ebenso im
Verwendungsverfahren reguliert, wie es in dem geschilderten
Gesetz der Fall gewesen sei. ;

Es könne nun keinem Zweifel unterliegen, daß die
hypothekarische Belastung dem Abverkauf von Parzellen,
wenn nicht das ganze Grundstück zerschlagen werde, ein
außerordentliches Hindernis biete. Es würden sehr viele
Hypotheken nicht gelöscht, wie das leider in seiner Heimats-
provinz Sitte sei, sondern die Eigentümer begnügten sich
mit einer privatschriftlichen Quittung. Die Hypotheken-
gläubiger, meist Erben, seien in den 70 er Jahren nach
Amerika ausgewandert, und es sei ein sehr umständliches
Verfahren, diese Hypotheken im Wege des Aufgebots oder
der Kraftloserklärung oder sonstwie zur Löschung zu bringen.
Es sei daher die Bestimmung, daß auch bei größeren
Parzellen das sogenannte Unschädlichkeitsattest ausgestellt
werden könne, nur mit größter Freude zu begrüßen.

Etwaigen Zweifeln gegenüber bemerke er, daß die
Sicherheit der Hypothekengläubiger auch in diesem Falle
nicht verleßt werden könne, denn es sei ganz selbst-
verständlich, daß die bisherigen Bestimmungen über das
Verwendungsverfahren in Kraft blieben und das Kauf-
geld zur Abstoßung der Hypotheken verwandt werden
müßte. Wenn die Gläubiger der Meinung seien, daß
das Grundstück noch so groß sei, daß der ganze Kaufpreis
freigegeben werde, dann könne er dem Veräußerer zur
Verfügung gestellt werden. Er könne daher als Bericht-
erstatter nur erklären, daß diese Bestimmungen des § 21
ganz unzweifelhaft geeignet seien, in allen Fällen die
Ywecke der inneren Kolonisation zu fördern.

Das dritte Kommissionsmitglied machte
auf ein Urteil des Kammergerichts aufmerksam, wonach
das Unschädlichkeitsattest nicht erteilt werden könne, wenn
es sich um selbständige Parzellen handle; es könne nur
bezüglich abgetrennter Flächen erteilt werden. Das Ein-
führungsgeses zum Bürgerlichen Gesetßbuch habe der
Landesgeseßgebung nur die Befugnis erteilt, bezüglich

ZU
        <pb n="226" />
        Nr 035 A

abgetrennter Flächen das Unschädlichkeitsattest zuzulassen.
Er bitte um Auskunft, ob dies richtig sei. In diesem
Falle würde das Gesetz für den Westen gar keine Bedeutung
haben.

Der Unterstaatssekretär ' des Justiz-
ministeriums erwiderte, auch nach der erwähnten
Entscheidung des Kammergerichts seien die Bestimmungen
über das Unschädlichkeitsattest für den Westen nicht ganz
ohne Vedeutung, denn man habe noch immer die Möglich-
keit, mehrere grundbuchmäßig selbständige Parzellen zu
einem Grundstück zu vereinigen. Die Staatsregierung
sei mit der Erwägung der Frage befaßt, ob etwa gegen-
über dieser Entscheidung des Kammergerichts etwas zu
geschehen habe, und sie behalte sich vor, bis zur zweiten
uz uyee das Ergebnis dieser Erwägungen Mitteilung
zu machen.

Das zehnte Kommissions mitglied fragte,
was unter ,ländlichen Stellen" zu verstehen sei; er nehme
an, daß im Sinne der Berufszählung auch ganz kleine
Parzellen von 500 oder 600 qm als ländliche Stellen im
Sinne dieses Gesetzes gelten könnten.

Ein anderer, der sechzehnte Redner hielt
die praktische Anwendung nicht für gang einfach. Nach
dem Wortlaut werde der Grundbuchrichter prüfen müssen,
ob der angegebene Zweck der Veräußerung, nämlich der
der Errichtung neuer ländlicher Stellen, verfolgt werde.
Aber diese Prüfung werde oft schwierig sein. Es wäre
jedenfalls erwünscht, wenn durch die Ausführungs-
bestimmungen nach dieser Richtung hin dem Grundbuch-
richter eine gewisse Handhabe geboten würde.

Der Berichterstatter bemerkte, die angeführte
Entscheidung des Kammergerichts sei ihm bisher nicht
bekannt gewesen. Er könne aus seiner Kenntnis der
östlichen Verhältnisse nur sagen, daß die Parzellen alle
auf einem Grundbuchblatt vereinigt seien. Wenn von
einem Grundbuchblatt irgend ein Teil, ob eine ganze
oder eine halbe Parzelle, abgeteilt werde, so könne das
Unschädlichkeitsattest ausgestellt werden.

Was die Größe der Stelle anlange, so könnten die
Unschädlichkeitsatteste z. B. auch bei der Enteignung von
Eisenbahnflächen oder überhaupt beim Abverkauf zu
Eisenbahnzwecken ausgestellt werden. Es würden in der
Praxis Tausende von Unschädlichkeitsattessten ausgestellt,
ganz gleichgültig, wozu sie gebraucht würden. Auch wenn
es sich nur um ein paar Quadratmeter, einen Garten
oder dergl. handle, könne auch auf Grund der bestehenden
Gesetzgebung bereits das Unschädlichkeitsattest angewendet
werden. Eine Zweckbestimmung stehe dabei überhaupt
in dem Gesetz von 1850 nicht, sondern jeder Abverkauf
einer städtischen oder ländlichen Stelle von kleinem
Umfange falle unter das Gesetz von 1850. |

Auf die Frage des letzten Redners könne er mit-
teilen, daß seiner Meinung nach der Grundbuchrichter
dadurch in keiner Weise tangiert werde, sondern das
Gesetz von 1850 schreibe vor, daß die ländlichen Kredit-
anstalten oder die Generalkommisssionen zu prüfen hätten,
ob eine kleinere Parzelle abgeschrieben werde, und ob die
Sicherheit der Gläubiger dadurch vermindert werde. Diese
Befugnis werde also den Kreditanstalten und den General-
kommissionen gegeben, und diese Bestimmung habe weiter
keinen Zweck, als das Gesetzt von 1850 in seiner An-
wendung möglichst auszudehnen. Wenn also die land-
schaftlichen Kreditanstalten oder die Generalkommissionen
das Attest dem Grundbuchrichter vorlegten, daß die Sache
unschädlich sei, dann habe dieser nichts mehr zu prüfen,
sondern einfach abzuschreiben.

Der dritte Redner erklärte die Ausführungen
des Berichterstatters für zutreffend, erwiderte aber dem

29h
        <pb n="227" />
        22 (;

Regierungsvertreter, das Expediens, das er für den
Westen angegeben habe, schlage meist nicht durch, denn
die Grundstücke seien in der Regel verschieden belastet;
deshalb könne eine Zuschreibung des einen Grundstücks
zum anderen nicht stattfinden, für den Westen würde
also der § 20 keine Bedeutung haben.

Von einer Seite wurde angeregt, die letzten
Worte „wenn die Sicherheit der Berechtigten nicht ver-
mindert wird“ aus Gründen der Logik durch die Fassung
zu erseßen: „wenn die Sicherheit der Berechtigten gewahrt
bleibt“ (Antrag 60). Auf den Hinweis eines Regierungs-
vertreters, daß diese Fassung wörtlich dem alten Gesetz
entnommen sei, wurde die Anregung zurückgezogen.

§ 21 wurde in der Fassung der Regierungsvorlage
ang en o m men.

Magßfq;nahmen zur Erhaltung bäuerlicher

Besitzungen

Die Einfügung eines neuen Abschnittes mit der über-
schrift „Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher Besitzungen“
bezweckte ein Antrag, der ursprünglich unter Nr 16 in
folgender Fassung vorlag:

hinter § 9 einzufügen:
Zweiter Abschnitt
§ 9 a

(1) Wer seinen Grundbesitz durch Erwerb einer
benachbarten ländlichen Stelle vergrößern will, be-
darf der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche Selbständigkeit der Stelle auf-
gehoben oder gefährdet wird und die Voraus-
setzungen des § 4 vorliegen.

(3) Die §§ 2, 5 bis 9 gelten sinngemäß, der § 3
mit der Maßgabe, daß die Genehmigung auch dann
nicht erforderlich ist, wenn es sich um ein Unter-
nehmen handelt, das dem öffentlichen Wohle dient,
und die zuständigen Minister erklären, daß die
Vergrößerung erforderlich ist.

(4) Der Genehmigung bedarf es auch zum Er-
werbe von Teilen einer ländlichen Stelle (Abs. 1),
wenn nicht die zuständige Auseinanderssetzzuungs-
behörde bescheinigt, daß die wirtschaftliche Selb-
stäudigkeit der Stelle hierdurch nicht gefährdet
wird.

§ 9 b

(1) Wer seinen Grundbesitz innerhalb eines
Kreises oder benachbarter Kreise auf mehr als
2 000 ha, oder seinen Grundbesitz innerhalb der-
selben Provinz auf mehr als 4 000 ha, oder seinen
Grundbesitz innerhalb mehrerer Provingen auf
mehr als 6 000 ha vergrößern will, bedarf der
Königlichen Genehmigung.

(2) Die §§ 2, 6 bis 9 gelten sinngemäß, der § 3
mit der Maßgabe, daß die Genehmigung auch dann
nicht erforderlich ist, wenn es sich um ein Unter-
nehmen handelt, das dem öffentlichen Wohle dient,
und die zuständigen Minister erklären, daß die
Vergrößerung erforderlich ist.

Hierzu bemerkte der B erichterstatter, der s 9 b
führe ein vollständiges Novum in die Gesetzgebung ein, eine
Beschränkung nicht der Veräußerung, sondern des Er -
werbers, wie eine solche bisher noch nicht existiert habe.
Bei den bisherigen juristischen Ausführungen über den
        <pb n="228" />
        Nr 035 A é
Artikel 119 habe sich die Mehrheit der Kommission dahin
geeinigt, daß Beschränkungen, die das Geseß dem Ver-
äußerer auferlege, reichsgesetzich zulässig seien. Hier
dürfte also die rechtliche Frage zu erörtern sein, ob auch eine
solche Beschränkung des Erwerbers reichsgesetzlich über-
haupt möglich sei.
Der Antrag wurde später durch den Antrag 44 ersetzt:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuer-
licher Besit ungen
§ 20 a

(1) Zur Förderung der inneren Kolonisation
(§ 4) wird dem Staate neben dem Vorkaufsrecht
(§8 12 bis 20) ein Einspruchsrecht bezüglich der
Veräußerung wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher
Stellen eingeräumt. Bei Ausübung des Ein-
spruchsrechts ist der Staat verpflichtet, auf Ver-
langen des Veräußerers in das Veräußerungs-
geschäft einzutreten.

(2) Die §§ 13 AbJ. 1 Satz 2 und 3, sowie Abjs. 2,
14, 15, 17, 18, 19 sind bei Ausübung des Ein-
spruchsrechts entsprechend anzuwenden.

(s) Das Einspruchsrecht ist nicht auszuüben,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle der
angekauften Stelle zwei andere selbständige lebens-
fähige ländliche Stellen zu errichten und wenn hier-
dutth den im § 4 gekennzeichneten Zielen genügt

an dessen Stelle schließlich der Antrag 49 trat:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt

Maßnahmen zur Erhaltung bäuer-

licher Besit ungen
§ 20 a

(1) Zur Erhaltung des Bauernstandes wird dem
Staate neben dem Vorkaufsrecht (§§ 12 bis 20)
ein Einspruchsrecht bezüglich der Veräußerung
wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher Stellen ein-
geräumt. Bei Ausübung des Einspruchsrechts ist
der Staat verpflichtet, auf Verlangen des Ver-
äußerers in das Veräußerungsgeschäft einzutreten.

(2) Was als bäuerliche Stelle zu betrachten ist,
wird für die einzelnen Provinzen durch Königliche
Verordnung nach Anhörung der Provinzialland-
tage bestimmt.

(83) Die §8 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, sowie
Abs. 2, 14, 15, 17, 18, 19 sind bei Ausübung des
Einspruchsrechts entsprechend anzuwenden.

(4) Das Einspruchsrecht ist nicht auszuüben,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle der
angekauften Stelle zwei andere selbständige lebens-
fähige ländliche Stellen zu errichten und wenn hier-
hurt den im § 4 gekennzeichneten Zielen genügt

Dazu gehörten die beiden Unteranträge 51 und 54:
Nr 51: im Antrage 49 Zeile 4 hinter „auf“ einzufügen:
das auf gewichtige, wirtschaftliche Gründe gestützte
Nr 54: im Antrag 49
1. den Eingang des Abs. 1 zu fassen, wie folgt:
In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschaftlichen Interessen ent-

29 7
        <pb n="229" />
        2928K

sprechende Grundbesitzverteilung oder die Ziele

der staatlich geförderten inneren Kolonisation

durch den Auf- oder Zusammenkauf selb-

ständiger bäuerlicher Besitzungen gefährdet ist,

“ t zur Erhaltung des Bauernsstandes
2.. det Abs. 2 za fassen:

Für welche Landesteile die Voraussetzungen
des Einspruchsrechts zutreffen, sowie was als
bäuerliche Stelle zu betrachten ist, wird für die
einzelnen Provinzen durch Königliche Verord-
t hut Anhörung der Provinziallandtage

3. als Abs. 3 einzuschalten:

Gegen den Einspruch und die Ablehnung des
Ankaufs durch den Staat ist binnen 2 Wochen
die Beschwerde an den Provinzialrat gegeben.
Der Provinzialrat beschließt nach Beratung
durch zwei von dem Provinzialausschuß auf
6 Jahre zu bezeichnende Sachversständige, von
denen einer im Besitze eines bäuerlichen Gutes
sein muß. Der Beschluß auf die Beschwerde
ist endgültig.

Ferner lagen vor:
a) Antrag 36:
hinter § 20 einzufügen:
§ 20 a

(1) Der Eigentümer eines Grundbesitzes von mehr
als 250 ha bedarf der Genehmigung, wenn er
diesen durch Erwerb einer benachbarten, selb-
ständigen ländlichen Stelle von weniger als 100 ha
vergrößern will.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Erwerber sich verpflichtet, in der betreffenden Ge-
meinde oder in seinem Gutsbezirk zwei lebens-
fähige, ländliche Stellen neu zu errichten.

b) später der dazu gehörige Eventualantrag 62:
den § 20 a zu fassen:
§$ 20 a

(1) Der Eigentümer einer selbständigen ländlichen
Stelle von weniger als 100 ha Größe bedarf zur
Veräußerung derselben an einen benachbarten
Grundbesitzer, der mehr als 250 ha besitzt, der be-
hördlichen Genehmigung.

(2) Die behördliche Genehmigung ist zu erteilen,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, in der be-
treffenden Gemeinde oder in seinem Gutsbezirk
get. !ebeysiähige ländliche Stellen neu zu er-

c) Antrag 39:
nach § 20 einzuschalten:
§ 20 a

(1) In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechende
Grundbesitzverteilung oder die Ziele der staatlich
geförderten inneren Kolonisation durch den Auf-
oder Zusammenkauf von selbständigen Besitzungen
von mehr als 10 ha, aber weniger als 100 ha ge-
fährdet wird, steht dem Staate neben dem Vor-
kaufsrecht ein Einspruchsrecht gegen eine solche Ver-
äußerung vor, es sei denn, daß der Veräußerer aus
gewichtigen wirtschaftlichen Gründen die Aus-
        <pb n="230" />
        Nr 035 A 9 "g
übung des Vorkaufsrechts verlangt. Die §§ 12
bis 19 finden sinngemäße Anwendung.

(2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung der
Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat ist
die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 gegeben.

§ 20 b

In welchen Landesteilen die Bestimmungen des
§ 20 a Play greifen, wird durch Königliche Ver-
ordnung nach Anhörung des Provinziallandtages
bestimmt.

d) der zu § 13 Abs. 1 gestellte Antrag 40 zu 4:
folgende Nr 4 einzuschalten:

4. wenn die Widmung land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes zu einem Fideikommisse erfolgen soll,
soweit dieser Grundbesitz innerhalb der letzten
10 Jahre durch den Erwerb wirtschaftlich selb-
ständiger Stellen unter Lebenden entstanden ist,
deren Besit nach den Kreisordnungen nicht zur
Wahl im Wahlhlverbande der größeren ländlichen
Grundbesitzer berechtigt.

e) Antrag 52:
folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, die
Verwaltungsbehörden zur Berichterstattung darüber
aufzufordern, in welchem Umfange die Aufsaugung
bäuerlicher Stellen erfolgt und das Ergebnis bis
zur zweiten Lesung vorzulegen.

f) Antrag 61:
in dem Antrage 52 in Zeile 3 hinter „Stellen“ ein-
zuschalten:
in den letzten 10 Jahren
a) durch ländliche Großgrundbesitzer,
b) durch ländliche Kleingrundbesitzer.
c) durch Städte,
d) durch industrielle Unternehmungen
erfolgt ist

Antrag 39 wurde zugunsten des Antrages 49 zu-
rück q ezog en.

Ein Vertreter des Antrages 49, der achte
Redner, ging davon aus, daß die Verhütung der Aufsaugung
des Bauernlandes für den ganzen Staatskörper von der
größten Bedeutung sei, da der Bauer die stärkste Stütze des
Staatswesens sei und mit der Verminderung des Bauern-
tums die Produktionskraft des Landes, die Bevölkerungs-
ziffer und damit auch die Wehrhaftigkeit des Volkes zurück-
gehe. Die Fortschritte der Kolonisationsarbeit in Ruß-
land ließen erst recht nicht nur die Ansetzung, sondern auch
sit hrhaltanz von Bauern als eine Lebensaufgabe der Nation
t "Uu "Lhjüzg dieser Aufgabe kämen nur energische
Maßregeln in Betracht. Die Ausdehnung des Anerben-
rechtes würde ihre Wirkung erst dann äußern, wenn es
vielleicht schon zu spät sei. Ein vollständiges Verbot würde
zu weit gehen, und was das allgemeine Vorkaufsrecht, die
Genehmigungspflicht und das Einspruchsrecht anbelange,
so beziehe er sich auf den Bericht der Unterkommission. Aus
den dort vorgetragenen Erwägungen ergebe sich schon, daß
die geeignetste Maßnahme das Einspruchsrecht sei, wie es
nuninehr im Antrage 49 formuliert sei.

Gegen Antrag 54 Ziffer 2 sei einzuwenden, daß es
richtiger sei, vorzubeugen und nicht erst zu latkeh. bis die

U 2,3
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        1

Schäden sinnfällig geworden seien. Ziffer 3 führe einen
anderen Insstanzenzug ein, als er beim Vorkaufsrecht und
bei der Genehmigungspflicht vorgesehen sei, wozu keine Ver-
anlassung vorliege. Die endgültige Regelung des Instanzen-
zuges werde überhaupt erst in der zweiten Lesung erfolgen.
Den Unterantrag 51 nehme er in den Antrag 49 auf, vor-
behaltlich einer besseren Fassung in der zweiten Lesung.

Antrag 52 lehne sich an die Anträge des früheren Ab-
geordneten Engelbrecht an. Nach den Mitteilungen des
Kommissars des Landwirtschaftsministers in der Unter-
kommission würde das Material erst vorliegen, wenn der
Gesetßentwurf im Plenum zur zweiten und dritten Be-
ratung stehe oder sogar noch später.

In letzter Zeit seien Klagen laut geworden, daß in
den Provinzen Schlesien, Sachsen, Rheinprovinz, Westfalen,
Pommern, Brandenburg und Hannover das „Bauern-
legen“ einen überaus bedenklichen Umfang angenommen
habe. Es liege vielleicht daran, daß die öffentliche Meinung
aufmerksam gemacht worden sei und mancher sein Grund-
stück vor Tores Schluß noch zu arrondieren versuche; zum
Teil liege es aber auch daran, daß Kapitalisten und Groß-
grundbesitzer ihr Kapital nicht anders anlegen könnten. So
seien z. B. von der Klosterkammer in Hannover mehrere
Dörfer aufgekauft worden. Aus dem Kreise Münsterberg
sei zu nennen die Verwaltung des Großherzogs von Sachsen-
Weimar. Ein Artikel in der Schlessischen Volkszeitung
mache auf die Vorgänge im Kreise Nimptsch aufmerksam.
Weitere Fälle seien die eines Großindustriellen im Kreise
Fraustadt und andere Vorgänae in den Kreisen Glogau,
Glatz, Görlitz usw.

Über die Wichtigkeit der Erhaltung des Bauernstandes
waren sich auch die folgenden Redner einne.

Der sieb ente Redner nannte als geeignete Mittel
die Befestigung des Bauernbesitzes und eine sachgemäße
Ordnung des bäuerlichen Kreditwesens, beides Dinge, die
außerhalb des Rahmens der Aufgaben dieser Kommission
lägen. Die Kommission werde sich auf ähnliche Mittel be-
schränken müssen, wie sie der erste Teil des Gesetentwurfs
in der Genehmigungspflicht vorsehe.

Es ergebe sich nun von vornherein, daß man hier einen
sehr unsicheren Boden betrete, da man weder über den Um-
fang noch über den Sitz des Übels vollständig unterrichtet
sei. Man werde sich hier auf Versuche beschränken müssen,
die einer späteren Nachprüfung bedürften. Eine solche
Nachprüfung solle der Antrag 52 ermöglichen, in dem an
Stelle der weitgehenden sstatistischen Untersuchungen eine
Erhebung durch die Verwaltungsbehörden gewünscht werde,
die rasch genug abgeschlossen werden könne, um für die Be-
ratung dieses Gesetzentwurks noch nutbbar gemacht zu
werden.

Unier diesen Verhältnissen sei es sehr schwierig, zu
einem allseitiq befriedigenden Ergebnis zu kommen. Zu-
nächst stoße man auf die unübersteigliche Grenze des Reichs-
rechts, die es unmöglich mache, wie es der Antrag 36 wolle,
eine Genehmigungspflicht für den Erwerber
zu konstruieren. Das Einspruchsrecht dürfe inan nicht
allgemein geben, sondern nur da, to gewichtige gemein-
wirtschaftliche Gründe dafür sprächen und eine wirkliche
Gefahr für die Erhaltung des Bauernstandes vorliege.
Man werde daher nicht mehr einzuschreiten brauchen, wo
schon alles aufgekauft sei, wie durch die Zuckerfabriken in
Sachsen, wohl aber in anderen Gegenden, wo erst die An-
sätze zu einer Aufsaugung vorhanden seien (Fall Gilka).
Darauf beziehe sich Antrag 54 zu 2. Das Einspruchs-
recht dürfe keine bloße Dekoration sein, sondern müsse wirk-
sam gestaltet werden. Die Behördenorganisation aber
fönne der aweiten Lesuna vorbehalten bleiben, und daher

I3(
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        Nr 035 A

könnten in Antrag 54 zu 3 die Worte „an den Provinzial-
rat" vorläufig herausbleiben. Erst wenn die Kommission
sich grundsätzlich für die Einführung des Einspruchsrechts
entschieden habe, brauche sie sich mit den Einzelheiten zu be-
fassen.

Der zehnte Redner war der Ansicht, daß nicht
jedes Verschwinden eines selbständigen bäuerlichen Be-
triebes unter allen Umständen zu verurteilen set. Nm
Gegenden, wo überhaupt nur bäuerliche Betriebe vorhanden
seien, sei es ein ständiger und normaler wirtschaftlicher Vor-
gang, daß die eine Stelle verschwinde und eine andere dafür
eintrete. Keinesfalls dürfe man den freien Grundstückver-
kehr beeinträchtigen. Durch eine Fesselung des Bauern-
standes werde man das Gegenteil von dem erreichen, was
angestrebt werde. Man Jolle sich hüten, durch Belästigungen
die Freude am eigenen Besitz zu stören. Der soziale Auf-
stieg vom Arbeiter zum kleinen Bauern, vom kleinen zum
größeren Bauern, vom größeren Bauern zum Gutsbesitzer
dürfe nicht erschwert werden.

Antrag 49 gehe zu weit, denn das Einspruchsrecht mit
Kaufzwang sei in Virklichkeit nichts anderes als eine
Ausdehnung des Vorkaufsrechts. Der Antrag enthalte also
etwas, was von der Kommission grundsätzlich schon abgelehnt
sei. Auch der Antrag, der die Maßnahmen auf die „walzen-
den Güter“ beschränken wollte, würde hierdurch vollständig
unwirksam gemacht werden. Die Bedenken würden noch
verstärkt werden durch den Antrag 51; mit diesem Zusatz
würde der ganze Bauernstand der Willkür der Verwaltungs-
behörden ausgeliefert werden. Auf eine solche kautschuk-
artige Bestimmung wie „gewichtige wirtschaftliche Gründe“
könne man sich nicht einlassen.

Antrag 836 habe den großen Vorzug, daß er die Hundert-
tausende von bäuerlichen Betrieben von allen Beschrän-
kungen frei lasse und nur diejenigen Fälle treffe, die eigent-
lich den Gegenstand der Diskussion bildeten. Der Einwand,
daß der Antrag 36 den Reichsgeseßen widerspreche, könne
schwerlich erhoben werden, wenn man einmal die Frage be-
jahe, daß das Genehmigungsrecht überhaupt mit den Reichs-
geseßen in Einklang sei. Es sei wiederholt festgestellt
worden, daß eine Veräußerungsbesschränkung auch darin
liegen könne, daß der Kreis der Erwerber eingeschränkt
werde. Falls Bedenken gegen diesen Punkt bestehen sollten,
könnte man auch umgekehrt bestimmen, daß der bäuerliche
Besitzer zur Veräußerung an einen Großgrundbesitzer der
Genehmigung bedürfe, wie es in dem Gventualantrage 62
vorgeschlagen werde.

Antrag 52 sei gewiß zu befürworten, aber „bis zur
zweiten Lesung“ werde er wohl nicht wirksam werden
können.

Der Unterstaatssekretär des Landwirt-
schaftsministeriums teilte mit, daß die Staats-
regierung davon Abstand genommen habe, Bestimmungen
im Sinne der hier vorgelegten Anträge, mit deren Zielen
sie durchaus einverstanden sei, in den Geseßentwurf Ein-
zuarbeiten, weil sie nicht habe übersehen können, in welchem
Umfange und in welcher Weise auch in neuerer Zeit ein
sogenanntes Bauernlegen stattgefunden habe und noch statt-
finde. Daß es in den letten Jahrzehnten vorgekommen sei,
sei bekannt; die von dem Vertreter des Antrages 49 er-
wähnten Fälle lägen vielfach schon 10 oder 20 Jahre zurück.
Die Beschaffung wirklich brauchbaren Beurteilungsmaterials
sei überaus schwierig, weil ohne genaue Untersuchung der
Bedingungen jedes Einzelfalles falsche Schlüsse aus den
nackten Zahlen der Statistit gezogen werden könnten. Die
Staatsregierung habe sich deshalb entschlossen, auf breiter
Grundlage, mit Hilfe der Materialien der Ergänzungs-
steuer. eine Erhebuna für die lekten 10 Iahre durch das

23 |
        <pb n="233" />
        232

Statistische Landesamt anstellen zu lassen. Dieses Material
würde aber für den vorliegenden Entwurf nicht mehr ver-
wertet werden können. Die Staatsregierung sei bereit, dem
Antrage 52 entsprechend auf einer engeren Basis eine Er-
hebung durch die Verwaltungsbehörden stattfinden zu lassen;
diese Untersuchung werde sich aus praktischen Gründen auf
einige Provinzen, etwa Schlesien und Sachsen, beschränken
müssssen; er hoffe, daß das Ergebnis vor der zweiten Lesung
vorliegen werde.

Das Einspruchsrecht würde mit einer Anzeigepflicht für
jeden Verkauf eines bäuerlichen Besitzes verbunden sein
müssen, würde also eine kolossale Belästigung für den
Grundstücksverkehr bedeuten. Es würden auch nicht bloß
ganze bäuerliche Stellen, sondern auch Teile davon, und
nicht bloß bäuerliche Stellen, sondern auch Landarbeiter-
stellen in Betracht kommen. Der einspruchsberechtigte
Staat werde natürlich auch verpflichtet werden müssen, im
Falle des Einspruchs in den Kauf einzutreten, und es sei
schon mit Recht gesagt worden, daß auf diese Weise eine
Art Vorkaufsrecht mit Vorkaufspflicht entstehe. Wenn
ferner der Großgrundbesitzer, der einen Bauern aufkaufen
wolle, einen Liebhaberpreis biete, so werde der Verkäufer
diesen Liebhaberpreis nicht mit Unrecht auch vom Einspruch
erhebenden Staate verlangen können; der Staat müsse also
solche Bauernhöfe weit über ihren Wert bezahlen, während
er sie nur zum normalen Wert weiterveräußern könne.
Das würde eine unverantwortliche finanzielle Belastung be-
deuten. Es sei zwar eingewandt worden, es werde nur in
seltenen Fällen zum Einspruche kommen, das Bestehen der
Vorschriften werde schon eine moralische Wirkung im Sinne
der Verhütung des Bauernlegens ausüben; aber um nur
eine moralische Einwirkung zu erzeugen, sei doch der in
Bewegung gesetzte Apparat und die Belässtiqung des Grund-
stücksverkehrs zu groß.

Antrag 36 stehe in dieser Fassung mit den Reichs-
geseßen nicht in Einklang. Den Antrag 52/61 empfehle er
mit der Maßgabe zur Annahme, die Untersuchung auf einige
Provinzen und auf die letten 10 Jahre zu beschränken.

Das vierte Kommissionsmitglied meinte,
den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung des vor-
handenen bäuerlichen Besitzes sei als wichtigste hinzu-
zufügen, daß durch die ganze Wirtschaftspolitik dafür gesorgt
werden müsse, daß der Bauer gut und mit Erfolg wirt-
schaften könne. Wenn dies gelänge, so würde die Lust, zu
verkaufen, die jetzt leider vieler Orten unter der bäuerlichen
Bevölkerung herrsche, von selbst schwinden, und es würden
gesetßgeberische Maßnahmen der jetzt erörterten Art, deren
schwere, tief in das wirtschaftliche Leben einschneidende
Folgen gar nicht zu übersehen seien, kaum mehr notwendig
sein.

Die Aufsaugung bäuerlichen Besitzes erfolge übrigens
keineswegs nur durch den Großgrundbesitz, sondern auch
durch die Industrie und besonders auch durch die Städte, in
letzterem Falle allerdings meist zu wirtschaftlich durchaus
berechtigten Zwecken, z. B. zur Anlegung von Rieselfeldern.
Ferner könne auch ein kleiner landwirtschaftlicher Besitzer
von dem ebenso kleinen oder wenig größeren Nachbarn auf-
gesogen werden: diese nicht selten beachtete Erscheinung stelle
einen Aufstieg auf der sozialen Leiter dar, der notwendig
zugelassen werden müsse, um dem kleinen Besitz die Liebe
zur Scholle zu erhalten.

Den Antrag 52/61 begrüße er ebenfalls, aber es werde
weniger auf eine Beschleunigung ankommen als darauf, daß
überhaupt ein fester Grund gewonnen werde, auf dem weiter
gebaut werden könne. Wenn dies bis zur zweiten Lesung
nicht geschehen könne, werde man sich auf eine Resolution
beschränken müssen, in der die Staatsregierung aufgefordert
würde, diesbezügliche gesetzliche Vorschläge zu machen. Alle
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        Nr 035 A

hier gemachten positiven Vorschläge krankten an den
Mängeln einseitiger parlamentarischer Gesetßesmacherei. Es
fehle ihnen das, was die Vorlagen der fiegierung auszeichne,
die tiefgründige Durcharbeitung, die bei der Schnelligkeit,
mit der hier vielfach die Anträge gestellt werden müßten,
nicht zu leisten sei.

Der Auffassung, daß das Einspruchsrecht in Ver-
bindung mit einer Vorkaufspflicht des Staates ein schon
durch die moralische Wirkung brauchbares Mittel darstelle,
könne er nicht beitreten. In jedem Falle, in welchem der
Einspruch erhoben werde, werde auch wirklich gekauft werden
müssen, wenn anders man nicht einen geradezu unerhörten
Eingriff in das Privateigentum verüben wolle. Die Ver-
bindung von Einspruchsrecht und Kaufpflicht stelle aber,
wie schon richtig bemerkt, nichts weiter dar als eine Aus-
dehnung des staatlichen Vorkaufsrechts auf alle bäuerlichen
Besitzungen. Das würde eine unerträgliche Differenzierung
der bäuerlichen Besitzungen gegenüber dem größeren Besitz
und eine unerträgliche Belästiqung sein. Natürlich müßte
auch der Staat den Preis zahlen, den der Bauer selbst be-
kommen hätte; und da würden vielfach Liebhaberpreise
herauskommen.

Im übrigen wolle der bäuerliche Besitzer freier Herr
auf seinem Grund und Boden sein. Bei der Besitzfestigung
durch die Mittelstandskasse und die Bauernbank in den Pro-
vinzen Posen und Westpreußen habe man die Erfahrung
gemacht, daß Leute, die in günstiger Vermögenslage waren,
sich im allgemeinen nicht zur Regulierung meldeten, sondern
lieber frei auf ihrer Scholle blieben. Solchen Empfin-
dungen im Volksleben müsse man Rechnung tragen.

Der neunte Redner bezeichnete es als eine Kon-
sequenz des Einspruchsrechts, daß der Staat zum Grund-
stücksmakler werde. Das Vorkaufsrecht stelle die erste Stufe
auf der Leiter des Sozialismus dar, und dieses Einspruchs-
recht als ausgebautes Vorkaufsrecht die zweite Stufe. Es
sei auch gar nicht vorgeschrieben, was die Staatsregierung
mit den gekauften Stellen anfangen solle. Sie könne sie
vielleicht zu Domänen zusammenlegen oder je nach der Auf-
fasîung über die Agrarpolitik in den späteren Zeitläuften
damit verfahren. Auch von diesem Gesichtspunkt aus könne
man das Einspruchsrecht nicht billigen. Auch Antrag 36
sei aus prinzipiellen Gründen nicht annehmbar.

Mit allen diesen Maßnahmen, durch die der ganze länd-
liche Grundbesiß unter die Aufsicht des Staates gestellt
werde, werde man nur Entrüstung hervorrufen,. aber nicht
die Liebe des Bauern zum Grundbesitß vermehren. Die Be-
festigung und die Erhaltung müsse aus dem freien Selbst-
gefühl des Bauern heraus erfolgen. Die Vorbedingung
dafür sei, daß es dem Bauern auf seiner Scholle wohl ergehe.
Die Ausdehnung des Anerbenrechtes, die Erweiterung des
Besitzfestiqungsgesetzes kämen dafür in Frage. Daß sich in
Posen und Westpreußen so wenig Leute zur Regulierung
meldeten, liege an den politischen Momenten des Gesetes.
Es liege im Belieben des Staates, beim Verkauf festzustellen,
ob der Mann nach seiner Auffassung gesinnungstüchtig ei.
Die Verquitkung der nationalen Politik mit wirtschaftlichen
Momenten sei ein noch sehr viel gefährlicheres Unternehmen
als das Vorgehen mit Ausnahmegeseten.

Das erste Mitglied bestätigte die Erfahrung, daß
der Bauer hauptsächlich dadurch auf dem Lande gehalten
werde, daß er sich als freier Mann fühle. Sobald man dem
Grundbesitz Fesseln anlege, mache man den Besitz von Grund
und Boden noch weniger begehrenswert, als er bisher sei.
Die hier gemachten Vorschläge seien zum Teil jurisstisch un-
zulässig; sie würden sehr wenig helfen, dafür aber sehr vielen
Personen schaden, die nach der Absicht gar nicht getroffen
werden sollten. Solange eine Besitzwechselstatistik nicht vor-
liege, sei jede weitere Beratung zwecklos.

233
5G
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        q

Zur Vorbereitung erwähne er nur, daß man, ehe man
ein Geseß gegen einen Mißstand schaffe, den Ursachen des
Mißstandes nachgehen müsse. Das Aufgeben des Besitzes
seitens der Bauern geschehe wegen Überschuldung, wegen der
allgemeinen Lasten und wegen der Erbteilung. Durch
gerechte Verteilung der Schul- und Armenlassten könnte der
Staat helfen, und auf dem Gebiet der Erbteilung könnte er
helfen, wenn er alle Grundstücke von unter 25 ha fakultativ
für Anerbengüter erklärte. Das Anerbenrecht sei aber so
unpopulär, weil es ebenso wie das Besitzfestigungsgesetz dem
Besitzer zu viel Fesseln anlege. Die Aufsaugung durch die
angrenzenden Großgrundbesißer oder Fabrikunternehmer,
die den Grund und Boden weit über den Ertragswert be-
zahlten, stelle einen Mißsstand dar, gegen den er zur Zeit
kein Mittel angeben könne. Antrag 36 würde vielleicht
einen gangbaren Weg darstellen, sei aber nach der Reichs-
gesetgebung unzulässig.

Der Hauptgrund des Mißstandes liege darin, daß die
preußische Geseßgebung die Gründung des Kleingrund-
besites so überaus erschwere.

Hur Rechtfertigung des Antrages 49 wurde von dem
a &lt; ten Redner weiter ausgeführt, der Grundstücksver-
kehr werde dadurch nicht beeinträchtigt, da ja das Ein-
spruchsrecht nur in ganz besonderen Fällen ausgeübt werde.
Auch die Zunahme der Liebhaberpreise fürchte er nicht, im
Gegenteil werde das Einspruchsrecht eine sehr gesunde er-
zieherische Wirkung ausüben.

Bei dem Einwand, daß der Antrag auch wirtschaftlicl
notwendige Verkäufe treffe, sei übersehen, daß in dem An-
trage auch Bezug genommen werde auf § 4. Das Ein-
spruchsrecht werde nur dann ausgeübt, wenn wirklich
schädigende Verkäufe stattfänden, wenn also den in § 4 fest-
selegtet Zielen der inneren Kolonisation entgegengearbeitet
werde.

In der allgemeinen Zunahme der Prosperität liege
kein Allheilmittel gegen den Schaden. Das Kapital sei in
Deutschland in erheblicher Zunahme begriffen, und damit
steige auch das Bedürfnis, das Geld in Grund und Boden
Bf tevcgskciften ute mute Sc ft ts ah ke tri
schlesischen Magnaten, wobei dann noch die Lust hinzu-
komme, Jagdgüter und überhaupt möglichst aroße Kom-
plexe in einer Hand zu haben.

Bei einer Frage, die von so eminenter Bedeutung für
das Staatsleben sei, dürften Gefühlsmomente nicht aus-
schlaggebend und Belästigungen, die für den einzelnen ent-
ständen, kein Hinderungsgrund sein.

Auf Grund der beiden Anträge 52 und 61 könne
spätestens nach drei Monaten durch die Auskünfte der Land-
räte völlig ausreichendes Material beschafft werden. Er
möchte den Landrat sehen, der über derartig wichtige Vor-
gänge in seinem Kreise nicht Bescheid wisse, zumal es sich
nur um wenige Großgrundbesitzer handele.

Der Unterstaatssekretär des Landwirt-
schafts mini steriu ms machte darauf aufmerksam, daß
die schlesischen Kreise sehr viel größer seien als die hannöver-
schen, so daß sich dort das Material nicht so schnell beschaffen
lassen werde, namentlich dann nicht, wenn ein Wechsel im
Landratsamt stattgefunden habe. Die Bezugnahme auf
§ 1§ in dem Abi. 3 des Antrages 49 müsse wohl geändert
werden

Das zehnte Kommissionsmitglied führte
aus, durch die Bezugnahme auf § 4 seien die Bedenken
gegen das allgemeine Einspruchsrecht theoretisch vielleicht
beseitigt, aber die praktische Wirkung dieser Kautschuk-
bestimmung werde dadurch nicht geändert. Denn darüber,
wann ein Kauf oder Verkauf wirtschaftlich îschädigend ei,

) 3 /
        <pb n="236" />
        Nr 035 A !

werde von Verwaltungsbehörden entschieden, gegen die es
kein Rechtsmittel gebe. und die jedenfalls nicht unfehlbar
eien.

; Antrag 36 bezw. 62 könne auch angenommen werden,
ohne daß man die beantragte Statistik erst abwarte; denn
der Latifundienbildung solle doch unter allen Umständen
entgegengetreten werden, und man sollte deshalb mindestens
da ein Genehmigungsrecht einführen, wo in großem Um-
fange bäuerliche Betriebe vom Großgrundbesitz aufgekauft
würden.

Antrag 61 wurde von dem sie b enten Redner als
eine Verbesserung bezeichnet, die Staatsregierung aber um
Auskunft gebeten, ob sie dem Antrage auch in dieser detail-
lierten Fassung bis zum Herbst werde entsprechen können.

Von Antrag 62 wurde anerkannt, daß er dem Reichs-
recht angepaßt sei, aber das Bedenken dagegen erhoben, daß
er vollständig unberührt lasse die Zusammenballung von
Bauerngütern zu neuen großen Latifundien, und daß er
durch seinen Abs. 2 auch solche Verkäufe hindere, die für
den bäuerlichen Besitzer notwendig seien, weil er verschuldet
sei, aus Erbschaftsgründen oder weil der Besitz zu groß ge-
worden sei, als daß er ihn mit seiner Familie bewirtschaften
könnte. Diese Bedingung, daß zwei neue Stellen geschaffen
werden müßten, schwebe außerdem in der Luft, weil in
Preußen nicht wie in Dänemark der ländliche Grundbesitz
nach seiner Größe und Leisstungsfähigkeit in bestimmte
Kategorien eingeteilt sei, so daß man ohne weiteres wisse, ob
tie neue Stelle eine selbständige Stelle im Sinne des Ge-
etes sei.

Die Beschränkung auf bestimmte gefährdete Gegenden
nach Antrag 54 zu 1 habe zur Folge, daß in allen übrigen
Landesteilen der ältere, bodenständige bäuerliche Besitz von
dem Einspruchsrecht so gut wie von dem Vorkaufsrecht be-
freit bleibe. Der Einwand, daß man damit den gesamten
Bauernstand einer weitgehenden Beschränkung unterwerfe,
werde damit hinfällig.

Die finanziellen Bedenken würden durch die Hinzu-
fügung der Worte „das auf gewichtige wirtschaftliche Gründe
gestützte" erheblich abgeschwächt, denn die Erlangung eines
Phantasiepreises gehöre nicht zu diesen gewichtigen wirt-
schaftlichen Gründen. Diese als kautschukartig bemängelte
Bestimmung lehne sich an zahlreiche Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetbbuches an. Es gebe eben Dinge, bei
denen man auch dem vernünftigen Ermessen der entscheiden-
den Instanz Raum geben müsse.

Das sechsundzwanzigste Mitglied erklärte
sich gegen den Antrag 62, der wiederum durch eine will-
kürliche Zahl ungleiches Recht schaffe und machte darauf auf-
merksam, daß eine Umgehung dadurch möglich sei, daß man
durch seinen Sohn oder andere Verwandte kaufen lassen
könne; auch würden von der Genehmigungspflicht nur die
ganze Besitzung, nicht aber einzelne Teile derselben betroffen.
Der Ausdruck lebensfähige ländliche Stellen erwecke den
Eindruck, als wenn die Entwicklung, wie sie sich auf den
Lande abspiele, dabei nicht deutlich vor Augen stehe. Das
Hauptmoment bei der Erhaltung des Bauernstandes liege
auf wirtschaftspolitischem Gebiet. Alle künstlich gemachten
Gegensätze zwischen Klein- und Großbesitz seien belanglos
gegenüber den großen gemeinsamen Lebensfragen des
qanzen Berufes. Man denke nur daran, daß z. Y. der kleine
Besitzer verhältnismäßig mehr Getreide auf seinem Bessitz
baue als der größere Besitzer, und troßdem suche man dem
ersteren stets einzureden, er hätte kein Interesse an den
Getreidepreisen.

Einer der Vorredner, das zehnte Mitglied, er-
widerte, wenn man alle denkbaren Fälle treffen wollte, käme
man in der Tat zu einer Fesselung des Bauernstandes, durch
die man indirekt mehr ichaden als nüßen würde. Gewiß

I 3 F
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        bleibe auch beim Antrag 62 die Möglichkeit der Umgehung,
aber die typischen Fälle, die dadurch getroffen werden
sollten, würden auch wirklich getroffen (Aufkaufen von
ganzen Dörfern).

Daß der Besitzer, der aus wirtschaftlicher Notwendigkeit
verkaufen müsse, nach dem Antrage geschädigt werden würde,
könne zugegeben werden; aber dasselbe Bedenken liege be-
züglich des ganzen ersten Abschnittes des Gesetzes vor.

Daß die aus dem dänischen Geseß übernommenen Be-
stimmungen wirkungslos sein würden, glaube er nicht. In
sehr vielen Fällen werde es dem Großgrundbesitz nicht allzu
schwer sein, wenn er sich arrondiert habe, an der Grenze
wieder ein paar neue selbständige Stellen zu gründen.

Zu Antrag 61 wurde von dem neunten Redner
eine Erweiterung in Aussicht gestellt, dahingehend, daß die
Angaben getrennt werden sollten für die Ära Caprivi und
für die Zeit nach den neuen Verträgen. Der Regierungs-
vertreter habe zugegeben, daß das Zusammenkaufen bäuer-
licher Stellen jett weniger stattfände als vor 10 oder
20 Jahren, und habe damit die Erwartung bestätigt, daß in
der Caprivischen Zeit in größerem Umfange Zu-
sammenkäufe stattgesunden hätten als später.

Die Verwaltung des Fürsten Pleß sei übrigens weit
davon entfernt, bäuerlichen Grundbesitz aufzukaufen, betätige
sich im Gegenteil auf diesem Gebiete äußerst sozial. Bei
Aufkäufen in der Nähe von Industrie müsse man einen
anderen Maßstab anlegen, wenn z. B. Land nötig sei, um
zur Förderung von Kohlen eine Schleppbahn anlegen zu
können.

