23 m S 55 56 Bezeichnung d er Waren [c Ul CS und Substanzen, soweit diese Erzeugnisse und Substanzen mehr als 5 v H an Zutker enthalten, nicht zu einer der Positionen 104 oder 146 gehören, und soweit im Hinblick auf die Anwesenheit von Zucker dafür keine besondere Regelung im Tarif gegeben ist. I. Honig (reiner Naturhonig): a. verpacdkt........... b. auf andre Art und Weise eingeführt ... II. Kunsthonig sowie mit Honig oder mit fur. zubereitete Erzeugnisse und Sub: At: yverpackt .. ... . %-... z 5 B. in Tafelform, soweit nicht unter A fallend, außer dem nachstehend unter dem Buchstaben C angegebenen Einfuhrzolle gemäß dem Zuckergehalte .... .... V:. C. andre, wenn der Zuckergehall: 1. mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H 2. mehr als 10, jevosy nicjt mehr als 25 v H 3. mehr als $6, jedoch nicht mehr als 50 v H 4. mehr als sd, ievoth nicht mehr als 76.06 h LUledt err g üctäht::..:..::.:.: Sonderbestimmungen. 1. Erzeugnisse und Substanzen, bei denen es sich bei der chemischen Untersuchung herausstellt, daß sie Stoffe enthalten, die in Naturhonig nicht oder in andrem Verhältnis enthalten sind, gehören zu Nr. IL dieser Po- itzt Ingewöhnlichen Bienenkästenoder Bienen- körben eingeführter Honig (sogenanntes Bienen- werk) sind zollfrei zuzulassen. Mit Honig ge- füllte Waben, von Bienen befreit oder nicht, sind bei der Anwendung dieser Position dem Honig gleichzustellen. Nicht mit Honig ge- füllte Waben sind nicht als Honig zu be- bet Vie Vorschriften der Sonderbestimmungen 1, 2 und 3 zu Position 70 sind auch auf die unter Nr. IL dieser Position erwähnten Er- U Substanzen mit oder in te) riet uz honig setzt sich bei der Bestimmung des Zucker- h gets cos Kicigagriht uz? ats zt hieser Sto fc U ra rocir ute e Haushaltungs- und Küchengegenstände. I. Teppich-und Kleiderklopfer; Seifenschaum- schläger [Besen und Eier, nach Art der Tee: eier, zum Erzeugen von Seifenschaum]; t Zoll Wert und 100 kg 8 v H 100 kg fl. 27,5 fl.. ,- Wert und 100 kg 8 v H fl. 27,71 Wert 8 v H 100 kg fl. 2,70 .. fl. 6,75 MMM fl. 13,50 r fl. 20,25 tl. §7 -- § t § T] 5; H58 59 B ez ei chnung d er Waren Schwammhalter; Wäscheklammern; sogenannte Gassparer oder Sparplatten; automatische und andre Gasanzünder sowie Wehstähle (in einer Handhabe befestigte Stifte aus Metall oder aus Schmirgel, Karborund oder ähnlichem Stoffe) und Büchsen- und Blechdosenöffner (einschließ: lich der sogenannten Sardinenbüchsenschlüssel- cen und Gegenstände mit Scherenbewegung! II. Stufen- und andre Leitern, die ein Gewicht von 15 kg oder weniger haben, und Staubsauger, die ein Gewicht von 50 kg oder weniger haben. . III. Messerschleif: und Messer: und Gabel. putzmaschinen, die aus zwei oder mehreren, in einem Rahmen oder Behälter befestigten Metall-, Karborund- oder andren mit Sämisch- leder bekleideten oder nicht bekleideten Scheiben bestehen, zwischen denen die Messer, Gabeln und Löffel geschliffen oder geputzt werden, soweit diese Maschinen ein Gewicht von 5 kg oder weniger haben . . IV. Fliegenschränke und Fliegenstürze; nicht mit einem Messer versehene Brot-, Fleisch- und Gemüsesschneidebretter; Schippen, auch mit dazugehörenden Handfegern; Schleif- bretter, versehen mit einem Sandbehälter oder versehean mit Öse, Ring oder einer andren Einrichtung zum Aufhängen; Seifenraspeln und Seifenhobel, die ein Gewicht von 600 g oder weniger haben; Metalltrichter, die ein Gewicht von 300 g oder weniger haben; sowie Kochkisten, Thermosflaschen, Teewarmhalter [theemutsen], Butterkühler und andre ähnliche Gegenstände, die zum Warm- oder Kalthalten von Eßwaren oder Getränken verwendet werden; sogenannte Koch- deckel und andre ähnliche Gegenstände, die zum Verhüten des Überkochens oder An- brennens verwendet werden; Teetopfanfasser und andre ähnliche Waren zum Anfassen warmer Gegenstände, und Roste und Unter- legplatten, die dazu verwendet werden, warme Gegenstände daraufzulstellen .. Eiseimer (bei der Einfuhr mit einer Vorrichtung versehene Eimer, um Vanille- eis und andre kühlende Eßwaren herzu- stellen), die ein Gewicht von 12 kg oder weniger Uu... .. u e c ss e ck ~ . o.t Eisschränke ...- Elfenbein, Knochen [Bein], Fischbein, Horn, Perlmutter und Schildpatt, sowie Zellhorn, Galalith und ähnliche Stoffe in Blättern, Bogen oder Stücken, die bedruckt, bemalt oder auf andre Art und Weise mit Figuren, Darstellungen oder Abbildungen, oder — abgesehen von Qualitätsnummern, Farbennummern oder ähnlichen sich auf den Gegenstand beziehenden Angaben + mit irgendeiner Andentung in Buchstaben, Ziffern oder Zeichen versehen sind, dus: bohrt oder weiter verarbeitet, sowie nicht durchbohrt oder nicht weiter verarbeitet .. t Zoll Wert | 5 v H 8 v H B v H K v H 8 v H 8 v H r | 8 v H