() B ez eichnung d er Waren L5 Sonderbestimmungen. 1. Mit Ausnahme von Draht und Kabeln für das Leiten von Elektrizität, von aus- schließlich aus Metall bestehenden Gegenständen, und von dem gemäß Nr. V dieser Position eingeführten Garn zum Heften oder Nähen von Wunden, sind Hohl- oder Rohrschnur mit einem Kern von gezwirnten oder ungezwirnten Fäden versehen oder nicht, beddekoord [be- jonders haltbare Tapezierschnur, keine Bett- vorhangschnur] und alle Arten von Kordeln, Schnüren, Bindfaden und Tressen, die in der Art der beddelcoord mit einem Streifchen Stoff versehen, oder auf andre Art und Weise mit zu Position 85 gehörenden Geweben und Stoffen zusammengesetzt sind, sowie alle ge- webten, geflochtenen oder gestrickten Kordeln, Schnüre, Bindfaden oder Tressssen gemäß Position 85 zu belasten. 2. Unter Beobachtung der Sonderbestim- mungen 1 und 4 und der Nr. IV dieser Po- sition sind nicht nur aus Haar, Wolle oder Faserstoff hergestellte Waren als Garn, Faden, Kordel, Schnur, Bindfaden und Tresse zu be- handeln, sondern auch: a. Garn oder Fäden aus Kautschuk oder Guttapercha hergestellt; Garn oder Fäden aus Papier oder Metall hergestellt; Crin de Florence [Rohseidenfäden für Angel- schnürel; Crin marin [Rohseidenfäden für Angelschnüre]; Asbestgarn, sowie alle im Tarif nach namentlicher Bezeichnung oder der Gattung nach belasteten Erzeug- nisse, die nach Sprach- oder Fachgebrauch als Garn, Fäden, Kordel, Schnur, Bind- faden oder Tresse bezeichnet werden, ein- schließlich des präparierten Garns, Wund- garns und ähnlicher Waren: Darmsaiten; Waren in Band-, Stab- oder ähnlicher Form, hergestellt aus Kautschuk. Gummi oder Guttapercha oder auch von Metall, alle diese soweit der Abstand zwischen zwei am weitesten voneinander entfernten Punkten des Querdurchschnitts [der größte Durchmesser], in gerader Linie gemessen, 3 mm oder weniger beträgt. 3. Schachteln und andre Gegenstände, in denen das nach Nr. VI dieser Position zoll- pflichtige aufgemachte Garn verwahrt oder verpackt ist (auch wenn die aufgemachte Ware ohne Schachtel usw. nicht zu verwenden ist), sind bei der Feststelung des Gewichts der aufgemachten Waren außer acht zu lassen. 4. Die Vorschriften unter 1 der Sonder- bestimmungen zu Position 28 sind auch auf diese Position anzuwenden. 5. SogenannteSchmel;zstreifen gehören nicht zu dieser Position. 6. Von dem gemäß dieser Position zu er- hebenden Einfuhrzoll sind befreit: a. Platindraht; b. ein- und zweidrähtiges Garn, auf Kötzr, Zapfen, Spulen oder auf ähnliche Auf- wickelmittel aufgespult, oder auch auf Papierhülsen, wiein Baumwollspinnereien tl Zoll D 192 43 B ez ei chnung der Waren üblich [pincopswijze], aufgemacht, so- fern die Gesamtlänge der Aufmachung, oder, bei Aufspulung auf Zapfen, die Höhe 10 cm oder mehr beträgt; Kupferdraht, Bandkupfer, Kupferstäbe und Kupferschnur, ausschließlich umwickelt oder auf andre Art und Weise umgeben mit ungefärbtem, gebleichtem oder nicht ge- bleichtem Baumwollgarn oder Baumwoll- band, soweit dies nicht gefirnißt, paraffi- niert oder auf andre Art und Weise be- arbeitet ist ; mit ungefärbter Seide umsponnener Kupferdraht und Widersstandsdraht; . soweit es die unter b, e und d ge- nannten Gegenstände betrifft, muß auf Verlangen bei der Beschau durch Be- stellungen oder Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen werden, daß die Waren dazu bestimmt sind, als Rohstosf oder Hilfs- mittel in der Industrie verwendet zu werden. Wir behalten Uns jedoch vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung bezüglich der hier erwähnten Befreiungen erforderlichenfalls nähere einschränkende Vorschriften zu erlassen, um Mißbrauch zu verhüten. Q. ] Gelatine und Fissschleim. ]. Verpackt oder in Tafelform........... II. In bedruckten, verzierten oderfassonierten oder nicht bedruckten, nicht verzierten oder nicht fassonierten Blättern, Bogen oder Stücken, die auf den Geviertmeter ein Gewicht von 500 g oder weniger haben .... Heilmittel (einschließlich der Heilmittel für Tiere, Patentheilmittel, Sonderwittel, Geheimmittel und andrer ähnlicher Waren, denen zu Recht oder zu Unrecht die Eigen- Etz! zuerkannt wird, Krankheiten oder eschwerden heilen, lindern oder verhüten zu können); verpackt oder in Tafelform. ]. Geheimmittel. ...zu t o sls ; Andre zu dieser Position gehörende aren . . s E s2s Sonderbestimmungen. 1. Unter Beobachtung der untenstehenden Bestimmungen sind diejenigen wirklichen oder angeblichen Heilmittel als Geheimmittel zu verzollen, deren Zusammensetzung vor dem Publikum geheim gehalten wird und die von Unserem Finanzminister nach Anhören der Zgrifthmttgson als (Geheimmittel bezeichnet werden. 2. Waren, die zur Zeit der Einfuhr noch nicht als Geheimmittel bezeichnet sind, sind nicht als Geheimmittel zu verzollen. 3. Mittel zu andrem als innerem Ge- brauch und Waren, deren heilkräftige Wirkung auch von Ärztenim allgemeinen anerkannt wird, sind nicht als Geheimmittel zu bezeichnen. 4. Unser Finanzminister ist befugt, als Geheimmittel bezeichnete Waren, nach An- hören der Tarifkommission, von der Liste der Geheimmittel abzusetzen. reitet] Wert Zoll 8 v H 8 v H 50 v H 8 v H