Seine Freunde legten Wert darauf, daß die vorläufige
Statistik, die bis zur zweiten Lesung beigebracht werden
solle, auf Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz er-
streckt werde. Vielleicht werde sich dann auch herausstellen,
daß die Staatsregierung recht gehabt habe, daß sie diese drei
Provinzen aus dem Vorkaufsrecht herausgelassen habe.

Der Unterstaatssekretär des Landwirt-
schaftsministeriums bemerkte darauf, bei dem Zu-
rückgehen auf 20 Jahre werde die Statistik große Schwierig-
keiten machen. Auch bei der großen Steatistik sei be-
absichtigt, nur auf 10 Jahre zurückzugehen, weil für diesen
Zeitraum das Gedächtnis der Beamten und die Erinnerung
der Zeitgenossen noch ausreichen werde; in 20 Jahren habe
ein zu großer Wechsel in den Persönlichkeiten stattgefunden.

In erster Linie werde für die Statistik Schlesien zu
berücksichtigen sein, weil von dort die meisten Klagen ge-
kommen seien. An Stelle von Sachsen würde sich Branden-
burg mehr empfehlen. Dem Wunsch, auch einen Landstrich
im Westen zu nehmen, würde er gern nachkommen und
schlage vor, sich auf einen Regierungsbezirk, etwa Düsseldorf,
zu beschränken. Vielleicht empfehle es sich, auch aus der
Provinz Sachsen bestimmte Regierungsbezirke, etwa Magde-
burg und Merseburg, herauszunehmen.

Nachdem der Regierungsvertreter auch zur Formu-
lierung des Antrages noch Vorschläge gemacht hatte, wurde
er in folgender neuen Form als Antrag 63 vorgelegt:

in dem Antrage 52
I. in Zeile 3 hinter „Stellen“ einzuschalten:
a) durch ländliche Großgrundbesitzer
b) durch andere ländliche Grundbesitzer
c) durch Städte und andere öffentliche Anstalten
d) durch industrielle Unternehmungen
erfolgt ist, und zwar
1. für die Jahre 1894 bis 1904 (Ära Caprivi)
2. für die Jahre 1908 bis 1913.
II. in Zeile 3 und 4 die Worte „und das Ergebnis
bis zur zweiten Lesung vorzulegen“ zu streichen.

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        Nr 035 A

Auf die Frage des achten Kommisssionsmitgliedes, ob
die Konstruktion des Einspruchsrechts nach Antrag 49 mit
den Bestimmungen des Reichsrechts in Einklang zu bringen
sei gab ein Vertreter des JIustigministeriums
folgende Auskunft:

Nach dem Wortlaut müssse man den Antrag so auf-
fassen, daß der Staat in j e d e m Falle die Veräußerung
einer wirtschaftlich selbständigen bäuerlichen Stelle unter-
sagen könne. Er mache von seinem Einspruchsrecht Ge-
brauch, indem er verbiete, daß diese Stelle veräußert werde.
Nun sei zwar in Satz 2 hinzugefügt worden, daß bei Aus-
übung des Einspruchsrechtes der Staat verpflichtet Jei,
auf Verlangen des Veräußerers in das Veräußerungs-
geschäft einzutreten. Der Eintritt des Staates in das Ver-
äußerungsgeschäft vollziehe sich also nicht mit Notwendigkeit,
sondern solle nur dann erfolgen, wenn der Veräußerer es
verlange. Es seien daher Fälle möglich, in denen bei Aus-
übung des Einspruchsrechtes des Staates das Grundstück
nicht zur Veräußerung gelange, sondern im Eigentum des
Veräußeres bleibe. Es sei nicht ohne weiteres die Mög-
lichkeit von der Hand zu weisen, daß die Rechtsprechung bei
Anwendung des Gesetzes zu der Auffassung gelangen werde,
es würde in derartigen Fällen die Veräußerung untersagt.
Zu einer Untersagung der Veräußerung sei aber nach
Artikel 119 Nr 1 des Einführungsgeseßes zum Bürger-
lichen Gesetbuch die Landesgesetzggebung nicht befugt.

Hiergegen könnte allerdings eingewendet werden, die
beiden Sätze des Abs. 1 des Antrages 49 seien im Zu-
sammenhange zu verstehen und hätten demnach die Be-
deutung, daß durch sie ein einheitliches Recht geschaffen
würde. Zugunsten dieses Einwandes ließe sich anführen,
daß man auch das Vorkaufsrecht des Entwurfs in zwei
Teile zerlegen und sagen könnte, es bestehe aus einem Ein-
spruchsrecht des Staates gegen die Veräußerung an einen
Dritten, und aus einem Erwerbsrecht des Staates. Aber
auch von diesem Standpunkt aus sei die Möglichkeit der
Auffassung nicht ganz auszuschließen, daß durch das Ein-
spruchsrecht die Veräußerung untersagt werde. Denn
während beim Vorkaufsrecht die Ausübung des sstaat-
lichen Einspruchsrechts mit Notwendigkeit und in allen
Fällen den Erwerb des Grundstückes durch den Staat zur
Folge habe, während also hier nur eine Beschränkung der
Veräußerung hinsichtlich der Person des Erwerbers ein-
trete, bestehe bei dem in dem Antrage 49 vorgeschlagenen
Einspruchsrecht die Pflicht des Staates, das Grundstück
zu übernehmen, nicht in allen Fällen, sondern nur dann,
wenn der Eigentümer den Eintritt des Staates in das
Veräußerungsgeschäft verlange.

Nach dieser Erklärung wie auch infolge der voran-
gegangenen Erörterung hielt die Kommission die Sachlage
tatsächlich wie rechtlich für so ungeklärt, daß sie beschloß,
die weitere materielle Erörterung der
Frage bis gur gweiten Lesung .gzurüc-
zustellen.

Antrag 52 wurde zusammen mit Antrag 61
angenommen mit der Maßgabe, daß letzterer in b
und c die Fassung des Antrag es 63 bekam.

Antrag 63 wurde von dem neunten Redner
des weiteren damit begründet, daß zur Beschaffung des
genauen Materials der Staatsregierung ein größerer
Beitraum zur Verfügung gestellt werden müsse. Die in dem
Antrage 61 gestellte Aufgabe dagegen werde bis zur zweiten
Lesung gelöst werden können.

Der Regierungsvertreter ersuchte, von einer
Statistik über eine so weit zurückliegende Zeit Abstand zu
nehmen.

h Aus der Kommission wurde empfohlen, es bei
Annahme des Antrages 61 bewenden zu lassen, aber den
60

237
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        I % &amp;

Antrag 68 abzulehnen und dem Antragsteller anheim-
zugeben, später einen neuen selbständigen Antrag einzu-
bringen, in dem genaueres Material in einem längeren
Zeitraum gefordert werde. Augenblicklich komme es ledig-
lich darauf an, schleuniges Material bis zur zweiten Lesung
zu beschaffen.

Ein Vertreter des Ministeriums des
Innern bemerkte, die Jahre 1894 bis 1904 seien gar
kein wirtschaftlich in sich abgeschlossener Zeitraum, und seien
auch nicht charakteristisch für das, was hier gezeigt werden
solle. Außerdem würde die Aera Caprivi für die östlichen
Provinzen nicht über die Jahre 1901/02 hinausreichen.

re Leut wurde ein selbständiger Antrag 80 vor-
: folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, dem
Landtage statistisches Material vorzulegen, in
welchem Umfange das Aufsaugen bäuerlicher
Stellen erfolgt ist:
a) durch ländliche Großgrundbesitzer,
b) durch andere ländliche Grundbesitzer,
c) durch Städte und andere öffentliche Anstalten,
d) durch industrielle Unternehmungen,
und zwar
1. für die Jahre 1894 bis 1904 (Ära Caprivi),
2. für die Jahre 1905 bis 1913.

Entsprechend der Bitte eines Vertreters des
Landwirtschaftsministeriums, die vorläufige
Statistik so einfach wie möglich zu gestalten und die Einzel-
heiten der Staatsregierung zu überlassen, da bei der ein-
gehenderen Statistik, für die das Statistische Landesamt be-
reits den Auftrag erhalten habe, weitergehende Wünsche
berücksichtigt werden könnten,

wurde der Antrag 80 zurückgezogen.

IV. Ansiedlungsfragen
1. Generaldebatte
a) Finanzielle Fragen
~Rentenbankkredit oder bare Staatsdarlehen ~
§§ 1 flg. Antrag Ecker (Winsen), §§ 1 flg.
Antrag Aronsohn
b) Organisationsfragen
a) Träger der Ansiedlung
~–~ Provinzielle Anssiedlungsgesellschaften;
Kleinsiedlungsgesellschaften; Kommunalbver-
bände (Kreiskommissionen); Erwerbsgesell-
schaften; Einzelpersonen ~
6) Staatsaufsicht

Hierbei kamen mit zur Besprechung die Anträge der
Abgeordneten Ecker (Winsen) und Genossen auf Drucks.
Nr 177, 178, 179, der Antrag der Abgeordneten Aronssohn
und Genossen auf Drucks. Nr 214 und der Antrag der Ab-
geordneten Boisly und Genossen auf Drucks. Nr 55.

Der Berichterstatter führte einleitend aus:
Während der erste Abschnitt des Geseßentwurfes von der
Beschränkung von Teilungen im Interesse der Förderung
der inneren Kolonisation spreche und nach dem zweiten Ab-
schnitt Nr 1 das Vorkaufsrecht das dazu nötige Land be-
schaffen solle, seien in dem nun folgenden Abschnitt prak-
tische Maßnahmen zur Erleichterung der Rentengutsbildung
in Vorschlag gebracht worden. Dazu solle in erster Linie
die Bestimmung des s 22 dienen. Bisher wurden, wie der
        <pb n="240" />
        Nr 035 A

Redner ausführte, nach der Taxe der Generalkommission
drei Viertel der Stelle mit Rentenbriefen beliehen, und das
übrige Viertel mußte von den Erwerbern aufgebracht
werden, bezw. soweit sie nicht dazu imstande waren oder
ihre bereiten Mittel zur Ausstattung und Einrichtung der
Stelle gebraucht hatten, als Resthypothek seitens des Ver-
käufers oder von sonst zu beschaffender Stelle stehen bleiben.
Es sei für das Florieren der Stelle ein sehr gesunder Grund-
satz gewesen, daß 's,4 des Kaufpreises als Anzahlung bezw.
als Vermögensnachweis gefordert worden sei. Dieser Grund-
satz habe sich aber insbesondere bei den kleineren Stellen nicht
immer durchführen lassen. Es habe sich gerade bei der
Schaffung von kleineren Stellen herausgestellt, daß die An-
siedler das Kapital, das sie in den Händen hatten – und
ohne jegliches Kapital Leute anzusetzen, sei auch nicht zweck-
tr“ weit fc sons 111 Qt: " ber Grhrlang ve:
ihrer Wirtschaft brauchten und infolgedessen die Stelle nicht
übernehmen konnten. Daher könne die von der Staats-
regierung vorgeschlagene Beleihung zu ',, für solche Güter,
die nur so groß seien, daß sie ganz oder hauptsächlich ohne
fremde Arbeitskräfte bewirtschaftet werden könnten, nur als
hu sur §§rderune, pit z y!Þeen Kolonisation geeignete

aßnahme bezeichnet werden.

In § 23 habe die Staatsregierung eine andere Be-
stimmung vorgeschlagen. Er glaube sie richtig so auffassen
zu sollen, daß sie nur für § 12 Nr 4 des Rentengutsgesetes
vom 7. Juli 1891 verstanden werden solle und sich nicht
§it t U § t h! 1.4 412.2 deete. F. get .
U;!) Iz ,s ver ‘osutstittd zetitrut!
gegebenen Grundstückspreisen entrichtet seien, nach der von
der Generalkommission festgestellten Taxe auf die Renten-
güter verteilt werde. Wenn er die Bestimmung des § 23
richtig verstehe, so bezwecke sie die Ausdehnung dieser Be-
stimmung auf diejenigen Rentengüter, welche ohne Ver-
mittlung der Generalkommission von Kommunalverbänden
oder Vereinigungen ausgegeben würden. Diese Vorschrift
beziehe sich auf die Verteilung der Grundsteuer und sei für
die zukünftige Verteilung von Steuern maßgebend. Nach
seiner Kenntnis der Verhältnisse sei es nicht überall, in
Westpreußen jedenfalls, der Fall gewesen, daß die Grund-
steuer auf Grund der Taxen der Generalkommissionen be-
richtigt worden sei, und er weise schon an dieser Stelle darauf
hin, daß diese Bestimmung an sich ja unbedenklich erscheine,
daß aber damit den gemeinnützigen Gesellschaften, den Kom-
munalverbänden das Recht gegeben werde, die Höhe der
Taxen zu bestimmen ohne eine weitere Kontrolle. So fasse
er wenigstens den Absatz auf, und er bitte die Staats-
regierung, ihn eventuell darüber aufzuklären, ob hier eine
Lücke bestehe.

Die §§ 24 und 25 bezögen sich auf die finanzielle
Seite. In § 24 werde die Staatsregierung ermächtigt, zum
Zwecke der Gewährung von Zwischenkredit bei der Er-
richtung von Rentengütern einen Betrag von 75 Millionen
zur Verfügung zu stellen. Er bemerke, daß das Zwischen-
kreditgeseß vom 12. Juli 1900 zum erstenmal einen Be-
trag von 10 Millionen für die Gewährung des Zwischen-
kredits, d. h. für die Erleichterung der Aufteilung bis zu
dem Moment, wo das Gut in das Eigentum des Ansiedlers
übergehe, zur Verfügung gestellt habe. Es sei ganz klar,
daß ein Rentengutsgeber, der nicht über besonders große
Mittel verfüge, der aber die Stelle pfandfrei an die Er-
werber übergeben Jolle, sich irgendwie Kapitalien beschaffen
inüsse, um die Hypotheken abzulösen. Das sei früher durch
Bankhäuser besorgt worden, die dem gewöhnlichen Diskont
folgende, daher zeitweise sehr hohe Zwischenzinsen ge-

230
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        ')

nommen hätten, und das habe natürlich zu einer Verteue-
rung der Stellen geführt; denn der Verkäufer habe ja nicht
aus gemeinnützigen Motiven seine Stelle aufgeteilt, sondern
weil er sein Geld heraushaben wollte. Er sei infolgedessen
nicht in der Lage gewesen, den Rentengutsnehmern etwas
zu schenken, sondern habe das auf die Kaufpreise wieder
aufschlagen müssen. Infolgedessen habe die Staatsregie-
rung den Weg der Gewährung des staatlichen
Zwischenkredites beschritten, welcher zu einem er-
mäßigten Zinsfuß durch die Seehandlung auf Antrag der
Generalkommisssion gewährt werde, um die auf den Grund-
stücken lastenden Hypotheken abzustoßen und die Möglich-
keit der Erbauung von Gebäuden zu geben. Im Jahre 1910
sei dann, weil die bewilligten Summen nicht ausreichten,
auch noch der Reservefonds der Rentenbanken zur Verfügung
gestellt worden, und im Jahre 1913 seien weitere Mittel
dafür bewilligt worden.

Daß die Gewährung des Zwischenkredits in der jett
vorgeschlagenen Höhe zu einer Förderung der inneren
Kolonisation dienen werde, unterliege gar keinem Zweifel.
Es sei aber, worauf er auch hinweisen möchte, keine Summe,
die à fonds perdu gegeben werde, sondern es sei ein Fonds,
der immer wieder zurückfließe; denn der Zwischenkredit
müsssse nach vollständiger Aufteilung des Gutes und nach-
dem die Rentenbriefe aufgekommen seien, wieder zurück-
gezahlt werden. Die Seehandlung bekomme die Renten-
briefe, veräußere sie und decke dadurch den Zwischenkredit.
Das sei also ein rollendes Geld, welches immer wieder zur
Erleichterung des Zwischenkredits zur Verfügung gestellt
werde, und man könne wohl annehmen, daß mit diesen
75 Millionen eine lange Reihe von Jahren werde aus-
gekommen werden können. Denn nach der Begründung
der Staatsregierung und wie es ja in der Praxis auch be-
kannt Jei, erstrecke sich der Zwischenkredit meistens nur auf
die Zeit von zirka zwei Jahren.

Es sei klar, daß bei dem heutigen Zinsfuß überhaupt
nur 4 hige Rentenbriefe ausgegeben werden könnten, da der
Stand der 3142 higen Rentenbriefe ein so miserabler sei,
daß die Rentengutsnehmer, denen doch schließlich immer
wieder der Kursverlust zur Last falle, nicht 17 4 daran ver-
lieren könnten.

§ 27 bestimme, daß dem § 1 des Gesetzes, betreffend
die Gewährung von Zwischenkredit, vom 12: Juli 1900
in b Fassung von 1910 folgender Abs. 3 hinzugefügt
werden Jolle:

Werden. Rentengüter von Kommunalverbänden
oder Vereinigungen ausgegeben, die sich mit
innerer Kolonisation befassen und vom Minister
für diese Vorschriftt als gemeinnützige Zwecke
fördernd anerkannt sind, so kann der Zwischen-
kredit auch gewährt werden, wenn für die Er-
richtung der Rentengüter die Vermittlung der
Generalkommission nicht eintritt.
Auch diese Bestimmung sei ganz unzweifelhaft geeignet, den
gemeinnütigen Gesellschaften die Rentengutsbildung und
die innere Kolonisation zu erleichtern; denn sie würden
außer denjenigen Mitteln, welche ihr Stammtkapital
bildeten, welche durch Einlagen des Staates gestärkt seien,
laufende bare Mittel in die Hand bekommen, um nach dem
Ankauf die Hypotheken abzustoßen und die Einrichtung der
Stelle vorzunehmen. Bisher sei nur für diejenigen Stellen,
welche durch Vermittlung der Generalkommisssion aufteilten,
der Zwischenkredit gegeben gewesen. An sich sei diefe Maß-
regel zweifellos als eine große Förderung anzusehen. Es
entstehe nur dabei die Frage, ob, wenn die Vermittlung
der Generalkommisssion ausgeschaltet werde, nunmehr auch
tegliche.. ftaatliche - Kontrolle: über die
Rentenautsaründuna und über die Höhe der

I4.\
        <pb n="242" />
        Nr 035 A ]

Beleihung und Gewährung des Zwischen-
kredits ausgeschaltet werde, ob diese lediglich in
die Hände der gemeinnützigen Gesellschaften gelegt werden
solle, wodurch das Monopol dieser Gesellschaften noch ganz
besonders gestärkt werden würde. Nach den der Kom-
mission zugegangenen Mitteilungen seien die Stamm-
einlagen aus dem 25 Millionen-Gesetz vom vorigen Jahre
nur den gro ß e n Gessellschaften gegeben worden, und die
kleinen Gesellschaften, die man ja vielleicht an diese großen
würde angliedern können, seien bei dieser Verteilung leer
ausgegangen und auf ihre eigenen Mittel angewiesen. Aus
der Fassung dieses Paragraphen scheine ihm hervorzugehen,
daß auch diese Gewährung von Zwischenkredit im großen
und ganzen nur den großen, den privilegierten Gesell-
schaften zuteil werden solle und den kleinen versagt bleiben
würde. Nun ständen diese Gesellschaften gar nicht mitein-
ander in Konkurrenz, sondern die großen Gesellschaften be-
faßten sich fast ausschließlich mit der Zerschlagung von
großen Objekten, während von den kleinen Gefellschaften
die Aufteilung von kleinen Grundstücken ausgeführt werde,
die häufig auch notwendig sei und die sonst durch die Güter-
vermittler vorgenommen werde, insbesondere aber auch die
Kolonisation in der Nähe von kleinen Städten. Auch die
Arbeiteransiedlung werde durch die kleinen Gefsellschaften
gefördert, worauf er besonders hinweisen möchte. Es liege
also in den Zielen der großen und der kleinen Gesellschaften
ein erheblicher Unterschied vor, und sei eine Konkurrenz
zwischen ihnen gar nicht zu befürchten. Er richte daher an
die Staatsregierung die FFrage, ob auch diesen kleinen Ge-
sellschaften der Zwischenkredit gewährt werden könne, wenn
sie nicht durch die Tätigkeit der Generalkommission ver-
mittelten.

§ 28. Die großen Vorzüge des Rentengutsverfahrens
durch die Generalkommisssion seien gewesen, daß erstens die
Aufnahme von notariellen und gerichtlichen Akten fortfiel,
daß die sogenannten Punktationen, was man jetzt Kauf-
vertrag nennen würde, durch die Spezialkommissare an
Ort und Stelle abgeschlossen wurden, und daß die Leute
nicht zum Notar oder aufs Gericht in die Stadt zu gehen
brauchten, ferner daß der Rentengutsrezeß an Ort und
Stelle durch den Spezialkommissar aufgenommen wurde,
durch die Generalkommisssion genehmigt werden mußte, und
daß diese Urkunde die Auflassung ersetzte, indem auf Grund
dieses Rentengutsrezesses die Berichtiqung der Grundbücher
geschah. Diese Geschäfte hatten sämtlich Gerichtsgebühren-
freiheit und Stempelssteuerfreiheit, und die Kosten des
Staates wurden durch einen außerordentlich mäßigen
Pauschsat abgegolten. Wenn nun diese Befreiung aller
dabei erforderlichen Geschäfte der nicht streitigen Gerichts-
barkeit und der grundbuchlichen Tätigkeit von Gerichts-
gebühren und Stempelsteuern auch für die anderen Renten-
güter, die durch Kommunalverbände und Gejsellschaften aus-
gegeben würden, zugestanden werde, so könne auch hier nur
anerkannt werden, daß diese Befreiung selbstverständlich zu
einer Erleichterung der Rentengutsnehmer oder Ansiedler
dienen werde und daß auch dies zur Förderung der inneren
Kolonisation beitragen werde. Er frage aber auch hier,
wer denn jett bei den gemeinnütigen Gesellschaften die
Kaufverträge aufnehme, ob das durch die Notare und Ge-
richte geschehe. Daß die gerichtliche Auflassung in jedem
einzelnen Falle erfolgen müsse, sei klar. Es werde also
durch das jetzige Verfahren der Siedelungsgesellschaften
zweifellos eine Mehrbelastung an Gerichtsaebühren herbei-
geführt sein.

Es habe nun den Anschein, was in dem Gessetz nicht
stehe, daß die gesamte Siedlungstätigkeit in die Hände
der gemeinnützigen Gesellschaften einschließlich der Ver-
tragsaufnahme mit Stempel- und Gebiheekfeéthett gelegt

) 4:
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        ?
werde und daß dadurch jegliche staatliche Aufsicht ausge-
schaltet werde. Seite 24 der Begründung sage:
Insbesondere sollen die Vorteile des Zwischen-
kredits und der Gebühren- und Stempelfreiheit
ebenso gewährt werden können, wie im Verfahren
vor der Generalkommission. Dies hat namentlich
jezz. oute Zu um.:
steht. Im Hinblicke hierauf und zur Geschäfts-
erleichterung wird hier bei den Rentenguts-
gründungen die Vermittlung der Generalkom-
misssion nach § 12 a. a. O. nicht mehr in An-
spruch genommen. U
Das dürfte zu weiteren Bedenken keinen Anlaß geben; denn
wenn er auch darauf hinweisen möchte, daß die General-
kommission nach der Ansiedlungskommisssion die erste Be-
hörde oder der erste Kolonisator gewesen sei, welche im
preußischen Staate überhaupt in größerem Umfange innere
Kolonisation getrieben habe, so sei es vielleicht verständlich,
daß bei diesen ersten Versuchen auch Fehler vorgekommen
seien. Wenn nun außerdem bei der bureaukratischen Ver-
fassung der Generalkommisssionen eine Verzögerung und Er-
schwerung des Verfahrens eingetreten sei, so sollten alle diese
Nachteile nicht geleugnet werden. Es sei deshalb auch
durchaus verständlich, daß, befreit von allen bureau-
kratischen Maßregeln, die Gessellschaften, die als gemein-
nützig anerkannt seien, sich freier bewegten, freier arbeiteten
und schneller ohne irgendeine Fessel die innere Kolonisation
fördern könnten. Aber er weise hier noch einmal darauf
hin, daß es ihm nach diesen Geseßesbestimmungen den An-
schein habe, als ob die privilegierten Gesellschaften nun
auch von jeglicher Kontrolle bezüglich der Höhe der Be-
leihung befreit würden. Es erscheine doch nicht unbedenk-
lich, einer Gesellschaft, die ihrerseits die Taxen vornähmen,
auf Grund dieser allein Staatskredit ohne jegliche Kontrolle
irgend zu gewähren. Denn auch die Landschaften beliehen
nicht nach dem Kaufpreise, sondern nach spezieller
eigener Taxe. Diese Bestimmungen würden dahin führen,
daß schließlich nach den gezahlten Kaufpreisen beliehen
werden würde. Das täten aber die großen landwirtschaft-
lichen Kreditinstitute, seien es Landschaften oder Aktien-
gesellschaften, auch nicht, sondern sie bestimmten die Be-
leihung ihrerseits.
Der letzte Satz Seite 24 laute:
Ihre Mitwirkung beschränkt sich im wesentlichen
darauf, die Renten auf den von den Siedlungs-
gesellschaften selbständig begründeten Rentengütern
nach § 1 flg. a. a. O. abzulösen.
Wenn dieser Sat im Gesetz stünde, so würde damit das
Recht der Generalkommisssion oder der sonstigen Siedlungs-
behörden die vielleicht geschaffen werden Jollten, statuiert
worden sein, ihrerseits für die Höhe der Beleihung die Ver-
antwortung zu übernehmen. Auch dieser Punkt werde wohl
bei der Debatte zu erörtern sein.

Hinsichtlich der Frage des Kursverlustes sei zu be-
merken: Die Staatsregierung sei, wie aus der Antwort auf
den Antrag 1 sich ergebe, dazu übergegangen, den Kurs-
verlust bei 4higen Rentenbriefen in Höhe von drei Vierteln
den gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften zu ersetzen.
Diese seien ebensowenig wie ein anderer Käufer in der
Lage, den Rentengutsnehmern irgendetwas zu schenken.
ne cueraut w]: Uf h tte
preisen zum Ausdruck gekommen. Wenn nun die gemein-
nützigen Gesellschaften einen Ersaß des Kursverlustes bei
1higen Rentenbriefen bekämen, so seien sie damit gegen-
über allen übrigen Rentengutsgründungen, die nicht gerade
von ihnen ausgegeben würden, erheblich bevorzugt.

IA:
        <pb n="244" />
        Nr 035 A

Die Gesetzentwürfe der Abgeordneten Ecker (Winsen)

und Genossen und der Gesetzentwurf der Abgeordneten
Aronsohn und Genossen forderten dreimal 100, bezw. ein-
mal 300 Millionen zur Förderung der inneren Koloni-
sation, zur Schaffung von Bauernstellen, von Arbeiter-
stellen usw. In diesen Anträgen würden also besondere
Summen mit bestimmter Begrenzung verlangt. Das
mache zunächst einen durchaus imponierenden Eindruck,
es würde aber zur Folge haben, daß, wenn diese Kredite
erschöpft seien, sie von neuem bewilligt werden müßten,
während bei dem jetigen Verfahren der Ausgabe von
Rentenbriefen nach Maßgabe des Verkehrs eine Grenze
überhaupt nicht gesetzt sei, sondern diese Summen sich weit
über die geforderten 300 Millionen hinaus erstrecken
könnten. Ferner hätten diese Anträge die Bestimmung
einer höheren Beleihung der Stellen; über die Sätze werde
vielleicht bei der Spezialdebatte zu sprechen sein. Ein sehr
wichtiges Moment sei, daß in diese Gesetßentwürfe hinein-
geschrieben sei, daß der Staat die kommunalrechtlichen Be-
lastungen tragen helfe, indem für die Stellen bestimmte
Summen zur Verfügung gestellt würden. Auch hier könne
er nur wieder darauf hinweisen, daß vielfach die innere
Kolonisation nicht an bösem Willen oder abssichtlicher Be-
hinderung gescheitert oder nicht vorwärts gekommen sei,
sondern gerade deshalb, weil bei der Auflösung von ganzen
Gutsbezirken die Belastung für Aufwendungen zu kom-
munalen und Schulzwecken eine außerordentlich hohe ge-
wesen sei. Es hätten von den Verwaltungsbehörden außer-
ordentlich hohe Summen gefordert werden müssen, um
die neue Gemeinde lebensfähig zu machen.

Es seien nun von der Staatsregierung bisher im Ver-
waltungswege Bestimmungen, die auch in der Beantwortung
angeführt seien, erlassen worden, nach welchen bei der Be-
gründung von Stellen bestimmte Summen hergegeben
würden. Ob es nun zweckmäßig sei, es bei dem bisherigen
Zustande zu belasssen und der Staatsregierung die Voll-
macht zu belassen, diese Summen nach ihrem Willen herzu-
geben, oder ob es zweckmäßig sei, diese Bestimmungen in das
Gesetz hineinzuarbeiten, habe er als Berichterstatter nicht zu
beurteilen, das werde der Entscheidung durch die Kom-
mission vorbehalten sein.

Es entstehe also nun die Frage, ob diese Bestimmungen
der drei Geseßentwürfe Ecker (Winsen) bezw. des Geset-
entwurfs Aronsohn, der vielleicht vor den drei anderen den
Vorzug habe, daß er durch die Zusammenfassung mehrfache
Viederholungen vermeide und deshalb übersichtlicher sei,
in das Geset hineinzuarbeiten sein würden. Auch dies
werde der Entscheidung der Kommission überlassen bleiben
müssen.

Über die Organisation von Behörden zu sprechen liege
für ihn vorderhand keine Veranlassung vor, da nach dieser
Richtung hin bei diesen Paragraphen keine Vorschläge ge-
macht seien und daher angenommen werden müsse, daß es
einstweilen bei der bisherigen Behördenorganisation ver-
bleibe, bis die Reorganisation der Landesverwaltuna in
Kraft trete

Ein Vertreter des' Landwirtschafts-
ministeriums nahm auf seine bereits gemachten Aus-
führungen Bezug, daß früher die innere Kolonisation im
wesentlichen durch staatliche Behörden, durch die General-
kommissionen, betrieben worden sei, und daß die Staats-
regierung es dann für angezeigt gehalten habe, die in-
zwischen entstandenen gemeinnützigen Gesellschaften den
GGeneralkommissionen an die Seite zu stellen. Diese Ab-
sicht sei besonders durchgeführt worden bei der Ostpreußischen
Landgesellschaft, und zwar anscheinend zur allgemeinen Zu-
friedenheit. Die Generalkommission vermittle dort nicht
mehr die Rentengutsbildung, sondern löse nur die Renten

ab. Aus diesem Zustande habe sich die Notwendigkeit er-

) 4:3
        <pb n="245" />
        ? A 4

geben, einige gesetliche Bestimmungen vorzuschlagen, die in
die §§ 23, 27 und 28 aufgenommen seien.

Nun habe der Berichterstatter den Vorschlägen den
Zweifel entnommen, ob nicht die gemeinnützigen Gesell-
schaften nach Durchführung dieses neuen Verfahrens von
jeder staatlichen Aufsicht freigestellt würden; er habe das
besonders gefragt bezüglich des Zwischenkredits und des
Rentenbanktredits. Dieser Zweifel sei nicht begründet. Der
Zwischenkredit werde auch nach dem ostpreußischen Verfahren
seitens der Seehandlung nur bewilligt auf Grund einer Taxe,
und zwar werde diese Taxe in Ostpreußen von einem Mit-
gliede der Generalkommission aufgenommen. Der Renten-
bankkredit werde nur auf Grund einer Taxe der General-
kommission bewilligt, wenn die gemeinnützige Gesellschaft
die Ablösung der durch die privaten Verträge auf die neuen
Stellen gelegten Rente bei der Generalkommission beantragt
habe.

Der Berichterstatter habe dann noch gefragt, ob auch
den kleinen Gesellschaften genügend Zwischenkredit gegeben
worden sei, ob sie nicht gegenüber den großen Gesellschaften
benachteiligt würden. Er könne darauf erklären, daß die
Seehandlung, die den Zwischenkredit zu vergeben habe,
gerade den kleinen Gefellschaften gegenüber besonders
entgegenkommend gewesen sei.

Nach dem Ministerialerlaß komme der Vorteil des
Ersates des Kursverlustes nur den großen Gesellschaften
U pt! ql uus u
Es würden Anträge abzuwarten sein, die dann geprüft
werden würden.

Weiter sei gefragt worden, wie nach dem ostpreußischen
Verfahren die Kaufverträge aufgenommen würden. Weil
die Generalkommission ausscheide, also der Spezialkommisssar
nicht mehr mitwirke, müßten die Verträge natürlich vom
Notar oder gerichtlich aufgenommen werden.

Schließlich sei noch nach der Bedeutung des § 23
(„Dasselbe gilt“ usw) gefragt worden, und der Berichterstatter
habe gemeint, diese Umrechnung solle ohne jegliche behörd-
liche Kontrolle erfolgen. Aber aus dem Wortlaut ergebe
sich, daß auch in Zukunft die Taxe der Generalkommission
maßgebend bleibe; in §$ 12 Abs. 4 Nr 4 des Rentgutsgesetzes
heiße es ausdrücklich: „nach den von der Generalkommisssion
festgeseßten Taxen“. Diese Taxen seien ja vorhanden, weil
die Übernahme der Renten auf die Rentenbanken immer
nur auf Grund einer Tare der Generalkommission erfolge.

Zu den Anträgen auf Drucks. Nr 177, 178 und 179
wurde von dem achten Redner ausgeführt, sie seien zu einer
Zeit gestellt worden, als der Gesetßentwurf noch nicht vor-
gelegen habe und als die neuen Gesellschaften noch nicht
gebildet gewesen seien. Die Anträge sollten eine Anregung
geben, eine allgemeine Aussprache über alle Fragen der
inneren Kolonisation herbeizuführen; sie gliederten sich aus
systematischen Gründen in drei Teile, um die prinzipielle
Bedeutung jedes einzelnen Teils hervortreten zu lassen.

Zunächst sei davon auszugehen, daß alle Theoretiker
und Praktiker auf dem Gebiete der inneren Kolonisation
mit der übertragung der staatlichen Siedlungstätigkeit an
Ansiedlungsgesellschaften einverstanden seien. Es sei
aber eine bessere organische Gliederung dieser Gefsell-
schaften erforderlich. Die Aufgabe der großen provinziellen
gemeinnützigen Anssiedlungsgesellschaften werde sich im
wesentlichen darauf zu erstrecken haben, neue Gemeinden zu
bilden, große Gutsbezirke aufzuteilen, auf Mooren oder
Ödland neue Kolonien zu bilden oder auch in einer Ge-
meinde einen größeren Bauernhof aufzuteilen, während den
kleineren Gefsellschaften die Aufgabe zufalle, den einzelnen
Landarbeiter oder Bauer anzusiedeln, wozu den großen
        <pb n="246" />
        Nr 035 A '

Gesellschaften die lokalen Kenntnisse und auch die Beamten
fehlten. Nun würden sich aber nicht in allen Kreisen
solche kleinen Gesellschaften bilden können. Wo
dadurch Lücken entstehen sollten, werde empfohlen, eine
Kreiskommisssion einzusetzen, bestehend aus dem Landrat und
vier Mitgliedern, deren Aufgabe es sei, die Vermittlung zu
übernehmen und Ansiedlungslustigen Landstellen nach-
zuweisen, ohne indessen die Ansetzung selbst vorzunehmen,
die dann der Generalkommission überlassen werden müsse.

Materiell sei die Hauptfrage die, ob Rentenbriefe oder
Darlehen gegeben werden sollten. Die Ausführungen des
Berichterstatters, wonach die Rentenbriefe einen Vorzug vor
dem System des Darlehns hätten, insofern durch die ersteren
ein unbegrenzter Kredit zur Verfügung stehe, seien nur
zum Teil richtig, denn durch die Konsumierung des Dar-
lehens würden gleichzeitig Gegenwerte geschaffen, so daß
kein barer Verlust für den Staat entstehe. Eine solche
Gegenleistung müsse aber auch bei den Rentenbriefen be-
sesen. ! daß der prinzipielle Unterschied gar nicht so
groß sei.

Das bisherige System der Rentenbriefe habe nun zu
fz s gau. vc. the tisag ret
verlustes nicht zu unterschäßen. Das System der Renten-
briefe sei unter ganz anderen Geldverhältnissen als den
heutigen eingeführt worden; jetzt trete unter allen Um-
ständen ein Verlust für den Rentengutsnehmer ein. Der
Rentengutsgeber könne sich ja nach dem Frankfurter System
helfen und das Minus, das ihm durch den Kursverlust ent-
stehe, auf die Rentengutsnehmer übertragen. Es bestehe
auch insofern eine Inkongruenz, als nach dem bisherigen
System bei 3']„higen Rentenbriefen eine Beleihung bis zu
s. stattfinden könne, bei 4higen Rentenbriefen aber eine
Beleihung nur bis zu ?2/, Y. Ir

Eine Korrektur sei auch in anderer Beziehung er-
forderlich. Die Rentenbriefe seien zur Zeit so unbeliebt, weil
sie sehr unhandlich seien, weil sie nach Talern rechneten statt
nach der Markwährung, und weil sie für die Provinzen aus-
gegeben würden und nicht für den ganzen Staat. Sodann
bedürfe das umständliche Rentengutsbildungsverfahren einer
durchgreifenden Änderung. Endlich werde durch das Renten-
system die Gewährung von Zwischenkredit bedingt, was beim
Darlehen fortfalle. Im übrigen habe er schon in der ersten
Sitzung erklärt, daß seine politischen Freunde diese Frage
nicht als eine grundsätzliche, sondern als eine Zweckmäßig-
keitsfrage betrachteten. Wenn der Staat den Kursverlust
übernehme, die Beleihungsgrenzen bei beiden Arten von
Rentenbriefen gleichstelle, die Ausgabe der Rentenbriefe
modernisiere, das Rentengutsbildungsverfahren den prak-
tischen Bedürfnissen des Lebens anpassse, ausreichenden
Zwischenkredit zur Verfügung stelle und die gemeinnützigen
Ansiedlungsgessellschaften durch reichliche staatliche Stamm-
anteile finanziell kräftige, sei das Rentenbriefssnstem als das
zweckmäßigere zu betrachten.

Die zweite Frage sei die zweckentsprechende Bemessung
der Beleihungsgrenzge. Auch hierin wünschten seine
Freunde eine Erleichterung eintreten zu lassen. Diese dürfe
allerdings auch wieder nicht zu weit gehen, um den Renten-
gutsnehmer nicht zu leichtssinniger übernahme und Wieder-
aufgabe des Gutes zu verführen. Eine gewisse Kautel
dagegen liege in der Genehmigung des Weiterverkaufs und
in der Eintragung der Anerbeneigenschaft. Die Anträge
Nr 177 bis 179 hielten für Landarbeitersstellen und Stellen
bis zu einem Werte von 10 000 /f eine Beleihung bis zu
"?! 0, darüber hinaus bis zu "/g für angemessen.

Des weiteren wünschten die Anträge eine gesetzliche
Festlequng der Beihilfen, die für Regelung der öffentlich-

I A5
        <pb n="247" />
        2 4.(4

rechtlichen Verhältnisse zu geben seien. Von der Befugnis
der geltenden Ministerialerlasse sei so gut wie gar
kein Gebrauch gemacht worden, und es müßte daher in
Anlehnung an diese Erlasse dafür gesorgt werden, daß den
Ansiedlungsgesellschaften von vornherein ein gewisser Betrag
zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse – Wege-
verhältnisse, Wasserverhältnisse, Beleuchtung, Feuerlösch-
dienst, Einrichtung von Gemeindehäusern, Kranken-
häusern, Verhältnisse der Schule, der Kirche usw ~ zur
Verfügung stehe. Eine preissteigernde Wirkung werde sich
duxch die Schaffung eines Ausgleichsfonds vermeiden lassen.
Neben diesen Beihilfen müßten für außergewöhnliche Wege-
bauten und Meliorationen besondere Summen zur Ver-
fügung gestellt werden.

Es wäre auch zweckmäßig, in geeigneten Fällen statt
eines Freijahres zwei Freijahre zu gewähren und
die Amortissierung hinauszuschieben.

Ein von den Professoren Gerlach, Sering u. a.
geäußerter Wunsch beziehe sich darauf, daß man in An-
lehnung an die alte germanische Verfassung da, wo aus-
reichende Arbeitsgelegenheit für Landarbeiter nicht beschafft
werden könne, wieder Allmenden einführen sollte; auch in
den Leitsäßen einer Versammlung der Vereinigung für
praktische Wirtschaftsforschung unter Vorsiß des Herrn
v. Batocki-Blödau vom 21. März 1914 sei dieses Verlangen
ausgesprochen worden. Die Hauptbedeutung würde darin
liegen, daß den Landarbeitern ausreichendes Weideland ver-
schaffêt werden könnte. Die Ansetzung von Landarbeitern
werde auch dadurch erleichtert, daß Kreisen, Kreisgesell-
schaften oder gemeinnützigen Baugesellschaften für den Bau
stesUthiter Landarbeiterwohnungen Beihilfen aewährt
würden.

Auch für die Wohlfahrtspflege auf dem Lande müßten
besondere Mittel flüssig gemacht werden. Die Anträge
gingen davon aus, daß für alle diese Zwecke ein Fonds von
50 Millionen Mark, für Gewährung von Darlehen für etwa
30 000 Stellen 250 Millionen Mark erforderlich seien.
Wenn man das Suystem der Rentenbriefe beibehalte, so
fallen die leßteren Summen fort. Dann ergebe sich aber
ein erhöhter Bedarf an Zwischenkredit. Unter dieser Vor-
aussekung wolle er nunmehr zu einer Besprechung der
Einzelheiten des Entwurfs übergehen.

Nach dem Geset solle ein Zwischenkredit in Höhe von
75 Millionen Mark gegeben werden. Wenn man die 15
oder 20 Millionen hinzurechne, die bisher zur Verfügung
gestanden hätten, würden sich 90 Millionen ergeben. Ihm
sei nicht klar, wie die Berechnung dieser Summe erfolgt sei,
und ob hiermit dem Bedürfnis der Ansiedlungsgesellschaften
vollkommen Genüge geleistet werde, insbesondere auch mit
Rücksicht darauf, daß inzwischen zahlreiche neue provinzielle
Ansiedlungsgesellschaften gegründet worden seien und daß
es sich auch darum handle, die kleineren Gesellschafien ebenso
in die Lage zu seten, erfolgreich und energisch vorzugehen.

Dann würde auch nötig sein eine gesetzliche Festlegung
bezüglich des Kursverlustes. Bisher habe ja der Staat an
die provinziellen Ansiedlungsgesellschaften eine Verfügung
erlassen, wonach unter gewissen Modalitäten der Kurs-
verlust getragen werden k ön n e. Dos s ei auch in der Ant-
wort der Staatsregierung dargelegt worden. Aber hier
bedürfe es doch noch verschiedener Aufklärungen, und vor
allem würde es notwendig sein, eine Bestimmung in das
Gesetz selbst hineinzuarbeiten, daß der Staat ver-
pflichtet sei,. diesen Kursverlust zu decken.
Der Rentengutsnehmer müssse von vornherein berechnen
lönues, wie hoch ihm das Rentengut zu stehen kommen
werde. -

Der § 22 des Entwurfs genüge in seiner jetzigen
Fassung nicht, da er zu viele Kautelen bezüglich der Be-
messung der Beleihungsgrenze enthalte.
        <pb n="248" />
        Nr 035 A

Auf die Regelung der Organisation legten seine
Freunde das größte Gewicht. Sie seien damit einver-
standen, daß große gemeinnützige Gesellschaften, aus-
gerüstet mit reichlichen Stammeinlagen des Staates, für
alle Provinzen eingerichtet würden, in denen die innere
Kolonisation in Frage komme, d. h. für alle Provinzen
mit vorläufiger Ausnahme von Westfalen, Rheinprovinz
und Hessen-Nassau. Ein Mangel bestehe noch darin, daß
die Aufsichtsbefugnisse des Staates in den Gesellschafts-
verträgen nicht genügend zum Ausdruck kämen. Die Kon-
trolle müßte verschärft werden, namentlich nach der kultur-
technischen Seite hin und überhaupt ein intensiveres orga-
nisches Zusammenarbeiten mit dem Staat herbeigeführt
werden.

Zu klären sei noch die Frage, ob man den großen ge-
meinnützigen Anssiedlungsgesellschaften eine Monopol-
stellung einräumen oder ob man neben ihnen auch andere
wie die Landbank in Berlin an den Wolltaten des Staates
teilnehmen lassen solle. Das gleiche gelte für die kleinen
Gessellschaften, die ebenfalls mit Stammanteilen des Staates
durch Vermittlung der Kreise oder der provinziellen Gesell-
schaften auszustatten seien. Die Hauptsache sei, daß eine
organische Verbindung mit der Staatsregierung hergestellt
und daß über alle Landesteile, in denen die innere Koloni-
sation in Frage komme, ein dichtes Netz von Siedlungs-
gesellschaften gezogen werde.

Der zehnte Redner stellte auch für den Antrag
auf Drucksache Nr 214 fest, daß er schon v or der Ein-
bringung des vorliegenden Entwurfs eingebracht worden
sei. Das Ergebnis der inzwischen von der Kommission ge-
faßten Beschlüsse sei für die Zwecke der inneren Kolonisation
ein sehr mageres. Das Genehmigungsrecht werde die
innere Kolonisation nicht nur nicht fördern, sondern könne
ihr eher ein Hemmnis bereiten. Es fehle auch noch die
Behörde, die diese Genehmigung durchzuführen hätte.
Ähnlich liege es bezüglich des Vorkaufsrechts. Ein Erfolg
sei nur zu erwarten, wenn der Staat positiv mit seinen
Mitteln vorgehen wollte. Die beantragten Gesetzentwürfe
éulbehrtey daher auch heute noch nicht eines berechtigten

erns.

