21 ! .: 7,1 é B ez ei chnung d er Waren | 5. Abweichend von den Bestimmungen des Artikel 4 dieses Geseßges sind als Ge- heimmittel bezeichnete Waren stets als solche zu verzollen. 6. Von Waren, die als Geheimmittel be- L L CL andren Substanzen zusammengeseßt sind, die G SOME LN: des Artikel 4 dieses Gesezes nach Maßgabe ihrer Zusammensezung außer dem gemäß dieser Position zu erhebenden Zoll, auch die bei jenen Positionen für verpackte Artikel er- wähnten sspezifischen Abgaben zu entrichten; alles jedoch in dem Sinne, daß diese Ab- gaben nur zu entrichten sein sollen, wenn die Waren auf Grund ihrer Zusammenssetzung mit zu einer jener Positionen gehören. Von mit Wein zusammengesetzten Waren ist soweit der vorgehende Satz keine Anwendung findet, außerdem die Weinverbrauchssteuer gef“ §icren, von denen auf Grund des ersten Absaßes außerdem der bei Nr. I der Position 30 erwähnte Zoll zu erheben ist, sind weiterhin die Vorschriften der Sonder- bestimmung 3 jener Position [30] anzu- wenden. 7. Heilkräftige Watte ist gemäß Position 144 ' zu verzollen. ~1 Gesellschafts-, Glücks- und Geschicklich- keitsspiele und Zubehör. I. Spielkarten, die größere Abmessungen haben als 35 >< 27 mm, außer der Spiel- kartensteuer: a. in Spielen von nicht mehr als 32 Karten eingeführt. ...... «s «s s e s s < . so sq â xs [) Ur Ftjeten. uyn méhe als 32 Karten ein- II. Schach,, Dame- und Dominospiele; Lotto- und Glocke- und Hammersspiele; Tafel- tennis- sping-pong-] und Tafelfußballspiele; Gänsespiele; Schachh und Danmbretter; Würfel- und Drehbretter [Glücksräder] ; Schach- figuren; Dame- und Dominosteine und Würfel; Würfelbecher; HZauberbecher; Zauberspiele; einschließlich der Geduldspiele und andrer Gesellschafts2, Glücks. und Geschicklichkeits- spiele, und der dazu benötigten Figuren, Steine, Karten, Köcher, Spielmarken, Spiel- markendosen, Spielmarkentellerchen, Spiel- gelder, Trumpfanzeiger, Spielkartenhalter und andrer Spielzubehöre, und der unter den Bezeichnungen jeu de ponle, Pferdchen- spiel [petits-chevaux], rouge et noir be- kannten Spiele sowie ähnlicher Spiele und ihrer Zubehörteile. ... Sonderbestimmung. Spielkarten, die keine größeren Abmessungen als 35 >< 27 mm haben, sind gemäß Nr. II dieser Position zu verzollen. >.§ ters Zoll es 45 jeSpiel fl. 0,125 fl. 0,25 Wert 8v H | B ez eichnung der Waren Glas, auch Drahtglas, geripptes Glas, Mattglas, Milchglas, farbiges Glas, Glas in Bleifassung, Glasporzellan und Spiegel- glas; sowie unter Beobachtung der Sonder- bestimmungen, Glaswaren (Arbeiten und Gegenstände, die ganz oder hanptssächlich aus Glas angefertigt oder mit Glas zu- sammengesetzt sind), einschließlich der Glas- fliesen [gluzen tegels, Glasziegel], Linsen und ähulicher Waren. I. Glas in flachen, rechteckigen Plaiten oder Tafeln, vorausgesezt, daß keine der Seiten eine geringere Abmessung hat als 15 em, die Platten oder Tafeln nicht eingerahmt oder auf irgendeine Weise eingefaßt, nicht anders als musterweise mit Bildern, Buchstaben oder Ziffern versehen, nicht mit schräg geschliffenen Rändern versehen [gebiseauteerd] und nicht versilbert, mit Blattmetall belegt [verkoelied] oder auf andre Art und Weise auf einer oder auf beiden Seiten ganz oder teilweise mit irgendeinem andren Stoffe bedeckt sind ..... II. Glasballons für die Anfertigung von Glühlaitpett +.. „s- ss cs spcss stststr aistr e Cs III. AusschließliGh, aus Glas bestehende, mit Weidenruten oder dergleichen Natur- erzeugnissen umflochtene oder auch nicht um- flochtene Halsflaschen, deren Öffnungsweite 8 em oder weniger beträgt und die ein Stück- gewicht von 5 kg oder mehr haben........ IV. Wassserstandglasvorrichtungen, Wasser- sureslz?wtss: und JInnenteile für Wasser- andgläser. .. s c «r cu «seu . ' Übrige zu dieser Position gehörende t .:.: Sonderbestimmungen. 1. Kristall, auch natürliches Kristall [z. B. Bergkristall), ist dem Glas gleichzustellen. Ebenso Cellon, ungefärbtes, durchsichtiges Zellhorn und andre ähnliche Waren, die dazu Fre ng rr. ql! sls vetueoztegtretrtn. yrrt r gehören, fallen nicht unter diese osition. 3. Von dem gemäß dieser Position zu er- hebenden Einfuhrzoll sind befreit: a. t!)eluhes Kristall in unbearbeitem Zu- and; b. ausschließlich aus Glas bestehende Be- hälter, die ein Stückgewicht von 5 kg oder mehr haben; Senkwagen [Aräometer], Schmier- und Fettöpfe, Schmiervorrichtungen und Glas- töpfe für Schmier- und Fettöpfe und Schmiervorrichtungen ; Bullaugen; Glasbruch, Glasgrus, Glaswolle und emahlenes Glas, sowie Wasserglas in stüjigen Zustand oder in unregelmäßigen tücken Globusse, sowohl Erd- wie Himmels- kugeln, auch die zusammenlegbaren, und die dafür verwendeten Metallfassungen; Planetarien, Tellurien uud andre Vor- richtungen, mit denen die Bewegung der Himmelskörver anschaulich dargestellt wird. 21 Zoll Wert 5 v H 1.1. 5 v H 5 v H f 5 v H . 8 v H. r | 8 v H