39 B ez eichnung d er Waren ;; 11. Bei der Anwendung der Nr. 13 unter III der Sonderbestimmungen sind als Maler- leinwand alle vorgerichteten [präparierten ] oder nicht vorgerichteten [präparierten] Gewebe und Stoffe zu betrachten, die ausschließlich aus Sub- stanzen hergestellt sind, die sich bei Verbrennung wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art verhalten. 12. Teil 11) dieser Position ist nur auf Gewebe und Stoffe anzuwenden: a. bei denen Kette und Einschkag deutlich wahrnehmbar sind, und bei denen sie nicht, wie bei samt-, velour-, plüsch-, filz-, velvet-, tripp- und astrachanartigen Stoffen und wie bei moltonierten, gehechelten, geteerten oder mit andren Subsianzen bedeckten oder bekleideten Stoffen, auf einer oder auf beiden Seiten ganz oder teilweise dem Gessichte entzogen sind; die weder ganz noch teilweise aus Gummi- oder Metalldraht oder aus Wolle, Haar, Seide oder andren Erzeugnissen her- gestellt sind, die sich bei Verbrennung wie ein Erzeugnis tierischer Art verhalten, und die keine gezwirnten Fäden enthalten; von denen keine Einschlagfäden oder nicht mehr als 1/10 der Kettfäden oder, wenn dieses eine Zehntel [1/101 mehr als 14 Fäden beträgt, nicht mehr als 14 Kett- fäden, im Stück oder im Faden ganz oder teilweise gefärbt oder bedruckt sind; die nicht durch Weben, Bedrucken oder auf irgendeine andre Art und Weise mit Blumen, Blättern, Tupfen, Rauten, Linien, Streifen, Mustern oder Zeichnungen ver- sehen sind, soweit dies nicht durch das oben unter e erwähnte eine Zehntel [1/10] Kettfäden oder durch die [daselbst erwähn- ten] 14 Kettfäden hervoraeruken wird. 86 S Syel; üezah. jeichen, ezahi: und aud. hüitiertren; hl "udre Min; R sz tf " ÄStaubes. § ftécts isla te Von S . Wü ähnlic orsi lich d vder ER; ürde:]zeich ihänme: t t! ft v ertestn ek interjciei pclege daß te Hirrutz tersehet: Zz us lt h ist:: tut vis ji tts: nig föte uns diu spe unchie . baren Stab entegtatc die ts “u' ee utedten eta b ren UL z M ß- béz L ER M :ü ite viv ies; m » 1) So im Original; soll wohl 1 heißen. Ett|t Zoll Ê t HV‘ Wert 8 v H 8 v H LP | s vH B ez e ichnung d er Waren Sonderbestimmungen. 1. In Spazierstöcken verwahrte Meß- und ztse sind gemäß Position 98 zu ver- t Die unter Nr. I dieser Position erwähn- ten Rollmaße, mit einem Meß- oder Maßband [meet. of maatlint of en meet- of maat. band] aus unedlem Metall, sind von dem gets prigssr Position zu erhebenden Einfuhr- Messser und Messerschmiedearbeiten .... Sonderbestimmungen. 1. Bei der Anwendung dieser Position sind als Messer und Messerschmiedearbeiten nur zu betrachten: a. Klappmesser; b. Rasiermesser und andre Puttisschmesser und Rasiermesserklingen; e. Tafel: und Küchenmesser (einschließlich der VBohnenschneidemesserchen, Brot- [säge-]messer, Butter-, Käse-, Fisch-, Obst-, Nachtisch-, Kuchenpfannen-, Austern- und Vorlegemesser und ähnlicher Waren); bei der Einfuhr mit einer angesetzten ÿz sthste oder einem Stiel versehene eile; Hackmesser, Gartenmesser, Stechmesser, Schabemesser, Schlächtermesser, Koch- messer, Gerbermesser, Böttcherreifenmesser und andre Handwerksmesser, einschließlich der chirurgischen Messer, die bei der Ein- fuhr mit einer angesetten Handhabe, einem Handgriffe, Heft oder Stiel versehen sind und bei denen, wie bei Tafel- und Vor- legemessern, der größte Teil einer oder mehrerer Längsseiten der Klinge [Ilemmer of lemmet] (der Metallteil des Messers, der aus der Handhabe hervorragt) an- geschärft oder mit einer Schneide versehen ist, alles dies, auch wenn diese Gegen- stände nach Fach- oder Sprachgebrauch mit den Namen „Schneider“, „Stähle“, nKratzer", „Schaber“ oder andren Namen als Messer bezeichnet werden. 2. Sägen, mit Ausnahme von Brotsäge- messern, und Hobel und Feilen gehören nicht zu dieser Position. 3. Büchsen. und Blechdosenöffner und Seifenraspeln und Seifenhobel sind gemäß Position 56 zu verzollen; Radiermesser gemäß Position 62; Zigarrenkisstenöffner gemäß Po- sition 103; Scheren, Scherenbacken und Messer für Haarschneidemaschinen gemäß Position106; mit einem Messer versehene Schneidebretter und andre Schneidwerkzeuge, sowie Käse-, Kohl- und Gurkenhobel und auf Halter be- festigte Kohlmesser [Gemüseschneider] gemäß Position 113; Bartscher-[Rasier-]apparate und die dabei verwendeten Messserchen gemäß Po- sition 128; nicht zusammenklappbare oder ein- schiebbare Dolche [dolken, ponjaards] und hhruiche Vaffentiser ! Klingen für blanke en gemäß VNosition . | iz: Zoll Mert § v H