? Unterabteilungen dieser Positionen und Teile davon, in denen | für die Waren ein besonderer Zollsat angegeben ist; ;. als „Abgabe“ [belasting] sowohl der gemäß diesem Geseze und dem beigefügten Tarif zu erhebende Einfuhrzoll wie auch die für die Waren zu zahlende Verbrauchssteuer sowie der dabei erhobene Zuschlag; 1 als „Gewicht' der Waren, zwecks Beurteilung der Zollpflichtig- keit oder der Zollfreiheit, das Gewicht der Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, einschließlich des Gewichts der da- zu gehörigen und zugleich mitverpackten und in demselben Kauf- preis enthaltenen Teile, alles ohne irgendwelche Verpackung; 5. als „Wert“ der Wert der Waren auf Grund des abgeänderten Artikel 120 des Allgemeinen Geseßes vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 381); z. als „Edelmetalle“: Gold, Silber, Platin und die sogenannten Platinmetalle; ]. als „Platin“ und „Platinmetalle“ die Stoffe, die zu wenigstens 950 Tausendsteln daraus bestehen; als „Gold“ und „Silber" sowohl die Metalle selbst wie auch die Metallegierungen, die wegen ihres Feingehalts gemäß den Bestimmungen über den Feingehalt und die Abgaben von Gold- und Silberwaren als Gold und Silber betrachtet werden ; als „verpackt“ eine Menge von 1200 g Waren oder weniger, verpackt oder verwahrt in Kruken, Schachteln, Blechdosen, Flaschen, Kapseln, Etuis, Tuben, Umschlägen, Taschen, Köchern, Blasen, Bedärmen oder andren Umhüllungen, die die Waren gänzlich oder so gut wie gänzlich .umschließen, auch wenn diese Umhüllung ausschließlich aus Papier, Tuch, Blattzinn oder andren Blatt- metallen besteht oder nur zur Beförderung der Waren dient; ; als „Tablette“ oder ,„tablettenförmig" [tafelförmig] (ausgenommen Kristalle und geschnittene oder gehackte oder auf andre Art und Weise bearbeitete, getrocknete oder nicht getrocknete Naturerzeugnisse) Waren, die in die Form von Tabletten, Pillen, Scheiben, Stäben, Röhren oder Kugeln oder in irgendeine andre bestimmte Form gebracht sind; Waren in Tier- oder Buchstabenform, Nach- bildungen von Gegenständen, Fadennudeln in aufgerollten Drähten oder Röhrchen, und ähnliche Gegenstände; die Waren müssen für je eine Form oder, falls die Formen in kleinere Formen abgeteilt sind, für je eine Unterteilung 200 Gramm oder weniger wiegen ; 10. als „versehen“ mit Hängsel, Tragriemen, Tragband, Henkel, Öse, Haken, Ring, Knopf, Handhabe, Handgriff oder irgendeiner andren Vorrichtung zum Tragen, Anfassen oder Aufheben, oder zum Be- festigen oder Aufhängen, sei es auch nur vermittels eines Bindfadens oder vermittels Schrauben oder dergl., sowohl die Waren, die bei der Einfuhr damit versehen sind, als auch diejenigen, die offensichtlich dazu eingerichtet sind, mit solchen Vorrichtungen ver- sehen zu werden, wenn nicht bei der betreffenden Position aus- drücklich angegeben ist, daß die Artikel bei der Einfuhr damit versehen sein müssen; 11. als „zusammengesezt" mit Weingeist, Äther, Wein, Zucker oder Salz nicht nur Waren, die aus diesen Stoffen bereitet oder damit zusammengesett sind, sondern auch Waren, bei denen diese Stoffe nur angewendet sind, um sie vor Verderb zu bewahren; 12. als „Necessaires" und „Garnituren“ [Bestecke]: a) Etuis, Schachteln, Bezüge, Köcher, Kistchen, Kästchen, Körbchen, Ständer, Regale, Kärlchen, Brettchen, Schildchen, Taschen, 1) Hand. Arch. 1905 I S. 272; 1906 I S. 1679; 1911 1 S. 1112; 1920 S. 538; 1923 S. 