4.6 C §) B ez ei chnung der Waren C. Ständer für Ofenbestecke [Haardstel- garnituren], Ständer zum Aufbewahren von Regenschirmen und Spazierstöcken; Kleider- ständer; Noten-, Bücher- und Zeitungsständer; mit Haken versehene Schlüssselbretter und Schlüsselgestelle und andre ähnliche Bretter und Gestelle; Fußgestelle [Sockel (piedestals)] und metallene Flaschengestelle; mit Schaltern, Brettern, Bohlen oder Haken versehene Ständer und Gestelle sowie Ständer, Gestelle, Konsolen, Füße und Sockel, die ganz oder hauptsächlich aus Steingut, Töpferarbeit, Por- zellan, Gips oder Stein angefertigt sind .... D. Andre: 1. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Trag- band, Henkel, Öse, Haken, Ring, Knopf, Handhabe, Handgriff oder einer andren Einrichtung zum Tragen, Anfassen oder Aufheben oder zum Befestigen oder Auf- hängen, wenn dann auch vermittels Bind- fadens oder Schrauben oder auf ähnliche Weise; alle [diese Waren] soweit sie ein Gewicht von 12 kg oder weniger haben „vc. ru: übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg vder weniger haben ...... w; 2. Sonderbestimmungen. 1. Bei der Anwendung dieser Position sind Hartpapier [papiermaehé] und andre aus Papierrohstoff hergestellte Substanzen, deren Härte der des Holzes gleichkommt oder diese übertrifft, sowie Holzstein [Xylolith] und ähn- liche Fréengnifse ut Kork dem Holz gleich- zustellen. 2. Tischuntergestelle sind Tischen, und Schrankrümpfe sind Schränken gleichzustellen. 3. Soweit sie nicht auf einem Brettchen befestigt oder auf ähnliche Weise aufgemacht sind, und mit Ausnahme von Waren, die ohne weitere Befestigung an Wänden, Rändern, Böden oder andren Gegenständen gebraucht werden können, oder die wegen der daran vorhandenen Ösen, Haken oder andrer Ein- Url osfnsicalth tuts nsr tik, fue Me gehängt zu werden, sind, unter Beobachtung der Vorschriften unter Nr. 2 oben, Haken (einschließlich der Hut- und Rockhaken), Knöpfe, Haspen, Jsolatoren, Latten, Ohrschrauben, Gardinenstangenstützen, Geweihe, Stützkonsolen zu Achsen von Werkzeugen und andre Waren, die wie die genannten, keinen eigentlichen Aufbewahrungsraum haben einschließen], wenn sie nicht, wie Fußgestelle [Sockel] und Etagèren mit einer Platte oder einer Fläche versehen sind, um Gegenstände daraufzustellen, bei der Anwendung dieser Position nicht als Gestelle, Ständer, Konsolen, Füße oder Sockel zu betrachten. 4. Feuerfeste Schränke [brandkasten] und | Eisfchütnte gehören nicht zu dieser Position. H. Die Vorschriften derSonderbestimmungs3 zt °ofition 18 sind auch auf 11. Buchstabe ), s Wert Zoll 8 v H 8 v H 8 v H ~f Z ud cS1 Z2 122 123 B ez eichnung d er Waren 6. Von dem gemäß dieser Position zu er- hebenden Einfuhrzoll sind befreit: a. Sortiertische und Schränke mit Sortier- platte, die angesichts der in der Deck- platte angebrachten Öffnungen zum Durch- lassen der zu sortierenden Waren offen- sichtlich dazu bestimmt sind, als Sortier- tische und Sortierschränke verwendet zu werden; Tische, Schränke und Ständer mit fest damitverbundenen Rohrklemmen, Schraub- stöcken, Spannschrauben, sogenannten Vor- und Rückzangen [voor- en achter- tangen = Schraubstockteilel, Klemmen oder andren im Tarif nicht namentlich oder nach der Gattung als zollpflichtig erklärten Geräten, Werkzeugen und Vor- richtungen, wenn sie angesichts ihrer Art und ihres Gepräges offensichtlich dazu bestimmt sind, als Gerätetisch, Geräte- shrant eper als Arbeitsständer verwendet zu werden. Zapf- und Abzapfvorrichtungen. I. Bier- und andre Getränkesäulen [Ab- züpfsäuletn]. ... gl... . II. Zapf. und Abzapfvorrichtungen, be- stehend aus einem Behälter mit Auslaßhahn oder einer andren Abzapfeinrichtung: a. versehen mit Hängsel, Henkel, Öse, Haken, Ring, Knopf, Handhabe, Handgriff oder einer andren Einrichtung zum Tragen, Anfassen oder Aufheben oder zum Be- festigen oder Aufhängen, sei es dann auch vermittels Bindfadens oderSchrauben oder auf ähnliche Weise; alle [diese Gegenstände], soweit sie ein Gewicht von 12 kg oder weniger haben ........... 1. übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg oder weniger haben ... LS eis Sonderbestimmungen. 1. Dampfverdichter [Kondenstöpfe] sowie Schmier- und Fettöpfe und Schmiervorrich- tungen gehören nicht zu dieser Position. Teemaschinen [Samoware], Ladentisch- und Tischkasfeeabzapfkessel und andre ähnliche Vor- richtungen sind gemäß Position 36 zu ver- l!" Ft, 4% Br regt: ds denen Erwärmungseinrichtung oder mit einer Heizvorrichtung [vuur- ok stookplaats] ver- sehen sind, sind, soweit sie nicht zu Position 36 gehören, gemäß Position 135 zu verzollen. 2. Die Vors chriften derSonderbestimmungs3 t! Foftiet.1 uz td uuf N 1. L:: Fußbodenbelag [tapijten, wird genagelt], Decken, Deckchen und Matten; Linoleum, vloerzeil [eine Art Fußbodenbelag, dem Linoleum ähnlich, ohne Korkzusat]] uud Korkteppiche; Vorhänge und Fenssterbogen- behänge [Lambrequins]; Kissen- und audre Bezüge; Tischdecken gt: Decken, sowohl Zug-[schutz-] und Reissedecken, als auch andre. nett] Wert Zoll 8 v H 8 v H 8 v H