Im § 2 des Antrages Nr 214 würden die Ziele der
inneren Kolonisation in folgende 4 Punkte zusammengefaßt:

1. Schaffung neuer leistungsfähiger Landgemeinden

in gemischter Kolonisation durch Ansetung von
kleineren, mittleren und größeren Bauern sowie
von Landarbeitern und Handwerkern.
Seßhaftmachung von Landarbeitern in solchen
Gemeinden, in geeigneten Fällen auch in solchen
Gutsbezirken, in denen ausreichende Arbeits-
gelegenheit bei mehreren Arbeitgebern vor-
anden ist.

sts von Wohnungen und kleinen Land-
stücken an solche Arbeiter. denen die Mittel zur
Erwerbung von Landarbeiterstellen fehlen. Soweit
den Gemeinden das dazu erforderliche Land fehlt,
können ihnen auf Antrag aus dem im §$ 1 ge-
nannten Fonds Mittel zu dessen Erwerbe gur
Verfügung gestellt werden. Nach Möglichkeit
sind zu diesem Zwecke Domänen und forst-
fiskalische Grundstücke bereit zu „tellen.

1 Besiedlung der Moore und Ödländereien.

Diese Ziele würden natürlich nicht durch Monopolisierung
der Ansiedlungstätigkeit erreicht werden können. In dieser
Beziehung berühre er sich mit den Ausführungen des Vor-
redners. Die großen Gesellschaften würden die innere
Kolonisation in ihrer ganzen Mannigfaltigkeit nicht be-
treiben können. Daher werde nach § 1 des Antrages allen
in Betracht kommenden Korporationen eine möglichst große

2 A. 7
        <pb n="249" />
        Bewegungsfreiheit gegeben, und es sollten danach auch
private Gesellschaften und selbst Privatpersonen zu dem
angeforderten Staatskredit zugelassen werden können.
Andererseits seien aber auch die nötigen Kautelen für die
richtige Verwendung dieser Gelder vorgesehen worden. Auch
nach der Vorlage dürfe es ja den Gefsellschaften nicht über-
lassen werden, die Höhe der Beleihung in jedem Einzelfalle
festzustellen, sondern eine unparteiische Instanz müsse die
Taxen aufstellen, auf Grund deren die Beleihung erfolge.
Nach den Ausführungen des Regierungskommisssars solle die
Generalkommisssion zur Ermittlung dieser Taxen nach wie
vor in Kraft bleiben. Er halte es ebenfalls für zweck-
mäßig, diese Behörde nicht abzuschaffen, vielmehr sie zu
einer Landeskulturbehörde auszubauen. Allerdings scheine
es im Widerspruch damit zu stehen, wenn die General-
kommission in Ostpreußen aufgelöst werde.

Der § 3 sehe eine straffe staatliche Organisation vor.
Zunächst werde für die Bewilligung von Staatskrediten eine
besondere Abteilung für innere Kolonisation im Landwirt-
schaftsministerium gewünscht. Dies solle die Spitze sein,
die richtunggebend in der ganzen Monarchie wirke, während
bisher die innere Kolonisation mehr oder weniger dem Zu-
fall überlassen sei. Die gewünschte Anstellung der be-
sonderen provinziellen Beamten stehe dem Ausbau der
Generalkommisssionen und der Übertragung solcher Befug-
nisse auf sie nicht im Wege.

Grundlegend sei nun die Frage, ob es überhaupt
pzulentuert hir ven bey leigen Pertahr.s es Rente:
Kolonisation zur Verfügung zu stellen. Professor Sering
habe im Jahre 1912 in einem Vortrage im Landes-
ökonomiekollegium darauf hingewiesen, daß man in Eng-
land, speziell in Irland, Staatskredite in sehr großer Höhe
für die innere Kolonisation zur Verfügung gestellt habe;
es seien an 2000 Millionen Mark bewilligt worden zu
einem verhältnismäßig billigen Zinsfuß, um Irland wieder
in Bauernland zu verwandeln, so daß also dieses System
kein Novum darstellen würde. Es würde in der Tat auch
eine große praktische Förderung der Sache bedeuten. Der
Rentenbankkredit sei immer mit erheblichen Umständen ver-
knüpft, und auch die Besorgnisse hinsichtlich des Kurs-
verlustes, namentlich für die kleinen Gesellschaften, sei
keineswegs beseitigt. Über den Zinsfuß, zu welchem die
Staatskredite zu begeben seien, werde sich noch reden lassen.

Die übrigen Bestimmungen des Antrages Nr 214 seien
denen der nationalliberalen Anträge sehr ähnlich. Gesetz-
liche Bestimmungen über eine staatliche Beihilfe zur
Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse halte auch
er für sehr wichtin. Die auf diese Weise ausgegebenen
Millionen würden sehr gut angelegt sein und würden sich
auch gut verzinsen, denn die Produktivität steige durch die
intensivere Bearbeitung.

Der vi erte Redner begrüßte die beabsichtigten Er-
leichterungen der Rentengutsbildung und hielt es für er-
wägenswert, die Vorschläge der Staatsregierung in dem
einen oder anderen Punkte noch zu ergänzen. Eine zu
weitgehende Erleichterung würde aber gefährlich werden
können, weil der Ansiedler verleitet werden könnte, diese
Erleichterung in Spekulationsgewinn umzumüngzen. Auch
der Gewährung weiterer Freijahre stehe er aus er-
zieherischen Gründen skeptisch gegenüber.

Eine wichtige Frage sei, ob man Staatsmittel zur
Hergabe barer Darlehen in einem bestimmten Umfange auf
einmal zur Verfügung stellen oder Rentenkredit geben Jolle,
der dann hinsichtlich der Kursdifferenzen aus Staatsfonds
zu ergänzen wäre. Abgesehen davon, daß der Rentenkredit
sozusagen unerschöpflich sei, und daß die Aufnahme eines
so großen Staatskredites eine unerwünschte Rückwirkung

2 A &amp;
        <pb n="250" />
        Nr 035 A E

auf den Kurs aller Papiere haben könne, habe das letztere
System auch noch den Nachteil, daß doch immerhin die
Möglichkeit bestehe, daß diese Summe später einmal nicht
wieder aufgefüllt werde, und daß daher, zumal wenn der
bewilligte Fonds sich seinem Ende nähere, die in Betracht
kommenden Gesellschaften bestrebt sein würden, jede für sich
möglichst viel aus diesem Fonds zu bekommen. Dadurch
verde eine Steigerung der Grundstückspreise eintreten
können, die wieder eine ungünstigere Ansetzung der An-
siedler im Gefolge haben würde. |

Die gesetzliche Regelung der Erstattung von Kurs-
differenzen aus Staatsfonds wäre sehr erwägenswert; wie
weit man darin gehen könne, wäre noch näher zu prüfen.
Im Interesse der Verhütung einer Differenzierung zwischen
dem älteren bäuerlichen Besiß und dem neu angesetzten
werde man auch hierin nicht über eine gewisse Grenze hin-
ausgehen dürfen.

Vom Standpunkt seiner Freunde sollte die innere
Kolonisation nicht monopolisiert, sondern von möglichst
vielen namentlich auch örtlichen Organen betrieben werden.
Man werde daher alle an ihr mitarbeitenden Faktoren
gleichmäßig aus Staatsmitteln unterstüten müsssen.

Es wäre auch notwendig, Beihilfen zur Abgeltung der
bei der Arbeit der inneren Kolonisation meist erwachsenden
öffentlich-rechtlichen Lasten zu gewähren und hierzu be-
sondere Mittel bereitzustellen. Ob die Mittel dazu in
diesem Gesetz oder im Etat bereitzustellen seien, sei eine
später zu untersuchende Zweckmäßigkeitsfrage.

Bei den Anträgen 177, 178 und 179 handele es sich
im wesentlichen um einen Ausbau des Erlasses von 1909.
Man könne aber sehr zweifelhaft sein, ob es sich empfehle,
alle diese Detailbestimmungen in das vorliegende Gesetz
mit aufzunehmen, weil deren Handhabung dadurch starrer
und unbeweglicher gemacht würde, als es im Interesse der
Sache wünschenswert sei. Dasselbe gelte auch für die
Organisationsbestimmungen.

Der siebente Redner stimmte den Vorrednern
in vielen Punkten zu und war ebenfalls der Ansicht, daß der
erste Abschnitt des Gesetzentwurfs der Ergänzung durch
positive Bestimmungen bedürfe. Allerdings sprächen, wie
ebenfalls schon ausgeführt, gewichtige Gründe dafür, das
jetzige Verfahren des Rentenbankkredits als Regel beizu-
behalten, unter der Voraussetzung, daß der Kursverlust in
weitergehendem Maße als bisher durch den Staat gedeckt
werde. Einmal sollte da, wo eine verhältnismäßig rasche
Verssilberung der Rentenbriefe eintrete, der Staat bei
1 h igen Rentenbriefen den vollen Kursverlust gegenüber
dem Nennwert übernehmen, bei niedriger verzinslichen
Rentenbriefen jedenfalls den Unterschied zwischen dem
Kurse und dem in 4 Y ige Rentenbriefe umgerechneten Wert,
also bei 3!/. 4 den Unterschied zwischen 87 !s, und dem der-
zeitigen Kurse. Die Erweiterung sollte andererseits dahin
gehen, daß nicht nur den gemeinnützigen provinziellen An-
siedlungsgesellschaften der Kursverlust ersett werde, sondern
allen privaten Korporationen, durch welche Ansiedlungen
geschaffen würden. Er erkenne aber an, daß in einzelnen
Ausnahmefällen die Form des direkten Staatsdarlehens der
des Rentenbankkredits vorzuziehen sei, so in dem Falle, wo
Gemeinden beabsichtigten, Gelder aufzubringen zur Her-
stellung bet Mietswohnungen und zur Anschaffung von
Pachtland.

Die Frage, ob der Staat die innere Kolonisation mit
reicheren Mitteln als bisher fördern müsse, sei entschieden
zu bejahen. Die Regelung der öffentlich-rechtlichen Ver-
hältnisse erschwere eine fruchtbare Tätigkeit nach den bis-
herigen Erfahrungen sehr, da die Gefahr bestehe, daß, wenn
die Kosten auf die Ansiedler abgewälzt würden, dadurch
rine sehr unerwünschte Verteuerung des Überlassungspreises

n Z

24.9
        <pb n="251" />
        I
für die Ansiedler herbeigeführt werde. Wenn man den
Ansiedlern auch nichts schenken solle, so sei es doch anderer-
seits eine notwendige Voraussseßung für eine gedeihliche
Ansiedlung, die Ansiedler zu solchen Preisen anzuseten, daß
sie nach einer kurzen Übergangszeit in der Lage wären, auch
schlechte Jahre in der Landwirtschaft zu überstehen.

Weiter komme in Betracht die Ansiedlung von Land-
arbeitern. Daß die Staatsbeihilfe dafür bisher nicht aus-
gereicht hätte, ergebe sich aus den Mitteilungen der
Staatsregierung, wonach in den 5 Jahren seit 1909 im
ganzen nur 147 Alrbeiterstellen auf diese Weise errichtet
worden seien, – ein geradezu klägliches Ergebnis. Es sei
daher unerläßlich, hier mit stärkeren Mitteln zu arbeiten.
Die hierzu erforderlichen Gelder sollte man nicht auf die
etatmäßige Bewilligung verweisen, sondern einen aus-
reichenden Fonds in diesem Gesetz ausbringen, schon um den
entschlossenen Willen zur Lösung des Problems zu be-
kunden.

Im übrigen aber werde man alle Detailbestimmungen
aus dem Gesetz selbst herauslassen und den Ausführungs-
anweisungen überlassen müssen.

Für eine Durchführung der inneren Kolonisation nach
den hier dargelegten Richtlinien fehle es allerdings heute
an den geeigneten Organen. Die Generalkommissionen in
ihrer heutigen Gestalt seien geradezu ein schweres Hemmnis
für die Ansiedlungstätigkeit. Sie werden, wie der Vor-
schlag der Aufhebung der Generalkommission Königsberg
zeigt, von der Regierung selbst nur noch als Notbehelf an-
gesehen. Es würden daher Landeskulturbehörden ge-
schaffen werden müssen, die zweckmäßig aber nicht an die
Regierungen, sondern an die Provinzialinsstanz anzu-
schließen wären, da die innere Kolonisation in der Haupt-
sache durch provinzielle Organisationen bewirkt werde. Da-
gegen einer Zentralstelle, wie sie in dem Antrage Nr 214
vorgeschlagen werde, stehe er sskeptisch gegenüber. Anderer-
seits gehe die Anregung der nationalliberalen Anträge,
betreffend die Zwangsbeteiligung der Kreise, weit über das
hinaus, was die heutige Kreisoraanisation tragen könne.

Der Vertireter. des. Latdw irtfchafts-
ministeriums stellte einen Irrtum des Vorredners
dahin richtig, daß es sich bei den erwähnten 145 Arbeiter-
stellen nur um solche handle, die durch die Kreis-
t pgn letterct til. s Celajes do
Staatsregierung entspreche genau der im Antrag 1 Nr 6
gestellten Frage. Die Frage, wie viel Arbeiterstellen über-
haupt geschaffen worden seien, könne er durch folgende An-
gaben beantworten, die sich auf die Zeit seit 1907 bezögen:

Stellen für landwirtschaftliche Arbeiter .... 1 910

- - nichtlandwirtschaftliche Arbeiter 2018
insgesamt . . 3 928

Der fünf zehnte Redner brachte die Klagen ver-
schiedener kleinen Gesellschaften zu Sprache, daß der ihnen
gewährte Zwischenkredit prozentualiter nicht entfernt die
Höhe erreicht habe, in welcher er den gemeinnützigen Gesell-
schaften zuteil geworden sei. Er bitte daher um Auskunft,
ob und aus welchen Gründen eine solche Differenzierung
stattgefunden habe.

Der ' Vertreter des Vandwirtschafts-
ministeriums erwiderte, die großen Gesellschaften er-
hielten 85 h, die kleinen Gesellschaften ?., als Hwischenkredit.
Dieses Maß sei deshalb festzuhalten, weil die kleinen Gefell-
schaften in sich nicht die Garantie böten wie die großen und
auch der Einfluß des Staates auf die kleinen Gesellschaften
nicht so groß sei wie bei den großen Gesellschaften. Deshalb
müsse der Staat bei der Hergabe von Zwischenkredit an die
ersteren vorsichtiger sein. Aber dadurch, daß er bis zu 2/.,

92 Z()
        <pb n="252" />
        Nr 035 A .

gehe, komme er eben den Bedürfnissen und Wünschen der
kleinen Gesellschaften nach seiner Ansicht in weitem Umfange
entgegen.

Der Berichterstatter wies auf einen Irrtum des
achten Redners hin, der die Unbeliebtheit der Rentenbriefe
darauf zurückgeführt habe, daß sie in Talern ausgefertigt
seien. Die Rentenbriefe, die in Talern ausgefertigt seien,
stammten aus der Zeit v or Einführung der Markwährung
aus den alten Ablösungen. Die Rentenbriefe, die
auf Grund der Rentengutsgeseßgebung ausgegeben seien,
seien selbstverständlich alle längst in Martwährung aus-
gefertigt. Die sonstige Unbeliebtheit komme im Kurje nicht
so sehr zum Ausdruck, denn die Rentenbriefe ständen im
allgemeinen nur 1 h unter dem Kurse der übrigen Staats-
papiere. Im übrigen sei diese Unbeliebtheit auch gänglich
unerklärlich, denn die Rentenbriefe hätten den Vorteil der
Amortisation. Wenn ein einheitlicher Typ für die ganze
Monarchie geschaffen würde, so wäre das sehr dankenswert.

Was die finanzielle Wirkung der beiden in Frage
stehenden Systeme anlange, so sei es für den Rentenguts-
nehmer ziemlich gleichgültig, ob er bares Geld oder Renten-
briefe bekomme, wenn ihm in diesem Falle der
Kursverlust erseßt werde. Für die Staats-
regierung sei es aber ein außerordentlich großer Unterschied.
Denn wenn etwa 300 Millionen zur Verfügung gestellt
werden, müsse die Staatsregierung dieses Geld im Wege
der Anleihe beschaffen. Nach den Mitteilungen des Finanz-
ministers werde die Amortisation der preußischen Staats-
schuld in ungefähr 250 Jahren vor sich gehen, während die
Amortisation der Rentenbriefe in 60!j, Jahren vor-
genommen werde. Sie würden nach Bedarf ausgegeben und
amortisierten sich von selbste Die Amortisation sei eben
darin vorgeschrieben, daß '/. h zur Ameortisation verwandt
würden, dadurch würden die Rentenbriefe wieder aus der
Welt geschafft und diente die Amortisation somit zur Ent-
lastung des Staatskredits, während, wenn die übrigen
Summen aus allgemeinen Staatsanleihen hergegeben
würden, selbstverständlich eine Belastung des Staatskredits
und ein Sinken der Kurse stattfinden müßte.

Er weise ferner auf die finanzielle Wirkung einer Er-
weiterung der Freijahre hin. Daß eine Gewährung von
2 oder 3 Freijahren für die Ansiedler von großem
Nuten sei, unterliege keinem Zweifel. Aber dann müßte
das bisherige Prinzip der Freijahre vollständig geändert
werden. Denn wenn jetzt ein Freijahr gewährt werde, dann

werde die einjährige Rente, die der Mann zu bezahlen habe,
auf die nächsten 60!/. Jahre verteilt. Der Anfang der
Amortisation werde nicht etwa hinausgeschoben, sondern die
gestundete Rente werde verteilt. Wenn nun 2 oder 3 Frei-
jahre gewährt würden, würde er für die folgenden 60 Jahre
eine höhere Rente zu zahlen haben. Das wäre nicht er-
wünscht, sondern der Anfang der Amortisation müßte
hinausgeschoben werden, und das hätte zur Folge, daß der
Staat für die ersten drei Jahre die Zinsen bezahlen bezw.
auslegen müßte.

Was die Allmenden anlange, so sei zweifellos die
Schaffung von Gemeindeland bei neuen Siedlungen
wünschenswert; bei alten sei es natürlich unmöglich. Aber
er weise darauf hin, daß im Osten überall da, wo noch
rie Eser ue ceü
daraus ewig Zank und Streit entstehe und vor allem die
Verwaltung dieser gemeinschaftlichen Äcker außerordentlich
schwieriq für die Gemeindeverwaltung sei. Ferner würden
die Gemeinden wohl sehr wenig geneigt sein, die ihnen auf
diese Weise überwiesenen Ländereien zur Schaffung von
Ansiedlungen zu benutzen, sondern sie würden sie zur

251
        <pb n="253" />
        Nutzung für den bisherigen Interessentenkreis verwenden,
so daß der gewollte Erfolq kaum eintreten werde.

Der zwanzigste Redner begrüßte ebenfalls den
Ausbau des Rentenbankkredits zur Durchführung der
inneren Kolonisation. Ihm schiene nur die Konstruktion
in einem Punkte noch zu eng zu sein. Das Gesetz sagte, daß
nur diejenigen Rentensstellen den Rentenbankkredit bekämen,
die nicht fremde Arbeitskräfte beschäftigten. Die Kolo-
nisationsgesellschaften seien aber manchmal gezwungen,
größere Vorwerke bestehen zu lassen, bis zu 800 oder
1000 Morgen groß. Das seien Formen von Großbauern.
Früher habe die Rentenbank in Ostpreußen auch auf solche
Stellen Kredit gegeben, jetzt habe sie es abgelehnt. Dann
kämen die Kolonisationsgesellschaften in Schwierigkeiten.
Gewiß werde der Staat darauf halten, daß solche Stellen
nicht zu oft bestehen blieben. Wo es nicht nötig sei, sei es
auch besser, ganz aufzuteilen, weil man damit mehr Volk
aufs Land ziehe. Aber es sei dies manchmal unmöglich,
namentlich da, wo große Gebäude bestehen. In letzter
Zeit habe man in Ostpreußen auch auf die Besitzfestigungs-
gelder verwiesen. Aber dabei werde immer das dingliche
Wiederkaufsrecht eingetragen, was nicht so angenehm sei wie
der Rentenbankkredit. Auch reichte dieser Kredit nicht aus.
Der Großbauer sei ein Bindeglied zwischen Kleingrundbesitz
und Großgrundbesitz und er möchte ihn darum erhalten
wissen. Der Großbauer habe auch erheblichen Einfluß in
den Gemeinden. Er bitte daher die Regierung, zu erwägen,
ob es nicht richtig wäre, daß diejenigen größeren Bauern-
güter, die in eine Kommune kämen, die nicht selbständige
Gutsbezirke bildeten, auch durch Rentenbankkredit gespeist
würden. Gerade um diese Leute zu erhalten, sei das aus
sozialen und politischen Gründen nötig. Die Finanz-
verwaltung werde also darauf Bedacht nehmen müssen, hier
Erleichterungen zu schaffen.
 Gewiß sei der Kursverlust für die kolonisatorischen
Gesellschaften von ungeheurer Tragweite, und es sei zu
begrüßen, daß der Staat auch hierfür etwas tun werde.
Noch etwas anderes, was die Gesellschaften teilweise bc-
dränge, seien die Restrenten. Man werde Genossenschaften
qründen müssen, die diese Restrenten übernähmen.

Er wünsche auch, daß die Kleinsiedlungsgesellschaften
Zuwendungen des. Staates bekämen. Es sei ganz richtig,
was der Berichterstatter sage, daß die großen Kolonisations-
gesellschaften die Kleinsiedelung gar nicht pflegen könnten.
Meist bildeten die Kleinsiedlungen sich um Städte und
Industriebezirke herum und setzten dort Arbeiter an; und
zur Lösung solcher Arbeiterfragen seien die großen Gefell-
schaften weniger geeignet.

Es sei vielfach gesprochen worden von Besiedlungen
durch Private und durch die Landbank. Die privaten Be-
ssiedlungen wären ja zu begrüßen, wenn ssie nicht so auf
Bewinn zugeschnitten wären und, wenn bei ihnen das Ideal
etwas größer wäre. Die Landbank habe in letzter Zeit
hauptsächlich Wälder und einzelne Teile von Gütern ver-
kauft und die Restgüter vertauscht oder weiter veräußert.
Dies sei doch keine Durchführung der inneren Kolonisation.

Er stimme dann zu, daß von der Generalkommisssion in
ihrer jetzigen Gestalt keine ersprießliche kolonisatorische
Wirkung zu erwarten sei. Aber von der vorgeschlagenen
Landeskulturbehörde verspreche er sich auch nicht mehr. Die
großen kolonisatorischen provinziellen Gesellschaften müßten
private sein, und es müßten sich dabei der Staat, die
Regiminalbehörden, die Genosssenschaftsverbände, die Pro-
vinzial- und Kreiskorporationen und auch andere pro-
vinzielle Verbände beteiligen.

Die Aufsicht durch die Seehandlung dürfte vollständig
qenügen für die Sicherheit der Rentenbriefe. Sie habe

252
        <pb n="254" />
        Nr 035 A
genügend Kräfte, die die Kolonisationsgesellschaften über-
wachen könnten.

Der Antrag Ecker (Winsen) habe in manchen Punkten
etwas Bestechendes, insofern er bares Geld gebe und den
Kursverlust nicht enthalte. Aber der Rentenbankkredit gehe
viel weiter, und hier müsse von Zeit zu Zeit aufgefüllt
werden, da die 100 Millionen bald verbraucht wären.

Er glaube, daß ein Freijahr genüge. Bei längerer
Stundung könnte der Mann zur schlechten Wirtschaft ver-
leitet werden, vorzeitig die Stelle verlassen, und an einer
anderen Stelle denselben Betrug verüben. Man könne im
einzelnen Falle Beihilfen geben, wenn einer in Schwierig-
keiten komme. Am besten würden die Kolonisten angesetzt,
wenn man ihnen Baudarlehen gebe, so daß sie selbst bauen
könnten, denn sie bauen besser und billiger.

Sehr schwierig sei und bleibe immer die Ansiedlung
der Landarbeiter. Man werde ihnen qrößere Stellen geben
müssen, um sie seßhaft zu machen. 11/2 ha Jei zu wenig.

Wenn man zu viel Gemeindeland gebe, führe das zu
Zank und Streit. Für die Jugendpflege geschehe manch-
mal vielleicht schon etwas zu viel.

Es sei auch ausgeführt worden, die Kolonisations-
gesellschaften sollten kein Monopol haben. Es wäre sehr gut,
wenn die Privaten richtig aufteilen wollten; aber solche
Leute gebe es eben nicht. Bei der Privatkolonisation wird
f wie vor der materielle Gewinn allein ausschlaggebend

eiben.

Für die Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse
könnten nur große provinzielle Kolonisationsgesellschaften in
Frage kommen. Denn Dörfer mit allem Zubehör zu
schaffen, könne man einer kleinen Siedlungsgesellschaft nicht
zumuten. Die innere Kolonisation könne nur qut gefördert
werden durch große provinzielle Siedlungsgesellschaften.
Natürlich dürften die kleinen gemeinnützigen Siedlungs-
gesellschaften auch nicht vergessen werden.

. Die bisherige Organisation halte er für vollkommen
genügend. sie habe sich bereits bewährt.

. Der Vertreter des Landwirxtschhafts-
ministeriums stimmte namens der Staatsregierung der
leßten Äußerung zu, daß die Organisation in ihrer jetzigen
Entwicklung genüge. Danach stütze sich die innere Koloni-
sation auf die großen gemeinnützigen Gefsellschaften, soweit
es sich um große Siedlungsunternehmen handle, wie die
Gründung neuer Gemeinden, und auf kleine lokale Sied-
lungsgesellschaften, soweit es sich um Kleinarbeit handle.
Von dieser Organisation könne man erwarten, daß sie die
luuett. ß?louifatiga so weiterbringe, wie es überhaupt
möglich sei.

Verschiedentlich sei der Meinung Ausdruck gegeben
worden, man sollte den einen oder anderen der im Laufe
der Kommissionsberatungen gemachten Vorschläge in den
Gesetentwurf hineinarbeiten. Er bitte, darin nicht zu weit
zu gehen. Es entstehe die Befürchtung, daß die innere
Kolonisation dadurch in starre Formen gepreßt werde, die
der Verwaltung die Arbeit erschwerten statt sie ihr zu er-
leichtern. Wenn die Staatsregierung an der alten Methode
festhalte, das erforderliche Geld alljährlich durch den Etat
anzufordern, was durch das Entgegenkommen des Land-
tages immer bewilligt worden sei, so werde sie imstande
sein, auch allen neu entstehenden Bedürfnissen immer Rech-
nung zu tragen.

Die Klagen über den Kursverlust seien hauptssächlich
durch die Entwicklung des vorigen und des vorvorigen
Jahres infolge der großen Balkankrise entstanden. Als
die großen Gefsellschaften damals die Besiedlung eines
Gutes kalkulierten, standen die s!/. h igen Rentenbriefe 94,
und als sie nach anderthalb Jahren dazu übergehen mußten,
die Rentenbriefe zu versilbern, standen dieselben Renten-

A

2953
        <pb n="255" />
        A

briefe 83, 84 bis 85. Ein gegen alles Erwarten großer
Verlust sei also für die Gesellschaften entstanden, in dem
angenommenen Beispiel von 94 bis 85, also von 9 Y. Diese
Verluste hätten die letten Jahresabschlüssse natürlich stark
beeinflußt.

Die Staatsregierung habe diesem Übelstande Rechnung
getragen, indem sie einen Teil, nämlich ?s,4 des Kursver-
lustes, unter gewissen Umständen, wie in der Antwort auf
Frage 8 zum Antrage 1 der Kommissionsbeschlüsse vom
27. März d. Is dargelegt sei, auf die Staatskasse über-
nommen habe. Es sei nun gewünscht worden, die Staats-
regierung möge den g esamt en Kursverlust auf die
Staatskasse übernehmen. Er bitte, zu prüfen, ob das zweck-
mäßig sei. Das Mittragen am Kursverlust habe die große
Bedeutung, daß die Gefsellschaft interessiert sei an der Ver-
silberung der Rentenbriefe zu einer möglichst gelegenen Zeit.
Wenn der Staat den ganzen Kursverlust übernehme, sei
das Interessse der Gesellschaft verschwunden; man müsse
dann damit rechnen, daß die Rentenbriefe sehr lange un-
versilbert blieben; das führe aber zu einer unerwünschten
Festlegung der Zwischenkreditmittel. Denn dabei handle
es sich um rollendes Kapital und die Staatsregierung müsse
dafür sorgen, daß es möglichst bald wieder in den Zwischen-
kreditfonds zurücklaufe. Er bitte also, die Regelung der
Staatsregierung beizubehalten.

Die wichtige Frage, ob Rentenbankkredit oder Bar-
geld, betreffend könne er sich nur den Rednern anschließen,
die dafür plädiert hätten, daß es bei dem Rentenbankkredit
bleibe. Die Gründe dafür seien im Laufe der Debatte und
auch in den Antworten der Staatsregierung dargelegt. Für
die Staatsregierung habe der jetzige Zustand die große Be-
deutung, daß ihr unbeschränkte Mittel zur Verfügung
ständen, während sie im anderen Falle mit beschränkten
Mitteln rechnen müßte und von Beit zu Zeit wieder mit
Neuforderungen an den Landtag heranzutreten hätte. Es
sei auch mit Recht bemerkt worden, daß, wenn ein solcher
Fonds sich dem Ende zuneige, bei den Gessellschaften Unruhe
und das Bestreben entstehen werde, möglichst viel von dem,
was noch da sei, zu erhalten, – ein jedenfalls nicht er-
wünschter Zustand.

Num’ sei der Meinung Ausdruck gegeben worden, die
von der Staatsregierung für Zwischenkredit erbetene
Summe von 7s Millionen würde nicht ausreichen. Man
könne allerdings nicht mit völliger Sicherheit behaupten,
daß gerade 75 Millionen die richtige Summe sei. Die
Staatsregierung sei aber auf Grund folgender Rechnung
zu dieser Summe gekommen: Es würden bisher jährlich
18 Millionen an Rentenbriefen gebraucht. Die Besiedlung
eines Gutes dauere in der Regel 114 bis 2 Jahre. Nehme
man zwei Jahre an, so handle es sich also um 36 Millionen.
Nun sei zu bedenken, daß der Zwischenkredit eigentlich nur
ein vorweggenommener Rentenbankkredit sei. Es sei die
vorübergehende Beleihung mit Staatsgeldern, an deren
Stelle später die dauernde Beleihung durch die Rentenbank
trete. Es hätten also für die bisherigen Verhältnisse, wo die
Ostpreußische Landgesellschaft, die Gesellschaft in Schleswig-
Holstein, die Eigene Scholle und die Pommersche Gefell-
schaft arbeiteten, 36 Millionen genügt. Die Gefellschaften
seien nun vermehrt worden durch eine in Schlesien, eine in
Sachsen und eine in Hannover. Wenn man annehme, daß
diese drei neuen Gesellschaften ebenso viel brauchten wie
die bisher vorhandenen Gefsellschaften, seien 72 Millionen
notwendig. Dabei mache er darauf aufmerksam, daß er
mit einer Dauer des einzelnen Besiedlungsgeschäftes von
2 Jahren gerechnet habe; er habe nach oben gerechnet, da
viele Sachen in 114 Jahren abgeschlossen würden. Man
könnte also wohl sagen, 70 Millionen würden genügen;
trotzdem seien 75 Millionen angefordert. Dazu komme nun
noch ein Reservefonds, nämlich das Geld, mit dem die
        <pb n="256" />
        Nr 035 A . )

Staatsregierung bisher gearbeitet habe; das seien 15 Mil-
lionen. Also wenn die 75 Millionen bewilligt würden,
habe die Staatsregierung 90 Millionen; damit glaube sie
auskommen zu können. Er könne aber auch namens der
Staatsregierung erklären, daß, wenn diese Mittel gegen
Erwarten nicht ausreichen sollten, dann rechtzeitig neue
Mittel beim Landtage erbeten werden würden.

Der Frage der Erweiterung der Freijahre bitte er
mit großer Vorsicht näher zu treten. Wenn überhaupt,
dann würde doch nur in dem Falle eine Vermehrung der
Freijahre eintreten können, wenn der Kolonist gezwungen
sei, das Land, das er bekomme, in neue Kultur zu bringen.

Die Frage der Landarbeiter sei besonders wichtig und
schwierig. Die Zahlen habe er schon richtiggestellt. Wie man
aber dieser Frage näher trete, werde sich wohl am besten bei
der Einzelerörterung besprechen lassen.

Wenn in Verbindung damit die Notwendigkeit der
Heu zen at ut. thus! ft ;tclgg t
hin, daß den gemeinnützigen Gesellschaften in der Staats-
dividende Mittel zur Verfügung ständen, die für diesen
Zweck verwendet werden könnten. Er erinnere daran, daß
der Staat auf die Dividende auf seinen Stammanteil. ver-
zichte. Das würde also bei einem Kapital von z. V.
8 Millionen, wovon der Staat 4 Millionen hingegeben
habe, bei einer 4 higen Dividende alljährlich eine Summe
von 160 000 M ergeben, die auch für diese Zwecke ver-
wendet werden könne.

Dann sei von den Schwierigkeiten gesprochen worden,
die öfter durch Restrenten entständen. Die Annahme des
im Gesetzentwurf enthaltenen Antrags, die Beleihung bis
auf neun Zehntel auszudehnen, werde diese Schwierigkeit
ganz erheblich mildern.

Von mehreren Seiten sei es als richtig bezeichnet
worden, die Gesellschaften von den Generalkommissionen
möglichst frei zu machen. Die Absicht der Staatsregierung
gehe nach dieser Richtung; in Ostpreußen sei diese Organi-
sation bereits durchgeführt worden. Er wiederhole aber,
daß diese Organisationsfragen doch zweckmäßig nur erörtert
werden könnten, wenn die beiden dem Hause vorliegenden
Gesetzentwürfe, nämlich die Novelle zum Landes-
verwaltungsgeset und der Gesetzentwurf, betreffend die
Aufhebung der Generalkommission in Königsberg, zur Er-
örterung kämen.

Redner machte dann noch eine Mitteilung über die Be-
reitstellung von Mitteln für öffentlich-rechtliche Anlagen.
In der kürzlich abgehaltenen Sitzung des Vereins für
: LU ter Hees ru MS usepceihdÛn
entstehenden Schwierigkeiten dargelegt. Dabei seien aus-
einandergehalten worden die dauernden Lasten, wie Lehrer-
ud hie üunere Eitigtuor s ie helast hottest
leßteren Ausgaben könnten, jedenfalls zum Teil, von den
Gesellschaften wohl getragen werden, im übrigen müßte aber
für Beihilsen gesorgt werden. Er könne mitteilen, daß es
die Absicht der Staatsregierung sei, diesen Wünschen zu ent-
sprechen, und zwar sollten im Etat des Kultusministeriums
für Erleichterung der Schullasten Mittel bereitgestellt
werden.

Auf den einleitenden Vortrag des Berichtersstatters habe
er mitgeteilt, daß die Generalkommisssionen auch dann, wenn
t: s: §ersilug srntemz;teretuua thedea. usct
Rentengüter auf die Rentenbanken beteiligt würden, woraus
im Laufe der Debatte die Notwendigkeit hergeleitet
worden sei, die Generalkommission beizubehalten. Er
hätte richtiger statt „Generalkommissionen“ sagen müssen:
die Auseinandersezungsbehörde. Denn nach dem Gesetz-
        <pb n="257" />
        25(

entwurf, betreffend die Aufhebung der Generalkommission
in Königsberg, bleibe eine Auseinandersetzungsbehörde über-
all bestehen, und zwar sollten als solche in Zukunft in Ver-
waltungssachen der Spezialkommissar und der Regierungs-
präsident, und in den streitigen Sachen, soweit sie nicht
an die ordentlichen Gerichte gingen, der Bezirksausschuß
und das Oberlandeskulturgericht zuständig sein.

Der fünfzehnte Redner war im Gegensatz zu der
Staatsregierung der Ansicht, daß die Regelung der Organi-
sation der Landeskulturbehörde nicht bis zu einer allge-
meinen Änderung des Landesverwaltungsgeseßes auf-
geschoben werden dürfe. Er befürworte noch einmal die
Einrichtung dieser Behörde.

Es sei erforderlich, bei der inneren Kolonisation streng
zu scheiden zwischen der wirtschaftlichen Funktion der Kolo-
nisationsgesellschaften und der Staatsaufsicht. Bisher seien
beide Funktionen ziemlich miteinander verquickt gewesen.
Bei den großen gemeinnützigen Gesellschaften finde die
Staatsaufsicht in der Regel dadurch statt, daß der Fiskus
mit einem erheblichen Prozentsaß der Einlagen an dem
Gesellschaftskapital beteiligt sei, und daß ein Aufsichtsrats-
mitglied den Fiskus im Aufsichtsrat vertrete. Diese Ver-
tretung scheine ihm in keiner Weise ausreichend zu sein.
Es bestehe häufig die Gefahr, daß das einzelne Aufsichts-
ratsmitglied überstimmt werde, und nach der Auswahl der
Aufsichtsratsmitglieder, die mit den sonstigen provinziellen
Behörden eng zusammenhingen, werde es auch häufig für
den fiskalischen Vertreter sehr mißlich sein, sich in Gegen-
satz zu den Maßnahmen der Gesellschaft zu stellen. Wenn
einerseits die gemeinnützigen Gesellschaften vollständig los-
gelöst von allen Staatsaufsichtsbehörden hingestellt würden
und in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Wahrnehmung
fiskalischer Interessen ein Vertreter des Fiskus besstellt
werde, auf der anderen Seite aber zur Beaufsichtiqung der
Tätigkeit dieser Gesellschaften eine an wirtschaftlichen Fragen
direkt in keiner Weise interessierte Staatsaufsichtsbehörde
statuiert werde, so werde man das erreichen, was unbe-
dingt notwendig sei.

Zu Anfang der Veratung seien mehrfach Ausstellungen
erhoben worden an der Tätigkeit der gemeinnützigen Ge-
sellschaften. Diese Ausstellungen hätten ja nachher ihre
Beantwortung gefunden, und es werde nicht zweckmäßig
sein, jezt auf die Einzelheiten einzugehen. Im einzelnen
werde es sich immer um Ansichtssachen handeln, und erst
die Zukunft werde ergeben, ob die eine oder die andere An-
sicht die richtige gewesen sei, ob die Ansiedler, die von den
getadelten Gesellschaften angesett worden seien, lebensfähig
angeseht worden seien oder nicht. Es sei ja hervorgehoben
worden, daß in der kurzen Yeit, in der sie bisher auf ihren
Stellen säßen, noch keine oder fast keine Subhastationen
vorgekommen seien. Selbstversständlich werde jeder An-
siedler sich nach Kräften bemühen, seinen Platz zu be-
haupten, der Zusammenbruch werde aber doch einmal
kommen mùüssssen, wenn wwirtschaftliche Rückschläge
einträten. Man habe jedenfalls keine Veranlassung, sich
an den bisherigen Typ der Ansiedlungsgefsellschaften zu
binden, und dürfe auch den provinziellen Gesellschaften keine
Monopolstellung einräumen. Dagegen empfehle er, die
kleinen Gesellschaften stärker zu untersstüten. Den Grund,
daß die kleinen Gesellschaften nicht die genügende Sicherheit
für die Hergabe eines größeren Zwischenkredits gewährten,
könne er nicht als stichhaltig anerkennen. Wenn der Wert
des Grundstückes auch sonst von einem Mitaliede der
Generalkommission habe abgeschätt werden müssen, könne
dies auch für die kleinen Gesellschaften eingeführt werden.

Durch solche Unterscheidungen werde die dringend not-
wendige Vermehrung der kleinen Gesellschaften nur auf-
qehalten. Durch das Zusammenarbeiten der provinziellen
        <pb n="258" />
        Nr 035 A
und der kleinen Gesellschaften werde mehr zu erreichen sein,
als bei einseitiger Förderung der großen provinziellen Ge-
sellschaften.
2. Spezialdebatte über $F§ 22 bis 28
§ 21 a
Ein § 21a sollte eingeschoben werden gemäß
Antrag 70:
vor § 22 einzuschalten:
§ 21 a
Der § 5 des Gesetzes, betreffend die Beför-
derung der Errichtung von Rentengütern, vom
7. Juli 1891 (Geseßsamml. S. 279) erhält fol-
genden Absatz 2:

In geeigneten Fällen kann ein zweites
Stundungsjahr gewährt werden. In diesem
Falle wird der Ausfall dadurch gedeckt, daß
der Betrag der ersstjährigen Rentenbankrente
am Schlusse der Tilgungsperiode gezahlt und
der Betrag der zweitjährigen Rente nach Maß-
gabe des Absatzes 1 Satz 2 verrechnet wird.

Ein Antragsteller, der achte Redner, bemerkte
dazu, jezt werde nur ein Freijahr gewährt, und die
Rentenbankrente dieses Freijahres werde auf die ganze
Tilgungsperiode verrechnet. Der Antrag gehe dahin, die
erste Rentenbankrente an den Schluß der Periode zu
jhieten ns bezüglich der zweiten das jetzige Gesetz gelten
Der Berichterstatter wiederholte kurz seine
Ansicht dahin, daß es für die Anssiedler natürlich ein
enormer Vorteil wäre; dem stehe die finanzielle Be-
lastung gegenüber. die der Staat allein trage.

Von Kommäissions mitgliedern wurde
der Antrag wegen seiner vorsichtigen Fassung ,in ge-
eigneten Fällen“ für unbedenklich gehalten. Er wurde
befürwortet, weil er dem Rechnung trage, daß gleich im
ersten Jahre ein Unglücksfall eintreten könnte, und weil
her fitausielle Effekt für die Staatskasse nur sehr gering

Ein Vertreter der Finangverwaltung
führte aus, wie in anderen Fällen, so stehe auch hier
der finanzielle Effekt für die Staatskasse erst in zweiter
und dritter Linie. Die preußische Finanzverwaltung
halte die innere Kolonisation für eine so bedeutende
Staatsaufgabe, daß es darauf nicht ankommen könne.
Aber auch dieser Antrag gehe nach der schon kritisierten
humanitären Richtung, die Ansiedler immer weiter zu
erleichtern und es daher immer mehr möglich zu machen,
kapitalschwache Leute anzuseßzen. Darum sei der Antrag
auch gefährlich. Er könne natürlich in einzelnen Fällen
von Nuyen sein, wo melioriert werde; aber diese Fälle
seien so selten, daß es nicht erforderlich sei, deshalb das
Gesetß zu ändern.

Antrag 70 wurde angenommen.

§ 22
Hier lagen die Anträge 67 und 71 vor:
Antrag 67:
im $ 22 den neuzuschaffenden Abs. 3 des § 7 des
Geseßes vom 7. Juli 1891 im Eingang wie folgt
c. h.. Rentengütern mittleren Umfanges kann
die Sicherheit auch dann als vorhguden an-

257
        <pb n="259" />
        2 58

genommen werden, wenn der fünfundzwanzig-
fache Betrag der Rentenbankrente innerhalb der
ersten acht Zehntel des durch eine der vorbe-
zeichneten Taxen zu ermittelnden Wertes der
Liegenschasten zu stehen kommt. Bei Renten-
gütern.j. ... „„. . „ „'.. usw wie im! Entwurf
mit der Maßgabe, daß die Worte „in geeigneten
Fällen“ in Zeile 3/4 zu streichen sind.
Antrag 71:
im § 22
a) in Zeile 6 statt des Wortes „kann“ zu setzen:
" „istt:
b) in zeile 8 statt angenommen werden“ zu seten :
' „anzunehmen“.

Der Berichterstatter teilte zunächst mit, daß eine
umfangreiche Petition vorliege. Der Deutsche Verein
für Wohnungsreform in Frankfurt a. M. petitioniere
darum, daß die Bestimmungen des Grundteilungsgesetzes
auch angewendet werden sollten, wenn die betreffende
land- oder forstwirtschaftliche Besizung in der Hauptsache
zur Ansiedlung der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung
oder zur Beschaffung von Wohnungen und Gärten für
diese Bevölkerung verwendet werden solle. Er wolle
also sämtliche Wohltaten des Gesetßes auch auf die
Parzellierungen in der Nähe von Städten ausdehnen,
um dort den Wohnungsbau zu fördern, und wolle bis
zu einer Größe von 500 qm heruntergehen.

Hur Begründung des Antrages 67 wurde von dem
vierten Redner ausgeführt, die Erleichterungen des
§ 22 sJeien noch nicht ausreichend. Auch bezüglich der
mittleren Rentengüter müsse noch eine weitere Erleichte-
rung geschafft werden. Die Beleihungsgrenze könne bei
ihnen allerdings ohne Gefährdung der Sicherheit meist
auf "/,, des Taxwertes erstrectt werden wie bei den
kleineren Rentengütern (,die nur so groß sind, daß ssie
ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeitskräfte be-
wirtschaftet werden können“); wohl aber erscheine es
zulässig, die Beleihungsgrenze bis auf /,, des Wertes zu
erhöhen unter der Voraussetzung freilich, daß bei der An-
setung geeignetes Betriebskapital nachgewiesen würde.

Die Fassung der Regierungsvorlage „kann in ge-
eigneten Fällen“ enthalte wohl eine Tautologie; es werde
hiter beantragt, die Worte „in geeigneten Fällen“ zu
treichen.

Ein, Vertreter der Finanugpyetwatlt.uanßgt
bemerkte dazu, die Ausdehnung der Beleihungsgrenze habe
ihre zwei Seiten. Die innere Kolonisation könne nur dann
gesund bleiben, wenn die Leute mit ausreichendem eigenem
Kapital in die Stellen hineingingen. Alle Versuche, die
Beleihungsgrenze zu erweitern, seien humanitär zwar gut
gedacht, aber wirtschaftlich von zweifelhaftem Wert. Die
ersten Fehlschläge der inneren Kolonisation seien zum Teil
daraus zu erklären, daß man durch zu wleitherzige
Taxierung der Stellen eine zu hohe Beleihung ermöglicht
ju Leute angesetzt habe, die wenig oder gar kein Geld

ätten.

