2(6 é: E: / J] B ez eichnung d er Waren C, puht als 25, jedoch nicht mehr als 50 v H eträgt ....;'.1.'% zg Ö ls:s ss! us M ps q ro ss s d. mehr als 50, jedoch nicht mehr als 75 v H eträgt ... v c e e s etc § o s o s s sic sss e. mehr als 75 v H beträgt .... ......... Sonderbestimmungen. 1. Bei Waren, die, wie mit Bildchen be- klebte Schokoladenstückchen und mit EGierchen gefüllte Körbchen, in denen die Eierchen ver- mittels eines Klebstoffs fest mit dem Körbchen verbunden sind, aus einem zuckerhaltigen und einem nichtzuckerhaltigen Teil bestehen, die nicht ohne Beschädigung oder Zerbrechen von- einander zu trennen sind, wird zwecks Be- stimmung des zu erhebenden spezifischen Zolls und des Gehalts das Gewicht des ganzen [un- geteilten] Gegenstands als Grundlage ge- nommen. 2. Wenn Schokoladen- und Zuckerwaren und andre zu dieser Position gehörende Waren je Gegenstand nicht mehr als 5 g Likör oder andre zu Position 2, Il gehörende Be- standteile enthalten, ist von diesen Bestand- teilen keine besondere Abgabe zu erheben. 3. Wenn zu dieser Position gehörende Waren, die auf verschiedene Weise abgabe- pflichtig sind, bei der Einfuhr durcheinander gemischt sind, soll bei der Anwendung des Tarifs angenommen werden, daß das ganze Gemisch aus der am höchsten belasteten Gattung besteht, die darin vorhanden ist. 4. Pastetenbäckerware und andres mit Fisch, Fleisch oder andren zu einer der Positionen 136 oder 137 gehörenden Waren zusammen- gestelltes Gebäck ist nicht gemäß dieser Position, sondern nach Maßgabe der Zu- sammensstellung gemäß einer der Positionen 37, 136 oder 137 zu venrzollen. Koffer aller Art, Hutschachteln, Felleisen [valiezen]; Handbentel [eitybass]; Hand- (reise-) Taschen [Gladstonebags]; Ranzen; Reiserollen; Jagdtaschen; Patronengurte; Pulverhörner; auf dem Rücken zu tragende Fischkästen; mit Osen, Ringen oder Nuten- ringen versehene Reise-, , Wäsche- und Ge- rätschaftsssäcke; Etuis, Überzüge, Halfter und Taschen zum Bergen vonJnstrumenten, Ferngläsern, Waffen, Spazierstöcken und Sportbedarf; Fahrrad- und Satteltaschen; metallene Gepäckträger für Fahrräder, Kraftfahrzeuge und Wagen; Metallbehälter zum Aufheben von Kraftfahrzeugreifen; Damenhandtäschchen; Bonbons- und Opern- glastäschchen; Einholnetze [Marktneyes]; Akten-, Wechsel. und Geldsscheintaschen; Musikmappen; Zeichenmappen; Schul- taschen; Bücher- und Butterbrottaschen; Botanisierbüchsen; Griffelköcher; Schwamm- büchsen und ähnliche im Tarif nicht nament- lich oder nach der Gattung freigestellte Gegenstände, die zur persönlichen Be- förderung von Waren oder zum Mitführen von Waren für den persönlichen oder körper- lichen Gebrauch verwendet werden, auch wenn die Gegenstände mit Toiletten-, Näh- oder Schreibbedarfsgerüten versehen sind tz; Holl § S i2 100 kg | fl. 13,50 72 . : fl. 20,25 “ rggi 73 TA 75 Wert | 8 v H B ez eichnung d er Waren Kaffee, Kaffee-Ersatz, Kaffeeauszüge [-ex- trakte] und Kaffee-Essenzen. I. Natürlicher Kaffee, gebrannt, gemahlen oder koffeinfrei oder nicht gebrannt, gemahlen oder koffeinfrei, soweit er nicht mit Zichorie oder andren Substanzen vermischt ist, und mit Ausnahme von Kaffee-Extrakten und Kaffee-Essenzen: verpackt „..... e e a t e ot e e q t o q o? II. Kaffee-Extrakte und Kaffee-Essenzen; Zichorie oder Rübenkaffee, Gichelkaffee, Malz- kaffee und andrer sogenannter Gesundheits- kaffee und Kaffee-Ersat, sowie mit Zichorie oder andren Substanzen vermischter natür- licher Kaffee: verpackt oder in Tafelform ........... Korallen und Perlen jeder Art, sowohl aus Porzellan, Glas, Holz oder Metall, als auch aus Korallen, Harz, natürlichem Stein oder andren Stoffen angefertigt (einschließlich der Gegenstände in Birnen-, Stab- oder andrer Form, die als Korallen oder Perlen durchbohrt oder mit einer Durchlaßöffnung versehen sind und bei der Anfertigung von Gürteln, Ketten, Geldtaschen, Posamenten, Fransen, Quassten, Lampenbesätzen und ähn- lichen Waren aneinandergefügt werden, auch wenn diese Waren, ebenso wie Lampen- prismen, nur der Breite nach oder nur an einem der Enden durchbohrt sind), sowie Glasperlen, aus Perlmutter geschnittene Perlen und alle andern Perlen, mit Aus- nahme von nicht durchbohrten oder gefaßten echten Perlen; alle sowohl lose, als auch auf Schnüre aufgezogen oder nur in metallene oder andre Jassungen eingefaßt, sowie mit Korallen, Perlen oder andren zu dieser Position gehörenden Gegenständen §uzeutweugejerte Bessätze, Säume, Fransen und Quiasíten . . . - Kreide aller Art, einschließlich der Zeichen- kreide (conté), Olkreide, auch wohl Farb- kreide oder Farbstift genannt, Wischkreide, Billard-[ Spielstock-] und sogenannten Schneiderkreide und ähnlicher Wareu;: ver- packt oder in Tafelform. ... Lampen, Laternen und Lichte von allerlei Art; Teile und Zubehör von ihnen; Kerzen, Glühstrümpfe und Kohlenstäbe; sowie Be- leuchtungsmittel, verpackt oder in Tafelform. I. Lampen, Laternen, Lichte und Beleuch- tungsvorrichtungen [beliehtings- en verlich- tingstoestellen| von allerlei Art (einschließlich der Zigarrenlämpchen; Lyren und Wand- arme für Gaslicht; Bogenlampen; Glüh- lampen; Arbeitslampen, Lampen für Petro- leumöfen, Teewärmer [theeliehten] und andrer Erwärmungsvorrichtungen; Kraftfahr- zeug-, Fahrrad- und Wagenlaternen; Straßen-, Sturm- und Taschenlaternen; Tor-, Baken- und Leuchtturmlichter; Scheinwerfer [20€ek- lichten; schijnwerpers], Lampen, Lichter und Lichtvorrichtungen für chirurgischen Ge- brauch; Werbe- [Reklame-]lichter und Licht: ttt Wert Zoll 8 v H 8 v H K v H 8 v H