33. Mappen oder ähnliche Gegenstände, die bei der Einfuhr mit tariflich nicht abgabepflichtigen Waren verschiedener Art, mit tariflich abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Waren oder auch mit tariflich abgabepflichtigen Waren versehen sind, die bei getrennter Einfuhr unter verschiedene Positionen fallen; diese Waren müssen jedoch offensichtlich zusammengehören oder zusammen verkauft werden, auch wenn sie teilweise aus Geräten, Hilfsmitteln oder ähnlichen Gegenständen bestehen, die bei dem Kaufe der Waren zugegeben werden, weil sie beim Gebrauche, Reinigen, Ausbessern oder bei der Hand- habung der Waren verwendet werden, zu denen sie gehören; soweit sie nicht unter vorstehende Ziffer a fallen und soweit sie nicht ausschließlich aus Gegenständen bestehen, die dem gleichen Abgabesatz unterliegen, die bei getrennter Einfuhr zu einer Position gehören: zusammengehörende und in demselben Kaufpreis einbegriffene Gegenstände, die ganz oder teilweise zollpflichtig sind, wobei der Wert der verschiedenen Teile in der Anmeldung nicht getrennt angegeben ist; vorbehaltlich dessen, was in den Sonderbestimmungen zu den Positionen 6, 38 und 95 des Tarifs und bei den Artikeln 2, Absatz 3, 24 und 25 gesagt ist; 13. als „n. b. a.": „nicht besonders ausgeführt“ [,„anderweit nicht genannt]; als „v. a. s.": „von allen Sorten" [,„aller Art"] ; 14. als „Einfuhr“ sowohl das Einführen in den freien Verkehr un- mittelbar aus dem Ausland, als auch nach vorheriger Einlage- rung in Niederlagen. Artikel 31. Durch allgemeine Verwaltungsverordnung kann hinsichtlich der Waren, die Salz, Zucker, Weingeist oder abgabepflich- tigen Äther oder andre ähnliche, aus Weingeist zubereitete oder ge- brannte Stoffe enthalten, verfügt werden, daß die auf Grund des Vor- handenseins dieser Stoffe zu erlegende spezifische Abgabe nicht oder nur teilweise zu erheben ist, wenn für die Stoffe bei der Herstellung dieser Waren hierzulande Abgabebefreiung zugestanden wird. Diese allgemeine Verwaltungsverordnung bestimmt außerdem, bis zu welchem Betrage die schuldige Abgabe nicht gefordert werden soll. Artikel 32. Die von Uns den Hebe- und Zollabfertigungs- stellen für die Einfuhrzölle erteilten Befugnisse können von Unserem Finanzminister derart eingeschränkt werden, daß die von ihm zu be- nennenden Warengattungen bei bestimmten Stellen von der Abfertigung ausgesschlossen werden können. Artikel 383. In dem allgemeinen Geseße vom 26. August 1822 Staatshlad Nr. 38), zuletzt abgeändert durch das Geseß vom 28. Juli 1924 (Staatsblad Rr. 365)1): 1. fällt der zweite Absatz des Artikel 40 fort und der dritte Absatz dieses Artikels erhält folgende Fassung: „Bei der Einfuhr auf den Flüssen und auf dem Landweg muß die Prüfung [veriticatie] der verbrauchssteuerpflichtigen Waren stets bei den ersten Wachen geschehen, die dazu angewiesen werden sollen, oder andernfalls bei der ersten auf dem Wege liegenden Einnehmerei erfolgen“; 1 bis erhält Artikel 51 folgende Fassung: „Wegen der Tatsache, daß die in Artikel 40 erwähnten amt- lich bescheinigten Begleitscheinauszüge oder die in Artikel 43 er- wähnten Einfuhrscheine nicht innerhalb sechs Wochen nach der zur Beförderung gegebenen Frist zum Ausstellungsamte zurückgelangt sind, soll der Einführer oder der Warenführer eine Strafe von höchstens fünfundzwanzig Gulden verwirkt haben, jedoch mit dem [. 1) Hand. Arch. 1925, 2. Aprilhest S. 962.