Antrag 71 wurde zugunsten des Antrages 67
zurückgezogen. Antrag 67 wurde angenommen.

Sodann wurde ein Antrag 72 beraten:

folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
baldtunlichsst einen Gesetentwurf vorzulegen, durch
den in Abänderung des Gesetzes, betreffend die
Beförderung der Errichtung von Rentengütern,
vom T. Juli 1891 (Gesetsamml. S. 279) eine
        <pb n="260" />
        Rr 035 A
Vereinfachung des Verfahrens zur Bildung von
Rentengütern den prattischen Bedürfnissen ent-
sprechend gewährleistet wird.

Der Berichterstatter führte dazu aus, die Klagen
seien alt, und der Wunsch, das Gesetz zu ändern, sei auch
schnell ausgesprochen; aber er weise doch darauf hin, daß
die Schwierigkeiten in der Praxis an den Verhältnissen
lägen und nicht an den Geseßzen. Denn wenn man eine
Kolonisation durchführe, müsse man zunächst Käufer
haben, diese müßten angesettt werden; nachdem ssie sich
die Parzellen ausgesucht hätten, müsse vermessen werden,
es müßten die Hypotheken heruntergeschafft werden, die
Gemeindeverhältnisse geregelt werden, die Vermessung
müsse ins Kataster übernommen werden, nachher erfolge
die Auflassung. Darüber werde immer eine gewisse Zeit
vergehen. Nachdem übrigens die Klagen über die
Beneralkommission verstummt seien, weil diese mit der
Sache nichts mehr zu tun habe, könnten sich die Klagen
doch nur noch auf die Siedlungsgenossenschaften beziehen.
Er wüßte nicht, welche Vorschläge zur Beschleunigung
gemacht werden sollten. Allein die Vermesssung und
Übernahme ins Kataster erfordere mindestens ein halbes
Jahr. Dann komme der Winter, es müßten Wege,
Vorflut usw geschaffen werden. Die Resolution sei un-
zweifelhaft annehmbar, aber praktische Wege seien damit
nicht gegeben.

Das zwanzigste Kommissionsmitgliedteilte
aus seiner Erfahrung in Ostpreußen mit, daß mit der
Übernahme der Vermessungsarbeiten durch die provinzielle
Siedlungsgenossenschaft schon eine wesentliche Beschleu-
lung. / . ther. t tut Mr
habe, zeige sich infolgedessen ebenfalls eine Veschleunigung.
Damit wäre dem Antrage schon entsprochen.

Ein Verlreter des Landwirtschaftsmini-
steriums bestätigte diese Erfahrung. Ob nun der Weg,
der sich in Ostpreußen bewährt habe, weiter zu beschreiten
sei, hänge in erster Linie von den betreffenden Gesell-
schaften ab. Die Eigene Scholle und die Pommersche
Gesellschaft gingen noch einen anderen Weg; dabei sei die
Generalkommisssion erheblich weiter beteiligt als in Ost-
preußen. Aber wenn die Gesellschaften in Pommern
und Brandenburg den Wunsch hälten, Erleichterungen
und Vereinfachungen eintreten zu lassen, so stehe nichts im
Wege, sie im Verwaltungswege durchzuführen.

Nun werde hier ein Gesetz von der Regierung ge-
fordert, aber es werde nicht angegeben, nach welcher
Richtung die Vereinfachung eintreten solle. Das würde
wohl auch schwer zu sagen sein. Die Schwierigkeit liege
oft mehr an einzelnen unpraktischen Personen als an
den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Antragsteller bemerkte, ihm sei von meh-
reren Autoritäten bestätigt worden, daß sich durch Ein-
führung eines anderen Modus eine Beschleunigung des
Verfahrens erzielen lassen würde. Im übrigen habe er selbst
praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet und sich von
der abschreckenden Schwerfälligkeit des jetzigen Verfahrens
überzeugt.

Der Vertreter,; ,des. Landwirtsc{ afts -
ministeriums bat den Antragsteller, sich mit seinen
Gewährsmännern noch einmal in Verbindung zu setzen
und sich von ihnen bestimmte Vorschläge machen zu lassen.
Die Staatsregierung sei sehr gern bereit, auf solche Ver-
besserungsvorschläge einzugehen.

Der Antrag 72 wurde darauf bis zur zweiten
Lesung zurückgezogen.

259
        <pb n="261" />
        2 (()

Ein weiterer Antrag 73 lautete:

folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
baldtunlichst Bestimmungen dahin zu erlassen,
die die äußere Form, die Ausgabe und den
Handel mit Rentenbriefen den Bedürfnissen des
modernen Geldverkehrs anpassen.

Der Antragsteller wiederholte die Bemängelungen
der Rentenbriefe hinsichtlich der Währung und des Typs,
worauf der Berichterstatter schon bei der allgemeinen
Besprechung geantwortet hatte, und fügte noch hinzu, es
werde auch nicht genügend dafür gesorgt, daß die Aus-
losung rechtzeitig bekannt gegeben werde.

Ein Vertreter des Finanzminisssteriums
bezeichnete es als zweifellos, daß die Rentenbriefe nicht
so beliebt seien wie die Staatspapiere. Aber die Kurs-
differenz schwanke nur zwischen 1 und 2 h. Die Beliebt-
heit eines börsenmäßig gehandelten Papiers spreche sich
doch ausschließlich im Kurse aus. Es sei kaum anzunehmen,
daß, wenn da kleine Verschönerungen vorgenommen
würden, der Kurs der Rentenbriefe den der Staats-
papiere erreiche; darüber hinaus könne er ja der Natur
der Sache nach nicht gehen.

Die Bemängelung hinsichtlich der Auslosungskontrolle
sei zutreffend. Es schweben Erwägungen darüber, aber
die Regelung sei ungemein schwierig, man müßte das
Gesetz ändern und Maßnahmen treffen, deren Tragweite
schwer zu übersehen sei.

Auch über die Vereinheitlichung der Rentenbriefe
sei schon. . seit . Jahren gesprochen worden; . man
sei schließlih zu dem Ergebnis gekommen, daß gerade
in der Degentralisierung der Rentenbriefe ein kurs-
förderndes Moment liege, weil die einzelnen provinziellen
Käufer ein Interesse daran hätten, die Rentenbriefe zu
kaufen, die in ihrer Provinz produziert worden seien.
Bei den landschaftlichen Pfandbriefen liege genau dasselbe
vor; man könne nicht sagen, daß durch die Schaffung der
Zentrallandschaft der landschaftliche Kredit gefördert
worden sei. Immerhin könne die Anregung erwogen
werden, und er sei gern bereit, weiteren Anregungen auf
diesem Gebiete zu folgen.

Antrag 73 wurde angenommen.

§ 22 wurde mit der durch Annahme des Antrages 67
bedingten Änderung angenommen.

§ 22 a

Die Einfügung eines § 22a verlangte ein Antrag 74:
einzufügen:

§ 22a

Der letzte Absatz des § 7 des Gesetzes, betreffend
die Beförderung der Errichtung von Renten-
gütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetßsamml. S. 279)
erhält folgende Fassung:

Die Sicherheit kann als vorhanden an-
genommen werden, wenn die kapitalisierte
Rentenbankrente innerhalb der ersten drei
Viertel des durch ritterschaftliche, landschaft-
liche oder besondere Taxe zu ermittelnden
Wertes der Liegenschaften zu stehen kommt.

Hierbei führte der vierte Redner folgendes aus: die
Staatsregierung habe verschiedentlich ausgesprochen, daß
bei den 3'/, Higen Pfandbriefen bis zu 754 der Taxe
beliehen würde, bei den 4 h igen dagegen nur bis zu 66?/, h.
Nach seiner Kenntnis des Gesetzes beruhe das nicht auf
dem Wortlaut des Gesetzes, sondern lediglich auf einer
        <pb n="262" />
        Nr 035 A

Verwaltungsmaßnahme. Der Wortlaut des Gesetzes lasse
scheinbar die 75 Gige Beleihung allgemein zu, und es würde
also nicht das Gesetz zu ändern sein, sondern es würde eventuell
nur eine Resolution zu fassen sein, in der die Staats-
regierung ersucht werde, die Verwaltungsmaßnahmen in
der einen oder anderen Richtung zu ändern. Er bitte
die Staatsregierung um Auskunft, ob tatsächlich der Wort-
laut des Gesetzes zu dieser Differenzierung zwischen den
3'/, %igen und den 4 Vigen Pfandbriefen zwinge oder nicht.

Ein Vertreter des Landwirtsc&lt;hafts-
ministeriums wies darauf hin, daß diese Diffe-
renzierung an der Bestimmung des § 7 des Rentenguts-
gesetzes liege, dessen letzter Absatz laute:

Die Sicherheit kann als vorhanden angenommen

werden, wenn der 25fache Betrag der Renten-

bankrente innerhalbdes 30 fachen Betrages usw liegt.
Das ergebe rechnungsmäßig einen Unterschied zwischen
den 3'/s„ Gigen und den 4 hHigen Rentenbriefen, denn der
25 fache Betrag der Rentenbankrente sei bei 4 higen
Rentenbriefen höher als bei 3'/, Higen. Wenn nun bei
beiden Rentenbrieftypen dieser Betrag innerhalb des 30 fachen
Betrags des Katastralreinertrags usw liegen müsse, so
ergebe sich, daß bei 4 Kigen Rentenbriefen die Sicherheits-
grenze und damit die tatsächliche Beleihung niedriger sei
und nur bis zu /, reiche, während bei 3'/. h igen die tat-
sächliche Beleihung bis zu */, reiche. Er glaube nicht, daß
durch den Antrag die Sache verbessert werde.

Der Berichterstatter bemerkte dazu, nach seiner
Kenntnis der Praxis sei der Modus der Beleihung, daß
der 30 fache Betrag des Katastralreinertrages zugrunde
gelegt werde, überhaupt niemals zur Anwendung ge-
kommen. Denn wenn nach dem Grundsteuerreinertrag
beliehen würde, würde so wenig herauskommen, daß
damit niemandem geholfen wäre. Die Bestimmung des
leßten Absates des § 7 des Rentengutsgeseßzes vom
7. Juli 1891 sei alternativ: entweder 30 facher Katastral-
ertrag oder /, ritterschaftliche usw Taxe, doch stehe nichts
darin, ob das 3'/, hige oder 41 ige Papiere seien.

Der Vertreter des Landwirtschaftsmini-
st eri ums erwiderte darauf, seine Ausführungen träfen so-
wohl auf die Berechnungsmethode nach dem 30fachen Rein-
ertrage, wie auch nach der Bestimmung am Schluß des
lezten Absaßes des § 7 zu, wonach nämlich der 25 fache
Betrag der Rentenbankrente innerhalb der ersten drei
Viertel des durch ritterschaftliche, landschaftliche oder
besondere Taxe ermittelten Wertes liegen müsse. Auch
nach der letzteren Schätungsmethode werde die Beleihung
bei 4 ß igen Rentenbriefen immer eine niedrigere sein als
bei 31/, higen. Um den Unterschied zu verstehen, tue
man am besten, Zahlenbeispiele auszurechnen.

Antrag 74 wurde hierauf bis zur zweiten Lesung
zurückgezogen.

§ 23
wurde ohne Erörterung angenommen.
§ 23 a
Die Einfügung eines § 23a bezweckte der Antrag 69:
einzuschalten:
§ 234a
Bei der Bildung von Rentengütern sind die
bei Veräußerung 4 higer Rentenbriefe sich er-
gebenden Kursdifferenzen unter Berücksichtigung
des Kursstandes am Tage der Begebung der
Rentenbriefe auf Staatsfonds zu übernehmen.
Die erforderlichen Mittel sind im Staatshaus-
haltsplan bereit zu stellen.

261
GE
        <pb n="263" />
        2(02

der aber zurückg ezo g en wurde zugunsten eines
Antrags 66:
einzuschalten:
§ 234
Unternehmern von solchen Ansiedlungen, welche
vom Minister als gemeinnützige anerkannt sind,
wird der beim Verkauf von Rentenbriefen ent-
stehende Kursverlust vom Staate ersetzt, sofern
der Verkauf durch Vermittlung der Seehandlung
(Preußischen Staatsbank) erfolgt und dieser die
Rentenbriefe im ersten Vierteljahr nach deren
Ausgabe zum Verkauf übergeben werden. Er-
folgt die Übergabe im zweiten Vierteljahr, so
wird nur die Hälfte des Kursverlustes ersett.
Als Kursverlust gilt bei vierprozentigen Renten-
briefen der Unterschied zwischen dem Verkaufs-
preise und dem Nennwert, bei dreiundeinhalb-
prozentigen Rentenbriefen der Unterschied zwischen
dem Verkaufspreise und 87'/, 1 des Nennwertes

Außerdem lag der Antrag 75 vor:

zu § 23a folgende Resolution anzunehmen:
die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, bis
pt eu uml o tate
den die Pflicht bes Staates zur Übernahme des
Kursverlustes beziehungsweise eines Teiles des-
selben, der bei Versilberung der aufkommenden
Rentenbriefe entsteht, gesetzlich festgelegt wird.

Hu Antrag 66 führte ein Mitunterzeichner,
der siebente Redner, aus, bei der Generaldebatte sei schon
von den meisten Rednern darauf hingewiesen worden,
daß der Rentenbankkredit der Gewährung von direkten
Darlehen nur unter der Voraussetzzung vorzuziehen sei,
daß in den geeigneten Fällen auch eine volle Entschädigung
für den Kursverlust gewährt werde auf der in Antrag 66
Abs. 2 angegebenen Grundlage. Seitens der Staats-
Ut! fr ru gretuide Vedegter R
Gesellschaften und Unternehmer an der möglichst zweck-
mäßigen Verwertung der Pfandbriefe interessieren müsse,
damit also nicht etwa liederlich gewirtschaftet und durch
Sorglosigkeit eine allzu starke Kursdifferenz herbeigeführt
werde. Diesen Einwand berücksichtige der Abs. 1 des
Antrages 66. An sich bekomme die Seehandlung einen
großen Teil der Rentenbriefe bei dem Zwischenkredit-
verfahren in die Hand, und auch bezüglich der übrigen
werde es den Unternehmern anzusinnen sein, daß ssie,
wenn sie die volle Kursdifferenz vom Staate ersettt er-
halten könnten, der Seehandlung rechtzeitig die betreffen-
den Papiere übergäben, die dann in der Lage sein werde,
den richtigen Zeitpunkt für ihre Veräußerung zu wählen
und so die Leistung des Staates auf das zulässige
Minimum herabzuseßen. Unter diesen Vorausseßzungen
sei der Antrag 66 gestellt, zu dessen Gunsten der An-
trag 69 zurückgezogen worden sei. Der Eingang dieses
§ 23 a sei so gefaßt, daß er nicht be stim mte Klass en
von Unternehmern privilegiere, sondern allen
Unternehmern diese Vergünstigung zu teil werden
lasse, deren Ansiedlungen von dem Minister
als zweck entsprechend und gut durchgeführt
anges.e hen würden.

Ein Vertreter der Finanzverwaltung bemerkte
dazu, der Antrag 66 gehe darauf aus, den Zinssatz der
inneren Kolonisation auf 4% zu stabilieren. Denn
wenn die Gesellschaften innerhalb des ersten Vierteljahres
der Seehandlung Verkaufsauftrag gäben, dann hätten sie
        <pb n="264" />
        Nr 035 A ]

das Recht, vom Staate zu verlangen, daß ihnen der
volle Kursverlust gegen die 4§ige Parität ersetzt
werde. Damit sei der feste Zinssaß stabiliert, unab-
hängig von den Schwankungen des Änlagemarktes und
des Diskonts. Dieses Ziel könne er aus grundsätzlichen
Erwägungen nicht für richtig halten. In Posen und
Westpreußen, wo der Staat durch unmittelbare Gewährung
von Staatsdarlehen die innere Kolonisation durch. die
Ansiedlungskommission bewirken lasse, habe man ja den
festen Zinssag; da werde gegen eine 3hige Rente
verkauft. Das habe sich aber nicht bewährt. Denn man
müsse erwägen, daß, wenn dem Manne eine 3 hige
Rente aufgelegt werde, das Gut ihm zum 33!/, fachen
dieser Rente übergeben und angerechnet werden könne.
Damit habe die Ansiedlungskommission die Möglichkeit,
höhere Verkaufspreise, höhere Anrechnungswerte anzusetzen,
als wie irgend ein privater Unternehmer; damit habe sie
die Möglichkeit, das Land zu überzahlen und die Preise
zu treiben, und das sei ein wirtschaftlicher Fehler. Die
Ansicht gewinne immer mehr Anhänger, daß man, wenn
man die Ansiedlungskommission noch einmal zu schaffen
hätte, diesen Fehler vermeiden müßte. Wenn nun jettt
auch die innere Kolonisation außerhalb von Posen und
Westpreußen in dieser Weise aufgezogen werde, dann
bekämen die Gesellschaften auch die Möglichkeit, das Land
höher zu bezahlen, als ein Privatunternehmer es bezahlen
könne, und das sei wieder ein preistreibendes Moment,
das auf den Gütermarkt ungünstig wirke; denn das A
und O der inneren Kolonisation sei doch der billige
Einkauf. Wenn die Staatsregierung durch diese Mittel
die Gesellschaften in die Lage seße, mehr zu bezahlen,
Y Felhste hesahlen könnten, dann erschwere sie sich das

eschäft selbst.

Nun dürfe man gewiß solche grundsätzlich unzweifelhaft
richtigen wirtschaftlichen Erwägungen nicht bis in die
äußersten Konsequenzen treiben. Darum haätten die zu-
ständigen Minister in dem Erlaß, an dessen Fassung sich
der Antrag 66 offenbar anschließe, gesagt, daß nicht der
ganze Kursverlust gegen die 4 hige Parität übernommen
werde, sondern nur ein Teil. Man habe also den Grund-
satz gewahrt, daß die innere Kolonisation außerhalb von
Posen und Westpreußen in ihrer Finanzierung der
jeweiligen Lage des Anlagemarkts in etwas noch zu folgen
habe. Wenn das aber nun ganz aufgehoben werden Jolle
und vollkommene Gleichstelung mit Posen und West-
preußen eintrete, so könne er das nur als einen wirt-
schaftlichen Fehler betrachten.

Ein Vertreter des Landwirtschaftsmini-
steri ums bat, für heute lieber den Antrag 75 anzu-
nehmen, wenn die Kommission überhaupt auf diesen Ge-
danken eingehen wolle.

Der Berichterstatter hielt die wirtschaftspoli-
tischen Erwägungen, die der Vertreter der Finanzverwal-
tung vorgetragen hatte, für zweifellos sehr erwägenswert
und auch für durchschlagend. Aber er müssse ihm in der
Behauptung widersprechen, daß nunmehr die 41k ige Ver-
zinsung für die ganze innere Kolonisation stabilisiert
werde. Davon stehe in dem Antrage nichts.

Der Vertreter des Finangministeriums
hielt demgegenüber seine Ansicht aufrecht.

Das vierte Kommissionsmitglied erklärte,
die Ausführungen des Vertreters der Finanzverwaltung
seien theoretisch zweifellos absolut richtig. Aber in der
Praxis gestalteten sich die Dinge anders. gZunächst
empfänden es die kleinen Leute gewissermaßen als „einen
Betrug“, daß sie 100 ( bekommen sollten und nun tat-
sächlich bloß 96 oder 95 / bekämen. Die Staatsregierung
habe sich bis zu einem gewissen Grade der Rücksichtnahme

2( 3
        <pb n="265" />
        auf die Gefühle dieser kleinen Leute auch gar nicht ver-
schlossen; sie sei ja neuerdings bereit, einen erheblichen
Teil dieses Kursverlustes auf Staatsfonds zu über-
nehmen. Wenn bei dieser Sachlage der Antrag 66 jetzt
die ganzen Kursverluste unter gewissen Voraussetzungen
auf Staatsfonds übernehmen wolle, so bedeute das
finanziell und auch prinzipiell keinen wesentlichen Unter-
schied mehr. Seine Freunde hätten von ganz gleichen
Erwägungen ausgehend den Antrag 69 gestellt,
den sie zugunsten des Antrages 66 zurückzögen, weil
dieser besser gefaßt sei, und auch die Einbeziehung der
Seehandlung einen gewissen Vorzug bedeute gegen-
über der Einführung des Stichtages nach Antrag 69.
Es sei richtig, daß damit der 41 ige Typ für die ganze
innere Kolonisation stabilisiert werde. Die 41 ige Ver-
zinsung sei aber der normale Zinsfuß, den das Bürger-
liche Gesetbuch vorschreibe, und er sehe nicht ein, warum
hier nicht auch fest vorgeschrieben werden solle, daß für
die innere Kolonisation dieser Hinsfuß bei der Renten-
beleihung ein für allemal platzgreife.

Antrag 75 wurde darauf zurück g ez og en.

Der zwanzig ste Redner meinte, die Einwendung
der Staatsregierung, daß dadurch Überzahlungen statt-
finden könnten, sei nicht ganz von der Hand zu weisen.
Einstweilen würden seine Freunde für den Antrag 66
stimmen; er hoffe aber, daß bis zur zweiten Lesung in
diesem Punkte doch noch eine Sicherung gegen die Preis-
treiberei gefunden werde. Soweit er den Vertreter des
Antrages 66 verstanden habe, solle die Seehandlung die
Papiere verkaufen, wenn es ihr passe, so daß sie noch
Spekulationszwecke dabei verfolgen könne. Ob das gang-
bar sei, sei ihm auch zweifelhaft.

Der. Vertreter der Fäinangverwaltung
führte weiter aus, die Staatsregierung habe natürlich
nicht verkannt, daß die Sache praktisch ihre Härten habe,
und darum sei ja der letzte Ministerialerlaß, an den sich
der Antrag 66 anschließe, ergangen. Daß die Leute es
nicht verstehen könnten, wie es möglich sei, daß eine
Beleihung von 100 nachher nur 94 ergebe, sei ihm in
seiner praktischen Tätigkeit auch unangenehm aufgefallen.
Aber bei den großen Kolonisationsgesellschaften, um die
es sich doch hier in erster Linie handle, werde das ver-
mieden; denn da müsse der Kursverlust von vornherein
auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden. Der Mann
erfahre das gar nicht. Ihm werde das Grundstück zu X
angeboten. Wenn er das X als angemessenen Preis aner-
kenne und eine entsprechende Anzahlung leiste, könne er
das Grundstück kaufen. Alle weiteren Erwägungen aingen
den Mann nichts an.

Der siebente Redner erklärte zu Antrag 66,
der Umstand, daß hier 4 1 der Berechnung zugrunde
gelegt worden sei, könne doch nur für den äußerst un-
wahrscheinlichen Fall praktische Bedeutung bekommen,
daß etwa der Kurs der 3 "/, ß igen Rentenbriefe über
87 '/, steige. Sonst träten die Schwankungen des Geld-
marktes auch hier in volle Erscheinung; sie erschienen in
der Höhe oder Niedrigkeit des Kursverlustes.

Der Verkehr mit der Seehandlung würde sich seiner
Meinung nach so regeln, daß die großen Gesellschaften
der Seehandlung anzeigten, was für Rentenbriefe sie
hätten, und zugleich mitteilten, an welche Leute und zu
welchen Preisen sie sie sofort abseßzen könnten, um, wenn
die Seehandlung einverstanden sei, das Geschäft direkt
auf ihre Anweisung zu machen. So werde auch erreicht
werden können, daß die Rentenbriefe auch da abgesett
würden, wo sie einen Markt hätten, und so, daß nicht
etwa die Berliner Börse allein damit belastet werde.

Der Vertreter des Finanz ministeriums be-
sstätigte, daß die gewünschte sachgemäße Behandlung sich

2 ( 4
        <pb n="266" />
        Nr 035 A

tatsächlich bei der Königlichen Seehandlung seit vielen
Jahren abspiele. Das Verfahren sei dieses. daß die Ge-
sellschaften die Rentenbriefe überhaupt nicht in die Hand
bekämen, sondern die Rentenbriefe reisten von der Renten-
bank, wenn sie ausgefertigt seien, zur Seehandlung, weil sie
dort als Deckung des Zwischenkredits dienten. Nun seien
sie nominell Eigentum der Gesellschaft, aber bei der
Seehandlung lombardiert. Die Seehandlung schreibe
an die Gesellschaften, wieviel Rentenbriefe eingegangen
seien, und bitte um Erteilung des Verkaufsauftrages.
An dessen baldiger Erteilung habe die Seehandlung
Interesse, damit sie über die Ünterbringung der Renten-
briefe je nach Lage des Geldmarktes zu disponieren in
der Lage sei. Wenn nun die Gesellschaft glaube, ihr keinen
Verkaufsauftrag erteilen zu können, dann trete für sie
der Nachteil ein, daß nur ein kleinerer Teil des Kurs-
verlustes erstattet werde. Wenn die Gesellschaft aber,
was das Normale sei, der Seehandlung schreibe, sie
könne die eingegangenen Briefe verkaufen, wann sie es
für richtig halte, dann werde vom Staat der größere
Teil des Kursverlustes erstattet. Diese Regelung dürfte
völlig sachgemäß sein, ergebe sich aber rein aus der Praxis
und habe mit dem Gesetz nichts zu tun.

Das zweite Kommissionsmitglied trat der
Annahme entgegen, daß hier der Seehandlung eine
Spekulation ermöglicht werden könnte. Die Einschaltung
der Seehandlung mit den Fristen sei vorgeschlagen worden,
weil seitens der Staatsregierung angenommen worden
sei, es sei zweckmäßig, die Gesellschaften an dem Verlust
zu beteiligen, damit sie zur rechten Zeit Verkaufsauf-
träge gäben. Aber wenn die Seehandlung von vornherein
einen Verkaufsauftrag innerhalb der ersten drei Monate
bekomme und danach selbst sich die Möglichkeit des Ver-
kaufs regulieren könne, so falle das Bedenken weg, daß
etwa die Genossenschaften beteiligt werden müßten, um
UUuesukttzgerl;tenrghetst
yz: den Genossenschaften ein Risiko nicht mehr aufzu-
erlegen.

Antrag 66 wurde angenommen.

§ 24
Hierzu lagen die Anträge 65 und 76 vor:
Nr 65: folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
den Zwischenkredit bis zur Höhe von 85% des
Wertes der zu besiedelnden Stelle nicht nur ten
provinzielen gemeinnützigen Ansiedlungsgesell-
schaften, sondern auch überall da zu gewähren,
wo nach dem Gutachten der Auseinandersetzungs-
behörde die Schaffung lebensfähiger Ansiedlungen
von Bauern oder Landarbeitern infolge der
Tätigkeit anderer Ansiedlungsgesellschaften oder

Privater gewährleistet erscheint.
Nr 76: im $§ 24 Abjs. 1 Zeile 4 statt „fünfundsiebzig“

zu seßen „einhundertfünfundzwanzig“.

Zur Begründung des Antrages 76 wurde von dem
achten Redner ausgeführt, dem Vertreter der land-
wirtschaftlichen Verwaltung schienen bei seiner Be-
rechnung, auf Grund deren die 75 Millionen im g 24
eingeseßt worden seien, drei Fehler untergelaufen zu sein.
Zunächst sei vergessen worden die Gewährung von
Zwischenkredit an die Landbank in Höhe von 15 Mil-
lionen. Auch sei übersehen worden, daß nicht der jetzige
Zustand zugrunde gelegt werden könne, sondern der Zu-
stand, der sich in einiger Zeit entwickeln werde, wenn
die innere Kolonisation mehr als bisher mit Hilke dieses

I () 5
        <pb n="267" />
        . "s

Gesees gefördert werde. Der Ministerpräsident habe
1912 ausdrücklich gesagt, daß die Ansiedlungsgesellschaften
in den Stand gesettt werden sollten, ihre Tätigkeit gu
verdoppeln und zu verdreifachen. Nach seinen In-
formationen stelle sich der Bedarf für Pommern auf
15 Millionen, für Ostpreußen auf 15 Millionen, für die
Eigene Scholle auf 15 Millionen, für Sachsen auf 15
Millionen, für Schlesien vorläufig auf 10 Millionen, für
Hannover auf 10 Millionen, für Schleswig-Holstein vor-
läufig auf 5 bis 10 Millionen, für Hessen-Nassau vor-
läufig auf 5 Millionen, und dann für die Landbank auf
10 Millionen, zusammen 105 Millionen. Nun mache ex
darauf aufmerksam, daß der bisher gewährte Zwischen-
kredit nicht genügt habe. Verschiedene provinzielle An-
ssiedlungsgesellschaften hätten neben dem Zwischenkredit,
den sie in Höhe von 3'/.% hätten, bei der Seehandlung
einen Kredit von 41 eröffnet erhalten. Außerdem seien
sie genötigt gewesen, den Kredit bei Privatbanken in
Anspruch zu nehmen, und zwar bis zu einer Höhe
von 7h. Das dürfe nicht zugelassen werden, wenn die
innere Kolonisation auf eine ordnungsmäßige Basis ge-
stelt werden solle. Endlich habe der Regierungs-
vertreter keine Rücksicht genommen auf die 52 kleinen
gemeinnützigen Ansiedlungsgesellschaften. Es würde sehr
wünschenswert sein, auch sie mit Zwischenkredit zu be-
denken, weil sie in derselben Weise segensreich tätig sein
könnten wie die großen Gesellschaften und weil man
unter allen Umständen vermeiden solle, daß die pro-
vinziellen Gesellschaften sich zu reinen Staatsinstituten
auswüchsen und eine Monopolstellung einnähmen. Im
übrigen halte er es im Interesse eines stetigen Fortganges
der inneren Kolonisation für erforderlich, daß von vorn-
herein ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt und
nicht nach einigen Jahren weitere Summen angefordert
werden müßten.

Der 1Vérstr eter:1d es Va nd. w ir tj:chia ft s-
ministeriums erwiderte, die vorgetragenen Gesichts-
ys ht Luut ur-. den
daß dabei sehr erheblich nach oben abgerundet worden sei.
Die Landbank zu erwähnen, sei nicht notwendig gewesen,
weil ihre Betätigung sich im Durchschnitt der leßten Jahre
jährlich nur auf etwa zwei Güter erstreckt habe. Dazu
wäre vielleicht ein Kredit von 2 Millionen nötig. Die
vom Ministerpräsidenten angekündigte Verdoppelung
werde inzwischen dadurch durchgeführt, daß die Zahl der
gemeinnützigen Gesellschaften verdoppelt worden sei. Es
seien dazu gekommen Sachsen, Schlesien und Hannover.
Diese Verdoppelung habe er in seiner Berechnung berück-
sichtigt. Wenn nun der Vorredner darauf hingewiesen
habe, daß der Zwischenkredit bisher nicht ausgereicht habe,
daß die Kolonisatoren andere Kredite hätten benutzen
müssen, so sei das richtig. Vor zwei Jahren sei man
allerdings in einer gewissen Notlage gewesen. Es sei
dann aber vorübergehend Ersat geschaffen worden durch
das Geseßz vom vorigen Jahre, wonach 10 Millionen
Stammkapital bereitgestellt worden seien zur Benutzung
für die Gesellschaften, und wonach erlaubt worden sei,
dieses Geld auch vorübergehend zu Zwischenkredit zu
benutzen. Die Staatsregierung habe 6 Millionen davon
vorläufig in Zwischenkredit hineingegeben. Die vorüber-
gehende Klemme könne in Zukunft nicht mehr eintreten, be-
sonders wenn erwogen werde, daß die Staatsregierung,
falls diese 75 Millionen plus den 15 Millionen Reserre
nicht mehr ausreichen sollten, sofort und rechtzeitig weitere
Mittel beantragen werde. '

Wenn der Vorredner noch darauf hingewiesen habe,
daß einzelne Gesellschaften ihren anderweit besorgten
Kredit bis zu 7% hätten bezahlen müssen, so habe es sich

I.
        <pb n="268" />
        Nr 035 A q

dabei vielfach nicht um Zwischenkredit als die Vorstufe
zu dem dauernden Realkredit gehandelt, sondern um andere
Kredite, die auch in Zukunft aus diesen Zwischenkredit-
mitteln nicht gedeckt werden dürften und die auch in
Zukunft mit 7, 9 und noch mehr Prozent bezahlt werden
müßten. Diese Möglichkeiten würde die Staatsregierung,
auch wenn sie 200 Millionen Zwischenkredit bekomme,
"icht re sen tvursnhe der kleinen Gesellschaften seien
berücksichtigt worden, wobei er bemerke, daß auch diese
Bedürfnisse nicht sehr groß sseien, weil die kleinen
Gesellschaften immer nur kleine Objekte besiedelten. Die
erwähnten 15 Millionen Plus würden völlig ausreichen,
um auch die kleinen Gesellschaften mit dem nötigen
Zwischenkredit zu versehen.

Das fünfzehnte Kommissionsmitglied
bezog sich zur Begründung des Antrages 65 auf seine
Ausführungen bei der Generaldebatte. Die Ansicht der
Mehrheit der Kommission gehe wohl dahin, daß den ge-
meinnütigen provinzgiellen Gesellschaften keine Monopol-
stellung eingeräumt werden solle, sondern daß jeder Kolo-
nisator die gleichen Vergünstigungen erhalten solle. Das
Bedenken der Staatsregierung wegen der nicht genügenden
Kapitalsicherheit der kleinen Gesellschaften entfalle dann,
wenn vor Hergabe des Zwischenkredits eine Abschätung
tt t hffedelven Gutes durch geeignete Persönlichkeiten
tattfinde.

Nach der Erklärung der Staatsregierung scheine ihm
der Betrag von 125 Millionen in dem Antrage 76 etwas
zu hoch gegriffen zu sein. Andererseits scheine ihm aber
der Betrag von 75 Millionen, besonders dann, wenn die
Zweckbestimmung des Zwischenkreditfonds nach Maßgabe
der Resolution auf Nr 65 erweitert werden Jolle, nicht
hoch genug bemessen zu sein. Seine Freunde behielten
sich daher vor, zu beantragen, daß die Zahl 75 auf 100
erhöht werde.

Der Vertreter des'Finangministeriums
führte aus, die Staatsregierung habe die Zahl 75 ein-
geseßt, weil sie der überzeugung sei, daß diese Summe
ausreichen werde, und weil, falls sie nicht ausreichen würde,
die Seehandlung aus eigenen Mitteln ohne weiteres ein-
springen würde und dann die nächste Zeit benutzt werden
würde, um dem Hause eine Vorlage zu machen, die
Zwischenkreditmittel zu erhöhen.

Das Zwischenkreditgeschäft sei ein Bankgeschäft. Träger
dieses Bankgeschäfts sei die Seehandlung. Sie müsse bei
diesem Geschäft rein kaufmännisch und bantktechnisch auf
Sicherheit sehen, und es sei nicht angängig, der Preußi-
schen Staatsbank vorzuschreiben, was sie für sicher halten
solle oder nicht. Er glaube auch nicht, daß auf diesem
Gebiete mehr erreicht werden würde als jetzt schon. Die
Seehandlung habe jetzt schon in verschiedenen Fällen den
Zwischenkredit verweigert, weil die Geschäftsführung des
betreffenden Instituts bei ihr Bedenken erregt habe.

Das zehnte Kommissionsmitglied hatte
bei der Berechnung der 76 Millionen durch den Vertreter
des Landwirtschaftsministeriums ebenfalls den Eindruck
gehabt, daß er nicht die intensivere Tätigkeit der bis-
herigen Institute mit in Ansat bringe. Der ganze Zweck
des Gesetzes sei doch, eine wesentliche Anregung auf diesem
Gebiete zu geben, so daß auch das Tempo bei den alten
Gessellschaften erheblich verstärkt werde. In den Kreisen
der Gesellschaften werde auch die Erhöhung der Summe
des Zwischenkredits gewünscht. Wenn die Kommission
sich nun auf den Boden der Resolution 65 stelle, so werde
damit das Bedürfnis für eine höhere Summe begründet.
Die Ausführungen des Vorredners aus der Kommission
könne er durchaus unterschreiben.

. ( 3
        <pb n="269" />
        2 ( K

Der Berichterstatter bemerkte, der Regierungs-
vertreter habe schon auseinandergesetzt, daß ein Spatium
eingetreten gewesen sei, wo der Zwischenkredit knapp
gewesen sei, und daß deshalb die 75 Millionen beantragt
seien, um die daraus sich ergebenden Mängel zu beseitigen.

Was den keritisierten Zinssat von 7 h anlange, so
nähmen die großen und die kleinen Gesellschaften ihren
Zwischenkredit in erster Linie gegen Sicherheit in An-
spruch. Die Seehandlung biete ihnen eine bestimmte
Summe zu dem billigen Zinssatz des Zwischenkredits;
wenn sie mehr haben wollten, gewähre die Seehandlung
einen gewissen Üb er kr e dit, und dieser müsse natürlich
zu d em ZYinsfuß bezahlt werden, der sonst auf dem
Geldmarkt bezahlt werde. Das seien die erwähnten 7 t.
Der Prozentsatz gehe sogar noch höher; das werde ssich
aber niemals vermeiden lassen.

Der siebente Redner hielt den Nachweis nicht
für erbracht, daß der Fonds auf 125 Millionen erhöht
werden müsse, um für eine längere Zeit auszureichen.
Andererseits aber werde man auch den Ausführungen
der Staatskommissare nicht beitreten können, daß die
eingestellte Summe ausreiche, weil bei ihrer Berechnung
zwei Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt seien, ein-
mal daß den kleineren Gesellschaften, auch anderen Unter-
nehmern, die in einer einwandsfreien Weise ansiedelten,
in höherem Maße als bisher der Zwischenkredit zugänglich
gemacht werden würde, und zweitens, daß kein grund-
sätzlicher Unterschied in bezug auf die Höhe des Zwischen-
kredits gemacht werden solle zuungunsten der kleineren
Geseulchaften und zugunsten der gemeinnützigen Provinzial-
gesellschaften.

Dem Vertreter des Finanzministeriums erwidere er,
daß es gar nicht die Absicht des Antrages 65 sei, der
Seehandlung allemal vorzuschreiben, auch in den Fällen,
in denen sie die Sicherheit nicht als vorhanden erachte,
rr gritterkreril te hee ter!tGähige.. Höhe su ten
kein Unterschied in der Beleihungsfähigkeit zwischen den
großen und den kleineren Gesellschaften gemacht werden.
Er beantrage daher, die Summe von 75 auf 100
Men zu erhöhen, und bitte. die Resolution 65 an-
zunehmen..

Nachdem sich der Vertreter des Antrags 76 dahin
ausgesprochen hatte, daß er zwar eine Erhöhung auf
125 Millionen nach wie vor für erforderlich halte, sich
aber dem Kompromißvorschlage anschließen wolle, wurde
der so geänderte Antrag 76 angenommen.
Ebenso wurde der Antrag 665 ana eno m men und
schließlich der § 24 selbst.

§ 24 a *)
Es lag ein Antrag 78 vor:
einzufügen:
§ 24 a

Der Staatsregierung werden zur Beteiligung
des Staates mit Stammeinlagen bei gemein-
nützigen Ansiedlungsgesellschaften in Gemäßheit
des Gesetes vom 28. Mai 1913, betreffend die
Bereitstellung von Staatsmitteln zur Förderung
der Landeskultur und der inneren Kolonisation,
slr 15 Millionen Mark zur Verfügung
gestellt.

Dazu führte ein Antragsteller, der achte Redner,
aus, nach den Antworten des Landwirtschaftsministeriums
(1 Nr 4) seien für die 7 großen provinziellen Ansiedlungs-

*) Vergl. auch § 27
        <pb n="270" />
        Nr 035 A

gr A. vuttrr.er. t
Nr 5 seien von den 10 Millionen, die das Gesetz vom
28. Mai 1913 zur Verfügung gestellt habe, 9 991 000
bewilligt worden. Es sei ihm nun mitgeteilt worden,
daß außer diesen 10 Millionen auf Grund des Besitz-
festigungsgesezes von 1912 5 Millionen herangezogen
worden seien, sodaß im ganzen 15 Millionen gesetlich
zur Verfügung gestanden hätten. Zwischen den 20,6 und
den 15 Millionen scheine eine Lücke zu bestehen, und es
scheine ihm zweckmäßig zu sein, diese dadurch auszufüllen,
daß der Staatsregierung ein entsprechend höherer Betrag
für Stammeinlagen bewilligt werde. Seine Freunde
hielten es aber für zweckmäßig, auch die kleinen gemein-
uur acts U ß wu Url s
hindert, andererseits auch die Tätigkeit dieser überaus
segensreich wirkenden Gesellschaften in den Dienst der
inneren Kolonisation gestellt werden könne. Wenn die
Aufklärung, um die er bitte, dahin führen würde, daß
die fehlenden 5,6 Millionen schon auf andere Weise
gedeckt seien, so würde er die in dem Antrage 78
genannte Summe auf 10 Millionen reduzieren.

Ein Vertreter des Landwirtschaftsministe-
riums wies darauf hin, daß der Staat bei den
provinziellen Kolonisationsgesellschaften einen großen Teil
seiner Stammeinlage schon gedeckt habe aus Mitteln, die
vor dem Gesseße von 1913 vorhanden gewesen seien,
nämlich aus dem Fonds der im Etat als sogenannter
2- Millionenfonds seit dem Jahre 1905 bereitgestellt
worden sei. Nur der Rest werde jetzt aus den 10
Millionen des Gesetßes vom vorigen Jahre entnommen.
Außerdem sstehe noch ein Reservefonds von rund
5 Millionen Mark bei der Seehandlung zur Verfügung,
der ebenfalls aus dem 2-Millionenfonds herrühre. Wenn
also ein Fehlbetrag eintreten sollte, würde er aus diesen
% Millionen gedeckt werden können. Ein weiterer Teil
der Stammeinlagen der Gefsellschaften rühre aus den-
jenigen 5 Millionen her, die durch das Besitzfestiqungs-
gesetß bereitgestellt worden seien. Von diesen 5 Millionen
seien Stammanteile gezahlt an die ostpreußische, die
brandenburgische und die pommersche Gesellschaft. Also
fänden die erwähnten 20,6 Millionen Deckung aus ver-
schiedenen Fonds: aus dem Kolonisationsfonds des Etats
(dem früheren 2-Millionenfonds), dem Gesetz vom 28. Mai
1913 zur Förderung der Kolonisation und Landeskultur
(10 Millionen), aus dem Besitzfestiqungsgesetz (5 Millionen)
und aus dem Fonds, der bei der Seehandlung im Be-
trage von rund 5 Millionen noch zur Verfügung stehe.
Für die vorhandenen Bedürfnisse komme die Staats-
regierung also vollständig aus.

Von mehreren Seiten wurden diese Darlegungen
für überzeugend gehalten und gemeint, unter diesen Um-
hzzles liege kein Grund vor. noch Fonds zur Verfügung
zu stellen.

Der. Antragtteller bat, zu prüfen, ob diese
Summen wirklich ausreichten, um auch die kleinen gemein-
nützigen Ansiedlungsgesellschaften zu bedenken. Davon
habe der Regierungsvertreter nichts gesagt. Er bitte
auch, prinzipiell darüber Beschluß zu fassen, ob Stamm-
einlagen für diese kleinen gemeinnützigen Gesellschaften
gegeben werden sollten. Das Risiko werde so getragen,
daß die großen gemeinnützigen Gesellschaften als Garanten
aufträten, oder die Hergabe von Stammeinlagen geschehe
surch Vermittlung der Kreise oder anderer Kommunal-
verbände.

Der Vertreter des Landwirtscaftsministe-
riums nahm Bezug auf die wiederholten Ausführungen

K8K

269
        <pb n="271" />
        I 7(

des Landwirtschaftsministers, dahingehend, daß es ssich
nicht empfehle, daß der Staat sich bei den kleinen
Besiedelungsgesellschaften mit Stammanteilen beteilige,
sondern, daß es sich empfehle auf dem bisher beschrittenen
Wege fortzufahren, diese kleinen Siedlungsgesellschaften
in anderer Weise zu unterstizen. Der Staat würde
durch die Beteiligung bei diesen vielen kleinen Siedlungs-
gesellschaften, deren es jet ungefähr 50 gebe, seine Kräfte
sehr zersplittern, und eine Mitverantwortung für die
ganze Geschäftsführung übernehmen, die er nicht tragen
könne. Auch die Aufsichtsführung würde sehr erschwert
sein. Wenn irgendwelche Fehler bei diesen kleinen
Gesellschaften gemacht würden, würde der Staat als
Gesellschafter dafür verantwortlich gemacht werden. Er
weise auch darauf hin, daß die finanzielle Wirkung der
Maßregel wohl überschäßt werde. Diese kleinen Gesell-
schaften hätten meist nur ein sehr geringes Stammtkapital;
wenn der Staat, der grundsäglich nicht mehr als die
Hälfte des Gesamtkapitals leiste, beitrete, so werde dadurch
der'a b s o lu t e Betrag des Stammkapitals nicht besonders
verbessert werden. Die Gesellschaften seien auch meist
als Genossenschaften gegründet, bei denen die finanzielle
Beteiligung der einzelnen Genossen statutarisch nach oben
begrenzt sei. Nütlicher würde es sein, den Gefellschaften
Realkredit und erhöhten Zwischenkredit zu geben und
die Beihilfenfrage befriedigend zu regeln. Dann würden
die Gesellschaften selbst nicht wünschen, daß der Staat
ihnen als Gesellschaster beitrete.

Aus der Ko mmission wurde diesen Aus-
führungen zugestimmt.

Antrag 78 wurde dahin g eänd ert, daß die
Zahl 15 durch 10 ersetzt werde.

Der Antrag wurde abgelehnt.

§ 25

Hierzu lag Antrag 77 vor:

im § 26 Abs. 1 Zeile 2 hintet ,„24" einzu-
schalten „24a und 28Aa“.

