I ..) §7 Ô1 K2 B3 ß4. 85 B ez ei chnung d er Waren Zündhölzer aller Art; mit Ausnahme von bengalischen Streichhölzern und ähn- lichen, zu Position 140 gehörenden Waren; eneranzünder, auch Schnellfeueranzünder in der Hauptsache bestehend aus mit Hilfe von fettsaurer oder harzsaurer Seife in festen Zustand gebrachtem Mineralöl) und ht: vu uU ue r § [Heiz-]mittel . .. Körbe, Körbchen, Käfige, Brutkörbe, aus geflochtenen Weidenruten hergestellte Fisch- fangmittel [Fischreusen] und andre Gegen- stände, die ganz oder hauptsächlich aus ge- flochtenen Weidenruten, Rotan [rottings], Bambus, Binsen, Rohr [riet], Span, Stroh oder andren ähnlichen, geflochtenen Natur- erzeugnissen bestehen Sonderbestimmung. Von dem gemäß dieser Position zu er- hebenden Einfuhrzoll sind befreit: a. Schwingen [Wannen, Geräte zum Schwingen, z. B. Futterschwingen]; b. Körbe und andre zu dieser Position ge- hörende, aus nicht weiter verarbeiteten, ungeschälten, gespaltenen oder nicht ge- spaltenen Weidenruten hergestellte Gegen- stände, soweit sie nicht mit einem Hängsel oder mit einem Metallgelenkband [-schar- Ur CEE dl Früchten und andre zu dieser Position gehörende Gegenstände, die aus Span hergestellt und mit einem Hängsel ver- sehen sind, vorausgesetzt, daß sie nicht mit einem Deckel versehen sind, wenn die für das Flechtwerk verwendeten Fstciten eine Breite von 2 em oder mehr aben. Mangeln [Wässcherollen], Waschmaschinen, Wringmasschinen und Waschbretter zum Zu- richten und Waschen von Leiuenzeug, die unterschiedlich ein Gewicht von 125, 60, 20 und 5 kr oder weniger haben, und Rollen für Wringmaschinen (Gummirollen auf einer Metall- oder andren Achse), die tir Gewicht von 3 kg oder weniger aben . .. . Lehrpuppen [man Ehe! uu ! ; tr 0 . uur i liee: beyyo VS :! zz n Schnittwaren [manufacturen], Gewebe, Stoffe und Flechtwerk und Stickereien, Häkel-, Spitzen-, Knüpf- und Strickarbeiten vonallerlei Art(einschließlich dersogenannten Einsätze und Litzen [puntjes]; des Binde- bands [lint], Bands [band], der Spitzen [kant], Festons und Besätze; Mundtücher, Tischtücher, Handtücher, Taschentücher, Decken und Netze; Vorhanghalter, Fransen, tts] Wert Zoll 8 v H 8 v H 5 v H K v H | S S Z? B ez eichnung d er Waren Quasten nnd Borten [passementen]; Slicke- reien mit vorgezeichnetem oder teilweisse ausgeführtem Stickmuster; derbedrnckten, be- malten oder gebatikten Stoffe, die mit Fett durchtränkt, mit Gummi, Glasgrus oder Sand bekleidet [überzogen], mit Graphit, Asphalt oder Teer bestrichen oder auf irgend- eine andre Art und Weise zu einem be- stimmten Zwecke geeignet gemacht sind; Stoffe, bei denen, wie bei JImitationsbast- band [Jmitationen von Bastbaud], die Fäden oder Fasern vermittels Leim oder andrem Klebstoff zusammengehalten werden; des Haarfilzes, Wollfilzes, Wachstuches, Ledertuches und ähnlicher Waren), sowie unterBeobachtung der Sonderbestimmungen, die ganz oder hauptsächlich [überwiegend] mit dieser oder jener [der obengenannten Waren] zusammengestellten Arbeiten und Gegenstände. I. Gewebe aus Jute und, mit Ausnahme von Geweben und Geflechten aus Stroh, Span, Holz, Binsen [Schilf] oder andren ähnlichen Naturerzeugnissen und von Waren in der Form von Kordel, Schnur, Bindfaden oder in Röhrenform, andre zu dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte und Stoffe, die âuf je 10 Geviertzentimeter mehr als 30, je- doch nicht mehr als 200 Fäden haben, und die auf den Geviertmeter sür je zehn im Ge- | viertmeter vorkommende Fäden ein Gewicht U E Er hs; bearbeiteten, ausschließlich aus solchem Stoffe | beftehendven Sticken ... „„ „e eo g v on ey e qs | ]II. Nicht mit Bügelverschluß oder metallenen | Ösen, Ringen oder Nutenringen versehene Säcke ' (einschließlich der Bettsäcke, Geld-, Wäsche-, Post- und Mustersäcke und ähnlicher Säcke), die aus den zu Nr. I gehörenden Stoffen an- gefertigt sind, auch wenn die Säcke innen mit Papier bekleidet oder beklebt sind ......... III. Weißes Baumwollband, sofern es auf Rollen eingeführt wird, die wenigstens 100 m enthalten und von denen bei der Beschau durch Besstellaufträge oder andren Schrift- wechsel einwandfrei nachgewiesen wird, daß es dazu bestimmt ist, als Rohstoff für die Zusammensetzung von Motoren und andren elektrotechnischen Waren verwendet zu werden IV. Die übrigen zu dieser Position ge- hörenden. Waren... . .. „. «3,51. swa\a . Sonderbestimmungen. I. Zu dieser Position gehören nicht: a. Gewebe und Geflechte und andre bei dieser Position genannte Waren, die aus- schließlich aus Metalldraht oder Metall- band hergestellt sind, das [seinerseits] nicht mit Papier, Geweben, Garn oder andren zu einer der Positionen 41, 85 oder 97 gehörenden Substanzen ver- bunden ist; Waren, die zu einer der Positionen 11, 26. Al, 51, 53, 67, 108, 123 oder 133, Nr. I gehören. tt Zoll Wert 5 v H 5 v H 5 v H 8 v H