| E: Bezeichnung der Waren Autographen, autographische Pressen, Kopierpressen, Hektographen, Polygraphen, Vervielfältiger [multiplieators]|, sowie andre Maschinen und Vorrichtungen zum Vervielfältigen von mit der Hand oder mit der Maschine Geschriebenem, im Ge- wichte von 100 kg oder weniger, sowie hr!s);;t eugehrle Gale ph gulenren jeglicher Art, auch für solche mit eiuem größeren Gewicht [als 100 kg] ......... Selbsttätige Verkaufsvorrichtungen [Ver- kaufsautomaten], eiuschließlich der Fern- sprechautomaten uud dergleichen Artikel .. Reifen für Kraftwagen, Fahrräder uud Fahrzeuge und alle Reifen, sowohl Jnnen- als Außenreifen, sowohl Luftreifen [Luft- schläuche] als audre, die zum Bekleiden oder Umgeben der Räder von Beförderungs- mitteln dienen, nnd die ganz oder teilweise aus Weichkautschuk [voorkraehtig ok ela- stiseh eaontehoue] bestehen, einschließlich der Reifen für Räder von Kinderwagen, Sportwagen und Flugzeugen, der Reifen für Räder von Puppeuwagen und andren Spielwaren u. dgl. Reifen einbegriffen, sowie der Räder, Radreifen und Felgen, die bei der Einfuhr mit ganz oder zum Teil aus solchem Kautschuk bestehenden Reifeu versehen sind ........... Sonderbestimmungen. 1. Mit Ausnahme von Artikeln, die als sogenannte Einschiebereifen [insteekbanden] mit einer Vorrichtung zum Zusammenfügen der Enden versehen sind, sollen Rohre, Schnüre, Streifen oder Stücke, deren Enden nicht zu- sammengeheflet oder auf andre Art und Weise zusammengefügt sind, nicht als Reifen für Fahrzeuge angesehen werden, wenn nicht aus darauf befindlichen Maßen oder andren ähn- lichen Zeichen deutlich hervorgeht, daß sie als solche verwendet werden sollen. 2. Reifen, die im Augenblick der Einfuhr nicht auf Rädern, Radreifen oder Felgen auf- gemacht sind, sollen, selbst wenn sie zusammen mit den Gegenständen eingeführt werden, zu denen sie gehören, als gesondert eingeführte Waren betrachtet werden und müssen als solche U § 1.01 s 3. Synthetischer Gummi und andre Er- ni. "tres "Get: (vat der Dehnbarkeit] dem natürlichen Kautschuk gleich- zustellen sind, sind bei der Anwendung dieser Position als Kautschuk zu behandeln. Essig, Essigsäure und Essigessenz, verpackt Badewannen und GBadevorrichtungen, einschließlich der Sitz: und Fußbadewannen jeder Art, Bidets, Reisebadewaunen, Gummibadewannen, Damyfbäder, ;. soge- nannten türkischen Bäder und andrer ähnlicher transportabler Bäder und Bade- tieriqtuugen, sowie Badesitze. Brausseu uud tl Ius wap se IRaßstab| Zoll Wert 8 v H 5 v H K v H K y H V n G I IJ Q 10 1.1 B ez eichnung der Waren Batkeisen, Formen zum Backen, Kochen, Braten und Rösten. Pasteten-, Pudding- und Napfkuchenformen; Biskuit-, Schokolade- und Zuckerwerkformen; Fritureisen, Waffeleisen und andre Backeisen; Figurformen zur Anfertigung von gucker- plätzchen; Schinkenkocher; Graupenbüchsen; Reiskugeln; Gierkocher; Brotröster; andre ähnliche Gegenstände, die dazu verwendet werden, um Eßwaren eine bestimmte Form zu verleihen oder um Eßwaren darin oder darauf zu kochen, zu backen, zu braten, zu rösten oder auf andre Weise zuzubereiten: a. versehen mit Hängseln, Handgriffen, Henkel, Öse, Haken, Ringen oder irgendeiner andren Vorrichtung zum Tragen, Anfassen oder Aufheben, oder zum Befestigen oder Aufhängen, wenn auch nur vermittels Bindfadens oder Schrauben oder auf der- gleichen Weise, oder auch versehen mit Ausgußröhre, Einrichtung zum Ausgießen oder mit Ablaßhahn; alle diese Gegen- stände, soweit sie ein Gewicht von 12 kg Oder weniger haben. ..... „„. „up alle andren Gegenstände, soweit sie ein Gewicht von 5 kg oder weniger haben. . Sonderbestimmung. Die Vorschriften der Sonderbestimmung Nr. 3 zu Position 13 sind auch auf diese Po- sition anzuwenden. Barometer, mit Thermometern versehen oder nicht; sogenannte Wetterhäuschen oder ähnliche Wetterpropheten sowie die für Barometer verwendeten Unmtkleidungen [monturen] oder Schilder . . Bilder, Modelle und prlastische Dar- stellungen. I. Brust- und Standbilder; „Gähner“ 'gapers]; Gipsbilder; Wachsfiguren; Bronze- figuren; Plaketten; Figürchen und Figuren- und Tiergruppen aus geschnittem Holz, Elfen- bein, Marmor, Jade [grüner Stein], Porzellan oder gebranntem Ton; nicht eingefaßte Ka- meen; andre derartige Figuren, Figürchen, Büslen und Figurengruppen, auch in Relief, sowohl wenn obenerwähnte Gegenstände (wenn auch nur nach Befestigung eines Fußes, einer Umrahmung oder eines Hintergrundes) als selbständige Verzierungsgegenstände zu be- trachten sind, als auch wenn sie, als Figuren für Uhren, Grabdenkmäler und Gebäude, dazu dienen, um als Verzierungsgegenstände auf andren Gegenständen befestigt zu werden oder um als Sockel für Stehlampen oder zu ähn- lichen Zwecken verwendet zu werden; alle Gegenstände mit Einschluß der dazugehörenden, t Sum u gu sesel slese II. Plastische Entwürfe [maquetten] und Modelle von Gebäuden, Schuppen, Schiffen, Häfen, Schleusen und Landschaften; Nach- bildungen von Zigaretten, Käse und Schoko- ladetafeln; Flaschen, Schachteln, Töpfe und andre Verpackungsgegenstände, die eine ver- agrößerte oder verkleinerte Nachbilduna der "eüfa] Wert .1 Zoll 8 v H K v H K n S K Vp