Vorbehalte, daß, wenn der Betrag der nach der Urkunde zu zahlenden Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern mehr als fünfundzwanzig Bulden beträgt, eine Strafe in Höhe des Betrags dieser Abgaben verwirkt ist. Für einen solchen Einführer oder Warenführer oder auf seinen Namen sollen Einfuhrbegleitscheine, Erlaubnisscheine, Einfuhr- scheine oder Ausgangsbescheinigungen nur nach Bezahlung oder Sicherstellung der Geldstrafe ausgefertigt werden“ ; 2. erhält Artikel 87 folgende Fassung: „Von der Durchfuhr kann abgesehen werden, wenn die Waren innerhalb der zur Durchfuhr gestellten Frist auf die übliche Weise zur Einfuhr angemeldet und zur eingehenden Beschau an einer Ausladestelle oder an einer Geschäftsstelle gestellt werden, die zur Erhebung von Einfuhrzöllen angewiesen ist; bei der Anmeldung darf erforderlichenfalls von den im Durchfuhrschein angegebenen Anweisungen abgegangen werden. Die so angemeldeten Waren unterliegen den für die unmittel- bar zur Einfuhr in den freien Verkehr angemeldeten Waren ge- zebenen Bestimmungen." z. erhält Nummer 3 des Artikel 120 folgende Fassung: „Die Angabe der Waren mit ihrer richtigen Benennung und, soweit es sich um abgabepflichtige Waren handelt, deren Be- freiung von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht ist, unter Angabe der für die Zuerkennung der Befreiung oder für die Be- rechnung der zu zahlenden Abgabe auf Grund der Untersscheidungen des Tarifs und der besonderen Gesetze benötigten Einzelheiten, jedoch mit der Maßgabe, daß nicht angegebene Einzelheiten, die zu einer Abgabeeinziehung oder zur Einziehung einer höheren Abgabe führen würden, bei der Berechnung der Abgaben gemäß der Anmeldung als nicht vorhanden betrachtet werden. Soweit ein im Tarif angegebener Abgabesatz oder eine darin enthaltene Befreiung von dem Gewicht, dem Wert, der Ausführung, der Zu- sammensetzung oder von ähnlichen Einzelheiten der Waren ab- hängig gemacht wird, kann die Beschreibung der obenerwähnten Einzelheiten nach Belieben durch einen Hinweis auf die Position oder auf die Sonderbestimmung, in der diese Besonderheiten an- geführt sind, ersezt werden. Bei der Anwendung des Artikel 213, zweiter Absatz, dieses Gesetzes soll ein solcher Ersatz gleicher- achtet werden der Meldung der Einzelheiten, die bei der in der Anmeldung angegebenen Position oder Sonderbestimmung er- wähnt sind. Bei Meinungsversschiedenheiten über die Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Zolleinnehmer und dem An- melder entscheidet der Zoll- und Verbrauchsabgabendirektor" ; {. erhält Artikel 122 folgende Fassung: „Sind dem Anmelder die gemäß Artikel 120 für irgendeine Anmeldung erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig bekannt, so soll ihm auf seinen dahingehenden Antrag gestattet werden, die fehlenden Angaben unter amtlicher Aufsicht aufzu- nehmen“"; 5. werden die Artikel 123 und 137 aufgehoben; . wird dem Artikel 147 ein zweiter Absatß folgenden Wortlauts hinzugefügt: „Dem Ergebnis der eingehenden Untersuchung entsprechend wird die Berechnung der darauf entfallenden Abgaben vorge- nommen“; ? wird der abgeänderte Artikel 192 durch die drei untenstehenden Artikel mit folgender Fassung ersehtt: „Artikel 192. Bei jeder Beschau oder Untersuchung der Menge und der Art der Waren können die Beamten verlangen, daß die Umschließungen der Güter geöffnet werden. Der Anmelder oder der Warenführer ist verpflichtet, bei der von den Beamten verlangten Aufnahme gemäß deren Anweisungen und unter ihrer Aufsicht die erforder- liche Hilfe zu leisten und auf Verlangen die dazu benötigten Hilfs- mittel und den Beistand kostenlos zu gewähren. E Bei der Beschau der Waren, die zur Ein-, Aus- oder Durch- fuhr angemeldet sind, ist der Anmelder oder der Warenführer außerdem verpflichtet, auf Verlangen der Beamten dafür Sorge zu tragen, daß die Waren ausgepackt und, soweit sie in der An- meldung gesondert aufgeführt sind, zusammen und von andren Waren getrennt vorgelegt werden. Wird eine dieser Verpflichtungen nicht ersüllt, so können die Beamten auf Kosten und Gefahr des Anmelders oder des Waren- führers die nötigen Vorkehrungen treffen. Artikel 192 bis. Bei jeder Beschau und allen Prüfungen von Waren sind die Beamten befugt, den zu besichtigenden und zu untersuchenden Waren Muster zur Untersuchung zu entnehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Art der Entnahme oder die Größe der Muster entscheidet der Inspektor der Einfuhrabgaben oder dessen Stellvertreter. Nach erfolgter Untersuchung ist das Muster oder dessen rest- licher Teil dem Berechtigten auf Verlangen zurückzugeben. Artikel 192 ter. Der Anmelder der Waren ist, wenn er Waren zur Beschau oder Untersuchung stellt, die auf gemäß Artikel 120 oder 143 erhaltene Urkunden oder Anmeldungen hin eingeführt sind, auf Ersuchen der Beamten verpflichtet, diescn die auf den Kauf oder die Lieferung der Waren bezüglichen Kauf. und andren Urkunden vorzulegen. Es kann bei der Vorlage von Abschriften dieser Urkunden be- lassen werden. Der Anmelder ist zum Nachweis der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden, verpflichtet, den Beamten auf Verlangen Einsicht in die auf die Lieferung oder Anschaffung der Waren bezüglichen Geschäftsbücher, Briefe und andren Urkunden zu gewähren. Solange diese Vorlage nicht stattgefunden hat oder die oben- erwähnte Einsicht nicht gestattet worden ist, können die Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders zurückgehalten werden. s. fällt Artikel 211 fort; 9. erhält Artikel 213 folgende Fassung: „Alle abgabepflichtigen Waren, die mit den dafür ausgestellten Urkunden oder mit den dafür unrechtmäßigerweisse eingereichten in Artikel 143 erwähnten Einfuhranmeldungen zur Besschau ge- stellt werden, und bei denen sich bei der Vergleichung mit dem Inhalt jener Urkunden oder Anmeldungen herausstellt, daß sie unter einer unrichtigen Bezeichnung angemeldet sind, werden be- schlagnahmt und als verfallen erklärt. An Stelle der Verfalls- erklärung kann eine Strafe von höchstens dem zehnfachen Betrage des hinterzogenen Einfuhrzolls auferlegt werden. Die Strafe der Verfallserklärung und die Geldstrafe werden über denjenigen ver- hängt, der die Waren angemeldet hat.. Mit Ausnahme der ungenauen oder mangelhaften Angabe des Werts oder der Einheitspreise der nach dem Werte abgabepflichtigen und al3 solche zur Einfuhr angemeldeten Waren, wird jede un-