[ Y : B ez eichnung der Waren b. Übrige, wenn sie ein Gewicht von 5 kg Dder weniger haben ..... eur er. Sonderbestimmungen. 1. Tisch-. und Ladentischkaffeefilter (Filter, Filtriervorrichtungen und Filtrierkessel, die beim Aufbrühen von Kaffee gebraucht werden), und ähnliche Gegenstände sind gemäß Po- sition 36 zu verzollen; Vorrichtungen, die mit r r ul eher „19t sest harct Catrederen versehen sind, sind, soweit sie nicht zu Position36 gehören, gemäß Position 185 zu verzollen; Beutel- und Filtersäcke und andre Gegenstände, die ganz oder hauptsächlich aus zu Position 85 gehörenden Geweben oder Stoffen bestehen, sind, soweit sie nicht unter Nr. I dieser Position fallen, gemäß Position 85 zu verzollen. 2. Bratroste, Siebböden und andre ähn- liche Gegenstände ohne Raumgehalt [Hohl- raum] oder ohne erhöhte Wand oder erhöhten Rand sind nicht als Siebe oder Filter zu be- betrachten. 3. Die Vorschriften der Sonderbestimmung 3 | zu Position 13 sind auch auf diese Position anzuwenden. 4. Ganzmetallene Siebe, die ein Gewicht von 1 kg oder mehr haben, sowie Siebe mit einer erhöhten hölzernen oder sspänernen Wand oder einem derartigen erhöhten Rand oder in einem hölzernen oder spänernen Rahmen, die ein Bewicht von 500 g oder mehr haben, sind, soweit sie nicht unter Nr. I dieser Position fallen, von dem gemäß dieser Position zu er- hebenden Einfuhrzoll befreit. Garn, Zwirn, Kordel, Schuur, Bind- faden und Tresse, soweit sie nicht im Hin- blick auf Nr. 1 der Sonderbestimmungen zu Position 85 gehören. I. Kordel, Schnur, Bindfaden und Tresse, | zusammengestellt aus 12 Fäden oder mehr, wenn sie ganz oder teilweise aus Wolle, Seide oder andren Stoffen hergestellt sind, die sich bei der Verbrennung als Erzeugnisse tierischer Art verhalten, oder wenn sie auf das Meter ein Gewicht von weniger als 25 g haben, und, soweit es die leßterwähnten Gegenstände be- trifft, mit Ausnahme derjenigen, für die bei der Beschau durch Bestellscheine oder andren Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen wird, daß sie dazu bestimmt sind, als Rohstoff für die Industrie verwendet zu werden; sowie weiterhin Hutgummi, und andre zu dieser Position gehörende aus Kautschuk oder Gutta- percha bestehende Waren, die mit Wolle, Seide oder andren Spinnstoffen umwickelt, umspult oder auf andre Art und Weise damit um- geben find ...„„.„.. „„. g o r n o e o o > ( . 1 ! II. Karkassse [mit Garn umwitckelter Blei- draht zum Aufsteifen der Faltenhauben] und Soutien sStützdraht] und andre Arten von Garn, Zwirn, Kordel, Schnur, Bindfaden und Tressse, die aus Metalldraht und – Email, Lack, Firnis und ähnliche Stoffe ausgenom- men — außerdem aus Papier, Baumwolle, Wolle, Seide, Guttapercha oder andren Stoffen . als Metall bestehen.... tze Zoll ; S Wert | 8 v H K y (f 8 v H B ez ei chnun g d er Waren III. Metalldraht in Stücken, die eine Länge ' von mehr als 10, jedoch von nicht mehr als 25 em haben, zusammengebunden zu Bündeln oder in Papier, Schachteln, Hülsen, Köchern oder in andrer Verpackung vereinigt, mit einem Inhalt je Bündel oder Verpackung von 250 g vYer weniger. .... „. p t . o a t q u e m a n t t > t : IV. Draht und Kabel als Leiter für Elek- trizität, ohne Rücksicht auf den Durchmesser des dafür verwendeten Metalldrahts, mit alleiniger Ausnahme von Draht und Kabeln, die ausschließlich aus emailliertem, gefirnistem oder auf andre Art und Weise bearbeitetem oder auch nicht bearbeitetem Metall bestehen: a. mit einem Gewicht von 10 kg oder we- u eu tf le 100 . ct rss V. Heftseide, Katgut und andres Wund- oder Heftgarn: A. In Äthylalkohol oder andren, zu der Position 2, Nr. IT gehörenden Stoffen, ein- schließlich der unmittelbaren (ersten) Verpackung, unter Befreiung von der Verbrauchssteuer: 1. it Glaspackung. ...... . ~ « 2. in andrer Verpatkung................ B. In Phenol, Sublimat, Chromsäure, Wachholderteeröl[oleum juniperi] oder andren unter A nicht genannten Stoffen, je Flasche oder andre Verpackung, einschließlich der un- mittelbaren (ersten) Verpackung, im Gewichte von 1500 g oder weniger, und soweit sie nicht auf Grund der Zusammenssetzung dieser Stoffe | einem höheren Zoll unterliegen ... ...... .. ' . VI. Andres Garn, andrer Zwirn, andre Kordel, Schnur, andrer Bindfaden und andre Tresse, und Garn, Zwirn, Kordel, Schnur, Bindfaden und Tressse, auf andre Art und Weise oder in andrem Zustand, als unter 1 fqatg"sà Hur? Vita ufs kord [beides Knopflochgarne], des nicht gewebten oder geflochtenen Lampen- und Kerzendochts u. dgl. Waren: 2%. aufgespult auf Garnröllchen, Brettchen oder andre Aufwickelmittel aus Holz oder aus einem Stoffe, dessen Härte der des Holzes gleichkommt oder sie übertrifft, je Rolle oder andre Aufmachung im Gewichte von 150 & oder weniger ............. zu Knäueln, Strängen, Docken oder Ringen aufgemacht, auf Kötzer, Zapfen oder Kegel, auf Kärtchen aus Papier oder Pappe gespult, oder auch aufgemacht vder aufgewickelt auf andre Art und Weise als bei dem Buchstaben a ange- geben ist, je Knäuel, Strang, Köter, Zap- fen, Ring oder andre Aufmachung, oder, wenn bei der Aufmachung auf Pappe, Kärtchen oder andre Aufwickelmittel die Aufmachungen in kleinere Aufmachungen untergeteilt sind (auch wenn diese durch einen sogenannten Verteildraht mitein- ander verbunden sind), je Unterteilung im Gewicht von 120 g oder weniger, je-: doch ausschließlich der Gegenstände, die je Fusmachung mehr als 2000 m ent- htlten..,3:.:5;,. sttt Zoll Wert | 8 v H '? ? éÊû kg " | fl. 4,70 fl. 6,70 Wert 8 v H V y .) It | 8 v H