| ; Z. ' I3 2.1 Bezeichnung d er Waren II. Kleider-, Hut-, Haar-, Zahn- und Nagel- bürsten, Rasierpinsel und andre Toilettebürsten und Toilettepinsel; Fußbodenbürsten ; Arbeits- bürsten; Staubwedel; Pinsel; Anstreichpinsel; Handfeger; Stubenbesen, Lampenwischer; Rohr- putzer; Schrubber; Spinnenbesen; sogenannte amerikanische Teppichbürsten; Fußboden- bohner- und Abreibevorrichtungen (auch elek- trische), zum Scheuern oder Bohnern von Li- noleum-, Parkett. und andren Fußböden; Bohner-, Straßen- und Stallbesen und andre Bürsten, Schrubber, Feger, Wischer und Pinsel, die beim Gebrauche mit der Hand oder mit dem Fuße hin- und herbewegt werden, sei es auch erst nach Anbringung einer Handhabe, eines Handgriffes, Stieles, einer Schlinge oder einer andren Vorrichtung, einschließlich der Nagelpolierer, Polierkissen, künstlichen Schwäm- men und ähnlichen Gegenständen .......... Sonderbestimmung. Natürliche Schwämme, die nicht mit einer Handhabe, einem Handgriff, einem Stiel, einer Schlinge oder mit einer andren Vorrichtung versehen sind, die dazu dient, die Schwämme mit der Hand oder dem Fuße hin- und jerzubewegen, gehören nicht zu dieser Po- sition. Bürsten, Schrubber, Bohner, Besen und Pinsel, in gewöhnliches ungefärbtes Holz ge- saßt, ohne irgendwelche Verzierung, unterliegen feinem Einfuhrzoll. Feuerfeste Kisten und Geldkisten, fener- feste Schränke und Geldschränke, auch so- jenanute Tabernakelschränke, sowie Geld- kassctten nnd Geld- und Wertpapierblech- behälter; einschließlich der Geldschrank- rümpfe [ohne Türen, Füße usw.] und Tresortüren und der Türen für feuerfeste Schränke, der Zwischentüren und Kontroll- türen für Tresore, foweit sie mit einer Brillen und Kneifer aller Art, ein- schließlich der Staub- und Sounenbrillen, Klemmer, Augengläser in Fassungen und der Stielbrillen; Stereoskope, Mikroskope und Vergrößerungsgläser jeder Art, auch Fadenzähler uud Lesegläser, Teleskope, Periskope, Entfernungsmessser, Operngläser und Fernrohre, Sextanten, Oktanten, Qua- dranten, 4ztmutrerr!<tuget Wintel-, Meß- und Nivellierinstrumente und andre Justrumente, die mit einem Linssensystem zur Erhöhung der Sehkraft versehen sind, [zzfronntt twyrr.t: i Valter eingeseztes optisches Glas und andre ähnliche Gegenstände, die zur Erhöhung der Sehkraft oder zum Schutze des Auges dienen sowie die für alle diese dazu er- forderlichen Fassungen ......... Brunnen-, Bade- und Riechsalze; verpackt oder iu Tafelform 1L1zcrItzüs zesßztzrges sa0vVs;.65 Maßstab| Zoll b I t 25 260 Wert 8 v H 2 i 8 v H 28 8 v H t § v H B ez eichnung d er Waren Brunnen- und Mineralwasser, sowohl iratürliches wie künstliches, gashaltiges [eau gazeuse] und kohlensäurehaltiges Wasser, eingeführt in Flaschen oder Kruken oder in andrer Verpackung, die 1200 Gramm oder weniger enthält. I. In Siphons, Spritz- oder Heberflaschen U.. Übrige ..) #sezwwrsnss Rohre [buizen, plijpen] und Schläuche. 1. Biegsame Metallschläuche, deren Umfang 10 em oder weniger beträgt.............: II. Rohre [buizen, pijpen] und Schläuche, die ganz oder teilweise aus Weichkautschuk F setitsokti of elastisch caoutchone] be- ehen .. . Sonderbestimmungen. s; 4: ; [buizen, pijpen] und Schläuche, V ue qe Je§sUd . ( 85 oder 97 gehören, ~ soweit diese Rohre :s; Schläuche nicht zu Position 6 oder zu Nr. I1 m der Positionen 45, 85 oder 97 zu verzollen. 2. Die Bestimmungen unter 3 der Sonder- bestimmungen zu Position 6 sind auch auf Nr. I1 dieser Position anzuwenden . Petschaften und Taschen- und Siegel- stempel aller Art sowie andre Stemypel, auch Brandstempel, Klischees und Druck- platteu, die bei der Eiufuhr mit einer an- geseten Handhabe oder mit einem an- gesetzten Handgriff versehen sind; alle diese y Y "§U zzz Brus: buchstaben, Zeichenziffern, Zeichenplatten und Zeichen- und Malfiguren in Scha- blonenform.............. Sonderbestimmungen. 1. Plombier-, Perforier-, Kontroll- und ähn- liche Zangen gehören nicht zu dieser Position. Numeratorn und andre halbmechanische Stempel sind gemäß Position 1 zu verzollen. 2. Von dem gemäß dieser Position zu er- hebenden Einfuhrzoll sind befreit: ~ a. Druckbuchstaben, und Druckziffern aus Metall oder Holz, wie solche im Buch- druck. und im Buchbindereigewerbe ge- braucht werden; Buchstaben und Zissfern zum Einbrennen oder Einpressen, soweit sie nicht bei der Einfuhr mit einer angesetten Handhabe ffer ttt tset: angesetten Handgriff ver- ehen sind; Brennstempel, die mit einer Einrichtung zur Benzin- oder andrer ähnlicher Be- heizung verbunden sind. Kautschuk, Gummi und Guttapercha und anderweit nicht genannte, aus Kautschuk, Eyun! vser Guttapercha hergeftellte egenstände. [s uur. Gummi und Guttapercha in Blättern, Bogen, Stücken oder nicht durch- Mahftah| Wert und :100 Stück 100 Stück | Wert Zoll 8 v H fl. 1, fl. 1.<- 8 v H 8 v H KB y H