38 t Z ~ B ez e ichnung der Waren t; | c estes "mir g:! ~.13 j true . z. oiché vorhanden sind, eine Oberfläche von 50 Geviert- dezimeter oder mehr haben, sofern sie (unter Außerachtlasssung der einfachen Angabe des Namens und der Wohnung des Druckers und des Verlegers und der auf die Karte bezüg- lichen Wappen und Flaggen in einer der Ecken oder auf einem der Ränder) nicht mit irgendeiner Ankündigung oder einem andren, ' 1.4409.0 Up Firrstr Lure nungen bedruckt sind. ' u~zt Ct UG N. GU ha§ ck dem Inspektor der Einfuhrzölle an dem Lösch- orte oder dessen Stellvertreter zur Genüge nachgewiesen wird, daß sie sich auf Entwürfe, Preisausschreiben oder auf in Ausführung | befindliche Arbeiten beziehen. 5. Tages- und Wochenzeitungen, mit Aus- | nahme solcher in niederländischer Sprache. _ 6. Gedruckte oder geschriebene Musik, worunter mit Noten versehenes Notenpapier zu verstehen ist, mit Ausnahme von solcher [Musik], die mit Worten in niederländischer Sprache versehen ist. 7. Von Staats wegen ausgegebenes | Papiergeld. 8. Briefmarken und andre von Staats \ wegen ausgegebene Marken und Postkarten und andre von Staats wegen ausgegebene, mit einem Wertzeichen [2egel] bedruckte Pa- Ut UN c ZE V uu su: Waren in Büchelchen oder Alben vereinigt sind, in welchem Falle die vorstehenden Be- stimmungen unter Nr. 1, Buchstabe b, außer Anwendung bleiben sollen. 9. Wertpapiere, Zinsscheine, Zinsschein- bogen, Banknoten, Wechsel und andre ähnliche geldeswerte Stücke, mit Ausnahme von Stücken, denen, weil der zur Ausfüllung be- stimmte Raum nicht vollständig ausgefüllt ist oder wegen des Fehlens von Nummer, Namensunterschriftt oder Namenssstempel im Augenblick der Einfuhr der Charakter eines Wertpapiers abgesprochen werden muß. 10. Gebrauchte Eisenbahnfahrkarten, ge- brauchte Reisefahrscheine, ganz oder teilweise be- schriebene Geschäftsbücher und andre ähnliche Stücke, von denen dem Inspektor der Ein- fuhrzölle an dem Löschort oder dessen Stell- vertreter zur Genüge nachgewiesen wird, daß die Einfuhr zwecks Prüfung oder im Zu- sammenhange mit einer Verlegung der Ge- schäftsräume geschieht, sowie Schiffsfracht- briefe [Konossemente], Frachtbriefe und der- gleichen Aktenstücke, in denen der zur Aus- füllung bestimmte Raum benutt ist, weiterhin Platkarten ausländischer Eisenbahngesell- schaften oder andrer Beförderungsunter- nehmen, die an hierzulande errichtete Unter- nehmungen zwecks HZusammenstellung von Reisefahrscheinen im internationalen Verkehr gesandt werden. st Zoll z s é §) B ez eichnung der Waren 11. Nicht im Werte der nach diesem Maß- stab zu verzollenden Waren einbegriffene Drucksachen, die [Waren] beigefügt sind oder die zur Verpackung von Waren verwendet werden, mit denen sie gleichzeitig verkauft, verbreitet oder abgeliefert werden, sowie Drucksachen, die Sendungen beigefügt werden, um Anweisungen hinsichtlich deren Auspackung, Ausrüstung [Aufstellung, monteering]|] oder Behandlung zu geben, oder die in nicht mehr als 5 Stück beigeftigt sind, um einen Verkaufs- gegenstand des Absenders anzupreisen. 12. Papier, Papierstoff. Holzstoff, und Zell- stosf in Blättern oder Bogen, die im Hinblick auf die darin angebrachten Löcher oder im Hinblick auf den Feuchtigkeitsgrad augen- scheinlich nur geeignet sind, als Grund-[Roh-] [toff [Halbzeug] für die Papierherstellung zu ienen. 13. Papierhülsen für Baumwollspinne- reien. 14. Preßspan, Pertinax und andres Papier, | von denen bei der Beschau durch Bestellauf- |träge oder andren Schriftwechsel einwandfrei ) nachgewiesen wird, daß sie dazu bestimmt sind, als Rohstoff bei der Zusammenstellung von Motoren und andren elektrotechnischen Gegenständen zu dienen, oder um in Fabriken, u :::;;:1:25535:::5 werden. | 15. Abziehbilder, einschließlich der trans- | kers [ebenfalls eine Art Abziehbilder], von denen bei der Beschau durch Bestellaufträge oder andren Schriftwechsel einwandfrei nach- gewiesen wird, daß sie dazu bestimmt sind, in Töpferwaren- oder andren Fabriken zur [Y vrlern oder Fertigstellung von dort an- | gefertigten Erzeugnissen verwendet zu werden. 16. Papierhadern, Papierabfälle und zer- rissenes Papier, das zu keinem andren Zwecke als zur Verarbeitung in den Papier- mühlen geeignet ist. IV. Um Mißbrauch zu verhüten, behalten wir Uns vor, durch allgemeine Verwaltungs- verordnung zu den in der Sonderbestim- tus er artet ut erecuen he: Vorschriften zu erlassen. V. Um zu verhindern, daß französische, englische, deutsche oder andre Schriftwerke in einer fremden Sprache frei von Einfuhrzoll hereinktommen würden, während dagegen flämische oder südafrikanische Schriftwerke, auf Grund der Ähnlichkeit mit der niederländischen Sprache, wohl dem Einfuhrzoll unterworfen werden würden, werden bei der Ausführung dieses Gesetzes die flämische und die süd- afrikanishe Sprache den ausländischen Sprachen gleichgestellt. VI. Wenn bei der Anwendung der Be- stimmungen unter UI, Nr. 8, beim Einführen von Marken und [andren derartigen] Stücken in Büchelchen oder Alben mehr als drei Viertel der zur Einheftung der Marken und [andren derartigen] Stücken vorgesehene Raum noch nicht benutzt ist, soll, unter Be- Maßstab| Holl