3( B ez eichnung der Waren . V) Bei der Anwendung des ersten Absatzes sollen auch nicht verpackte Gegenstände als „verpackt“ angesehen werden, wenn die in einem Necessaire oder in einem Besteck vor- handene Menge der gleichen Gattung 1200 g oder weniger beträgt. Unter Gattung [soort] sind hierbei einer gleichen Abgabe unter- worfene Waren zu verstehen, die bei ge- trennter Einfuhr zu derselben Position gehören. 6. Gegenstände, von denen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen unter 4 und 5 eine besondere Abgabe fällig ist, müssen als ge- héeutit eingeführte Gegenstände angemeldet werden. 17. Necessaires und Bestecke, die ausschließ- lich aus Gegenständen bestehen, von denen gemäß der vorstehenden Bestimmungen unter 5 eine besondere Abgabe fällig ist, sind von dieser Position ausgenommen. 96 Öle und Fette, sowohl tierische, pflanz- liche und mineralische, als auch künstliche, flüchtige [ütherischel und waohlriechende [einschließlich Nusß- oder Bandaseife [ Mus- katseife]l, Kakaobutter, Kokosfett, Lanolin, Schweineschmalz [reuzel], Talg und Tran); Schmiere [smeer], Harz, Wachs, Balsam, Gummi, Teer und Terpentin; Olsäure, Fettsäure, Olfettsäure, Glyzerin, Kreosot, Karbolssäure, Benzin, Paraffin, Vaselin und andre öl- oder fettartige Erzeugnisse aus Ol oder Teer; sowie Erzeugnisse und Sub- stanzen, die zu einem beträchtlichen Teil daraus bestehen. 1. Erdöl [Petroleum], Benzin, Gasöl, Teeröl und alle Erzeugnisse und Substanzen, Brettchen pst 95 Raumhundertteilen [95 v H ihres Raum- gehalts] -aus flüssigen Kohlenwasserstoffen be- stehen, die bei atmosphärischem Druck bei 300° C oder geringerem Wärmegrad über- dampfen [destillieren] oder die bei einem spezifischen Gewichte von nicht mehr als 0,84 bei 15° C, zu mehr als 70 Raumhundert- teilen aus flüssigen Kohlenwasserstoffen be- stehen, die bei atmosphärischem Druck bei 300° C oder geringerem Wärmegrad durch [lbertartyten [Destillation] daraus abzuscheiden ind: a. verpackt over in Tafelform ...... .... b. auf andre Art und Weise eingeführt ... II. Übrige zu dieser Position gehörende Waren mit Ausnahme von Natur- und Kunst- butter, Back- und Bratfett und andren ähn- lichen eßbaren Fetten, die in jeder Verpackung und in jeder Form frei von Abgaben zur Einfuhr zugelassen werden sollen: verpackt oder in Tafelforem.. ......... Sonderbesstimmungen. 1. Natürlicher Terpentin und Erzeugnisse ' und Substanzen, die zu mehr als 50 v H daraus bestehen, sind, soweit sie nicht zu Nr. I, Buchstabe a, dieser Position gehören, von dem gemäß dieser Position zu erheben- | den Einfuhrzolle befreit. Z! Holl Wert 100 kg Er Wert 8 v H C..) 07 Bezeichnung der Waren 2. Ungeschmolzenes Tierfett ist gemäß Position 137 zu verzollen. 3. Die Untersuchung nach der Zusammen- seßzung der unter Nr. I dieser Position er- wähnten Stoffe soll nach Maßgabe der durch allgemeine Verwaltungsordnung zu erlasssen- den Vorschriften geschehen. 4. Bei der Einfuhr von Petroleum [gestorte petroleum ~ Petroleum in Tanks] oder andern zu Nr. I dieser Position gehörenden Waren in Tankschiffen soll auf dahingehendes Ansuchen das Gewicht der Waren von Be- amten der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern gemäß den von Unserem Finanzminister zu erlassenden Vorschriften festgestellt werden. 5. Als eßbare, unter Nr. II dieser Position erwähnte Fette sollen nur die Waren be- trachtet werden, die nach einer auf der Ver- tt" L tze tütchttt: V wendet werden sollen. Papier aller Art, mit andren Substanzen vermengt, getränkt oder bekleidet oder auch nicht, oder auf irgendeine andre Weise zu einem bestimmten Zwecke geeignet gemacht (auch wenn es, wie Hartpapier [Papier- maché], Bulkaufiber und ähnliche aus Papier- rohstossf hergestellte Erzeugnisse, die Eigen- schaften von Papier, ganz oder teilweise, verloren hat), sowie, unter Berücksichtigung ?!! Sonderbestimmungen, Papierwaren (ganz oder hauptsächlih aus oder mit Papier oder Papierrohstofsff zusammen- gesetzte Waren), einschließlich der Bilder [preuten = ursprüglich gedruckte Bilder aller Art], Stiche [platen = ursprünglich gestochene Bilder aller Arttq], Strittsiie [sehritturen = Schriften aller Art], Alben, Bücher und Druckschriften. I. Zigarettenpapier, ungeachtet der Form, in der es eingeführt wird, sowie Zigaretten- hülsen und Teile von Zigarettenhülsen, soweit tiefe Teile aus HZigarettenpapier angefertigt ind. A. Zigarettenhülsen und Teilevon Zigarelten- hülsen. . vv r see qr ter 25.0 B. Higarettenpapier: 1. in Blättern oder Bogen eingeführt; auf- gerollt oder nicht aufgerollt: a. in Blättchen mit einer Oberfläche von nicht mehr als 25 Geviertzentimetern tu Büchelchen zusammengefügt oder b. in Blättern oder Bogen andren Motes als unter Buchstaben a an- jegebett. .. s s sa r sts 2. in Ss Form eingeführt, soweit es nicht zu Position 110 gehört.......... II. Rotations-[Druck:--]papier und andres Papier aus einem Stück eingeführt, auf Rollen im Gewichte von 200 kg je Rolle oder mehr, mit Einschluß der Hülsen oder andrer Aufwickelmittel .. ......... v...: U! Übrige unter diese Position fallende ste. . Co Â:l tit: Zoll 1000 Stüek| fl. 1,50 e fl. 1,50 qm fl. 0,60 ITZ fl. 0,60 Wert | 5 v H MZ | 8 v H