Da der beantragte § 24a abgelehnt worden war
und ein ebenfalls beantragter § 28a noch nicht beraten
war, wurde der Antrag 77. zurückgestellt. und
§ 25 zunächst unverändert ang eno m men. Nach Ein-
schaltung eines § 24a (s. § 27 — Antrag 81) wurden
in § 25 Heile 2-. die Worte „nach § 24" ersetzt durch
„nach den §§ 24 und 24a“. Im übrigen fand An-
trag 77 Erledigung durch Zurückziehung des
beantragten § 28a.

§ 26
wurde ohne Erörterung ange no m men. Nach Ein-
fügung eines § 24a wurde wie bei § 25 eine redaktionelle
Änderung erforderlich, die dahin erfolgte, daß die Worte
des nach § 24 der Seehandlung zur Verfügung
gestellten Betrags
ersetzt wurden durch
der nach den g§ 24 und 24a zur Verfügung
gestellten Beträge.
§ 27
Hierzu lagen vor die Anträge 68, 79 und 81:
a) Antrag 68:
einzufügen:
§ 28 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von
75 Millionen Mark zur Verfügung gestellt:
1. Zur Gewährung von Beihilfen von in der
Regel 2000 &amp; für jede neuerrichtete Stelle
        <pb n="272" />
        Nr 035 A .

é _ zu den Kosten der Regelung der öffentlich-
rechtlichen Verhältnisse. Hierzu nicht er-
forderliche Beträge sind von den Unter-
nehmern zu anderweiten Zwecken der Be-
siedlung, insbesondere zur wirtschaftlichen
Förderung der Ansiedler zu verwenden.

' Zur Gewährung von Prämien für die An-
siedlung von Landarbeiterstellen und zur
Beschaffung von Mietwohnungen und Pacht-
land für solche Arbeiter.

§ 28b

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die
nach § 28a erforderlichen Mittel durch Änleihe
mit der Maßgabe zu beschaffen, daß deren
Tilgung mit 3 1 des Nennwertes erfolgt.

(2) § 25 findet sinngemäße Anwendung.
b) Antrag 79:
einzuschalten:
§ 27 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von 80 Mil-
lionen Mark zur Verwendung für nachstehende Zwecke
zur Verfügung gestellt:

Il. Kommunalverbände und Unternehmungen, die
sich mit innerer Kolonisation befassen und vom
Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten in Ausübung dieser Tätigkeit als gemein-
nützige Ziele fördernd anerkannt werden oder
sich bei Durchführung dieser Aufgabe der staat-
lichen Aufsicht unterwerfen, erhalten zur Deckung
der Kosten, welche durch die Regelung der öffent-
lich-rechtlichen Verhältnisse entstehen, eine Beihilfe
von 1 000 M für jede ordnungsmäßig ein-
gerichtete Stelle.

Soweit die Beihilfen hierfür nicht verwendet
werden, fließen sie in einen bei jedem Kommunal-
verbande oder Ansiedlungsunternehmen zu bilden-
den Ausgleichsfonds, der zur wirtschaftlichen
Förderung der Ansiedler zu verwenden ist.

Entstehen durch die Ansiedlungen größere
Kosten für außergewöhnliche Wegebauten und
Meliorationen, so können besondere Beihilfen
durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten bewilligt werden.

| Kommunalverbänden, Ansiedlungsunternehmun-
gen und gemeinnützigen Baugefsellschaften, die sich
mit dem Bau von Landarbeiterwohnungen be-
fassen, können Beihilfen bis zu 500 M für
jede zweckentsprechend ausgeführte Landarbeiter-
wohnung gewährt werden. |

Eine Beihilfe in gleicher Höhe kann jedem
Kleinsiedler in ländlichen Siedlungen gewährt
werden, der in seinem Hause eine zweckent-
sprechende Mietwohnung für Landarbeiter herstellt.

IM Landgemeinden, die als Wohnsitz von Land-

arbeitern in Frage kommen, können zur Be-
schaffung von Allmenden staatliche Beihilfen bis
zur Höhe von 30 §1 des Kaufpreises gewährt
werden, falls sie sich verpflichten, bei der Ver-
pachtung wirtschaftlich selbständige Bewerber erst
dann zu berücksichtigen, wenn die Verpachtung
an Landarbeiter und andere unselbständige Be-
werber nicht möglich ist.

Auch können den Gemeinden zur Deckung des
Restes des Kaufkapitals Darlehen zu 3'/. Y ge-
währt werden.

) 7 1
        <pb n="273" />
        Soweit tunlich, sind Domänen oder forst-
U; 6% Grundstücke zu diesem Zweck bereit
zu stellen

IV Auf Antrag von Landgemeinden oder Kirchen-

gemeinden können Beihilfen für die Durchführung
der Bestrebungen der ländlichen Wohlfahrtspflege
und Heimatspflege in Höhe von einem Zehntel
bis zur Hälfte der Gesamtaufwendungen der
Antragsteller oder des Kreises gewährt werden.

c) Antrag 81:

einzufügen:
§ 27 a

(1) Zur Gewährung von Beihilfen an Unter-
nehmer von Ansiedlungen, welche von dem Minister
für gemeinnützig anerkannt sind, wird der Staats-
regierung ein Fonds von 50 Millionen Mark
zur Verfügung gestellt.
(2) Dieser Fonds ist zu verwenden:

!. r Tung der Fosrtih-recaltcten Vor,
hältnisse in den Siedlungsgebieten ver-
ursacht werden mit der Maßgabe, daß
für jede ordnungsmäßig eingerichtete
Stelle in der Regel eine Beihilfe von
1000 M zur Verfügung zu stellen ist,

2 füx Landeskulturzwecke in den Siedlungs-
gebieten,

? zu Prämien für Ansiedlung von Land-
arbeitern und zu Beihilfen für Be-
schaffung von Mietwohnungen und Pacht-
land für Landarbeiter.

(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die
erforderlichen Mittel im Anleihewege zu beschaffen.

Antrag 68 wurde zugunsten des Antrages 81
zurückgezogen.

Antrag 81, der ein Kompromiß mehrerer Parteien
darstellte, wurde von dem si eb ent en Redner mit
Ausführungen begründet, die schon bei der Generaldebatte
gemacht worden waren. Es wurde auf den Mangel hin-
gewiesen, daß einfach bei der Errichtung von Landarbeiter-
und Bauernstellen keine Beihilfen zur Regelung der öffent-
lich-rechtlichen Verhältnisse gewährt würden, ferner wurde
bemängelt, daß aber auch, wo dies geschehe, nur zu Land-
arbeiterstellen Zuschüsse gewährt würden, aber nicht zu
Bauernstellen, und es wurde hinzugefügt, daß, falls die
1 000 of für eine Stelle nicht ganz notwendig seien, die
Staatskontrolle dafür zu sorgen haben werde, daß die
überschießenden Beträge von den Unternehmern zur wirt-
schaftlichen Förderung der Ansiedler oder jedenfalls in
zt"em en Zuse hravende worden. Dir Leuss
nur mit den Maßnahmen der Nr 3 gelingen, insbesondere
werde man neben der Ansiedlung auch für die Bereithaltung
von Mietwohnungen und Pachtland sorgen müssen, denn
die Landarbeiter seien vielfach nicht geneigt, sich durch
Ankauf an eine feste Stelle zu binden. Es empfehle sich
aber nicht, die Mittel dazu im Etat flüssig zu machen,
sondern die dauernde Bewilligung eines Fonds von
50 Millionen, der ausreichen werde, um 35- bis 36 000
Ansiedler anzusezen. Empfehlenswert sei es auch, für
die hier aufzunehmenden Anleihen, die nicht im engeren
Sinne werbend seien, eine raschere Tilgung als bei den
jeßzigen Anleihen, nämlich eine dreiprozentige, vorzu-
schlagen. Diese Frage gehöre aber nicht in das Geset.

2723
        <pb n="274" />
        Nr 035 A

Ein Vertreter des Finanzministeriums be-
zeichnete es als unrichtig, daß nur für Arbeiterstellen,
aber nicht zu Bauernstellen Beihilfen gewährt worden
seien. Ein Erlaß vom 15. Dezember 1906 besage aus-
drücklich, daß die großen Kolonisationsgesellschaften Bei-
hilfen nicht nur zu den Arbeiterstellen, sondern auch zu
den Bauernstellen bekämen im Ausmaß von 500 bis 800 M
steigend mit dem Kleinerwerden der Stelle. Das zweite Er-
fordernis, daß diese Beihilfen für öffentlich-rechtliche Zwecke
und jedenfalls gemeinnützig verwendet werden sollten, sei
auch durch diesen alten Erlaß längst erfüllt. Der Er-
laß sehe vor, daß diese Beihilfen in einen Ausgleichs-
fonds fließen, der bei den Gesellschaften zu bilden sei, aus dem
Entnahmen nur zulässig seien nach Anhörung der General-
kommission mit Genehmigung des Aufsichtsrats, in dem der
Staat maßgebend vertreten sei. Er glaube nicht, daß 800 /
zu wenig seien, und in Posen und Westpreußen sei in
gewissen Fällen sogar bis 1 000 M gegangen worden.
Die innere Kolonisation sei kein jo schlechtes Geschäst,
daß die Siedlungsgesellschaften unter allen Umsständen
unterstütßungsbedürftig seien. Man möge sich darüber nicht
täuschen. Wenn gut eingekauft und ktaufmännisch richtig
gewirtschaftet werde, sei das Beihilfenerfordernis nur
gering. Aus der letten Bilanz der Ostpreußischen Land-
gesellschaft gehe hervor, daß die Beihilfen, die der Staat ihr
seit ihrem Entstehen gegeben habe, alle noch vorhanden
seien. Es seien Rückstellungen da von über 1'/, Millionen
Mark, und es sei keiner von den vielen Hundert An-
ssiedlern, die in Ostpreußen angesetzt worden seien, aus
Verschulden der Gesellschaft in Schwierigkeit gekommen,
die Zinsen der Ressthypotheken gingen ausgezeichnet ein,
und Rentenstundungen seien nur ganz wenig zu ver-
zeichnen. Die finanzielle Unterstützung dieser Siedlungs-
gesellschasten brauche man deshalb nicht zu hoch zu
spannen. Im Gegenteil, es sei im Interesse der Sache
dringend davor zu warnen. Denn unrichtig bemessene oder
falsch verabreichte Beihilfen kämen lediglich den Verkäufern,
nicht aber den Siedlern zugute.

Zu Antrag 79 wurde von dem achten Redner
bemerkt, daß er die Wünsche des Antrages Drucksache
Nr 177, §8 9 und 10 wiedergebe; er werde mit Ausnahme
der Nr IV zugunsten des Kompromißantrages 81 zurück-
% rsutt tate MOR F
Rahmen des vorliegenden Entwurfs aufzunehmen, in die
Form einer Resolution gekleidet, die als Antrag 82
eingebracht werde:

folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
in den Etat des Jahres 1915 zur Durchführung
der Bestrebungen der ländlichen Wohlfahrtspflege
und Heimatpflege besondere Mittel einzustellen
und dem Landtage eine Nachweisung darüber
vorzulegen, in welcher Weise eine Verwendung
dieser Mittel erfolgen soll.

Die Notwendigkeit einer energischen Förderung der
ländlichen Wohlfahrtspflege bedürfe keines näheren Nach-
weises. Sie sei ein äußerst wirksames Mittel, den
Bauernstand an die Scholle zu fesseln und der Landflucht
entgegenzutreten.

Von anderer Seile wurde zu Antrag 81 bemerkt,
daß er sich auch vollständig im Rahmen der Anregungen
bewege, die in dem Antrage auf Drucks. Nr 214 zum
Ausdruck gebracht worden seien.

Von verschiedenen Seiten, dem neunten und
dem vierten Redner, wurde Antrag 81 noch besonders
befürwortet unter Hinweis auf die Notwendigkeit der

I] I
        <pb n="275" />
        Schaffung von Arbeiteransiedlungen, die bisher an der Höhe
der Gestehungskosten gescheitert sei. Von detaillierteren
Vorschriften sei in dem Antrage Abstand genommen
worden, da sich auf diesem Gebiete alles nach den lokalen
Verhältnissen zu richten habe. Es handle sich nur
darum, die Punkle zu bezeichnen, an denen bei der
Verwendung dieses Fonds eingesetzt werden müsse.

Es wurde auch hervorgehoben, daß in manchen Gegen-
den namentlich in Ostpreußen die Veschaffung des Menschen-
materials die größten Schwierigkeiten mache. Wie diesen
Schwierigkeiten abgeholfen werden könne, werde erst die
Erfahrung lehren. Jedenfalls müsse darauf gehalten
werden, daß der Ansiedler ein gewisses Betriebskapital
habe, damit er etwaige Schwierigkeiten und wirtschaftliche
Rückschläge der ersten Jahre überwinden könne. Es sei
wichtig, zu betonen, daß die beantragten weiteren Er-
leichterungen der inneren Kolonisation nicht dazu dienen
sollten, Leute anzusiedeln, die nicht in der Lage wären,
ihre Stelle zu bewirtschaften.

Der Vertreter des Landwirtschaftsmini-
steriu ms führte aus, die Staatsregierung sei dem An-
trage 81 gegenüber in einer schwierigen Lage, und sie
könne heute keine endgültige Erklärung dazu abgeben.
Die Ziffer 1 bedeute eine erhebliche Vermehrung der
Mittel, und bei den hohen Ansprüchen, die an die
Siedlungsgesellschaften besonders auf dem Gebiete des
Schulwesens gestellt würden, werde ein Ansturm auf die
50 Millionen erfolgen, der möglicherweise geradezu eine
Erschwérung der inneren Kolonisation zur Folge haben
werde. Dabei mache er auf die Mitteilung aufmerksam,
die im Archiv für innere Kolonisation abgedruckt sei, daß
nach den Verhältnissen der Ostpreußischen Landgesellschast
eine weitere Bereitstellung von erheblichen Mitteln nicht
notwendig sei.

Nr 2 beziehe sich wohl auf Entwässserung, Wege-
bauten usw. Diese Verbessserung des Grund und Bodens
müsse doch wieder aufgebracht werden aus dem, was von
den Ansiedlern als Preis des Landes gefordert werde.
Die Siedlungsgesellschaft, die das Land unverbessert kaufe,
also zu einem niedrigeren Preise, verbessere das Land;
es sei also rationell und wirtschaftlich notwendig, daß
der Ansiedler den höheren Preis bezahle, der der Ver-
besserung entspreche; und damit müßten die Kosten der
Verbesserung, wenn man wirtschaftlich arbeite, aufgebracht
werden. Also auch von diesem Gesichtsbunkt aus würden
für Nr 2 Mittel nicht notwendig werden. Es komme
noch in Betracht, daß für große Meliorationen, Fluß-
regulierungen, Vorflutbeschaffung und Folgeeinrichtungen
auch aus den etatsmäßigen Mitteln, wenn es notwendig
sei. Beihilfen bereitgestellt würden und zwar Jo wie bei
allen Landesmeliorationen.

Die Bedeutung der in Nr 3 formulierten Aufgabe
habe die Staatsregierung schon anerkannt; zu der Frage
aber, ob sie den hier vorgeschlagenen Weg für möglich
halte, könne sie sich erst nach reiflicher Erwägung end-
gültig erklären. Es sei nicht angängig, die Frage der
Wohnungsfürsorge auf dem Lande in den Bereich dieses
Gesetzentwurfs zu ziehen. Cine weitergehende Er-
klärung müsse sich die Staatsregierung bis zur zweiten
Lesung vorbehalten.

Das siebente Kommissionsmitglied hielt
die Äußerung des Regierungsvertreters zu Biffer 1 in-
sofern für nicht verständlich, als die Regelung der
öffentlich-rechtlichen Verhältnisse von dem Uinfange der
zur Verfügung gestellten Staatsmittel unabhängig sei.
Sie vollziehe sich nach objektiven Momenten, insbesondere
die Erfordernisse auf dem Gebiete der Schule würden
von der betreffenden Schulabteilung unter Mitwirkung

IA
        <pb n="276" />
        Nr 035 A

der Selbstverwaltungskörperschaften festgestellt, und eine
höhere Anspannung der Beihilfen, die von den Siedlungs-
gesellschaften verlangt würden, wäre daraus olso wohl
nicht zu befürchten.

Richtig sei es, daß in der Regel die Meliorationen
in dem Preise der betreffenden Ansiedlungsstücke zum
Ausdruck gelangen müßten. Aber es gebe eine ganze
Reihe von Ausnahmefällen, wo besonders hohe Auf-
wendungen bei an sich sür die Aufteilung besonders ge-
z ;. üer qutsrtüls tut. öen. nat tt. fes
schrauben, daß man keine Gewähr dafür habe, daß die
Ansiedlungen auch in schlechten Zeiten gedeihen könnten.
Durch den Antrag solle der Staatsregierung freie Hand
gegeben werden, in solchen Ausnahmefällen einzugreifen,
um an sich zweckmäßige Ansiedlungen, die infolge solcher
htzartuét Kosten nicht vorwärtskommen könnten, zu
fördern.

Bezüglich der Nr 3 sollte die Staatsregierung nicht
so wenig Selbstvertrauen haben. Sie werde schon Mittel
und Wege finden, das ihr zur Verfügung gestellte Geld
in diesem Sinne nütlich zu verwenden.

Ein Vertreter des Finanzministeriums gab
es als richtig zu, daß die Anforderungen für öffentlich-
rechtliche Zwecke an sich nach objektivem Maßstab ange-
fordert und auch gegeben werden sollten. Die tatsächlichen
Verhältnisse lägen aber nicht ganz so, sondern nicht nur
der zuständige Kreisausschuß, sondern auch die Regierungs-
abteilung für Kirchen- und Schulwesen könne sehr leicht
ein Interesse daran haben, diese günstige Gelegenheit zur
Ordnung ihrer Schul- und sonstigen Verhältnisse aus-
zunutßen. So seien schon mehrfach überforderungen vor-
gekommen, die vom Oberprässidenten, als Vorsitzenden
des Provinzialrats, zurückgewiesen werden mußten. Diese
Überforderungen würden aber noch ein ganz anderes
Maß erreichen, wenn auf Grund dieses 50-Millionen-
fonds jeder Kreis sich berechnen könne, wieviel auf ihn
oder auf die einzelne Aufteilung entfalle. -

Außerdem würde die Möglichkeit, Beihilfen aus
diesem Fonds zu erhalten, sofort wieder von den Ver-
käufern benuttt, höhere Preise durchzuseten.

Dagegen, daß der Ansiedler zu teuer angesetzt werde,
um alle Fährlichkeiten des Wirtschaftslebens überstehen
zu können, gebe es keine andere Garantie als die, ihn
auf einen Voden zu setzen, der sofort Erträge bringe,
dafür zu sorgen, daß er eine genügende Anzahlung leiste
und außerdem noch genügend freies Vermögen behalte.

Aus der Kommission wurde von dem zwölften
Redner der Antrag als erwünscht bezeichnet unter der
Voraussezung, daß damit die zu teure Ansetzung ver-
hindert werden sollte, dagegen wutde er für bedenklich
gehalten in dem Falle, daß die neuen Ansiedler damit
den alten Besitzern gegenüber begünstigt würden. Ein
solches Verfahren würde zur Folge haben, daß die alten
Dörfer immer mehr Leute verlieren würden, so daß als
Käufer dort nur noch der Großgrundbesitz übriableibe.

Der Vertreter des HLandwirtschafts-
ministeriums fügte hinzu, es bestehe auch noch die
Gefahr, daß die neuen Ansiedler, wenn sie zu billig an-
tt rtr. §e re au segen Vc
teil von dem erreicht, was man erreichen wolle, nämlich
eine Mobilisierung des Grundbessitzes.

Das sechsundzwanzigste Kommissionsmitglied
war der Ansicht, daß die Ansiedlung von freien Arbeitern
wohl daher besonders schwierig gewesen sei, weil die
kleinbäuerlichen Ansiedlungen nicht ständige Arbeits-

) 7 fi
        <pb n="277" />
        I76

gelegenheit hätten. Abhilfe könne man vielleicht dadurch
schaffen, daß mehrere großbäuerliche Stellen angesetzl
würden, die den Arbeitern ständige Arbeitsgelegenheit
und zugleich mehrere Arbeitsstellen verschafften. Redner
betonte die Notw.ndigkeit für die Landwirtlschafst, ständige
Arbeiter zu haben und wünschte daher auch, auf den
alten Höfen eine Rückkehr zu der alten Sitte, verheiratete
Arbeiter einzustellene. Er fürchte nicht, daß im allge-
meinen zu billig angesett würde und glaube auch nicht,
daß die Ansiedler aus diesem Grunde wieder verkauften;
wenn die wirtschaftliche Lage des ganzen Gewerbes ein
Vorwärtskommen ermögliche, würden die Leute nicht so
unverständig sein, sich zu Spekulanten zu entwickeln.

Ein and erer Redner war auch der Ansicht, daß
man die neuen Ansiedler nicht vor den alten Besitzern
begünstigen dürfe, gab aber seiner Verwunderung darüber
Ausdruck, daß die Staatsregierung das Vorkaufsrecht
mit dieser Tendenz begründet habe, denn dieses sollte ja
preismildernd wirken, und das würde doch nur der Neu-
glich rgate. kommen und den alten Besitern zum

Der Vertreter des Landwirtschaftsmini-
steriums erwiderte, nach der Begründung zum Vor-
kaufsrecht solle es dessen Zweck sein, der weiteren Preis-
treiberei vorzubeugen. Er erinnerte ferner daran, daß
im Extraordinarium des Etats der landwirtschaftlichen
Verwaltung für das laufende Jahr unter Tit. 65 eine
Position von 90 000 zur Förderung der ländlichen
Wohlfahrtspflege enthalten sei.

§ 27 wurde in der Fassung der Regierungsvorlage
angenommen.

Antrag s81 wurde: mit der Maßgabe ange-
nommen, daß er die Fassung eines neuen $ 24 a (statt
27 a) darstellen sollte.

Auch Antrag 82 wurde angen ommen.

Die durch die Annahme eines § 24 a erforderlich
gewordencn. Änderungen der g§ 25 und 26 vergl. dort.
§ 28
Hier wurde Antrag 64 zur Besprechung gesstellt:

einzufügen:
Dritter Abschnitt
Förderung der inneren Kolonisation
durch Staatskredite und Staatsbeihilfen
§ 28 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von
300 Millionen Mark zur Verfügung gestellt, um
Staatsdarlehen für ländliche Betriebe zu ge-
währen, die von Korporationen des öffentlichen
Rechts. von gemeinnützigen Ansiedlungsgesell-
schaften, Privatgesellschaften oder Privatpersonen
zum Ywecke der inneren Kolonisation errichtet
werden. Über die Zulassung der Gesellschaften
und Privatpersonen entscheidet der Landwirt-
schaftsminister. Das Darlehen wird bis zu "%,,
bei einem Stellenwert von mehr als 10000
bis zu /; des Stellenwertes (Wert des Grund-
stückes und der Gebäude) gewährt.
§ 28b
Als Ziele der inneren Kolonisation sind an-
MU .: neuer leistungsfähiger Landge-
meinden in gemischter Kolonisation durch
        <pb n="278" />
        Rr 035 A
Ansetzung von kleineren, mittleren und
größeren Bauern sowie von Landarbeitern
und Handwerkern.
Seßhaftmachung von Landarbeitern in
solchen Gemeinden, in geeigneten Fällen auch
in solchen Gutsbezirken, in denen aus-
reichende Arbeitsgelegenheit bei mehreren
Arbeitgebern vorhanden ist.
Verpachtung von Wohnungen und kleinen
Landsstücken an solche Arbeiter, denen die
Mittel zur Erwerbung von Landarbeiter-
stellen fehlen. Soweit den Gemeinden das
dazu erforderliche Land fehlt, können ihnen
auf Antrag aus dem im gs 1 genannten
Fonds Mittel zu dessen Erwerbe zur Ver-
sügung gestellt werden. Nach Möglichkeit
ssind zu diesem Zwecke Domänen und forst-
siskalische Grundstücke bereit zu stellen.
Besiedlung der Moore und Ödländereien.

§ 28 €

(1) Für die einheitliche Leitung und Beauf-
sichtigung der im § 2 bezeichneten inneren Ko-
lonisation sowie zur Gewährung der Staatskredite
dafür wird im Landwirtschaftsministerium eine
„Abteilung für innere Kolonisation“ errichtet.
Für die einzelnen Provinzen werden besondere
leitende Beamte angestellt, denen für die örtliche
Leitung und Beaufsichtigung der Ansiedlungs-
tätigkeit geeignete Beamte beigegeben sind.

(2) Bis zur Ernennung der provinziellen und
örtlichen Beamten werden deren Aufgaben von
den General- und Spezialkommisssionen über-
nommen.

§ 28 d

\1) Die Staatsdarlehen werden an die im §$.14
Jenannten Korporationen, Gesellschaften und
Ptizalpsejonck nach folgenden Grundsätzen
Jjewährt:

1. Die Auszahlung des Staatsdarlehens erfolgt
nach ordnungsmäßiger Einrichtung der
Stelle. Auf Antrag können Vorschüsse
gewährt werden.

2. Das Staatsdarlehen wird auf die Stelle
eingetragen und mit 3 vom Hundert verzinst.

(2) Nach Ablauf von 3 Jahren ist jährlich
1 vom Hundert des Staatsdarlehens abzutragen.
Auf Antrag kann die Frist bis auf fünf Jahre
verlängert und die Verzinsung, sowie in besonderen
Notfällen der Tilgungsbetrag ein Jahr, in Aus-
nahmefällen höchstens zwei Jahre gestundet werden.

(3) Bis zum Eintritt der ersten Tilgung steht
dem Staat bezw. der von ihm ermächtigten Kor-
poration das Nückkaufsrecht zu dem der Beleihung
zugrunde gelegten Stellenwerte zu. In besonderen
Fällen können Aufwendungen, die dem Grund-
stück dauernd zugute kommen, dem Stellenwerte
zugerechnet werden.

(4) Die nach § 2 Ziffer 3 den Gemeinden zu
gewährenden Darlehen werden mit 3 vom Hun-
dert verzinst und mit 1 vom Hundert abgetragen.

§ 28 e

(1) Zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Ver-
hältnisse und zur Deckung der dadurch entstehenden
sosten wird eine Beihilfe von 1 000 k für jede
ordnungsmäßig eingerichtete Stelle aus dem im 81

In.
        <pb n="279" />
        ) 7;

genannten Fonds zur Verfügung gestellt. über
his Fettenbyss beschließt die im § 3 genannte

(2) Dis zu dem im Abs. 1 genannten Zwecke
nicht verwendeten Beihilfen fließen einem zu
bildenden Ausgleichsfonds zu.

(3) Aus diesem Ausgleichsfonds können Mittel
zur wirtschaftlichen Förderung der Ansiedler ver-
wendet werden.

(4) Entstehen durch die Ansiedelungen größere
Kosten für außergewöhnliche Wegebauten und
Meliorationen, so können durch den Minister für
Landwirtschaft aus dem im § 1 genannten Fonds
besondere Beihilfen gewährt werden.

§ 28 k

Die aus Anlaß dieses Gesetzes stattfindenden Akte
der nichtsstreitigen Gerichtsbarkeit sind stempel-
und steuerfrei.

§ 28 &amp;

Dem Landtage ist jährlich über die Ausführung
dieses Gesetes, sowie über die Einnahmen und
Ausgaben des im § 1 genannten Fonds Rechen-
schaft zu geben.

§ 28 h

Dos Staatsministerium wird ermächtigt, zur
Bereitstellung der im § 1 genannten Mittel eine
Anleihe aufzunehmen.

Ein Antragsteller, der zehnte Redner, bemerkte
dazu, manche Gedanken dieses Antrages seien durch die
bisherigen Beschlüsse schon im Sinne der Antragsteller
erledigt worden. Es sei daher nicht möglich, den Antrag
jet noch aufrecht zu erhalten, da er in den Rahmen des
ganzen Gesetzes nicht mehr hineinpasse. Er z i e h e ihn
deshalb für die erste Lesung z u r ü &gt;, behalte sich aber
vor, in 2. Lesung auf denselben zurückzukommen.

§ 28 wurde ang en o m m e n

§§ 29 bis 31,
überschrift und Einleitung
wurden ana en o mmen.
Berlin. den 13. Juli 1914
Die 14. Kommission
v. Schuckmann, Vorsitß ender. Weissermel,
Berichterstatter. Aronsohn. Braemer. Brutst.
Ecke-Tschammendorf. Ecker (Winsen). Fahrich.
Fuhrmann. Gamp-Oblath. Pr Görck. Graw.
Hoff. l1)r Iderhoff. Kandler. Dr v. Kries. Kuhn.
Lücke. Quehl. Frhr v. Reißzenstein-Pilgramsdorf.
Rhiel. Schulze - Stapben. v. Trampezyùüstki.
Viereck. Weinhausen. Dr Wolff - Gorki.
v. Wulffen. Frhr v. Zedlit; und Neukirch
        <pb n="280" />
        Nr 055B
Haus der Abgeordneten
C. -t- 22. LSegislaturperiode, II. Session
1914/15
Grundteilungsgesetz
Zusammenstellung
des
Entwurfs eines Gesetzes über Teilung land- oder forstwirtschaftlicher Besitzungen
(Grundteilungsgesetß) — Drucksache Nr 196 — mit den Beschlüssen der Kommission
in erster Lesung
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
Entwurf eines Gesetzes UÜberschrift
üher
Teilung land- oder forstwirtschaftlicher duverändert
Besitzungen (Grundteilungsgesetz)
Wi: W i l h e l m, von Gottes Gnaden Einleitung
König von Preußen usw,
lues pit Ftstemrtg vr: beiden Häuser des Land- unverändert
as der onarchle. a qt:
Erster Abschnitt Erster Abschnitt
Beschränkung von Teilungen Beschränkung von Teilungen
Il. Behördliche Genehmigung .
§4 4
; 077 7 q M qe
        <pb n="281" />
        Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
die Veräußerung von Grundstücken vermittelt (Grundstüks- die Veräußerung von Grundstücken vermittelt (Grundstücks-
vermittler), darf die Zerschlagung einer land- oder forst- vermittler), darf die Zerschlagung einer land- oder forst-
wirtschaftlichen Besitung nicht ohne Genehmigung, des wirtschaftlichen Besitung nicht ohne Genehmigung vor-
Regierungspräsidenten vornehmen oder vermitteln. nehmen oder vermitteln.

(2) Als eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Zerschlagung (2) Als eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Zerschlagung
ist es anzusehen, wenn über einen Teil der Besikung ein ist es anzusehen, wenn über einen Teil der Besitung ein
Veräußerungsvertrag geschlossen wird, ohne daß die Ge- Veräußerungsvertrag geschlossen wird, ohne daß die Ge-
nehmigung vorher erteilt ist oder in dem Vertrage vor- nehmigung vorher erteilt ist oder in dem Vertrage vor-
behalten wird, oder wenn ein Teil der Besißung aufgelassen behalten wird, oder wenn ein Teil der Besitzung aufgelassen
wird, bevor die Genehmigung zu dem Veräußerungsvertrag wird, bevor die Genehmigung zu dem Veräußerungsvertrag
oder zur Auflassung erteilt ist. Die Zerschlagung gilt auc) oder zur Auflassung erteilt ist. Die Herschlagung gilt
dann als von dem Grundstückshändler (Grundstücks- auch dann als von dem Grundstückshändler (Grundstücks-
vermittler) vorgenommen, wenn er sie in fremdem Namen dvermittler) vorgenommen, wenn er sie in fremdem Namen
oder für fremde Rechnung oder in Gemeinschaft mit einem oder für fremde Rechnung oder in Gemeinschaft mit einem
Dritten vornimmt oder durch einen in seinem Namen oder Dritten vornimmt oder durch einen in seinem Namen oder
für seine Rechnung handelnden Dritten vornehmen läßt. für seine Rechnung handelnden Dritten vornehmen läßt.

(3) Als eine Besitung gelten auch mehrere bisher zu- (8) Als eine Besitzung gelten auch mehrere bisher zu-
sammen bewirtschaftete Grundstücke..Ö sammen bewirtschaftete Grundstücke.

(4) Öffentlich angestellte und beeidigte Ver-
steigerer von Grundstücken gelten, soweit sich
ihre Tätigkeit auf die Versteigerung von Grund-
stücken beschränkt, nicht als Grundîstücksvermitt-
ler im Sinne des Abi. 1.

§ 2 D

Der Genehmigung bedarf der Grundstückshändler unverändert
(Grundstücksvermittler) nicht, wenn er die Besitzung als
Erbe oder Vermächtnisnehmer erworben hat.

§ . 3 § Z

Die Genehmigung ist nicht erforderlich: Die Genehmigung ist nicht erforderlich:

1. zu Zerschlagungen unter Mitwirkung von 1. zur Veräußerung von Trennstücken, die
solchen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten ohne Begründung neuer Stellen mit Grund-
und Vereinigungen, die sich mit innerer Koloni- stücken, die in derselben oder einer benachbarten
sation, Grundentschuldung oder Errichtung von Gemeinde liegen, vereinigt werden sollen, wenn
Wohnungen befassen und von dem Minister für ihre Gesamtfläche nicht mehr als den ssechsten
diese Vorschrift als gemeinnützige Zwecke för- Teil der landwirtschaftlich benutzten Fläche der
dernd anerkannt sind; Besitzung und nicht mehr als 5 ha beträgt, und

wenn innerhalb der letzten drei Jahre keine Ab-
trennung stattgefunden hat;

2. zu Zerschlagungen unter Mitwirkung der Aus- 2. zu Zerschlagungen unter Mitwirkung der Aus-
einandersetungsbehörden; einandersetzungsbehörden;

3. zu Zerschlagungen von Besitzungen, die innerhalb 3. zu Zerschlagungen von Besitzungen, die innerhalb
eines behördlich festaestellten Bebauunasplans liegen. eines behördlich festgestellten Bebauunasplans liegen.

B..4 § 4

Die nach § 1 erforderliche Genehmigung ssoll nur ver- Die nach § 1 erforderliche Genehmigung darf nur ver-
sagt werden, wenn die Zerschlagung mit einer den gemein- sagt werden, wenn die Zerschlagung mit einer den gemein-
wirtschaftlichen Interessen entsprechenden Grundbesitzver- wirtschaftlichen Interessen entsprechenden Grundbessitzver-
teilung, insbesondere auch mit den Zielen der staatlieh teilung oder mit den Zielen der staatlich geförderten
geförderten inneren Knlonisation nicht vereinbar ist. inneren Kolonisation nicht vereinbar ist.

§ 5 § 5

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Landrat zu (1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Landrat zu
stellen. Die zu seiner Beurteilung erforderlichen Unter- stellen. Die zu seiner Beurteilung erforderlichen Unter-
lagen sind beizufügen. Der Landrat ordnet die nötigen lagen sind beizufügen. Der Landrat ordnet die nötigen
Ermittlungen an. Ermittlungen an.

(2) Auf sein Verlangen sind der Grundstückshändler (2) Auf sein Verlangen sind der Grundstückshändlet
(Grundstücksvermittler) und wer sonst an der Zerschlagung (Grundstücksvermittler) und wer sonst an der Zerschlagun9
beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tatsachen Austunkl
zu geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Urkunden zu geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Urkunde!

z..
        <pb n="282" />
        Rr 035B

Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
hotsultzen. die für die Genehmigung von Bedeutung tsehen. die für die Genehmigung von Bedeutung
ein können. ein können.

(3) Auch der Notar, der mit der Zerschlagung im Zu- (8) Auch der Notar, der mit der Herschlagung im Zu-
sammenhange stehende Rechtsvorgänge beurkundet hat, sammenhange stehende Rechtsvorgänge beurkundet hat,
hat Auskunft zu erteilen. hat Auskunft zu erteilen.

(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Landrat den Antrag mit seiner gutachtlichen
Äußerung dem Regierungspräsidenten vor.

(5) Gegen den Bescheid, durch den die Genehmi-
gung versagt wird, ist innerhalb zwei Wochen
nach der Zustellung die Beschwerde an den Ober-
präsidenten zulässig. Die Entscheidung des Ober-

Þräsidenten ist endgültig.

§ 6 § 6
Sobald der Landrat durch einen Antrag auf Ge- unverändert

nehmigung von einer beabsichtigten genehmigungsbedürf-

tigen Zerschlagung Kenntnis erhält, hat er dies unverzüg-

lich dem Grundbuchamte mitzuteilen. Er kann eine solche

Mitteilung auch machen, wenn er die Kenntnis auf andere

Weise erlangt.

§ 7

(1) Ein Grundstückshändler (Grundstücksvermittler), der unverändert

eine Zerschlagung vorsätzlich ohne die erforderliche Ge-

nehmigung vornimmt oder vermittelt, wird mit Geldstrafe

von einhundert bis zehntausend Mark oder mit Haft bestraft.

Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt

Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein.

(2) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzu-

wandeln.

(3) Diese Vorschriften finden bei offenen Handelsgesell-

schaften, Kommanditgesellschaften oder Kommanditgesell-

schaften auf Aktien auf die zur Vertretung berechtigten Ge-

[ellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf

die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesell-

schaften und anderen rechtsfähigen Vereinen auf die Vor-

[tandsmitglieder Anwendung.

§ 8

(1) Wer bei Stellung des Antrags (8 5 Abs. 1) wissent- unveränder

lich falsche Angaben macht oder wer eine von ihm nach

§ 5 Abs. 2 erforderte Auskunft verweigert oder ohne ge-

nügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist
nicht oder wissentlich unvollständig oder unrichtig erteil!
Oder wer eine Urkunde, deren Vorlegung nach § 5 Ahs. 2
von ihm verlangt ist, vorzulegen verweigert oder ohne ge-
nügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist nicht
j?3lezt wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark

estraft.
u(2) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzu-

andeln.

;, Ist dem Grundbuchamte die beabsichtigte Zerschlagung Ist dem Grundbuchamte die beabsichtigte Zerschlagung
Uner Besitung (§ 1) nach § 6 mitgeteilt, so darf es die einer Besitzung (§ 1) nach § 6 miigeteilt, so darf es die
Teilung des Grundstücks oder, wenn die Besißzung aus Teilung des Grundstücks oder, wenn die Vesitung aus
Mehreren Grundstücken besteht, die getrennte Veräußerung mehreren Grundstücken besteht, die getrennte Veräußerung
n das Grundbuch nur auf Grund des Nachweises eintragen, in das Grundbuch nur auf Grund des Nachweises eintragen,
daß die Genehmigung des Regierungspräsidenten daß die Genehmigung zur Zerschlagung erteilt oder nach
sur Versschlagung erteilt oder nach seiner Entscheidung Entscheidung der Genehmigungsbehörde nicht er-
"icht erforderlich ist. forderlich ist.
        <pb n="283" />
        Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
11l. Rücktrittsrecht
§ 10 § 10

(1) Wer sich verpflichtet hat, das Eigentum an fällt weg
einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung
an einen Grundfîtückshändler, der die Zer-
schlagung einer solchen Besitzung nicht ohne
Genehmigung vornehmen darf, zu übertragen,
kann innerhalb einer Woche nach dem Abschlusse
des Vertrags, oder wenn er den Vertrag nicht
selbst abgeschlosssen hat, innerhalb einer Woche
nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Ab-
schlusse Kenntnis erhalten hat, von dem Ver-
trage zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der
Grundsstückshändler den Vertrag im Namen
eines Dritten oder durch einen für seine Rech-
nung handelnden Dritten oder gemeinjschaftlich
mit einem Dritten abgeschlossen hat. Diese Vor-
schriften finden entsprechende Anwendung, wenn
die Verpflichtung zur übertragung des Eigen-
tums an einer land- oder forstwirtschaftlichen
Besitzung unter Mitwirkung eines Grundstücks-
vermittlers übernommen worden ist, der die
Zerschlagung einer solchen Besitzung nicht ohne
Genehmigung vermitteln darf.

(2) Wird eine solche Besitzung von einem
Grundsstückshändler (Grundstücksvermittler),
der die Zerschlagung nicht ohne Genehmigung
vornehmen oder vermitteln darf, zerschlagen,
so kann jeder, der sich verpflichtet, ein Teilstück
zu erwerben, innerhalb einer Woche nach dem
Abschlusse des Vertrags, oder wenn er den
Vertrag nicht selbst abgeschlossen hat, innerhalb
einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er
von dem Abschlusse Kenntnis erhalten hat, vom
Vertrage zurücktreten. Die Vorschrift des § 1
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Landrat des Kreises, in dem
die Besitzung liegt. Der Landrat hat die Er-
klärung dem Grundstückshändler (Grundstücks-
vermittler) unverzüglich mitzuteilen.

(4) Auf das Rücktrittsrecht finden die für das
vertragsmäfige Rücktrittsrecht geltenden Vor-
schriften der §F8 346 bis 348, 350 bis 354, 356
des Uttgerltehen Gesetzbuchs entsvrechende An-
wendung.

(5) Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist
nichtig, auch wenn er erst nach dem Abschlusse
des Vertrags erfolgt. Das gleiche gilt von Ver-
einbarungen, durch die der Rücktritt für den
Rücktrittsberechtigten abweichend von Abÿs. 4
erschwert oder eine Vertragsstrafe für den Fall
versprochen wird, daß das Rücktrittsrecht aus-
geübt wird.

§ 11 § 11
Die Vereinbarung, durch die sich in einem fällt weg

Vertrage der im § 10 Abs. 1, 2 bezeichneten Art
der Vertragsgegner des nach diesen Vorschriften
NG &gt;trteberechtigten den Rücktritt vorbehält,
ist nichtig.
        <pb n="284" />
        Nr 035ßB
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt
Förderung von Teilungen Förderung von Teilungen
I. Vorkaufsrecht I. Vorkaufsrecht
§ 12 §:42
Hur Förderung der inneren Kolonisation wird die Hur Erhaltung einer den gemeinwirtschaft-

Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Be- lichen Interessen entsprechenden Grundbesit;-
sißungen, die in einer der Provinzen N Förderung der inneren Koloni-
Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, sation wird die Veräußerung von land- oder forstwirtschaft-
Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein und Han- lichen Besitzungen durch die folgenden Vorschriften (§§ 13
nover belegen sind, durch die folgenden Vorschriften bis 20) beschränkt. Die Veräußerungsbeschränkungen be-
(§§ 13 bis 20) beschränkt. Die Veräußerungsbeschränkungen dürfen zur Erhaltung der Virksamkeit gegenüber dem
bedürfen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung.
öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung.

§ 13 § 13

(1) Wird eine mehr als 10 ha große Besitzung der im $ 12 (1) Wird eine mehr als 5 ha große Besitzung der im § 12
bezeichneten Art ganz oder teilweise verkauft, so steht dem bezeichneten Art ganz oder teilweise verkauft, so steht dem
Staate dem Eigentümer gegenüber ein gesetzliches Vorkaufs- Staate dem Eigentümer gegenüber ein gesetzliches Vorkaufs-
recht zu. Beim Verkauf eines Teiles gilt dies nur dann, recht zu. Beim Verkauf eines Teiles gilt dies nur dann,
wenn der Teil für sich allein oder mit Hinzurechnung wenn der Teil für sich allein oder mit Hinzurechnung
anderer in dem Jahre vor Abschluß des Kaufvertrags ver- anderer in dem Jahre vor Abschluß des Kaufvertrags ver-
äußerten Teile 10 ha übersteigt. Das Vorkaufsrecht kann äußerten Teile 5 ha übersteigt. Das Vorkaufsrecht kann
ausgeübt werden, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten ausgeübt werden, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten
einen Kaufvertrag über die Besitzung geschlossen hat. einen Kaufvertrag über die Besitzung geschlossen hat.

(2) Der Staat kann das Vorkaufsrecht Kommunal- (2) Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten
verbänden, gemeinnützigen Anssiedlungsgesellschaften oder von Kommunalverbänden, gemeinnütigen Ansiedlungs-
ähnlichen Vereinigungen übertragen. Die über- gesellschaften oder ähnlichen Vereiniqunaen ausüben.
tragung ist bekannt zu machen.

§ 14 § 14
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen bei Verkäufen an (1) Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen bei Verkäufen
eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an eine an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an eine
Person, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie oder Person, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie oder
H. h!!! qietien Grade der Seitenlinie verwandt oder ver- . gun fieteen Grade der Seitenlinie verwandt oder ver-
] (2) Ist ein Grundstück länger als 10 Jahre in
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht des
Staates nur dann ein, wenn das Grundstück
von einem gewerbsmäßigen Grundstückshändler
oder Grundstücksvermittler erworben wird.
Erbgang und Verkauf unter den in Abs. 1 be-
zeichneten Verwandten bewirken keine Unter-
brechung der zehnjährigen Frist.
(3) Das Vorkaufsrecht bleibt ausgeschlossen,
wenn die Genehmigung zur Zerschlagung eines
Grundstücks gemäß; §§ 1 bis 9 erteilt worden ist.
§ 15

(1) Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt unverändert
zwei Wochen seit dem Tage, an dem der Vorkaufs-
berechtigte die Mitteilung des Verpflichteten oder des
Dritten von dem Inhalte des zwischen ihnen geschlossenen
Vertrags empfangen hat. Ist die Besitzung oder der ab-
ur z»ti: Teil größer als 200 ha, so beträgt die Frist vier
(2) Die in Ab. 1 bezeichnete Mitteilung wird durch die
Mitteilung des Grundbuchamts erseßt. Der Justizminister
bestimmt die Voraussetzungen, unter denen das Grundbuch-
amt zu einer solchen Mitteiluna verbflichtet ist.

