I7 ? R <sù T; B ez eichnung d er Waren n°ON Z ~ § Bez eichnung der Waren Maßstab| Zoll L ~%1 reklamevorrichtungen; Kronleuchter; Arm- leuchter, Kandelaber und Leuchter [kandelaars, Lichtgestelle] und ähnlicher Lampen, Laternen und Beleuchtungs- [belichtings- en rerlieh- tings-]vorrichtungen) ..... .... ..... ...... 11. Wachs gasanzünd er- [Wachsstock-] -halter; die für Kronleuchter, Armleuchter, Lampen und andre Erleuchtungsgegenstände verwendeten Kerzenhalter; Sockel für Tisch- und Schemerlampen [Stehlampen mit ge- dämpftem Licht]; Träger für elektrische Lampen; Glocken- und Schirmträger; Ornamente (ver- zierte Verbindungsstücke zwischen dem Glocken- trägerrandund dem Ölbehälterträger [bei Petro- leumlampen], oder zwischen den verschiedenen Lampenteilen)n; Birnen und Birnenhalter; Gewichte und Umhüllungen von Gewichten. . III. Brenner aller Art; einschließlich der Graetin- und Specksteinbrenner und der Brenner für Lampen von Petroleumöfen; Lampen- und Kerzenschirme und der für Lampen- und Kerzenschirme verwendeten Drahtgestelle; Lampengläser; Lichtschirme; aus oder mit Metalldraht oder Metalldraht- geflechten hergestellten Glocken- und Glas- schißer; Reflektoren; Qualmfänger und Lampenglasschornsteinchen [Zylinder], sowie Leuchtertillen [-einsäße] und Porzellankerzen IV. Glühstrümpfe, getränkt oder nicht ge- tränkt, für sofortigen Gebrauch geeignet oder nicht geeignet, und die für die Glühstrümpfe verthendeten Stifte ..... „üg « s s e s e e s â r V. Kohlenstäbe und Kohlenspitzen für elek- trische Beleuchung ...... ..... .. crtr: VI. Kerzen und Kerzchen aller Art, ein- schließlich der sogenannten Wachsgasanzünder (Kerzen zum Anzünden von Gaslampen]), Wachsstöcke, Waxinlichtchen [Kerzen in Papierhüllen als Nachtlichte und Teelichte], Nachtlichtchen und ähnlichen Waren, sowie ffädeht [fkakkels, flambouwen] und Pech- rähgé „ c U rr sr Ut e a 5! s §95 VII. Kalziumkarbid und andre ähnliche Waren, die zur Erzeugung von Licht ver- wendet werden können: verpackt oder in Tafelform ........... Sonderb estimmungen. 1. Löt: und Abbrennlampen gehören zu | Vofition 185. 2. Grubenlampen und für die Betonnung verwendete Leuchtbojen sind, mit Ausnahme der für letttere verwendeten besonders ein- geführten Lampen und Lichtvorrichtungen, von dem gemäß dieser Position zu erhebenden Einfuhrzolle befreit. (6 Bettladen und Wiegen, und Untergestelle, Himmel, Wände und Aufsätze dafür; Betten und Matraten aller Art, auch Bettschräuke, Feldbetten, Deckbetten, Luft: und Wasser- betten, und Holzwolle-, Kork- nnd Stahl- drahtmatratzen; Pfühle und Kissen; ver- stellbare Kopfkissen für Krankenbettladen und die bei solchen Bettladen verwendeten Schwebeapparate; Matratzenrahmen und andres ähnliches Bettlad-, Wiegen- und Wert | 8 v H 8 v H 8 v H 8 v H | 5 v H 8 v H 8 v H ]: 78 79 80 Bettzubehörz einschließlich der Decken, Laken, Spreitdecken [UÜberdecken, Steppdetcken], Kissen und andren Bezüge, sowie Hänge- matten und Schlaf- und Fußsäcke und Sprung- feder- und Rettungsmatraten; alles, soweit es bei Position 85 nicht niedriger be- lastet ist........ Löffel, Gabeln, Kellen, Schaufeln, Spaten und Spateln aller Art; eiuschließlich der Prunk- und Zierlöffel, Tortenheber, Zucker- streuer, Streichspatel, Musterstecher, Heu- gabeln, Jauchen- [beer-, gier-] oder Mist- schöpfer(miteinemschräg daranangebrachten, zum Befestigen eines Stiels bestimmten Rohre versehene Eimer ohne Henkel oder Handhabe), mit Handhabe, Handgriff oder Stiel versehenen Schöpftöpfe und ähnlicher Gegenstände, sowie Bestecke, die ausschließ- lich mit zu dieser Position gehörenden sstzeutzrter zusammengeitellt sind. . Bestécks. „.... currr II. Übrige Artikel: a. bei der Einfuhr mit einer angesetzten Handhabe, einem Handgriff oder Stiel versehen oder nicht, wenn sie ein Gewicht von 600 g oder weniger haben. ....... übrige, soweit sie dazu eingerichtet sind, mit einer Handhabe, einem Handgriff oder Stiel versehen zu werden, und ein Gewicht von 300 g oder weniger haben Sonderbestimmungen. 1. Kellen, Schöpftöpfe und ähnliche Gegen- stände, die nicht mit eine Handhabe, einem Handgriffe oder Stiel versehen und auch nicht dazu eingerichtet sind, damit versehen zu werden, sind gemäß Position 13 zu verzollen. 2. Auf andre als bei dieser Position an- gegebene Weise zusammengestellte Bestecke sind emu den Vorschriften der Position 95 zu verzollen. 3. Mundlöffel für Zahnärzte (Löffel zum Abdrucknehmen für Gebißformen) und nicht mit Edelmetallen zusammengesetztte Maurer- kellen sind von dem gemäß dieser Position zu erhebenden Einfuhrzoll befreit. Rahmen und profilierte Latten [Profil- leisten] für Rahmen. Bildnis-[Porträt-], Spiegel- und Gemälde- rahmen aller Art, sowohl Wand- oder Stand- rahmen [Rahmen zum Aufhängen wie zum Aufstellen], sowie Profilleisten und Profil- stäbe für Rahmen ........ ee %s Sonderbestimmung. Aus Metall, Zement oder Naturstein ver- fertigte Leisten und Stäbe sind von dem ge- mäß dieser Pofition zu erhebenden Einfuhr- zoll befreit. Limonaden, Limonadeessenzeu und Limo- nadeextrakte, verpackt oder in Tafelform . Linkrusta und Ledertapeten, sowohl echt wie in Nachahmung, auch in Stücken zum Bekleiden von Stühlen und zu ähnlichem Gebrauch, und mitFurnierholz beklebtes Pa- pier, das als Tapetenpapier verwendet wird Wert | 8 v H 8 v H . 8 v H 8 v H 8 v H K v H 1t | 8 v H