I0 m : : § B ez eichnung d er Waren II. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsveroronung und unter den er- forderlichen Vorsichtsmaßregeln von dem ge- mäß dieser Position zu erhebenden Einsuhrzoll Befreiung zu gewähren: a. für ungebleichte Baumwolle zur Ver- wendung in den Baumwolldruckereien und Färbereien; b. für ungebleichte und ungefärbte Laken, die dazu bestimmt sind, um in den Baumwolldruckereien als Decken ver- wendet zu werden. III. Unter Beobachtung der Bestimmungen unter Nr. IV hiernach sind von dem gemäß ze Position zu erhebenden Einfuhrzolle efreit: 1. Geknüpfter [geknoteter] Stoff [Schnur], gebräunter oder nicht gebräunter Stoff [ge- tränkte (imprägnierte) oder nicht getränkte (durch Kochen mit Gerbstoffen) Schnur] für die Anfertigung von Neten, sowohl im Stück als auch in nicht weiter bearbeiteten, aus- schließlih, aus solchem Stoffe bestehenden Stücken, und die aus solchem Stoffe her- gestellten Fischneytze. 2. Seidene Beutelgaze, sowohl im Stück wie in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlich aus solcher Gaze bestehenden Stücken, und die ganz oder hauptsächlich [überwiegend] mit solcher Gaze zusammengesettten Beutelkleider und Beutelsäcke. 3. Ausjichließlich aus Asbest hergestellte Gewebe und Stoffe, sowohl im Stück als auch in nicht weiter bearbeiteten, ausschließ- lich aus solchem Stoffe bestehenden Stücken, und die aus solchem Stoffe hergestellten Ringe, ringförmigen Streifen und durch- bohrten Scheiben. w :: verfilztes Gewebe für technische Zwecke, Walzen- überzüge u. dgl.], Persenningtuch und, mit Ausnahme von sogenannter Kokosmatte und andrem Teppich- und Läuferstoff und von Waren in der Form von Kordel, Schnur, Bindfaden oder in Röhrenform, andre zu dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein Gewicht von mehr als €00, jedoch nicht mehr als 1500 g haben, sowohl im Stück als auch in mcht weiter bearheiteten, ausschließlich aus solchen Stoffen bestehenden Stücken; soweit: a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt, Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samt- ähnliches Wollgewebe] mit aufstehenden oder anliegenden Haaren oder Fäden, oder als Altrachannachahmung mit Schlingen [00gen of lIussen, Noppen] versehen sind; diese Stoffe weder ganz noch teilweise aus Gummi oder Gummifäden, oder aus Wolle, Haar, Seide oder andren Erzeug- nissen hergestellt sind, die sich bei Ver- brennung wie ein Erzeugnis tierischer Art verhalten und die nicht mit Schmirgel, Glasstaub oder Sand bekleidet oder be- klebt, oder mit Kautschuk. Gummi oder majtat| Holl : r ~W § S B ez eichnung d er Waren Guttapercha verkleidet, beklebt, bestrichen oder durchzogen sind, oder mit einer Substanz, die auf Grund der Sonder- bestimmung Nr. 1 zu Position 28 den- selben gleich zu erachten ist; von diesen Stoffen keine Einschlagfäden oder nicht mehr als ein Zehntel der Kett- fäden oder, wenn dieses eine Zehntel mtr sl HOB ts! UN fire als ein Faden zu zählen), im Stück oder im Faden ganz oder teilweise ge- färbt oder bedruckt sind; diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken oder auf irgendeine andre Art und Weise mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokkcen, Schachbrettmusternn,, Linien, Rauten, Streifen, Mustern oder Zeichnungen ver- sehen sind, soweit dies nicht durch das oben unter e erwähnte eine Zehntel Kett- fäden oder durch die oben unter c er- wähnten 8 Kettfäden hervorgerufen wird. H. Kardierband [Kratzenband], Treibriemen- band und, mit Ausnahme von sogenannter Kokosmatte und andrem Teppich- und Läufer- stoff und von Waren in der Form von Kordel, Schnur, Bindfaden oder in Röhrenform, andre zu dieser Position gehörende Gewebe, Geflechte und Stoffe, die auf den Geviertmeter ein Ge- wicht von 1500 g oder mehr haben, sowohl im Stück als auch in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlich aus solchem Stoffe bestehenden Stücken, soweit: | a. diese Stoffe nicht in der Form von Samt, Plüsch, Velour, Velvet und Tripp [samt- ähnliches Wollgewebe] mit aufstehenden oder anliegenden Haaren oder Fäden, oder als Astrachannachahmung mit fY!inzen [0ogen of lussen] versehen ind; diese Stoffe nicht durch Weben, Bedrucken oder auf irgendeine andre Art und Weise mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokken, Schachbrettmusterns”, Linien, Rauten, Stteter Mustern oder Zeichnungen ver- ehen sind. 6. Gewebte oder geflochtene Litzen, Schnüre oder Bindfaden, zur Herstellung von Packungs- stoff [technischen Packungen] und (mit Aus- nahme von mit oder nicht mit Drahtkern versehener Hohl- oder Rohrlize und von mit Geweben oder Geflechten bekleideten oder überzogenen Kordeln, Schnüren oder Bind- faden) andre gewebte oder geflochtene, oder mit Geweben oder Geflechten zusammengesetzte Litzen, Schnüre und Bindfaden (auch wenn diese mit Fett oder Graphit bestrichen, mit einer Einlage aus Kautschuk, Gummi oder Guttapercha oder mit einer Einlage aus einer Substanz versehen sind, die auf Grund der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 28 diesen Stoffen gleichzustellen ist, oder die mit Asbest, Gips, Glimmer, Kork, Kieselgur oder ähn- lichem Stoffe angefüllt sind), die auf den laufenden Meter, für jeden Dezimeter Umfang {Teile eines Dezimeters sind nicht außer acht : Zoll