] AL B ez eichnung d er Waren Dübeln zum Zusammenfügen der verschie- denen Platten versehen sind; Balltafelkanten; mit Gummibanden versehene und nicht mit Gummibanden versehene Balltafelränder und andre Balltafelteile, die nur nach Beizen, Polieren, Streichen oder nach ähnlicher Be- arbeitung, oder irgendwelche weitere Be- arbeitung oder Fertigstellung zum Zusammen- seßen von sofort gebrauchsfähigen Balltafeln ju verwenden sind sowie Balltafelbälle, Ball- Ufeliptelöee zB Eptetßscllerre Vauizfcl ( Blattzinn, Zinnfolie und, mit Ausnahme von als Farbstoff gebrauchtem Blattmetall in Heftchen, andres Blattmetall iu wohl oder auch nicht durchbohrten [gelochten], bedruckten, verzierten oder auf ähnliche Weise weiter verarbeiteten Blättern, Bogen oder Stücken, die je Geviertmeter ein Ge- wicht von 500 Gramm oder weniger haben Blumen, Blätter, Gräser, Moos u. dgl. Erzzugsitfe: sowohl natürliche als nach- geahmten. I. Naturerzeugnisse: A. Frische Schnittblumen, Sträuße und Kränze davon, und mit frischen Schnittblumen zurechtgemachte Palmzweige, Körbe und andre Blumenstücke, alle diese bei der Einfuhr in Körbchen oder in andrer Verpackung: 1. bei einem Rohgewicht des Packstücks von Hg: oder weniger... jtd tus 2. bei einem Rohgewicht des Packstücks von mehr als 5 kg (Teile eines Rohgewichts- kilogramms sind außer acht zu lassen)... B. Blumen, Blätter, Zweige, Stengel, Moos und andre ähnliche Pflanzenteile ge- trocknet oder auf irgendeine Art und Weise präpariert oder bearbeitet und geeignet, um gegebenenfalls auch nach Zusammenfügung oder in Vereinigung mit andren Gegenständen als Hut-, Wand-, Grab-, Wohnungs-, per- sönlicher und ähnlicher Schmuck verwendet zu werden, sowie die aus dergleichen Blumen, Blättern oder andren Pflanzenteilen zusam- mengesstellten Sträuße, Zweige, Bindereien [tuilen], Kränze, Pflanzen, Körbe, Töpfe usw., mit Ausnahme von nicht ,„verpacktem'“’ un- gefärbtein MÖ0ß. {„. es c iss sms s ritt. 1% II. Andere als Naturerzeugnisse: Künstliche Blumen und künstliche Blätter aus Papier, Plüsch, Seide oder Baumwolle oder auch aus Porzellan, Wachs, Glas, Kautschuk oder Metall, zu Hut-, Wand-, Grab-, Wohnungs- oder persönlichem Schmuck, und andre ähnliche Nachbildungen von Blumen, Blättern, Knospen, Gräsern, Pflanzen, Früchten oder andren Naturerzeugnissen sowie die aus dergleichen Blumen, Blättern und Nach- bildungen zusammengestelltenSträuße, Zweige, Bindereien [tuilen], Kränze, Pflanzen, Körbe, Töpfe usw. (einschließlin* des künstlichen Mooses, der künstlichen Weihnachtsbäume u. dgl. Gegenstände); weiterhin Staub- gefäße, Samenkapseln, Stengel, Blumen- und Kelchblätter, gesondert eingeführte Lauh- [V Maßstab Wert | :Packstück| ie kg | Roh- jewicht Wert Zoll 8 v H 5 v H fl.: 1,50 fl. 0,30 8 v H § é. § 19 20 21 B ez eichnung d er Waren blätter und andre dergleichen anderweit nicht genannte Gegenstände, die dazu verwendet werden, um künstliche Blumen und künstliche Blätter und dergleichen Nachbildungen anzu- fertigen oder zusammenzulseten .... Blumentöpfe, Blumenkrippen, Blumen- ampeln, Blnmenvasen, Blumenschalen und andre Blumen- und Pflanzenbehälter und die dabei gebrauchten Topfhüllen, Einsatz- und Untersatznävfe .... Pelzwerk, auth Pelz aus Federn; Tier- bälge und Bogelfedern. . L. Boas, Pelze, Stolen, Pelzbessat für Ärmel, Schals, Kragen, Muffen, Pulswärmer und andre dergleichen um den Hals oder an den Händen zu tragende Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Federn, Flaum oder Pelzschwänzen oder aus mit Haaren, mit Fe- dern, Flaum oder mit Pelzschwänzen ver- sehenen Tierhäuten bestehen ... ............ II. Tierfelle, die dadurch, daß der Kopf mit Stroh oder mit einer andren Füllung aus- gestopft ist, oder dadurch, daß sie mit einem Futter, Futterrand oder künstlichem Kopf ver- sehen sind, offensichtlich dazu bestimmt sind, als Fußbodenbelag, als Wiegen-, Wagen- oder dergleichen Decken, oder auch als Wand- verzierung verwendet zu werden........... I.: Fellschwätzs.- „1- s., 4v10041950f66tsests IV. Federn, mit Ausnahme von Bettfedern und Daunen, weiterhin Aigretten, Flügel und mit Federn oder Flaum bedeckte Tierbälge oder Teile von Tierbälgen, alle diese, soweit sie dazu geeignet sind, ohne weitere Ver- arbeitung als Modewaren verwendet zu werden V. Federn, Flaum oder Fellschwänze und mit Haaren, Federn, Flaum oder Fellschwänzen versehene Tierhäute, zu Bahnen, Stücken, Streifen usw., zusammengeheftet oder zu- sammengenäht, auch wenn, wie bei Pelzfuttern in Rockform, die Enden dieser Bahnen, Stücke, Streifen usw. zusammengefügt sind, sowie nicht zusammengeheftete, mit Haaren, Federn, Flaum oder Fellschwänzen versehene und mit Watte oder mit zu Position 85 gehörenden Geweben oder Stoffen bekleidete Tierhäute . . Sonderbestimmung. Bei der Anwendung der Ziffer V dieser Position sind im Ganzen eingeführte Tier- bälge, auch wenn der Kopf und die Pfoten fehlen, deren zerrissene oder beschädigte Teile zusammengehestet oder zusammengenäht sind, oder durch das sogenannte Auslassen des Balges an andren Stellen [vermittels Ein- schneiden] ausgebessert sind, nicht als zu- 1ammengenähte Tierfelle zu betrachten. Bürsten, Schrubber, Wischer, Pinsel [pen- seelen = kleine Haarpinsel und kwasten = übrige Piusel aus Haaren, Borsten oder Baumwolle], und Bohnerapparate sowie [ Eucjelteckc: mit Bürsten versehen oder tt Wert Holl 8 v H 8 v H 8 v H 8 v H 8 v H 8 v H 8 v H 8 v H