I 1 5
        <pb n="285" />
        Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommisssion in erster Lesung
(3) Das Grundbuchamt kann, wenn ihm das Bestehen des
Vorkaufsrechts bekannt ist, die Eintragung des Eigentums-
iberganges so lange ausseßen, bis ihm die Nichtausübung
des Vorkaufsrechts nachgewiesen wird.
(4) Der Vorkaufsberechtigte ist befugt, innerhalb der Frist
die Bessitung oder den abverkauften Teil zu besichtigen.
Wird er von dem Verpflichteten oder dem Dritten an der
Ausübung dieses Rechtes gehindert, so läuft die Frist des
Abs. 1 von dem Tage, an dem das Hindernis wegfällt.
§ 16 t
(1) Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Neben- unverändert
leistung verpflichtet, die der das Vorkaufsrecht Ausübende
zu bewirken außerstande oder die mit den Zielen der
staatlich geförderten inneren Kolonisation nicht vereinbar
ist (§ 4), so hat dieser statt der Nebenleistung ihren Wert ;
zu entrichten. Die Vereinbarung der Nebenleistung kommt !
jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten
auch ohne sie geschlossen sein würde.
(2) Die Vereinbarung einer Nebenleistung ist dem Vor-
kaufsberechtigten gegenüber unwirksam, wenn die Neben-
leistung nicht in Geld zu schäten ist. '
(3) Vertragsstrafen, die zur Erfüllung derartiger Neben-
leistungen (Abs. 1, 2) ausbedungen sind, sind dem Vor-
kaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§ 17
(1) Die Behörde, die der Minister hierfür bestimmt, ist unverändert
berechtigt, auf Verlangen des Vorkaufsberechtigten dem
Verpflichteten und dem Dritten die eidesstattliche Ver-
sicherung abzunehmen, daß der zwischen ihnen geschlossene
Vertrag richtig und vollständig offen gelegt ist und ins-
besondere der Vertragsinhalt mit den tatsächlich getroffenen
Vereinbarungen übereinstimmt. Die Abnahme der eides-
stattlichen Versicherung kann auch auf den Abschluß und den
Inhalt anderer mit dem Veräußerungsgeschäft im Zu-
sammenhange stehender Rechtsgeschäfte der Beteiligten er-
streckt werden, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, daß
solche Geschäfte abgeschlossen sind. Die eidesstattliche Ver-
sicherung ist binnen drei Tagen nach empfangener Auf-
forderung schriftlich oder vor der Behörde oder vor der von
ihr ersuchten Behörde abzugeben.
(2) Unterläßt der Verpflichtete die rechtzeitige Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung oder verhindert er die recht-
zeitige Zustellung der Aufforderung zu ihrer Abgabe, so
kann der Vorkaufsberechtiqte den Wert der verkauften Be-
sitzung (§ 13 Ab. 1) durch Schätzung einer öffentlichen Be-
hörde feststellen lassen und ihn statt des Kaufpreises er-
statten. Unterläßt der Dritte die rechtzeitige Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung oder verhindert er die recht-
zeitige Zustellung der Aufforderung zu ihrer Abgabe, so
gilt zwischen ihm und dem Verpflichteten der Vertrag als
nicht geschlossen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird
hierdurch nicht beeinträchtiat.
§ 18 § 18
Gegenüber demjenigen, der durch die Ausübung des Gegenüber demjenigen, der durch die Ausübung des
im § 13 bezeichneten Vorkaufsrechts das Eigentum an im ß 13 bezeichneten Vorkaufsrechts das Eigentum d"
einem Grundstück erworben hat, und gegenüber seinen einem Grundstück erworben hat, kann ein vor dem Eigen-
Rechtsnachfolgern kann ein vor dem Eigentumserwerb tumserwerb eingetragenes Vorkaufsrecht oder eine yor
eingetragenes Vorkaufsrecht oder eine vor diesem Zeitpunkt diesem Zeitpunkt eingetragene Vormerkung zur Sicherun!
eingetragene Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs eines Anspruchs auf übertragung des Eigentums nt?
auf Übertragung des Eigentums nicht geltend gemacht dann geltend gemacht werden, wenn das Vorkaufs:
werden. recht oder die Vormerkung vor dem l1. Januakt
        <pb n="286" />
        Nr 035 B
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
1914 eingetragen ist. Im übrigen ist § 14 Abs. 1
entsprechend anzuwenden. Jede Weiterver-
äufßerung des durch das gesetzliche Vorkaufs-
recht erworbenen Grundstücks oder eines Teiles
desselben auf Grund eines vor dem vor-
bezeichneten Erwerb eingetragenen Vorkaufs-
rechtes oder einer vor diesem Erwerb ein-
getragenen Vormerkung zur Sicherung eines
Anspruchs auf übertragung des Eigentums be-
darf zu ihrer Rechtswirksamkeit der staatlichen
Genehmigung durch die im § 5 bezeichnete
Behörde.
§ 19 § 19

(1) Im übrigen sind die §§ 505, 506, 508, 509, der (1) Im übrigen sind die §$§ 505, 506, 508, 509, der
§ 510 AbJ. 1, der § 1098 Abs. 2 und die §§ 1100 bis $§ 510 Abhs. 1, der § 1098 Abs. 2 und die §§ 1100 bis
1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzu- 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mit- wenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mit-
verkaufte Zubehör. verkaufte Zubehör.

(2) § 1099 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet mit der (%8) § 1099 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß der Dritte den Inhalt des Maßgabe Anwendung, daß der Dritte den Inhalt des
Kar shertraas mit der im § 15 bestimmten Wirkung mit- Üz;thÜtzGs mit der im § 15 bestimmten Wirkung mit-

(3) Die BVeurkundungs- und Eintragungskosten
einschließlich aller Stempelabgaben und Umsatz-
stenern sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts
1.1: gilt von den baren Auslagen
des Käufers und der von ihm gemachten Ver-
wendungen auf das Grundstück, soweit sie not-
wendig waren.

g 20 § 20

(1) Die Vorschriften der §§ 12 bis 19 sind sinngemäß (1) Die Vorschriften der §$§ 12 bis 19 sind sinngemäß
Uu st! ut tn e cz h! wem Hie Vefibamg eiugctauiht oder in eine
st the. etuachtedht. tue. ;; Wege der Zwangs- freier Hand verkauft wird.
versteigerung übereignet wird.

(2) Hat sich der Dritte in einem Tauschvertrag oder in (2) Hat sich der Dritte in einem Tauschvertrag oder in
einem Vertrag über die Einbringung in eine Gesellschaftt einem Vertrag über die Einbringung in eine Gesellschaft
zu einer Leistung verpflichtet, die der das Vorkaufsrecht zu einer Leistung verpflichtet, die der das Vorkaufsrecht
Ausübende zu bewirken außerstande ist, so hat dieser statt Ausübende zu bewirken außerstande ist, so hat dieser statt
der Leistung ihren Wert zu entrichten. der Leistung ihren Wert zu entrichten.

Zu der Nr 1 des zweiten Abschnitts (88 12 bis 20) ist
folgende Resolution beschlossen worden:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, die
Verwaltungsbehörden zur Berichterstattung darüber
aufzufordern, in welchem Umfange die Aufsaugung
bäuerlicher Stellen in den letßten 10 Jahren
a) durch ländliche Großgrundbesitzer,
b) durch andere ländliche Grundbesitzer,
c) durch Städte und andere öffentliche Anstalten,
d) durch industrielle Unternehmungen
erfolgt ist und das Ergebnis bis zur zweiten Lesung
vorzulegen.
Il. Unschädlichkeitszeugnis M. Unschädlichkeitszeugnis
§ 21
. Aluf die Veräußerung von Teilen eines land- oder unverändert
forstwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung neuer länd-

i. 91
        <pb n="287" />
        Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommisssion in erster Lesung

licher Stellen mittleren oder kleinen Umfangs oder zur

Umwandlung bestehender unselbständiger ländlicher Stellen

in Stellen mittleren oder kleinen Umfangs finden die gesetz-

lichen Vorschriften über den erleichterten Abverkauf von

Grundstücken Anwendung mit der Maßgabe, daß das Un-

schädlichkeitssgeugnis auch bei der Abveräußerung größerer

Trennstücke erteilt werden kann, wenn die Sicherheit der

Berechtigten nicht vermindert wird.

II. Erleichterung der Rentengutsbildung III. Erleichterung der Rentengutsbildung

§ 21 a
Der § 5 des Gesetzes, betreffend die Be-

förderung der Errichtung von Rentengütern,
vom 7. Juli 1891 (Gesetzzamml. S. 279) erhält
folgenden Abs. 2:

In geeigneten Fällen kann ein zweites
Stundungsjahr gewährt werden. In
diesem Falle wird der Ausfall dadurch
gedeckt, daß der Betrag der erstjährigen
Rentenbankrente am Schlusse der Til-
gungsperiode gezahlt und der Betrag der
zweitjährigen Rente nach Maßgabe des
Abiî. 1 Satz 2 verrechnet wird.

§.22 § 22
Der § 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Der § 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der
Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesez- Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetz-
samml. S. 279) erhält kolaenden Abi. 3: samml. S. 279) erhält folgenden Abjs. 3:

Bei Rentengütern mittleren Um-
fanges kann die Sicherheit auch dann als
vorhanden angenommen werden, wenn
der fünfundzwanzigfache Betrag der
Rentenbankrente innerhalb der ersten
acht Zehntel des durch eine der vor-
bezeichneten Taxen zu ermittelnden
Wertes der Liegenschaften zu stehen

Bei Rentengütern, die nur so groß sind, daß kommt. Bei Rentengütern, die nur so groß sind,
sie ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeits- daß sie ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeits-
kräfte bewirtschaftet werden können, kann in ge- kräfte bewirtschaftet werden können, kann die
rigneten Fällen die Sicherheit auch dann als Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen
vorhanden angenommen werden, wenn der fünfund- werden, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag der
zwanzigfache Betrag der Rentenbankrente inner- Rentenbankrente innerhalb der ersten neun Zehntel
halb der ersten neun Zehntel des durch eine der des durch eine der vorbezeichneten Taxen zu er-
vorbezeichneten Taxen zu ermittelnden Wertes der mittelnden Wertes der Liegenschaften zu stehen
Liegenschaften zu stehen kommt. Die Rentenbank kommt. Die Rentenbank hat jedoch das Recht, die
hat jedoch das Recht, die sofortige Ablösung des sofortige Ablösung des die Sicherheit nach Abs. 2
die Sicherheit nach Abs. 2 übersteigenden Teiles der übersteigenden Teiles der Rentenbankrente zu ver-
Rentenbankrente zu verlangen, wenn der Renten- langen, wenn der Rentengutsbesitzer oder ein
qutsbesißer oder ein Dritter auf das Rentengut Dritter auf das Rentengut in solcher Weise ein-
in solcher Weise einwirkt, daß eine die Sicherheit wirkt, daß eine die Sicherheit der Rente gefährdende
der Rente gefährdende Verschlechterung des Grund- Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist,
stücks zu besorgen ist, oder wenn der Rentenguts- oder wenn der Rentengutsbesitzer in Konkurs gerät
besißer in Konkurs gerät oder durch Zwangsvoll- oder durch Zwangsvollstre&gt;ung zur Zahlung der
strectung zur Zahlung der rückständigen Renten- rückständigen Rentenbankrenten angehalten werden
bankrenten angehalten werden muß, oder wenn das muß, oder wenn das Eigentum an dem Rentengut
Eigentum an dem Rentengut auf einen anderen auf einen anderen als einen seiner Abkömmlinge
zl tir seiner Abkömmlinge oder seine Ehefrau oder seine Ehefrau übergeht.
übergeht. I

zh? § 22 ist folgende Resolution angenommen
worden:

. Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen-

baldtunlichst Bestimmungen dahin zu erlassen. dit
        <pb n="288" />
        Nr 035 B
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
die äußere Form, die Ausgabe und den Handel
mit Rentenbriefen den Bedürfnissen des modernen
Weldverkehrs anpassen.
§ 23 t 38
Dem $§ 12 Abs. 4 Nr 4 des Gesetzes, betreffend die unverändert
Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom
s Juli j!!! (Gesetsamml. S. 279) wird folgender Satz 2
inzugefügt:
Dasselbe gilt, wenn ohne Vermittlung der
Generalkommission Rentengüter von Kommunal-
verbänden oder Vereinigungen ausgegeben werden,
die sich mit innerer Kolonisation befassen und vom
Minister für diese Vorschrift als gemeinnützige
Zwecke fördernd anerkannt sind.
§ 23 a
(1) Unternehmern von solchen Ansiedlungen,
welche vom Minister als gemeinnützige an-
erkannt sind, wird der beim Verkauf von
Rentenbriefen entstehende Kursverlust vom
Staate ersetzt, sofern der Verkauf durch Ver-
mittlung der Seehandlung (Preufzischen Staats-
bank) erfolgt und dieser die Rentenbriefe im
ersten Vierteljahr nach deren Ausgabe zum Ver-
kauf übergeben werden. Erfolgt die übergabe
im zweiten Vierteljahr, so wird nur die Hälfte
des Kursverlustes ersetzt.
(2) Als Kursverlust gilt bei vierprozentigen
Rentenbriefen der Unterschied zwischen dem
Verkaufspreise und dem Nennwert, bei drei-
undeinhalbprozentigen Rentenbriefen der Unter-
schied zwischen dem Verkaufspreise und 871/, vom
Hundert des Nennwertes.
§ 24 § 24

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, der See- (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, der See-
handlung (Preußischen Staatsbank) zum Zwecke der Ge- handlung (Preußischen Staatsbank) zum Hwecke der Ge-
währung von Zwischenkredit bei der Errichtung von Renten- währung von Zwischenkredit bei der Errichtung von Renten-
gütern einen Betrag von fünfundsiebzig Millionen Mark gütern einen Betrag von einhundert Millionen Mark
zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Mittel im zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Mittel im
Anleihewege zu beschaffen. Anleihewege zu beschaffen.

(2) Die aufkommenden Zinsen sind von der Seehandlung (2) Die aufkommenden HZinsen sind von der Seehandlung
an die Staatskasse abzuführen. an die Staatskasse abzuführen.

(8) Wird der der Seehandlung auf Grund dieses Gesezkes (8) Wird der der Seehandlung auf Grund dieses Gesetzes
jur Verfügung gestellte Betrag an die Staatskasse zurü&gt;k- zur Verfügung gestellte Betrag an die Staatskasse zurück-
lezahlt, so ist er zur Verstärkung der gesetlichen Schulden- gezahlt, so ist er zur Verstärkung der gesetzlichen Schulden-
tilgung zu verwenden. tilgung zu verwenden.

Hu § 24 ist folgende Resolution angenommen
worden:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
den Zwisschenkredit bis zur Höhe von 85 vom
Hundert des Wertes der zu besiedelnden Stelle
nicht nur den provinziellen gemeinnützigen An-
ssiedlungsgesellschaften, sondern auch überall da zu
gewähren, wo nach dem Gutachten der Auseinander-
seßungsbehörde die Schaffung lebensfähiger An-
siedlungen von Bauern oder Landarbeitern infolge
der Tätigkeit anderer Ansiedlungsgesellschaften oder
Privater gewährleistet erscheint.
        <pb n="289" />
        [ )

Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
§ 24 a

(1) Zur Gewährung von Beihilfen an Unter-
nehmer von Anjgiedlungen, welche von dem
Minister für gemeinnützig anerkannt sind, wird
der Staatsregierung ein Fonds von fünfzig
Millionen Mark zur Verfügung gefstellt.

(2) Dieser Fonds ist zu verwenden:

1. zur Deckung der Kosten, welche durch die
Regelung der öffentlich-rechtlichen Ver-
hältnisse in den Siedlungsgebieten ver-
ursacht werden mit der Maßgabe, daf: für
jede ordnungsmäßig eingerichtete Stelle
in der Regel eine Beihilfe von 1 000 /
zur Verfügung zu stellen ist,

S. [ir Landeskulturgwecke in den Siedlungs-
gebieten,

3. zu Prämien für Anssiedlung von Land-
arbeitern und zu Beihilfen für Be-
schaffung von Mietwohnungen und
Pachtland für Landarbeiter.

(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die
erforderlichen Mittel im Anleihewege zu be-
schaffen.

Zu § 24 a ist folgende Resolution angenommen

worden:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, in
den Etat des Jahres 1915 zur Durchführung der
Bestrebungen der ländlichen Wohlfahrtspflege und
Heimatpflege besondere Mittel einzustellen und
dem Landtage eine Nachweisung darüber vorzu-
legen, in welcher Weise eine Verwendung dieser
Mittel erfolgen soll.

§ 25 § 25

(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereit-. (1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereit-
stellung der nach § 24 erforderlichen Summe Schuld- stellung der nach den §§ 24 und 24 a erforderlichen
verschreibungen auszugeben. An Stelle der Staatsschuld- Summe Schuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der
verschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schat-
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist
Schatzanweisungen anzugeben. in den Schatzanweifungen anzugeben.

(2) Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur (2) Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur
Einlösung dieser Schatanweisungen durch Ausgabe von Einlösung dieser Schaßanweisungen durch Ausgabe von
neuen Schatanweisungen und von Schuldverschreibungen in neuen Schatanweisungen und von Schuldverschreibungen in
dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz-
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden. anweisungen können wiederholt ausgegeben werden.

(8) Schakanweisungen oder Schuldverschreibungen, die (38) Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die
zur Einlösung von fällig werdenden Schatßanweisungen be- zur Einlösung von fällig werdenden Schatßanweisungen be-
stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden
auf Anordnung des Finanzministers zwei Wochen vor dem auf Anordnung des Finanzministers zwei Wochen vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Ver- Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Ver-
zinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Yeit- zinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeit-
punkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden punkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatßanweisungen aufhört. Schatzanweisungen aufhört.

(4) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, (4) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen,
zu welchem Hinsfuße, zu welchen Bedingungen der zu welchem HZinsfuße, zu welchen Bedingungen der
Kündigung und zu welchen Kursen die Schaßanweisungen Kündigung und zu welchen Kursen die Schatanweisungen
und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen,
bestimmt der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen bestimmt der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen
der Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften der Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschrifte!!
des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer
Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetsamuml.
        <pb n="290" />
        Nr 035B ' 1
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
S. 1197), des Gesetzes, betreffend die Tilgung von Staats- S. 1197), des Gesetzes, betreffend die Tilgung von Staats-
schulden, vom 8. März 1897 (Gesetsamml. S. 43) und des sculden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des
Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für
die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesseßsamml. die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetßsamml.
S. 155) zur Anwendung.. S. 155) zur Anwendung.
§ 26 § 26
Über die Verwendung des nach § 24 der Seehand- Über die Verwendung der nach den §§ 24 und 24 a
lung zur Verfügung gestellten Betrags ist dem Landtag zur Verfügung gestellten Beträge ist dem Landtag alljähr-
alljährlich Rechnung zu legen. lich Rechnung zu legen.
§ 27 n
Dem s 1 des Gesetzes, betreffend die Gewährung von unverändert
Zwischenkredit bei Rentengutsgründungen, vom 12. Juli
1900 (Gesetßsamml. S. 300) in der Fassung des Gesetzes
vom 20. Juli 1910 (Geseßsamml. S. 149) wird folgender
Abs. 3 hinzugefügt:
Werden Rentengüter von Kommunalverbänden
oder Vereinigungen ausgegeben, die sich mit
innerer Kolonisation befassen und vom Minister
für diese Vorschriktt als gemeinnützige Zwecke
fördernd anerkannt sind, so kann der Zwischen-
kredit auch gewährt werden, wenn für die Er-
richtung der Rentengüter die Vermittlung der
Generalkommisssion nicht eintritt.
§ 28 s 23
Werden Rentengüter von Kommunalverbänden oder unverändert
Vereinigungen der im § 23 bezeichneten Art ohne Ver-
mittlung der Generalkommisssion ausgegeben, so sind mit
Wirkung vom 1. Januar 1912 ab alle zur Durchführung
dieses Verfahrens erforderlichen Geschäfte und Verhand-
lungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit einschließlich der
grundbuchrichterlichen Tätigkeit von den Gerichtsgebühren
und von der Stempelsteuer befreit.
Dritter Abschnitt Dritter Abschnitt
Schlußbesstimmungen Schlußbesstimmungen
§ 29 s 29
Das Verfahren nach den Vorschriften des ersten Ab- unverändert
schnitts und der Nr I1 des aweiten Abschnitts ist kosten-
und sstempelkfrei.
§ 30 § 30
&amp; ges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung unverändert
§ 31 2 31
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vor- unverändert
schriften erläßt der zuständige Minister.
Urkundlich usw Urkundlich usw
Gegeben usw Gegeben usw

|
j ::
J
EP
        <pb n="291" />
        <pb n="292" />
        Haus der Abgeordneten
22. Legislaturperiode, II. Session
. 1914/15
Grundteilungsgesetz
In der Kommission
gestellte Anträge
Anträge 1 bis 9 siehe Drucksache Nr 035A Seite 3flg.
Antrag 10 [ersett durch Antr. 20]:
1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des Regierungspräsidenten“
zu streichen
2. als § la einzuschalten:

(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreis-
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde-
vorstand, in der Provinz Polen die Ansiedlungs-
kommission.

(2) Der Beschluß der Ansiedlungskommission ist
thus tr.. ist gegen die Versagung der
Genehmigung innerhalb zweier Wochen die Be-
schwerde an den Land es k ulturrat gegeben.
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz
aus dem Präsidenten des Landeskulturamts oder
seinem Stellvertreter und vier von der Land-
wirtschaftskammer der Provinz auf sechs Jahre
gewählten Mitgliedern. Von diesen muß eines
ein Großgrundbesitzer, eines ein Bauernguts-
besitzer sein. Als Großgrundbesitz gilt vorbehalt-
lich anderer Regelung durch die Landwirtschafts-
loutter ein Grundbesis vom mindestens 100 ha
(4) In Westpreußen tritt an Stelle des Präsi-
denten des Landeskulturamts der Präsident der
Ansiedlungskommisssion, in den anderen Provinzen,
in denen Landeskulturämter noch nicht bestehen,
der Präsident der Generalkommission, sofern
diese ihren Sitz in der Provinz hat, sonst der
Oberpräsident.

Der Beschluß des Landeskulturrats ist end-
        <pb n="293" />
        Antrag 11 [zurückgezogen]:
1. im § 1 Abs. 1 statt „Regierungspräsidenten“ zu setzen
„Bezirksausschusses“
2. statt §3 5 gu seten: U

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim
Landrat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(2) Der Landrat ordnet die nötigen Ermitt-
lungen an und legt die Vorlagen dem zuständigen
Spezialkommissar mit dem Ersuchen um gutacht-
liche Äußerung vor.

(3) Auf Verlangen des Landrats und des Spezial-
kommissars sind der Grundstückshändler (Grund-
stücksvermittler) und wer sonst an der Yerschlagung
beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tatsachen Aus-
kunft zu geben und alle in ihrem Besitze befind-
lichen Urkunden vorzulegen, die für die Ge-
nehmigung von Bedeutung sein können.

(4 Auch der Notar, der mit der gZerschlagung
im HZusammenhange stehende Rechtsvorgänge be-
urkundet hat, hat Auskunft zu erteilen.

(5) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Landrat die Verhandlungen mit seiner gutacht-
lichen Äußerung dem Bezirksausschusse vor.

§ 5a

(1) Für die Verhandlungen des Bezirksausschusses
gilt § 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(2) Bei der Beschlußfassung tritt dem Bezirks-
ausschuß ein Kommissar der zuständigen General-
kommission (in den Provinzen Posen und West-
preußen ein Kommissar der Königlichen Ansied-
lungskommission) hinzu. Neben dem Kommissar
müssen bei der Beschlußfassung wenigstens sechs
Mitglieder mitwirken.

(3) Der Beschluß des Bezirksausschusses ist mit
Gründen zu versehen, wenn die Genehmigung
nicht dem Antrage gemäß erteilt wird.

(4) Gegen den Beschluß, durch den die Ge-
nehmigung versagt wird, findet innerhalb zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten statt.

§ 5b
Anträge auf Genehmigung sind schleunig zu
behandeln.
Antrag 12 [ersetzt durch Antr. 21]:
dem § 3 hinzuzufügen: .
4. zur Veräußerung eines Trennstückes, dessen

Größe "/,, der Gesamtgröße und s ha nicht über-
steigt, sofern in den letzten drei Jahren eine
Veräußerung von Trennstücken nicht stattge-
funden hat.

Antrag 13 [zu 1 abgelehnt, zu 2 zurückgezogen]:
im § 4
1. in eile. nach dem Worte ,„Zerschlagung“ ein-
hu Plan und Art
2 in Zeile 2 und 3 statt „den gemeinwirtschaftlichen
Interessen“ zu sseßen „dem Gemeinwohl“
        <pb n="294" />
        Nr 035 C
Antrag 14 |[ersett durch Antr. 19]:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:

1. zu Zerschlagungen, bei denen die wirtschaft-
liche Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grund-
stücks unberührt bleibt und keine neuen Stellen
geschaffen werden Jollen.

Antrag 15 [zurückgezogen]:
im § 5a des Antrags 11 zwischen Abs. 2 und 3 ein-
éus§etteh. .: Genehmigung kann nach Maßgabe eines
bestimmten Planes unter Bezeichnung der Trenn-
stücke, der Parzgellenerwerber und des Kaufpreises

oder nach Maßgabe der in der Form des g 313
BGB albgeschlossenen Veräußerungsverträge er-
teilt werden. Im letzteren Falle soll der Grund-
buchrichter die Auflassung nur entgegennehmen,
wenn die nach § 313 BGB erforderliche Urkunde
vorgelegt wird.

Antrag 16 [ersett durch Antr. 44]:
hinter § 9 einzufügen:
Zweiter Abschnitt
§ 9a

(1) Wer seinen Grundbesitz durch Erwerb einer
benachbarten ländlichen Stelle vergrößern will,
bedarf der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche Selbständigkeit der Stelle auf-
gehoben oder gefährdet wird und die Voraus-
sezungen des § 4 vorliegen.

(3) Die s§ 2, 5 bis 9 gelten sinngemäß, der
§ 3 mit der Maßgabe, daß die Genehmigung
auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um
ein Unternehmen handelt, das dem öffentlichen
Wohle dient, und die zuständigen Minister er-
klären, daß die Vergrößerung erforderlich ist.
(4) Der Genehmigung bedarf es auch zum Er-
werbe von Teilen einer ländlichen Stelle (Ab-
satß 1), wenn nicht die zuständige Auseinander-
setzungsbehörde bescheinigt, daß die wirtschaft-
liche Selbständigkeit der Stelle hierdurch nicht
gefährdet wird.

§ 9 b

(1) Wer seinen Grundbesitz innerhalb eines
Kreises oder benachbarter Kreise auf mehr als
2000 ha oder seinen Grundbesitz innerhalb
derselben Provinz auf mehr als 4 000 ha oder
seinen Grundbesitß innerhalb mehrerer Provinzen
auf mehr als 6 000 ha vergrößern will, bedarf
der Königlichen Genehmigung.

(2) Die §8§ 2, 6 bis 9 gelten sinngemäß, der
§ 3 mit der Maßgabe, daß die Genehmigung
auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um
ein Unternehmen handelt, das dem öffentlichen
Wohle dient, und die zuständigen Minister er-
klären, daß die Vergrößerung erforderlich ist.

Antrag 17 [erseßt durch Antr. 23]:
im § 1 die Abs. 1 und 2 zu fassen:

(1) Wer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt
(Grundstückshändler) oder gewerbsmäßig den Er-
werb oder die Veräußerung von Grundstücken
vermittelt (Grundstücksvermittler), darf eine land-

Ü
        <pb n="295" />
        und forstwirtschaftliche Besitzung nicht ohne behörd-
liche Genehmigung teilen und die Veräußerung
eines Teils einer solchen Besitzung nicht ohne
behördliche Genehmigung vornehmen oder ver-
iw; Genehmigung ist im Falle der Teilung
vor der Stellung eines Antrages auf Abschreibung
eines Trennstücks im Grundbuche und vor Be-
ginn der tatsächlichen Ausführung der Teilung,
im Falle der Veräußerung vor der Auflassung
und, wenn über die Veräußerung ein Vertrag
in rechtsverbindlicher Form geschlossen wird,
spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter
Beurkundung zu beantragen. Die Veräußerung
gilt (usw wie im Entwurf).

Antrag 18 [zurückgezogen]:
in § 1 Abs. 1 Zeile 4 hinter „(Grundstücksvermittler)"
einzuschalten „ohne als Auktionator vereidet zu sein“
Antrag 19 [erledigt durch Annahme des Antr. 21|:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zu Zerschlagungen, bei denen keine neuen

Stellen geschaffen werden, sofern in den letzten
5 Jahren eine Veräußerung von Trenngrund-
stücken nicht stattgefunden hat und die wirtschaft-
liche Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grund-
stücks unberührt bleibt. Letzteres ist nur dann
anzunehmen, wenn weniger als !/1J4 der Grund-
fläche veräußert wird.

Antrag 20 [ersett durch Antr. 31]:
1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des Regierungsprässi-
denten“ zu streichen
2. folgenden § 1 a einzuschalten:

(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreis-
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde-
vorstand, in der Provinz Posen die Ansiedlungs-
kommission.

U: Fer Beschluß der Ansiedlungskommisssion ist

(8) Im übrigen ist gegen die Versagung der
Genehmigung innerhalb zweier Wochen die Be-
schwerde an den Landes kulturrat gegeben.
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz
außer dem Vorsitzenden aus vier von der Land-
wirtschaftskammer der Provinz auf sechs Jahre
gewählten Mitgliedern. Von diesen muß eines
ein Großgrundbesiter, eines ein Bauernguts-
besizer sein. Als Großgrundbesitz gilt vorbe-
haltlich anderer Regelung durch die Landwirt-
schaftskammer ein Grundbesitz von mindestens
100 ha Größe.

(4) In Westpreußen führt den Vorsitz der
Präsident der Anssiedlungskommission, in den
anderen Provinzen der Präsident der General-
kommission, sofern diese ihren Sitz in der Provinz
hat, sonsst der Oberpräsident.

(6) Der Beschluß des Landeskulturrats ist
endgültig.

Antrag 21 [angenommen]:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zur Veräußerung von Trennstücken, die ohne
Begründung neuer Stellen mit Grundstücken, die
        <pb n="296" />
        Nr 035 C
in derselben oder einer benachbarten Gemeinde
liegen, vereinigt werden sollen, wenn ihre Ge-
samtfläche nicht mehr als den sechsten Teil der
landwirtschaftlich benutzten Fläche der Besitzung
und nicht mehr als 5 ha beträgt, und wenn
innerhalb der letzten drei Jahre keine Abtrennung
stattgefunden hat;

Antrag 22 [zurückgezogen]|:

im § 3 die Nr 1 zu fassen:

1. zur Veräußerung von Trennsstücken, deren
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht über-
steigt, wenn der übrigbleibende Teil den Umfang
einer selbständigen Ackernahrung behält;

Antrag 23 [abgelehnt]:
1. im § 1 dem Abs. 1 hinzuzufügen:
und ein land- oder forstwirtschaftlich genuttes
Grundstück nicht ohne Genehmigung teilen.
2. im § 1 Abs. 1 Zeile 1 das Wort „ländlichen“ zu
streichen.
Antrag 24 [zurückgezogen] :
dem § 2 hinzuzufügen:
oder die Zerschlagung im Auftrage von Erben
geschieht.
Antrag 25 [abgelehnt] :
im § 3 die Nr 1 zu fassen:

1. zur Veräußerung von Trennstücken, deren
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht über-
steigt, wenn der übrigbleibende Teil den Umfang
einer selbständigen Nahrungsstelle behält. Die
Voraussetungen der Selbständigkeit bestimmt der
Minister für Landwirtschast, Domänen und
Forsten für die einzelnen Bezirke des Staates
nach Anhörung der Landwirtschaftskammer unter
Zugrundelegung des Grundsteuerreinertrages oder
der Fläche oder beider zusammen.

Antrag 26 [abgelehnt] :
den § 4 zu fasssen :

Die nach § 1 erforderliche Genehmigung darf
nur dann versagt werden, wenn die Zerschlagung
einer dem Gemeinwohl entsprechenden Grund-
besitverteilung in großen, mittleren und kleinen
Grundbesitz nicht entspricht.

Òtutcag 27 [angenommen, Abs. 4 der Vorlage jedoch
abgelehnt]:
!! § 5 Abs. 4 Zeile 1 hinter „Ermittlungen“. einzu-
[:: ! bis tunlichst zu beschleunigen sind,
Antrag 28 [zu 1 angenommen]:
zu § 4
1. a) it Feile 1 das Wort ,soll“ zu erseßen durch
b) in Zeile 4 die Worte „insbesondere auch“ zu
erseßen durch „oder“
2. Antrag 13 zu 2 wird zurückgezogen.
        <pb n="297" />
        Antrag 29 [angenommen]:
dem s 1 als Abs. 4 anzufügen:

Öffentlich angestellte und beeidigte Verssteigerer
von Grundstücken gelten, soweit sich ihre Tätig-
keit auf die Versteigerung von Grundstücken be-
j4jtänkt. uicht als Grundstücksvermittler im Sinne

Antrag 30 [erledigt *)]:
in § 9 vorlette Zeile die Worte „nach seiner Ent-
scheidung“ zu streichen.
Antrag 31 [zu 1 zurückgezogen, zu 2 abgelehnt]|:
1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des Regierungspräsi-
denten“ zu streichen
’&gt; folgenden § 1a [später als § 5a beantragt] einzu-
he ttzr: bei die Genehmigung beschließt der Kreis-
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde-
vorstand, in der Provinz Posen die Ansiedlungs-
kommisssion.

(2) Der Beschluß der Ansiedlungskommisssion ist
“teile übrigen ist gegen den Beschluß inner-
halb zweier Wochen die Beschwerde gegeben. Die
Beschwerde steht auch dem Vorsitzenden des Kreis-
ausschusses, in kreisfreien Städten dem Bürger-
ts die Beschwerde beschließt der Ober-
präsident unter beschließender Mitwirkung von
zwei vom Provinziallandtag auf 6 Jahre ge-
wählten Sachverständigen. Von diesen muß
einer ein Großgrundbesitzer, einer ein Bauern-
gutsbessißzer sein. Als Großgrundbesiter gilt
vorbehaltlich anderer Regelung durch den Pro-
vinziallandtag ein Grundbesitz von mindestens
100 ha Größe. Der Beschluß über die Be-
schwerde ist endgültig.

Antrag 32 l|abgelehnt|:
den § 5 zu fassen:

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Land-
rat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung er-
forderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(2) Der Landrat stellt die nötigen Ermittlungen
an und legt die Vorlagen dem zusständigen
Spezialkommissar vor.

(3) Auf Verlangen des Spezialkommissars sind
der Grundstückshändler (Grundstücksvermittler)
und wer sonst an der gerschlagung beteiligt ist,
verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu
geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Ur-
kunden vorzulegen, die für die Genehmigung
von Bedeutung sein können.

(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Spezialkommissar den Antrag mit seiner gut-
achtlichen Äußerung der Generalkommisssion vor.
(5) Gegen den Bescheid, durch den die Geneh-
migung versagt wird, ist innerhalb 2 Wochen
nach der HZustelung die Beschwerde an die
Landeskulturbehörde zulässig. Die Entscheidung
der Landeskulturbehörde ist endgültig.

— *) Durch Ersezung der Worte „nach seiner Ent-
s§ctung: durch „nach Entscheidung der Genehmigungs-
        <pb n="298" />
        Nr 035 C
Antrag 33 [ersetzt durch Antr. 41|:
1. im § 12 Zeile 1 vor „Förderung der inneren Kolo-
nisation" einzuschalten:
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Inter-
essen entsprechenden Grundbesitzverteilung und zur
2. im § 13 Abs. 1 Zeile 4 dem Say 1 hinzuzufügen:
sofern
1. der Verkauf mit der Erhaltung einer den
gemeinwirtschaftlichen dInteressen ent-
sprechenden Grundbesitzverteilung oder mit
den Zielen der staatlich geförderten inneren
Kolonisation nicht vereinbar ist, oder

! die Besitzung innerhalb der letten zehn
Jahre außer dem Falle des Erbgangs
pveimgt oder öfter den Besitzer gewechselt
at,

3. im § 18 den Abs. 2 zu fassen:

Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu-
gunsten von Kommunalbverbänden, gemeinnützigen
Ansiedlungsgesellschaften oder ähnlichen Ver-
einigungen ausüben.

vem § 13 als Abs. 3 anzufügen:

Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs-
rechtes ist innerhalb zweier Wochen die Beschwerde
gegeben. über die Beschwerde beschließt der Ober-
präsident unter beschließender Mitwirkung von
zwei vom Provinziallandtag auf sechs Jahre
gewählten Sachverständigen. Von diesen muß
der eine ein Großgrundbesitzer, der andere ein
Bauerngutsbesizer sein. Als Großgrundbesitz
gilt vorbehaltlich anderer Regelung durch den
Provinziallandtag ein Grundbesitz von mindestens
100 ha Größe. Der Beschluß über die Beschwerde
ist endgültig.

Antrag 34 [zurückgezogen]:
den § 7 Abs. 1 zu fassen:

Ein Grundstücks h än d ler, der einen rechts-
verbindlichen Veräußerungsvertrag über einen
oder mehrere Teile einer land- oder forstwirt-
schaftlichen Besitzung abschließt oder einen Teil
einer solchen Besitung aufläßt, ohne die dazu
t. rdechhe §e "us "fg rot ver guschuhlgen
Veräußerungsgeschäft oder bei der Auflassung
vorbehalten zu haben, wird mit Geldstrafe von
100 bis 10 000 oder mit Haft bestraft.

Dieselbe Strafe trifft den Grundstücks ver-
mittler, welcher den . Abschluß eines solchen
Vertrages oder eine solche Auflassung ohne vor-
herige Genehmigung oder ohne den Vorbehalt
der Genehmigung vermittelt.

Die Bestrafung tritt auch ein, wenn der
Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) in
fremdem Namen oder für fremde Rechnung oder
in Gemeinschaft mit einem Dritten handelt oder
durch einen in seinem Namen oder für seine
Rechnung handelnden Dritten die Zerschlagung
vornehmen läßt.

Antrag 35 [zu 1 angenommen, zu 2: a erledigt durch
Annahme des Antrag 37 zu 1, b Abs. 3 abgelehnt,
Abs. 4 zurückgezogen]:

1. in § 12 zu streichen:
, die in einer der Provinzen Ostpreußen, West-
preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
        <pb n="299" />
        Sachsen, Schleswig-Holstein und Hannover be-
legen sind,
?. in § 13
a) in Abs. 1 Zeile 1 die Zahl „10“ durch ,„250“
zu ersetzen,
b) als neue Absätze anzufügen:

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur dann aus-
geübt werden, wenn der betreffende Grund-
besiß innerhalb 2 Jahren für die Zwecke der
inneren Kolonisatipn verwendet wird.

(4) Sämtliche Kosten des Vertrages ein-
schließlich des Stempels sind bei Ausübung
des Vorkaufsrechts zu erstatten.

Antrag 36 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
hinter § 9 einzufügen: ]

Der Eigentümer ( Erusdbefiges von mehr
als 250 ha bedarf der Genehmigung, wenn er
diesen durch Erwerb einer benachbarten, selb-
ständigen ländlichen Stelle von weniger als
100 ha vergrößern will.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Erwerber sich verpflichtet, in der betreffenden
Gemeinde oder in seinem Gutsbezirk zwei lebens-
fähige, ländliche Stellen neu zu errichten.

Antrag 37 [zu 1 angenommen, zu 2 zurückgezogen]:
im § 13
1. im Abs. 1 Zeile 1 statt „10“ zu setzen ,„5“
2. den Abi. 2 zu streichen
Antrag 38 [ersett durch Antrag 45]:
dem § 14 als Abs. 2 anzufügen:

Ist ein Grundstück länger als zehn Jahre in
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht des
Staates nur dann ein, wenn das Grundstück von
einem Grundstückshändler oder Grundstücksver-
mittler erworben wird. Erbgang und Verkauf
unter den in Abs. 1 bezeichneten Verwandten be-
wirken keine Unterbrechung der zehnjährigen Frist.

Antrag 39 [zurückgezogen]:
nach § 20 einzuschalten:
§ 20a

(1) In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechende
Grundbesitzverteilung oder die Ziele der staatlich
geförderten inneren Kolonisation durch den Auf-
oder Zusammenkauf von selbständigen Besitzungen
von mehr als 10 ha aber weniger als 100 ha ge-
fährdet wird, steht dem Staate neben dem Vor-
kaufsrecht ein Einspruchsrecht gegen eine solche
Veräußerung vor, es sei denn, daß der Veräußerer
aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen die
Ausübung des Vorkaufsrechts verlangt. Die §§ 12
bis 19 finden ssinngemäße Anwendung.

(2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung der
Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat
ist die Beschwerde gemäß § 13 Abi. 3 gegeben.

In welchen Cub Et die Bestimmungen
des § 20a Platz greifen, wird durch Königliche
Verordnung nach Anhörung des Provinzialland-
tages bestimmt
        <pb n="300" />
        Nr 035 C
Antrag 40 [zurückgezogen]:
im § 13 Abs. 1 Zeile 4 hinter „zu“ einzuschalten:

1. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 1);

2. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 2 unter Weglassung
der Worte „zweimal oder öfter");

I sofern es sich um Grundstücke handelt, deren
Zerschlagung in Gemäßheit der §s§ 1 bis 9 zwar
dem Genehmigungsverfahren unterliegt, aber noch
nicht genehmigt worden ist;
wenn die Widmung land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes zu einem Fideikommissse erfolgen
soll, soweit dieser Grundbesitz innerhalb der letzten
10 Jahre durch den Erwerb wirtschaftlich selbst-
ständiger Stellen unter Lebenden entstanden ist,
deren Besitz nach den Kreisordnungen nicht zur
Wahl im Wahlverbande der größeren ländlichen
Grundbesitzer berechtigt.

Antrag 41 [angenommen]:
im § 12 Zeile 1 vor „Förderung der inneren Kolo-
nisation“ einzuschalten: te
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Inter-
essen entsprechenden Grundbessitzverteilung und zur
Antrag 42 [zu 1 angenommen, zu 2 abgelehnt]:
im § 13

1. den Abs. 2 zu fassen:

Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu-
gunsten von Kommunalverbänden, gemein-
nützigen Ansiedlungsgesellschaften oder ähnlichen
Vereinigungen ausüben.

2. als Abs. 3 anzufügen:

Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs-
rechtes ist unter Ausschluß des Rechtsweges
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde gegeben.
Über die Beschwerde beschließt der Oberprässi-
dent unter beschließender Mitwirkung von zwei
vom Proviniallandtag auf sechs Jahre gewählten
Sachverständigen. Von diesen muß der eine
ein Großgrundbesitzer, der andere ein Bauern-
gutsbesizer sein. Als Großgrundbesitz gilt
vorbehaltlich anderer Regelung durch den
Provinziallandtag ein Grundbesitz von minde-
stens 100 ha Größe. Der Beschluß über die
Beschwerde ist endgültig.

Antrag 43 [abgelehnt]:
in dem Antrag 38 Zeile 4 hinter „wird“ einzuschalten:
oder wenn aus besonderen Gründen die Aus-
übung des Vorkaufsrechtes zur Erhaltung einer
dengemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechenden
Grundstücksverteilung oder zur Erreichung der
Ziele der staatlich geförderten inneren Kolonisation
notwendig ist.
Antrag 44 [ersetztt durch Antrag 49]:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher
Besitzungen
§ 20 a
(1) Zur Förderung der inneren Kolonisation
(§ 4) wird dem Staate neben dem Vorkaufsrecht
        <pb n="301" />
        | ()

(§§ 12 bis 20) ein Einspruchsrecht bezüglich der
Veräußerung wiirtschaftlich selbständiger bäuer-
licher Stellen eingeräumt. Bei Ausübung des
Einspruchsrechts ist der Staat verpflichtet, auf
Verlangen des Veräußerers in das Veräußerungs-
geschäft einzutreten.

(2) Die §8§8 13 Abs. 1 Sat 2 und 3, sowie
Abs. 2. 14. 15. 17.18. 19; sind/bei Ausübung
des Einspruchsrechts entsprechend anzuwenden.
(3) Das Einspruchsrecht ist nicht auszuüben,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle
der angekauften Stelle zwei andere selbständige
lebensfähige ländliche Stellen zu errichten und
wenn hierdurch den im § 4 gekennzeichneten
Zielen genügt wird.

Antrag 45 [angenommen]:
dem $ 14 als Abs. 2 und 3 hinzuzufügen:

(2) Ist ein Grundstück länger als 10 Jahre in
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht des
Staates nur dann ein, wenn das Grundstück
von einem gewerbsmäßigen Grundstückshändler
oder Grundstücksvermittler erworben wird. Erb-
gang und Verkauf unter den in Abs. 1 begeich-
neten Verwandten bewirken keine Unterbrechung
der zehnjährigen Frist.

(3) Das Vorkaufsrecht bleibt ausgeschlossen,
wenn die Genehmigung zur Zerschlagung eines
Grundstücks gemäß 88 1 bis 9 erteilt worden ist.

Antrag 4G |ersett durch Antrag 57|:
im § 19 Abs. 1 den Satz 1 hinter den Worten ,des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ zu fasssen:
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
bei Ausübung des Vorkaufsrechtes die durch
Abschließung des Vertrages entstandenen Stempel-
und sonstigen Kosten vom Staate zu ersetzen sind.
Antrag 4%7 [abgelehnt]:
folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, bis
zur zweiten Lesung einen Gesetzentwurf vor-
zulegen, durch den die Bildung von provinziellen
Landeskulturbehörden mit einer gemeinsamen
Spitze in einem Landes-Kultur- und Wasseramt
vorgesehen wird.
Antrag 48 [angenommenl|:
im § 18
1. in Zeile 3/4 die Worte „und gegenüber seinen
Rechtsnachfolgern“ zu streichen
2. als Sat 2 anzufügen:
Jede Weiterveräußerung des durch das gesetz-
liche Vorkaufsrecht erworbenen Grundstücks
oder eines Teiles desselben auf Grund eines
vor dem vorbezeichneten Erwerb eingetragenen
Vorkaufsrechtes oder einer vor diesem Erwerb
eingetragenen Vormerkung zur Sicherung eines
Anspruchs auf Übertragung des Eigentums
bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der staat-
lichen Genehmigung durch die im § 5 be-
zeichnete Behörde
        <pb n="302" />
        Nr 035 C
Antrag 49 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher
Besitzungen
§ 204a
(1) Zur Erhaltung des Bauernstandes wird dem
Staate neben dem Vorkaufsrecht (§88 12 bis 20)
ein Einspruchsrecht bezüglich der Veräußerung
wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher Stellen ein-
geräumt. Bei Ausübung des Einspruchsrechts
ist der Staat verpflichtet, auf Verlangen des
Veräußerers in das Veräußerungsgesschäft ein-
îuitetes. als bäuerliche Stelle zu betrachten ist,
wird für die einzelnen Provinzen durch König-
liche Verordnung nach Anhörung der Provinzial-
landtage bestimmt.

