Ih §2 Z7 hr Bezeichnung der Waren monteerde] Verdeckte und die für solche Berdecke oder Teile von Verdecken er- wendeten Gerippe [Gestelle], und mit Ösen versehene Verdeckbezüge, sowie Kinder- ftühle, Kinderlaufstühle und Kinderlauf- hittér ... :.... Sonderbestimmungen. 1. Als Metalldrahtspeichen sind nur die Speichen zu betrachten, deren größtes Quer- durchschnittsmaß 5 mm oder weniger beträgt. 2. Nicht mit Achse, Verdeck, Steuer- oder Zieheinrichtung versehene Obergesstelle sind nach Maßgabe ihrer Zusammensetzung gemäß Position 13 oder Position 82 zu verzollen. Kleider und Kleidungsstücke, Anzug- und Bekleidungszubehöre ............ Sonderbestimmungen. 1. Zu dieser Position gehören, mit Aus- nahme der Waren, die der Umschreibung der Positionen 15, 20, 51, 53 oder 108 ent- sprechen, ungeachtet ihrer Art, alle Waren, die Teile der Kleidung oder der Toilette dar- stellen (einschließlich der Nacht- und Unter- kleidung; Schürzen und Lätzchen; Spitzen- tücher [fichuss, Umschlagtücher [Schals], Hals- tücher [boufkantes] und Beffchen; Boas und Kragen aus Pelznachahmungen; Veoiles, Schleier; Halsbinden und Schleifen; Gürtel, Schmuckgurte und Schärpen; Vorhemden [fkronts]; Kragen und Manschetten; Hosen- träger, Strumpfhalter und Strumpfbänder; Ärmel- und Rocthalter; Kragen- und Hosen- federn; Hosenklemmen; Tuch-, Halsbinden- und Schnürsenkelkneifer[-nestel]; Büstenformer und Mieder; mit Nessteln versehenen Schnür- senkel; Gummistrümpfe, Schwimmwesten und Schwimmgürtel und ähnlicher Gegenstände). 2. Taucheranzüge, auch wenn sie ohne Helm oder Schuhe eingeführt werden, sind von dem gemäß dieser Position zu erhebenden Einfuhrzolle befreit. Farben und Farbstoffe, angerührt oder nicht angerührt (einschließlich der Tinte, Bläue, Schwärze, Käse- und Butterfarbe, Firnisse, Lacke und WMetallpulver); ver- packt oder in Tafelform ...... .......... Sonderbestimmungen. 1. Auf Papier geheftete oder geklebte Farben und Farbstoffe, die dazu bestimmt sind, durch Abdruck oder auf ähnliche Art und Weise auf andre Gegenstände übertragen zu werden, sind gemäß Position 97 zu verzollen. 2. Blattgold, Blattssilber und andre als Farbstoffe verwendete Blattmetalle in Heftchen | gehören nicht zu dieser Position. " H3. Bronzefolien, die in Bogen eingeführt werden und aus einer an einen Klebstoff ge- bundenen Lage Hinkoxyd bestehen, und bei denen der Klebstoff die Rückseite der Bogen ausmacht, während über die Zinkoxydlage eine Lage Metallpulver gebracht ist, sind von dem gemäß dieser Position zu zahlenden Einfuhr- zolle befreit, auch wenn die Bogen zwischen Fließpapier verpackt sind. 1:5 Zoll Wert | 8 v H K v H K v H Q R é ST 69 70 B ez eichnung d er Waren Knöpfe und Schnallen (einschließlich der Manschetten, Vorhemd-, Kragen- und andrer Kleiderknöpfe, Hosenträgerknöpfe, Posamentierknöpfe, Wagen-, Möbel- und Abzeichenknöpfe, Druckknöpfe, sogenannter netzukes [Einsteckknöpfe als Ordensab- zeichen (Rossetten]*; oder Tragknöpfe, Gürtel-, Hut-, Schuh- und Sattlerschnallen und ähnlicher Knöpfe , und Schnallen); sowie Haken und Ösen und Drutk- verschlüisse und Teile von Haken und Ösen und Drutckverschlüssen, Teile von Haken- schnallen und von mit einem Stift schließen- den Knöpfen für Kleider und Kleidungs- stücke, Federringe zum Befestigen von Kuöpfen an Kleidungsstücken ohne Faden oder Garn, und hölzerne Knopfformen. .. Sonderbestimmungen. 1. Sogenannte Schuhhaken für Schnür- stiefel sind nicht als Knöpfe zu betrachten. 2. Unter Hakenschnallen sind alle Schnallen tt ekehes die aus zwei besonderen Teilen estehen. . 3. Als Haken und Ösen sind nicht nur die unter diesem Namen bekannten Handelsartikel zu betrachten, sondern alle Haken und Ösen, die wegen der darin vorhandenen Ösen oder Offnungen augenscheinlich dazu bestimmt sind, mit Garn oder Draht an Kleidungsstücken, Gardinen oder andren Waren festgeheftet zu werden, und die im Duyend oder, soweit sie im Satz [im Paar] (Haken und Öse) ein- geführt werden, für 1 Dutzend Paar ein Ge- wicht von 250 g oder weniger haben. Kuchen, Konfekt, Torten und Klein- gebäck und Zuckerwerk, und andre ähnliche Kuchen-, Konfekt- und Zuckerbäcterwaren, einschließlich der Waffeln und der Formen aus Waffelteig [die mit Tortenfüllung u. dgl. versehen werden], sogenannten Kaugummis und andrer Nässchereien, sowie Pastetenbäckerwaren, Biskuits, Kakao und Schokolade, die beiden letztgenaunten auch in aufgelöstem Zustand, und Schokoladenwaren. I. Ohne Saccharin oder andre künstliche Süßstoffe, und ohne Zucker, oder mit nicht mehr als 5 v H Zucker: verpackt oder in Tafelform .... .... „c- II. Zusammengesezt mit Saccharin oder andren künstlichen Süßstoffen oder mit mehr als 5 v H Zucker: A. vervackt ...... B. auf andre Art und Weise eingeführt: L. YU Hq gr ser arbren tenstichet 2. mit mehr als 5 v H Zucker, soweit nicht unter Nr. I. fallend ..... ...4- Außerdem für die unter 2 genannten Waren, wenn der Zuckergehalt: a. pre): als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H eträßt ... „c ep u c s s U s css. sis sie s x Þþ. mehr als 10, jedoch nicht mehr als 25 v H beträat.. 2.44% .H%%.44554 Le Maßstab| Zoll Wert 8 v H 8 v H Wert und 100 kg 8 v H fl. 27,7 Wert und 100 kg Wert 8 v H sl. H7,.5 8 v H 100 ks | fl. 2,70 » q. 6,5