1.5 B ez eichnung d er Waren ; Bei der Einfuhr von Erzeugnissen und Substanzen auf oder in Zucker, Sirup oder andren zu dieser Position gehörenden Stoffen wird auch zwecks Bestimmung des Zucker- S. !:! s f zei tr s s § tr U Erzeugnisse und Substanzen angenommen. 8. Milchzucker von gewöhnlicher [üblicher] Zusammensetzung (Laktose) ist, soweit er nicht mit andrem Zucker oder andren Sub- stanzen vermischt ist und soweit er nicht zu I, II oder III, Buchstabe B, dieser Position gehört, von dem gemäß dieser Position zu j erhebenden Einfuhrzolle freigestellt. [ U ENN G 4 HU Uu1: zuckerenthaltenden Flüssigkeiten bestehen, sind auf die Waren, die gemäß ihrer Verpackung zu Nr. I dieser Position gehören und die aus in 111, Buchstabe a, Nrn. 1 und 3 dieser Position erwähnten Erzeugnissen und Sub- stanzen bestehen, die Vorschriften des Ar- tikel 180 des Allgemeinen Gesetzes vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) an- zuwenden, als ob die Waren in jenem Artikel genannt wären. 120 Tabak in Rollen oder Blättern; gewalzte nnd ungewalzte Tabakstengel; Karotten [Rollentabak], Schnupftabak, geschnittener und aller andrer zugerichteter Tabak, mit Ausnahme von Zigarren und Zigaretten. I. In Rollen oder Blättern, und nicht ge- schnittene, ungewalzte Tabakstengel......... II. Gewalzte, ungeschnittene Tabakstengel III. Karotten, Schnupftabak, geschnittener und jeder andre, nicht besonders genannte zu- gerichtete Tabak, einschließlich der geschnittenen Tabakstengel ..... ... ..... ...s Sonderbestimmungen. 1. Abfall von bei dieser Position ge- nannten Waren und Abfall von Zigarren und Zigaretten, soweit diese Abfälle dazu geeignet sind, als Rohstoff für neue Waren verwendet zu werden und dafür keine Be- lastung bei dieser Position angegeben ist, so- wie mit Tabakauszug getränkte Pflanzenteile, Zellstoffzubereitungen mit einigen Bestand- teilen von Tabak, die als Deckblatt für Zigarren verwendet werden, und ähnliche Tabakersatzmittel, sind bei der Anwendung des Tarifs als Tabak zu betrachten und bei der Feststellung der dafür zu zahlenden Ab- gabe je nach der Art und Verwendungs- möglichkeit den bei dieser Position erwähnten Waren gleichzustellen. | 2. Zum Verbrauch zubereiteter Tabak unterliegt außerdem der Verbrauchssteuer. 3. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsveroronung, unter den erfor- derlichen Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom Einfuhrzolle zu gewähren für Tabak und Tabaksstengel, die dazu bestimmt sind, als Dünger oder bei der Herstelung von Er- tr ttt Leerer; Legit unterliegen als der für Tabak und Tabakstengel. Maßstat| Zoll 100 ks | .. fl. 1,40 fl. 5,7 Wert 30 v H t: § Bezeichnung d er Waren 121 Tische, Schränke und Tischplatten sowie Ständer, Gestelle, Konsolen, Füße und Sockel und ähnliche Gegenstände zum Ver- wahren, Tragen oder Stützen von Waren (einschließlich der Glasschaukästen; Wand-, Büfett, Trocken- und Ränucherschränke; Salonschränkchen für Nähmaschinen, Eta- gèren; Waschtische; Schreibtische; Wand-, Klapp-, Werk-[ Arbeits-]Nähmaschinen- und Blumentische; Ladentische; Schreibsekretäre [sehrijkbureaux], Schreibpulte; Lese- pulte mit Sockel; Gueridons [Salon- tafeln]; Bild-, Brief-, Buch- und Zeitungs- hänger; Ständer und Staffeleien für Ge- mälde und Lichtbilder, auch der sogenannten Morrahständer [für Photographien] und der dazu erforderlichen Beschläge; Ständer und Halter für Vorlegemesser, Flaschen, Salz- füßchen und andrer ähnlicher Cß-, Trink- und Tischgeräte; Ständer, Gestelle und Hänger zum Aufbewahren von Vorrats- töpfen, Putz-, Scheuer- und Bohnerbedarf; Rock-, Muff- und Kleiderhänger; Bürssten- hänger; Eyige!reter! Stempelgestelle; Tellergestelle; Klopfgestelle; Trockengestelle; Jußgesstelle [piedestals]; Kleiderständer; [Waren-] Auslagenständer; Beine und Sockel für Werkzeuge und Vorrichtungen und andrer ähnlicher Gegenstände). 1. Tischplatten, worunter zu verstehen sind gebeizte, polierte, bemalte, gefärbte [ange- strichenel oder überzogene [bekleede], oder auch nicht gebeizte, polierte, bemalte, gefärbte, oder überzogene Platten, die ganz oder haupt: sächlich aus Holz, Rohr, Binsen, Rotan, Bambus oder andren ähnlichen Naturerzeug- nissen hergestellt sind, und die ohne Abrunden oder andre derartige weitere Bearbeitung der Ränder, Ecken oder Seiten als Deck- oder Ausziehplatten zu verwenden sind ......... II. Tische, Schränke, Ständer, Gestelle, Konsolen, Füße und Sockel. A. Tische, von denen Sockel oder Beine, und Schränke, von denen der Schrankrumpf (Schrank ohne Deckplatte, Türen, Rolltür- oder Glasabschluß), ganz oder hauptsächlich [vorwiegend] aus Holz, Rohr, Rotan, Bam- bus oder andren ähnlichen Naturerzeugnissen hergestellt ist, sowie die ganz oder teilweise aus oder mit solchen Substanzen hergestellten Ständer, Gestelle, Konsolen, Füße und Sockel B. Tische und Schränke mit Schubladen, Klappen, Schränkchen, Fächern, Brettern oder Haken versehen, oder mit varin eingelassenem oder fest damit verbundenem Schloß; Tische und Schränke, zusammengesett mit belegtem oder ähnlichem Spiegelglas oder von denen Tür, Deckplatte oder Seitenwand ganz oder teilweise aus Glas oder aus einer durch- scheinenden Substanz besteht, die Glas gleich- zustellen ist; sowie metallene Wasschtischchen mit darin vorhandenen Öffnungen für das Waschtischbesteck, ganz metallene Gartentischchen und Tische und Schränke, von denen die Deck- platte ganz oder hauptsächlich [vorwiegend] tnf ttt: andren Substanz als Metall her- geftellt ist.. ...... nch tt: Noll Wert 8 v H KV v Ä % tt | 8 v H