Ä() Bezeichnung der Waren 32 bemalte, verzierte oder aufgemachte Hufe, Hörner, Zähne, Früchte, Geweihe oder Muscheln; japanische Lackarbeiten; javanische Kupferar- beiten; balinessische Schmiede- und Holzschnitzer- arbeiten; Slöjd-[Kinderhand-]arbeiten; Brand- malereien; HZellenschmelzarbeiten [Cloissonné- waren]; Wajongpuppen saus Leder ge- stanzte, bemalte Menschenfiguren, indische Götter oder Zauberer darsstellend]); Zierate aus morgenländischen Tempeln; morgenlän- dische Rauchfässer; Sirihdosen, Sakehschalen; aus Speckstein geschnitzte Nippsachen; sowie andre ähnliche Waren, die in der Regel als Ausschmückungsgegenstände an Lampen, Wän- den oder Gesstellen aufgehängt oder auf Tische, Schreibtische, Stufengestelle [Etageren] oder Ofensimse oder in oder auch auf Büfetts, Schaukästen [Vitrinen] oder Glasschränke ge- stellt zu werden pflegen, gleichgültig ob diese Gegenstände wie Tabaktöpfe, Bonbondosen und Briefbeschwerer, gleichzeitig als Ver- wahrungsmittel [bergingsmiddel] oder als Gebrauchsgegenstand verwendet werden .... . vs GM HLR SE > gefüllte Ziervasen oder Zierbecher (auch die für Grab- oder Giebelverzierung verwendeten); Spinnräder; Ofenschirme; Ofenbildchen [schoor- steenstukjes|] und andre ähnliche, lose auf den Fußboden zu stellende Gegenstände zum Ausschmücken von Zimmern, Sälen, Eingängen [portalen], Gängen, Gärten, Wintergärten, Balkonen, Freitreppen und Ausstellschränken, G Zz; l AU. Lau ze mittels eines Hakens, einer Schraube oder auf UrL+ LL. ru Test Lfcsei Ls vt E UU TOT? die und Zusammensetzung mit Aquariumverzie- rungen übereinstimmen; alles, soweit diese Gegenstände ein Gewicht von 5 kg oder Weitger haben. .. u rte s sbs s r ö Us Sonderbestimmungen. 1. Unter Beachtung der nachstehenden Be- stimmungen sind Aquarelle, Olgemälde und Zeichnungen auf Holz oder Malerleinwand, oder auch auf Papier oder andren zu Position 97 gehörenden Stoffen, einzeln in Papier- oder Pappbildschuzrahmen [passe-partonut], oder in einer Umrahmung oder Einfassung, die, unter Außerachtlassung von Nägeln, Ver- bindungsschrauben, an der Rückseite angebrach- tem Papier und ähnlichen Gegenständen, aus- schließlich aus Holz oder Gips oder Holz und Gips angefertigt ist, zollfrei zur Einfuhr zu- zulassen, wenn sie je Stück einen Wert von 5 Gulden oder mehr haben. ; iu N m er kt zufolge der darauf oder auf der Einrahmung oder Einfassung angebrachten Aufschriften, gin. §rstat er. Hrn cz bn: hörender Hinweise, zu irgendeiner Anzeige, Mahnung oder Anpreisung dienen, oder bei sts] Wert Zoll .. ü | 8 v H K v H 8 v H pi 2 é. §7 134 B ez e i h nung der Waren denen der Wert der Einrahmung oder Ein- fassung den Wert des Eingerahmten oder Ein- gefaßten übersteigt. 3. Bei der Anwendung von Teil I dieser Position und von Nr. 1 der Sonderbestim- mungen sind: a. Gegenstände, die nicht eingerahmt oder t tt tu Lerateceh-qu zeitig eingeführt werden, mit den ein- gerahmten oder eingefaßten Gegenständen gleichzustellen; Kakemonos (Rollgemälde [s. auch 85 Sb. III. 13]), lediglich in der Breite mit sogenannten Rollhölzern versehen, und andre Gegenstände, die auf dieselbe Weise nur in der Breite mit hölzernen, metallenen oder andren Stangen ver- sehen sind, nicht als eingerahmt zu be- trachten; t Gent ve. wie sogenannte Peintures Bogaerts [s. 85 Sb. III. 13) u. dgl., die nur teilweise durch Malen oder Heichnen hergestellt sind, nicht mit Aqua- rellen, Ölgemälden und gßeichnungen gleichzustellen; als Malerleinwand alle vorbereiteten oder nichtvorbereiteten Gewebe und Stoffe zu betrachten, die ausschließlich aus Erzeug- nissen bestehen, die sich bei Verbrennung wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art ver- alten. 4. Pte. Ue, Ölgemälde und Zeichnungen, die nicht eingerahmt oder eingefaßt sind, und auch mit der dazugehörenden Einrahmung oder Einfassung gleichzeitig eingeführt werden, sind, soweit sie nicht zu Teil II dieser Position gehören, nach den Regeln der Position zu Grat t§ tic e thét angebracht ist. 5. Wir behalten uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung und unter den er- forderlichen Sicherheitsmaßnahmen Aus- schmückungsgegenstände, die von öffentlich- rechtlichen oder für öffentlich-rechtliche Körper- schaften zur Verzierung von Plätzen, Straßen oder öffentlichen Gebäuden eingeführt werden, oder die eingeführt werden, um öffentlich- rechtlichen Körperschaften zu dem erwähnten Zwecke übertragen zu werden, vom Einfuhr- zoll zu befreien. Beförderungsmittel und Teile und Zu- behör dafür. I. Rollendes Material für Eisenbahnen und Straßenbahnen von allerhand Art (einschließ- lich des Materials für elektrische Straßen- bahnen, Schwebebahnen und ähnlichen Ma- terials); Kraftwagen und andre Beförderungs- mittel mit eigener Triebkrast; Fahrräder und Motorräder aller Art; sowie andre Beförde- rungsmittel auf Rädern, alle diese zur Be- förderung von Personen, Waren oder Kauf- mannsgütern (einschließlich der Rennwagen, Kranken- und Leichenwagen, der sogenannten Autopeds [Motorräder auf denen man nicht tts Holl