1.1 S 7 109 1 1 () 111 B ez eichnung d er Waren Schreibmaschinen und Rechenmaschinen (einschließlieh der Rechenschieber oder Rechenlineale und ähnlicher Hilfsmittel), sowie die bei Schreib- und Rechenmaschinen verwendeten Triebwerke, Gestelle, Lineale, Tasten, Zungen-[Hebel-]bewegungen und sogenannten Wagen [Schlitten].......... Zigarren und Zigaretten aller Art, und alles, was als Zigarren oder Zigaretten verwendet wird, einschließlich der soge- naunten ,Strootjes“’ [Strohzigaretten = Reisstroh mit Zigarettentabak gefüllt] und Knallzigarren. I. Zigarren: a. die für je 1000 Stück, für jede Sorte und Güte [Qualität] besonders berechnet, einen Wert von fl. 50,17 oder weniger haben, außer der Verbrauchssteuer ..... b. andre, außer der Verbrauchssteuer ..... II. Zigaretten, außer der Verbrauchssteuer Sonderbestimmungen. 1. Menthol-[haltende]zigaretten oder so- genannte Asthmazigaretten, soweit sie nicht mit Tabak zusammengesetßt sind, sind gemäß Position 43 zu verzollen. 2. In allen, gemäß Artikel 120 des All- gemeinen Geseßges vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) für Zigarren einzureichen- den Ein- oder Durchfuhranmeldungen ist die Stückzahl und der Wert jeder Sorte und Güte gesondert anzugeben. Signalvorrichtungen. Signalhörner, Signalpfeifen, Glocken, Klingeln und Schellen, und andre ähnliche Gegenstände, die zum Hervorrufen von Signal-, Warnungs- oder andren Lauten verwendet werden (einschließlich der sogenannien Klaxons [Autohupen besonderer Bauart], ausgerüsteten oder nicht ausgerüsteten Gongs, Nebelhörner, mit Mundstück versehenen Hörrohre, Sprach- rohre, Sprechtrompeten [Rufer], Pfeifchen, Tisch-, Fahrrad- und Altarklingeln, Schiffs- und Kirchenglocken und dergleichen Waren), sowie Druckknöpfe und andre derartige Gegenstände zum Inbewegungsetzen von elektrischen Klingeln Sonderbestimmungen. | 1. Eisenbahnglockensignale, mit Ausnahme der dazu erforderlichen, gesondert eingeführten Glocken, Klingeln und Schellen und andrer tonerzeugender Gegenstände, gehören nicht zu | dieser Position. 2. Von dem gemäß dieser Position zu er- hebenden Einfuhrzoll sind befreit: a. Dampfpfeifen; Þþ. Mit Hand-, Fuß- oder Maschinenkraft betriebene Nebelhörner, die ein Gewicht von 26 kg oder mehr haben, Schiffs- telegraphen (Vorrichtungen, die zum Weitergeben von Schiffssignalen und Schiffsbefehlen von einem Teile des Schiffes zum andern gebraucht werden), und Heul- und Glockenbojen; alles mit Ausnahme der dazu erforderlichen, ge- sondert eingeführten Glocken, Klingeln, Schellen und andrer tonerzeugender Gegenstände. tset Holl Wert 8 v H 1000 Stück Wert fl. 15,9 30 v H 45 v H 1.1 8 v H . 4 ad § 112 B ez eichnun g d er Waren Schließbügel (auch Bügel zum Ver- schließen von Jnnentaschen) für Geldbörsen, Taschen, Felleisen, Tabakbeutel und andre Gegenstände, die zu einer der Positionen 71, 100 oder 103 gehören; Berschlüsse für Bücher und Ketten, und Versschlüsse für Halsketten, Armbänder und andren Leibes- schmuck (einschließlich der Karabinerhaken, Hakenund Federringeund ähnlicher Waren); Deckel, Stöpsel [stoppen, doppen] und Flaschenverschlüsse und andre derartige Verschlußmittel, sowie Hefte, Handhaben, Henkel und Stiele. I. Ganz oder teilweise bestehend aus Edel- metallen, Perlmutter oder Schildpatt, oder auch ganz oder teilweise aus Kristall [z. B. Berg- kristall] oder Glas, oder aus Achat, Jet, Jade oder andren ähnlichen, kostbaren Steinen II. Auf andre Weise zusammengesett: A. Hängsel aus unedlem Metall, umwickelt oder umflochten mit Rotan oder andren ähnlichen Naturerzeugnissen. ..... ......... B. Karabinerhaken und Federringe, die je Dutzend ein Gewicht von einem Kilogramm oder weniger haben ...... ..... ..... ..... C. Schließbügel (auch Bügel zum Ver- sschließgen von Jnnentaschen) für Geldbörsen, Taschen, Felleisen, Tabakbeutel und andre Gegenstände, die zu einer der Positionen 71, | 100 oder 108 gehören .............., .... D. Deckel, Stöpsel [8sboppen, doppen] und a setzen vile und andre derartige Ver- lußmittel : 1. ganz oder teilweise bestehend aus Elfen- bein, Bein, Fischbein oder Horn, aus Zellhorn, Galalith oderdergleichenStoffen, oder auch ganz oder teilweise aus Kork mit darauf geschnitten oder darauf be- festigten Abbildungen von Menschen, Tieren, Mühlen, Schiffen, Abzeichen [emblemen], Wappen oder ähnlichen Abbildungen, sowie Gieß-, Spritz-,Schenk-, Tropf- und sogenannte Ballonspritkorken ganz oder teilweise hergestellt aus Stroh, MWeidenruten, Schilf, Lieschgras, Binsen, Bambus oder andren derartigen Natur- erzeugnissen, oder auch ganz oder teil- weise bestehend aus Porzellan, Töpfer- arbeit, Steingut, Gips oder Stein ..... ganz oder teilweise bestehend aus be- maltem, gebeiztem, farbig verziertem [dekoriertem], geöltem,poliertem, lackiertem, gefärbtem, gefirnißtem, gewachsstem, aus- geschmücktem oder auf andre ähnliche Art und Weise bearbeitetem Holz oder Span ganz oder hauptsächlich [überwiegend] hergestellt aus unedlem Metall (soweit sie nicht zu den vorstehenden Nrn. 1, 2, 3 oder A gehören), wenn sie mit Handhabe, Stiel, Öse, Henkel, Haken, Ring, Knopf oder einer andren Einrichtung zum Tragen, Anfassen oder Aufheben, oder sei es dann auch vermittels Schrauben oder Ketten oder auf ähnliche Weise zum Befestigen oder Aufhängen versehen sind, und wenn sie ein Gewicht von einem Kilogramm oder weniger haben ..... t; Wert 8 v H . 8 v H .. 8 v H 8 v H 8 v H 11 8 v H 11 8 v H 8 v H t | 8 v H