(3) Die sé 4, 18 Abf. 1 Satz 2 und 3, sowie
Abs.2, 14; 15, 17, 18, 10 sind bei Ausübung
des Einspruchsrechts entsprechend anzuwenden.

(4) Das Einspruchsrecht ist. nicht auszuüben,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle
der angekauften Stelle zwei andere selbständige
lebensfähige ländliche Stellen zu errichten und
wenn hierdurch den im g 4 aekennzeichneten
zielen aenüat wird.

Antrag 50 [erledigt durch Annahme des Antr. 35 zu 1]:
im § 12 Zeile 5 die Worte „und Hannover“ zu streichen.
Antrag 51 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
uo. (Antrag 49) hinter „auf" (vorletzte Zeile)
das auf gewichtige, wirtschaftliche Gründe gestütztte
Antrag 52 [mit Antr. 61 angenommen]:
solgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
die Verwaltungsbehörden zur Berichterstattung
darüber aufzufordern, in welchem Umfange die
Aufsaugung bäuerlicher Stellen erfolgt, und das
Ergebnis bis zur zweiten Lesung vorzulegen.

Antrag 53 [erledigt durch Annahme des Antr. ss]:
im § 20 als neuen Abs. 2 einzuschalten :

Im HZwangsversteigerungsverfahren wird die
Mitteilung des Verpflichteten an den Vorkaufs-
berechtigten gemäß § 510 BGB durch die öffent-
liche Bekanntmachung des Versteigerungstermins
erseßt. An die Stelle des Kaufvertrages treten
die Versteigerungsbedingungen und das Meist-
gebot. Die Erklärung, daß das Vorkaufsrecht
ausgeübt werde, ist gegenüber dem Vollstreckungs-
gericht nach dem Schlusse der Versteigerung und
vor der Erteilung des Zuschlags abzugeben ; das
Vollstreckungsgericht hat sie unverzüglich dem
Meistbietenden mitzuteilen. Mit der Erklärung
übernimmt der Vorkaufsberechtigte die Ver-
pflichtung aus dem Meistgebot einschließlich der
Versteigerungsbedingungen. Wird die Erklärung
im Versteigerungstermin oder durch eine öffentlich
beglaubigte Urkunde abgegeben, so ist der Zuschlag
nicht dem Meistbietenden, sondern dem Vorkaufs-
berechtigten zu erteilen.

| 1
        <pb n="303" />
        | 2

Antrag 54 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
in dem Antrage 49 (§ 20 a)
1. den Eingang des Abs. 1 zu fassen :

In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschastlichen Interessen ent-
sprechende Grundbesitzverteilung oder die Ziele
der staatlich geförderten inneren Kolonisation
durch den Auf- oder Zusammentauf selbständiger
bäuerlicher Besitzungen gefährdet ist, wird zur
Erhaltung des Bauernstandes dem . . .

2. den Abs. 2 zu fassen :

Für welche Landesteile die Vorausseßzungen
des Einspruchsrechts zutreffen, sowie was als
bäuerliche Stelle zu betrachten ist, wird für
die einzelnen Provinzen durch Königliche
Verordnung nach Anhörung der Provinzial-
landtage bestimmt.

; als Abs. 3 einzuschalten,

Gegen den Einspruch und die Ablehnung
des Ankaufs durch den Staat ist binnen
2 Wochen die Beschwerde an den Provinzial-
rat gegeben. Der Provinzialrat beschließt
nach Beratung durch zwei von dem Provinzial-
ausschuß auf 6 Jahre zu bezeichnende Sach-
verständige, von denen einer im Besitze eines
bäuerlichen Gutes. sein muß. Der Beschluß
auf die Beschwerde ist endgültig.

Antrag 55 [angenommen]:
den § 18 hinter den Worten „des Eigentums“ (Yeile 7)
ft . La geltend gemacht werden, wenn das
Vorkaufsrecht oder die Vormerkung vor dem
1. Januar 1914 eingetragen ist. Im übrigen
ist § 14 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Antrag 56 [abgelehnt]:
iy 1,19 Abs. 1 hinter „§ 510 Abs. 1“ einzuschalten
Antrag 57 [angenommenl:
dem § 19 als Abs. 3 und 4 hinzuzufügen:

Die Beurkundungs- und Eintragungskossten
einschließlich aller Stempelabgaben und Umsat-
steuern sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts
f e 1 gilt von den baren Auslagen des
Käufers und der von ihm gemachten Verwendungen
auf das Grundstück, soweit sie notwendig waren.

Antrag 58 [angenommen]:
im § 20 Abs. 1 die Worte
oder im Wege der Zwangsversteigerung übereignet
zu streichen
Antrag 59 [abgelehnt];
den § 20 Abjs. 1 zu fassen:

Die Vorschriften der §$§ 12 bis 19 sind sinn-
gemäß anzuwenden, wenn die ländliche Besitung
U. tt ots ccc al. hct s
verwalter aus freier Hand veräußert wird.
        <pb n="304" />
        Nr 035 C .
Antrag 60 [zurückgezogen]:
im § 21 den letzten Nebensatz zu fassen:
wenn die Sicherheit der Berechtigten gewahrt bleibt.
Antrag 61 [zunächst erseßt durch Antr. 63, später so
auzetmut;set! daß b und c die Fassung des Antr. 63
i uteag 52 in Yeile 3 hinter „Stellen“ einzu-
| st i letzten 10 Jahren

a) durch ländliche Großgrundbesitzer,

b) durch ländliche Kleingrundbessitzer,

§ hurt §tättet le Unternehmungen
erfolgt ist.

Antrag 62 (Eventualantrag zum Antrage 36) [zur
2. Lesung zurückgestellt]:
den § 9a zu fassen:
§ 9a

Der Eigentümer einer selbständigen ländlichen
Stelle von weniger als 100 ha Größe bedarf zur
Veräußerung derselben an einen benachbarten
Grundbesitzer, der mehr als 250 ha besitzt, der
behördlichen Genehmigung.

Die behördliche Genehmigung ist zu erteilen,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, in der be-
treffenden Gemeinde oder in seinem Gutsbezirk
tz! lebensfehize ländliche Stellen neu zu er-

Antrag 63 [Ib und c in den Antr. 61 übernommen,
im übrigen abgelehnt]:
im Antrage 52
I. in Zeile 3 hinter „Stellen“ einzuschalten:

a) durch ländliche Großgrundbesitzer

b) durch andere ländliche Grundbesitzer

c) durch Städte und andere öffentliche An-

d) U! icin: Unternehmungen
erfolgt ist und zwar

1. für die Jahre 1893 bis 1905

2. für die Jahre 1905 bis 1913.

Il. in Zeile 3 und 4 die Worte „und das Ergebnis
bis zur zweiten Lesung vorzulegen“ zu streichen.
Antrag 64 [zurückgezogen]:
hinter § 28 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Förderung der inneren Kolonisation durch
Staatskredite und Staatsbeihilfen
§ 28 a

Der Staatsregierung wird ein Fonds von
300 Millionen Mark zur Verfügung gestellt, um
Staatsdarlehen für ländliche Betriebe zu gewähren,
die von Korporationen des öffentlichen Rechts,
von gemeinnützigen Anssiedlungsgesellschaften,
Privatgesellschaften oder Privatpersonen zum
Zwecke der inneren Kolonisation errichtet werden.
Über die Zulassung der Gesellschaften und Privat-
personen entscheidet der Landwirtschaftsminister.
Das Darlehen wird bis zu °/,,, bei einem Stellen-

1 Z
        <pb n="305" />
        wert von mehr als 10000 l bis zu '/; des
Stellenwertes (Wert des Grundstückes und der
sßebäude) gewährt
§ 28 b
Als Ziele der inneren Kolonisation sind
anzusehen:

1 Schaffung neuer leistungsfähiger Land-
gemeinden in gemischter Kolonisation
durch Ansetzung von kleineren, mittleren
und größeren Bauern sowie von Land-
arbeitern und Handwerkern.

. Seßhaftmachung von Landarbeitern in
solchen Gemeinden, in geeigneten Fällen
auch in solchen Gutsbezirken, in denen
ausreichende Arbeitsgelegenheit bei meh-
reren Arbeitgebern vorhanden ist.
Verpachtung von Wohnungen und kleinen
Landstücken an solche Arbeiter, denen
die Mittel zur Erwerbung von Land-
arbeiterstellen fehlen. Soweit den Ge-
meinden das dazu erforderliche Land
fehlt, können ihnen auf Antrag aus dem
im § 1 bezeichneten Fonds Mittel zu
dessen Erwerbe zur Verfügung gestellt
werden. Nach Möglichkeit sind zu diesem
Zwecke Domänen und forstfiskalische
Grundstücke bereitzustellen.

Besiedluna der Moore und Ödländereien.
§ 28 €

(1) Für die einheitliche Leitung und Beauf-
sichtiqung der im § 2 bezeichneten inneren Ko-
lonisation sowie zur Gewährung der Staats-
kredite dafür wird im Landwirtschaftsministerium
eine „Abteilung für innere Kolonisation“ er-
richte. Für die einzelnen Provinzen werden
besondere leitende Beamte angestellt, denen für
die örtliche Leitung und Beaufsichtigung der
j1zssolursstittateit geeignete Beamte beigegeben
ind.

(2) Bis zur Ernennung der provinziellen und
örtlichen Beamten werden deren Ausgaben von
den General- und Svegzialkommissionen über-
nommen.

§ 28d

(1) Die Staatsdarlehen werden an die im g 1
genannten Korporationen, Gesellschaften und
putgterouen nach folgenden Grundsätzen ge-
währt:

1. Die Auszahlung des Staatsdarlehns erfolgt
nach ordnungsmäßiger Einrichtung der
Stelle. Auf Antrag können Vorschüsse
gewährt werden.

2 Das Staatsdarlehen wird auf die Stelle ein-
getragen und mit 3 vom Hundert verzinst.

(2) Nach Ablauf von 3 Jahren ist jährlich 1
vom Hundert des Staatsdarlehens. abzutragen.
Auf Antrag kann die Frist bis auf 5 Jahre
verlängert und die Verzinsung, sowie in be-
sonderen Notfällen der Tilgungsbetrag ein Jahr,
in Jlusnahracsällen höchstens zwei Jahre gestundet
werden.

(3) Bis zum Eintritt der ersten Tilgung steht
dem Staat bezw. der von ihm ermächtigten
Korporation das Rückkaufsrecht zu dem der Be-
leihung zugrunde gelegten Stellenwerte zu. In
        <pb n="306" />
        Nr 035 C
besonderen Fällen können Aufwendungen, die
dem Grundstück dauernd zugute kommen, dem

Stellenwerte zugerechnet werden.

(4) Die nach § 2 Nr 3 den Gemeinden zu ge-
währenden Darlehen werden mit 3 vom Hundert
verzinst und mit 1 vom Hundert abgetragen.

§ 28€

(1) Zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Ver-
hältnisse und zur Deckung der dadurch ent-
stehenden Kosten wird eine Beihilfe von 1000 4
für jede ordnungsmäßig eingerichtete Stelle aus
dem im s 1 genannten Fonds zur Verfügung
gestelll. Über die Verwendung beschliekt die im
§ 3 genannte Behörde.

(2) Die zu dem im Abs. 1 genannten Zwecke
nicht verwendeten Beihilfen fließen einem zu
bildenden Ausgleichsfonds zu. j
(3) Aus diesem Ausgleichsfonds können Mittel
zur wirtschaftlichen Förderung der Ansiedler ver-
wendet werden.

(4) Entstehen durch die Ansiedlungen größere
Kosten für außergewöhnliche Wegebauten und
Meliorationen, so können durch den Minister
für Landwirtschaft aus dem im s 1 genannten
Fonds besondere Beihilfen gewährt werden.

§ 28k
î_ Die aus Anlaß dieses Gesetes stattfindenden
Akte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind
stempel- und steuerkrei.

§ 28g

Dem Landtage ist jährlich über die Aus-
führung dieses Gesetzes, sowie über die Ein-
nahmen und Ausgaben des im § 1 genannten

Fonds Rechenschaft zu geben.
§ 28h

Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur
Bereitstellung der im s 1 genannten Mittel
eine Anleihe aufzunehmen.

Antrag 65 [angenommen]:
zu § 24 folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
den Zwischenkredit bis zur Höhe von 85 vom
Hundert des Wertes der zu besiedelnden Stelle
nicht nur den provinziellen gemeinnützigen An-
siedlungsgesellschaften, sondern auch überall da zu
gewähren, wo nach dem Gutachten der Ausein-
andersezungsbehörde die Schaffung lebensfähiger
Ansiedlungen von Bauern oder Landarbeitern
infolge der Tätigkeit anderer Ansiedlungsgesell-
schaften oder Privater gewährleistet erscheint.

Antrag 66 [als § 23a angenommen]:
hinter § 23 einzuschalten:
§ 23a
(1) Unternehmern von saolchen Ansiedlungen,
welche vom Minister als gemeinnützige anerkannt
sind, wird der beim Verkauf von Rentenbriefen
entstehende Kursverlust vom Staate ersett, sofern
der Verkauf durch Vermittlung der Seehandlung
(Preußischen Staatsbank) erfolgt und dieser die
Rentenbriefe im ersten Vierteljahr nach deren

1 5
        <pb n="307" />
        JF
Ausgabe zum Verkauf übergeben werden. Er-
folgt die Übergabe im zweiten Vierteljahr, so
wird nur die Hälfte des Kursverlustes ersett.
(2) Als Kursverlust gilt bei vierprozentigen
Rentenbriefen der Unterschied zwischen dem Ver-
kaufspreise und dem Nennwert, bei dreiundein-
halbprozentigen Rentenbriefen der Unterschied
zwischen dem Berkaufspreise und 87 '/, vom
Hundert des Nennwertes.
Antrag 67 [angenommen]:
im § 22 den neu zu schaffenden Abs. 3 des § 7 des
Gesetzes vom 7. Juli 1891 im Eingang, wie folgt, zu
fit: Bei Rentengütern mittleren Umfanges kann die
Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen
werden, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag
der Rentenbankrente innerhalb der ersten acht
Zehntel des durch eine der vorbezeichneten Taxen
zu ermittelnden Wertes der Liegenschaften zu
stehen kommt. Bei Rentengütern . . . . . usw
wie im Entwurf mit der Maßgabe, daß die
Worte „,in geeigneten Fällen“ in Zeile 3/4 zu
streichen sind.
Antrag 68 [zurückgezogen |:
einzufügen:
§ 28 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von
75 Millionen Mark zur Verfügung gestellt:

1. ts ttvähtuus von Beihilfen von in der
Rr ql L 000&lt;f [ie jete aer errichtete Stelle
rechtlichen Verhältnisse. Hierzu nicht erforder-
liche Beträge sind von den Unternehmern zu
anderweiten Zwecken der Besiedlung, ins-
besondere zur wirtschaftlichen Förderung der
Ansiedler zu verwenden; *

2 zur Gewährung von Prämien für die An-
siedlung von Landarbeiterstellen und zur
Beschaffung von Mietwohnungen und Pacht-
land für solche Arbeiter.

§ 28 b
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die
nach § 28a erforderlichen Mittel durch Anleihe
mit der Maßgabe zu beschaffen, daß deren Tilgung
mit 3V des Nennwertes erfolgt.
(2) § 25 findet sinngemäß Anwendung.
Antrag 69 [zurückgezogen]:
einzuschalten:
§ 23a
(1) Bei der Bildung von Rentengütern sind
die bei Veräußerung A4higer Rentenbriefe sich
ergebenden Kursdifferenzen unter Berücksichtigung
des Kursstandes am Tage der Begebung der
Rentenbriefe auf Staatsfonds zu übernehmen.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Staats-
haushaltsplan bereitzustellen.
Antrag 70 [angenommen]:
vor § 22 einzuschalten :
§ 21 a

Der § 5 des Gesetzes, betreffend die Beförde-

rung der Errichtung von Rentengütern, vom

| l:
        <pb n="308" />
        Nr 035 C
7. Juli 1891 (Gesetsamml. S. 279) erhält
folgenden Abs. 2:
In geeigneten Fällen kann ein zweites

Stundungsjahr gewährt werden. In diesem

Falle wird der Ausfall dadurch gedeckt, daß

der Betrag der erstjährigen Rentenbankrente

am Schlusse der Tilgungsperiode gezahlt und
der Betrag der zweitjährigen Rente nach

Maßgabe des Abi. 1 Satz 2 verrechnet wird

Antrag 71 [zurückgezogen]:
im § 22
a) in Zeile 6 statt des Wortes „kann“ zu setzen ,ist“
b) in Zeile 8 statt „angenommen werden“" zu setzen
„anzunehmen“.
Antrag 72 [zurückgezogen]:
zu § 22 folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
baldtunlichst einen Gesetzentwurf. vorzulegen,
durch den in Abänderung des Gesetzes, betreffend
die Beförderung der Errichtung von Rentengütern,
vom 7. Juli 1891 (Gesetßzsamml. S. 279) eine
Vereinfachung des Verfahrens zur Bildung von
Rentengütern den praktischen Bedürfnissen ent-
sprechend gewährleistet wird.

Antrag 73 [angenommen]:
zu $§ 22 folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
baldtunlichst Bestimmungen dahin zu erlassen, die
die äußere Form, die Ausgabe und den Handel
mit Rentenbriefen den Bedürfnissen des modernen
Geldverkehrs anpassen.

Antrag 74 [zurückgezogen]:
einzufügen:
§ 22a

Der letzte Absatz des § 7 des Gesetzes, betreffend
die Beförderung der Errichtung von Rentengütern,
vom 7. Juli 1891 (Gesetsamml. S. 279) erhält
folgende Fassung:

Die Sicherheit kann als vorhanden an-
httemnen werden, ttz §iy kzyjtaliferte
Jurte zueth!s her ies Hei
oder besondere Taxe zu ermittelnden Wertes
der Liegenschaften zu stehen kommt.

Antrag 75 [zurückgezogen]:
zu § 23 a Antrag 69 folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, bis
zur zweiten Lesung den Entwurf eines hinter § 23
eingzufügenden s 23 a vorzulegen, durch den die
Pflicht des Staates zur Übernahme des Kurs-
verlustes beziehungsweise eines Teiles desselben,
der bei Versilberung der aufkommenden Renten-
briefe entsteht, gesetlich festgelegt wird.
Antrag 76 [geändert in „einhundert“ und so an-
genommen]:
im § 24 Abs. 1 Zeile 4 statt „fünfundsiebzig“ zu
seßen „einhundertfünfundzwanzig“

| ;
        <pb n="309" />
        [ &amp;

Antrag ?? [zurückgezogen]:
im $ 25 Abs. 1 Zeile 2 hinter „24" einzuschalten „24 a
und 28 a“
Antrag 7?8 [abgelehnt]:
einzufügen:
§ 24 a
Der Staatsregierung werden zur Beteiligung
des Staates mit Stammeinlagen bei gemein-
nütziigen Ansiedlungsgesellschaften in Gemäßheit
des Gesetes vom 28. Mai 1913, betreffend die
Bereitstellung von Staatsmitteln zur Förderung
der Landeskultur und der inneren Kolonisation,
weitere 15 Millionen Mark zur Verfügung gestellt.
Antrag 79 [zurückgezogen]:
einzuschalten:
§ 28 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von
80 Millionen Mark zur Verwendung für nach-
stehende Zwecke zur Verfügung geltellt:

Il. Kommunalverbände und Unternehmungen, die
sich mit innerer Kolonisation befassen und
vom Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten in Ausübung dieser Tätigkeit als ge-
meinnützige Ziele fördernd anerkannt werden
oder sich bei Durchführung dieser Aufgabe
der staatlichen Aufsicht unterwerfen, erhalten
zur Deckung der Kosten, welche huy die
Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse
entstehen, eine Beihilfe von 1000 Af für
jede ordnungsmäßig eingerichtete Stelle.

Soweit die Beihilfen hierfür nicht ver-
wendet werden, fließen sie in einen bei jedem
Kommunalverbande oder Anssiedlungsunter-
nehmen zu bildenden Ausgleichsfonds, der zur
wirtschaftlichen Förderung der Anssiedler zu
verwenden ist.

Entstehen durch die Ansiedlungen größere
Kosten für außergewöhnliche Wegebauten und
Meliorationen, so können besondere Beihilfen
durch den Minister für Landwirtschasft, Do-
mänen und Forsten bewilligt werden;

' Kommunalverbänden, Ansiedlungsunter-
nehmungen und gemeinnützigen Baugesell-
schaften, die sich mit dem Bau von Land-
arbeiterwohnungen befassen, können Beihilfen
bis zu 500 j für jede zweckentsprechend
susgesührte Landarbeiterwohnung gewährt
werden.

Eine Beihilfe in gleicher Höhe kann jedem
Kleinsiedler in ländlichen Siedlungen gewährt
werden, der in seinem Hause eine zweck-
tz:i;teeuüe Mietwohnung für Landarbeiter

erstellt.

|1 Landgemeinden, die als Wohnsit von Land-
arbeitern in Frage kommen, können zur Be-
schaffung von Almenden staatliche Beihilfen
bis zur Höhe von 304 des Kaufpreises gewährt
werden, falls sie sich verpflichten, bei der
Verpachtung wirtschastlich selbständige Bewerber

erst dann zu berücksichtigen, wenn die Ver-
pachtung an Landarbeiter und andere un-
selbständige Bewerber nicht möglich ist.

Auch können den Gemeinden zur Deckung
des Restes des Kaufkapitals Darlehen zu 3'/.%
gewährt werden.
        <pb n="310" />
        Nr 035 C
Soweit tunlich, sind Domänen oder forst-
fiskalische Grundstücke zu diesem KZwecke bereit-
IV hn k von Landgemeinden oder Kirchen-
gemeinden können Beihilfen für die Durch-
führung der Bestrebungen der ländlichen

Wohlfahrtspflege und Heimatspflege in Höhe

von einem Zehntel bis zur Hälfte der Gesamt-

aufwendungen der Antragsteller oder des

Kreises gewährt werden.

Antrag 80 [zurückgezozen]:
folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
dem Landtage statistisches Material vorzulegen,
in welchem Umfange das Aufsaugen bäuerlicher
Stellen erfolgt ist:

a) durch ländliche Großgrundbesitzer,

b) durch andere ländliche Grundbesitzer,

€) durch Städte undandere öffentliche Anstalten,

d) durch industrielle Unternehmungen,
und zwar

1. für die Jahre 1894-1904 (Ära Caprivi),

2. s s &gt; 1905-1913.

Antrag 81 [als § 24a angenommen] :
einzufügen :
§ 27 a
(1) Zur Gewährung von Beihilfen an Unter-
nehmer von Ansiedlungen, welche von dem
Minister für gemeinnützig anerkannt sind, wird
der Staatsregierung ein Fonds von 50 Millionen
Mark zur Verfügung gestellt.
Dieser Fonds ist zu verwenden:
1. zur Deckung der Kosten, welche durch
die Regelung der öffentlich-rechtlichen
Verhältnisse in den Siedlungsgebieten
verursacht werden mit der Mazzgabe,
daß für jede ordnungsmäßig eingerichtete
Stelle in der Regel eine Beihilfe von
1000 # zur Verfügung zu stellen ist,
2 fir Hanhestultttsiwtte in den Siedlungs-
. he Brsyien für Ansiedlung von Land-
arbeitern und zu Beihilfen für Be-
schafung von Mietwohnungen und
Pachtland für Landarbeiter.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die
erforderlichen Mittel im Anleihewege zu be-
schaffen.
Antrag 82 [zu § 24a angenommen]:
zu Antrag 81 (§ 27 b) folgende Resolution anzunehmen:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
in den Etat des Jahres 1915 zur Durchführung
der Vestrebungen der ländlichen Wohlfahrtspflege
und Heimatspflege besondere Mittel einzustellen
und dem Landtage eine Nachweisung darüber
vorzulegen, in welcher Weise eine Verwendung
dieser Mittel erfolgen soll.

| Q
        <pb n="311" />
        <pb n="312" />
        Haus der Abgeordneten
22. Legislaturperiode, Il. Session
: r VU 1914/15
Grundteilungsgesetz
Ministerium für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten
IJ.-Nr ] B 1 b 2407 M. f. L.
C 562 M I.
Berlin, den 27. April 1914
Euerer Hochwohlgeboren übersenden wir ergebenst in den Anlagen das
Material, um das nach den Beschlüssen der 14. Kommission des Abgeordneten-
hauses in der Sitzung vom 27. v. Mts zu dem Antrage 1 Nr 4 bis 9
ersucht worden ist.1
Der Minister für Landwirtschaft, Der Finanzminister
Domänen und Forsten
In Vertretung In Vertretung
Küster Michaelis
Der Minister des Innern
In Vertretung
Freund
An
den Herrn Vorsitenden der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses
Antrag 1 Nr 4: |
Darlegung der Organisation der provinziellen gemein-
ista det'§egiutikn bing erhebe! wirt, unte:
Angabe der Höhe des Stammtapitals, der Stammanteile
des Staates, der Kommunalverbände und Privater, der
dem Staate einzuräumenden Rechte und der Zusammen-
seßuna der Taxkommissionen.
Provinzielle gemeinnützige Ansiedlungsgesellschaften
werden nach Abschluß der in einzelnen Provinzen noch
schwebenden Verhandlungen folgende vorhanden sein:
1. die Ostpreußische Landgesellschaft in Königsberg
für die Provinz Ostpreußen,
2. die Pommersche Landgesellschaft in Stettin für
die Provinz Pommern,
' die Landgesellschaft „Eigene Scholle“ in Frank-
furt a. O. für die Provinz Brandenburg, :
die Schlesische Landgesellschaft in Breslau für
die Provinz Schlesien,
        <pb n="313" />
        Ö
5. die Schleswig-Holssteinische Höfebank in Kiel für
die Provinz Schleswig-Holstein,
§ die Siedlungsgesellschaft „Sachsenland“ in Magde-
burg für die Provinz Sachsen,
" die Hannoversche Siedlungsgesellschaft in Han-
nover für die Provinz Hannover.
Es betragen die Stammeinlagen
der Gesellschaft zu 1 des Staates der Kommunal- Privater (auch Ge-
(Ostpreußen) und sonstigen nossenschafts-und Dar-
in: E UG GM
7 651 000 f 4 000 000 3 200 000 451 000 f
der Gesellschaft zu 2
(Pommern)
insgesamt:
6 250 000 3 250 000 f 2 448 000 552 000 f
der Gesellschaft zu 3
(Brandenburg)
insgesamt:
8 289 000 / 3 000 000 3 047 000 / 2 242 000 f
der Gesellschaft zu 4
(Schlesien)
insgesamt:
5 500 000 2 750 000 ¿/ 1 500 000 M 1 250 000 .
der Gesellschaft zu 5
(Schleswig-Holstein)
insgesamt:
1 000 000 / 600 000 25 000 of 375 000 c
der Gesellschaft zu 6
(Sachsen)
insgesammt:*)
7 392 000 .f 3 000 000 t 3 514 000 ¿f 878 000 AM
der Gesellschaft zu 7
(Hannover)
insgesamt:*)
7 700 000 M 4 000 000 f 3 300 000 f 400 000
Alle Gesellschaften sind in der Rechtsform der Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung begründet und bei allen
ist der Gewinnanteil nach oben (im Höchstfalle 5 ) begrenzt.
Der Staat hat Siß und Stimme im Aufsichtsrat.
Ihm steht das Recht der Bestätigung der Wahlen des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines Stellvertreters
und der Wahlen, der Anstellungsbedingungen und der
Dienstanweisungen der Geschäftsführer zu. Er kann
jederzeit Ginficht in die Bücher und die gesamte Ge-
schäftsführung der Gesellschaft nehmen. Ohne seine Zu-
stimmung können die Satzungen nicht geändert werden.
Er kann in gewissen Fristen die Auflösung der Gesell-
schaft verlangen; dann ist die Verwendung des nach Aus-
zahlung der Stammeinlagen vorhandenen Gesellschafts-
vermögens an seine Zustimmung gebunden. Einen maß-
gebenden Einfluß übt der Staat aber dadurch aus, daß
die Landgesellschaften von ihm finanziell abhängen; er ist
der Geldgeber für alle Bedürfnisse des Ansiedlungsgeschäfts
(Rentenbankkredit, Zwischenkredit, Beihilfen).
Taxkommissionen bestehen bei den Landgesellschaften
nicht. Die Schätzung der zur Besiedlung anzukaufenden
*) Steht noch nicht genau fest; die Gesellschaft zu 7
soll noch im laufenden Quartal gegründet werden.
        <pb n="314" />
        Nr 035 D

Güter erfolgt in der Regel durch die landwirtschaftlich-
technischen Geschäftsführer, vielfach unter Beratung durch
Lt Uuprhh {Wr Mitglied der General-

Regen Einzelheiten vergleiche die in der Anlage?)
beigehefteten Satzungen der zu 1 bis 6 aufgeführten Land-
gesellschaften.

Antrag 1 Nr 5:

Nachweisung über die Verwendung der durch Gesetz
vom 28. Mai 1913 zur Beteiligung des Staates mit
Stammeinlagen bei gemeinnützigen Anssiedlungsgesell-
schaften bewilligten Summe von 10 Millionen Mark.

Von den durch Gesez vom 28. Mai 1913 (Geset-
samml. S. 293) zur Förderung der Landeskultur und
der inneren Kolonisation bereitgestellten Staatsmitteln
sind 10 Millionen Mark zur Beteiligung des Staates
mit Stammeinlagen bei gemeinnützigen Ansiedlungs-
gesellschaften bestimmt. Bis zur Verwendung zu Stamm-
einlagen kann der Betrag auch zur Gewährung von
Zwischenkredit bei der Errichtung von Rentengütern be-
nutzt werden; 6 Millionen Mark sind demgemäß der
Seehandlung (Preußische Staatsbank) für diesen Zweck
zeitweilig überwiesen. Die vor Inkrafttreten des ge-
nannten Gesetes bei den gemeinnützigen Ansiedlungs-
gesellschaften eingezahlten staatlichen Stammeinlagen in
Höhe von 6 509 000 4 sind dem Keolonisationsfonds
(Kap. 29 Tit. 4 der einmaligen und außerordentlichen
slusgaben des Etats der landwirtschaftlichen Verwaltung)

Aus dem 10 Millionenfonds des Gesetes vom 28. Mai
1913 sind folgende Stammeinlagen des Staates teils bereits
gezahlt, teils noch zu bestreiten, wozu er satungsgemäß
oder durch bindende Zusage verpflichtet ist:
der Ostpreußischen Landgesellschaft ... .... H591 000 M
der Pommerschen Landgesellschaft .. ...... 900 000 -
der Landgesellschaft „Eigene Scholle“ .... 1 500 000 -
der Siedlungsgesellschaft „Sachsenland“ .. 3 000 000 -
der Hannoverschen Ansiedlungsgesellschaft. . 4 000 000 -

zusammen: 9 991 000
Antrag 1 Nr 6:

Nachweisung über die auf Grund des Ministerial-
erlasses vom 10. August 1909 (M.-Bl. f. L., D. u. F.
S. 269) zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse
bewilligten Beihilfen.

Nach den Grundsäten für die Gewährung von
Staatsbeihilfen bei der Ansiedlung von Land-
arbeitern im Wege der Rentengutsbildung (Erlaß
vom 10. August 1909 Bb ssl ) beträgt die
Beihilfe regelmäßig:

a) in den östlichen Provinzen 800 all für jede Stelle
und 10 ok für jedes angefangene Hektar der zu be-
siedelnden Fläche,

b) in den westlichen Provinzen 500 A für jede
Stelle und 10 „s für jedes angefangene Hektar der zu
besiedelnden Fläche.

*) Vereits am 27. April 1914 ausgegeben.

.
        <pb n="315" />
        Demgemäß sind bisher Beihilfen gewährt:

in der Provinz Ostpreußen *) für 29 Stellen 23 650 .
: Nandenburng - 922 . ! @18 000 -
- Pommern -a... - 14 700 -
Schlesien ~99 " n196.400 .-
Schleswig- |
Holstein ' -&gt; 24 400 -
Hannover [ 7%200 -s
zusammen für: 145 Stellen 114 050 /
Antrag 1 Nr 7: |
] Darlegung der für die Gewährung von Zwischen-
kredit bei der Errichtung von Rentengütern zur Zeit
geltenden und mit Rücksicht auf §Z 24 des Gesetzentwurfs
in Aussicht genommenen Grundsähe.

Nachdem ursprünglich gemäß Gesetz vom 12. Juli 1900
der Zwischenkredit, soweit für die Errichtung von Renten-
gütern die Vermittlung der Generalkommisssion eintritt,
nur zur Abstoßung der Schulden und Lasten (Hypo-
theken usw) und zum Aufbau der Ansiedlergehöfte be-
stimmt war, ist durch Gesetz vom 20. Juli 1910 sein
Verwendungszweck verallgemeinerr. Nach den von den
Ressortministern aufgestellten Grundsätzen wird nunmehr
Zwischenkredit auch als Ankaufskredit zur Erleichterung
des Ankaufsgeschäfts der gemeinnützigen Welellschaften
sowie . zur Ausführung von Meliorationen, Folgeein-
richtungen und für andere Zwecke, die der Errichtung der
Rentengüter dienen, gewährt, um Mittel zu einer Beit
bereit zu stellen, in der die Rentenbriefe noch nicht auf-
genommen sind.

Als Trägerin des Darlehnsgeschäfts tritt nach außen
die Seehandlung auf; sie gewährt den Zwischenkredit
auf Vefürwortung der Generalkommission, an die sie aber
nicht gebunden ist, da sie über die Darlehnsgewährung
nach freiem Ermessen unter eigener Verantwortung zu ent-
scheiden hat. Im übrigen haben die Minister folgende
im allgemeinen gültige Grundsätze aufgestellt, während
für die provinziellen Siedlungsgesellschaften wesentliche
Erleichterungen. (s. unten) eingeführt sind.

Der Kredit darf erst nach Feststellung der Besiedlungs-
fähigkeit des aufzuteilenden Gutes und der Bedingungen,
unter denen die Besiedlung erfolgen soll, sowie nach Ab-
schluß einer angemessenen Zahl von Rentengutsverträgen
in Anspruch genommen werden. Daß diese Voraussetzungen
zutreffen, hat die Generalkommission der Seehandlung zu
bescheinigen. Unbedingte Voraussetzung für die Darlehns-
gewährung ist ferner, daß die Sicherheit für den Kredit
gewährleistet ist. Der Rentengutsausgeber hat daher der
Seehandlung seine Rechte gegen die Rentenbank auf die
auszufertigenden Rentenbriefe, sowie seine Ansprüche auf
Anzahlungen und auf Zahlungen für bar verkaufte Flächen
an die Seehandlung abzutreten, desgleichen der Rentenguts-
nehmer als Empfänger eines Darlehns für Errichtung
von Gebäuden seinen Anspruch auf die für ihn als Bau-
darlehen auszufertigenden Rentenbriefe. Es sind ferner
die aus dem Zwischenkredit getilgten Hypotheken an die
Seehandlung abzutreten. Soweit HZwischenkredit für
andere Zwecke als zur Schuldenabstoßung gewährt wird,
ist für die Seehandlung eine Sicherungshypothek auf dem
zu besiedelnden Gute einzutragen.

Gegen diese Sicherheiten beleiht die Seehandlung
die bereits verkauften Rentengüter unter Zugrundelegung
des voraussichtlich aufkommenden Rentenbriefkapitals,

*) Für Ostpreußen haben nur die Stellen nach-
gewiesen werden können, für die bis zum Schlusse des
Etatsjahres 1912 Beihilfen gewährt sind.
        <pb n="316" />
        Nr 035 D

doch gewährt sie mit Rücksicht auf mögliche Zinsrückstände
den Kredit nicht bis zur vollen Höhe des Rentenbrief-
kapitals, beleiht vielmehr die zu erwartenden Rentenbriefe
nur bis zu 90 1 ihres Kurswertes; noch unverkaufte
Flächen beleiht sie bis zu '/, bis höchstens */, ihres
von der Generalkommisssion ermittelten Taxwertes. Die
Generalkommisssion legt der Seehandlung eine Nachweisung
der verkauften und unverkauften Rentengüter, der Kauf-
preise und des Taxwertes vor, die ihr als Unterlage
sür die Gewährung des Kredits dient, und sie bescheinigt
den jeweiligen Wert der fertiggestellten Neubauten.

Den provinziellen Ansiedlungsgesellschaften kann der
Zwischenkredit bis zu 85 h des Wertes des zu besiedelnden
Gutes schon dann gewährt werden, wenn die General-
kommission oder ein Kommisssar dieser Behörde auf Grund
einer vorläufigen Schätzung begutachtet, daß das Gut zur
Besiedlung geeignet ist. Dieser Kredit wird aber stets
nur unter dem Vorbehalt gewährt, daß er den beleih-
baren Teil der zu erwartenden Rentenbriefe und sonstigen
Sicherheiten nicht übersteigt. Die Seehandlung kann
daher im Laufe des Verfahrens, sobald eine angemessene
Zahl von Rentengutsverträgen abgeschlossen ist, von der
Generalkommission die Vorlegung einer Nachweisung der
verkauften Rentengüter verlangen und auf Grund dieser
Nachweisung den Kredit ermäßigen.

Der Yinsfuß der als Zwischenkredit gewährten Dar-
lehen beträgt 3'/,. h. Bei vorübergehender Erschöpfung
der Mittel des Zwischenkreditfonds pflegte die Seehand-
lung bisher Bankkredit zu 4'/, oder b h zu den für den
Zwischenkredit festgesetten Bedingungen zu gewähren.

Die Rückzahlung des Zwischenkredits an die See-
handlung findet grundsätlich alsbald nach Ausgabe der
Rentenbriefe statt, indem die Seehandlung die von der
Rentenbankdirektion auf Ersuchen der Generalkommisssion
ihr übersandten Rentenbriefe versilbert, soweit die Deckung
des Kredits es erfordert. Da so neue Mittel für den
Zwischenkredit flüssig werden, ist diese Beschleunigung der
Versilberung erwünscht. Im einzelnen Verfahren wickelt
sich das Kreditgeschäft in der Regel innerhalb 1’/, bis
2'/» Jahren von der Einleitung an vollständig ab.
Schon im Laufe des Verfahrens findet eine Minderung
des Zwischenkredits durch die bei der Seehandlung ein-
gehenden Anzahlungen und durch die Zahlungen für die
bar verkauften Flächen statt. Diese Beträge sind der
Seehandlung vom Rentengutsausgeber zu überweisen,
esert hit Seehandlung nicht ausdrücklich auf sie ver-
zichtet hat.

In der Hauptsache sollen diese Grundsätze, die sich
in der Praxis bewährt haben –~ Verluste sind bisher
nicht entstanden –~ auch nach Vermehrung der Zwischen-
kreditmittel (§88 24 flg. Gesetzentwurf) beibehalten werden.
Antrag 1 Nr 8§:

Darlegung der Grundsätze, nach denen die Königliche
Staatsregierung die Kursverluste, die bei der Ausgabe
von Rentenbriefen entstehen, auf den Staat zu über-
nehmen beabsichtigt.

Den provinziellen Landgesellschaften, bei denen der
Staat Gesellschafter ist, ist die Übernahme der Renten-
briefkursverluste auf die Staatskasse nach folgenden
Grundsätzen zugesagt.

Nach den heutigen Geldverhältnissen muß eine
4 hige Verzinsung des Ansiedlungskredits zugrunde gelegt
werden. Danach tritt eine Entschädigung für Kursverluste
ein, wenn bei Ausgabe von 4 higen Rentenbriefen ihre
Verwertung unter pari und dementsprechend bei Ausgabe
von 3'/, hHigen Rentenbriefen ihre Verwertung zu einem

F
        <pb n="317" />
        'I
UI

Kurse unter 87,50 h erfolgt. Von dem Ausfalle, der durch
die Verwertung zu einem Kurse unter 100 bezw. 87,50
entsteht, trägt der Staat einen um so größeren Anteil,
je früher die Gesellschaften den Verkauf ihrer Renten-
briefe veranlassen, um eine lange Festlegung der Zwischen-
kreditmittel zu vermeiden. Demgemäß gewährt der Staat,
wenn die Gesellschaften den Verkauf der Rentenbriefe im
ersten Vierteljahr nach dem Monat ihres Aufkommens
veranlassen, drei Viertel, wenn sie ihn im zweiten Viertel-
jahr nach dem Monat ihres Aufkommens veranlassen,
ein Drittel des Kursausfalls; bei später erfolgendem
Verkaufe wird ein Zuschuß nicht mehr gewährt.

Der Staat übernimmt nicht den ganzen, sondern nur
einen Teil des Kursverlustes, um das Interessse der
Landgesellschaften an einer möglichst günstigen Verwertung
ihrer Rentenbriefe zu erhalten; die Übernahme des ganzen
Kursverlustes würde dem Staate das alleinige Risiko der
Verwertung fremden Eigentums, über das er nur be-
schränkt verfügen kann, aufbürden. Ferner kommt in
Betracht, daß es wirtschaftlich sehr bedenklich wäre, durch
Gewährleistung eines von den Kursschwankungen der
Anlagewerte unabhängigen festen Zinssatzes die innere
Kolonisation außerhalb der natürlichen Preisschwankungen
zu stellen. Der ungünstige Kursstand der Rentenbriefe
ist lediglich eine Teilerscheinung der allgemeinen wirt-
schaftlichen Spannung. Jeder Kursausgleich wendet daher
entweder der kolonisierenden Gesellschaft oder dem einzelnen
Ansiedler geldwerte Vorteile zu, auf die ein wirtschaftlich
berechtigter Anspruch nicht besteht. Bleiben diese Vorteile
bei der Gesellschaft, so verleiten sie zu unwirtschaftlichem
Ankauf und weniger aufmerksamer Wirtschaft. Werden
sie aber an den Ansiedler weitergegeben, d. h. wird ent-
ft rUser rk hani Gt
Stelle gegeben.

Auch diese auf unabänderlichen wirtschaftlichen Ge-
sezen beruhenden Erwägungen haben es als geraten er-
scheinen lassen, den Kursausgleich unterhalb des Pari-
kurses der 4% Rentenbriefe dem Rentengutsausgeber nicht
völlig abzunehmen, sondern ihn durch Belassung eines
kleinen Teiles des Kursverlustes an den Schwankungen
des Rentenbriefkurses zu beteiligen.

Antrag 1 Nr 9:

Darlegung der Vorteile und Nachteile, die sich für
den Staat, die Ansiedlungsunternehmungen, den Renten-
gutsgeber und den Rentengutsnehmer ergeben:

a) bei Beibehaltung des Systems der Rentenbriefe
unter Berücksichtigung einer übernahme der Kurs-
verluste durch den Staat,

b) bei Einführung des Systems staatlicher Darlehen.

Das System der staatlichen Darlehen ist für den
Staat weniger vorteilhaft, als das System der Renten-
briefe unter Übernahme von Kursverlusten.

Nimmt man an, daß der Ansiedler das bare Staats-
darlehen mit 441 zu verzinsen hätte, so würde der Staat
weniger an Zinsen erhalten, als er an Anleihezinsen auf-
bringen muß. Denn im Jahre 1913 hat die tatsächliche
Verzinsung der staatlichen Anleihen nach ihren Emisssions-
kursen 4,00%, und wenn die unverzinslichen Schatz-
anweisungen hineingerechnet werden, 4,884 betragen. Der
Staat würde danach eine Zinseinbuße von 0,09 bis 0,384
erleiden. Bei einem Staatsdarlehen von 10000 ät
würden sich beispielsweise stellen:
        <pb n="318" />
        Nr 035 D
1. bei “zer tatsächlichen Verzinsung der Anleihen
mit 4,09
die Zinsleistung des Staates auf. . . . 409,00 fl
= = -= Anssiedlers auf . . 400,00 -
mithin die Einbuße des Staates an
Zinsen auf „rec uuurcugu.1 900 .f
entsprechend einem Kapital von ..... 225,00 fl
2 bei tiuet. tatsächlichen Verzinsung der Anleihen
mit 4,88
die Zinsleistung des Staates auf. . .. 433,00 f
- - - Anfiedlers auf . . 400,00 -
mithin die Einbuße des Staates an
Zinsen auf ...;. uw u e v wav err 33-00 ct
entsprechend einem Kapital von ..... 825,00 o

Demgegenüber würde die Aufwendung des Staates
bei Beibehaltung des Systems der Rentenbriefe unter
Übernahme des Kursverlustes nach den Grundsätzen, die
in der Antwort auf Antrag 1 Nr 8 dargelegt sind, sich
folgendermaßen berechnen:

Der Kursverlust bei einem mit 41 verzinslichen
Rentenbriefdarlehen von 10000 A beträgt nach dem
jeßigen Kursstande (964) ...... ............ 1400 1
Davon erstattet der Staat im Regelfall */, . .= 300 all
Dieser Zuschuß ist im Falle zu 1. um 75 ek größer, im
Falle zu 2. um 525 of geringer als die Einbuße beim
System barer Staatsdarlehne.

