J 3 q . s B ez eichnung d er Waren I. In Papier, Lüchsen, Flaschen oder [z) Verpackung, je Packung 1200 g oder weniger enthaltend: a. ganz oder teilweise bestehend aus Kandis, wie in Artikel 1, § 1, Buchstabe a des Zuckergesezes vom Jahre 1924 (Staats- blad Nr. 425)1) erwähnt ist.......... h: andret. . .. E EE .. II. In Tafelform, mit Ausnahme von ver- packten Tafeln, die unter I fallen, und mit Ausnahme von Kandis und gewöhnlichem Verbrauchszucker in Tafel- oder Würfelform, die zu III gehören, außer dem spezifischen Zoll oder der Verbrauchssteuer, wie unter III erwähnt . III. Auf andre Art und Weise eingeführt sowie, soweit nicht zu I gehörend, gewöhn- licher Verbrauchszucker in Tafel- oder Würfel- | rtô- utter und zuckerenthaltende Flüssig- PV uri von nicht geringerer Beschaffen- heit als der oben unter I, Buchstabe a, er- wähnte (außer der Verbrauchssteuer). 2. Stärke-[meel-]zucker in Stücken, die ein Gewicht von 10 g oder mehr haben, sowie Stärke-[meel-sirup in ungefärbtem Zustand; alles, soweit nicht mit andrem Zucker ver- mischt oder mit andren Stoffen zusammen- gesetzt, die bei gewöhnlicher [herkömmlicher] | Zusammensetzzung darin nicht vorkommen . . . 3. Andrer (einschließlich Rohzucker und Bastardzucker; Melis, Lumpen- und andren gereinigten [raffinierten] Zuckers; Melado [Rohrzuckermelasse], Melasse, Sirup und andrer Bz Husen FttÜnut ss unter 2 fallen; Fruchtzucker [Lävulose], . Invertzucker und andren nicht besonders be- U" OU: Flzrsretre ron Git: p B. Mit Zucker zusammengestellte Erzcugniffe und Substanzen: 1. In flüssigem Zustand: Der Einfuhrzoll wird zu einem Betrage erhoben, der gleich dem der Verbrauchs- steuer ist, wie sie für zuckerenthaltende, unter III, Buchstabe A, Nr. 3 erwähnte Flüssigkeiten fällig wird. 2. Andre, wenn der Zuckergehalt: a. mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H ttts1716; icvoß zisrmc6scsÄ6r6 teYU§.'s6; cet mrmehe cs s60 h t. sà; isch nimh z §6uû u route ! 1) Hand. Arch. 1925. Maßstab| Wert und 100 kg Wert und 100 kg Mert 100 kg | . 11 Zoll 8 v H fl. 28,50 8 v H fl. 27,--- 8 v H fl.. (..- fl. 2,70 fl. 6,75 fl. 18,50 fl. 20,25 fl. 27,.- M \ S. §2 B ez eichnung der Waren Außerdem, soweit es die unter III erwähnten Waren betrifft, sofern sie mit unter Position 129, unter I, Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8 (ein- schließlich der daselbst ausgenommenen frischen) erwähnten Erzeugnissen zusammengesstellt sind, auch wenn diese verarbeitet sind, wie unter Nr. II jener Position erwähnt, und wenn der Zuckergehalt nicht mehr als. 75 v H beträgt. . Sonderbestimmungen. 1. Mit Ausnahme der unter IIL, Buch- stabe a, Nrn. 1 und 3 genannten Erzeugnisse und Substanzen und unbeschadet der Bestim- mungen unter I] dieser Position, ist von den in dieser Position erwähnten Erzeugnissen keine Verbrauchssteuer zu erheben. Stärke-[mehl-]zucker in Stücken, die ein Gewicht von weniger als 10 g haben, ist bei der Einfuhr als zu dem in Artikel 1, Buch- stabe k, des Zuckergesezes vom Jahre 1924 (Staatsblad Nr. 425) erwähnten Zucker ge- hörend zu betrachten. N [ MOR ERF: §14î „als Zucker oder zuckerenthaltende Erzeugnisse j und Substanzen zu betrachten. | 3. Zucker und zuckerenthaltende Erzeugnisse und Substanzen, die Saccharin oder andre künstliche Süßstoffe enthalten und für die, im Hinblick auf die Zusammenstellung mit diesen Stoffen keine Abgabe oder keine Sonderregelung im Tarif gegeben ist, sind, soweit sie nicht auf Grund einer andren Position höher belastet sind, unter Befreiung von der HFerbranchsfterer gemäß Position 104 zu verzollen. 4. Erzeugnisse und Substanzen in Honig- oder Teigform oder auch in halbfesstem Zu- stand sind als Erzeugnisse und Substanzen in flüssigem Zustand zu betrachten. 5. Melasseviehfutter, bestehend aus Mehl, Bohnen, Kleie, bostel [Gerstenabfall beim Mälzen, als Viehfutter verwendet], Spreu, Getreide, Torf, Schilk, Mohrrüben ‘oder der- gleichen Erzeugnissen und, zum inneren Gebrauche für den Menschen unbrauchbar gemachte, Melasse und mit Melasse zusammen- gestellte Farb-[ verk. en kleurstokken] stoffe gehören, wenn sie offensichtlich dazu bestimmt sind, als Viehfutter oder als Farb-[verk- en kleurstoffen]stoff verwendet zu werden, und der Gehalt an Melasse nicht mehr als 60 v H beträgt, zu Position 12 oder zu Fofition 68; in andren Fällen zu dieser osition. 6. Mit Honig oder Kunssthonig zusammen- gestellte, zuckerenthaltende Erzeugnisse und Substanzen sind, soweit dafür im Hinblick auf die Anwesenheit von Zucker keine besondere Regelung im Tarif gegeben ist und sie nicht zu einer der Positionen 14 oder 146 ge- hören, gemäß Position 55 zu verzollen. 7. Die Vorschriften unter 1, 2 und 3 der Sonderbestimmungen zu Position 70 sind zt ri ft UC tl R ueve k: und Substanzen anzuwenden. ttt! Wert Zoll 8 v H