[ Z V; Q ) j J B ez ei chnung d er Waren b. Kragen-, Manschetten, Krawatten- und Handschuhkästen ; Nadel- und Briefmarken- schachteln; Porträtdosen; Higarrenkisten ; Zigaretten, Pillen- uud guckerwerk- schachteln; Etuis, Schachteln und Köcher zum Aufbewahren von Bürsten, Flaschen, Löffeln, Gabeln und Teoilettegegen- ständen; gesondert eingeführte Schub- läden von Kisten, Schränken, Koffern und Tischen; gesondert eingeführte Näh- und Schreibmasschinendeckel; Staubtuch- behälter; Flaschenträger; Schaukästen; Grabkranzbehälter; Tuben; Geldkästen; Einsäte für Geldbüchsen; Sparbüchsen; Opferstöcke; Sammelbüchsen; Feuerbecken und – ausgenommen Haspeln, Zwirn- spulen, Ständer, Regale, Rahmen und andre Artikel ohne Innenraum andre ähnliche Gegenstände, in denen nicht im Gebrauche befindliche Waren vorüber- gehend aufgehoben werden, in denen Waren beim Verkauf eingepackt sind oder werden, oder in denen sie bei Lieferung tv o! UU c sammelt oder aufgefangen werden oder in die sie verbracht werden, um darin oder daraus verbraucht zu werden, oder die mit irgendeiner ähnlichen Absicht zum Aufheben von Waren verwendet werden. 3. Bei der Anwendung dieser Position sollen Gegenstände, die mit einem Deckel oder mit einem andren Versschlußmittel versehen sind, das nicht mittels eines Scharniers, Klebestreifens oder auf andre Weise an dem zur Aufbewahrung eingerichteten Raum [Be- hälter] befestigt ist, wenn nur der Deckel oder das andre Verschlußmittel mit einem Henkel, einer Öse, mit einem Haken, einem Knopf, einer Handhabe oder einem Handgriff versehen ist sowie Korbkruken (Kruken, die umflochten sind oder in einen Korb gestellt sind), bei denen nicht die Kruke selbst, sondern nur das Flechtwerk oder der Korb mit einem Hängsel, einem Henkel oder Henkeln versehen ist, nicht als mit Henkel, Öse, Haken, Ring usw. versehen betrachtet werden. 4. Von dem gemäß dieser Position zu zahlenden Zoll sind befreit: a. Strohhülsen; h. Bienenkörbe und Bienenkästen; e. Gedärme, Blasen und ähnliche Organe von Tieren; d. Kondensationstöpfe; e. Schmier- und Feltbüchsen und Schmier- ßzttztuzen und die dazu erforderlichen Einsätze; f. Csdhe fapseln f. pharmazeutische Zwecke; g. Schmelztiegel; h. Elevatorbecherchen; i. mit Maßeinteilung versehene Milchmeß- eimer. Bier. 1. Eingeführt in Flaschen oder Kruken mit einem Inhalt von 1200 g oder weniger, außer dem unter Il erwähnten Einfuhrzolle ...... 11. Auf andre Weise eingeführt......... s Zoll % S § 15 16 Vert | 8 v H | sektoliter | fl. 12,7 B ez eichnung d er Waren Sonderbestimmungen. 1. Unter Beachtung der untenstehenden Be- stimmung gehören zu dieser Position nur die in Bierbrauereien verfertigten, nicht destillierten Getränke, die im allgemeinen als Bier be- zeichnet und als solches getrunken werden, auch wenn nach der Fertigstellung noch irgend- welche fremde Bestandteile beigefügt sind. 2. Die unter 1. erwähnten Getränke, die bei einer Temperatur von 15° C mehr als 9 ! Weingeist auf das Hektoliter enthalten, oder die mehr als 1 v H Saccharin oder andre künstliche Süßstoffe oder mehr als 25 v H Zucker enthalten, sind bei der An- vertuns des Tarifs nicht als Bier zu be- trachten. Schmucksachen, Zierat und andre nicht besonders aufgeführte Gegenstände zum rl r ug q::113 he rue werden, fuitlietlch der Gegen- särtt. Z Lrlhtise [8. B. Standbilder] Sonderbestimmungen. 1. Zu dieser Position gehören nicht nur Kolliers; Hals- und Uhrketten; Broschen; Ohrgehänge; Ohrringe; Armbänder; An- hänger; Medaillons; Ringe; Krawatten- nadeln; Diademe; Kronen; Ohren- oder Kopfeisen und Zubehörteile sowie ähnliche Gegenstände, sondern auch Tuch-, Rock-, Hauben- und andre Kleidernadeln; Zier- und andre im Haar zu tragende Kämme; Muff-, Fächer-, Kneifer: und Schlüsselketten; Hut- schmucknadeln; Hutnadeln und die dabei ver- wendeten Hutnadelschier; Blumenhalter; Fächer; KAigrettenhalter; Kettenschieber; Krawattenringe; Schlüsselringe; Schlüssel- anhängeschildchen; Sicherheitsvorrichtungen ß t Sri § qr tgc t t persönlichen oder körperlichen Gebrauch ; so- wie Berlocken, Uhrkettenanhängsel [eharivari], Signette [Petschafte]. und mit einem Kara. biner, mit Haken, Öse oder ähnlichen Vor- richtungen versehene Gegenstände, die zur Verzierung oder Vervollständigung von Hals- ketten [Kolliers], Armbändern, Ohrgehängen und andren zu dieser Position gehörenden Gegenständen gehören. 2. Kolliers, Ketten und Armbänder, die nicht mit einem Karabiner, mit Haken, Feder- ring, Verschluß oder einer andren Vorrichtung zum Verbinden der zwei Enden oder zur Befestigung an Kleidungsstücken oder andren Gegenständen versehen sind, oder deren Enden nicht auf irgendeine Art und Weise zusammen- gefügt sind, gehören je nach ihrer Zusammen- seßzung zu Position 65 oder zu Position 73. Balltafeln [Billarde] und Balltafel- zubehörteile. Balltafeln [Billarde] aller Art, einschließlich der Tischballtafeln, sogenannten russischen Ball- tafeln nnd ähnlichen Balltafeln; Üalltafel- schieferplatten, die bei der Cinfuhr mit Maßstab| Zoll c \ Mert K v H