Die periodische Beschaffung großer Summen von
mehreren hundert Millionen Mark im Wege der Anleihe
würde ferner die Staatsschuld vergrößern und den
Anleihemarkt belasten. Demgegenüber kommen die Renten-
briefe, entsprechend der an jedem Quartalserssten zulässigen
Übernahme der einzelnen Rentengutsgründungen auf die
Rentenbank, nur allmählich und in geringen Summen
uh er Kurs der Staatspapiere wird durch sie nicht
erührt.

Die durch die Rentenbanken gebotene Geldquelle ist,
weil geseßlich an keine Grenzen gebunden, unbeschränkt
ergiebig. Dadurch, daß so der für die neuen Ansied-
lungen notwendige Realkredit dauernd und in beliebigem
Umfange zur Verfügung steht, ist der stetige Fortgang
der inneren Kolonisation gesichert, ohne daß, wie bei der
Beschaffung des Kredits im Anleihewege, auf die jeweilige
Finanzlage des Staates oder die jeweiligen Verhältnisse
des Geldmarktes Rücksicht genommen werden muß.

Vom Standpunkte der Interessen des Rentenguts-
gebers und des Rentengutsnehmers sind beide Systeme
gleichwertig, wenn der bei dem Rentenbriefsystem ent-
stehende Kursverlust in voller Höhe auf die Staatskasse
übernommen wird. Einem derartigen Vorgehen stehen
aber die in der Antwort auf Antrag 1 Nr 8 erwähnten
Bedenken entgegen. Um das eigene Interesse des
Rentenbriefempfängers an der bestmöglichen Verwertung
seiner Rentenbriefe und damit an deren günstigen Kurs-
stande wachzuhalten, um ferner die innere Kolonisation
nicht künstlich von der allgemeinen wirtschaftlichen Ent-
wicklung und ihren Schwankungen auszuschließen, ist es
erforderlich, daß er einen Teil des Kursverlustes trägt.
Wird dieser Anteil aber so niedrig bemesssen, daß der
den Ansiedlungsbeteiligten zur Last bleibende tatsächliche
Ausfall nur gering ist, so ist er, wie die Erfahrungen
früherer Jahre hinlänglich beweisen, kein Hindernis für
den gedeihlichen Fortgang des Ansiedlungsgeschäfts.
        <pb n="319" />
        J.
Der Iustizminister
Z.-M. ] 1619
M. f. L. 1 B ] b 2097
Berlin, den 7. April 1914
Eurer Hochwohlgeboren übersenden wir ergebenst in der Anlage die
schriftliche ußerung der Staatsregierung auf die Anfragen, die von
der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses in der Sitzung vom 27. v. Mts
entsprechend den Anträgen 3, 4, 5 und 6 gestellt worden sind.
Der Justizminister Der Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten
In Vertretung In Vertretung
Mügel Küster
An
den Herrn Vorsitzenden der 14. Kommission des Abgeordnetenhauses
Antrag 4 a Nr 1:
. Kann der obligatorische Veräußerungsvertrag als Ver-
äußerung im Sinne des Artikels 119 E.G. B.G.B. gelten ?
uz. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmt in Artikel 119 Nr 1: Vat -n
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
 Jschriften, welche
; 1. die Veräußerung eines Grundstücks be-
! schrätikenß !! L 4-
Diese Vorschrift beruht auf einem Beschlusse des
Bundesrats. Der erste Entwurf des Einführungsgesetzes
enthielt in Artikel 70 Abs. 1 Nr 1 nur eine – dem Artikel
119 Nr 2 E.G. B.G.B. entsprechende – Bestimmung über
die Untersagung oder Beschränkung der Teilung von
Grundstücken. Diese Bestimmung dient nach den Motiven
zu dem Artikel 70 des Entwurfs (S. 194) volkswirtschaft-
lichen Zwecken. Auch für die Nr 1 des Artikels 119 EG.
B.G.B. kann es nicht zweifelhaft sein, daß in erster Linie
wirtschaftspolitische Erwägungen die Rechtfertigung für die
Vorschriften bilden werden, durch die das Landesgesetz die
Veräußerung von Grundftücken beschränkt (Planck, E.G.
B.G.B.? Artikel 119 Nr 1; v. Staudinger, E.G. B.GB. 5/6
Artikel 119 A. 2t; Niedner, E.G. B.G.V.2 Artikel 119
A. 1). Da aber Erwägungen wirtschaftspolitischer Art viel-
fach nur durch die Art der Ausgestaltung des schuldrecht-
lichen Veräußerungsvertrags zur Geltung gebracht werden
können, Jo ergibt sich, daß die Veräußerung im Sinne des
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B. auch dann beschränkt ist,
wenn die Art des Abschlusses oder der Inhalt des Ver-
äußerungsvertraqs einer Beschränkung unterworfen wird.
        <pb n="320" />
        Nr 035 D

Das Bürgerliche Gesetbbuch hat allerdings das ding-
liche Veräußerungsgeschäft, die Auflassung, zu einem
abstrakten Rechtsgeschäft gemacht. Es hat aber den Zu-
sammenhang, der im Leben zwischen Auflassung und Grund-
geschäft besteht, nicht gelöst, sondern nur eigenartig gestaltet
Die Gültigkeit des Rechtsgrundes ist zwar nicht Bedingung,
aber doch Voraussetzzung des Eigentumsüberganges, indem
der Mangel des Rechtsgrundes im Wege der Bereicherungs-
tlage zu einer Rückgängigmachung des Eigentumsüber-
ganges führt. Die Landesgesetzgebung könnte auf Grund
des Vorbehalts des Artikels 119 das Band, das Auflassung
und Rechtsgrund verbindet, enger ziehen; täte sie das, so
wäre es unzweifelhaft, daß sie auch Einschränkungen be-
züglich des Grundgeschäftes vorschreiben könnte. Sie ist
hierzu aber auch dann befugt, wenn sie die grundsätliche
Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinsichtlich des Ver-
hältnisses von Auflassung und Rechtsgrund unberührt läßt;
die Beschränkung der Veräußerung liegt alsdann darin, daß
die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Eigentums-
überganges erweitert wird.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Landes-
geseßgebung sich auch dann im Rahmen des Vorbehalts des
Artikels 119 Nr 1 hält, wenn die Beschränkungen sich an
denjenigen Teil des Veräußerungsvorganges anschließen,
der in. dem schuldrechtlichen Veräußerungsvertrage besteht.

[t;ivizu dem. §.1. des Entwurfs, zu dem die Frage gestellt
ist, ist im übrigen folgendes zu bemerten. Soweit die dort
vorgesehenee Genehmigung des Regierungs-
präsidenten in Frage kommt, handelt es sich um eine
unmittelbare Beschränkung des dinglichen Ver-
äußerungsgeschäfts, der Auflassung. Nach § 1 Abs. 2 kann
die Genehmigung allerdings nicht nur zu der Auflassung,
sondern auch zu dem Veräußerungsvertrag erteilt werden.
Auch in dem zweiten Fall ist indessen die Genehmigung
eine Beschränkung der Auflassung. Denn der Sinn der
Vorschrift ist der, daß durch die Versagung der Genehmigung
eine dem § 4 des Entwurfs widersprechende Eigentums-
übertragung verhindert werden soll. " Wenn der Entwutrkf
troßdem schon den Veräußerungsvertrag als genehmigungs-
pflichtig bezeichnet, so ist er, wie die Begründung (S. 14)
hervorhebt, hierbei von der Absicht geleitet worden, „den
entstehenden Schäden möglichst frühzeitig vorzubeugen“.
Die gekennzeichnete Auffassung kommt auch im § 9 des Ent-
wurfs zum Ausdrucke. Denn nach dieser Vorschrift darf
das Grundbuchamt, dem die beabsichtigte Zerschlagung von
dem Landrate mitgeteilt ist, die Eintragung des Eigen-
iumsübergangs, also den gleichfalls zum dinglichen Ver-
üußerungsgeschäft gehörenden Rechtsakt, nur dann vor-
nehmen, wenn die Genehmigung erteilt oder nicht er-
forderlich ist.

Antrag 4 a Nr 2:

Ist die verbotswidrige Zerschlagung gemäß § 134
B.G.B..richinn.

Nach § 9 des Entwurfs d ar f das Grundbuchamt die
Teilung des Grundstücks oder die getrennte Veräußerung
einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Besitzung in
das Grundbuch nicht eintragen, wenn es an der erforder-
lichen Genehmigung des Regierungsprässidenten fehlt.
Duxch diese Fassung wird nach dem Sprachgebrauche des
B.G.B. zum Ausdruck gebracht, daß. es sich um eine
Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung Nichtigkeit
nicht zur Folge hat. Die Vorschrift des § 9 fteht im Ein-
klange mit § 134 B.G.B. Denn dieser ist nur dann an-
wendbar, wenn das g e sam t e Rechtsgeschäft gegen ein ge-
selzliches Verbot verstößt. nicht aber dann: wenn, wie hier.
        <pb n="321" />
        u

das Verbot sich nur gegen den einen Teil richtet (R.G. 60
S..273, 78 S..353):
Antrag 4 a Nr 3:

Welche Rechtsfolgen enlstehen aus der Versagung der
(Genehmigung zwischen den Beteiligten?

Der Mangel der Genehmigung hat die Rechtsunwirk:
jamkeit des Veräußerungsvertrags nicht zur Folge. Es
kann also jede der beiden Vertragsparteien die Erfüllung
des Vertrags verlangen. Lehnt der Grundbuchrichter ge-
mäß § 9 des Entwurfs die Eintragung der zzerschlagung
ab, so wird die in der Eigentumsübertragung bestehende
Leistung unmöglich; es sind daher alsdann die gs 323 bis
325 B.G.B. anwendbar.

Anders ist die Rechtslage dann, wenn die Verpflichtung
zur Übertragung des Eigentums von der Erteilung der
Genehmigung des Regierungspräsidenten abhängig gemacht
ist. In einem solchen Falle ist die Verpflichtung des Ver-
äußerers aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 B.G.V.). Als-
dann fällt die Verpflirhtung fort, wenn die Genehmiguna
endgültig versagt ist.

Antrag 4 a Nr 4:

Ist die Genehmigungspflicht für die von einem Grund-
stückshändler vermittelten Zerschlagungen mit der Reichs-
gewerbeordnung vereinbar ?

Diese Frage ist zu bejahen. Nach §$ 1 Abs. 1 der
Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann
gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung selbst Aus-
nahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. Solche Ausnahmen und Bejschränkungen sind in der
(Vewerbeordnung nur insoweit vorgeschrieben, als nach § 35
Abs. 3 der Betrieb zu untersagen ist, wenn Tatsachen
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Grundstücks-
händlers oder des Grundsstücksvermittlers in bezug auj
ihren Gewerbebetrieb dartun und als nach § 38 Abi. 4
die Jentralbehörden befugt sind, Vorschriften darüber
zu erlassen, in welcher Weise Grundstückshändler oder
(9rundstücksvermittler ihre Bücher zu führen und welcher
polizeilichen Kontrolle über den Umfang und die Art ihres
Weschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben. Der s 1
Abs. 1 der Gewerbeordnung betrifst indessen lediglich die
Wewerbefreiheit als solche. Er verwehrt also den Landes-
qeseßen nur den Erlaß von solchen Vorschristen, durch die
ein Eingrisf in die Gewerbefreiheit bewirkt, d. h. die Zu-
lasslung zum Gewerbebetriebe beeinträchtigt wird. Dagegen
steht der Landesgesetzgebung es frei, innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigteit für die auf (Grund der Gewerbeordnung
zugelassenen Gewerbetreibenden die A rt der Ausübung
ihres Gewerbes durch Auferlegen bestimmter Berufspflichten
zu regeln. Um eine Jolche Berufspflicht handelt es sich,
wenn der § 1 des Entwurfs die Einholung einer behördlichen
Genehmigung für die zzerschlagqung von Grundstücken vor-
schreibt. Die Ausübung ihres Gewerbes als solche wird
dadurch weder den Grundstüctshändlern noch den (Grund-
sstücksvermittlern verwehrt.

Antrag 4 b Nr 1:

Ist das unverzichtbare Rücktrittsrecht des Verkäufers
eine ,„Beschränkung der Veräußerung“ im Sinne des
Artikels 119! (.(6. B.G.B ?

Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen.
Der Vorbehalt des Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.V. beziehl
sich nicht auf Beschränkungen des Veräußkerers . sondern
        <pb n="322" />
        Nr 035 D H

auf Beschränkungen der Veräußerung, also des Ver-
äußerungsgeschäfts. Diese Beschränkungen können die
Rechtsstellung des Veräußerers oder des Erwerbers beein-
trächtigen. Notwendig ist nur in jedem Falle, daß die
Veräußerung in irgend einer Richtung eingeschränkt
wird. Vergleiche die Ausführungen zu der Frage des An-
trags 4 a Rr 1. Eine solche Einschränkung liegt in dem
Rücktrittsrechte, weil es der Auflassung die ihr sonst zu-
kommende Wirksamkeit nimmt. Denn die Auflassung über-
trägt, falls zur Zeit ihrer Vornahme das Rücktrittsrecht
nicht bereits erloschen ist, das Eigentum insofern nicht end-
gültig, als im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts die
Eigentumsübertragung rückgängig gemacht wird.

Antrag 4 b Nr 2:

Welche Rechtswirkungen treten durch die Ausübung
des Rücktrittsrechts ein? Wer trägt insbesondere die
Kosten und Schäden?

Vird das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeübt, so treten
gemäß § 10 Abs. 4 des Entwurfs die gleichen Rechts-
wirkungen ein, wie im Falle der Ausübung eines vertrags-
mäßigen Rücktrittsrechts. Insbesondere haben nach dem
für anwendbar erklärten § 346 Sat 1 B.G.B. die Parteien
einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Ist also das Grundstück bereits auf den Erwerber um-
geschrieben, so ist dieser verpflichtet, es dem Veräußerer
zurückaufzulassen.

Die bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts ent-
standenen Kosten trägt im Falle der Ausübung des Rechtes
derjenige, der sie für diesen: Fall in dem Veräußerungs-
vertrag übernommen hat. Ist eine übernahme nicht er-
folgt, so trägt nach § 449 B.G.B. die Kosten der Auflassung
und Eintragung und die Kosten der Beurkundung des
Kaufes der Käufer. Zu diesen Kosten sind auch der von
Preußen und vom Reiche erhobene Grundîtücksüber-
tragungsstempel zu rechnen (Plank, B.G.B.?, § 449 A. 1,
v. Staudinger, B.G.B. 7/8 $§ 449 A. 2); ob auch die
Umsatssteuer dazu gehört, ist streitig. Im übrigen fallen
jedem Teile die von ihm aufgewendeten Kosten zur Last.
Eine Erstattung durch den anderen Teil kommt nicht
in Betracht, weil es sich dabei weder um empfangene
Leistungen im Sinne des § 346 Satz 1 B.G.B. noch um
Verwendungen im Sinne des § 347 Satz 2 B.G.B. handelt.
Soweit für das rückgängig gemachte Geschäft Stempel-
beträge erhoben sind, kann, solange die Auflassung noch
nicht erfolgt ist, die Rückerstattung wegen Unterbleibens

der Ausführung des Geschäfts aus Billigkeitsgründen
bewilligt werden (§8 25 Abs. 2 des preußischen Stempel-
steuergeseßes vom 30. Juni 1909; s 183 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats vom 15. September 1913
zum Reichsstempelgeseße vom 3. Juli 1913). Hierzu ist
zu bemerken, daß die nach Ausübung des Rücktritts er-
forderliche Zurückübertragung des Grundstücks einen Wert-
stempel nicht erfordert, weil eine freiwillige Veräußerung
im Sinne der Tarifstelle 8 Abs. 1 des Preußischen Stempel-
tarifs und der Tarifstelle 11a des Reichsstempeltarifs nicht
vorliegt. Schäden, die nicht in der Entrichtung der vor-
erwähnten Kosten bestehen, trägt der Beteiligte, der sie
gehabt hat, soweit nicht die nach § 10 Abs. 4 des Entwurfs
anwendbaren Vorschriften des § 346 Satz 2 oder des § 347
B.G.B. Play greifen.
Antrag 3 Nr ]] Satz 1:
Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die „Ver-
äußerungsbeschränkungen'' ?

k.
        <pb n="323" />
        [ 2

Antrag 4 c Nr 1:

Ist das Vorkaufsrecht nach Artikel 119 E.G. B.G.B.
zulässig ?

In der Antwort auf die Frage des Antrags 4 b Nr 1
ist dargelegt, daß der Artikel 119 Nr 1 dann anwendbar ist,
wenn die Veräußerung des Grundstücks in irgendeiner
Weise beschränkt ist, ohne daß es darauf ankäme, ob die
Rechtsstellung des Veräußerers oder die des Erwerbers
beeinträchtigt würde. Eine Beschränkung dieser Art liegt
in dem Vorkaufsrechte, weil es das Recht des Eigentümers
beseitiqgt, das Grundstück an eine beliebige Person zu ver-
äußern. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß das
Einführungsgesetz; von Erwerbsbeschränkungen an anderer
Stelle handell. Denn die Erwerbsbeschränkungen der
Artikel 86 bis 88 beruhen auf einem ganz anderen Gesichts-
punkte. Sie begründen die Unfähigkeit einer Person zum
Erwerb aus einem in der Person selbst liegenden
Grunde, während die Vorschriften des Entwurfs die Ver-
äußerung eines Grundstücks mit Rücksicht auf seine Be-
schaffenheit beschränken. Denn das Vorkaufsrecht wird den
von ihm betroffenen Grundstücken mit Rücksicht darauf auf-
erlegt, daß sie sich zur inneren Kolonisation eignen.
Antrag 3 Nr 1:

Verstößt der vorgelegte Gesetßentwurf nicht gegen § 1
Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes mit Rücksicht auf das in
der Begründung zu §§ 4 und 16 offenbarte Ziel der Ver-
hinderung der polnischen Bevölkerung am Bodenerwerb,
welches Ziel in der Rede des Herrn Landwirtschaftsministers
vom 19. März 1914 (Sp. 4397) bestätigt worden ist?
Antrag 4 c Nr 2:

Verstößt das Vorkaufsrecht gegen das Freizügigkeits-
geseß ? — unter Berücksichtigung der Begründung für §§ 4
und 16 des Entwurfs und der Rede des Herrn Landwirt-
schaftsministers ?

Diese Frage ist zu verneinen. Nach § 1 Abs. 1 Nr 2
des Freizügigkeitsgeseßes vom 1. November 1867 hat jeder
Deutsche das Recht, innerhalb des Deutschen Reiches an
jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben. Da-
durch wird indessen nicht ein Privatrecht auf den Erwerb
bestimmter Grundstücke begründet, das geeignet wäre, ent-
gegenstehende Privatrechte anderer zu überwinden. Wie
das Freizügigkeitsgeseß nicht das Recht gibt, einen Eigen-
tümer gegen seinen Willen zum Verkaufe seines Grund-
stücks zu zwingen, so gibt es auch keine Einrede gegen ein
Vorkaufsrecht, mag dieses auf Reichsrecht oder auf Landes-
geseß beruhen. Daß das Vorkaufsrecht des Entwurfs
dem Staate selbst zusteht, macht keinen Unterschied. Denn
bei Geltendmachung dieses Rechtes handelt der Staat nicht
als Obrigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Freizügigkeits-
geseßes, sondern als Träger eines Privatrechts. Auf dem
ll Standpunkte steht das Reichsgericht (R.G. 73

Diesen Erwägungen gegenüber ist es unerheblich, ob
die Ausübung des Vorkaufsrechts dahin führen kann, daß
im einzelnen Falle ein die polonisierenden Bestrebungen
unterstißender Preuße ein von ihm gekauftes Grundstück
nicht zu Eigentum erhält. Denn eine derartige Rechts-
wirkung wird lediglich dadurch erzielt, daß der Staat von
einem auch dem Freizügigkeitsgesete gegenüber wirksamen
Privatrechte Gebrauch macht.
        <pb n="324" />
        Nr 035 D
Antrag 4 c Nr 3:

Kann dem gesetzlichen Vorkaufsrecht durch Landesgesetz
dinglicher Charakter (§ 12 Schlußsatz) verliehen werden?

Die Frage ist zu bejahen. Denn da das Landesrecht
nach Artikel 119 E.G. B.G.B. freie Hand hinsichtlich der
Art der Veräußerungsbeschränkungen hat, so unterliegt die
Ausgestaltung des Vorkaufsrechts als dingliches Recht
keinem Bedenken.

Antrag 4 d Nr 1:

Können durch Landesgesetz die reichsgesetzlichen Vor-
schriften über das Vorkaufsrecht (§8 504 bis 514 B.G.B.)
abgeändert werden?

Auch diese Frage ist zu bejahen. Nach Artikel 119 Nr 1
E.G. B.G.B. ist die Landesgesetzgebung befugt, alle Be-
stimmungen zu treffen, die eine Beschränkung der Ver-
äußerung eines Grundstücks schaffen. Entspricht das durch
die §§ 12 flg. des Entwurfs begründete Recht des Staates
jener Voraussekung – und das ist, wie bemerkt, der
Fall , so steht es der Landesgesetzgebung frei, dieses Recht
unabhängig von den reichsrechtlichen Vorschriften auszu-
gestalten. Sie ist daher nicht an die Regelung des von dem
B.G.B. zugelassenen dinglichen Rechtes gebunden. Der Sinn
der Vorschriften des Entwurfs ist nicht der, daß das reichs-
rechtliche Vorkaufsrecht eingeführt und demnächst in ein-
zelnen Beziehungen abgeändert würde, sondern das durch
den Entwurf geschaffene Recht ist eine auf dem Vorbehalte
des Artikels 119 ruhende selbständige Rechtsschöpfung, deren
Ausgestaltung unter Übernahme eines Teiles der Vor-
schriften des Reichsrechts über das Vorkaufsrecht erfolgt ist:
Antrag 4 d Nr 2:

Können die reichsgesetzlichen Vorschriften über die
Rechtswirksamkeit von Grundbucheintragungen durch
Landesgeset abgeändert werden (§ 18) ?

Durch den § 18 des Entwurfs wird die Geltend-
machung gewisser im Grundbuch eingetragener Rechte (Vor-
kaufsrecht, Auflassungsvormerkung) gegenüber dem gesetz-
lichen Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Diese Vorschrift fichert
zur Verhinderung von Umgehungen einer nach Artikel 119
E.G. B.G.B. zulässigen Veräußerungsbeschränkung die volle
Wirkung auch gegenüber solchen Veräußerungen, die auf
einem der vorbezeichneten Rechte beruhen. Durch sie wird
im übrigen ebenso wie durch das Vorkaufsrecht eine Ver-
äußerungsbeschränkung im Sinne des Artikels 119 Nr 1
E.G. B.G.B. begründet. Denn durch den Ausschluß der
Geltendmachung eines Vorkaufsrechts oder eines anderen
Rechtes auf Übertragung des Eigentums wird, wie in der
Begründung zu § 18 näher ausgeführt ist, eine besondere
Art der Veräußerung verhindert, nämlich das Zustande-
kommen einer Veräußerung gegen den Willen des Ver-
äußerers. Der Umstand, daß die Veräußerungsbeschrän-
kung eine Rückwirkung auf eingetragene Rechte ausübt, steht
ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, da die Landesgesetßgebung
in der Ausgestaltung der nach Artikel 119 E.G. B.G.B.
zulässigen Veräußerunasbeschränkungen freie Hand hat.
Antrag 4A d Nr 3:

Welche Rechtsansprüche stehen dem Käufer nach Aus-
übung des Vorkaufsrechts hinsichtlich seiner Kosten und
Auslagen zu?

1. a) Die durch die Beurkundung des Kauf-
vertrags entstehenden Gebühren und Stempel fallen
nach § 449 Satz 2 B.G.B. dem Käufer zur Last. Der Vor-

13
        <pb n="325" />
        1

kaufsberechtigte haftet für diese Kosten dem Käufer gegen-:
über nicht. Dagegen ist er dem Verkäufer gegenüber zu
ihrer Tragung verpflichtet. Denn die Beurkundung erfolgt
in seinem Interesse, weil sie zur Ausschließung des von
ihm sonst zu bezahlenden Auflassungsstempels dient
(s. unter 1 b). Dies kommt dem Käufer insofern zugute,
als er auch im Falle des Nichtbesstehens einer Vertretungs-
pflicht des Verkäufers von diesem die Abtretung des Ersatz-
anspruchs gegen den Vorkaufsberechtigten verlangen kann
(§ 323 Abs. 2 mit § 281 B.G.Y.).

b) Wird das Grundstück unmittelbar an den
Vorkaufsberechtigten zu Eigentum übertragen, so wird ein
Auflassungs stempel nicht erhoben, wenn der Kaufver-
trag und die einseitige Erklärung des Vorkaufsberechtigten
über die Ausübung seines Rechtes vorgelegt wird (Tarif-
stelle 8 des preußischen Stempeltarifs; der Tarifstelle 11a
des Reichsstempeltarifs). Das gleiche gilt für die Auf-
lassung an den Vorkaufsberechtigten auch dann, wenn sie
erst nach vorgängiger Eintragung des in dem Veräußerungs-
vertrage bezeichneten Erwerbers als Eigentümer erfolgt.
Für die der Eintragung des Erwerbers zugrunde
liegende Auflassung ist an sich der Auflassungsstempel
sowohl an Preußen wie an das Reich zu entrichten; auch
er wird jedoch nicht erhoben, wenn der Veräußerungsvertrag
vorgelegt wird (Tarifstelle 8 Abs. 3 des preußischen Stempel-
tarifs; Tarifstelle 11d Abs. 3 des Reichsstempeltarifs).

c) Die für die Auflassung und die Eintragung zu er-
hebenden G e bü hren sind von dem Vorkaufsberechtigten
insoweit zu tragen, als sie se inen Eigentumserwerb be-
treffen. Soweit diese Kosten für den Eigentumserwerb des
Erwerbers zu entrichten sind, werden sie diesem zur
Last bleiben müssen. Der Erwerber kann die Entstehung
der bezeichneten Kosten indessen dadurch vermeiden, daß er
die Auflassung erst entgegennimmt, wenn die Nichtaus-
übung des Vorkaufsrechts feststeht.

2. Die abgesehen von den Kosten dem Erwerber ent-
stehenden Auslagen braucht der Vorkaufsberechtigte nicht zu
erstatten. Eine Ausnahme wird jedoch für die von dem
Erwerber auf das Grundstück gemachten notwendigen Ver-
wendungen anzuerkennen sein (s. § 292 und §8§ 994 flg.
B.G.B.). Der Erwerber kann sich die Auslagen
mindestens zum größten Teile ~ dadurch ersparen, daß
er sich vor ihrer Aufwendung vergewissert, ob von dem Vor-
kaufsrechte Gebrauch gemacht werden wird.

3. Soweit nach dem zu 1 und 2 Gesagten die Kosten
und Auslagen dem Erwerber zur Last fallen, kann er sie
von dem Verkäufer ersetzt verlangen, wenn dieser den auf
dem Bestehen des Vorkaufsrechts beruhenden Mangel in
seinem Rechte nach § 439 Abs. 1 B.G.B. zu vertreten hat
(§ 325 B.G.B.). Im übrigen bleibt es den Beteiligten
überlassen, zu vereinbaren, daß die sämtlichen Kosten dem
Verkäufer zur Last fallen.

Antrag 3 Nr |]:

Ist nicht Voraussetzung eines Vorkaufsrechts ein Kauf,
da der Vorkauf begrifflich nur den Anspruch auf Eintritt
in einen Kaufvertrag bedeutet (vergl. 8 20 des Entwurfs) ?
Antrag 4 e Nr 3:

Welche Wirkungen hat das Vorkaufsrecht beim Tausch-
vertrag oder bei der Einbringung eines Grundstücks in eine
Gesellschaft („sinngemäße‘“ Anwendung der §8§ 12 bis 19) ?

1. Die sinngemäße Anwendung der §8§ 12 bis 19 des
Entwurfs auf Tauschverträge führt dahin, daß der Staat

[
        <pb n="326" />
        Nr 035 D j
sein Recht insoweit ausüben kann, als die Rechtsstellung des
Erwerbers in Frage kommt. Da jeder der beiden
Vertragschließenden Erwerber ist, so hat der Staat .das
Recht, zu wählen, in welche der beiden Erwerbersstellungen
er eintreten will oder ob er in beide Erwerberstellen ein-
treten will. Gibt A. sein Grundstück X. dem B. und B. sein
Grundstück Y. dem A. in Tausch, und verpflichtet sich B.
20 000 M zuzuzahlen, so hat der Staat ein dreifaches
Wahlrecht.

Entweder er übt sein Recht insoweit aus, als A. der
Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück Y. in
Anspruch und bezahlt, wenn A. ihm nicht freiwillig das
Grundstück X. zur Verfügung stellt, gemäß § 20 Abhs.. 2 des
Entwurfs an B. den Wert des Grundstücks X. abzüglich der
von B. an ihn zu zahlenden 20000. M. Hierdurch wird
die in der Übertragung des Eigentums des Grundstücks. Y.
bestehende Leistung des B. an A. unmöglich. Infolgedessen
verliert nach § 323 Abs. 1 B.G.B. B. den Anspruch auf
die Gegenleistung, so daß A. das Grundstück X. behält.

Oder der Staat übt sein Recht insoweit aus, als B.
der Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück X.
in Anspruch und bezahlt die von B. geschuldeten 20 000 &amp;
sowie gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs den Wert des
Grundstücks Y. an A. Gemäß $§ 323 Abs. 1 B.G.B. behält
B. das Grundstück Y.

Oder der Staat übt sein Recht aus sowohl insoweit,
als A., wie auch insoweit, als B. der Erwerber ist. Als-
dann erhält er die Grundstücke X. und Y. und bezahlt den
Wert des Grundstücks Y. und 20 000 l an A. und den
Wert des Grundstücks X. abzüglich von 20 000 &amp;# an B.

_ Dieses Wahlrecht des Staates entspricht der Er-
wägung, daß im Falle eines Tauschvertrags trotz der Ein-
heitlichteit des schuldrechtlichen Vertrags zwei dingliche
Übertragungsgeschäfte in Frage kommen und daher gemäß
Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. auch eine mehrfache Ver-
äußerungsbeschränkung durch das Landesrecht begründet
werden kann. Die Veräußerungsbesschränkung liegt ebenso
wie in dem Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags, in der
Beseitiqung des Rechtes des Eigentümers, das Grundstück
an eine beliebige Person zu veräußern.

2. Das Eigenartige eines Verirages, durch den die
Verpflichtung übernommen wird, ein Grundstück in eine
Gesellschaft einzubringen, zeigt sich darin, daß die Gegen-
leistung der Gesellschaft in der Anrechnung des Wertes des
Grundstücks auf den Geschäftsanteil des Einbringenden
besteht. Übt der Staat einem solchen Vertrag gegenüber
das Vorkaufsrecht aus, so hat das zur Folge, daß er das
Grundstück erhält und, da er die Gegenleistung zu bewirken
außerstande ist, gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs dem Ein-
bringenden den Wert der Gegenleistung, der sich regelmäßig
mit dem Werte des Grundstücks decken wird, bezahlt. Hier-
durch wird die in der Einbringung des Grundstücks in die
Gesellschaft bestehende Leistung des Einbringenden un-
möglich. Infolgedessen kann dieser gemäß § 323 Abs. 1
B.G.B. die Anrechnung auf seinen Geschäftsanteil nicht
verlangen. Ist der Einbringende bisher noch nicht Gesell-
schafter gewesen, besteht also die Gegenleistung der Gesell-
schast auch in der Aufnahme des Einbringenden in die
Gesellschaft, so verliert der Einbringende auch den Anspruch
auf diese Gegenleistung; auch deren ~– nach freiem
Ermessen zu schäßender ~ Wert ist daher von dem Staate
zu bezahlen. Natürlich ist es den Beteiligten unbenommen,
einen neuen Einbringungsvertrag des Inhalts zu schließen,
daß der Einbringende den ihm vom Staate gezahlten Geld-
betrag in die Gesellschaft einbringt und diese ihn dafür als
Gefsellschafter aufnimmt.

1:
        <pb n="327" />
        Eine Veräußerungsbeschränkung im Sinne des
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B. liegt auch in diesem Falle
vor. Denn die Einbringung eines Grundstücks in eine Ge-
sellschaft ist, da diese eine juristische Person oder eine
Gesamthandelsgemeinschaft ist, eine der Auflassung unter-
liegende Veräußerung (vergl. R.G. 65 S. 233), und auch
diese Veräußerung wird durch das Recht des Staates inso-
fern beschränkt, als die Befugnis des Eigentümers zur
Veräußerung des Grundstücks an eine beliebige Person be-
seitigt wird.

Antrag 3 Nr ]:

Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die Ver-
äußerungsbeschränkungen? Zumal bei Zwangsversteige-
rungen, wo die „,„Veräußerung“’, wenn sie überhaupt
geschieht, doch nicht ,„beschränkt‘’ werden soll ?

Antrag 4 e Nr 1:

Können bei der Zwangsversteigerung die Vorschriften
des § 16 des Entwurfs gegenüber dem Reichs-Zwangs-
versteigerungsrecht zur Geltung kommen?

Antrag 4 e Nr 2:

_ HKoönnen die Wirkungen des im Zwangsversteigerungs-
verfahren nach Reichsrecht erteilten Zuschlages durch die
Ausübung des landesgesetzlichen Vorkaufsrechts beseitigt
werden?

Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. läßt die landesgesetlichen
Vorschriften unberührt, welche die. Veräuß erung des
Grundstücks beschränken. Beschränkt werden muß aljo die
Veräußerung, ohne daß es, wie bereits dargelegt ist,
darauf ankäme, ob zugleich auch der Veräußerer, d. h. der
Eigentümer des Grundstücks als solcher, beschränkt würde.
Daß im Falle der Zwangsverssteigerung das Grundstück dem
Eigentümer gegen seinen Willen fortgenommen wird, und
daß er nach der modernen Rechtsauffassung überhaupt nicht
als Veräußerer angesehen werden kann, ist daher uner-
heblich. Dagegen ist einerseits der in der Rechtslehre ver-
tretenen Meinung zuzustimmen, daß der Zuschlag in der
Zwangsverssteigerung eine Veräußerung des Grund-
stücks darstellt (Planck, B.G.B.? Artikel 119 E.G.A. 1;
v. Staudinger, B.G.B. 5/6, Artikel 119 E.G.A. 2 A) und
andererseits anzunehmen, daß auch hier durch das Vor-
kaufsrecht die Veräußerung beschränkt wird, weil diese nicht
anders zulässig ist, als daß ein dem Vorkaufsrecht unter-
liegendes Grundstück nur unter Wahrung der Rechte des
Vorkaufsberechtigten einem anderen zugeschlagen werden
darf.

Fällt hiernach das gesetzliche Vorkaufsrecht auch im
Falle der Zwangsversteigerung unter die Vorschrift des
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B., also unter einen im E.G.
B.G.B. zugunsten der Landesgesetze gemachten Vorbehalt,
so gilt dieser nach § 2 Abs. 1 E.G. Z.V.G. auch für die Vor-
schriften der Landesgeseße über die Zwangsversteigerung.
Daraus folgt, daß das Grundteilungsgessetz eine Ausnahme
von § 52 Abs. 1 Z.V.G. bestimmen, das gesetzliche Vor-
kaufsrecht also unabhängig davon aufrechterhalten kann, ob
es in das geringste Gebot aufgenommen ist. Eine solche
Bestimmung ist im § 20 Abs. 1 des Entwurfs enthalten.
Denn wenn dort vorgeschrieben ist, daß das Vorkaufsrecht
im Falle der Zwangsverssteigerung ausgeübt werden kann,
so bedeutet das einesteils, daß das Vorkaufsrecht gegenüber
dem Meistbietenden auch noch nach der Erteilung des Zu-
schlags ausgeübt werden darf, und anderenteils, daß das
Vorkaufsrecht auch dann das Grundstück weiter belaltet,

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        Nr 035 D '

wenn es dem Meistbietenden gegenüber nicht ausgeübt wird
Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß das Reichs-
YPwangsversteigerungsgeseß das Landesrecht nicht hindert,
den § 16 des Entwurfs auf die Zwangsverssteigerung zur
Anwendung zu bringen.

Die sinngemäße Anwendung der §8§ 12 bis 19 des

Eritivurfs führt dahin, daß an die Stelle des Kaufvertrags
der Zuschlag (s. z. B. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs)
und an die Stelle des Abschlusses des Kaufvertrags die Er-
teilung des Zuschlags (§. z. B. § 13 Abs. 1 Sat 1, 2 des
Entwurfs) tritt. Der § 19 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs
ist demnach auf den Fall der Zwangsversteigerung dahin
entsprechend anzuwenden, daß das Vorkaufsrecht ausgeübt
werden kann, sobald der Zuschlag erteilt ist.
: Da im Falle der Zwangsversteigerung das Ver-
äußerungsgeschäft durch eine Erklärung des Vollstreckungs-
gerichts zustande kommt, so werden die 88 505 und 510
B.G.B. dahin entsprechend anzuwenden sein, daß die Aus-
übung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem
Vollstreckungsgericht erfolgt, und daß dieses dem Vorkaufs-
berechtigten den Inhalt des Zuschlagsbeschlusses unverzüglich
mitzuteilen hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat,
wie die entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 2 B.G.B.
ergibt, die Wirkung, daß der Vorkaufsberechtigte in den
Zuschlagsbeschluß mit allen seinen Bedingungen (Meisst-
gebot und Versteigerungsbedingungen) eintritl. Das hat
zur Folge, daß das Eigentum des Ersstehers fortfällt und
das Grundstück in das Eigentum des Vorkaufsberechtigten
übergeht. Ob dieser an Stelle des Erstehers zu dem
weiteren Verfahren, insbesondere der Verteilung des Ver-
steigerungserlöses zuzuziehen und um seine Eintragung als
Eigentümer von dem Vollstreckungsgericht zu ersuchen ist,
wird davon abhängen, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts
dem Lo!lttetrmgthecict in ausreichender Weise nach-
gewiesen ist.

Bemerkt mag hierzu noch werden, daß es nicht aus-
geschlossen wäre, an die Stelle des Kaufvertrags das
Meistgebot zu seßen. In diesem Falle müßte allerdings
die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Fall der Zwangs-
versteigerung mittels besonderer Bestimmungen im ein-
zelnen geregelt werden. Insbesondere käme für diesen Fall
die Aufnahme einer dem s 81 Abs. 2 Z.V.G. nachzu-
bildenden Vorschrift in das Geset; in Frage.

Antrag 3 Nr 1V0:

Wird das Vorkaufsrecht an Mobilien (§ 19) gedeckt
durch Artikel 119! E.G. B.G.B.?

Nach §$ 926 Abs. 1 Sat 2 B.G.B. ist im Zweifel an-
zunehmen, daß die Veräußerung eines Grundstücks sich auch
auf das Zubehör. erstrectt. Das gleiche gilt nach § 314
B.G.B. für die Verpflichtung zur Veräußerung. Aus diesen
Bestimmungen sowie aus einer Reihe anderer Vorschriften
(§§ 1031, 1093 Abs. 1 Satz 2, 1096, 1120, 1192, 1900
B.G.V.; § 55 Abs. 2 Z.V.G.; $ 865 Ahbs. 2 Z.PO.) ergibt
sich, daß die durch Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. gezogenen
Grenzen nicht überschritten werden, wenn die Landesgesetz-
gebung die von ihr für Grundstücke getroffenen Bestim-
mungen auch auf das Zubehör erstreckt.

Antrag 4 f:

Kann die Vereinigung von Grundstücken mit Groß-
grundbesit, auch wenn sie nicht grundbuchmäßig, sondern
nur wirtschaftlich erfolgt, nach Artikel 119 E.G. B.G.B.
landesgesetzlich beschränkt werden ?

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Antrag 6:

Ist das Verbot des Bauernlegens + Vereinigung von
Rustikal- mit Gutsland — landesgesetzlich zulässig oder
widerspricht eine diesbezügliche landesgesetzliche Vorschrift
dem Reichsrechte ?

Der Artikel 119 E.G. B.G.B. gibt in Nr 3 der Landes-
geseßgebung nur das Recht, die nach § 890 Abs. 1 B.G.B.
zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach
§ 890 Ahbs. 2 B.G.B. zulässige Zuschreibung eines Grund-
stücks zu einem anderen Grundstücke zu untersagen oder zu
beschränken. Die Vorschrift bezieht sich also nur auf die
grund buchmäßi g e Husammenschreibung, nicht auf die
gemeinsame Bewirtschaftung mehrerer Grundstücke. Da-
gegen könnte nach Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. die
Veräußerung bäuerlichen Besißes beschränkt werden,
z. B. durch die Vorschrift, daß der bäuerliche Besit; nur mit
Genehmigung einer Behörde ganz oder teilweise an den
Eigentümer des Gutslands veräußert werden darf.
Antrag 5:

Auf welchen Wegen kann die Festlegung der neu zu
schaffenden Stellen gesetzlich gesichert und wie kann ver-
hindert werden, daß die durch die Arbeit der inneren Kolo-
nisation zu schaffende gesunde Mischung der einzelnen Be-
sitgrößen wieder ungünstig verändert wird?

Nach dem Gesetz, betreffend das Anerbenrecht bei
Renten- und Ansiedlungsgütern, vom 8. Juni 1896 (Gesetz-
samml. S. 124) werden die im Wege der Rentenguts-
bildung geschaffenen oder künftig zu schaffenden Anfsiedler-
stellen durch von Amts wegen zu veranlassende Eintragung
im Grundbuch Anerbengüter. In dieser Eigenschaft können
sie ohne die Genehmigung der Generalkommisssion weder zer-
teilt, noch können Teile von ihnen abveräußert, noch kann
ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch Vereinigung mit
einem größeren Gute aufgehoben werden (§88 1, 2, 7 des
Gesetzes). Soweit die Rentengüter ausnahmsweise eine
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besizen und daher die
Eintragung der Anerbengutseigenschaft unterbleibt (§ 2
Abs. 3 a. a. O.), kann die Erhaltung der Stellen durch Ver-
iragsbedingungen gesichert werden, deren Verletzung die
Ausübung des dinglichen Wiederkaufsrechts (Artikel 29 Aus-
führungsgeses zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nach sich zieht
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        Nr 035 D.

wenn es dem Meistbietenden gegenüber nicht ausgeübt wird.
Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß das Reichs-
Zwangsversteigerungsgeseß das Landesrecht nicht hindert,
den § 16 des Entwurfs auf die Zwangsverssteigerung zur
Anwendung zu bringen.

Die sinngemäße Anwendung der §§ 12 bis 19 des
Eritwurfs führt dahin, daß an die Stelle des Kaufvertrags
der Zuschlag (s. z. B. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs)
und an die Stelle des Abschlusses des Kaufvertrags die Er-
teilung des Zuschlags (§. z. B. §$ 13 Abs. 1 Satz 1, 2 des
Entwurfs) tritt. Der § 19 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs
ist demnach auf den Fall der Zwangsverssteigerung dahin
entsprechend anzuwenden, daß das Vorkaufsrecht ausgeübt
werden kann, sobald der Zuschlag erteilt ist. ]

_ Da im Falle der Zwangsversteigerung das Ver-
äußerungsgeschäft durch eine Erklärung des Vollstreckungs-
gerichts zustande kommt, so werden die §88 505 und 510
B.G.B. dahin entsprechend anzuwenden sein, daß die Aus-
übung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem
Vollstreckungsgericht erfolgt, und daß dieses dem Vorkaufs-
berechtigten den Inhalt des Zuschlagsbeschlusses unverzüglich
mitzuteilen hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat,
wie die entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 2 B.G.B.
ergibt, die Wirkung, daß der Vorkaufsberechtigte in den
Zuschlagsbeschluß mit allen seinen Bedingungen (Meisst-
: gebot und Versteigerungsbedingungen) eintritt. Das hat
s zur Folge, daß das Eigentum des Erstehers fortfällt und
!. das Grundstück in das Eigentum des Vorkaufsberechtigten
~ % übergeht. Ob dieser an Stelle des Erstehers zu dem
weiteren Verfahren, insbesondere der Verteilung des Ver-
steigerungserlöses zuzuziehen und um seine Eintragung als
Eigentümer von dem Veollsstreckungsgericht zu ersuchen ist,
wird davon abhängen, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts
dem Vollstreckungsgericht in ausreichender Weise nach-
gewiesen ist.

Bemerkt mag hierzu noch werden, daß es nicht aus-
geschlossen wäre, an die Stelle des Kaufvertrags das
Meistgebot zu seßen. In diesem Falle müßte allerdings
die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Fall der Zwangs-
versteigerung mittels besonderer Bestimmungen im ein-
zelnen geregelt werden. Insbesondere käme für diesen Fall
die Aufnahme einer dem § 81 Abs. 2 Z.V.G. nachzu-
bildenden Vorschrift in das Gesetz in Frage.

Antrag 3 Nr IV:

Wird das Vorkaufsrecht an Mobilien (§ 19) gedeckt
durch Artikel 119! E.G. B.G.B.?

Nach §$ 926 Abs. 1 Saß 2 B.G.B. ist im Zweifel an-
zunehmen, daß die Veräußerung eines Grundstücks sich auch
auf das Zubehör. erstrectt. Das gleiche gilt nach § 314
B.G.B. für die Verpflichtung zur Veräußerung. Aus diesen
Bestimmungen sowie aus einer Reihe anderer Vorschriften
(§88 1031, 1093 Abs. 1 Satz 2, 1096, 1120, 1192, 1200
B.G.B.; § 55 Abs. 2 Z.V.G.; § 865 Abs. 2 Z.P.O.) ergibt
sich, daß die durch Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. gezogenen
Grenzen nicht überschritten werden, wenn die Landesgessetz-
gebung die von ihr für Grundstücke getroffenen Bestim-
mungen auch auf das Zubehör erstreckt.

Antrag 4 |:

Kann die Vereinigung von Grundstücken mit Groß-
grundbesitz, auch wenn sie nicht grundbuchmäßig, sondern
nur wirtschaftlich erfolgt, nach Artikel 119 E.G. B.G.B.
landesgessetzlich beschränkt werden ?

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