3() B ez eichnung d er Waren ; j zu lassen) ein Gewicht von 150 g oder mehr haben, sowohl im Stück als auch in nicht weiter bearbeiteten, ausschließlich aus solchen Litzen, Schnüren oder Bindfaden bestehenden Stücken, soweit: a. diese Waren weder ganz noch teilweise aus Wolle, Haar, Seide oder andren Erzeugnissen hergestellt sind, die sich bei Verbrennung wie ein Erzeugnis tierischer Art verhalten; diese Waren (Bestreichen mit Graphit und Fett ist außer acht zu lassen) nicht gefärbt [U ts d zeta! lte zr qe bedruckten Fäden hergestellt sind; diese Waren nicht durch Weben, Be- drucken oder auf irgendeine andre Art und Weise mit Blumen, Blättern, Tupfen [blokken, Schachbrettmustern], Linien, Rauten, Streifen, Mustern oder Zeich- nungen versehen sind. 7. Schiffsegel und, soweit sie ein Gewicht von 25 kg oder mehr haben und in der Form von Rauten, Rechtecken oder Quadraten ein- geführt werden, Sprung- und Rettungstücher, Deckkleider [Wagenplane u. dgl.] und nicht auf Ausrüstungen befestigte Zelt-, Wagen- und Fahrzeugkleider [Zeltbahnen, Wagen- und dergleichen Decken]; alles, soweit es aus den oben unter 4 zollfrei gelassenen Stoffen hergestellt ist. 8. Treibriemen und Förderbänder und, [1zenn ihre Bestimmung zum Gebrauche als Werkzeuge oder Vorrichtungen, oder als | Teile oder Zubehörteile von solchen, nicht be- zweifelt wird, Beutel-, Filter: und Preßsäcke, Beutel., Filter- und Preßkleider und andre | ühntiqhe, q§ Ftzsttt. vetweuhele ! ; ofern es au offe - gestellt ist, die unter 4 oder 5 oben frei- gestellt. sind, sowie die aus solchen Stoffen hergestellten Ringe, ringförmigen Streifen und durchbohrten Scheiben, die offensichtlich dazu bestimmt sind, um bei Werkzeugen, Vorrich- tungen und Röhren die Ausstrahlung oder den Zutritt von Wärme, das Entweichen von Dampf, Gas oder Flüssigkeiten, oder Ge- räusche oder Schwingungen zu verhüten. | _ 9. Sogenannte rundgewebte Wollfilze und Druckdecken mit Guttaperchaüberzug [Kautschuck- ' drucktücher], dieaus denobenunterS5freigestellten | Stoffen hergestellt sind, oder deren Bestimmung [fw Verwendung als Teile von Werkzeugen und Vorrichtungen nicht bezweifelt wird. | 10. Ölleinen, Ölrohr [0liebuis, mit Öl ge- [ tränkte runde Hohlschnüre zum Isolieren elek- trischer Drähte und Kabel], Ölstrümpfe [olie- kous, mit Öl getränkte glatte Hohlschnüre zum Isolieren elektrischer Drähte und Kabel], und andre, auf ähnliche Art und Weise vor- bereitete Stoffe, sowie wollene Stärkeflanelle [Wollflanel zum Bekleiden von Appretier- maschinen], von denen bei der Beschau an Hand von Bestellaufträgen oder andrem Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen wird, 1 daß sie unterschiedlich dazu bestimmt sind, als Maßstab| Zoll z : > é. §7 B ez eichnung d er Waren Grundstoffe bei der Zusammensetzung von Motoren und andren elektrotechnischen Gegen- ständen oder als Hilfsmittel in Baumwoll- sättercien [-appretieranstalten] verwendet zu werden. gat fetengsgürte! und Schiffsprellsäcke [Fender]. 12. Land-, See- und Himmelskarten, die, gemessen zwischen den Rollhölzern, soweit solche vorhanden sind, eine Oberfläche von 50 Geviertdezimetern oder mehr haben, so- fern sie (ausgenommen die bloße Angabe des Namens und der Anschrift des Druckers und des Verlegers, sowie der auf die Karte be- züglichen Wappen und Flaggen in einer der Ecken oder auf einem der Ränder) nicht mit irgendwelcher Ankündigung [reclame] oder einer andren nicht zu der eigentlichen Karte [selbst] gehörenden Bezeichnung in Buchstaben, Ziffern, Zeichen oder Zeichnungen bedruckt E.. | gespannte, fertiggestelte oder nicht fertig- gestellte Entwürfe [Skizzen], Gemälde oder Zeichnungen, sowie gemalte oder gezeichnete Kakemonos sjapanische Rollenzeichnungen auf Seide] und Makimonos [Japanische Rollen- zeichnungen auf Papier], alle diese, soweit sie nicht mit irgendeiner Ankündigung [reelame] oder andren, nicht zu dem eigentlichen Bild oder der eigentlichen Zeichnung gehörenden Bezeichnung in Buchstaben, Ziffern, Zeichen oder Zeichnungen versehen sind, und mit Aus- nahme von Waren wie sogenannte peintures Bogaerts [übermalte photographische Ver- größerungen nach Bogaerts] u. dgl., die nur | teilweise durch Malen oder Zeichnen [auf für, oder zeichentechnischem Wegesl hergestellt ind. 14. Geflechte aus Stroh oder Span, oder aus nicht zu Garn oder Zwirn gesponnenen Hanf-, Ramie- oder andren Pflanzenfasern, t Luut U Ât die eine Breite von 3 em oder weniger und eine Länge von 3 m oder mehr haben, auch wenn sich in diesen Streifen [reepen ok strooken] einzelne Baumwollfäden befinden. 15. Sirohhülssen. 16. Lumpen, sowie Reste von Geweben und Stoffen, die im Hinblick auf ihre Art und den Zustand in dem sie eingeführt werden, den Lumpen gleich zu erachten sind. | IV. Regeln für die Anwendung. 1. Bei der Anwendung der Nr. I dieser Position und der Sonderbestimmungen 1 bis einschließlich 6 unter Nr. III sind, unter Beob- achtung der untenstehenden Bestimmungen als Schnittwaren [manufkacturen], Gewebe, Stofse und andre zu dieser Position gehörende Waren „im Stück“ nur zu betrachten, nicht mit andren Substanzen verbundene Waren, die eine Länge von 8 m oder mehr haben und die, wie Stücke Buckskin, Feston oder Spitze, durch vier Seiten begrenzt werden, von denen die zwei mit Salband oder Ab- et