3 Z S IJ B ez eichnung d er Waren ein Fläschchen Tinte befinden; aus Messer und Gabel bestehende Bestecke; mit Löffel, Gabel und Mundtuch und andren Eß-, Trink- oder Tafelgeräten gefüllte Picknick- körbchen; mit Löffeln, Gabeln und Messern zusammengestellte sogenannte Eßtischbe- stecke; Gehäuse, Schachteln, Kistchen und Körbchen mit zu verschiedenen Positionen gehörendem Strick-, Näh- und Häkelbedarf; in Gehäusen oder Schachteln verpackte Haarfärbemittel, von denen ein Teil zu Position 2, ein andrer Teil zu Position 105 gehört, und andre Gehäuse, Schachteln, Köcher, Kistchen, Kästchen, Ständer, Ge- stelle, Kärtchen, Schildchen, Brettchen, Taschen, Mappen oder ähnliche Gegen- stände mit Waren verschiedener Art, die entweder aus nach dem Tarif zollpflich- tigen und nach dem Tarif nicht zollpflich- tigen oder im Tarif freigestellten Gegen- ständen bestehen, oder aus Gegenständen, die bei gesonderter Einfuhr zu verschie- denen Positionen gehören; Zu einem Preise gekaufte Möbel [amenbhle- menten], die aus zu verschiedenen Po- sitionen gehörenden Einrichtungsgegen- ständen bestehen; Bücher und Alben, die mit einem dazu gehörenden Lesepult oder Ständer [zusammen] eingeführt werden, der in dem Kauspreis für das Buch oder das Album einbegriffen ist; zu einem Preise gekaufte Herdgestellbestecke, die aus einem Ständer mit der dazu gehörenden Zange, dem Schüreisen, derSchippe oderdem Feger versehen sind; alles, soweit diese Gegen- slände zu einem Werte zur Einfuhr an- gemeldet werden und — soweit nicht ausschließlich aus ein- und demselben Zollsatz unterliegenden Gegenständen be- stehend, die bei getrennter Einfuhr zu derselben Position gehören ~ andre zu- sammengehörende, zu einem Preise ge- kaufte, aus zwei oder mehreren [Einzel-] Gegenständen zusammengestellte Waren und Handelsgegenstände, die alle oder zum Teil abgabepflichtig sind und von denen der Wert der einzelnen Teile nicht besonders inder Anmeldung angegeben ist ; alles unter Beobachtung dessen, was in Ar- tikel 30 unter Nr. 12 dieses Gesetzes bestimmt ist und der nachstehenden Bestimmungen. 2. Als besonders aufgeführte Necessaires | und Bestecke [garnituren] sind nicht nur die Waren zu betrachten, für die unter der Ve- zeichnung Necessaires oder Bestecke eine Ab- gabe im Tarif angegeben ist, ssondern auch die mit Namen bezeichneten Waren, deren Name, Sammelname oder Umschreibung be- reits auf eine Zusammensetzung aus mehreren Gegenständen hinweist. 3. Unbeschadet der nachstehenden Bestim- mungen unter 4 und 5, sind von dem gemäß dieser Position zu erhebenden Jolle befreit: a. Necessaires und Bestecke, deren [einzelne] Gegenstände nicht wie vorstehend unter la, b oder e angegeben zusammengefügt Maßstab) goll ) 1§ ET § Bezeichnung der Waren sind, und die zu mehr als %/:0 des Werts aus Gegenständen bestehen, von denen bei getrennter Einfuhr keine Verbrauchs- steuer und kein Einfuhrzoll nach dem Tarif zu zahlen ist; Necesssaires und Bestecke, deren [einzelne] Gegenstände wie oben unter 1 a, b und € angegeben zusammengefügt sind, und die ein Gewicht von 5 kg oder mehr haben, vorausgesetzt, daß der Inhalt zu mehr als 9/10 seines Werts aus Gegenständen besteht, von denen bei getrennter Einfuhr keine Verbrauchssteuer und kein Einfuhr- zoll nach dem Tarif zu zahlen ist; Necessaires und Bestecke, die ausschließ- lich aus einer mit einem spezifischen Zolle belasteten Warengattung und aus einem Lösfelchen oder einem andren Hilfsmittel g" grau t BU ches, ret eu wenden, wenn, wie bei Tee oder Lakritze in Büchsen mit einem darin geborgenen Löffelchen, beide indemselben Verpackungs- mittel geborgen sind; soweit [sie] nicht gemäß Artikel 30 unter 12, Buchstabe b, dieses Gesetzes als zu- sammengehörende Gegenständeunter einem Werte zur Einfuhr angemeldet [werden], Necessaires und Bestecke, von denen bei der Einfuhr die zusammenstellenden [ein- zelnen] Teile und die dazu gehörenden Gehäuse, Schachteln, Gestelle, Ständerusw. getrennt verpackt sind, auch wenn diese getrennt verpackten Gegenstände sich in demselben Packstück befinden. 4. Soweit die unter 3, Buchstaben a, b und e, erwähnten Necessaires und Bestecke aus Gegenständen zusammengestellt sind, die dem Tarif entsprechend, einem Wertzoll unterworfen sind, ist, unter Beachtung der nachstehenden Bestimmung unter 5 von diesen Gegenständen eine besondere Abgabe fällig, es sei denn, daß der Gesamwert dieser Gegenstände nicht mehr als 3 v H des Werts des Ganzen be- trägt, zu dem sie gehören, und der Gesamt- wert dieser Gegenstände den Betrag von 100 Gulden nicht überschreitet. 5. Bei der Einfuhr von Necessaires und Bestecken, in denen sich Spielkarten, Zigaretten- papier oder Zigarettenhülsen befinden, die unter Position 44 unter I oder Position 97 unter I erwähnt sind, oder auch Waren, die einem spezifischen Holle von mehr als 1 Gul- den je Hektoliter oder je 100 kg oder einer Verbrauchssteuer unterliegene, oder auch Waren, die einem Wertzolle von mehr als 8 v H unterworfen sind, ist außer dem gemäß dieser Position allenfalls von dem Ganzen zu erhebenden Einfuhrzolle für die so belasteten Gegenstände eine besondere Abgabe fällig, alles in dem Sinne, daß, wenn die getrennt zu verzollenden Gegenstände einem Wertzoll unterworfen sind, oder gleichzeitig einem Wert- zoll unterliegen, bei der Berechnung des allen- falls von dem Ganzen fälligen Einfuhrzolls der Wert des Ganzen um den Wert der getrennt zu belastenden Gegenstände verringert wird. Maßstab] Zoll