4.7 B ez eichnung d er Waren I) 1. Sogenannte Japan- und Chinamatten und andre Matten, die ganz oder hauptsächlich [vorwiegend] aus Stroh, Binsen, Lieschgras, Rohr, Luffa, gespaltenem Holz, Bambus oder andren ähnlichen, nicht zu Garn, Draht, Kordel, Schnur, Bindfaden oder Tresse ver- arbeiteten Naturerzeugnissen, sowie Linoleum, vloerzeil [eine Art Fußbodenbelag, dem Li- noleum ähnlich, ohne Korkzusatz]] und Kork- teppiche. «.o e sls v s t t e g t e c é t t q ) s t Zr f,? ? Fußboden- und Wandteppiche; Fuß- hoden- und Wanddecken; Teppiche [karpetten] ; nicht besonders zollpflichtige Wiegen-, Zelt- decken, Deckkleider und Wagendecken; Ruhe- bett-[Chaiselongue-]decken; Kleiderständer- deen; Platten-, Waschtisch- und Kamin- [Sims-]deckchen; Fußboden-, Tür-, Bade- und Wagenmatten; Antimakassars [Sofa. und Sesselschoner]; Tafelläufer; Klavierläufer und andre zu sofortigem Gebrauch hergerichtete Teppiche, Matten, Decken und Deckchen (ein- schließlich der Gummimatten, Matten aus ge- flochtenem Metalldraht, aus Kork in Blättern mit abgerundeten Ecken oder aus in Rand oder Rahmen gesaßtem Kork bestehende Bade- matten, Matten aus aneinandergehefteten Lederstückchen, Kokosmatten, abgepaßten Läufer, Zahlungsmättchen [Zahlteller|, Satteldecken und ähnlicher Decken und Deckchen) sowie Vorhänge und Fensterbogenbehänge .[Lambre- quins], Tischdecken, Tischtücher, Überzüge, Kissen- und andre Bezüge und Bettsteppdecken und Decken; alles soweit es nicht unter Po- sition 85 befreit ist.. .. Sonderbestimmungen. Mit Ausnahme von Gegenständen, die an- gesichts einer Rand-, Ecken-, Medaillon- oder ähnlichen Verzierung offensichtlich dazu be- stimmt sind, um nach Vollendung als Teppiche, Decken und Deckchen von bestimmter Ab- messung verwendet zu werden, sind Gegen- stände, die nicht vermittels Saum, Salband, Borte, Franse, Spitze oder Abnähens, durch das Abrunden der Ecken, oder auf andre, entscheidende Weise zu für sofortigen Gebrauch geeignete Teppiche, Decken oder Deckchen her- gerichtet sind, nicht als für sofortigen Gebrauch je! ghtie K§ch:: Be heche nt TRR Läufer- und Deckenstoff, gemäß ihrer Zu- sammensetzung zu verzollen, soweit sie nicht zu Nr. I dieser Position gehören. 124 | Ziegel, Steine und Platten und andre ähnliche, zu Bauzwecken oder zur Abdeckung verwendete Sioffe aus Steingut, Töpfer- arbeit oder Porzellan oder auch hergestellt aus Kies oder Basalt, Quarz, Quenast Granitart][, Marmorbruch oder andrem ogenanntem Steinschlag, der vermittels Zement oder eines andren Bindemittels innig verbunden ist, sowie Waren, die mit den obengenannten Erzeugnissen überein- stimmen, einschließlich der aus gemahlener tttseusthlete hergestellten und ähnlicher Ärélt zus a §>û “sts Wert Zoll D û 8 v H 8 v H 8 v H .. E) Z. 125 126 Bez eichnung d er Waren Sonderbestimmungen. 1. Von dem gemäß dieser Position zu er- hebenden Einfuhrzoll sind befreit: a. feuerfeste Steine und feuerfeste Formstücke (Gegenstände aus feuerfester Erde zum Verkleiden von Backöfen, Öfen usw. in andrer als Steinform), die eine Dicke von mehr als 5 em haben; þ. nicht glasierte, nicht verzierte oder orna- mentierte Steine und Platten. 2. Bei der Anwendung der Vorschristen unter 1, Buchstabe b, sind als Steine und Platten alle zu Bauzwecken oder zur Ab- deckung verwendeten Stoffe zu betrachten, die eine Dicke von 41/2 em oder mehr und zu- gleich eine Grund- oder obere Fläche von 3926 Geviertzentimetern oder weniger, oder von A000 Geviertzentimetern oder mehr haben. Fernsprechvorrichtungen allerlei Art, eiu- schließlich der Telegraphone [Telephono- graphen (magnetische Sprechmaschinen)] und Feldfernsprecher; Fernschreiber [telewriters ok versehrijvers|, (Vorrichtungen, die bei Nichtbeantwortung des Aurufs irgendeine Mitteilung an die angerufene Stelle auf- schreiben); Fernsprechschaltbretter und ähn- liche Fernsprechschaltvorrichtungen; sowie Fernsprecher, Schallverstärker [Mikro- phone] und Mikrotelevhone aller Art .... Tee, einschließlich des Paraguaytees oder Mate und andrer aromatisierter oder nichtaromatisierter, getrockneter Blätter oder audrer Pflanzenteile, die verwendet werden, um das Genußmittel Tee zu ersetzen..... Sonderbestimmungen. 1. Thé de Chambard, Harzer Gebirgstee, tonischer [Stärkungs-] Tee und ähnliche Er- zeugnisse, die nicht oder nicht gleichzeitig als Grsatzmittel für das Genußmittel Tee zu betrachten sind, sondern ausschließlich als Erzeugnisse, denen eine Heilkrast zu- §csgztshet wird, sind gemäß Position 43 zu verzollen. 2. Bei der Lagerung in Niederlagen und bei der Durchfuhr von Tee auf Grund von Urkunden, die nach der Anmeldung gemäß Artikel 120 des Ällgemeinen Geseßes vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) aus- gefertigt werden, kann der Anmelder es bei der Angabe des Rohgewichts belassen. Falls von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, ist zum Zwecke der Bestimmung des Betrags der zu stellenden Sicherheit sowie für die Be- rechnung des Betrags des etwa zu erheben- den Einfuhrzolles und der Geldstrafen das Rohgewicht um eine Tara von 15 v H zu vermindern. 3. Bei der Anmeldung zur Einfuhr von Teeposten, deren Verpackung nach der Ein- fuhr nicht gewechselt worden ist und von denen hierzulande vor der Anmeldung die Tara vom Handel unter amtlicher Aufsicht auf die von Unserem Finanzminister vor- geschriebene Weise festgestellt worden ist, soll, Maßstab] Holl . * Mert 8 v H 100 kg; fl. 15,5