1 Q 2 " S B ez eichnung d er Waren aus Revalenta arabika hergestellten Zwie- backs, Breizwiebacks [Suppenzwiebacks], Drei- backs[trisenit = amerikanischerSchiffszwieback] und ähnlichen Waren): verpackt oder im Stückgewicht von 100 g oder weniger...... et e q.§s sürüs II. Mayen: in Schachteln verpackt oder in andrer Verpackung, mit einem Inhalte von 500 g oder weniger je Packung, oder mit einem Stückgewichte von 20 g oder 111. hrr§rcn Und Zutaten zu solchen. (ein; schließlich der Fleischbrühe), Suppen und Soßen, teilweise aus Mehl, Gemüse, Kräutern oder andern zu Position 139 gehörenden Waren bestehend, und teilweise bestehend aus Fett oder auch teilweise aus Fisch, Fleisch oder andren zu einer der Positionen 1836 oder 137 gehörenden Waren, sowie weiterhin die aus den zu den beiden letterwähnten Positionen gehörenden Waren zubereiteten Eßwaren und Zutaten zu solchen, zubereitet oder konserviert mit, oder eingelegt in Essig, Öl oder Gelatine: A. Verpackt oder in Tafelform............ b. auf andre Art und Weise eingeführt .. . IV. „Sodors“" (metallene, mit flüssiger Kohlensäure gefüllte Fläschchen), 1200 g oder 9:3 LMM Ucicctzch Vcdhälecer f verpackt oder in Tafelform............ VI. Milch, Sahne, Magermilch, Molken, Lztternilch, sogenanntes Joghurt und Milch- pulver: verpackt oder in Tafelform............ VII. Andre als die obenerwähnten Waren, einschließlich der Oblaten in Platten, Blättern oder Scheiben und ähnlicher Waren, jedoch ausschließlich des Brots: verpackt oder in Tafelform............ Sonderbestimmung. Eßwaren und Zutaten dafür, die zu mehr als 75 v H aus Waren bestehen, die zu Po- sition 137 gehören, sind, wenn darin keine zu Position 136 gehörenden Substanzen enthalten sind, gemäß Position 137 zu verzollen; Eß- waren und Zutaten dafür, die aus den in Position 139 unter I, Nr. 1 bis 8 einschließlich erwähnten Erzeugnissen hergestellt sind (ein- schließlich der daselbst ausgenommenen frischen Waren), werden, auch wenn dieselben gemäß den unter Nr. II oder I1 jener Position er- wähnten Vorschriften verarbeitet sind, mit Aus- teh von Brot, gemäß Position 139 be- andelt. Elektrisiermaschinen, Elemente, Batterien, Dynamos, Elektromotoren, Jnduktions- apparate, Sammler und andre Apparate und Vorrichtungen, die mit Elektrizität geladen sind oder damit geladen werden, oder die dazu verwendet werden, Elektri- ität zu erregen, einschließlich der Füllungen fir elektrische Taschen- und Wagenlaternen und ähnlicher Gegenstände. I. Dynamos und Elektromotoren, die ein Gewicht von 5 kg oder weniger haben ..... 38 ttt Holl Q K § " § Wert 8 v H 8 v H 39 100kg ZV. r Wert 8 v H M 8 v H 8 v H Al) 8 v H . | sv H | B ez eichnung d er Waren II. Die übrigen zu dieser Position gehörenden Waren ~– ausgenommen Dynamos und Elektromotoren —, sofern sie ein Gewicht von 10 kg oder weniger haben ............... Sonderbestimmungen. 1. Motore und andre zu dieser Position gehörende Waren, die ein bei der Position für sie festgelegtes Gewicht haben, sind, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht fest mit den zu gleicher Zeit eingeführten Werkzeugen, Vor- richtungen oder andren Gegenständen ver- bunden sind, als gesondert eingeführte Artikel zu betrachten und als solche besonders zur Einfuhr anzumelden; es darf auf das Ganze nicht die Position 95 angewendet werden. 2. Soweit sie nicht auf Grund ihrer Zu- sammensetzung zu Position 45 gehören, sind rte Ut Frett ur üeten. tet zu verzollen. Filme (kinematographische Filme, Filme für Zauberlaternen [laterna masiea]l, Kodakfilme u. dgl.), sowohl belichtete und unbelichtete, als auch für den sofortigen Gebrauch geeignete........... Sonderbestimmungen. 1. Unbelichteter kinematographischer Film (sogenannter Rohfilm) ist von dem gemäß bisfer Position zu erhebenden Einfuhrzolle efreit. 2. Bei der Anwendung der Bestimmungen unter 1 ist der nicht auf Grund seines Stoffes zu Position 97 gehörende Rollfilm, der bei einer Breite von mehr als 3, jedoch nicht mehr als 3,8 em, eine Länge von 120 m oder mehr hat, als kinematographischer Film zu betrachten. Filter, Siebe, Kühler und Filtrier-, Sieb- und Kühlvorrichtungen, einschließlich der Kran-[Wasserhahn-]filter (mit Filter- masse gefüllte oder zu füllende Filtrier- vorrichtungen, die an Wassserleitungshähne angeschlossen werden), Durchschläge, Salat- eimer, Saugkörbe, Schaumkellen und andre Gegenstände, die dazu verwendet werden, um Flüssigkeiten von den darin anwesenden festen Bestandteilen zu befreien oder um yey(i seie feste Substanzen von einander zu trennen. I. Siebe mit hölzerner oder sspänerner auf- rechter Wand oder dergleichen [erhöhtem] Rand, oder in hölzernem oder spänernem Rahmen, und zwar mit einem Siebboden aus Geweben und Stoffen, die zu Position 85 gehören ... § I Flrvze zu dieser Position gehörende rtikel: a. verschen mit Hängsel, Handhabe, Öse, Ohr, Ring, Haken, Stiel oder einer andren Einrichtung zum Tragen, Anfassen oder Aufheben, oder zum Befestigen oder Auf- hängen, wenn auch nur vermittels Bind- fadens oderSchraubenoder auf ähnliche Art und Weise, oder auch versehen mit Aus- gußröhre, Einrichtung zum Ausgießen oder Ablaßhahn; alle diese soweit sie ein Ge- wicht von 12 kg oder weniger haben. .. zt: Wert 8 v H 8 v Z 8 V H . 8 v H