3 | B ez ei ch nung d er Waren [Maßstab] zou + Z „s B ez eichnung der Waren Maßstab| Zoll §; naht [Saum] versehenen Seiten oder, falls diese fehlen, die zwei längsten Seiten, über die ganze Länge des Stückes miteinander parallel laufen, und von denen die zwei andren Seiten nicht vermittels Salband, Ab- naht, Anbringen von Fransen oder auf irgend- eine andre derartige Weise abgegrenzt oder abgeschlossen sind. I. Als Länge ist, unter Beobachtung der untenstehenden Bestimmungen unter 3, 4, 5 | und 6, die mittlere [Durchschnitts-]Länge der zwei mit Salband oder Abnaht versehenen miteinander parallel laufenden Seiten zu be- | det mittinand: § Halen âie zttteir vugge eiten. 3. Für Gewebe, Geflechte und andre zu | dieser Position gehörende Waren, die aus mehr als einer Länge zusammengestellt sind, ist als Länge die Länge jedes bei der Zu- | sammensstellung verwendeten Stückes zunehmen. ]... 4: Bei Stoffen mit sogenanntem falschem Salband (Stoffen, bei denen außer dem ge- wöhnlichen Salband an den Enden [Ab- schlüssen] des Stückes auch in der Mitte des Stückes ein oder mehrere Salbänder oder Zwischenräume vorkommen), und bei Stoffen, die als zusammen- [aneinander-:] gewebte Mundtücher, Handtücher und Taschentücher, [zu beurteilen] nach einem darauf angebrachten Muster oder einer darin vorhandenen Ein- teilung, offenssichtlich dazu bestimmt sind, an bestimmten Stellen voneinander getrennt oder auseinander geschnitten zu werden, ist als Länge die der abzutrennenden Stücke zu nehmen (Salband und Zwischenraum nicht "zie pen und Stoffen, deren Enden ' auf irgendeine Art und Weise verbunden oder aneinander geheftet sind (einschließlich der rundgewebten oder rundgeflochtenen Ware), soll der Umfang als Breite genommen werden, wenn dieser Umfang weniger als 2 m beträgt, j als Länge, wenn er 2 m oder mehr beträgt. 6. Bei der Aufnahme der Maße sind (unter Beobachtung der vorstehenden Vor- schriften) Salband, Abnaht, Franse usw. mit- zumessen. Bei dem Messen von Festons, Spitzen und Fransen und von mit Festons, Spitzen oder Fransen versehenen Stoffen und dergleichen Waren, ist nach der Linie oder den Linien zu messen, die die am weitesten sufetzahherliegenses Punkte verbindet bzw. verbinden. 7. Bei der Anwendung der Nr. I dieser Position und von Nr. III, 1 bis einschließlich 6 der Sonderbestimmungen, sind nur die Waren als nicht weiter bearbeitete zu betrachten, die ausschließlich dadurch gewonnen sind, daß Gewebe und Stoffe durch Schneiden [snijden, knippen], Stanzen oder dergleichen einfache ; Art und Weise in Stücke geteilt sind, oder die, falls sie auf andre Art und Weise her- gestellt sind, einen gleich einfachen Charakter tragen, alles, soweit jene Verarbeitung oder Anfertigung nicht, oder nicht zu gleicher Zeit, dazu gedient hat, die Waren mit durch- brochenen Mustern, gesägten oder ausgezackten Rändern oder mit Festons, Spitzen, Fran- sen usw. zu verzieren oder zu versehen. Auf leztgenannte Art und Weise bearbeitete Waren, sind, ebenso wie Waren, die gesäumt oder durchgesteppt [doorstikt], oder mit Spitze, Franse und Feston versehen sind, oder von denen (soweit es kreisförmige Stücke be- trifft) der Umfang ganz oder teilweise oder (soweit es andersförmige Waren betrifst) mehr als zwei Seiten oder andre als die einander gegenüberliegenden Seiten ganz oder teilweise abgenäht [gesäumt] oder mit Salband ver- sehen sind, als weiter bearbeitete Waren zu betrachten. 8. Bei der Anwendung von Nr. I dieser Position und von Nr. 12 dieser Sonder- bestimmungen ist, wenn Kette oder Einschlag oder beide aus zwei oder mehreren neben- oder übereinanderliegenden Fäden bestehen, bei der Feststellung der Fadenzahl, jeder Faden besonders zu zählen. 9. Bei der Anwendung der Buchstaben e und d unter III, Nr. 4 und von IV, Nr. 12 der Sonderbestimmungen: a. sind bei der Berechnung des Zehntels het auzest Kettfäden Teile außer acht zu lassen; b. sind : Saum, Salband oder anderswo angebrachte, gefärbte oder bedruckte Fäden als gefärbte oder bedruckte Fäden zu betrachten und, soweit sie in der Richtung der Kettfäden liegen, bei der Feststellung der Anzahl der gefärbten oder bedruckten Kettssäden mitzuzählen; sind, wenn an Stoffen und Waren Sal- band oder Abnaht fehlen, und gefärbte oder bedruckte Fäden nur in einer Richtung (Kette oder Einschlag) vor- kommen, die in dieser Richtung laufenden Fäden als Kettfäden zu betrachten; sind Stoffe und Fäden, die imprägniert, appretiert, getränkt, bekleidet, bestrichen oder bedeckt sind mit solchen künstlich ge- färbten oder nicht künstlich gefärbten Substanzen, daß sie nach äußerlichem Aussehen mit bedruckten oder gefärbten Stoffen und Fäden übereinstimmen (Bestreichen mit Graphit und Fett, so- wie Bleichen, auch Weißbleichen, ist außer acht zu lassen), mit bedruckten oder ge- sétlten Stoffen oder Fäden gleich zu tellen; sind mit einem einfachen Firmenstempel, Versandzeichen, Fabrikmarke, Inhalts- angabe oder einem Ortsnamen bedruckte Stoffe und Waren nicht als ge- färbt oder bedruckt oder als mit Zeich- nungen oder Mustern versehen zu be- trachten. J. 10. Um Mißbrauch zu verhüten, behalten Wir Uns vor, durch allgemeine Verwaltungs- verordnung hinsichtlich der in Nr. II dieser Position und in Sonderbestimmung 10 unter II erwähntenWaren erforderlichenfalls nähere, einschränkende Vorschriften zu erlassen.